W105 2014360-1•BVwG W105 2014360-1
W105 2014360-1Tribunal administratif fédéral24 nov. 2014
Außerlandesbringung, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische<br/>Versorgung, real risk, Volksgruppenzugehörigkeit
W105 2014360-1/3E
W105 2014364-1/3E
W105 2014358-1/3E
W105 2014363-1/3E
W105 2014361-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald BENDA über die Beschwerden
1. der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2014, Zl. 1030679200-14939242;
2. der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2014, Zl 1030680604-14939285
3. des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2014, Zl 1030680909-14940232
4. des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2014, Zl 1030681002-14940291
5. der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.11.2014, Zl 1030681100-14940321
alle StA. Serbien, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer ist Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin und sind beide gesetzliche Vertreter der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Gemäß vorliegendem EURODAC-Treffer-Ergebnis wurden der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin am 24.07.2013 in der Bundesrepublik Deutschland erkennungsdienstlich behandelt.
Im Rahmen der erstniederschriftlichen Einvernahme gab der Erstbeschwerdeführer am 06.09.2014 vor der Landespolizeidirektion XXXX zentral zu Protokoll, dass er allein im Juni 2010 Serbien legal verlassen und sich nach XXXX begeben habe. In der Folge habe er sich von Juni 2010 bis Juni 2013 in XXXX aufgehalten. Soweit er sich erinnern könne, sei seine Familie im August 2011 nach XXXX gekommen. Sie hätten bei verschiedenen Verwandten gelebt und habe er gelegentlich schwarz gearbeitet. Im Jahr 2013 hätten sie beschlossen, nach Deutschland zu gehen um dort einen Asylantrag zu stellen. So seien sie gemeinsam im Juni und Juli 2013 mit dem Reisebus nach Deutschland gefahren. Zehn Tage seien sie bei seiner Schwiegermutter aufhältig gewesen und hätten sie danach einen Asylantrag gestellt. Von diesem Zeitpunkt an bis zur Ausreise am 31.08.2014 hätten sie an verschiedenen Orten in Deutschland gelebt. Im Februar 2014 hätten sie eine Ausreisefrist bis April 2014 bekommen. Bevor sie ausgereist seien, habe er einen Schlaganfall erlitten und sei die Ausreise verschoben worden. Am 31.08.2014 sei er gemeinsam mit seiner Ehegattin und den drei Kindern nach XXXX gereist.
Zum Stand des Verfahrens in der Bundesrepublik Deutschland gab der Erstbeschwerdeführer an, dass das Verfahren in Deutschland negativ abgeschlossen sei. Über seinen Aufenthalt in Deutschland könne er nichts Spezielles sagen, außer, dass er einen negativen Bescheid bekommen habe. Des Weiteren verwies der Antragsteller auf weitere familiäre Bindungen im österreichischen Bundesgebiet in Form eines Sohnes, einer Enkeltochter sowie einer Schwester.
Die Zweitbeschwerdeführerin bekräftigte im Rahmen ihrer eigenen niederschriftlichen Ersteinvernahme vom 06.09.2014 die ob dargestellten Angaben des Erstbeschwerdeführers.
Mit E-Mail via DubliNet vom 10.09.2014 ersuchte Österreich die Bundesrepublik Deutschland um Wiederaufnahme der Antragsteller unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO. Mit Schreiben vom 16.09.2014 stimmt die Bundesrepublik Deutschland dem Ersuchen unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO zu.
