W225 1416629-1•BVwG W225 1416629-1
W225 1416629-1Tribunal administratif fédéral21 nov. 2014
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, private Verfolgung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz
W225 1416629-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß LL.M. Eur als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX, eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.11.2015 erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein der Volksgruppe der XXXX zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 1.7.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In der Erstbefragung durch Organe der Sicherheitsbehörde am Tag der Antragstellung gab der BF an, gemeinsam mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zuletzt in XXXX, XXXX, XXXX gelebt zu haben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der BF aus, dass sein Vater vor einem Jahr verstorben sei und Grundstücke, Geschäfte sowie ein Haus hinterlassen habe. Der BF habe als ältester Sohn nichts gegen die Leute unternehmen können, die die Familie des BF mit Zwang enteignet hätten. Der BF sei mit den Urkunden zu diesen Leuten gegangen und habe ihnen gesagt, dass sie das Land verlassen sollen. Er habe Anzeige erstattet, sei von diesen Personen bedroht, entführt und geschlagen worden. Aus diesem Grund sei sein Leben in Gefahr gewesen, weshalb er Afghanistan verlassen habe.
Am 5.7.2010 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des BF durch die Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zu.
3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14.9.2010 gab der BF im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan zehn Jahre lang die Schule besucht habe und zuletzt in XXXX, XXXX, im XXXX gelebt habe. Seine Mutter und seine Geschwister würden sich nach wie vor dort aufhalten. Zudem seien vier Tanten väterlicherseits in XXXX sowie ein Onkel mütterlicherseits in XXXX aufhältig. Der Vater des BF sei an einer Lebererkrankung gestorben. Afghanistan habe der BF aufgrund von privaten Feindschaften verlassen. Nachdem sein Vater verstorben sei, habe sich der BF um das Grundstück der Familie gekümmert. Eines Tages habe er bemerkt, dass ein Mann namens XXXX eine Mauer um das Grundstück errichtet habe. Dieser Mann habe den BF aufgefordert, nicht wieder zu dem Grundstück zurückzukehren. Daraufhin habe der BF Anzeige bei Gericht erstattet und die Urkunden bezüglich der Grundstücke vorgelegt. In weiterer Folge sei der BF entführt und drei Tage lang in einem kleinen Raum festgehalten worden, damit er die Anzeige zurückziehe. Die Mutter des BF habe die Anzeige zurückgezogen, jedoch sei der BF nach seiner Freilassung erneut zu Gericht gegangen und habe versucht Anzeige zu erstatten.
Mit Schriftsatz vom 12.10.2010 erstattete der BF eine schriftliche Stellungnahme zu den Länderberichten des Bundesasylamtes und verwies auf zahlreiche Länderberichte woraus sich ergebe, dass eine Rückkehr für den BF aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungslage unzumutbar wäre.
4. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.), sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).
Begründend wurde von der Behörde ausgeführt, dass der BF afghanischer Staatsangehöriger sei, jedoch stehe seine Identität nicht fest. Beweiswürdigend wertete die belangte Behörde das Vorbringen des BF aufgrund der vagen Angaben als unglaubwürdig. Der BF vermochte keine konkreten und detaillierten Angaben zu seiner Entführung machen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass die behauptete Entführung tatsächlich stattgefunden habe. Zudem habe der BF angegeben, dass er die Anzeige bei Gericht nach seiner Entführung wieder aufleben hätte lassen und zugleich ebenso ausgeführt, dass er vorgehabt hätte dies zu tun, seine Mutter jedoch nicht damit einverstanden gewesen wäre.
Rechtlich folgerte die belangte Behörde daraus, dass der BF keinerlei Umstände vorgebracht habe, welche die Annahme einer wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention rechtfertigen würden. Der Asylantrag sei daher aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. Der BF sei jung, arbeitsfähig und verfüge über Verwandte, die nach wie vor in Afghanistan leben würden. Es würden daher keine Gründe bestehen, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten notwendig erscheinen ließen. Die Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde mit einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2
EMRK.
5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der im Wesentlichen der Beweiswürdigung der belangten Behörde entgegengetreten wurde. Der BF habe den Vorfall, bei dem er von drei Personen im Auftrag von XXXX entführt worden sei genau geschildert. Er sei in einen kleinen Raum aus Lehm mit einem Fenster gebracht worden, wo er drei Tage verbracht habe und geschlagen worden sei. Seine Mutter habe aus Angst um den BF die Anzeige zurückgezogen. In zeitlichem Zusammenhang sei der BF aus Afghanistan geflüchtet. Der BF sei somit einer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt, da er individuell bedroht bzw. entführt worden sei und der afghanische Staat nicht in der Lage sei, geeignete Maßnahmen zum Schutz von Minderjährigen zu treffen. Einem Minderjährigen könne nicht zugemutet werden, alleine in XXXX zu leben, da die Situation in XXXX gefährlich und es in keiner Weise gesichert sei, ob der BF auf Dauer bei Verwandten unterkommen könne. Außerdem seien für die Bedrohung des BF auch politische Gründe ausschlaggebend, da Afghanistan über kein funktionierendes Staatswesen verfüge und die staatlichen Organe nur äußerst eingeschränkt bzw. menschenrechtlich bedenklich agieren würden. Überdies wäre der BF in seiner Heimat mit höchster Wahrscheinlichkeit Gefahren wie Zwangsrekrutierung, Entführung, Versklavung und Menschenhandel ausgesetzt. Der BF verwies auf Länderberichte zur Situation in Afghanistan und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Inhaltes der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).
Mit Schriftsatz vom 25.3.2011 beantragte der BF die Beigabe eines Rechtsberaters.
Mit Beschluss vom 28.7.2011 gab der Asylgerichtshof dem Antrag statt und gab dem BF einen Rechtsberater bei.
Mit Schriftsatz vom 23.7.2012 übermittelte der BF Unterlagen zum Nachweis seiner Integration.
6. Am 23.5.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF teilnahm. Die belangte Behörde blieb entschuldigt fern.
Im Wesentlichen wurden die Fluchtgründe des BF erörtert. Dazu der wörtliche Auszug aus der Verhandlungsschrift wie folgt:
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
BF: XXXX, XXXX.
ER: Welcher Religionsgemeinschaft gehören Sie an?
BF: Moslem und XXXX.
ER: Seit wann befinden Sie sich in Österreich?
BF: Ich bin seit dem 7. Monat 2010 in Österreich. Ich glaube, dass es der 01.07. war.
