W202 1427067-1•BVwG W202 1427067-1
W202 1427067-1Tribunal administratif fédéral24 nov. 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz, Sicherheitslage,<br/>subsidiärer Schutz, Zumutbarkeit
W202 1427067-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2012, Zahl 11 15.390-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.11.2014 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte II. wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 idgF wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 24.11.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
.Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 21.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Hiebei gab der Beschwerdeführer betreffend den Fluchtgrund zu Protokoll, dass seine Cousins bei den Taliban und andere Cousins bei Gulbuddin gewesen seien. Sie hätten gewollt, dass er sich den einen oder den anderen anschließe. Er habe sich geweigert, da er das nicht gewollt habe. Seine Cousins hätten ihm mit dem Tod gedroht, wenn er sich ihnen nicht anschließe. Deswegen sei er dann geflüchtet.
Am 15.05.2012 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen. Dabei hat sich im Wesentlichen Folgendes ergeben:
"Frage: Haben Sie im laufenden Verfahren immer die Wahrheit gesagt?
Antwort: Ja
...........
Frage: Haben Sie im laufenden Verfahren schon alle Ihre Fluchtgründe vollständig angegeben?
Antwort: Ja
Frage: Können und wollen Sie diese Fluchtgründe noch konkretisieren oder ergänzen?
Antwort: Meine Probleme sagte ich bereits.
Frage: Welche Verwandten leben in Ihrer Heimat?
Antwort: Meine Frau und 4 Kinder in XXXX in Nangahar im Dorf XXXX. Es gibt weiter 3 Onkeln väterlicherseits, einer wohnt in meiner Gegend, zwei wohnen irgendwo in Afghanistan. Es gibt weiter eine Tante, die wohnt in Pakistan.
Frage: Haben Sie Kontakt mit Verwandten oder Bekannten in Ihrer Heimat?
Antwort: Nein
Frage: Von was leben Ihre Frau und Kinder jetzt in der Heimat?
Antwort: Ich habe daheim ein Haus und Grundstücke da kann man Landwirtschaft betreiben.
Frage: Wann haben Sie sich entschlossen, Ihren Herkunftsstaat zu verlassen?
Antwort: Vor zweieinhalb Jahren, wann genau weiß ich nicht, auf Vorhalt dass es nicht sein kann wenn man Landwirtschaft betreibt dass man nicht sagen kann welche Zeit man weggehet gebe ich an die Felder waren bestellt aber noch nicht geerntet, es war Anfang Sommer. Jetzt ist 1390 oder 1391. Das Jahr kann ich nicht angeben. Ich bin ungebildet.
Frage: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen?
Antwort: Es könnte 1388 gewesen sein, Zwischen dem Problem mit den Cousins und meiner Ausreise vergingen ein Jahr. Sie haben mich ein ganzes Jahr belästigt.
Frage: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein?
Antwort: Ja
Frage: Was hat der Schlepper verlangt?
Antwort: 6000,- Dollar.
Frage: Woher hatten Sie das Geld?
Antwort: Ich habe Ziegen und Schafe verkauft. Alles zirka hundert Stück. Ein paar Tiere waren noch zu Hause.
Frage: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise aufhältig?
Antwort: Zu Hause.
Frage: Wo ist Ihr Reisepass?
Antwort: Ich hatte keinen
Frage: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat?
Antwort: Ich habe keine. Ich hatte vom Haus Unterlagen.
Frage: Wo und wann haben Sie mit den Schleppern Kontakt aufgenommen?
Antwort: In Afghanistan in Jalalabad. Ein Dorfbewohner hat den Schlepper angerufen und ist mit mir in die Stadt gefahren.
Frage: Haben Sie den Dolmetsch bis jetzt einwandfrei verstanden?
Antwort: Ja.
Frage: Haben Sie den von Ihnen angegebenen Familiennamen in Ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt?
Antwort: Ich stamme vom Stamm XXXX. Man nannte mich XXXX.
Frage: Führten Sie irgendwann einmal einen anderen Namen?
Antwort: Nein.
Frage: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit "ja" oder "nein". Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern:
Frage: Sind Sie vorbestraft oder waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat?
Antwort: Nein.
Frage: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Aufenthaltsermittlung, Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc?
Antwort: Nein.
Frage: Sind oder waren Sie politisch tätig?
Antwort: Nein.
Frage: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?
Antwort: Nein.
Frage: Haben oder hatten Sie sonstige Probleme aufgrund eines Naheverhältnisses zu einer Organisation?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)
Antwort: Nein.
Frage: Nahmen Sie in ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teil.
Antwort: Nein.
Frage: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.
Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zu sonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.
Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
Sie haben jetzt auch Gelegenheit sich zu den Fragen, die von Ihnen mit "ja" oder "nein" beantwortet wurden, zu äußern.
Antwort: 2 Cousins, XXXX, er war damals 25 oder 26 und XXXX, er war 20 oder 21 Jahre alt sind mit Gul Budin Hekmatyar zusammen, sie wollten dass ich mit ihnen zusammenarbeite. Sie kamen zu mir nach Hause und forderten mich auf mit Ihnen mitzukämpfen gegen die Amerikaner. Ich sagte ich will das nicht. Sie kamen immer wieder und forderten mich auf mitzumachen. Sie kamen immer in der Nacht. Ich war immer zu Hause. Wenn ich munter war sprachen sie mit mir, wenn ich schlief weckten sie mich auf. Sie schlugen mich auch auf den Kopf. Sonst gab es nichts. Sie wollen mich zwingen mitzumachen. Sie haben mir nie Vieh gestohlen.
Es kam auch ein Cousin XXXX der war bei den Taliban, er forderte mich auf mit ihnen mitzumachen, er schlug mich nicht, mit ihm gab es wenig Probleme, er kam selten zu mir.
Sonst gab es keine Probleme zu Hause.
Frage: Geben sie einen kurzen Lebenslauf an. Wo sind sie geboren? Wo sind sie aufgewachsen? Wo gingen sie in die Schule? Welche Berufsausbildung absolvierten sie? Wie lernten Sie Ihre Frau kennen?
Antwort: Ich bin in der Provinz Logar in XXXX geboren und im Elternhaus in XXXX aufgewachsen. Wir hatten dort Grundstücke. Dort war unser Sommerquatier. Im Winter waren wir in XXXX, dort hatten wir auch ein Haus und Grundstücke. Mit zehn Jahren zogen wir für immer nach XXXX. Meine Eltern verkauften das Gut in XXXX. Eine Schule besuchte ich nie. Ich war immer als Hirte unterwegs. Seither wohne ich dort. Eine Berufsausbildung hatte ich nie.
Vor zwanzig Jahren heiratete ich. Da war ich zwanzig oder zweiundzwanzig Jahre alt. Die Frau stammt aus dem Stamm XXXX. Sie war eine Dorfbewohnerin. Meine Eltern haben das ausgemacht. Die Kinder sind im Spital geboren.
Frage: Wer hat den Besitz Ihrer Eltern geerbt?
Antwort: Ich habe alles geerbt. Ich habe keine Brüder. Meine drei Schwestern erbten nichts. Sie leben mit ihren Familie in Afghanistan dort in der Nähe.
Frage: Wie lange waren Sie in Griechenland und was taten Sie dort?
Antwort: Es waren achtzehn oder zwanzig Monate. Ich habe dort ein wenig gearbeitet. Ich habe kein Geld heimgeschickt.
