W106 2009267-1•BVwG W106 2009267-1
W106 2009267-1Tribunal administratif fédéral24 nov. 2014
Antragsbegehren, Begründungsmangel, Ergänzungszulage,<br/>Feststellungsmangel, Funktionszulage, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Verfahrensgegenstand, Zurückverweisung
W106 2009267-1/4E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialmtes vom 28.04.2014, Zl. OE/328164-Sup1/14, betreffend Ergänzungszulage gemäß § 36b GehG, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(24.11.2014)
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Beamter der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, seine Dienststelle ist das Bundessozialamt.
Im Zuge einer Reorganisation der Landesstellen Niederösterreich und Wien wurde der BF ab 01.04.2011 der Abteilung W5 zugewiesen. Ausgehend von der Rechtsansicht des BF, dass dieser Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnen sei, beantragte er am 05.10.2011 die Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 34 GehG. Der Antrag wurde mit dem im Berufungsweg ergangenen Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 30.12.2013 abgewiesen. Über die dagegen erhobene Revision ist derzeit ein Verfahren beim Verwaltungsgericht zu Zl. Ro 2014/12/0029 anhängig.
Mit Schriftsatz vom 14.03.2014 beantragte der BF die Zuerkennung der Funktionszulage für A2/5 und die Nachzahlung der Differenz zwischen der Funktionszulage A2/3 und A2/5 seit dem 15.03.2011, widrigenfalls beantragte er die Entscheidung über die Gebührlichkeit der Funktionszulage und seiner besoldungsrechtlichen Stellung mittels Bescheides.
Er verwies auf sein bisheriges Vorbringen, wonach er seit 15.03.2011 auf einem mit A1/1 bewerteten Arbeitsplatz eines Kündigungs- und Schlichtungsreferenten (ohne Befristung) in Verwendung genommen wurde. Seine dienstrechtliche Stellung sei die eines in A2 ernannten Beamten, dessen Arbeitsplatz vor der höherwertigen Verwendung mit A2/5 zu bewerten war und der derzeit dauernd auf einem A1/1 bewerteten Arbeitsplatz verwendet werde. Selbst ohne die höherwertige Verwendung werde er auf einem A2/5-Arbeitsplatz verwendet.
I.2. Mit Bescheid vom 28.04.2014 entscheid das Bundessozialamt als zuständige Dienstbehörde wie folgt:
"Auf Ihren Antrag vom 14. März 2014 wird festgestellt, dass Ihnen für die Zeit vom 1. April 2011 bis 30. Oktober 2012 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage gemäß § 36b Abs. 1 Zif. 1 lit.b und Abs. 2 Zif. 2 Gehaltsgesetz 1956 (GG 1956) in der derzeit geltenden Fassung im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer Funktionszulage (A2/3) und der festgestellten höheren Funktionszulage (A2/5) gebührt.
Ihre darüber hinausgehenden Anbringen werden wegen entschiedener Sache abgewiesen."
In der Begründung wird dazu ausgeführt:
"Gemäß § 36b Abs. 1 Zif. 1 lit. b GG 1956 gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage, wenn er für einen sechs Monate überschreitenden Zeitraum vorübergehend mit einer Tätigkeit auf einem Arbeitsplatz betraut ist, ohne dauernd mit diesem Arbeitsplatz betraut zu sein und ihm für den Fall einer dauernden Betrauung mit dieser Verwendung ein Monatsbezug gebühren würde, der seinen Monatsbezug übersteigt.
Diese Ergänzungszulage gebührt gem. § 36b Abs. 2 Zif. 2, wenn dem Beamten, dem eine Funktionszulage gebührt, im Fall einer dauernden Betrauung eine höhere Funktionszulage gebühren würde, in der Höhe des Unterschiedes zwischen seiner Funktionszulage und der jeweiligen höheren Funktionszulage.
Sie sind Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3.
Diese Einstufung gründete sich bis 14.3.2011 in der Abt. W2 und gründet sich ab 1.11.2012 in der Abt. W5 auf die teilweise Verwendung als eigenverantwortlicher Kündigungsreferent.
