I404 2012009-1•BVwG I404 2012009-1
I404 2012009-1Tribunal administratif fédéral24 nov. 2014
Geschäftsführer, Pflichtversicherung, Versicherungspflicht
I404 2012009-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, wohnhaft XXXX, XXXX, vertreten durch MMag. Martin GEIGER, Steuerberater in 6460 Imst, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol, vom 06.08.2014, Zl. 4266 090858-1-01/48, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), vom 06.08.2014, Zl. 4266 090858-1-01/48, wurde festgestellt, dass Herr
XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) i.V.m. § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2012 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung unterlag und für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 52 BMSVG dem Betrieblichen Selbständigen- und Vorsorgegesetz unterlag.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 30.08.2007 Kommanditist der XXXX (in der Folge: G-L GmbH Co KG) sei. In der Versicherungserklärung vom 14.09.2011 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er Kommanditist der G-L GmbH Co KG sei und weder über Geschäftsführerbefugnisse verfüge noch in der Firma mittätig sei. Weiters habe er bekannt gegeben, keine Einkünfte als Kommanditist über der maßgeblichen Versicherungsgrenze zu erzielen. Der belangten Behörde seien am 03.07.2014 die Daten des Einkommensteuerbescheides 2011, welcher am 05.05.2014 ausgestellt worden sei, übermittelt worden. Die bescheidmäßig festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb hätten im Jahr 2011 € 22.606,24 betragen. Der belangten Behörde seien weiters am 28.11.2013 die Daten des Einkommensteuerbescheides 2012, welcher am 13.12.2013 ausgestellt worden sei, übermittelt worden. Die bescheidmäßig festgestellten Einkünfte aus Gewerbebetrieb hätten im Jahr 2012 €
12. 459,63 betragen. Der Beschwerdeführer würde von der belangten Behörde seit 01.03.2011 eine Erwerbsunfähigkeitspension beziehen. In rechtlicher Hinsicht führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer durch Gesellschaftsvertrag, insbesondere dessen § 14 Abs. 3 lit. a und c, Befugnisse eingeräumt worden seien, welche über die gesetzliche Stellung als Kommanditist hinaus gehen würden, da sie den ordentlichen Geschäftsbetrieb betreffen würden und sei er daher für diese Tätigkeit nach dem GSVG pflichtversichert.
2. In der gegen diese Entscheidung fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Vertragsinhalte zwar so gegeben seien, sie würden allerdings nicht der tatsächlichen Geschäftspraxis entsprechen. Der Beschwerdeführer habe faktisch kein Mitsprache- und Entscheidungsrecht. Es sei auch beabsichtigt, die entsprechenden Textpassagen des Vertrages abzuändern und an die tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Der Beschwerdeführer beantrage daher die Anerkennung als Kommanditist, der lediglich sein Kapitalvermögen der Gesellschaft zur Verfügung stelle und keine unternehmerische Tätigkeit entfalte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist seit 30.08.2007 Kommanditist der G-L GmbH Co KG.
Die bescheidmäßig festgestellten Einkünfte des Beschwerdeführers aus Gewerbebetrieb betrugen für das Kalenderjahr 2011 € 22.606,24 und für das Kalenderjahr 2012 € 12.459,63.
Weiters bezieht der Beschwerdeführer seit 01.03.2011 eine Erwerbsunfähigkeitspension der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.
1.2. § 14 des Gesellschaftsvertrages der G-L GmbH Co KG lautet wie folgt:
§ 14) Geschäftsführung und Vertretung
Er hat bei solchen Handlungen die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden.
Der Komplementär hat sich hiezu seiner satzungsgemäßen Organe zu bedienen.
Vor Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, haben die Geschäftsführer die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen, insbesondere
a) beim Abschluss von Rechtsgeschäften, die die Gesellschaft im Einzelfall mit über ATS 200.000 berechtigen oder verpflichten;
b) bei Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften;
c) beim Abschluss von Bestandsverträgen, soweit der Monatszins ATS 3.000,- übersteigt und bei der Beendigung von Bestandsverträgen;
d) bei Erteilung und Widerruf von Prokura oder Handlungsvollmacht;
e) bei Begründung und Auflösung von längerfristigen Dienstverhältnissen;
f) bei der Aufnahme von neuen Geschäftszweigen oder Auflassung bisheriger Geschäftszweige.
