W175 1431973-1•BVwG W175 1431973-1
W175 1431973-1Tribunal administratif fédéral24 nov. 2014
Familienverfahren
W175 1431973-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva Neumann als Einzelrichter über die Beschwerde des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, vertreten durch seine Mutter XXXX als gesetzliche Vertreterin, diese vertreten durch den XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.12.2012, Zahl: 12 08.794-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (in der Folge: BF) XXXX (BF1), und dessen Ehefrau XXXX (BF2) stellten am 29.12.2011 nach laut ihren Angaben am selben Tag erfolgter unrechtmäßiger Einreise beim Bundesasylamt (in der Folge: BAA) Anträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (in der Folge: AsylG).
Am 29.12.2011 fand die Erstbefragung des BF1 und der BF2 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen/ EAST, statt. Am 23.02.2012 fanden vor dem BAA, Außenstelle Graz, niederschriftliche Einvernahmen der BF im Asylverfahren statt.
2.1. Im Rahmen der Erstbefragung am 29.12.2011 gab der BF1 in der Sprache Punjabi befragt an, dass er afghanischer Staatsbürger sei und der Religionsgemeinschaft der Sikh angehöre. Er sei in der Provinz Ghazni geboren, verheiratet und spreche Punjabi und Farsi. Er sei in Ghazni als Händler tätig gewesen.
Seine Eltern und Geschwister wären nach wie vor in Afghanistan aufhältig.
Die BF wären Anfang November 2011 schlepperunterstützt über die Russische Föderation nach Österreich gereist.
Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF1 an, dass die BF2 im Dezember 2010 auf der Straße von einer unbekannten Milizgruppe geschlagen worden sei. Sie hätten sie aufgefordert, den Glauben zu wechseln und Moslems zu werden. Die BF2 habe dabei eine Fehlgeburt erlitten. Drei Monate später sei auch der BF1 von einer ihm unbekannten Milizgruppe geschlagen worden, die ihn ebenfalls aufgefordert hätten, Moslem zu werden. Da sie sich nicht mehr sicher gefühlt hätten, wären sie nach Kabul zu seinem Vater gezogen, wo sie ein halbes Jahr bis zur Ausreise aus Afghanistan gewohnt hätten. Bei einer Rückkehr befürchte er, getötet zu werden.
Die BF2 gab an, dass ihre Familie in Kabul leben würde. Sie spreche Punjabi und sei im vierten Monat schwanger.
Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab sie an, dass sie im Dezember 2010 von unbekannten Männern auf offener Straße angegriffen und geschlagen worden sei. Sie hätten sie und den BF1 mit dem Tod bedroht, wenn sie nicht zum Islam konvertieren oder das Land verlassen würden. Durch diesen Vorfall habe sie ihr Kind verloren. Sie habe ihrem Mann davon erzählt, worauf sie das Geschäft in Ghazni verkauft hätten und zu ihrem Schwiegervater nach Kabul gezogen wären. Sie hätte Angst, von Moslems getötet zu werden.
Den BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, sie gaben an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigten dies mit ihrer Unterschrift.
2.2. In der Einvernahme am 23.02.2012 gab der BF1 in seiner Muttersprache Punjabi befragt an, dass er nie die Schule besucht habe, er habe zu Hause gelernt und das heilige Buch gelesen. 12 bis 13 Jahre habe er im familieneigenen Kosmetikgeschäft gearbeitet. Die Familie habe auch gemeinsam in einem großen Haus gelebt, die finanzielle Lage sei sehr gut gewesen. Die Familie lebe zum Großteil noch dort, die Eltern und Geschwister hätten nachkommen wollen.
Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF1 an, dass man ihn bedroht und Geld verlangt habe. Als er 20 Tage später mit seiner Frau aus dem Krankenhaus gekommen sei und sein Geschäft absperren habe wollen, wären vier Personen in einem Auto gekommen und hätten das Geld haben wollen. Als der BF gemeint habe, dass er keines hätte, hätten sie begonnen, ihn zu schlagen. Auch die BF2 sei gestoßen und geschlagen worden. Sie sei ins Krankenhaus gebracht worden, wo sie eine Fehlgeburt erlitten habe.
Die Taliban hätten gedroht wiederzukommen, der BF1 solle dann das Geld bereithalten, andernfalls man ihn töten und die BF2 entführen werde. Außerdem werde man ihn zum Moslem machen. Nach acht bis neun Monaten sei der BF1 wieder geschlagen worden. Die BF2 sei jedoch nicht dabei gewesen. Sie hätten Geld verlangt, nachdem er keines gehabt habe, wären sie wieder gegangen und hätten gedroht, ihn beim nächsten Mal zu töten.
Der Vater des BF1 habe dann einen Schlepper organisiert, nach einem Monat wären sie nach Kabul gegangen und hätten von dort zwei Tage später Afghanistan verlassen.