Frage: Sie geben an Cousins waren bei den Taliban und Cousins waren bei den Gulbudin. Wie war das Verhältnis innerhalb der Cousins und deren Familien?
Antwort: Frauen hatten keine Probleme mit der Situation. Deren Eltern hatten keine Probleme untereinander. Erst als mein Vater und deren Vater starben kamen die Probleme.
Frage: Waren Sie wegen der Probleme beim Dorfrat und fragten was sie tun sollen?
Antwort: Ich war beim Dorfältesten und sie sagten die Probleme innerhalb der Familie sollen wir selbst lösen. Die Eltern der XXXX leben noch, ich war dort und besprach die Situation, die Eltern hielten zu ihren Söhnen. Die Eltern konnten mir nicht helfen.
Frage: Konnten sie ihr Haus nicht zusperren?
Antwort: Wir haben zugesperrt aber sie brachen die Tür auf. Sie kommen immer rein.
Frage: Haben Sie nunmehr alle Gründe vollständig angeführt, weshalb Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und in Österreich um Asyl ansuchten?
Antwort: Ja
Frage: Haben Sie den Dolmetsch bis hierher gut verstanden?
Antwort: Ja
Frage: Sollen wir das bisher aufgenommene, jetzt rückübersetzen oder wollen Sie eine kurze Pause oder sollen wir weitermachen?
Antwort: Wir sollen weitermachen.
Frage: Sind Sie im Heimatland vorbestraft?
Antwort: Nein
Frage: Hatten Sie im Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei oder Behörden bzw. besteht gegen sie ein Haft- oder Vorführungsbefehl?
Antwort: Nein
Frage: Wo haben Sie die letzten 3 Jahre bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
Antwort: Bei mir zu Hause in XXXX, im Iran in der Türkei und in Griechenland.
Frage: Wie war Ihre Wohnsituation zu Hause?
Antwort: Ich hatte ein gutes Leben.
Frage: Wie haben Sie im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt bestritten?
Antwort: Durch Vieh und meine Grundstücke.
Frage: Wie viele Familienangehörige haben Sie ungefähr in Ihrem Heimatstaat?
Antwort: Zirka 50 Personen
Frage: Haben Sie bzw. Ihre Eltern eine Landwirtschaft?
Antwort: Ja
Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?
Antwort: Was soll passieren, sie werden mich belästigen.
Frage: Haben Sie in Österreich oder in irgendeinem anderen Land strafbare Handlungen begangen?
Antwort: Nein
Frage: Haben sie familiäre Interessen in Österreich?
Antwort: Nein
Frage: Leben sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?
Antwort: Ich lebe alleine in einem Flüchtlingsheim.
Frage: Haben sie weitere Verwandte in Österreich?
Antwort: Nein
Frage: Haben Sie private Interessen in Österreich? Wenn ja, konkretisieren Sie diese!
Antwort: Nein
Frage: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen tätig?
Antwort: Nein
Frage: Besuchten Sie in Österreich irgendwelche Kurse oder absolvierten Sie eine Ausbildung?
Antwort: Nein
Frage: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten Sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?
Antwort: Von der Grundversorgung
Frage: Sind Sie derzeit berufstätig?
Antwort: Nein
Vorhalt: Es werden Ihnen nunmehr die wesentlichen Feststellungen (siehe Beilage) zu Ihrem Herkunftsstaat einschließlich der Quellen vorgehalten bzw. durch den Dolmetscher übersetzt. Sie haben im Anschluss daran die Möglichkeit dazu Stellung zu beziehen und Ihre Sicht der Lage darzustellen.
Antwort: Es stimmt alles. Es gibt Anschläge."
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.05.2012, Zahl 11 15.390-BAL, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass in Zusammenhang mit seinen Ausführungen und seiner nonverbalen Konversation in der Einvernahmen seinen Angaben die Glaubwürdigkeit habe abgesprochen werden müssen, sodass die Vorfälle nicht so stattgefunden hätten, wie er diese geschildert habe. Er habe angegeben, als sein Vater und dessen Vater gestorben seien, hätten die Probleme begonnen. Jetzt habe er aber angegeben, dessen Eltern lebten noch, sodass, wenn man seine vorigen Aussagen ernst nehme, noch keine Probleme entstanden seien. Er habe viel Geld für seine Ausreise ausgegeben, dass er sich um dieses Geld nicht hätte Holz kaufen können, um sein Anwesen einbruchsicher zu verbarrikadieren, sei nicht nachvollziehbar. Er habe ein Jahr mit diesen angeblichen Besuchen in seinem Haus gelebt. Aus seinen Angaben könne kein übertriebener Gewaltexzess von seinen beiden Cousins erblickt werden. Er habe auch Kontakt mit seiner weiteren Familie und könnte innerhalb der Familie für seine Situation sensibilisieren und deren Schutz einfordern. Weiters solle ein weiterer Cousin den Beschwerdeführer besucht haben, dieser solle bei den Taliban sein. Dieser habe ihn zwar auch aufgefordert, bei den Taliban mitzumachen, aber es habe wenige Probleme mit diesem Cousin gegeben. Bei der Ersteinvernahme sei noch eine weit umfangreichere Bedrohungslage angegeben worden, wodurch die Angaben nicht wahrheitsgetreu erscheinen würden. Im Ergebnis sei festzustellen, dass seine Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen hätten.
Zu Spruchpunkt I. führte das Bundesasylamt rechtlich aus, dass im gegenständlichen Fall das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben im als gänzlich unwahr erachte, sodass die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten und es sei auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen.
Zu den wirtschaftlichen Gründen führte das Bundesasylamt aus, dass diese nicht zu einer Asylgewährung führen könnten, da eine solche konkrete gegen den Asylwerber gerichtete Verfolgung bzw. Furcht vor Verfolgung aus asylrelevanten Gründe voraussetze. Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, wenn auch nach wie vor eine wirtschaftlich schwere Situation in Afghanistan bestehe und vor allem die Arbeitsplatzchancen nicht als befriedigend bezeichnet werden könnten, so sei in einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers festzuhalten, dass von einer allgemeinen lebensbedrohender Notlage in Afghanistan, die die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bei einer allfälligen Rückkehr indizieren würde, aus Sicht der Behörde nicht gesprochen werden könne. Im vorliegenden Fall sei festzuhalten, dass er bis zu seiner Ausreise bei seiner Familie aufgewachsen sei und dort Unterkunft gefunden habe. Die Familie verfüge über eine Landwirtschaft und einen Garten, wodurch die laufenden Lebenshaltungskosten hätten niedrig gehalten werden können. Er habe auch angegeben, dass er sich bislang durch Arbeiten als Hirte etwas habe verdienen können. Es sei kein Grund dafür zu erkennen, dass er dies bei seiner Rückkehr nicht wieder tun könnte, zumal es sich bei ihm um einen erwachsenen arbeitsfähigen Mann handle. Der Zusammenhalt innerhalb der Familien sei bekannt und es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass er durch seine Verwandten nicht unterstützt werden würde. Selbst wenn dies so sein sollte, könnte er insbesondere durch humanitäre Organisationen Unterstützung finden.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen deute bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass ihm im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde, zumal dort solche Konflikte nicht bestünden.
Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt aus, dass das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht habe festgestellt werden können, da bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Der Beschwerdeführer lebe seit Dezember 2011 in Österreich. Er weise daher ein schützenswertes Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK in Österreich auf, eine Ausweisung stelle jedenfalls einen Eingriff in dieses Privatleben dar. In der Folge nahm das Bundesasylamt eine Abwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK vor, und kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände sich ergebe, dass die Ausweisung trotz familiärer oder privater Anknüpfungspunkte in Österreich zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei.