Im Zuge der Reorganisation der Landesstellen Niederösterreich und Wien am 1.4.2011, von der u.a. auch die Abt. W2 (und ihr Arbeitsplatz) zum Teil betroffen waren, kam es ab 15.3.2011 (1.4.2011) zu einer 6 Monate überschreitenden Erhöhung des Anteils an höherwertigen Tätigkeiten.
Die Erhöhung des Anteils an höherwertigen Tätigkeiten entstand aus der Notwendigkeit, auf ihrem Arbeitsplatz einerseits die weiterhin zugewiesenen Aufgaben Kündigungs- und Schlichtungsangelegenheiten von der Abt. W2 in die Abt. W5 zu transferieren, andererseits den Arbeitsplatz mit anderen, für sie neuen, Aufgaben der Abt. W5 (Pflegeförderung) - entsprechend ihrem Fortschritt in der Einführung in diese vorgesehenen Aufgaben - zu ergänzen.
Die Aufgabenzuweisung innerhalb der Landesstelle Wien, Abt. W2 bzw. W5 ergibt sich grundsätzlich zum einen aus der Anzahl der Anträge von Klient/inn/en (Arbeitsanfall), zum andern aus der geltenden Arbeitsplatzbewertung (in ihrem Fall A2/3) und orientiert sich weitestgehend an der - in ihrem Fall mehrjährig bestehenden - Zusammensetzung aus teilweisen Tätigkeiten A1 und überwiegenden Tätigkeiten A2/2.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 wurde vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Bundeskanzleramt um Bewertung Ihres Arbeitsplatzes gemäß § 137 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) ersucht.
Vom Sachverständigen des Bundeskanzleramtes wurde daraufhin am 28. Jänner 2013 in der Landesstelle Wien des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ein Lokalaugenschein durchgeführt.
Dabei wurde u.a. festgestellt, dass es auf ihrem Arbeitsplatz im Zeitraum 1.4.11 bis 30.6.11 zu höherwertigen Tätigkeiten im Ausmaß bis 49% und im Zeitraum 1.7.11 bis 31.10.12 im Ausmaß bis 40% gekommen ist.
Ab 1.11.12 kam es - nach Konsolidierung der gesamten dienstlichen Aufgaben in der neuen Organisation - zu höherwertigen Tätigkeiten im Ausmaß von rund 20% auf ihrem Arbeitsplatz.
Mit Schreiben vom 28. März 2013 wurde eine gutachterliche Stellungnahme an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) übermittelt, aufgrund derer seitens des BMASK mit Bescheid vom 30.12.2013, GZ: BMASK- 516118/0009-I/A/3/2013, u.a. festgestellt wurde:
"Laut der gutachterlichen Stellungnahme Ist der Arbeitsplatz des BW in der Abteilung W5 ab 1.April 2011 mit A2/5 und schließlich ab November 2012 mit A2/3 zu bewerten. " und:
"Der BW bringt weiters in seiner Berufung vor, mit 1.April 2011 sei eine dauerhafte Verwendung (auf einem A1-wertigen Arbeitsplatz) verfügt worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass im gesamten Verfahren nichts hervorkam, wodurch eine Betrauung des BW mit einem (der Verwendungsgruppe A1 zuzuordnenden) Arbeitsplatz erfolgt sein sollte. Vielmehr stellt die Frage, welcher Verwendungsgruppe der Arbeitsplatz des BW in der Abteilung W5 ab 1.4.2011 zuzuordnen war, eine Vorfrage in gegenständlichem Verfahren dar. "
Diese Feststellungen (letzter Satz) gelten gleichermaßen auch für andere höherwertige Verwendungen (z.B. A2/5).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.
Zum Anfechtungsumfang führte der BF aus: "Ich wende mich gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung und bringe betreffend den zuerkennenden Teil vor, dass mir anstatt der Ergänzungszulage richtigerweise eine Funktionszulage zuerkannt hätte werden müssen und fechte den Bescheid in diesem Umfang an".