Vorauszuschicken ist, dass die Feststellungen der belangten Behörde vom Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht nicht beanstandet wurden. Die Feststellungen hinsichtlich der Einkünfte des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Einkommensteuerbescheiden des Finanzamtes Landeck Reutte. Die Feststellungen zu den Inhalten des Gesellschaftsvertrages ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Gesellschaftsvertrag.
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG i.V.m. § 414 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6-9 ASVG auf Antrag einer Partei, welche gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Ein diesbezüglicher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Die §§ 1, 17, 28 Abs.1 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.
Spruchpunkt A)
3.2.1. § 2 Abs. 1 Z 4 und 4 Abs. 1 Z 6 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes GSVG lautet wie folgt:
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
...
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.
§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
...
6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr
a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder
b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;
dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;
Der Betrag gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b GSVG betrug für das Jahr 2011 € 374,02, für das Jahr 2012 € 376,26.
§ 23 des Einkommensteuergesetzes EStG lautet wie folgt:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:
1. Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.
2. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben.
3. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24.
§ 164 des Unternehmensgesetzbuches UGB lautet wie folgt:
Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.
3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt (vgl. beispielsweise VwGH 11.09.2008, 2006/08/0041) eingehend mit der Pflichtversicherung von Kommanditisten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (in der hier ebenfalls maßgebenden Fassung der 23. GSVG-Novelle, BGBl. I 139/1998) auseinander gesetzt. Er hat dabei ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht.
Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach § 164 UGB zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach § 164 erster Satz zweiter Halbsatz UGB in Verbindung mit § 116 Abs. 1 UGB zusteht. Außergewöhnliche Geschäfte sind dabei nur solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben (vgl. Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 33. Aufl 2008, § 116 Rz 2; Jabornegg, 1997 HGB, § 116 Rz 4ff;), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (Jabornegg, aaO, Rz 4 mwH).
Beispielsweise hat der Verwaltungsgerichthof eine über den außergewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehende Befugnis eines Kommanditisten für den Fall angenommen, dass für die Begründung und Beendigung von Dienstverhältnissen die Zustimmung des Kommanditisten erforderlich sei (vgl. Erk. des VwGH 18.02.2009, 2007/08/0043)
Bei einer Liftgesellschaft ist davon auszugehen, dass beispielsweise der Abschluss von Dienstverträgen und von Bestandsverträgen (mit einem Monatszins von über ATS 3.000,-) zu den gewöhnlichen Geschäften gehört und somit keinen Ausnahmecharakter haben. Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
3.2.3. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Stellung eines Kommanditisten inne, dem laut Gesellschaftsvertrag Mitsprache an gewöhnlichen Geschäften der KG eingeräumt wurde, wie etwa zum Abschluss vom Bestandverträgen oder bei Begründung und Auflösung von Dienstverträgen (siehe § 14 Abs. 3 lit. c und e des Gesellschaftsvertrages). Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass diese Vertragsinhalte allerdings nicht der tatsächlichen Geschäftspraxis entsprechen würden und ihm faktisch kein Mitsprache- oder Entscheidungsrecht zukomme.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach zu dieser Problematik geäußert (vgl. die Erkenntnisse vom 2. Mai 2012, Zl. 2009/08/0182, vom 11. Juli 2012, Zl. 2012/08/0123, vom 2. September 2013, Zl. 2011/08/0357, vom 4. September 2013, Zl. 2011/08/0345 und zuletzt vom 11. Juni 2014, Zl. 2012/08/0157):
"Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird, sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist."
Dass der Beschwerdeführer von seinen gesellschaftsvertraglich eingeräumten Befugnissen allenfalls nicht Gebrauch gemacht hat, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit nicht relevant, es kommt allein darauf an, ob ihm diese Einflussmöglichkeit in rechtlicher Hinsicht zukommt.
3.2.4. Da der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 und 2012 aus seiner Tätigkeit als Kommanditist Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der maßgeblichen Versicherungsgrenze (diese lag bei € 4.488,24 für das Jahr 2011 und bei € 4.515,12 für das Jahr 2012) erzielte, sind somit sämtliche Kriterien für das Vorliegen einer Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllt. Da auch keine Versicherungspflicht nach einer anderen Bestimmung des GSVG oder eines anderen Bundesgesetzes vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Weiters wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Gerügt wurde allein die rechtliche Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach eine Einflussmöglichkeit seiner Person auf die Geschäftsführung der KG in faktischer Hinsicht nicht bestünde.
Spruchpunkt B)
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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