ER: Wann genau haben Sie den Herkunftsstaat verlassen?
BF: Ich kann mich an ein genaues Datum nicht mehr erinnern, weil ich vor ca. 4 1/2 Jahren meine Heimat verlassen habe. Meine Fluchtreise hat ca. 2 Monate lang gedauert. Ich nehme an, dass ich im 5. Monat 2010 Afghanistan verlassen habe, ich bin mir aber nicht sicher. Ich kann mich nicht an alles erinnern.
ER: Haben Sie aktuell Kontakt zu Ihrer Familie?
BF: Meine Mutter, meine beiden Brüder und meine Schwester leben derzeit in XXXX/XXXX. Ich habe unregelmäßigen Kontakt zu ihnen. Wenn sie die Möglichkeit haben, rufen sie mich an. Sie erzählen mir von ihren Schwierigkeiten. Ich mache mir sehr große Sorgen um meine Familie. Aus diesem Grund habe ich auch sehr viel Stress.
ER: Sie kommen aus XXXX. Haben Sie dort vor Ihrer Ausreise gelebt?
BF: Ja.
ER: Können Sie die genaue Adresse angeben?
BF: Ich habe im XXXX in XXXX gelebt.
ER: Haben Sie an dieser Adresse alleine gelebt?
BF: Ich habe gemeinsam mit meiner Familie dort gelebt.
ER: Haben Sie an der Adresse seit Ihrer Geburt gelebt?
BF: Ja, diese Information habe ich von meiner Familie.
ER: Haben Sie mit irgendjemanden in Afghanistan Kontakt?
BF: Nein.
ER: Haben Sie sonstige Verwandte in Afghanistan?
BF: Ich habe 4 Tanten väterlicherseits, die in XXXX leben. Ich habe 1 Onkel mütterlicherseits, der in XXXX lebt.
ER: Geben Sie bitte die Adressen der 4 Tanten an?
BF: Meine Tanten leben alle in XXXX.
ER: Gibt es eine Straße oder eine Hausnummer?
BF: Die Gasse, in der sie leben, heißt XXXX. Die Häuser haben keine Nummern. Wenn man dort in der Nähe einen Geschäftsinhaber fragt, kann dieser die genauen Häuser zeigen.
ER: Nennen Sie die Vor- und Nachnamen, Familiensituation, Wohnsituation dieser Tanten.
BF: Ihre Namen lauten:
XXXX,
XXXX,
XXXX und
XXXX.
Zu 1) XXXX hat 2 Töchter und 1 Sohn. Sie ist verheiratet.
Zu 2) XXXX hat 4 Töchter und 5 Söhne. Sie ist verheiratet.
Zu 3) XXXX ist ebenfalls verheiratet, sie hat 2 Töchter und 4 Söhne.
Zu 4) XXXX ist verheiratet. Sie hat 4 Söhne und 2 Töchter.
BF: Meine Tanten besitzen alle jeweils ein Haus mit Garten. Das ist ihr Eigentum. Ich weiß nicht, wie groß diese Häuser sind und ob sie eventuell etwas dazu gebaut haben. Ich habe keinen Kontakt zu meinen Tanten. Ich kann Ihnen über die Wohnsituation nichts Näheres sagen.
ER: Wie war die Wohnsituation, als Sie noch dort gelebt haben?
BF: Ich kann mich nicht mehr genau an die Zimmeranzahl erinnern. Soweit ich mich erinnern kann, hatte das Haus meiner Tante XXXX 4 oder 5 Zimmer. Das Haus meiner Tante XXXX war 2stöckig und hatte insgesamt 5 Zimmer. Das Haus meiner Tante XXXX hatte 3 Zimmer. Ich glaube, dass das Haus meiner Tante XXXX 2 oder 3 Zimmer hatte. Sie hatten alle normale Häuser.
ER: Wovon lebten die Familien?
BF: Ich weiß, dass meine Tanten nicht gearbeitet haben. Sie waren Hausfrauen. Ich nehme an, dass ihre Ehemänner für den Unterhalt gesorgt haben. Soweit ich mich erinnern kann, haben die Kinder nicht gearbeitet. Dessen bin ich mir aber nicht sicher. Als wir noch in Afghanistan gelebt haben, hatten wir keinen guten Kontakt zu meinen Tanten.
Nach dem Tod meines Vaters hatten meine Tanten kein gutes Verhältnis zu uns. Es gab familieninterne Schwierigkeiten. Dazu habe ich bereits in meiner früheren Einvernahme etwas gesagt.
ER: Haben Ihre Tanten von Ihrem Vater Grundstücke geerbt?
BF: Nein. Ich weiß nur, dass meinem Vater diese 10 Jerib gehört haben. Ob sie von meinem Großvater Grundstücke geerbt haben und wo diese genau lagen, weiß ich nicht.
ER: Was können Sie zu dem Onkel mütterlicherseits, der in XXXX lebt, sagen?
BF: Der Name meines Onkels lautet XXXX. Er ist verheiratet und er hatte damals 2 Kinder. Er hat damals in einem Haus mit Garten, das er gemietet hatte, gelebt. Er hatte sich damals ein Bekleidungsgeschäft gemietet. Er hat in diesem gearbeitet.
ER: Wie war die Einkommenssituation des Onkels?
BF: Mittelmäßig.
ER: Wie alt sind seine Kinder? Leben sie noch zu Hause?
BF: Die Kinder waren damals ca. 4 Jahre und 6 Jahre alt. Sie sind jetzt ca 7 und 10 Jahre alt?
Die Ehefrau des Onkels ist Hausfrau.
ER: Geben Sie die Adresse an.
BF: Damals haben sie im Stadtteil XXXX, in XXXX (Name der Gasse) gelebt. Ich weiß nicht, ob sie immer noch dort leben.
ER: Wie oft hatten Sie den Onkel besucht?
BF: Ich kann mich nicht genau erinnern, wie oft ich ihn besucht habe.
Es gab Jahre, wo ich ihn alle 2 oder 3 Monate besucht habe. Dann gab es wiederum Zeiten, wo ich ihn ein ganzes Jahr lang nicht gesehen habe. Die Besuche waren unregelmäßig.
ER: Wie sind Sie von XXXX zu Ihrem Onkel nach XXXX gekommen?
BF: Es war immer unterschiedlich, sowohl mit Bussen, als auch mit privaten Taxis.