Insgesamt hätte man den BF1 drei Mal bedroht und davon zwei Mal geschlagen. Seit der ersten Bedrohung bis zu seiner Ausreise wären etwa zehn bis elf Monate vergangen.
Ansonsten hätte es keine Vorfälle gegeben.
Auf Vorhalt der Angaben bei der Erstbefragung gab der BF1 an, dass sein Vater nie in Kabul gelebt habe. Er habe dies nie gesagt. Er könne nicht lesen, man habe ihn nur aufgefordert, die Niederschrift zu unterschreiben. Diese sei ihm auch nicht rückübersetzt worden.
Der BF1 befürchte, bei seiner Rückkehr von den Taliban getötet zu werden. Dies seien alles Diebe und Verbrecher. Nachgefragt, ob er Afghanistan wegen der Lage der Sikhs verlassen habe, gab der BF1 an, dass er nur wegen seines eigenen Problems, nämlich dass die Frau entführt werden könnte und dass man ihn zum Moslem machen wolle, verlassen habe.
Die BF2 gab in Punjabi befragt an, dass sie keine Schule besucht und auch nicht gearbeitet habe. Sie habe nur im Tempel die heiligen Bücher gelesen. Finanziell sei es ihnen in Afghanistan gut gegangen. Sie habe gemeinsam mit dem BF1 und seiner Großfamilie (Großeltern, Tanten, Onkeln,...) in einem Haus gelebt. Sie wisse nicht, wer von ihrer Familie noch in Afghanistan sei. Sie hätten gesagt, sie sollten vorgehen und die Familie würde nachkommen. Als sie Afghanistan verlassen hätten, wären die Eltern und Geschwister der BF2 noch in Kabul gewesen.
Nach dem Fluchtgrund befragt gab die BF2 an, dass Taliban zu ihrem Man gekommen wären und von ihm Geld verlangt hätten, andernfalls sie ihn töten würden. Sie sei vorher einmal schwanger gewesen. Sie sei beim Arzt gewesen und als sie "raus gekommen wäre", hätten die Taliban auf sie gewartet. Sie hätten begonnen, den BF1 zu schlagen und Geld zu verlangen, ansonsten sie die BF2 mitnehmen würden. Man hätte die BF2 gestoßen, sodass sie eine Fehlgeburt erlitten hätte. Der BF1 sei immer wieder von den Taliban geschlagen worden. Sie hätten gesehen, wo sie gewohnt hätten. Die Probleme hätten etwa ein Jahr vor der Ausreise begonnen.
Nachgefragt gab die BF2 an, dass sie den BF1 einmal bedroht hätten, beim zweiten Mal hätten sie vor dem Krankenhaus auf sie gewartet. Bei diesem Vorfall hätte die BF2 ihr Kind verloren, der BF1 sei geschlagen worden. Beim dritten Mal hätten sie den BF1 aufs Knie geschlagen. Sie hätten gemeint, dass sie die BF töten würden, wenn sie beim nächsten Mal kein Geld bekämen.
Sie hätten Afghanistan drei Monate nach der ersten Bedrohung verlassen. Weitere Gründe, Afghanistan zu verlassen, habe sie nicht gehabt.
Auf Vorhalt der Erstbefragung gab die BF2 an, dass sie dies so nicht gesagt habe, man habe ihr das Protokoll nicht rückübersetzt.
Am Ende der Befragung fügte die BF2 hinzu, dass Frauen in Afghanistan keine Rechte hätten. Sie habe immer zu Hause bleiben müssen.
Den BF wurde das Protokoll der Befragung rückübersetzt, sie gaben an, keine Verständigungsprobleme gehabt zu haben und bestätigten dies mit ihrer Unterschrift.
3. Am XXXX wurde der gemeinsame Sohn des BF1 und der BF2, XXXX (BF3), geboren. Die BF2 stellte am 13.07.2012 beim BAA, Außenstelle Graz, als gesetzliche Vertreterin für den BF3 einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.
4. Nach Durchführung der Ermittlungsverfahren wies das BAA mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 19.12.2012, Zahlen: 11 15.770-BAG (BF1), 11 15.771-BAG (BF2) und 12 08.794-BAG (BF3), zugestellt durch Hinterlegung am 24.12.2012, die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte den BF den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte den BF weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) zu und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen gültig bis 18.12.2013 (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf die Erstbehörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem jeweiligen Herkunftsstaat. Sie hätten keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht. Eine Diskriminierung als Sikhs beziehungsweise der BF2 als Frau in Afghanistan erreiche nicht die Schwelle einer asylrelevanten Verfolgung. Die Angaben hinsichtlich der Verfolgung durch Muslime wurden als nicht glaubwürdig beziehungsweise als nicht asylrelevante Verfolgung durch kriminelle Privatpersonen beurteilt.