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Der Beschwerdeführer habe bei seinen bisherigen Befragungen ausführlich zu seinem Fluchtgrund Stellung genommen und habe versucht, alle an ihn gerichteten Fragen, so gut wie möglich zu beantworten. Wenn entscheidungsrelevante Details ausgeblieben seien, wäre er jederzeit gerne bereit gewesen, dazu in einer weiteren Befragung Stellung zu nehmen. Er könne nicht verstehen, dass ihm die Behörde die Glaubwürdigkeit abspreche. Er habe versucht, in der Einvernahme seine Fluchtgründe plausibel vorzutragen. So habe er ausgeführt, dass er von seinen Cousins dazu bedrängt, ja sogar geschlagen worden sei, einerseits bei den Amerikanern mitzukämpfen, andererseits habe man von ihm verlangt, sich den Taliban anzuschließen. In der Folge zitierte der Beschwerdeführer aus verschiedenen Berichten zu Afghanistan. Falls seinem Vorbringen keine Asylrelevanz zugebilligt werden könne, stelle er deshalb in eventu den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, weil im Falle der Abschiebung nach Afghanistan eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK drohe und für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringe und weiters zu befürchten sei, dass er auf sich allein gestellt in eine aussichtslos Lage geraten würde.
Mit Schreiben vom 15.03.2013 legte der Beschwerdeführer eine Urkunde vor, die von den Taliban stammen soll und an den Beschwerdeführer gerichtet ist, und lässt sich inhaltlich entnehmen, dass der Beschwerdeführer für seine Hilfe und Unterstützung, die er den Ungläubigen und deren Freunden geleistet habe, belohnt werde. Seine Belohnung werde seine Enthauptung sein. Der Beschwerdeführer sei ihnen entkommen und befreit worden, sie würden ihn köpfen, wenn sie ihn erwischen würden.
Am 17.11.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:
"VR: Was hat Sie bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen?
BF: Ich hatte Probleme mit meinen Cousins väterlicherseits, sie haben sowohl mit den Taliban als auch mit Gulbuddin zusammengearbeitet. Sie verlangten von mir, dass auch ich sie unterstütze dabei.
VR: Können Sie das ein bisschen näher ausführen, was genau ist passiert?
BF: Sie kamen immer wieder zu mir und verlangten von mir, mit ihnen mitzugehen, um am Jihad teilzunehmen und die Amerikaner zu bekämpfen. Ich bin ein Familienvater und hatte meine Familie zu ernähren. Meine Eltern sind beide bereits verstorben. Ich habe vier Kinder, also 2 Söhne und 2 Töchter.
VR: Schildern Sie das dennoch etwas näher, wer war das genau, wann sind diese zu Ihnen gekommen, etc.?
BF: Meine vier Cousins mit den Namen XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, welche mit den Taliban und Gulbuddin zusammengearbeitet haben, verlangten von mir das gleiche.
VR: Alle vier Cousins waren bei den Taliban und bei Gulbuddin, wie war das genau?
BF: XXXX und XXXX haben für Gulbuddin gearbeitet, und die beiden anderen für die Taliban.
VR: Was ist konkret vorgefallen, wie hat sich das ganze abgespielt? Was hat Sie letztlich bewogen, sogar Ihr Heimatland zu verlassen?
BF: Sie verlangten von mir, mit ihnen gemeinsam zu arbeiten. Das wollte ich nicht und ich war gezwungen, mein Heimatland zu verlassen.
VR: Wann war das, als Sie das letzte Mal aufgefordert wurden, mit ihnen zusammenzuarbeiten? Wann war das, wo genau war das, schildern Sie das bitte genau.
BF: Seit ca. 3 Jahren bin ich jetzt hier. Ich habe alles vergessen, ich mache mir Sorgen wegen meiner Familie. Ich bin auch nicht so gebildet und habe auch keine Universität besucht, dass ich alles weiß. Ich kann nur sagen, dass das im Sommer war.
VR: Sie müssen doch einen Vorfall schildern können, wie sich das abgespielt hat? Hat man Gewalt angewendet, was wurde zu Ihnen gesagt, wurden Sie mitgeschleppt, etc.?
BF: XXXX und XXXX verlangten von mir immer wieder, sie im Krieg gegen die Amerikaner zu unterstützen. Als ich mich weigerte, schlugen sie mich und hatte ich sogar einmal eine Kopfverletzung. Ein anderes Mal kamen dann die beiden anderen und verlangten von mir, die Taliban im Krieg gegen die Amerikaner zu unterstützen.
VR: Schildern Sie mir den Vorfall, als Sie am Kopf verletzt wurden.
BF: Es war im Sommer, also damals, wo man erntet. Sie kamen in der Nacht zu uns nach Hause und haben unsere Haustüre aufgebrochen und so sind sie in unser Haus eingedrungen. Sie schlugen mich und fragten, warum ich nicht mitgehe.
VR: Ist das alles?
BF: Ich bin dann zu meinen Onkeln väterlicherseits gegangen und habe mich bei ihnen beschwert, sie sagten mir, dass sie nichts tun können.
VR: Sind Sie von den 2 anderen Cousins auch geschlagen worden?
BF: Nein, nur XXXX und XXXX haben mich geschlagen. Die 2 anderen haben mit mir nur darüber geredet.
VR: Hat es auch noch sonstige Vorfälle gegeben?
BF: Nein, nur deshalb bin ich dann geflohen.
VR: Warum haben Sie bislang den XXXX nicht erwähnt in Ihrer Geschichte?
BF: Doch, ich habe über ihn gesprochen. Im Bescheid stand geschrieben, dass ich ca. 50 Personen Familienmitglieder habe. Das stimmt gar nicht, ich habe davon nicht gesprochen.
VR: Wer von Ihrer Familie lebt derzeit noch in Afghanistan?
BF: Meine 3 Schwestern, eine Tante väterlicherseits, meine vier Kinder sowie Ehefrau. Eine Tante väterlicherseits von mir lebt in Pakistan.
VR: Was ist mit den von Ihnen erwähnten Onkeln väterlicherseits?
BF: Ich habe 3 Onkeln väterlicherseits in Afghanistan.
VR: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie in Afghanistan?
BF: Nein.
VR: Warum nicht?
BF: Sie haben kein Telefon. Ich habe keinen Kontakt.
VR: Haben Sie jemals auch ein Schreiben bekommen?
BF: Nein. Ich habe nur einen Brief von den Taliban bekommen.
VR: Wann haben Sie einen derartigen Brief bekommen?
BF: Als ich hier war, hat meine Familie diesen Brief bekommen.
VR: Wie sind Sie dann zu diesem Brief gekommen, wenn Sie keinen Kontakt zu Ihrer Familie haben?
BF: Ein Dorfbewohner hat mir den Brief nachgeschickt. Er sagte, dass meine Kinder nicht mehr dort leben. Wohin sie gegangen sind, wusste er nicht.
VR: Woher wusste dieser Dorfbewohner, dass Sie hier leben?
BF: Ich habe ihn angerufen. Ein Bruder von diesem Dorfbewohner lebte hier, so habe ich Kontakt zu ihm aufgenommen. Dann habe ich mit ihm telefoniert und der Dorfbewohner erzählte mir, dass ich einen Brief von den Taliban bekommen hätte und dass meine Familie nicht mehr dort lebt.