XXXX
XXXX
ER: XXXX
BF: XXXX
ER: XXXX
BF: XXXX
ER: Festgehalten wird, dass der BF nochmals belehrt wird, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.
ER: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?
BF: Ich bin ledig.
ER: Sind Sie verlobt?
BF: Nein.
ER: Haben Sie Kinder?
BF: Nein.
ER: Welche Schul-, bzw. Berufsausbildung haben Sie genossen?
BF: Ich habe bis zur 10. Klasse in Afghanistan die Schule besucht. Sonst habe ich keine andere Ausbildung.
ER: Was haben Sie bis zu Ihrer Ausreise in Afghanistan getan?
BF: Ich war Schüler.
ER: Warum sind Sie aus Afghanistan geflohen?
BF: Ich bin aus Afghanistan auf Grund einer privaten Feindschaft geflüchtet. Als mein Vater noch am Leben war, hatten wir in XXXX ein eigenes Haus und ein Geschäft. Mein Vater hat auch 10 Jerib Grundstück besessen. Mein Vater ist alle paar Monate zu den Grundstücken gefahren und hat nach dem Rechten gesehen. Bei diesen Grundstücken handelte es sich um landwirtschaftliche Grundstücke. Wir haben von den Erträgen gelebt. Ca. 6 Monate nach dem Tod meines Vaters wollte ich selbst nach den Grundstücken sehen, weil ich der älteste Mann im Haus und ich für meine Familie verantwortlich war. Als ich dorthin gegangen bin, habe ich gesehen, dass um unser Grundstück eine Mauer gebaut wurde. Ich habe dazu Personen befragt, die mir gesagt haben, dass XXXX diese Mauer gebaut hatte. Ich bin zu diesem Mann gegangen und habe gefragt, weshalb er das gemacht hat. Er war sehr unfreundlich zu mir. Er hat mich aufgefordert, dazu keine Fragen zu stellen und von dort zu gehen. Nachdem ich wieder nach Hause gekommen bin und meiner Mutter davon erzählt habe, haben wir uns dazu entschlossen, vor Gericht zu gehen und diesen Mann anzuzeigen. Die Urkunden zu diesen Grundstücken waren in unserem Besitz. Dieser Mann wurde ebenfalls vom Gericht geladen. Es wurde ein Beschluss zu unseren Gunsten erlassen.
Eines Abends habe ich den Sport-Club verlassen und ich wollte nach Hause gehen, als neben mir ein weißes Auto Toyota Corolla anhielt. Im Auto saßen 3 Personen. Ich wurde mit Gewalt in das Auto gezerrt. Sie haben mir die Augen und den Mund verbunden, damit ich nichts sehen und nicht schreien konnte. Nach der Fahrt wurde ich in einen dunklen Raum eingesperrt. Diese Personen haben mich auch zweimal geohrfeigt. Sie haben mich 3 Tage lang festgehalten. In dieser Zeit hatten diese Personen zu meiner Mutter Kontakt aufgenommen. Sie hatten sie dazu aufgefordert, die Anzeige zurückzunehmen, weil diese Männer mich auch aus diesem Grund entführt hatten.
Da meine Mutter keine männliche Unterstützung hatte, und sie große Angst um mein Leben hatte, hat sie die Anzeige bei Gericht zurückgenommen und ich wurde von diesen Personen frei gelassen. Ich war damit nicht einverstanden, dass uns unsere Grundstücke einfach weggenommen wurden. Ich wollte unbedingt etwas dagegen machen. Meine Mutter hat daraufhin meinen Onkel mütterlicherseits kontaktiert, da mein Leben in Gefahr war und mich meine Feinde getötet hätten, war ich gezwungen zu fliehen.
Mich hat mein Onkel mütterlicherseits bei meiner Flucht unterstützt. Das ist der Onkel in XXXX.
ER: Von wo aus haben Sie Ihre Flucht angetreten?
BF: Von XXXX bin ich nach XXXX gereist, von dort bin ich zur Stadt XXXX geflohen. Von XXXX aus bin ich über Provinzen, die hauptsächlich von Paschtunen bewohnt werden, in den Iran gereist. Ich kenne die Provinznamen nicht.
ER: Vorhin haben Sie gesagt, dass das Gericht einen Beschluss zugunsten Ihrer Mutter gefasst hat. Können Sie das genauer erklären?
BF: Wir wurden bei Gericht geladen. Der Richter hat sich beide Parteien angehört. Ich wurde von meiner Mutter vertreten, weil ich noch minderjährig war. Am Ende hat der Richter diesem Mann gesagt, dass wir rechtlich auf die Grundstücke Anspruch hätten und er diese wieder frei geben müsste. Als wir das Gerichtsgebäude verlassen haben, hat mich dieser Mann gewarnt und zu mir gesagt, dass wir so nicht hätten vorgehen dürfen.
ER: Kannten Sie den Mann, welcher sich widerrechtlich das Grundstück angeeignet hatte?
BF: Nein. Ich kannte ihn nicht. Als mein Vater noch am Leben war, hat er sich um die Grundstücke gekümmert. Ich habe diesen Namen das erste Mal gehört, als ich mich nach unseren Grundstücken erkundigt habe.
ER: Wer war nun der Eigentümer dieser Grundstücke nach dem Ableben des Vaters?
BF: Nach dem Tod des Vaters, wenn die Kinder noch minderjährig sind, ist die Mutter verantwortlich für die Grundstücke. Sie ist auch die Vertreterin der Kinder. Alle Kinder sind Eigentümer. Ich war gemeinsam mit meinen 2 Brüdern und 1 Schwester, Eigentümer der Grundstücke, vertreten durch die Mutter.
ER: Wurden Sie auf Grund des Eigentums an den Grundstücken verfolgt oder aus einem anderen Grund?
BF: Ich wurde auf Grund der Feindschaft wegen der Grundstücke verfolgt.
ER: Wurde Ihr Vater aufgrund der Grundstücke verfolgt?
BF: Als mein Vater noch am Leben war, gab es keine Probleme. Erst nach seinem Tod ist es zu den Schwierigkeiten gekommen.
ER: Weshalb wurde Ihr Vater nicht auf Grund des Eigentums an den Grundstücken verfolgt?
BF: Ich weiß nicht, ob mein Vater wegen der Grundstücke Probleme hatte und ob er verfolgt wurde. Ich war damals noch minderjährig und mit uns Kindern hat niemand über Probleme, falls es solche gab, gesprochen.