Am 20.06.2014 wurde der Erstbeschwerdeführer im Beisein einer Rechtsberaterin vor dem BFA zum Sachverhalt einvernommen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand an, in Deutschland einen Schlaganfall erlitten zu haben und deshalb ab und zu Wörter zu vergessen, wie sie in der serbischen Sprache heißen würden. Im Februar habe er einen Herzanfall gehabt und dann im April einen Schlaganfall und verwende er zurzeit Medikamente zur Blutverdünnung. Seine Hauptschlagader sei zu 50% geschlossen, weil die Operation zu teuer sei. Auf weitere Nachfrage hinsichtlich seitens der Ärzte erteilten Auflagen oder Aufträge gab der Erstbeschwerdeführer an, er solle Medikamente verwenden und wieder eine Kontrolle machen. In Deutschland habe er einen Herzkatheder bekommen. Des Weiteren würden beide Knie begutachtet werden. Die Deutschen hätten gesagt, dass der Bedarf von Knieprothesen nicht lebensgefährlich sei, sie es jedoch nicht bezahlen würden. In Deutschland sei er mit den genannten Behandlungen in keinem Krankenhaus stationär aufgenommen gewesen. Befragt nach Angehörigen in Österreich gab der Erstbeschwerdeführer an, in Österreich einen Sohn und weitere Verwandte zu haben und würden die seit ca. zwei bis drei Jahren hier in Österreich leben. Der Sohn sei kein Asylwerber sondern habe eine Aufenthaltsberechtigung und sei verheiratet und habe er ein Kind. Auch eine Schwester lebe in XXXX und sei diese bereits seit mehr als 20 Jahren Österreicherin. Des Weiteren habe er weitschichtige Verwandte hier. Auf Vorhalt der geführten Konsultationen mit der Bundesrepublik Deutschland sowie der geplanten weiteren Vorgehensweise gab der Antragsteller an, er wolle auf keinen Fall nach Deutschland zurückkehren, da man ihn beleidigt habe. Durch die deutschen Behörden habe er einen Herzinfarkt bekommen. Bei der Einvernahme habe er gesagt, dass sie in Serbien wegen der Wasserkatastrophe nichts hätten und habe man ihm gesagt, dass Deutschland Serbien schon genug geholfen habe und hätten sie "die Schnauze voll von Serbien". Seine Kinder seien in der Schule vollintegriert gewesen, jedoch sei das ignoriert worden. Bei der Einvernahme habe man ihm "Druck gegeben" und ihn fertig gemacht, dass er später in der Nacht einen Herzinfarkt bekommen habe. Der Amtsarzt habe die Krankheit bestätigt und den Aufenthalt für weitere drei Monate verlängert. In weiterer Folge sei ein Rechtsberater bekommen und sei der Aufenthalt letztlich für zwei Monate verlängert worden. Zum einem legte der Antragsteller Grenzübertritts-Bescheinigungen der Regierung von XXXX -Zentrale Rückführungsstelle XXXX - Außenstelle XXXX vor sowie weiters bestätigte er mit Vorlage seines Reisepasses die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) bis zum 31.08.2014.
Mit Schreiben vom 24.10.2014 wurden im Rahmen einer Stellungnahme eine Reihe medizinischer Unterlagen deutscher medizinischer Einrichtungen vorgelegt, einerseits zum Beweis der Untersuchung beider Kniegelenke infolge Beschwerden des Erstbeschwerdeführers sowie zum Vorliegen einer durchgeführten angiographischen Koronargefäßuntersuchung sowie zum Beweis des erlittenen Schlaganfalls im April 2014 und wurde dem Antragsteller auch ein diesbezüglicher stationärer Spitalsaufenthalt vom 21.04. bis 28.04.2014 bestätigt. Unter einem wurde im genannten Dokument festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer am 28.04.2014 nach Behandlung beschwerdefrei in ambulante Weiterbetreuung entlassen wurde. Inhaltlich bekräftigte der Erstbeschwerdeführer aufgrund des auf ihn behördlicherseits ausgeübten Druckes, dass sie das Land verlassen müssten einen Herzinfarkt und auch einen Schlaganfall erlitten zu haben und sei er gesund nach Deutschland gekommen und als Kranker wieder zurückgekehrt und nun müsse er ein ganzes Leben Medikamente zur Blutverdünnung einnehmen. Des Weiteren verwies er auf die Rechtslosigkeit von Angehörigen der Volksgruppe der Roma.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt vom 20.10.2014 zu ihrem Gesundheitszustand an, dass sie der Einvernahme folgen könne und habe sie "Tabletten genommen". Nach Durchsicht der vorgelegten medizinischen Unterlagen und der Erweislichkeit, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Deutschland Ende 2013 und auch April 2014 in Deutschland gesundheitliche Probleme gehabt habe und untersucht worden sei, führte sie an, dass ihr Schizophrenie diagnostiziert worden sei und habe man ihr vorgeschlagen, sie müsse richtige Medikamente suchen und sollte sie im Krankenhaus sein, habe aber Angst. Man habe ihr in XXXX gesagt, wenn es in einer Woche nicht besser würde, dann müsste sie in die Psychiatrie. Zuletzt sei sie 10 Tage stationär im Krankenhaus aufgenommen gewesen. Sie sei wegen einer Epilepsie ins Krankenhaus gebracht worden. Des Weiteren bekräftigte sie, in Deutschland eine negative Entscheidung und ein Schreiben für die Abschiebung (vorgelegt) der Regierung von XXXX erhalten zu haben. In Österreich lebe der Sohn ihres Mannes und auch seine Schwester. Sie persönlich habe niemanden hier.