Subsidiärer Schutz wurde den BF zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes nicht ausgeschlossen werden könne.
5. Mit Fax vom 07.01.2013 brachten die BF das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem die Bescheide hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten wurden. Der BF1 würde von den Taliban bedroht, die ihn zwingen wollten, zum Islam zu konvertieren, der Staat könne ihn nicht schützen. Sikhs würden in Afghanistan diskriminiert und ausgeschlossen. Sie hätten daher Geld von ihm verlangt, da er als Angehöriger einer Minderheit leichte Beute sei. Er solle Moslem werden oder Geld bezahlen, damit sie ihn in Ruhe ließen, ansonsten sie die BF2 entführen würden. Ebenso wurde allgemein betont, dass die Lage der Frauen in Afghanistan bedenklich sei, sie könnten kein freies Leben führen.
6. Die Beschwerden samt den zugehörigen Verwaltungsakten langten am 11.01.2013 beim Asylgerichtshof (in der Folge: AsylGH) ein.
7. Am XXXX wurde der zweite Sohn des BF1 und er BF2, XXXX (BF4), geboren. Der BF1 stellte am 13.07.2012 beim BAA, Außenstelle Linz, als gesetzlicher Vertreter für den BF4 einen Antrag gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.
8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) als Rechtsnachfolger des BAA wies mit dem ebenfalls beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 04.09.2014, Zahl:
831617607-1746132, zugestellt durch Hinterlegung am 10.09.2014, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem BF4 den Status eines Asylberechtigten nicht zu. Das Bundesasylamt erkannte dem BF4 weiters den Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) zu und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung gültig bis 18.12.2014 (Spruchpunkt III.).
9. Mit Fax vom 17.09.2014 brachte der BF4 das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. angefochten wurde. Die Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt langte am 15.10.2014 beim mit Wirksamkeit 01.01.2014 nunmehr zur Behandlung der Beschwerden zuständigen Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.
10. Vor dem BVwG wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 15.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi durchgeführt, zu der die BF persönlich erschienen und der BF1 und die BF2 auch als gesetzliche Vertreter des BF3 und des BF4 fungierten. Die Erstbehörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.
Der BF1 gab auf Befragen an, dass er die BF2 aufgrund der Schwangerschaft zur Kontrolle ins Krankenhaus begleitet habe. Als sie mit dem Taxi zurück ins Geschäft gefahren wären, hätten die Taliban sie aufgehalten. Sie wären aus dem Auto gestiegen, um das Geschäft zuzusperren, als sie attackiert worden wären. Die Taliban hätten Geld verlangt. Falls sie ihnen keines gäben, würden sie die BF2 mitnehmen.
Auf Nachfrage gab der BF1 an, dass er ein gutgehendes Kosmetikgeschäft gehabt habe.
Die Taliban hätten den BF1 geschlagen und dann die BF2 gestoßen, die auf einen Stein gefallen sei. Dann wären sie nach Hause gegangen. Der BF2 sei schlecht geworden, danach habe sie eine Fehlgeburt erlitten. Auf Nachfrage, ob die Taliban einfach wieder gegangen wären, gab der BF1 an, dass die Leute aus den anderen Geschäften gekommen wären und den Taliban gesagt hätten, dass sie gehen sollten. Bevor sie gegangen wären, hätten sie dem BF1 gesagt, er solle das Geld bereithalten, andernfalls sie seine Frau entführen und verheiraten würden.
Nach drei Monaten wären die Taliban wiedergekommen, hätten den BF1 auf den Fuß geschlagen und ihn gefragt, wann er ihnen das Geld gebe. Dann habe der BF1 mit seinem Vater gesprochen, der die Reise vorbereitet habe.
Auf die Frage, was passiert wäre, wenn der BF1 den Taliban Geld gegeben hätte, meinte er, sie wären wiedergekommen, hätten wieder Geld verlangt und sie gestört.
Die BF2 habe dann Angst bekommen und die Wohnung nicht mehr verlassen. Sie habe stark an Gewicht verloren.
Nachgefragt, ob der BF1 abgesehen von den Taliban Probleme in Ghazni gehabt hätte, meinte dieser, er könne nicht sagen, ob sie tatsächlich Taliban gewesen wären, sie hätten das jedenfalls gesagt. Aber ansonsten hätten sie keine Probleme gehabt.
Dies bestätigte auch die danach befragte BF2.
Nach ihrem Leben in Österreich befragt gab die BF2 an, sie könne hier wieder frei atmen. In Afghanistan habe sie Angst gehabt, nachdem sie ihr Kind verloren habe, hier könne sie mit ihren Kindern in Ruhe leben.