ER: Wie alt sind Ihre Brüder?
BF: Als ich noch in Afghanistan war, war ich selbst ca. 17 Jahre alt. Meine Brüder waren 15 und 13 Jahre alt und meine Schwester war ca. 10 Jahre alt.
ER: Weshalb wurden ausschließlich Sie verfolgt und nicht auch Ihre Brüder?
BF: Da ich der älteste Sohn war, war es meine Aufgabe nach den Grundstücken zu sehen. Meine beiden anderen Brüder waren noch sehr jung. Sie durften auch diesbezüglich nicht mitreden.
ER: Was geschah mit den Grundstücken, nachdem Sie ausgereist sind?
BF: Nach meiner Flucht aus Afghanistan hat dieser Mann unsere Grundstücke an sich genommen. Es ist mehrmals nach meiner Flucht nach mir gefragt worden. Eine Person ist zu uns nach Hause gekommen und hat an der Türe geklopft. Wenn meine Mutter zur Türe gegangen ist, wurde die Frage gestellt: "Ist XXXX zu Hause?" Wenn meine Mutter wissen wollte, wer diese Frage stellte, hat sich diese Person als mein Freund ausgegeben. Da mein Bruder älter wurde und meine Mutter auch Angst um sein Leben hatte, hat sie den Entschluss gefasst, ebenfalls aus Afghanistan zu fliehen und nach XXXX zu reisen.
ER: Wenn der Mann ohnedies die Grundstücke in seinem Besitz hatte, welchen Grund gab es, dass Sie oder ein anderes Familienmitglied verfolgt werden? Gab es eine weitere Verfolgung?
BF: Wir haben diesem Mann die Grundstücke nicht freiwillig gegeben. Die rechtmäßigen Eigentümer sind wir. Der Grund, weshalb die Person nach mir gesucht und gefragt hat, ist, weil ich theoretisch immer noch die Möglichkeit dazu hätte vor Gericht zu gehen und diese Grundstücke würden wieder mir und meiner Familie zugesprochen werden.
ER: Weshalb haben Sie zu den Familien (Tanten väterlicherseits in XXXX) keinen guten Kontakt?
BF: Als es zu dem Konflikt gekommen ist, hat sich keine einzige meiner Tanten auf unsere Seite gestellt, weil sie nicht in diesen Konflikt involviert werden wollten. Vor allem, weil sie auch Angst um das Leben ihrer eigenen Kinder hatten.
Während dieser Schwierigkeiten war meine Mutter gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern auf sich alleine gestellt.
ER: In der Niederschrift am 14.09.2010, AS 63, gaben Sie an, dass eine Tante väterlicherseits Ihnen dazu riet, die Anzeige wieder aufleben zu lassen. Bitte erklären Sie sich dazu?
BF: Es kann sein, dass ich bei dieser Einvernahme diese Aussage getätigt habe. Ich kann mich aber nicht mehr genau daran erinnern. Ich weiß nur, dass damals meine Tanten gesagt haben, dass sie uns nicht unterstützen können, weil sie damit das Leben ihrer eigenen Familienmitglieder nicht in Gefahr bringen möchten. Bei meiner Einvernahme war ich minderjährig. Es besteht die Möglichkeit, dass ich damals nicht richtig antworten konnte oder dass ich vom Dolmetscher falsch verstanden wurde.
ER: Woran ist Ihr Vater gestorben?
BF: Er hatte eine Lebererkrankung.
ER: Bitte beschreiben Sie den Raum, in welchem Sie bei Ihrer Entführung festgehalten wurden?
BF: Ich wurde in einem dunklen Raum mit einem kleinen Fenster, das ebenfalls verdunkelt war, festgehalten. Für mich erschien der Raum sehr gefährlich. Man konnte nicht sehr viel erkennen.
ER: Wie lange wurden Sie festgehalten?
BF: 3 Tage lang.
ER: Wie kamen Sie frei?
BF: Während ich festgehalten wurde, hatten diese Personen Kontakt zu meiner Mutter aufgenommen. Sie hatten ihr gedroht, falls sie die Anzeige bei Gericht nicht zurücknimmt, sie mich töten werden.
ER: Sie haben eingangs gesagt, dass Ihre Rechtssache vom zuständigen Gericht bereits zu Ihren Gunsten entschieden worden war. Diesfalls ist es nicht notwendig die Anzeige zurückzuziehen.
BF: Es gibt sehr große Unterschiede zwischen dem Rechtssystem in Österreich und dem in Afghanistan. In Afghanistan kann man sich den Richter und das Gericht mit Geld "erkaufen". Wie Ihnen wahrscheinlich bekannt ist, verschlechtert sich die Sicherheitslage von Tag zu Tag. Man kann der Polizei und sonst niemanden vertrauen. Mächtige Personen können sich diese "erkaufen".
ER: Wie viele Tage hielten Sie sich nach Ihrer Entführung noch in XXXX auf?
BF: Ich kann es nicht mehr genau sagen. Ich war noch ca. 5 Tage in XXXX nach meiner Freilassung.
ER: Schildern Sie bitte den Tag Ihrer Freilassung aus Ihrer angeblichen Anhaltung?
BF: Ich kann mich an die Uhrzeit nicht erinnern, weil mir diese Personen meine Uhr weggenommen hatten. Es war aber schon dunkel. Sie haben mich an einem Ort frei gelassen, wo es keine Häuser gab. Ich hatte sehr große Angst. In diesem Zustand habe ich mir auch nicht alles gemerkt.
ER: Wie kamen Sie nach Hause?
BF: Ich kenne mich in der Stadt XXXX sehr gut aus. Ich habe eine Straße gefunden. Dort sind viele Autos vorbeigefahren. Ich habe ein Taxi angehalten und ich habe mich nach Hause fahren lassen.
ER: Beschreiben Sie die Umgebung, wo Sie frei gelassen wurden?
BF: Es war dunkel. Ich wurde auf einer freien Fläche/Wiese freigelassen. Ich konnte die Umgebung nicht erkennen. In der Nähe befand sich die Straße, zu der ich dann gegangen bin und ein Auto angehalten habe.
ER: Was arbeitet der Onkel mütterlicherseits?
BF: Wie zuvor angegeben, arbeitet er in einem Geschäft.
ER: Wie bestritt Ihre Familie die Lebenserhaltungskosten nach dem Tod des Vaters?