Der BF sei der Auffassung, dass sein Arbeitsplatz zumindest mit A2/5 zu bewerten sei und ihm jedenfalls die Funktionszulage für A2/5 gebühre. Er sei von diesem Arbeitsplatz niemals abberufen worden. Aus dem Umstand, dass er vor der dauerhaften Verwendung mit diesem Arbeitsplatz mit A2/3 bezahlt wurde, könne nicht geschlossen werden, dass er unter Außerachtlassung der §§ 38 und 40 BDG jederzeit formlos abgewertet werden könnte. Seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung sei die eines in A2 ernannten Beamten, der derzeit auf einem A1/1-wertigen Arbeitsplatz verwendet werde, ohne in A1 ernannt zu sein. Es hätte daher seine dienst- und besoldungsrechtliche Stellung festgestellt werden müssen, darüber hinaus hätte festgestellt werden müssen, dass ihm die Funktionszulage für A2/5 gebühre. Mit dem diesbezüglichen Vorbringen habe sich die Dienstbehörde jedoch nicht befasst und habe sie auch kein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und sei ihm kein Parteiengehör eingeräumt worden.
Ebenso wende er sich gegen die im Spruch genannte pauschale Abweisung seiner "darüber hinausgehenden Anbringen". Betreffend seine Anträge auf Funktionszulage auch für einen längeren Zeitraum sowie seine Anträge betreffend Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung liegen keinerlei Entscheidungen vor, sodass diesbezüglich nicht von einer entschiedenen Sache gesprochen werden könne. Außerdem dürfte wegen einer entschiedenen Sache keine Abweisung seines Antrages erfolgen, sondern allenfalls eine Zurückweisung. Die Bedeutung und der Umfang der Entscheidung seien nicht feststellbar.
I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 26.06.2014 dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 01.07.2014) vorgelegt.
Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.11.2014 wurde der BF aufgefordert binnen zwei Wochen klarzustellen, in welchem Umfang auch der stattgebende Teil des angefochtenen Bescheides angefochten bzw. dessen Aufhebung beantragt werde.
I.5. In seiner Stellungnahme vom 14.11.2014 begehrte der BF, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass seinem Antrag vom 14. März 2014 durch Zuerkennung der Funktionszulage für A2/5 seit dem 1. November 2012 ohne Abweisung von weiteren Ansprüchen sowie durch Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung vollinhaltlich stattgegeben werde. In eventu beantragte er, den angefochtenen Bescheid im Ausmaß seines ablehnenden Inhalts aufzuheben und zur neuerlichen Verfahrensdurchführung und Entscheidung an die Dienstbehörde zurückzuverweisen.
Er ersuchte um Verständnis, dass auch für ihn nicht sicher eingeschätzt werden könne, welche seiner Ansprüche tatsächlich abgewiesen worden seien, da die Dienstbehörde diesbezüglich keine konkreten Angaben gemacht habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die für die Entscheidung relevanten Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war.
3. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Zum Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides betreffend Ergänzungszulage:
Der BF begehrte in seinem verfahrenseinleitenden Antrag vom 14.03.2014 die Zuerkennung der Funktionszulage für A2/5 ab dem 15.03.2011 sowie die bescheidmäßige Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung. In seiner Stellungnahme vom 14.11.2014 bekräftigte er, dass sein Antrag auf die Gewährung einer Funktionszulage für A2/5 auf Dauer sowie die Feststellung seiner besoldungsrechtlichen Stellung gerichtet war. In dieselbe Richtung zielt auch sein Beschwerdevorbringen, wenn er ausführt, dass ihm anstatt der Ergänzungszulage richtigerweise eine Funktionszulage zuerkannt hätte werden müssen.
Demgegenüber wird mit dem angefochtenen Bescheid spruchmäßig festgestellt, dass dem BF für die Zeit vom 1. April 2011 bis 30. Oktober 2012 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage gemäß § 36b Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 2 Z 3 GehG auf A2/5 gebühre.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beamte in seinem Antrag klarzustellen, welche Art Geldleistung er begehrt. Genügt ein Antrag dieser Voraussetzung nicht, hat die entscheidende Behörde den Beamten zu einer diesbezüglichen Klarstellung aufzufordern (VwGH 11.10.2007, 2007/12/0034; 29.03.2012, 2011/12/0145).
