W122 2014344-1•BVwG W122 2014344-1
W122 2014344-1Tribunal administratif fédéral21 nov. 2014
Dienststelle, Dienststellenausschuss, Dienstzuteilung, Einwendungen,<br/>Personalvertretungswahlen, Stammdienstelle, Versetzung, Wählerliste
W122 2014344-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX; Aigner Straße 10, 5026 Salzburg gegen den Bescheid des Dienststellenwahlausschusses beim Zollamt Salzburg vom 14.11.2014, Zl. WAUS 1/2014 betreffend Einwendungen gegen die Wählerliste des Zollamtes Salzburg, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und der Beschwerdeführer bleiben wahlberechtigt.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Verfahren vor dem Dienststellenwahlausschuss:
Mit Einwand vom 11.11.2014 gegen die Wählerliste des Zollamtes Salzburg stellte der Beschwerdeführer fest, dass er bei einer Einsicht in die Wählerliste des Zollamtes Salzburg alle fünf ehemaligen Mitarbeiter des Zollamtes Salzburg, XXXX die bei den Finanzämtern XXXX und XXXX Akten bearbeiten würden, mit dem Zusatz "Dienstzuteilung" versehen wären. Diese Dienstzuteilungen seien ab 19.02.2013 nicht befristet sondern bis auf weiteres verfügt worden. Für diese unbefristeten Maßnahmen habe man Zustimmungserklärungen unterschreiben lassen. Die Form der getroffenen Personalmaßnahme sei dem Dienststellenausschuss und dem Wahlausschuss des Zollamtes Salzburg bekannt.
Da diese "Dienstzuteilungen" für die Angehörigkeit zu einer Dienststelle nach dem PVG anders als eine normal befristete Dienstzuteilung zu beurteilen wären, erhob der Beschwerdeführer Einspruch gegen die Wählerliste und beantragte, dass er von der Wählerliste des Zollamtes Salzburg gestrichen und auf die des Finanzamtes Salzburg Stadt gesetzt werde, weil er nach dem Personalvertretungsgesetz dieser Dienststelle angehören würde. Analog gelte dies auch für die anderen vier genannten Mitarbeiter.
Begründend führt der Beschwerdeführer an, dass unbefristete Dienstzuteilungen nach dem Personalvertretungsgesetz und nach der Judikatur Versetzungen gleichzuhalten wären. Die Diktion der Personalmaßnahme sei nach dem PVG von sekundärer Bedeutung; entscheidend wäre die tatsächliche arbeitsmäßige Eingliederung.
Bereits am 19.02.2013 seien die genannten Personen und der Beschwerdeführer EDV-mäßig als Finanzbeamte definiert, laut Telefonbuch säßen sie auch nicht in einem näher bezeichneten Block. Würde der Beschwerdeführer für den Dienststellenausschuss des Zollamtes Salzburg kandidieren und würde er ein Mandat erhalten, könnte er in der konstituierenden Sitzung nicht Personalvertreter iSd PVG werden, weil er schon seit mehr als 3 Monaten dem FA XXXX zur Dienstleistung zugeteilt wäre. Andererseits könnte er, wenn er rechtmäßig in den Dienststellenausschuss des Zollamtes Salzburg gewählt werden würde den Zöllnern wenig helfen, weil er schon fast 2 Jahre keine Zolltätigkeit mehr ausübe. Die von ihm beim Zollamt Salzburg gewählten Personalvertreter würden ihm beim Finanzamt wenig helfen. Bei dieser Betrachtung könne die Wählerliste nur falsch sein, so hätte der Gesetzgeber das PVG für eine funktionierende Personalvertretung nicht gemeint. Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers resultiere aus dem PVG (insbesondere §§ 8, 15 und 21) mit Kommentar aus dem GÖD PVG Buch und der dazugehörigen Judikatur des VwGH. Zweckdienliche Unterlagen hätte der Beschwerdeführer bereits Herrn XXXX übergeben. Im Falle einer nichtstattgebenden Entscheidung über seine Einwendungen wolle der Beschwerdeführer Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht einbringen.