Auf Nachfrage des gewillkürten Vertreters, ob sie die Lage der Sikh-Frauen in Afghanistan erklären könne, gab die BF2 an, dass die Lage der Frauen sehr schlecht sei, sie könnten nicht allein auf die Straße gehen und nicht studieren. Sie müssten immer Schleier tragen und immer die Hausarbeit erledigen. Sie alle hätten Angst vor den Muslimen. In Österreich könne sie mit ihren Kindern allein in den Park oder in den Tempel gehen.
Befragt, ob es wegen der Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Sikh Probleme gegeben habe, gab die BF2 an, dass sie mit ihrem Mann ins Spital zur Kontrolle gefahren sei, danach hätten sie die Taliban überfallen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
Weiters wurde zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes die Verhandlung vor dem BVwG am 15.09.2014 herangezogen, an der die BF persönlich teilnahmen.
Seitens der BF wurden auch im Verfahren vor dem BVwG keine Beweismittel oder sonstige Belege zu ihrer Identität und zu ihrem Fluchtvorbringen vorgelegt.
2. Feststellungen (Sachverhalt):
2.1. Die BF führen die Namen XXXX (BF1), geboren am XXXX, XXXX (BF2), geboren am XXXX, XXXX (BF3), geboren am XXXX, und XXXX(BF4), geboren am XXXX. Die BF sind afghanische Staatsangehörige und gehören der Glaubensgemeinschaft der Sikh an.
Die BF sind nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und waren nie inhaftiert. Sie war nicht politisch aktiv und hatte keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat.
Der BF1 und die BF2 haben in Afghanistan geheiratet, die gemeinsamen Söhne wurden in Österreich geboren. Der BF hat zusammen mit seinem Vater ein gutgehendes Kosmetikgeschäft, die BF2 war Hausfrau. Die finanzielle Lage der Familie war gut.
2.2. Die Ausreise der BF aus Afghanistan erfolgte schlepperunterstützt. Die Feststellungen zur Reiseroute und zur Ausreise der BF aus Afghanistan stützen sich auf die Angaben der BF.
2.3. Eine wie auch immer geartete Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in Afghanistan oder Pakistan konnten die BF weder glaubhaft machen, noch geht sie aus der Aktenlage hervor. Der BF3 und der BF3 brachten keine eigenen Fluchtgründe vor und gehen solche auch nicht aus dem Akteninhalt hervor.
Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen Afghanistans konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in ihrem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie auch immer gearteten aktuellen konkreten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein werden.
Die BF konnten somit eine an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan nicht glaubhaft machen, noch kam eine solche im Verfahren sonst wie zu Tage.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BAA beziehungsweise des BFA, und den zu den gegenständlichen Rechtssachen vorliegenden Akten des BVwG.
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben der BF im Verfahren vor dem BAA beziehungsweise dem BFA sowie dem BVwG und in der Beschwerde, den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen sowie auf der Kenntnis und Verwendung der Sprachen Punjabi. Im Übrigen ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der BF Zweifel aufkommen lässt.
Namen und Geburtsdaten des BF3 und des BF4 ergeben sich aus den in Österreich ausgestellten Geburtsurkunden.
Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Personen der BF in den gegenständlichen Verfahren.
Das Vorbringen der BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht geeignet, die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung die korrekten Namen der BF notwendig gewesen wären. Zur Individualisierung der Personen als Verfahrensparteien waren die vorgebrachten Namen ausreichend.
3.3. Die Feststellungen zur Ausreise aus Afghanistan, zur weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da dies für das Fluchtvorbringen nicht relevant war.
3.4. Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihrer Herkunftsstaaten beruht auf den Angaben der BF in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BAA, den Ausführungen in der Beschwerde, sowie den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Da die vorgebrachten Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt wurden, ist zur Beurteilung, ob diese als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der BF und ihr Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Wie sich aus der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAA ergibt, hatten die BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, ihre Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Die BF wurden vom BAA und vom BVwG auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung ihrer Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert, sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.
Dabei ist festzuhalten, dass die BF grundsätzlich in der Lage sein müssen, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus ihren Herkunftsstaaten zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit nicht ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich ins Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann. Eine dem entgegenstehende psychische Beeinträchtigung wurde vom den BF nicht vorgebracht und ist auch nicht aus dem Akt erkennbar.
Darüber hinaus haben die BF im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ihren Antrag auf internationalen Schutz ohne unnötigen Aufschub zu begründen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, worüber die BF zu Beginn des Verfahrens auch hingewiesen wurden.
Die Angaben der BF zu ihren Fluchtgründen sind insgesamt widersprüchlich und oberflächlich. Insgesamt sind die BF als unglaubwürdig zu beurteilen. Darüber hinaus stellt die vorgebrachte Verfolgung - Wahrheitsgehalt vorausgesetzt - keine im Sinne der GFK dar.
Die vom BF1 und von der BF2 vorgebrachte Fluchtgeschichte konnte nicht als stimmig angesehen werden.