Der verfahrenseinleitende Antrag des BF vom 14.03.2014 zielt nach seinem eindeutigen Wortlaut auf die Zuerkennung der Funktionszulage für A2/5 ab dem 15.03.2011.
Nach § 30 Abs. 1 GehG 1956 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, gebührt dem Beamten eine (ruhegenussfähige) Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der (in dieser Bestimmung nachstehend angeführten) Funktionsgruppen zugeordnet ist. Ändert sich die Aufgabenstellung am Arbeitsplatz und damit dessen Bewertung, schlägt dies unmittelbar auf ihre Gebührlichkeit nach § 30 Abs. 1 GehG 1956 durch (VwGH 30.04.2014, 2013/12/0220 mit Verweis auf das Erk. v. 26.06.2002, 2000/12/0070).
Die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage nach § 36b GehG setzt das Vorliegen einer - vom BF bestrittenen - bloß vorläufigen, und nicht einer dauernden Betrauung mit einem Arbeitsplatz voraus (VwGH 11.10.2007, 2007/12/0034; VwGH 13.03.2013, 2012/12/0111).
Indem die Behörde nicht über die Gebührlichkeit einer Funktionszulage - wie vom BF ausdrücklich beantragt - absprach, sondern die Gebührlichkeit einer Ergänzungszulage für einen bestimmten Zeitraum feststellte, ist der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Zum Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides betr. Abweisung darüber hinausgehender Anbringen wegen entschiedener Sache:
Diesen Spruchteil betreffend rügt der BF die pauschale Abweisung seiner "darüber hinausgehenden Anbringen" mit der Begründung, dass über seine Anträge auf Gewährung der Funktionszulage für einen längeren Zeitraum sowie über seine Anträge auf Feststellung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung keine Entscheidungen vorlägen, es könne daher diesbezüglich nicht von entschiedener Sache gesprochen werden.
Mit diesem Vorbringen ist der BF im Recht: Aus dem Spruch eines Bescheides soll für jedermann (also objektiv) die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, insbesondere einen Antrag abschließend zu erledigen (vgl. die bei Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, zu § 58, S 677 zitierte Rechtsprechung). Fehlt dem Spruch für sich allein die gebotene Deutlichkeit, so ist die Bescheidbegründung zur Auslegung heranzuziehen. Die Bescheidbegründung ist allerdings nur zur Deutung, nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen (vgl. VwGH 08.06.2005, 2002/03/0009; 24.06.2014, 2012/05/0189).
Diesem Erfordernis wird der angefochtene Bescheid aber mit seinem pauschalen Abspruch, dass "die darüber hinausgehenden Anbringen wegen entschiedener Sache abgewiesen werden" nicht gerecht. Dass über die dienst- und besoldungsrechtliche Feststellung des BF bereits rechtskräftig abgesprochen wurde, geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor. Insofern die Behörde in der Begründung auf den Bescheid des BMASK vom 30.12.2013 und eine gutachterliche Stellungnahme eines Sachverständigen des Bundeskanzleramtes hinweist, ist festzustellen, dass mit diesem Bescheid über einen Antrag des BF auf Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 34 GehG abgesprochen wurde, ein rechtskräftiger Abspruch über die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des BF erfolgte damit offensichtlich nicht.
Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren - unter Wahrung des Parteiengehörs - mit der gebotenen Deutlichkeit über die Anträge des BF abzusprechen und ihre tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen hiezu ausreichend und nachvollziehbar darzulegen haben.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die belangte Behörde nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt die Sachlage ausreichend erhoben und sich mit den Anträgen des BF auseinandergesetzt hat. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In der rechtlichen Beurteilung (Pkt. II.2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass die Behörde nicht mit der gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt die Sachlage ausreichend erhoben und sich mit den Anträgen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3
2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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