Mit E-Mail vom 12.11.2014 des Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses des Zollamtes Salzburg an die vier weiteren betroffenen Bediensteten informiert der Vorsitzende über die vorgebrachten Einwände gegen die Wählerliste und gewährt die Möglichkeit eines Parteiengehörs und allfällige Stellungnahme bis 14.11.2014, 08.00 Uhr.
Im Zuge des Parteiengehörs erklären XXXX und XXXX, keinerlei Einwendungen gegen die Wählerliste beim Zollamt Salzburg für die Personalvertretungswahlen 2014 vorzubringen. XXXX erklärt ebendies in einem E-Mail vom 12.11.2014 an den Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses beim Zollamt Salzburg.
Mit einem im Akt befindlichen undatierten nicht unterschriebenen Schreiben erklärt ein Zentralsekretär der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst Dr. XXXX unter Zl. 17.490, dass die fünf Kollegen in die Wählerliste der Dienststelle Zollamt aufgrund der zuletzt ergangenen Rechtsprechung aufzunehmen wären. Jedenfalls enthielte die Zuteilungsverfügung vom 25.2.2013 keine Befristung und auch mit der Wendung "bis auf weiteres" werde keine zeitliche Beendigung der Dienstzuteilung festgelegt. § 8 Abs. 4 PVG stelle auf eine vorübergehende Zuweisung zur Dienstleistung an eine andere Dienststelle ab. Die Judikatur gehe einerseits aber wegen der mangelnden Befristung davon aus, dass es inhaltlich als Versetzung zu beurteilen wäre (das hieße: Wahlrecht beim Finanzamt) andererseits nehme der VwGH diese Bewertung insofern wieder zurück, als wegen der mangelnden Erlassung in Bescheidform keine behördliche Verfügung gesetzt worden wäre und daher keine rechtswirksame Zuweisung zur dauernden Dienstleistung an der anderen Dienststelle (Finanzamt) erfolgt wäre.
In der 5. Sitzung des Dienststellenwahlausschusses des Zollamtes Salzburg am 14.11.2014, 09.00 Uhr bis 10.10 Uhr, wurde einstimmig beschlossen, den Einspruch des Beschwerdeführers als unbegründet bescheidmäßig abzuweisen.
Mit dem oben angeführten bekämpften Bescheid vom 14.11.2014 wurde das Begehren des Beschwerdeführers, ihn und vier weitere Bedienstete, welche mit 19.02.2013 zu den Finanzämtern XXXX und XXXX zur Dienstleistung zugeteilt wurden, aus der Wählerliste zu streichen, als unbegründet abgewiesen. Als Rechtsgrundlage wurden § 20 Abs. 2 iVm § 8 Abs. 4 PVG angeführt.
Begründend bemerkt wurde, dass alle genannten fünf Mitarbeiter Angehörige der Dienststelle Zollamt Salzburg sind. Mit schriftlicher Amtsverfügung vom 14.02.2013 seien sie gemäß § 39 BDG zu den genannten Finanzämtern dienstzugeteilt worden. Alle fünf Mitarbeiter hätten eine schriftliche Zustimmungserklärung zu dieser Dienstzuteilung unterfertigt. Die Verfügung der Dienstzuteilung selbst enthielte den Hinweis, dass "bis auf weiteres zur Abarbeitung von Rückständen" und die Zustimmungserklärung, dass die Dienstzuteilung "für einen Zeitraum von ca. 2-3 Jahren" erfolge. Dieser Beisatz sei als Fristende für die Dauer der Dienstzuteilung zu betrachten und es handle sich bei diesen Dienstzuteilungen daher um solche, deren Beendigung spätestens nach 3 Jahren eintrete.
In diesen Fällen läge laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine als Versetzung zu qualifizierende Personalmaßnahme vor, da eine Beendigung der Dienstzuteilung festgelegt werde. Dies bedeute, dass die betroffenen für einen wesentlichen Zeitraum der Tätigkeitsperiode des neuen Dienststellenausschusses von fünf Jahren dann noch weiterhin an ihrer Stammdienststelle (Zollamt) Dienst verrichten werden würden.