Im Rahmen der Erstbefragung am 29.12.2011 gab der BF1 an, von einer unbekannten Milizgruppe angegriffen worden zu sein. Im Lauf des Verfahrens gaben beide BF an, dass diese Personen behauptet hätten, Taliban zu sein, wobei anzunehmen ist, dass die BF davon ausgingen, dass der Begriff Taliban eine Verstärkung der vorgebrachten Bedrohungslage auslösen würde.
Sie hätten sie aufgefordert, den Glauben zu wechseln und Moslems zu werden. Da sie sich nicht mehr sicher gefühlt hätten, wären sie nach Kabul zu seinem Vater gezogen, wo sie ein halbes Jahr bis zur Ausreise aus Afghanistan gewohnt hätten. Auch die BF2 gab an, dass sie von unbekannten Männern überfallen worden wären, die sie mit dem Tod bedroht hätten, wenn sie nicht zum Islam konvertieren oder das Land verlassen würden. Daraufhin hätten sie das Geschäft in Ghazni verkauft und wären zu ihrem Schwiegervater nach Kabul gezogen.
In der Einvernahme am 23.02.2012 gab der BF1 abweichend dazu an, dass sie einen Monat nach den Übergriffen nach Kabul gegangen wären und von dort zwei Tage später Afghanistan verlassen hätten. Auf Vorhalt der Angaben bei der Erstbefragung gab der BF1 an, dass sein Vater nie in Kabul gelebt habe. Er habe dies nie gesagt. Er könne nicht lesen, man habe ihn nur aufgefordert, die Niederschrift zu unterschreiben. Diese sei ihm auch nicht rückübersetzt worden. Dazu ist festzuhalten, dass der BF1 zu Beginn der Befragung angegeben habe, dass er nie die Schule besucht habe, er habe zu Hause gelernt und das heilige Buch gelesen, was Analphabetismus eher ausschließt. Ebenso habe die BF2 im Tempel die heiligen Bücher gelesen. Die BF2 gab jedoch nur an, man habe ihr die Niederschrift der Erstbefragung nicht rückübersetzt, ohne zu behaupten Analphabetin zu sein.
Auch über die Anzahl der Vorfälle oder über den Ort der Übergriffe gehen die Angaben der BF auseinander. Die BF2 gab vor dem BAA an, dass sie beim Arzt gewesen und als sie "raus gekommen wäre", hätten die Taliban auf sie gewartet. Der BF1 sei immer wieder von den Taliban geschlagen worden. Sie hätten gesehen, wo sie gewohnt hätten. Die Probleme hätten etwa ein Jahr vor der Ausreise begonnen. Sie hätten den BF1 einmal bedroht, beim zweiten Mal hätten sie vor dem Krankenhaus auf sie gewartet. Bei diesem Vorfall hätte die BF2 ihr Kind verloren, der BF1 sei geschlagen worden. Beim dritten Mal hätten sie den BF1 aufs Knie geschlagen. Der BF1 hingegen gab an, dass es zwei Vorfälle gegeben habe, wobei der erste nicht beim Verlassen des Krankenhauses, sondern vor seinem Geschäft stattgefunden habe.
Die Schilderung des Überfalles, bei dem die BF2 ihr Kind verloren habe, erfolgte von beiden BF sowohl vor dem BAA als auch vor dem BVwG in zwei bis drei knappen Sätzen. Eine tatsächlich erlebte Situation könne beide BF nicht vermitteln.
Selbst wenn man dem Vorbringen Glauben schenken wollte, ist festzuhalten, dass die BF, abgesehen von der Erstbefragung und der Beschwerde, kaum auf eine Bedrohung als Sikh Bezug nehmen. Nach seinem Fluchtgrund befragt gab der BF1 vor dem BAA an, dass man ihn bedroht und Geld verlangt habe. Als der BF gemeint habe, dass er keines hätte, hätten sie ihn geschlagen. Die Taliban hätten gedroht wiederzukommen, der BF1 solle dann das Geld bereithalten, andernfalls man ihn töten und die BF2 entführen werde. Monaten später sei der BF1 wieder geschlagen worden, sie hätten Geld verlangt, nachdem er keines gehabt habe, wären sie wieder gegangen und hätten gedroht, ihn beim nächsten Mal zu töten. Auch die BF2 schilderte einen Überfall, bei dem es lediglich um die Herausgabe von Geld gegangen wäre. Auch in der Befragung vor dem BVwG kristallisierte sich heraus, dass die BF - Wahrheitsgehalt vorausgesetzt - von einer Bande Krimineller überfallen worden wären, die Geld von ihnen verlangt hätten.