VR: Warum haben Sie dann soeben noch gesagt, dass Ihre Familie noch in Ihrer Heimat lebe, wenn Sie gar nicht wissen, wo sie sich aufhält?
BF: Ich lebe ja hier, wo meine Familie im Moment lebt, weiß ich nicht, aber meine Cousins leben in Afghanistan, im Moment. Als ich Afghanistan verließ, war meine Familie noch dort, seither habe ich keinen Kontakt.
VR: Wie sind Sie konkret zu diesem Drohbrief gekommen, ist dieser per Post geschickt worden?
BF: Ja, per Post.
VR: Haben Sie das Kuvert mit?
BF: Nein, das Kuvert habe ich weggeworfen. Aber den Brief habe ich in Kopie bereits vorgelegt.
VR: Wann haben Sie diesen Brief erhalten?
BF: Vor ca. einem Jahr und 6 Monaten, glaube ich.
VR: Wie lange haben Sie sich damals schon in Österreich aufgehalten?
BF: Woher soll ich das wissen? Ich glaube, ich war schon ein Jahr da.
VR: Wann sind Sie in Österreich eingereist?
BF: Ende 2011. Also, in 15 Tagen war dann das Jahr 2012.
VR: Wann ungefähr haben Sie Afghanistan verlassen?
BF: Ich glaube, vor ca. 4 oder 4 1/2 Jahren. In diesem negativen Bescheid steht geschrieben, dass ich Afghanistan vor ca. 6 Jahren verlassen habe, aber ich habe Afghanistan vor 4 oder 4 1/2 Jahren verlassen.
VR: Wann war das, als Sie mit diesem Dorfbewohner telefoniert haben?
BF: Das war, glaube ich, im März 2012, aber das genaue Datum weiß ich nicht mehr.
VR: Woher wusste diese Person, dass Sie einen Drohbrief von den Taliban bekommen haben?
BF: Er war ja unser direkter Nachbar, er wohnte neben uns.
VR: Aber Ihre Familie war ja damals gar nicht mehr dort aufhältig? Wie ist er zu diesem Drohbrief gekommen?
BF: Dieser Brief wurde in unser Haus geworfen.
VR: Wann wurde dieser Brief in Ihr Haus geworfen?
BF: Das weiß ich nicht, ich war ja hier. Er sagte mir auch, dass ich ihn heute angerufen habe, und das sollte das letzte Mal sein. Er wollte nicht meinetwegen Probleme bekommen.
VR: Wie sollte diese Person zu diesem Drohbrief kommen? Die Familie war schon weg, wie kam dieser Nachbar zu diesem Drohbrief?
BF: Die Taliban haben diesen Brief in unser Haus geworfen und er lebte ja neben uns, also Mauer an Mauer. Wie diese 2 Tische hier, wenn man den Abstand wegnimmt.
VR: Der Nachbar war in Ihrem Haus und hat den Drohbrief genommen, obwohl da niemand mehr von Ihrer Familie gewohnt hat?
BF: Dieser Brief wurde in unserem Garten geworfen und bestimmt ist dieser Nachbar hingegangen und hat den Brief genommen.
VR: Haben Sie damals gefragt, seit wann Ihre Familie bereits weg ist, als Sie damals mit dem Nachbarn telefoniert haben?
BF: Ja, er sagte, dass die Familie seit kurzem erst weg ist. Er sagte, seit ca. einem oder 2 Monaten lebt meine Familie nicht mehr dort.
VR: Diesen Drohbrief haben Sie erhalten, als die Familie schon weg war oder war da die Familie noch zu Hause?
BF: Meine Familie war nicht mehr dort. Vielleicht ist der Brief am gleichen Tag, als meine Familie das Haus verlassen hat, von den Taliban in den Garten geworfen worden, oder einen Tag später, ich weiß es nicht. Es kann auch sein, dass meine Familie den Brief gesehen hat und erst dann von dort weggezogen ist.
VR: Was würde passieren, wenn Sie in Ihr Heimatland zurückkehren müssten?
BF: Es wäre dann so, wie wenn man einen Verbrecher der Regierung übergibt. Wenn ich zurückkehre, würden die Dorfbewohner sagen, dass ich Ungläubiger geworden bin. Wenn mich die Taliban erwischen würden, würden sie mich vielleicht enthaupten.
VR: Sprechen Sie Deutsch?
BF auf Deutsch: Ein bisschen.
VR: Woher können Sie Deutsch?
BF auf Deutsch: Ich habe 2 Deutschkurse gemacht, demnächst werde ich A1 machen. (auf Paschtu): Ich mache das privat, ich habe 170 Euro dafür bezahlt. Ich möchte die Sprache lernen. Aber wo ich untergebracht bin, gibt es keinen Deutschkurs. In Linz gibt es einen Deutschkurs und das würde mich täglich 26 Euro kosten. Ich werde auch vom Staat nicht unterstützt für die Fahrkarten.
VR: Haben Sie Familienangehörige hier in Österreich?
BF: Nein.
VR: Gehen Sie einer Arbeit nach?
BF: Ich habe keine Arbeitserlaubnis. Auch wenn ich jetzt eine Arbeit finde, bekomme ich diese Stelle ohne Dokumente nicht.
VR: Was machen Sie den ganzen Tag?
BF: Gar nichts, deshalb habe ich psychische Probleme bekommen. Ich weiß nicht, wie ich meine Zeit vertreiben soll.
VR: Sind Sie in ärztlicher Behandlung?
BF: Nein, ich war nicht beim Arzt. Vor kurzem habe ich nur mein Blut testen lassen. Es war alles in Ordnung.
Erörtert und zum Akt genommen werden ein Bericht aus der Staatendokumentation (Beilage A), ein Bericht des UNHCR (Beilage B), ein Bericht des Deutschen AA (Beilage C), ein Bericht von ACCORD (Beilage D), sowie 2 weitere Berichte aus der Staatendokumentation (Beilagen E und F).
VR: Wollen Sie zu diesen Berichten eine Stellungnahme abgeben?
BF: Ich verzichte darauf.
VR: Wollen Sie noch etwas vorbringen?
BF: Nein. Ich habe eine Familie und meine Familie braucht mich. Ich möchte, dass meine Familie zu mir kommt."
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Pashtunen an und ist sunnitischen Bekenntnisses.
Der Beschwerdeführer ist in der Provinz Logar geboren, wo das Sommerquartier seiner Familie war. Im Winter zogen sie in die Provinz Nangarhar, Distrikt XXXX, wo sie auch ein Haus und Grundstücke hatten. Als der Beschwerdeführer zehn Jahre alt war, zog seine Familie für immer nach XXXX, Dorf XXXX, seine Eltern verkauften das Gut in der Provinz Logar. Eine Schule besuchte der Beschwerdeführer nicht, er war immer als Hirte tätig. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei Töchter und zwei Söhne. Seine Eltern sind verstorben. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige, er spricht mittlerweile ein bisschen Deutsch.
Zu Afghanistan:
Sicherheitslage
Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).
Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).
Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:
Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee
458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).
Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).
Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).
Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).
Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).
Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).
In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).
Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).
Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).
Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).
Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).
Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).
Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).
Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).
Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).
Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).
Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).
Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).
Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November
7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).
Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen
Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).
Taliban und Frühjahrsoffensive 2013
Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).
Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).
Al-Qaida
Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).
Haqqani Netzwerk
Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).
Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und Kapisa - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).
Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).
Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)
Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).
Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan
Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012)
Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).
Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein "Tripartite Joint Operations Center" in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).
Sicherheitslage in Kabul
Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).
Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).
Die Provinz Nangarhar
Die BewohnerInnen der verschiedenen Bezirke in Nangarhar klagen über eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Straßenbomben und beschuldigen die Behörden wegzusehen (Pajhwok 8.6.2013; vgl. Pajhwok 2.6.2013).
Der Bezirk Chaprihar liegt 15km von der Provinzhauptstadt Jalalabad entfernt, ist aber ein "No-Go" Gebiet für RegierungsmitarbeiterInnen (BBC 20.3.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Nangahar im Vergleich zum Vorjahr um 81 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 244 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im Jänner 2014 attackierte eine Gruppe von sechs Taliban Kämpfern einen Militärstützpunkt im Bezirk Ghani Keli. Alle sechs Kämpfer wurden getötet, Angaben zufolge gab es keine zivilen Opfer (Khaama 4.1.2014).
Grundversorgung/Wirtschaft
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).
Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).
36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).
Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).
Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen (die Anzahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht) landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. (AA 4.6.2013). Lediglich in größeren Städten kann man eine bessere medizinische Versorgung vorfinden (GIZ 7.2013). Auch in Kabul entspricht die medizinische Versorgung nicht immer europäischem Standard. Durch die überdurchschnittlich gute ärztliche Versorgung im French Medical Institute in Kabul können Kinder auch mit komplizierteren Krankheiten in Kabul behandelt werden (AA 17.1.2014).
Afghanische Staatsangehörige mit guten Kontakten zum ausländischen Militär oder Botschaften, können sich unter Umständen auch in Militärkrankenhäusern der ausländischen Truppen behandeln lassen. Die Militärkrankenhäuser können Zivilisten (jeglicher Staatsangehörigkeit) allerdings nur in beschränktem Maße aufnehmen, da Betten für Mitglieder der internationalen Streitkräfte vorgehalten werden müssen (AA 4.6.2013).
Die Indikatoren der hauptsächlichen Gesundheitsprobleme des afghanischen Gesundheitssystem sind: eine hohe Sterberate unter Säuglingen und Unter-Fünfjährigen, eine der weltweit höchsten Müttersterblichkeitsraten, eine erhöhte Rate bei der Unterernährung und ein hohes Vorkommen von ansteckenden Krankheiten, aber auch eine ungleiche Verteilung qualitativer sowie effizienter Gesundheitsleistungen in allen Bereichen des Gesundheitssystems (WHO 2.2013).
Die Anzahl der Angriffe durch die bewaffnete Opposition zwischen Januar und März des Jahres 2013, sind um 47 Prozent gestiegen (IRIN 1.7.2013). In der Provinz Helmand gab es eine ca. 80 prozentige Steigerung der ins Spital eingelieferten Personen aufgrund von Verletzungen durch den Konflikt. Dies indiziert eine Steigerung der Gewalt und belastet zusätzlich die Gesundheitsanstalten in den unsicheren Gegenden. Das Ergebnis ist, dass Vorräte und medizinisches Material aufgebraucht sind und die Arbeitsbelastung für das qualifizierte Personal, welches bereits spärlich ist, stetig steigt (OCHA 31.5.2013). Gesundheitseinrichtungen und mobile Programme mussten ihre Aktivitäten in manchen Regionen aufgrund von Kämpfen und Unsicherheit auf den Straßen einstellen (IRIN 1.7.2013). Auch das Einstellen von qualifiziertem Personal - speziell weiblichem - welches bereit ist, unter diesen Umständen zu arbeiten, wurde zunehmend schwieriger (OCHA 31.5.2013).
Die Unsicherheit, die Entfernungen, der Transport und die Kosten sind die Haupteinschränkungen der Möglichkeiten der Bevölkerung beim Zugang und Erreichen wesentlicher Gesundheitsleistungen. Die Disparität steigt weiterhin zwischen urbanen, sicheren Gegenden und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden. Diese Beschränkungen spielen eine besondere Rolle für Frauen und Kinder. Die Disparität zwischen urbanen, sicheren und ländlichen, unsicheren und abgelegenen Gegenden wird sich auch weiterhin stetig fortsetzen (WHO 2.2013).
Organisationen, sowohl nationale als auch internationale, die im Gesundheitsbereich tätig sind, sind folgende:
United States Agency for International Development (USAID)
Das afghanische Gesundheitsministerium - Afghan Ministry of Public Health (MoPH) (USAID 1.2013)
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO)
Afghan Red Cross Society
Afghan Health and Development Services
Aga Khan Health Services
Medical Emergency Relief International
Care of Afghan Families
Urgence Aide Médicale Internationale (WHO 2.2013)
United Nations International Children's Emergency Fund (UNICEF) (UNICEF 8.2013)
Im Rahmen von Bemühungen des afghanischen Gesundheitsministeriums in Kooperation mit USAID und anderen Gebern, die schlechte Gesundheitssituation in Afghanistan zu verbessern, wurde eine weitgehende Überholung des Gesundheitssystem initiiert, um zu garantieren, dass Frauen und Familien ein "basic package of health services (BPHS)" an primären Gesundheitskliniken im ganzen Land erhalten (USAID 1.2013; vgl USAID 19.9.2012).
Die Anzahl nicht funktionierender Gesundheitseinrichtungen im Jahr 2012 ist im Gegensatz zu 2011 um 40 Prozent gestiegen - 540 geplante Einrichtungen können ihre Arbeit nicht aufnehmen bzw. sind sie gezwungen, aufzuhören, da es keine Finanzierung gibt und aufgrund von Unsicherheiten. In den südlichen Provinzen, aufgrund des stetigen Konfliktes, haben 50-60 Prozent der Bevölkerung Schwierigkeiten bzw. keinen Zugang zu notwendiger grundlegender Gesundheitsversorgung (WHO 2.2013). Es können aber auch namhafte Fortschritte der letzten neun Jahre verzeichnet werden. Rund 85 Prozent der Bevölkerung lebt in Bezirken mit Anbietern von Gesundheitsvorsorge, die grundlegende Gesundheitsleistungen anbieten (WB 2013). Der Großteil der Gesundheitsversorgung wird an Nichtregierungsorganisationen in Auftrag gegeben, welche vom Gesundheitsministerium (MoPH) beaufsichtigt werden. Das Gesundheitsministerium ist zusätzlich für das Monitoring, die Evaluierung und die Koordination von Basispaketen der Gesundheitsvorsorge zuständig (UKBA 15.2.2013).
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen stellt Afghanistan nach wie vor vor große Herausforderungen. Die wenigen Kliniken, die es in einigen größeren Städten gibt, sind klein und überfüllt (AA 4.6.2013).
Die afghanische Regierung veröffentlichte im Dezember 2007 eine Liste jener Medikamente, die - unter ihrem vergebenen Internationalen Freinamen (INN) - nach Afghanistan importiert und in Afghanistan verkauft werden können. Die Medikamente werden aus Ländern wie Iran, China, Pakistan und Indien nach Afghanistan importiert. Die Regulierung ist schwach, die Landesgrenzen sind durchlässig und manche Importfirmen nicht lizensiert. Das begünstigt den Import gefälschter und minderwertiger Medikamente nach Afghanistan (UKBA 15.2.2013).
Behandlung nach Rückkehr
Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.
Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).
Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).
Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).
Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).
Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).
Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).
Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:
steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).