Nach Vorhalt der weiteren geplanten Vorgehensweise gab die Zweitbeschwerdeführerin zu Protokoll, dass sie bereits bei der Rechtsberatung gesagt habe, falls sie nach Deutschland müsse, so wisse sie, dass sie von den deutschen Behörden nach Serbien abgeschoben werden würden und so würde sie Selbstmord begehen. Sie würde nicht auf die deutsche Behörde vertrauen und habe sie dort 10 Monate als Dolmetscherin gearbeitet und dafür keinen Cent erhalten. Als sie erfahren hätte, dass sie Roma sei, habe man ab diesem Zeitpunkt auf sie Druck ausgeübt und habe man ihnen nicht erlaubt, dass ihr Ehegatte wegen der Knie eine Operation absolvieren könne und auch nicht, dass die Tochter am Hals operiert werden sollte; die Tochter habe Polypen. Man habe behauptet, sie wollten Deutschland nur ausnützen.
Des Weiteren legte die Zweitbeschwerdeführerin Geburtsurkunden der mitgereisten minderjährigen Kinder (Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer) vor. Des Weiteren legte die Zweitbeschwerdeführerin einen Zeitungsausschnitt vor, wonach ihre Kinder in einem Ferienlager in der Bundesrepublik Deutschland sehr glücklich gewesen wären. Im Rahmen der eingebrachten Stellungnahme vom 24.10.2014 wurden Untersuchungsberichte betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt. Aus den medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass die Antragstellerin am 10.10.2014 im Bezirkskrankenhaus XXXX aufgrund einer sozio-affektiven Störung sowie aufgrund eines epileptischen Anfalles behandelt wurde, ohne dass die Antragstellerin stationär aufgenommen worden wäre. Im Jahre 2013 war die Antragstellerin in Behandlung wegen Beschwerden in der Lendenwirbelsäule sowie befand sich die Zweitbeschwerdeführerin in der Zeit vom 16.06.2014 bis 17.06.2014 in der Universitätsklinik XXXX- neurologische Klinik und Polyklinik in stationärer Behandlung aufgrund eines epileptischen Anfalls. Des Weiteren wurde belegt, dass die Antragstellerin am 03.04.2014 aufgrund einer schizoaffektiven Psychose ärztliche Hilfe in Anspruch nahm. Die Antragstellerin wurde unter Empfehlung der Erhöhung der Medikamentendosis ambulant behandelt. Mit Schreiben vom 20.01.2014 wurde der Antragstellerin bereits ärztlich bescheinigt, dass sie dauerhafter fachärztlicher Betreuung bedarf. Seitens der Behörde erster Instanz wurde eruiert, dass die Zweitbeschwerdeführerin seit ihrer letztmaligen ambulanten Behandlung am 09.10.2014 im Bezirkskrankenhaus XXXX nicht mehr in ärztlicher Behandlung gewesen ist. Im Rahmen der Eingabe führte die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie nicht nach Deutschland zurückkehren wolle, da ihre Familie dort diskriminiert worden sei. Man habe ihnen gedroht, dass sie in ein Lager geschickt würden, weil sie Roma seien. Des Weiteren bekräftigte sie, monatelang als Dolmetscher gearbeitet zu haben und hiefür keinen Cent erhalten zu haben. Ihr Mann sei dort nicht operiert worden, da dies zu teuer sei und sei dies ihrer Meinung nach nicht korrekt. Gleiches betreffe ihre Tochter. Wenn sie nach Deutschland geschickt würden, würde man sie in den Tod schicken. Sie würde Deutschland für die Krankheit ihres Mannes sowie ihres Sohnes verantwortlich machen. Sie habe versucht, sich selbst umzubringen und müsse er seit diesem Zeitpunkt regelmäßig zum Psychiater gehen. Sie selber würde sich lieber in Österreich umbringen, bevor sie lebend nach Deutschland käme.
Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Deutschland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Diese Bescheide legen in ihrer Begründung insbesondere auch ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen. Insbesondere ist der Refoulementschutz gewährleistet. In der Praxis gewährt die deutsche Regierung generell Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer anderen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS - US Department of State, 19.04.2013, Country Reports on Human Rights Practices for 2012, Germany). Kann weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, dann prüft das BAMF im Asylverfahren auch, ob subsidiärer Schutz gewährt wird oder ein Abschiebungsverbot vorliegt. Außerhalb eines Asylverfahrens werden subsidiärer Schutz und mögliche Abschiebungsverbote durch die zuständige Ausländerbehörde, die eine fachliche Stellungnahme des BAMF einholt, geprüft (Bundesministerium des Innern, 29.05.2013, Asyl- und Flüchtlingspolitik in Deutschland).
In den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheiden wurde auf die medizinische Problematik Bezug genommen sowie insbesondere auf positiv vorliegende Behandlungsmöglichkeiten aller möglichen Krankheitsbilder in der Bundesrepublik Deutschland verwiesen sowie überdies relevante Judikatur in Hinblick auf die Zulässigkeit einer Abschiebung unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK. Letztlich wurde darauf verwiesen, dass auch die deutschen Behörden trotz der vorliegenden gesundheitlichen Probleme die Beschwerdeführer als überstellungsfähig erachtet haben und seien sie selbständig von der Bundesrepublik Deutschland nach Österreich weitergereist. Von einem dringenden medizinischen Handlungsbedarf könne nicht ausgegangen werden.
Gegen die Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und zentral aufgezeigt, dass die eingebrachte Stellungnahme nicht vollständig im Bescheid Aufnahme gefunden habe und sei nur ein Teil von dem niedergeschrieben worden. Des Weiteren sei der Erstbeschwerdeführer mit vielen Krankheiten von Deutschland abgeschoben worden sowie sei auch die Zweitbeschwerdeführerin krank und denke sie oft darüber nach, sich selbst umzubringen. Des Weiteren wurde darauf Bezug genommen, was ihnen in Deutschland passiert sei, in der Tatsache der Volkgruppenzugehörige der Roma begründet liege und seien sie in Deutschland stark diskriminiert worden, ebenso wie in Serbien. Die drei minderjährigen Kinder hätten sich bereits schnell integriert gehabt und gebe es hierfür auch Schulzeugnisse. Der Beschwerdeführer habe deshalb einen Herzinfarkt und einen Schlaganfall erlitten. Seine Ehegattin sei schwer psychisch krank und leide sie unter Epilepsie. Aus diesen Gründen würden sie auf keinen Fall nach Deutschland zurückkehren wollen. Des Weiteren seien sie sicher, dass Österreich für sie zuständig sei, da sie zuerst 3 Jahre illegal hier gewesen seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Serbien und wurden sie am 24.07.2013 in der Bundesrepublik Deutschland wegen Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt. Die Beschwerdeführer haben in der Bundesrepublik Deutschland ein Asylverfahren durchlaufen. Die Antragsteller reisten am 31.08.2014 nach Österreich und beantragten am 04.09.2014 die Gewährung internationalen Schutzes.
Das BFA stellte ein Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland und hierauf stimmte Deutschland mit einem am 10.09.2014 eingelangten Schreiben der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-Verordnung ausdrücklich zu.
Besondere, in der Person der Beschwerdeführer gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides.
Der Erstbeschwerdeführer hat in der Bundesrepublik Deutschland einen Herzinfarkt sowie einen Schlaganfall erlitten sowie stand er wegen Beschwerden in beiden Knien in medizinischer Behandlung. Der Antragsteller ist in Österreich nicht in stationärer Behandlung aufgenommen bzw. besteht akut kein lebensbedrohendes medizinisches Gesamtbild.
Gleiches gilt für den medizinischen Zustand der Zweitbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin war nachgewiesenermaßen in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund vorliegender psychischer Beschwerden mehrfach in Behandlung sowie wurde sie jeweils unter aufgetragener Medikation entlassen bzw. ambulant weiterbehandelt. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin liegt ebenso kein lebensbedrohlicher Zustand vor, solange die Antragstellerin die ihr verordneten Medikamente einnimmt.
Festgestellt wird weiters, dass der Erstbeschwerdeführer und dessen Ehegattin, die Zweitbeschwerdeführerin aus eigenem mit den gemeinsamen Kindern die Bundesrepublik Deutschland Richtung Österreich verlassen haben bzw. offenbar keine Probleme hinsichtlich der Reisebewegung eingetreten sind.