Konkret befragt, ob sie als Sikh Probleme gehabt hätten, gaben die BF an, dass es lediglich die geschildeten Vorfälle gegeben hätte. Durch ihre gesamten Angaben ließen sich diese Überfälle nicht darauf zurückführen, dass die BF Sikh gewesen wären, sondern eher darauf, dass sie ein gutgehendes Geschäft gehabt haben.
Unabhängig von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens an sich wäre dadurch keine asylrelevante Verfolgung abzuleiten, da aus allen Angaben einheitlich hervorgeht, dass die Männer primär Geld hätten haben wollen, was eine rein kriminelle Handlung darstellen würde. Ob der Staat theoretisch bereit oder in der Lage gewesen wäre, Schutz zu bieten, kann dahingestellt bleiben, da einerseits keiner die Sicherheitskräfte benachrichtigt haben will und das Vorbringen andererseits nicht glaubhaft ist.
Somit konnten die BF weder die Überfälle und Bedrohungen an sich glaubhaft vermitteln, noch eine Diskriminierung als religiöse Minderheit. Diese taucht zwar im Vorbringen gelegentlich als Zusatz und vor allem in der Beschwerde in allgemeinen Ausführungen auf, die BF schildern jedoch keinen einzigen konkreten Übergriff, der sich auf sie als Angehörige der Sikh bezieht.
Auch aus allgemeinen Berichten zur Lage der Sikh in Afghanistan lässt sich ohne konkrete glaubhafte Vorbringen keine generelle asylrelevante Verfolgung ableiten. So geht USCIRF davon aus, dass sich die Situation der afghanischen Sikh- und Hindu-Gemeinschaft seit dem Sturz des Taliban-Regimes verbessert: Es ist den Sikh und Hindus erlaubt, ihren Glauben auszuleben. Auch haben sie Orte, an denen sie öffentlich ihren Gottesdienst verrichten (USCIRF 30.4.2013). Allerdings sind sie weiterhin Diskriminierung, und Belästigungen in ihren Schulen und verbalen und physischen Angriffe in der Öffentlichkeit ausgesetzt (USDOS 19.4.2013). Auch sind sie Belästigungen während ihrer größeren religiösen Festlichkeiten ausgesetzt. Die lokale Sikh- und Hindu-Gemeinschaft berichtet auch von Problemen, wenn es um das Erwerben eines Grundstücks für Kremationen geht. (USDOS 20.5.2013). USDOS berichtet, Hindus und Sikh hätten ungleichen Zugang zu Regierungsanstellung (USDOS 19.4.2013). USCIRF gibt an, dass sie in der Praxis von Regierungsjobs ausgeschlossen sind (USCIRF 30.4.2013).
Sikh und Hindu haben die Möglichkeit gegen Schlichtungsmechanismen wie z.B. dem Spezial Land und Eigentum Gericht ("Special Land and Property Court") Einspruch zu erheben, jedoch fühlen sie sich Berichten zufolge ungeschützt (USDOS 19.4.2013). Berichte zu gezielten Diskriminierungen gegen die Sikh und Hindus durch die Regierung sind nicht bekannt, im Gegensatz zu den Bahai und Apostaten (USDOS 20.5.2013).
Gesellschaftliche Feindseligkeit und Belästigungen sind vorhanden. Hindus leiden weniger als Sikh, da sie weniger sichtbar sind. Nichtsdestotrotz, werden Sikh im Allgemeinen "toleriert", wobei die meisten von ihnen erfolgreiche Geschäftsführer sind. Belästigungen, von Nachbarn zum Beispiel, sind nicht systematisch, jedoch ist es schwierig für die Regierung etwas dagegen zu unternehmen (UNHCR 17.12.2010).
Unter dem Talibanregime war die Religionsfreiheit der Sikh eingeschränkt und die Kremation verboten worden. Obwohl das Verbot nicht mehr in Kraft ist, sind Begräbnisriten ein großes Problem. Es gab öffentliche Auflehnung gegen das Verwenden des 120 Jahre alten Krematoriums in Qalacha im Südosten von Kabul (IWPR 11.7.2013). Auch hatten die Sikh mit Diskriminierung am Arbeitsmarkt und in öffentlichen Schulen zu kämpfen. Es gibt Schulen für Kinder von Sikh in Ghazni, Helmand, und Kabul. Obwohl mehr als ein Viertel der Sikh-Bevölkerung in Jalalabad lebt, gibt es dort keine Schule für sie. Die Regierung unterstützt Schulen der Sikh mit begrenzter Finanzierung, inklusive LehrerInnen für den Grundschullehrplan. Einige Kinder von Sikh besuchen internationale Privatschulen (USDOS 20.5.2013). Vor drei Jahrzehnten noch gab es 64 Glaubensstätten landesweit, aber heutzutage existieren nur noch neun, laut Pajhwok (Pajhwok 11.4.2013). USDOS berichtet von drei Sikh Glaubensstätten (gurdwaras) in Kabul und 10 in anderen Teilen des Landes (USDOS 20.5.2013).