(Beilage A zum Verhandlungsprotokoll)
Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 (mehr als 640) waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Chost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). ANSO stellt fest, dass die südliche Region, die südöstliche Region und die östliche Region sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet entwickelten. Ähnlich stellten die Vereinten Nationen fest, dass im Dreimonatszeitraum von August bis Oktober 2012 70 % aller Sicherheitsvorfälle im Süden und Osten des Landes stattfanden. Trotz der im Vergleich zu 2011 insgesamt geringeren Anzahl der Sicherheitsvorfälle im Jahr 2012 kam es in den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011.
Der andauernde Konflikt hatte besonders schwere Folgen für den Zugang zur Gesundheitsversorgung, unter anderem aufgrund von direkten Angriffen auf medizinisches Personal und auf Gesundheitseinrichtungen. Jedoch stellt auch die allgemeine Unsicherheit ein Hindernis für die Zugang zu Gesundheitseinrichtungen dar, insbesondere in Gebieten unter der Kontrolle oder dem Einfluss von regierungsfeindlichen Kräften. Nahezu jeder sechste afghanische Staatsbürger hat keinen Zugang zu selbst grundlegenden Gesundheitseinrichtungen. Afghanistan steht auf der globalen Rangliste von "Save the Children" an vorletzter Stelle hinsichtlich der Situation von Schwangeren und Müttern von Säuglingen.
(Beilage B zum Verhandlungsprotokoll)
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
Unter den oben geschilderten Gesichtspunkten gibt es kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Durch die intensiven Kontrollen der Beamten am internationalen Flughafen in Kabul werden immer weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt.
Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.
Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Beilage C zum Verhandlungsprotokoll)
Weiters stellt der von ANSO im Juli 2012 veröffentlichte Bericht eine Graphik zur Verfügung, in der die Zahl der von AOGs im Berichtszeitraum verübten Angriffe nach Provinzen aufgeschlüsselt angegeben ist. Dem zufolge hätten sich in der Provinz Kundus 65, in der Provinz Nangarhar 307, in der Provinz Ghazni 419, in der Provinz Kandahar 446 und in der Provinz Wardak 111 solcher Angriffe ereignet. (ANSO, Juli 2012, S. 8)
Im Bericht von ANSO findet sich außerdem eine Tabelle, in der neben der Zahl der von AOGs im Berichtszeitraum verübten Angriffe (aufgeschlüsselt nach Provinzen) auch die Veränderung gegenüber dem Vorjahreszeitraum dargestellt ist. Demnach sei die Zahl solcher Angriffe in den Provinzen Kundus und Wardak um jeweils 40 Prozent, in der Provinz Ghazni um 44 Prozent und in der Provinz Kandahar um 38 Prozent gesunken. In der Provinz Nangarhar sei die entsprechende Zahl hingegen leicht angestiegen (um vier Prozent). (ANSO, Juli 2012, S. 7)
(Beilage D zum Verhandlungsprotokoll)
Gemäß den nachfolgend zitierten Quellen kann davon ausgegangen werden, dass es zu Angriffen in der Provinz Nangarhar kommt. Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen kommt. Der nachfolgend zitierten Quelle kann entnommen werden, dass Nangarhar eine relativ volatile Provinz, wo in mehreren Distrikten Aufständische aktiv sind.
Pajhwok, eine lokale afghanische Onlinezeitung berichtet, dass die Nummer gezielter Anschläge in den letzten Monaten drastisch in der Provinz Nangarhar zugenommen hat. 360 Zivilisten haben im letzten Sonnenjahr ihr Leben in einem einzigen Distrikt verloren. Ein Bewohner berichtete, dass, aufgrund ansteigender Unsicherheit, die meisten Menschen der Provinz in Panik waren.
In gezielten Anschlägen in dem Distrikt Haska Mena wurden bereits ein Bewohner, zehn Soldaten der afghanischen Armee, einschließlich eines Kommandanten, vier Stammesälteste und ein Gebetsführer getötet. Ein politischer Experte deutet an, dass die Zahl der Todesopfer in Nangarhar im letzten Sonnenjahr höher war als im Vergleich zu den letzten 12 Jahren. Er sagte, dass die Aufständischen Probleme schaffen wollen in einer Zeit, wo sich das Land, aufgrund - bevorstehender Wahlen und dem Abzug der NATO Truppen, in einer heiklen Phase befindet.
Khaama Press gibt an, dass mindestens 69 Aufständische in Operationen, durchgeführt von NATO geführten Koalitionsstreitkräfte und afghanischen Streitkräften in der Provinz Nangarhar getötet wurden. Der Sprecher des Verteidigungsministeriums sagte, dass die Aufständischen in drei separaten Land- und Luftoperationen getötet wurden. Weiterhin sagte er, dass auch zwei hochrangige Talibankommandanten in dem Luftangriff getötet wurden.
(Beilage E zum Verhandlungsprotokoll)
Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Motivationen sich den Taliban anzuschließen. Sie reichen von Geld, persönlicher Rache für die Tötung von Angehörigen bis hin zu den schlechten Lebensbedingungen in Afghanistan und in den Flüchtlingslagern in Pakistan und Afghanistans. Außerdem gelingt es den Taliban immer wieder geschickt lokale Konflikte auszunutzen, um neue Verbündete zu finden. Zu betonen ist, dass die Entscheidung die Taliban zu unterstützen durch Stammesälteste oft aus rein pragmatischen Gründen erfolgt.
Der konkrete Rekrutierungsvorgang erfolgt schließlich primär innerhalb des sozialen Umfeldes des Rekrutierten, meist durch einen lokalen Kommandanten oder den örtlichen Mullah.
In Bezug auf Zwangsrekrutierung erscheint es wichtig zu betonen, dass bei allen bewaffneten Gruppen in Afghanistan die Rekrutierung von Minderjährigen vorkommt. Es gibt zwar Bemühungen, dass diese vermieden werden soll, diese haben aber nur beschränkt Erfolg.
Im Bericht des UN-Generalsekretärs zur Lage von Kindern in bewaffneten Konflikten wird für Afghanistan betont, dass vor allem regierungsfeindliche Gruppierung Kinder rekrutieren.
Insgesamt wurden im Jahr 2010 23 Fälle von Rekrutierung von Kindern bestätigt. Es handelte sich dabei um neun bis 17-jährige Buben, die vor allem in den südlichen und westlichen Provinzen angeworben wurden.
Außerdem wird in diesem Bericht darauf hingewiesen, dass es auch zu grenzüberschreitender Rekrutierung von Kindern durch militante Gruppen auf beiden Seiten der pakistanisch-afghanischen Grenze kam. Ein Beispiel wird geschildert bei dem ein Jugendlicher angibt, von den Taliban als 13-Jähriger in Afghanistan entführt worden zu sein und zwei Jahre in Pakistan an der afghanischen Grenze gemeinsam mit anderen Kindern gefangen gehalten und an Waffen ausgebildet worden zu sein. Er wurde gezwungen sich einer Taliban-Gruppe anzuschließen, konnte aber während eines Kampfes fliehen.
Grundsätzlich scheint aber die Zwangsrekrutierung im Sinn einer Rekrutierung durch Waffengewalt hingegen eher ein Randphänomen zu sein. Es muss jedoch festgehalten werden, dass die allgemeine Quellenlage bzgl. Erlebnisberichte über Rekrutierung durch die Taliban rar sind.