BF: Meine Mutter hat sich um uns gekümmert. Wir haben von den Erträgen der Grundstücke, von unserem Geschäft, gelebt. Ich weiß nicht, ob meine Mutter vom Onkel mütterlicherseits ebenfalls unterstützt wurde oder nicht. Ich selbst habe damals nicht gearbeitet, sondern bin zur Schule gegangen.
ER: Wie konnten Sie von den Erträgen der Grundstücke leben, wenn sie nicht mehr in Ihrem Besitz waren?
BF: Wir haben auf den Grundstücken hauptsächlich Weizen angebaut. Wir konnten von der eingelagerten Weizenernte leben und zusätzlich von der Miete des Geschäftes.
ER: Haben Sie sich wegen dieser Verfolgungsmaßnahmen an die Polizei gewendet?
BF: Nein.
ER: Weshalb sind Sie nicht in XXXX bei Ihrem Onkel geblieben und haben sich dort Arbeit gesucht?
BF: Ich hatte nicht die Möglichkeit, bei meinem Onkel zu bleiben. Meine Mutter wollte, dass ich das Land verlasse. Sie wollte nicht, dass ich mein Leben in Gefahr bringe und wieder in die Stadt komme, um eventuell wieder Anspruch auf unsere Grundstücke zu erheben. Abgesehen von diesen Problemen waren die Menschen in Afghanistan der Ansicht, dass ich ein schlechter Junge bin. Ich habe nämlich damals ebenfalls einen Ohrring getragen. Ich hatte längere Haare und ich habe mir auch die Augenbrauen gezupft. Die Menschen dort haben angenommen, dass mein Verhalten nicht dem Verhalten der üblichen jungen Burschen in meinem Alter entsprechen würde.
ER: Weshalb haben Sie das dann gemacht?
BF: In Österreich fühle ich mich sehr frei. Ich darf hier über meinen Kleidungsstil, mein Aussehen und meine Frisur selbst entscheiden. Hier darf ich für mich leben. Diesen Wunsch hatte ich in Afghanistan ebenfalls. Ich konnte nicht mein ganzes Leben nach anderen Personen oder anderen Meinungen richten.
ER: Was würde passieren, wenn Sie nach Afghanistan in den Familienverband zurückkehren würden?
BF: Ich war gezwungen, meine Heimat zu verlassen, weil mein Leben in Gefahr war. Meine Familie lebt derzeit nicht mehr in Afghanistan. Das Leben, das ich früher hatte, kann ich heute nicht mehr in Afghanistan führen, weil ich dort nichts mehr habe. Meine Mutter meistert derzeit mit großen Schwierigkeiten ihr Leben in XXXX. Wenn wir keine Schwierigkeiten in Afghanistan hätten und mein Leben nicht in Gefahr gewesen wäre, wäre ich nicht aus Afghanistan geflüchtet.
Ich lebe nun seit ca. 4 1/2 Jahren in Österreich. Ich habe mich hier an das Leben gewöhnt. Ich habe die Sprache gelernt und ich habe vor, hier auch eines Tages zu arbeiten. Ich habe auch sehr viele Freunde in Österreich. Wenn ich mir heute Videos über Afghanistan in You Tube ansehe, kann ich mir nicht vorstellen, wieder in das Land zurückzukehren und dort mein Leben zu führen.
ER: Das Problem wurde durch Ihre Ausreise nicht gelöst. Das Grundstück ist immer noch im Besitz fremder Personen. Bitte erklären Sie sich dazu?
BF: Das ist richtig.
Die ER bringt die im Akt einliegenden Berichte über das Herkunftsland des BF in das Verfahren ein. Dem BF wird die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen. Die ER gibt dem BF die Möglichkeit, in die Länderberichte Einsicht zu nehmen, diese zu kopieren und allenfalls dazu Stellung zu nehmen oder für eine Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Der BF erstattet dazu keine Stellungnahme.
ER: Könnten Sie woanders leben in Afghanistan, als in Ihrem Heimatdorf?
BF: Wenn ich dazu die Möglichkeit gehabt hätte, wäre ich nicht aus dem Land geflüchtet. Ich selbst war bei meiner Flucht minderjährig. Diese Entscheidung hat meine Mutter für mich getroffen. Ihr war die Situation besser bekannt.
ER: Sie hätten auch die Möglichkeit gehabt, in XXXX in Ruhe zu leben?
BF: Wenn ich dazu die Möglichkeit gehabt hätte, hätte mich meine Mutter nicht weggeschickt, oder sie wäre selbst nach XXXX gezogen. Auf Grund der Schwierigkeiten hat sie selbst Afghanistan verlassen und sie lebt nunmehr in XXXX.
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
XXXX
ER: Sind Sie derzeit in einem Verein oder in einer anderen caritativen Organisation tätig?
BF: Ich bin in keinem Verein tätig. Ich werde von der CARITAS unterstützt.
ER: Haben Sie Familie oder Verwandte in Österreich?
BF: Nein.
ER: Ich beende jetzt die Befragung. Wollen Sie an dieser Stelle noch etwas ergänzend vorbringen?
ER: Sind Sie mit der Protokollierung einverstanden? Haben Sie Einwendungen gegen die Protokollierung?
BF: Die Protokollierung war in Ordnung. Ich habe keine Einwände gegen die Protokollierung.
Beweis wurde erhoben, indem der BF am 21.10.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen, der Akteninhalt, die Beschwerde und die vom BF vorgelegten Schriftstücke erörtert wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachfolgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
1.1. Der BF stellte nach illegaler Einreise am 1.7.2010 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der XXXX an und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Identität des BF steht nicht fest.
Der BF stammt aus XXXX, Provinz XXXX und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt. Die Mutter, die beiden Brüder und die Schwester des BF leben in XXXX. Der Vater des BF ist bereits verstorben. XXXX leben in XXXX. Es liegen stichhaltige Gründe vor, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in eine existenziell ausweglose Lage geraten würde. Es ist überdies nicht ersichtlich, wie der BF in seine Herkunftsregion ohne Gefährdung von Leib und Leben gelangen soll.
Der BF ist gesund und verfügt über eine zehnjährige Schulausbildung. Er lebt seit mehr als vier Jahren in Österreich, besucht Deutschkurse und ist strafrechtlich unbescholten. Der BF ist in seinem Herkunftsstaat keiner wie immer gearteten konkreten, individuellen Verfolgung ausgesetzt.
1.2. Zur Situation in Afghanistan:
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungs-feindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).
Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Nangarhar und Kunar (östliche Region), XXXX und Farah (westliche Region) und XXXX und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Nangarhar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).
1.2.1.1. Sicherheitslage in XXXX
In dem vom Bundesverwaltungsgericht (im Verfahren W 119 1414626-1) eingeholten Gutachten vom 01.04.2014 bzw. vom 08.09.2014 wurde zur Sicherheitslage in XXXX darauf hingewiesen, dass in den letzten Wochen (im April) die Sicherheitslage äußerst prekär geworden sei. Es gebe immer wieder Selbstmordanschläge und immer wieder Angriffe auf ausländische Konvois, dabei würden dutzende Zivilisten, die sich zufällig am Tatort befänden, Opfer des Ereignisses. Die erhöhte Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan sei einerseits auf die bevorstehenden Wahlen zurückzuführen und andererseits auf die Ankündigung der internationalen Truppen, die mit Ende 2014 ihre Mission beenden und ihre Truppen abziehen wollen. Diese Ankündigung wirke sich sowohl auf die Sicherheitslage als auch auf die Wirtschaftslage Afghanistans aus. Diese Bedingungen hätten zu einer Atmosphäre von Unsicherheit unter den Menschen geführt, dass es außerhalb der Städte besonders unsicher geworden sei, sodass die Reise auf den Straßen außerhalb der Städte besonders gefährlich sei.
Bereits ab Mai 2013 waren und sind gehäuft sicherheitsrelevante Vorfälle festzustellen:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in XXXX, bei dem 9 Zivilisten, 2 ISAF Mitarbeiter und 4 Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 13. Juni 2014)
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebieten XXXXs, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast. (BBC News: "Afghan Taliban assault in XXXX secure zone" vom 25. Juni 2013)
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in XXXX. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security" vom 6. September 2013)
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in XXXX. Es war der erste größere Vorfall seit Juli. (Reuters: "Taliban attack breaks months of quiet in XXXX", vom 18. Oktober 2013). Agence France-Presse [AFP] berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschläge und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten. (AFP: "Suicide bomb attack in XXXX outside foreign compound", vom 18. Oktober 2013)
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde, 8 Zivilisten. (U.N General Assembly und Security Council: "The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security", vom 6. Dezember 2013)
Am 18. Jänner 2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant in XXXX. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Entsetzen nach Taliban-Anschlag", vom 18. Jänner 2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26. Jänner 2014 in XXXX vier Menschen getötet worden, am 25. Jänner 2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt. (Frankfurter Allgemeine Zeitung: "Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan" vom 26. Jänner 2014)
In der afghanischen Hauptstadt XXXX sind bei einem Selbstmordanschlag acht Menschen getötet worden. Ziel des Attentäters sei ein Bus mit Militärangehörigen im stark abgesicherten Gebiet in der Nähe der Universität gewesen, teilte die Polizei heute mit. Mindestens fünf der Toten gehörten zur Luftwaffe. Bei der Explosion seien zudem 13 weitere Menschen verletzt worden. Vor zwei Wochen fand in Afghanistan eine Stichwahl um das Präsidentenamt statt. Das Wahlergebnis sollte eigentlich heute bekanntgegeben werden. (ORF-online;
http://www.orf.at/#/stories/2236311/, "Acht Tote bei Selbstmordanschlag in XXXX" vom 02. Juli 2014)
In der Nacht zum 05.07.14 explodierten in der Nähe von XXXX nach Raketenbeschuss zahlreiche geparkte, mit Benzin gefüllte Tanklastzüge. Je nach Quelle ist von mehreren Dutzend bis 400 Fahrzeugen die Rede. Personen scheinen nicht zu Schaden gekommen zu sein. Ein Sprecher der Taliban erklärte, die Fahrzeuge der ausländischen Einsatzkräfte seien aus taktischen Gründen zerstört worden. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Deutschland, Briefing Notes vom 7. Juli 2014)
Anschläge in ganz Afghanistan, unter anderem wurden auch Kontrollposten der Polizei von Taliban gestürmt. Zahlreiche Personen wurden getötet, darunter auch sechs Polizeioffiziere in der Provinz Kandarhar. In der Provinz Helmad, hat eine in einem Motorrad versteckte Bombe vier Zivilisten getötet und zahlreiche weitere verletzt. In XXXX wurde ein Armeeoffizier durch einen Sprengsatz getötet, seinen Fahrer verletzt. In der Stadt XXXX hat ein Angreifer von seinem Motorrad aus zwei Armeeoffiziere getötet. (The Washington Post, "Afghan gunmen kill 14 Shiite travelers on road from XXXX" 25. Juli 2014, Zugriff 28. Juli 2014)
Aufständische haben den internationalen Flughafen der afghanischen Hauptstadt XXXX angegriffen. Wie das afghanische Innenministerium mitteilte, griffen die Kämpfer den Flughafen am frühen Morgen mit automatischen Waffen und Panzerfäusten an und eroberten ein im Bau befindliches Gebäude auf dem Gelände. Medienberichten nach feuerten sie von dort aus Raketen ab. Sicherheitskräfte haben das Gebiet nach Behördenangaben umstellt. Die afghanische Armee meldete, zwei der Angreifer seien getötet worden.
Wie ein Fotograf der Nachrichtenagentur AFP berichtete, waren auf dem streng gesicherten Flughafen, auf dem sich auch ein großer Nato-Stützpunkt befindet, Explosionen und Schüsse zu hören. Nach Angaben eines Behördenvertreters wurde der zivile Flugverkehr unterbrochen. Über dem Gelände kreisten Militärhubschrauber. Für den Angriff verantwortlich erklärten sich die radikalislamischen Taliban. Ihre Kämpfer hätten den Flughafen mit leichten und schweren Waffen angegriffen, teilte ein "Sprecher" mit.
(FAZ.net, "Taliban-Kämpfer greifen Flughafen von XXXX an" vom 17. Juli 2014) Auch ganz aktuell sind in XXXX laufend sicherheitsrelevante Vorfälle (Anschläge) zu verzeichnen, zuletzt am 16.09.2014.
1.2.1.2. Sich Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes
Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen des Landes im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72% in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der ab-ziehenden internationalen Truppen zu füllen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslage verzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der internationalen Streitkräfte ebenfalls an Einfluss. Ende September 2013 brachten die Taliban den Distrikt Keranwa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und XXXX erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Die Sicherheitslage in Kunduz ist angespannt und hat sich in den vergangenen Monaten verschlechtert (Abzug aus Afghanistan, Der Spiegel vom 6.10.2013).