Es gibt noch fünf hinduistische Mandirs (Tempel) in drei Städten:
zwei in Kabul, wobei einer die Wand mit einer Moschee teilt, einer in Jalalabad, einer in Helmand, und einer in Kandahar. Die Hindus haben keine eigenen Schulen und entsenden ihre Kinder manchmal in Schulen der Sikh (USDOS 20.5.2013).
Anarkali Kaur Honaryar ist die erste weibliche Abgeordnete, die aus der kleinen Hindu- und Sikh-Gemeinde stammt. Sie bekam im Jahr 2009 eine internationale Anerkennung für ihre Arbeit im Bereich der Frauenrechte und wurde von Staatspräsident Hamid Karzai gebeten, in den Wahlen 2010 für das Unterhaus des Parlaments teilzunehmen. Allerdings verlor sie, wurde aber von Karzai zur Repräsentantin des Oberhauses der Hindu- und Sikh-Gemeinde ernannt (New Indian Express 15.02.2013).
Quellen:
IWPR - Institute for War and Peace Reporting (11.7.2013): Tough Times for Afghan Hindus and Sikhs, http://iwpr.net/report-news/tough-times-afghan-hindus-and-sikhs, Zugriff 16.1.2014
New Indian Express (15.02.2013): Afghan's only Sikh MP recounts her struggle, http://newindianexpress.com/nation/article1464425.ece, Zugriff 14.08.2013
Pajhwok (11.4.2013): Sikhs throng temples to celebrate Vaisakhi, http://www.pajhwok.com/en/2013/04/11/sikhs-throng-temples-celebrate-vaisakhi, Zugriff 16.1.2014
RAWA - Revolutionary Association of the Women of Afghanistan (17.6.2013): Afghanistan Sikhs, already marginalized, are pushed to the brink,
http://www.rawa.org/temp/runews/2013/06/17/afghanistan-sikhs-already-marginalized-are-pushed-to-the-brink.html#ixzz2bld9t652, Zugriff 16.1.2014
UNHCR - United Nations' High Commissariat for Refugees (17.12.2010):
Afghan Hindus und Sikh,
http://www.unhcr.be/fileadmin/user_upload/pdf_documents/Afghan_Hindus_and_Sikhs_their_situation_and_recommendati.pdf, Zugriff 16.1.2014
USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom (30.4.2013): Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 16.1.2014
USDOS - United States Department of States (20.5.2013):
International Religious Freedom Report for 2012, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 16.1.2014
Zur Frage der Lage der Frauen in Afghanistan gab die BF2 an, dass sie keine Schule besucht und auch nicht gearbeitet habe. Finanziell sei es ihnen in Afghanistan gut gegangen. Sie habe gemeinsam mit dem BF1 und seiner Großfamilie in einem Haus gelebt. Weitere Fluchtgründe als die geschilderten Übergriffe verneinte die BF2 regelmäßig. Nur als Nachsatz fügte die BF2 allgemein hinzu, dass Frauen in Afghanistan keine Rechte hätten. Sie habe immer zu Hause bleiben müssen. Nach weiteren Fluchtgründen befragt, gab sie jedoch vor dem BAA an, dass es keine gegeben hätte. In der Beschwere wurde allgemein betont, dass die Lage der Frauen in Afghanistan bedenklich sei, sie könnten kein freies Leben führen.
Der BF1 gab wiederum an, dass die BF2 nach dem Überfall und der Fehlgeburt Angst bekommen und die Wohnung nicht mehr verlassen habe. Dies wäre verständlich, impliziert aber, dass sie zuvor sehr wohl außerhalb des Hauses aufhältig war.
Vor dem BVwG nach ihrem Leben in Österreich befragt gab die BF2 lediglich allgemein an, sie könne hier wieder frei atmen. In Afghanistan habe sie Angst gehabt, nachdem sie ihr Kind verloren habe, hier könne sie mit ihren Kindern in Ruhe leben.
Erst auf Nachfrage des gewillkürten Vertreters, ob sie die Lage der Sikh-Frauen in Afghanistan erklären könne, gab die BF2 - wiederum nur allgemein - an, dass die Lage der Frauen sehr schlecht sei, sie könnten nicht allein auf die Straße gehen und nicht studieren. Sie müssten immer Schleier tragen und immer die Hausarbeit erledigen. Sie alle hätten Angst vor den Muslimen. In Österreich könne sie mit ihren Kindern allein in den Park oder in den Tempel gehen.
