BVwG W161 1438360-1

W161 1438360-1Tribunal administratif fédéral24 nov. 2014

Regest

Ermittlungspflicht, fehlende Länderfeststellungen, Kassation,<br/>politische Gesinnung, Verfolgungsgefahr

Texte intégral

BVwG W161 1438360-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W161.1438360.1.00

Spruch

W161 1438360-1/9E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.09.2013, Zl. 1003.483 (12 08.825)-EAST Ost, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Rechtsmittelwerber führt eigenen Angaben zufolge den im Spruch genannten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria christlichen Glaubens. Seine genaue Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Er stellte am 23.04.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde hierzu am 23.04.2010 erstbefragt (AS 13 ff. des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) und am 29.04.2010 durch das Bundesasylamt, EAST Ost, niederschriftlich einvernommen (AS 27 ff.).

In der Folge wurde ein Sachverständigengutachten zur forensischen Altersschätzung des Asylwerbers durch die erstinstanzliche Behörde eingeholt.

Am 04.06.2010 sowie am 16.07.2010 wurde er jeweils neuerlich niederschriftlich vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, einvernommen (AS 145 ff und AS 203ff).

I.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2010 zu Zl. 10 03.483-EAST Ost wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 23.04.2010 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen, für die Prüfung des Antrages gemäß Artikel 10 Abs. 1 iVm Artikel 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland für zuständig erklärt und der Asylwerber gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde eingebracht und erwuchs der Bescheid zunächst mit 05.08.2010 in Rechtskraft.

I.3. Am 14.07.2012 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrums einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Hievon wurde das Bundesasylamt am 16.07.2012 in Kenntnis gesetzt.

Am 16.07.2012 erfolgte eine neuerliche Erstbefragung durch das Landespolizeikommando Wien.

Am 27.07.2012 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen. Bei dieser Einvernahme wurde ihm mitgeteilt, dass der Bescheid über seinen Asylantrag vom 23.04.2010 mit 05.08.2010 in Rechtskraft erwachsen sei. Aufgrund der nicht erfolgten Überstellung nach Griechenland sei Österreich für das Verfahren zuständig.

I.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes zur Zahl: 10 03.483-EAST Ost vom 07.08.2012 wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2010 zur Zahl 10 03.483-EAST Ost gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben.

Begründend wurde ausgeführt, aufgrund der nicht fristgerecht erfolgten Überstellung gemäß § 5 AsylG iVm Artikel 19 Abs. 3 und 4 sowie 20 Abs. 2 Dublin Verordnung sei nunmehr Österreich für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig. Der im Spruch genannte Bescheid sei rechtskonform von Amts wegen zu beheben gewesen.

I.5. Am 29.10.2012 wurde der Beschwerdeführer neuerlich durch das Bundesasylamt, EAST Ost, niederschriftlich einvernommen (AS 495 ff.).

Mit Schreiben vom 16.06.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt und wurde seinem Rechtsvertreter eine Recherche des Vertrauensanwaltes in Abuja zu Geschäftszahl XXXX zu einer allfälligen Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.

I.6. Mit dem hier verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24.09.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.07.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiären Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ebenfalls abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

I.7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung erhoben.

I.8 Das gegenständliche Verfahren wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 01.01.2014 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A):

II.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

II.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

II.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

II.4. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

II.5. Verfahrensgegenständlich hat das Bundesasylamt notwendige Feststellungen und Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, weshalb nach § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG vorzugehen war.

Der Sachverhalt sowie die darauf gestützten beweiswürdigenden und rechtlichen Überlegungen des Bundesasylamtes erweisen sich in wesentlichen Punkten als mangelhaft.

II.5.1. Der erstinstanzlichen Behörde ist ein wesentlicher Rechtsirrtum unterlaufen. Bei Stellung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz am 16.07.2012 sowie bei der hiezu erfolgten Erstbefragung am 16.07.2012 und am 27.07.2012 war zutreffend davon auszugehen, dass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.07.2010 in Rechtskraft erwachsen ist.