Ein Beispiel für die Rekrutierung gibt ein junger Pakistani. Er war von den Taliban angeworben worden und sollte einen Selbstmordanschlag durchführen, doch seine Sprengstoffweste funktionierte nicht einwandfrei und der Junge überlebte schwer verletzt. Er gab zu seiner Rekrutierung an, dass die Taliban ihn mehrfach am Schulweg ansprachen und ihn schließlich überzeugten, dass er sich dem Dschihad anschließen müsse. Dieses Beispiel macht deutlich, dass es bei der Rekrutierung sehr wohl darum ging, den Betreffenden auch ideologisch für den Dschihad zu gewinnen.
Es gibt auch Fälle bei denen Kinder gezwungen wurden, sich den Taliban anzuschließen. In einem Fall wurde ein Junge beim Diebstahl erwischt und vor die Wahl gestellt, die Hand zu verlieren oder im Dschihad kämpfen. In einem anderen Fall wurde ein 13-Jähriger von den Taliban entführt und zwei Jahre lang in Pakistan ausgebildet.
Auffällig ist, dass die Fälle von Zwangsrekrutierung mit Waffengewalt sich - nach den der Staatendokumentation vorliegenden Quellen - ausschließlich in Pakistan zutragen. So zum Beispiel der Fall von 30 pakistanischen Jugendlichen, die an der pakistanisch-afghanischen Grenze gekidnappt wurden. Der lokale Taliban-Kommandant in der betreffenden afghanischen Provinz bestritt in diese Einführung verwickelt zu sein. Vielmehr soll eine Gruppe, die mit dem pakistanischen Taliban-Führer, Maulvi Faqir Muhammad, in Verbindung steht, für die Entführungen verantwortlich sein.
Zu derartigen Zwangsrekrutierungen durch afghanische Taliban konnte jedoch nur eine Quelle gefunden werden: Es gibt eine Aussage aus einer Diskussionsrunde im afghanischen Fernsehen, das durch die BBC auf Englisch übersetzt wurde, in der von der Zwangsrekrutierung von Dorfbewohnern die Rede ist. Doch diese Aussage scheint von einer Person zu stammen, die der afghanischen Regierung nahe steht und die Behauptung wird durch keinerlei Beispiele belegt. Es gibt keine Berichte von über konkrete Fälle aus jüngerer Zeit. Die vorliegenden Belege über Zwangsrekrutierung durch die Taliban sind meist älteren Datums. So gibt es Berichte von Flüchtlingen an der iranischen Grenze aus dem Jahr 2001, die vor drohender Zwangsrekrutierung die Flucht ergriffen, aber auch Artikel aus dem Jahr 2001, die Berichte über die Zwangsrekrutierung durch die Taliban beinhalten.
Antonio Giustozzi erwähnt in seinem Buch "Koran, Kalashnikov and Laptop", dass es 2005 Gerüchte gab, nach denen die Taliban minderjährige Kämpfer rekrutieren und Familien zwingen würden, einen Sohn für den Kampf zur Verfügung zu stellen. Jedoch ließen sich diese Berichte nicht durch eine erhöhte Zahl an minderjährigen Kämpfern belegen. Die Mehrheit der Kämpfer scheint sich freiwillig den aufständischen Gruppen anzuschließen. Geht man davon aus, dass die Taliban in einem nicht geringen Ausmaß auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung beim Kampf gegen die Regierung und die internationalen Truppen angewiesen sind, und die Zuverlässigkeit von zwangsrekrutierten Kämpfern sehr zweifelhaft ist, wäre eine Politik der Zwangsrekrutierung kontraproduktiv. Dies würde die eigene Schlagkraft schwächen und den Widerstand der Bevölkerung provozieren.
Dieser Befund deckt sich auch mit der Feststellung, dass die Taliban bemüht sind Konflikte mit der lokalen Bevölkerung weitestgehend zu vermeiden, indem sie die lokalen Würdenträger vor dem Beginn ihrer Aktivitäten in einem bestimmten Gebiet in Kenntnis setzen und ihre Zustimmung einholen bzw. indem sie gezielt lokale Kommandanten einsetzen, um sich so der Unterstützung der lokalen Gemeinschaften zu versichern.
Erst nachdem sie sich in einem Gebiet etabliert haben, wird verstärkt Druck auf Andersdenkende ausgeübt. So kam es in Kandahar relativ früh zu gezielten Tötungen von Mullahs und Stammesführer, die sich gegen die Taliban aussprachen. Giustozzi geht auch davon aus, dass wenn überhaupt, es nur in Taliban-kontrollierten Gemeinschaften zu Zwangsrekrutierungen gekommen sein kann. Falls sich dort Familien gegen die Taliban stellen, könnten die Taliban zu Zwangsmaßnahmen greifen um diese Familien zu zwingen, ihre Söhne dem Kampf zur Verfügung zu stellen.
Dies scheint auch für die Afghan Local Police (ALP) zu gelten. In den letzten Jahren gab es immer wieder Bemühungen der internationalen Truppen und der afghanischen Regierung lokale Gemeinschaften zu bewaffnen um so den Einfluss der Taliban zu minimieren. Ein derartiger Versuch ist die ALP. Diese werden aber auch immer wieder mit Menschenrechtsverletzungen in Verbindung gebracht. Neben gezielten Tötungen, Vergewaltigungen, illegaler Steuererhebung usw., soll es auch zu Zwangsrekrutierungen in einigen Distrikten der Provinzen Paktika, Farah und Uruzgan gekommen sein.
Zur Frage der ethnischen Diversität kann festgehalten werden, dass das Gros der Taliban sich immer noch aus den verschiedenen Teilen der paschtunischen Volksgruppe rekrutiert.
Es gab bereits in den 1990er Jahren Mitglieder anderer ethnischer Gruppen, die die Taliban unterstützten und auch jetzt zeigt sich, dass es kleinere Erfolge bei der Rekrutierung von usbekischen und tadschikischen Kommandanten und Kämpfern gibt. Auch Mitglieder der Aimaq haben sich den Taliban angeschlossen. Vor allem die islamische Religion scheint als ideologische Basis geeignet, ethnische Grenzen zu überbrücken.
(Beilage F zum Verhandlungsprotokoll)
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers. Der Besuch von Deutschkursen wurde durch Urkunden belegt.
Die allgemeine Lage ergibt sich aus den Beilagen zum Verhandlungsprotokoll, denen nicht konkret entgegen getreten wurde. Bei Beilage A zum Verhandlungsprotokoll handelt es sich zudem um einen Bericht der Staatendokumentation, der eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammenfasst und daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Afghanistan zeigt.