Der Gouverneur der XXXX Provinz, Mohammed Atta Noor, wird als möglicher Anwärter auf das Präsidentenamt gesehen (Reliefweb: "Voter registration kicks off for key Afghan elections" vom 26.5.2013). Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden 30 Vorfälle registriert. Die Vorfälle haben sich damit in der Provinz XXXX im Vergleich zum selben Quartal des Vorjahres um 88 Prozent erhöht. (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Allerdings berichteten Sicherheitsbeamte im Juli 2013 von einem starken Rückgang krimineller Aktivitäten (Bakhtar News: "Fifty Percent Decrease In Criminal Cases In XXXX province" vom 21.7.2013). Im November 2013 wurden bei einem Selbstmordattentat in der Stadt XXXX auf den Vize-Gouverneur, der unverletzt blieb, mindestens zwei Zivilisten getötet, sowie vier weitere verletzt (Khaama: "XXXX debuty governor escapes unhurt suicide attack" vom 17.11.2013).
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleich-geschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
1.2.3. Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:
Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).
In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).
1.2.5. Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informations-technologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).
In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
1.2.6. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt XXXX und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund un-genügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
2.1. Die Identität des BF konnte mangels Vorlage unbedenklicher (identitätsbescheinigender) Dokumente bzw. Urkunden nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubensrichtung stützen sich auf die im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des BF, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind. Dies gilt auch für die Feststellungen hinsichtlich seines Herkunftsortes, seiner in Afghanistan aufhältigen Verwandten und seiner Schulbildung. Zudem brachte der BF gleichbleibend und nachvollziehbar vor, dass sein Vater an einer Lebererkrankung gestorben sei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der BF in glaubwürdiger Weise, dass er mit seiner Mutter, seinen beiden Brüdern sowie seiner Schwester unregelmäßig in telefonischem in Kontakt stehe und diese nunmehr in XXXX, XXXX wohnhaft seien (Verhandlungsschrift S 4). Der Aufenthaltsort seiner Kernfamilie in XXXX konnte den Feststellungen daher bedenkenlos zugrunde gelegt werden.
Auf die Aussagen des BF stützt sich auch die Feststellung über seinen Gesundheitszustand. Es sind im gesamten Verfahren keine Hinweise auf psychische oder physische Erkrankungen hervorgekommen. Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 23.10.2014.
2.2. Der BF gab im Wesentlichen an Afghanistan aufgrund von Grundstückstreitigkeiten mit einem Mann namens XXXX verlassen zu haben. Nach dem Tod seines Vaters habe dieser Mann versucht, sich ein der Familie des BF gehörendes Grundstück mit Zwang anzueignen. Der BF sei deshalb entführt, drei Tage lang festgehalten und auch geohrfeigt worden (Verhandlungsschrift S 7f). Auch wenn von der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausgegangen wird, erweist sich das Vorbringen nicht als asylrelevant. Trotz mehrerer Einvernahmen und der durchgeführten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergaben sich in den Ausführungen des BF keine Anhaltspunkte, dass die ins Treffen geführten Grundstücksstreitigkeiten und die darauf resultierende Verfolgung aufgrund eines in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Grundes erfolgt sei (vielmehr stellte der BF vor dem Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich klar, dass er aufgrund einer privaten Feindschaft bezüglich des Grundstückes und nicht aus anderen Gründen verfolgt worden sei - Verhandlungsschrift S 7f; vgl. unten zu 3. Rechtliche Beurteilung,
Zu A), Spruchpunkt I.) Dem gesamten Vorbringen ist sohin nicht zu entnehmen, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung verlassen hat.
2.3. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich auch nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
3.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Spruchpunkt I.:
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 23.7.1999, 99/20/0208; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).
3.3. Selbst wenn man die Fluchtgründe des BF den Feststellungen zu Grunde legt und insbesondere seine nachhaltige Verfolgung in seiner Heimat Afghanistan annimmt, führt dies die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides nicht zum Erfolg:
Die vom BF ins Treffen geführte Gefährdung liegt in Problemen mit (allenfalls kriminellen) Privatpersonen begründet. Bei dem vorgebrachten Konflikt mit einem Mann namens XXXX, der versucht habe sich ein im Eigentum der Familie des BF stehendes Grundstück zwangsweise anzueignen und aufgrund dessen der BF von drei Personen entführt worden sei, damit er seine bei Gericht gestellte Anzeige gegen diese zwangsweise Enteignung zurückziehe, handelt es sich um einen rein privaten Konflikt. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) besteht nicht, zumal der BF auch ausdrücklich angab, dass er aufgrund der privaten Feindschaft bezüglich des Grundstückes und nicht aus anderen Gründen verfolgt worden sei (Verhandlungsschrift S 7f). Aus dem Vorbringen des BF geht somit zweifelsfrei hervor, dass das Motiv der potentiellen Verfolger in der widerrechtlichen Bereicherung am Grundstück der Familie, für das der BF nach dem Tod seines Vaters verantwortlich gewesen sei, lag. Aus der Gefahr dieser unrechtmäßigen Bereicherung ergibt sich jedoch keine Verfolgung des BF aus einem asylrelevanten Motiv (vgl. auch AsylGH 2.12.2010, C 18 408.380-1/2009/3E). Die Verfolgungsgefahr des BF lässt sich somit nicht auf einen in der GFK genannten Gründe zurückführen, weshalb der BF keiner asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. auch VwGH 26.11.2004, 2003/20/0255).
Die Annahme einer "sozialen Gruppe", welcher der BF als verfolgte Person angehören könnte, scheidet im vorliegenden Fall aus. Mag es auch in Afghanistan zu Grundstücksstreitigkeiten mit Gewaltanwendung kommen, so trifft den BF diese Gefahr jedenfalls nicht aufgrund eines besonderen Merkmals oder einer besonderen Eigenschaft. Die aufgezeigten Gefahren treffen in Afghanistan nämlich nicht nur Angehörige bestimmter Gruppen. Die Gefahr, von gewalttätigen Menschen wegen Grundstücksstreitigkeiten verletzt oder gar getötet zu werden, besteht vielmehr potentiell für alle Menschen. Eine Verfolgung aus rein kriminellen Motiven bedeutet jedoch per se keine Verfolgung iSd GFK (vgl. etwa VwGH 31.1.2002, 99/20/0497). Auch bei Annahme der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehrbefürchtung des BF droht ihm somit keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention.