Entsprechend einer Entscheidung des VwGH vom 02.07.2010, Zl. 2009/09/0297 werde festgehalten, dass zwischen Dienstzuteilungen zu unterscheiden sei. Die Zuweisung zur dauernden Dienstleistung welche als Versetzung zu qualifizieren wäre, wäre mittels Bescheid zu verfügen. Eine weisungsförmig verfügte Versetzung sei mangels Einhaltung der Rechtsform unwirksam.
Selbst wenn die Weisungen als Versetzung zu qualifizieren wären, wären sie nicht in der erforderlichen Bescheidform ergangen, sodass nach der Judikatur des VwGH die Dienststellenzugehörigkeit zum Zollamt Salzburg bis dato nicht durch einen rechtswirksamen Akt beendet worden wäre. Im Sinne des § 8 Abs. 4 PVG seien daher alle fünf Mitarbeiter dem Zollamt Salzburg zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Die Aufnahme und der Verbleib in der Wählerliste des Zollamtes Salzburg sei daher zu Recht erfolgt und das aktive und passive Wahlrecht beim Zollamt Salzburg sei gegeben.
Der Bescheid wurde am 14.11.2014 übernommen.
3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht innerhalb der Frist von 3 Arbeitstagen am 17.11.2014 Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen sein ursprüngliches Begehren aufrecht hält. Im Wesentlichen verweist er auf sein Begehren auf Streichung aus der Wählerliste des Zollamtes Salzburg von ihm und vier weiteren Bediensteten.
Der Beschwerdeführer zitiert vier Rechtssätze des VwGH:
"Es entspricht nämlich dem Sinn und Zweck des PVG und dem darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen, nicht die formalen juristischen Beziehungen eines Dienstvertrages, sondern die tatsächliche arbeitsmäßige Eingliederung eines Bediensteten für die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle entscheidend sein zu lassen. Nur dies gewährleistet auch eine praktische Wahrnehmung seiner Interessen im Bereiche der Personalvertretung.
Die für die Ausübung des aktiven Wahlrechtes erforderliche Zugehörigkeit zu einer Dienststelle wird nicht - wie in § 2 Abs. 4 PVG - durch die auf dem Dienstvertrag beruhende rechtliche Beziehung (Innehabung eines Dienstpostens) sondern ausschließlich durch die tatsächliche Verwendung (Beschäftigung) des Bediensteten bestimmt (Hinweis E 19.11.1976, 2248/75, VwSlg. 9185 A/1976). Es entspricht nämlich dem Sinn und Zweck des PVG und den darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen, nicht die formalen juristischen Beziehungen eines Dienstvertrages, sondern die tatsächliche arbeitsmäßige Eingliederung eines Bediensteten für die Zugehörigkeit einer Dienststelle entscheidend sein zu lassen. Nur dies gewährleiste auch eine praktische Wahrnehmung seiner Interessen im Bereiche der Personalvertretung (Hinweis E 26.4.1982, 0024/80).
Ist aus dem Inhalt einer sich als Dienstzuteilung deklarierenden Weisung ein Fristende nicht zu ermitteln, so liegt keine "Angelegenheit des § 39 BDG 1979" sondern eine Angelegenheit des § 38 BDG 1979, also eine ihrem Inhalt nach als Versetzung zu qualifizierende Personalmaßnahme vor, welche zu Unrecht in Weisungsform verfügt wurde und daher unwirksam war.
Für die Qualifikation einer konkreten Personalmaßnahme als Dienstzuteilung oder Versetzung kommt es nicht darauf an, wie sie sich selbst deklariert, sondern auf ihren tatsächlichen rechtlichen Gehalt. Ob eine Versetzung vorliegt, die nur unter den Voraussetzungen des § 38 BDG 1979 (durch Bescheid) verfügt werden darf, richtet sich somit nicht danach, ob sie sich selbst als solche deklariert, sondern ob dadurch ihrem normativen Gehalt entsprechend eine dauernde Zuweisung zu einer anderen Dienststelle erfolgt. Diese auf den tatsächlichen rechtlichen Gehalt einer Personalmaßnahme abstellende Auffassung liegt auch ersichtlich der (im vorliegenden Erkenntnis zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Berufungskommission zu Grunde, wonach über die strittige Abgrenzung zwischen Dienstzuteilung und Versetzung im Einzelfall durch die Berufungskommission zu entscheiden ist, wobei voraussetzungsgemäß die zu prüfende Personalmaßnahme nicht nach ihrer Selbstdeklaration sondern nach ihrem tatsächlichen Gehalt anhand der gesetzlichen Bestimmungen auf ihre Rechtsmäßigkeit zu überprüfen ist."