Hinsichtlich der im Verfahren namhaft gemachten Bezugspersonen mit Aufenthalt in Österreich wurde weder behauptet noch kann erkannt werden, dass diesbezüglich dringende Abhängigkeitsverhältnisse bestehen bzw. liegt keine Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführer vor.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen und von den Beschwerdeführern nicht bestritten wurden.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich ebenfalls aus der Aktenlage. Diesbezüglich liegen keine Hinweise vor, welche geeignet wären, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Insbesondere gibt es keine Zweifel, dass in Deutschland die Gesundheitsversorgung bezüglich der Beschwerdeführer in der Praxis gewährleistet ist.
Festzuhalten ist, dass die jeweils vorliegenden Krankheitsbilder beim Erstbeschwerdeführer sowie der Zweitbeschwerdeführerin medizinisch belegt, dass sie in der Bundesrepublik Deutschland examiniert und behandelt wurden. Auch seitens der beiden Beschwerdeführer wurde keine dramatische Verschlechterung des Allgemeinzustandes bzw. des medizinischen Zustandes in einem Teilbereich während des Verfahrens in Österreich behauptet.
Das Bundesamt hat sich ausreichend mit den konkreten Problemen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt und entsprechende Konsultationen mit den deutschen Behörden geführt. Hervorgehoben wird, dass im Rahmen der Bescheide des Bundesasylamtes auf die medizinische Situation des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin umfassend unter Auflistung der medizinischen Befunde Bezug genommen wurde sowie wurde umfassend die Rechtsprechung vom Problemkreis medizinischer Probleme unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK abgehandelt.
Zu A)
I. Abweisung der Beschwerde
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 16 Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Artikel 21 Aufnahmegesuch
(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.
Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.
Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.
(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern.
In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.
(3) In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 22 Antwort auf ein Aufnahmegesuch
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.
(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.
(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
a) Beweismittel:
i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;
ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;
b) Indizien:
i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;
ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.
(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.
(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.
(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.
(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
Art 29 Modalitäten und Fristen
(1) ..............
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.
Art 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission lautet:
(2) Ein Mitgliedsstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw die sonstigen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu.
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesamt bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Deutschlands ergibt. Dies folgt aus der Regelung des Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-Verordnung findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr lediglich zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, K 5 zu Art. 16). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12). Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Deutschland keine Anhaltspunkte.
Aus den Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführer.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringungen nach Deutschland gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönlichen Situationen - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Im vorliegenden Fall liegen die im Sachverhalt festgestellten Krankheitsbilder hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin jedenfalls vor. Aus den vorliegenden medizinischen Fakten kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass im jeweiligen Fall dergestalt akut drastische gesundheitliche Probleme vorliegen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Deutschland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe.
Weder der Erstbeschwerdeführer noch die Zweitbeschwerdeführerin bedürfen akuter stationärer medizinischer Behandlung. In keinem der beiden Fälle liegt ein akut lebensbedrohliches Krankheitsbild vor, das per se eine Überstellung als unzumutbar erscheinen ließe.
Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides wird Asylwerbern in Deutschland die notwendige medizinische Versorgung gewährt und können daher die erforderlichen Therapien und Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. In Deutschland sind alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, ob die Behandlung im Zielland etwa nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.
Nicht kann insgesamt erkannt werden, dass die Beschwerdeführer aus ethnischen oder rassischen Gründen in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Zugangs zur medizinischem Behandlung diskriminiert werden würden. Gegebenenfalls steht den Antragstellerin der Bundesrepublik ein umfassendes Rechtsschutzsystem zur Verfügung.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen Beschwerdeführer durch geeignete Maßnahmen dem Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat.
Nach den Länderberichten zu Deutschland kann also keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Deutschland nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).
Des Weiteren ist hervorzuheben, dass nach Überstellung die bundesdeutschen Behörden über umfassende Unterlagen zu allfälligen medizinischen Risiken verfügen und grundsätzlich positiv davon auszugehen ist, dass bei Rücküberstellung die Beschwerdeführer adäquat aufgenommen und allenfalls einer medizinischen Behandlung zugeführt werden. Es bestehen keine Zweifel, dass Deutschland entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Beschwerdeführer treffen wird. Daher spricht nichts für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls haben die Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Besondere Vulnerabilitätsaspekte betreffend die weiteren Beschwerdeführer sind nicht indiziert.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich nicht festgestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, erachtete der Verwaltungsgerichtshof für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien als maßgeblich: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Deutschland zur Prüfung der Anträge der Beschwerdeführer gegeben. Der Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden als geklärt anzusehen. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit den Beschwerdeführern zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Daher war den Anträgen auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht stattzugeben.
Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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