Durch den Bescheid vom 07.08.2012 wurde dieser Bescheid jedoch behoben. Darin wurde auch zutreffend die Zuständigkeit Österreichs für die Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz angeführt, in der Folge erging über den Antrag vom 23.04.2010 jedoch bis dato keine Entscheidung. Durch die Behebung des Erkenntnisses vom 17.07.2010 wäre in der Folge über den Antrag vom 23.04.2010 durch die erstinstanzliche Behörde zu entscheiden gewesen, das Verfahren zu dem neuerlichen Antrag vom 16.07.2012 hätte in das Verfahren zum Antrag vom 23.04.2010 einfließen müssen und wäre richtigerweise eine Entscheidung zu dem Antrag vom 23.04.2010 zu treffen gewesen.

Hierzu wäre es auch erforderlich gewesen, im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24.09.2013 die hierzu erfolgte Erstbefragung sowie die in der Folge durchgeführten Niederschriften und deren wesentlichen Inhalt anzuführen, ebenso wie das Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und das Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren seit 23.04.2010 einer Beweiswürdigung und Überprüfung zu unterziehen und die notwendigen Erhebungen im Zusammenhalt mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers zu tätigen.

Im angefochtenen Bescheid ist nicht nur das Antragsdatum im Spruch nicht korrekt, sondern ist auch der Verfahrensgang mangelhaft festgestellt. Insbesondere ist der hier relevante oben dargestellte Bescheid vom 07.08.2012 (seine Punkt I.4.) nicht erwähnt.

II.5.2. Unabhängig von diesen fehlenden Feststellungen hat die erstinstanzliche Behörde es aber auch unterlassen, die Feststellungen, die sie dem Beschwerdeführer, der sich bei seinen Fluchtgründen auf eine Verfolgung durch die Gruppe XXXX berufen hat, zur Äußerung übermittelt hat, in den verfahrensgegenständlichen Bescheid aufzunehmen, sodass dem Bescheid genau jene Feststellungen fehlen, die mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehen.

Vor dem Hintergrund fehlender fundierter Länderfeststellungen zur Gruppe XXXX bzw. generell zu derartigen Gruppierungen in Nigeria fehlt dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls die maßgebliche Entscheidungsgrundlage für eine abschließende Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers in asylrechtlicher Hinsicht. Wäre etwa eine Gruppe mit staatlichen Strukturen verwoben, könnte sich eine Gegnerschaft als unterstellte staatsfeindliche Gesinnung darstellen. Das Bundesasylamt hat das Verfahren daher auch in dieser Hinsicht mit einem weiteren schweren Ermittlungsfehler belastet, indem es die Fluchtgründe des Beschwerdeführers keiner ausreichenden Prüfung unterzogen und keine entsprechenden Feststellungen hiezu getroffen hat. Folgt man den Ausführungen unter Punkt II.4. hat das Bundesasylamt jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen, sodass eine Zurückweisung der Sache an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schon aus diesem Grund jedenfalls als gerechtfertigt erscheint.

II.5.3. Der angefochtene Bescheid ist darüber hinaus mit einer groben Aktenwidrigkeit behaftet. Obwohl der Beschwerdeführer mehrmals angegeben hat, er habe eine Lebensgefährtin und ein Kind mit dieser, welche beide in Italien leben, wurden von der erstinstanzlichen Behörde jegliche Ermittlungen zu diesem Sachverhalt unterlassen und aktenwidrig festgestellt: "Sie haben keinerlei Familienbezug zu Österreich oder Verwandte in einem der Mitgliedstaaten der EU."

Bei der Interessenabwägung gemäß § 10 AsylG zu Spruchpunkt III. wurde weder auf das vom Beschwerdeführer behauptete Familienleben eingegangen, noch wurden seine in den Feststellungen angeführten strafrechtlichen Verurteilungen einer Würdigung unterzogen.

II.5.4. Durch die eingehaltene Vorgehensweise ist das Bundesasylamt nicht der oben genannten Judikatur der Höchstgerichte folgend vorgegangen und hat die es treffenden Ermittlungsverpflichtungen offenkundig nicht erfüllt, sondern sie im Sinne der unter Punkt II.4. angeführten Entscheidung des VwGH auf das Bundesverwaltungsgericht zu verlagern versucht.

II.6. Im gegenständlichen Fall hat das (damalige) Bundesasylamt allein aufgrund der unter Punkt II.5. getroffenen Erwägungen in einer Gesamtschau kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat den Anschein, als wäre im gegenständlichen Fall ein "Scheinverfahren" ohne konkrete, dem Vorbringen des Beschwerdeführers individuell angepasste Ermittlungsschritte geführt worden. Zusammengefasst war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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