Konkrete persönliche Probleme als Frau in Afghanistan brachte die BF2 somit nicht vor. Von einer drohenden Verfolgung der BF2 als Frau in Afghanistan ist nicht auszugehen, da eine Verfolgung als selbstbestimmt lebende Frau bei der BF2 nicht in Betracht käme, da sie in der Verhandlung keinen auffallend selbstbestimmten Eindruck oder entsprechende Äußerungen machte und eher als in traditionelle Regeln eingebettete Person auftrat, die mit ihrem Leben innerhalb der Familie durchaus zufrieden ist.
Eine Werthaltung, die mit der in Afghanistan traditionell von Frauen gelebten nicht übereinstimmt, ist aus den Angaben der BF2 insgesamt nicht ersichtlich. Auch diesbezüglich wird auf den bestehenden subsidiären Schutz verwiesen, der auch nicht asylrelevante Diskriminierungen und Schlechterstellungen in einem Ausmaß, der nicht die Schwelle der Asylrelevanz erreicht, mit umfasst.
Somit liegt auch kein Asylgrund für den BF1 und die BF2 vor, der in Familienverfahren Wirkung für den BF3 oder den BF4 hätte, die keine eigenen Fluchtgründe haben.
Das gesamte Vorbringen ist zusammengefasst derart gestaltet, dass man daraus kein konkretes, die BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und glaubhaftes (asylrelevantes) Geschehen ableiten kann, dass die BF dazu bewogen haben soll, ihren jeweiligen Herkunftsstaat zu verlassen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Herkunftsstaates beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen beziehungsweise Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Auch sonst sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine konkret gegen die Person der BF gerichtete asylrelevante Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.
Dass der Inhalt des Bescheides des BAA an Rechtswidrigkeit leide und eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (zB. fehlende Gewährung von Parteiengehör, kein ordentliches Ermittlungsverfahren) vorliege, konnte nicht festgestellt werden, zumal im gesamten Verfahren vor dem BAA keinerlei Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde rechtswidrig oder gar willkürlich entschieden hätte. Vielmehr wurden den BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, ihr Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen, beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen, sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind in den angefochtenen Bescheiden in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt.
3.5. Die von der belangten Behörde in den gegenständlichen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im jeweiligen Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und in den Bescheiden ausführlich dargelegten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem BVwG von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des BVwG, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Letztendlich war eine umfangreiche Einbringung aktualisierter Länderfeststellungen im gegenständlichen Verfahren nicht relevant, da das vorgebrachte Geschehen aufgrund der persönlichen Angaben als unglaubhaft zu beurteilen war und darüber hinaus sich keine sonstigen Anhaltspunkte ergaben, die eine Befassung mit der aktuellen Situation in Afghanistan notwendig gemacht hätten, insbesondere, da den BF seitens des BAA bereits subsidiärer Schutz erteilt wurde. Aktuelle Berichte wurden vom BVwG nur insofern herangezogen, als festzustellen war, dass sich die fallrelevanten Umstände nicht geändert haben und Verschlechterungen der Sicherheitslage bereist von der Erteilung des subsidiären Schutzes umfasst sind.
4.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
4.1.1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der AsylGH gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das BAA - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AsylGH mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen.
Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.
4.1.2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG) anzuwenden.
4.1.3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
4.1.4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).
Da der Bescheid des BAA am 18.03.2013 erlassen wurde und die Beschwerde am 22.03.2013 beim BAA eingelangt ist (ein genaues Einbringungsdatum ist aufgrund fehlenden Datums im Poststempel auf dem Kuvert nicht eruierbar), ist diese jedenfalls rechtzeitig.
4.2.1. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
1. ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
2. bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
4. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 - MeldeG, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
5. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
7. unbeschadet der Z 1, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß § 29 Abs. 6 mitzuwirken.
Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören gemäß Abs. 3 insbesondere
2. alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
4. die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
5. Staaten des früheren Aufenthaltes;
6. der Reiseweg nach Österreich;
7. frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
8. Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
9. Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
10. Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
11. Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG haben das BFA und das BVwG in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers ist gemäß Abs. 3 auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
4.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
4.2.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.
Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zahl: 99/01/0334; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 21.09.2000, Zahl: 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zahl: 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zahl:
94/20/0858; 23.09.1998, Zahl: 98/01/0224; 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 06.10.1999, Zahl:
99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233; 21.12.2000, Zahl:
2000/01/0131; 25.01.2001, Zahl: 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zahl:
98/01/0318; 19.10.2000, Zahl: 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zahl: 92/01/0792; 09.03.1999, Zahl: 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zahl: 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zahl: 94/18/0263; 01.02.1995, Zahl: 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zahl: 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zahl: 98/01/0370; 22.10.2002, Zahl: 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zahl: 98/01/0503 und Zahl: 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zahl: 98/20/0399; 03.05.2000, Zahl: 99/01/0359).
4.2.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Der BF konnte keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der GFK anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen. Eine solche ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Dem BF wurde gerade aufgrund der aktuellen Lage in Afghanistan und aufgrund seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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