Zur Frage einer allfälligen Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit hinsichtlich potentieller Übergriffe von Privatpersonen- nämlich der Person die sich die Grundstücke angeeignet hat- ist festzuhalten, dass auch hier ein Konnex zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen gegeben sein müsste, um im gegenständlichen Fall relevant sein zu können. Dem BF wurde weder aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität noch der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe der staatliche Schutz verweigert und äußerte er diesbezüglich auch keinerlei Befürchtungen. Der BF gab vor dem Bundesverwaltungsgericht selbst an, dass das afghanische Gericht einen Beschluss zugunsten der Mutter gefasst habe. Dass sich der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan per se nicht an die Polizei wenden könne, wurde von ihm nicht vorgebracht.
Die Mangelhaftigkeit des afghanischen Justizsystems wird von Seiten des BVwG auch nicht verkannt, doch trifft diese Mangelhaftigkeit alle afghanischen Staatsbürger gleichermaßen, weshalb daraus für den BF nichts zu gewinnen ist.
Soweit der BF im Rahmen der Beschwerde ausführt, dass er als Minderjähriger in Afghanistan auch Gefahren wie Zwangsrekrutierung, Entführung, Versklavung und Menschenhandel ausgesetzt sei, hat der BF im gesamten Verfahren, insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine konkret gegen seine Person gerichtete Asylrelevante Verfolgung geschildert. Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im gesamten Verfahren konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine dergestaltige Verfolgung für wahrscheinlich erscheinen lassen.
Im Übrigen treffen die vom - mittlerweile volljährigen - BF aufgezeigten Gefahren in Afghanistan nicht nur Minderjährige, auch wenn diese auf Grund ihrer Schutzlosigkeit leichtere Opfer sind, sondern durchaus auch junge Erwachsene. Es ist richtigerweise davon auszugehen, dass ein erhöhtes Risiko besteht, dass Minderjährige Opfer von Kriminalität oder Zwangsrekrutierung werden. Diese Verfolgung trifft sie aber nicht, weil sie Minderjährig sind, sondern weil sie den Verfolgern leichter zur Verfügung stehen und diesen weniger entgegenzusetzen haben. Eine Asylrelevanz ist in dieser Verfolgung allerdings nicht zu sehen. Es handelt sich nicht um eine Verfolgung aufgrund der Stellung als Minderjähriger, sondern um die Heranziehung des jeweils Schwächsten für die Ziele der jeweiligen Verfolger. Das ist aber nicht asylrelevant, sondern lediglich bei der Frage, ob subsidiärer Schutz zu gewähren ist, zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf die spezifische Situation des BF waren auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der BF als Angehöriger der Ethnie der XXXX alleine wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder wegen seiner Glaubensrichtung in Afghanistan aktuell einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich für den BF eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:
Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der BF keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor.
Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchteil I. abzuweisen.
Zu den Spruchpunkten II.,III. und IV.:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt (Z 1), der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 2) oder der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3).
Unter realer Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).
Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war folgendes zu bedenken:
Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht wesentlich verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist, wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß, auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer BF zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan, ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen, nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09,N. gegen Schweden; 20.12.2011,48839/09, J.H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines BF nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des BF, oder, wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des BF (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
Bei dem BF handelt es sich um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann, der zehn Jahre lang die Schule besucht hat und bei dem grundsätzlich vom Vorliegen der Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben ausgegangen werden kann. Demgegenüber ist jedoch maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF aus XXXX stammt und dort bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Wie in der Beweiswürdigung dargestellt wurde, befinden sich die Mutter und die Geschwister des BF jedoch nicht mehr in seinem Herkunftsort, sondern halten sich in XXXX auf. Der Vater des BF ist bereits verstorben, weshalb sich die Kernfamilie des BF somit nicht mehr in seiner Heimat aufhält und den BF im Falle seiner Rückkehr nicht unterstützen könnte. Auch die vier Tanten väterlicherseits, die sich in XXXX aufhalten, stellen nicht jenes soziale Netzwerk dar, das notwendig wäre um den BF bei einer Rückkehrer nach langer Abwesenheit zu unterstützen: Der BF konnte vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar darlegen, dass nach dem Tod seines Vaters kein gutes Verhältnis zu diesem Teil der Verwandtschaft bestanden habe, da diese nicht in den Grundstückskonflikt involviert werden hätten wollen, um das Leben ihrer eigener Familien nicht zu gefährden (Verhandlungsschrift S 4,9). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF ausreichende Unterstützung von diesem Teil seiner Verwandtschaft erhalten würde.
Der BF verfügt in seinem Herkunftsort somit nicht über ein ausreichend vorhandenes familiäres sowie soziales Netzwerk, das ihm eine Reintegration in Afghanistan ermöglichen würde. Er wäre daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan vorerst auf sich allein gestellt und müsste einen sicheren Aufenthaltsort bzw. Wohnraum suchen, ohne familiären Rückhalt in Anspruch nehmen zu können.
Zudem ist aus den Länderfeststellungen (insbesondere unter Punkt XXXX zur Sicherheitslage in XXXX) ersichtlich, dass der BF im Falle einer (zwangsweisen) Rückkehr nach XXXX in eine wirtschaftlich existenzbedrohliche Lage bzw. in eine für Leib und Leben "prekäre" Situation geraten würde. Daran vermag auch die Tatsache, dass der BF in XXXX laut eigenen Angaben über einen Onkel verfügt, nichts zu ändern. Überdies ist nicht erkennbar, wie der BF unter dem Aspekt ausreichender Sicherheit (von XXXX aus) in seine Herkunftsregion gelangen könnte. Im gegenständlichen Fall kann daher nicht mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Unabhängig von der Tatsache, dass der BF über keine sozialen Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsprovinz in Form der Stammfamilie verfügt, kann ihm unter Bedachtnahme auf die Sicherheitslage nicht zugemutet werden kann, sich unter Gefährdung der durch § 8 AsylG 2005 geschützten Güter dorthin zu begeben. Auch der Umstand, XXXX Im Falle des BF ergeben sich somit aus den Feststellungen zur persönlichen Situation und vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Afghanistan.
Eine Rückverbringung des BF nach Afghanistan steht nach dem Gesagten im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG. Dem BF war daher nach den genannten Bestimmungen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Im gegenständlichen Fall hat daher das Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten dem BF auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen.
Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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