Dazu würde der Beschwerdeführer noch Entscheidungstexte der betreffenden VwGH-Kenntnisse vorlegen.
Der verfahrensrelevante Sachverhalt resultiere aus den vorgelegten Amtsverfügungen des Zollamtes Salzburg und des Finanzamtes Salzburg Stadt und der Zustimmungserklärung zu den befristeten Dienstzuteilungen. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer noch ein Schreiben des BMF vom 14.2.2013 über die Dienstzuteilung vor.
Der Beschwerdeführer führt an, dass die Zustimmungserklärung Basis dafür gewesen sei, dass eine "unbefristete Dienstzuteilung" in dieser Form überhaupt möglich geworden wäre; sie hätte aber keine rechtsentfaltende Wirkung, der Klammertext schon gar nicht. (Anmerkung: mit Klammertext wohl gemeint: "Zur Abarbeitung von Rückständen bei Bewertungsakten") Versetzungen nach dem BDG wären nicht möglich gewesen und solche Dienstzuteilungen ohne Zustimmung auch nicht. Die betreffenden Personalmaßnahmen seien nur in dieser Form möglich gewesen. Der Dienststellenwahlausschuss würde in seiner Betrachtung übersehen, dass die Diktion "bis auf weiteres" nach dem Sprachgebrauch keine Befristung bedeuten würde. Nach der Judikatur des VwGH gehe es bei der Frage der Angehörigkeit zu einer Dienststelle keinesfalls um die formalen juristischen Beziehungen eines Dienstvertrages, sondern um die tatsächliche arbeitsmäßige Eingliederung eines Bediensteten zu einer Dienststelle. Nur dies würde eine praktische Wahrnehmung der Interessen im Bereiche der Personalvertretung gewährleisten. Entscheidend wären die tatsächlichen Verhältnisse. EDV-mäßig sei ein Dienststellentausch zu den Finanzämtern erfolgt. Der Beschwerdeführer und die weiteren Bediensteten seien seit damals arbeitsmäßig in die Finanzämter eingegliedert. An eine absehbare Beendigung der Dienstzuteilungen sei nicht gedacht. Es sei sogar an eine endgültige Versetzung einer Kollegin gedacht. Eine Rückführung der beiden älteren Kollegen sei wegen der in Sichtweite gekommenen Pension nicht in Frage gekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer und vier weitere Bedienstete wurden von einem Zollamt zu einen Finanzamt aus dienstlichen Gründen nach erfolgter Zustimmung zugeteilt. Eine Anfechtung, Aufhebung oder bescheidmäßige Durchführung dieser Personalmaßnahme konnte nicht festgestellt werden. Eine Versetzung des Beschwerdeführers und der genannten vier weiteren Personen zu den Finanzämtern konnte ebenfalls nicht festgestellt werden.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und der belangten Behörde. Die belangte Behörde ermittelte den entscheidungsrelevanten Sachverhalt in behördlichen Verfahren ausführlich und stellte in der beschwerdegegenständlichen Begründung diesen nachvollziehbar fest. Es gibt keinen Grund an der Feststellung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer und die vier weiteren Bediensteten seien Angehörige des Zollamtes Salzburg, zu zweifeln. Die Argumente des Beschwerdeführers, dass die Dienstzuteilung schon eine längere Zeit andauere und ein Endedatum nicht absehbar wäre, lassen nicht auf eine erfolgte Versetzung schließen. Die Existenz eines Versetzungsbescheides wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde behauptet.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das hier anzuwendende Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), Bundesgesetz vom 10.03.1967 über die Personalvertretung über die Dienststellen des Bundes, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 58/2014 sieht für den Fall des Einspruchs gegen die Wählerliste keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt, steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
Gemäß § 20 Abs. 2 PVG idF des BGBl. I Nr. 58/2014 haben die Dienststellenleiter die Verpflichtung, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über ihre Bediensteten rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens 10 Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen 5 Arbeitstagen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Gemäß § 8 Abs. 4 PVG idF des BGBl I Nr. 77/2009 gehören Bundesbedienstete jener Dienststelle an, der sie zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind. Einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesene Bundesbedienstete bleiben Angehörige dieser Dienststelle.