Es konnte jedoch das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund, wonach er von Cousins bedrängt worden sei, einerseits bei Gulbuddin Hekmatyar und andererseits bei den Taliban mitzukämpfen, im Hinblick darauf, dass sich dieses Vorbringen nicht als glaubwürdig erwies, festgestellt werden. Es ist schon das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, und wurde diese Würdigung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht durchwegs bestätigt. So gab der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt zu Protokoll, dass er von zwei Cousins bedrängt worden sei, mit Gulbuddin Hekmatyar zusammenzuarbeiten, sowie dass ein anderer Cousin ihn bedrängt habe, mit den Taliban zusammenzuarbeiten, wogegen er beim Bundesverwaltungsgericht plötzlich behauptete, dass er ebenfalls von zwei Cousins bedrängt worden sei, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Über Vorhalt, dass er den vierten Cousin bislang in seiner Geschichte nicht erwähnt habe, behauptete er, dass er über ihn gesprochen habe, doch lässt sich dies den Einvernahmen nicht entnehmen, ebenso wenig seiner Beschwerde, sodass sich seine diesbezüglichen Angaben als nicht konsistent erweisen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die behaupteten konkreten Bedrohungen seitens seiner Cousins vor dem Bundesverwaltungsgericht von sich aus nur sehr vage schilderte, auch über Aufforderung, genau zu erzählen, wann das gewesen sei, wo das gewesen sei, gab er an, seit ca. drei Jahren sei er jetzt hier, er habe alles vergessen, er mache sich Sorgen wegen seiner Familie, er sei auch nicht so gebildet und habe auch keine Universität besucht, dass er alles wisse, er könne nur sagen, dass es im Sommer gewesen sei, was aber nicht auf einen erlebten Sachverhalt hindeutet, da nicht angenommen werden kann, dass jemand, der konkret etwas erlebt hat, dies nicht auch entsprechend schildern könnte, auch wenn er nicht gebildet ist. Über Nachfragen gab er dann zwar etwas mehr zu Protokoll, doch fehlen auch seinen nachfolgenden Aussagen jegliche Interkationen, der Beschwerdeführer erweckte nicht den Eindruck, dass er Erlebtes schilderte. Überdies blieb der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er befragt nach Familienangehörigen, die derzeit noch in Afghanistan lebten, seine Ehefrau und seine vier Kinder nannte, er jedoch in der Folge, befragt zu dem Drohbrief angab, dass er mit einem Dorfbewohner telefoniert habe und dieser ihm erzählt habe, dass der Beschwerdeführer einen Brief von den Taliban bekommen hätte und dass seine Familie nicht mehr dort lebe. Warum er dann aber zuvor noch auf die Frage, wer von seiner Familie derzeit noch in Afghanistan lebe, u.a. angab, seine vier Kinder sowie Ehefrau, bleibt auch über weiteres Nachfragen nicht nachvollziehbar. Zudem bleibt dieser Drohbrief in seiner Geschichte unplausibel, zumal der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt nie zu Protokoll gab, dass man ihm vorgeworfen hätte, dass er die Ungläubigen und deren Freunde unterstützt hätte, die Aufforderung mit den Taliban zusammenzuarbeiten, lediglich von einem seiner Cousins gekommen sei, dieser ihn auch gar nicht besonders bedrängt habe, sodass sich der Inhalt dieses Drohbriefes auch mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht in Einklang bringen lässt. Ebenso bleiben die Aussagen, wie der Beschwerdeführer zu dem Drohbrief gekommen sei, nämlich über einen Nachbarn, unplausibel, wenn seine Familie gar nicht mehr dort gelebt habe, als dieser Drohbrief gekommen sei. Der Beschwerdeführer behauptete beim Bundesverwaltungsgericht, dass er glaublich im März 2012 mit dem Dorfbewohner telefoniert habe, doch fand erst im Mai 2012 die Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt, sodass nicht nachvollzogen werden kann, warum er dieses Telefonat mit dem Dorfbewohner nicht bereits dort erzählt hätte. Wenn er sich jedoch, was im Hinblick darauf, dass er im März 2013 den Drohbrief vorlegte, anzunehmen ist, um ein Jahr geirrt habe, er also März 2013 gemeint habe, so kann aber nicht nachvollzogen werden, warum die Taliban im Jahr 2013 in den Garten des Beschwerdeführers einen Drohbrief werfen sollten, nachdem sich der Beschwerdeführer bereits Jahre nicht mehr dort aufgehalten habe, zudem Cousins von ihm bei den Taliban gewesen wären, diese also dies auch gewusst haben müssten. Dass aber alle möglichen Dokumente in Afghanistan erhältlich sind, ohne dass deren Inhalt richtig sein müsste, ergibt auch aus den Feststellungen.
Insgesamt betrachtet ist das Vorbringen des Beschwerdeführers derart vage, unplausibel und widersprüchlich, dass einzig und allein der Schluss zulässig ist, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation in Afghanistan nicht den Tatsachen entspricht.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Zu I.)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, können im Hinblick auf die Beweiswürdigung nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Paschtunen, der größten in Afghanistan, an und ist sunnitischen Bekenntnisses, wie ca. 80% der Bevölkerung in Afghanistan. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich keinerlei Gefährdung geltend und kann eine solche auch sonst nicht erkannt werden. Die allgemeine Lage in Afghanistan, mit der sich schon das Bundesasylamt in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat, ist nicht dergestalt, dass bereits jedem, der sich dort aufhält, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werden müsste (vgl. etwa AsylGH 07.06.2011, C1 411.358-1/2010/15E, sowie den diesbezüglichen Beschluss des VfGH vom 19.09.2011, Zahl U 1500/11-6 u.v.a.) und wurde Derartiges seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet.
Im Urteil vom 09.04.2013, H. und B. gg. das Vereinigte Königreich, Zl. 70073/10 u. 44539/11, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass in Afghanistan derzeit keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht ("Consequently, the Court does not consider that there is currently in Afghanistan a general situation of violence such that there would be a real risk of ill-treatment simply by virtue of an individual being returned there.") und Personen, die nur ein sogenanntes "low profile" aufweisen, sogar nach vorhergehender Tätigkeit für internationale Truppen oder internationale Organisationen nicht generell gezielte Verfolgung durch Taliban befürchten müssen.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesasylamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Zu II.)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465;
08.06. 2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367; 25.01.2001, 2000/20/0438;
25.01. 2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen zu Afghanistan konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Betreffend die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in der Provinz Nangarhar, dem Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, ist mit Blick auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers zunächst auf die Länderfeststellungen zu verweisen, denen zufolge die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 (mehr als 640) Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Chost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion) waren. ANSO stellt fest, dass die südliche Region, die südöstliche Region und die östliche Region sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet entwickelten. Ähnlich stellten die Vereinten Nationen fest, dass im Dreimonatszeitraum von August bis Oktober 2012 70 % aller Sicherheitsvorfälle im Süden und Osten des Landes stattfanden. Trotz der im Vergleich zu 2011 insgesamt geringeren Anzahl der Sicherheitsvorfälle im Jahr 2012 kam es in den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011. Die am meisten umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni, im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Nangahar im Vergleich zum Vorjahr um 81 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 244 Vorfälle registriert. Es kann davon ausgegangen werden, dass es zu Angriffen in der Provinz Nangarhar kommt, dass es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen kommt, dass Nangarhar eine relativ volatile Provinz ist, wo in mehreren Distrikten Aufständische aktiv sind, die Anzahl gezielter Anschläge in den letzten Monaten in der Provinz Nangarhar drastisch zugenommen hat, 360 Zivilisten im letzten Sonnenjahr ihr Leben in einem einzigen Distrikt verloren haben, dass, aufgrund ansteigender Unsicherheit, die meisten Menschen der Provinz in Panik waren.
Eine Niederlassung des Beschwerdeführers in Kabul oder einer anderen größeren Stadt - ohne familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte - ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht zumutbar, zumal er bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in der Provinz Nangarhar gelebt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer größeren Stadt in Afghanistan ohne Familienanschluss oder soziales Netzwerk auf sich alleine gestellt in der Lage wäre, dort Fuß zu fassen und seine existenziellen Grundbedürfnisse zu decken, zumal er nicht von vornherein über die nötigen finanziellen Mittel für eine Ansiedlung in einer Stadt verfügt, er keine Schule besucht und keine spezielle Berufsausbildung genossen hat.
Ausgehend davon ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung - bezogen auf das gesamte Staatsgebiet - in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden.
Eine Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem Beschwerdeführer war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu III.)
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem Beschwerdeführer auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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