Gemäß § 15 Abs. 4 PVG idF BGBl. I Nr. 58/2014 sind zur Wahl des Dienststellenausschusses jene Bediensteten berechtigt, die am Stichtag der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuss gewählt wird.
Gemäß § 21 Abs. 1 PVG idF BGBl. I Nr. 82/2013 ruht die Mitgliedschaft zum Dienststellenausschuss während der Zeit der Ausübung einer länger als 3 Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb eines Wirkungsbereiches jenes Dienststellenausschusses liegt, dem der Bedienstete angehört.
Die Erläuterungen zu § 8 Abs. 4 (RV 223, 19. Gesetzgebungsperiode, Seite 32) führen aus, dass die vor BGBl. Nr. 522/1995 ergangene Rechtsprechung des VwGH hiezu nicht mehr anzuwenden ist (ebenso Verwaltungsgerichtshof, 02.07.2010, Zl. 2009/09/0297).
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist durch die jüngere Judikatur und aktuelle Rechtslage obsolet geworden.
Inwieweit der Beschwerdeführer überhaupt das subjektive Recht hat, dass er und vier weitere Bedienstete aus der Wählerliste gestrichen werden und somit Wahlberechtigungen für den Dienststellenausschuss ersatzlos entzogen wären, bleibt aufgrund des klaren Wortlautes von § 20 Abs. 2 PVG ("die Wahlberechtigten") dahingestellt.
Wenn der Beschwerdeführer anführt, es sei "sogar an eine endgültige Versetzung" gedacht, impliziert er, dass bisher nur eine vorübergehende Maßnahme gesetzt wurde. Eine bescheidförmig verfügte Versetzung wird nicht einmal behauptet. Der Dienststellenwahlausschuss negierte in der Bescheidbegründung mit korrektem Ergebnis die Zugehörigkeit der fünf Bediensteten zu einer anderen Dienststelle als dem Zollamt Salzburg.
Unter Hinweis auf das von der Behörde zitierte Erkenntnis und auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.02.2009, Zl. 2008/12/0224 zur Abgrenzung zwischen bloß vorübergehenden Maßnahmen (Dienstzuteilung) bei denen der davon Betroffene nach § 8 Abs. 4 PVG Angehöriger seiner Stammdienststelle bleibt - und einer dauernden Zuweisung zu Dienstleistungen einer anderen Dienststelle (Versetzung) - mit der auch ein Wechsel der Dienststelle verbunden ist, bei der der Bedienstete wahlberechtigt ist, wird einerseits auf die tatsächlich zu treffende Unterscheidung zwischen einer vorübergehenden Dienstzuteilung und einer als Versetzung zu qualifizierenden Personalmaßnahme abgestellt, andererseits aber auch die Unwirksamkeit einer in Weisungsform verfügten Versetzung betont.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Frage dahingestellt bleiben kann, ob die Dienstzuteilung auf Dauer oder vorübergehend erfolgte, denn eine auf Dauer erfolgte Dienstzuteilung wäre eine Versetzung, die ohne Erfüllung der Formerfordernisse unwirksam wäre und der Beschwerdeführer und die vier weiteren Bediensteten wären damit weiterhin der alten Dienststelle angehörig. Für den Fall der Annahme einer vorübergehenden Zuteilung blieben der Beschwerdeführer und die vier weiteren Bediensteten ebenso der alten Dienststelle angehörig. Der neuen Dienststelle sind die genannten Bediensteten im Sinne des PVG jedenfalls nicht angehörig.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen, sondern im Kontext der geänderten Rechtslage stringent. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich der Auswirkung einer Personalmaßnahme auf die Zugehörigkeit zu einer Dienststelle von dieser einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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