BVwG W205 2011744-1

W205 2011744-1Tribunal administratif fédéral20 nov. 2014

Regest

Außerlandesbringung, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinische<br/>Versorgung, real risk, staatlicher Schutz

Texte intégral

BVwG W205 2011744-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W205.2011744.1.00

Spruch

W205 2011744-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2014, Zl. 1025198007/14788660, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 13.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Zu seiner Person liegen EURODAC-Treffermeldungen hinsichtlich zweier Asylantragstellungen vom 19.08.2013 in der Schweiz sowie vom 05.12.2013 in Deutschland vor.

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 15.07.2014 brachte der Beschwerdeführer vor, an Hepatitis C erkrankt zu sein und in Österreich oder einem anderen EU-Staat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten zu haben.

Im August 2013 habe er sein Heimatland legal verlassen, um auf dem Luftweg über die Türkei und Österreich nach Italien zu gelangen, wo er sich etwa vier Monate aufgehalten habe. Anschließend sei er weiter in die Schweiz gereist und habe einen Asylantrag gestellt. Im Dezember 2013 habe er sich nach Deutschland begeben und auch dort um Asyl angesucht. Mitte Juli 2014 sei er schließlich nach Österreich gekommen. Sowohl das Asylverfahren in der Schweiz, als auch jenes in Deutschland seien negativ abgeschlossen worden. Ferner sei er im Besitz eines dänischen Visums gewesen, welches von der estnischen Botschaft in Georgien ausgestellt worden sei.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 16.07.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Schweiz. Gleichzeitig übermittelte es am selben Tag jeweils ein Informationsersuchen gemäß Art. 34 Dublin III-VO an Deutschland, Dänemark und Estland.

Mit E-Mail vom 16.07.2014 beantwortete die dänische Dublin-Behörde das Informationsgesuch dahingehend, dass der Beschwerdeführer in Dänemark niemals um Asyl angesucht habe. Ihm sei jedoch am 19.03.2013 von der estnischen Botschaft im Namen Dänemarks ein Visum ausgestellt worden. Am 05.11.2013 habe die dänische Dublin-Behörde ein Übernahmeersuchen seitens der Schweiz, wie auch am 22.01.2014 ein solches seitens Deutschlands akzeptiert.

Das am 16.07.2014 an die Schweiz gerichtete Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO wurde mit schriftlicher Benachrichtigung vom 17.07.2014 abgelehnt. Begründend führte die Schweizerische Eidgenossenschaft aus, diesem Ersuchen nicht entsprechen zu können, da Dänemark am 05.11.2013 der Übernahme des Antragstellers zugestimmt habe. Dieser habe jedoch wegen unbekannten Aufenthaltes nicht überstellt werden können.

Am 18.07.2014 übermittelte die Erstbehörde ein auf Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Dänemark. Mit Schreiben vom 21.07.2014, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die dänischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zu und informierten darüber, dass der Antragsteller um internationalen Schutz ansuchen könne, nachdem er in Dänemark eingereist sei.

Mit schriftlicher Benachrichtigung vom 21.07.2014 teilte das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit, am 21.01.2014 ein Übernahmeersuchen an Dänemark gestellt zu haben, welchem die dänischen Behörden am 28.01.2014 zugestimmt hätten. Das Asylverfahren des Antragstellers sei negativ abgeschlossen worden, seine Überstellung nach Dänemark sei für den 22.07.2014 geplant.

Auch die estnischen Behörden unterrichteten das BFA mit Schreiben vom 22.07.2014 dahingehend, dass Estland dem Beschwerdeführer am 28.03.2014 ein "C type" Visum mit der Nummer XXXX, gültig von 11.04. bis 10.05.2013, ausgestellt habe. Dies sei im Namen des Königreichs Dänemark erfolgt.

Am 25.07.2014 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung statt. Hierbei gab der Antragsteller zu Protokoll, drogenabhängig gewesen zu sein, seit einer Woche jedoch keine Drogen mehr zu konsumieren. Ansonsten leide er seit etwa zehn Jahren an Hepatitis C, nehme aber nicht regelmäßig Medikamente ein. In Österreich sei ihm bereits einmal Blut abgenommen worden. Im Bundesgebiet seien zwei Cousins zweiten Grades aufhältig, zu welchen allerdings keine finanzielle Abhängigkeit bestehe. Von diesen sei der Beschwerdeführer niemals finanziell oder anderweitig unterstützt worden, er habe jedoch regelmäßigen telefonischen Kontakt mit ihnen.

Das (bereits angesprochene) dänische Visum sei im Juni oder Juli 2013 in der estnischen Botschaft in Georgien ausgestellt worden. In Bezug auf das durchgeführte Konsultationsverfahren mit Dänemark tätigte der Antragsteller keine Angaben, er sei noch niemals in Dänemark gewesen.

Abschließend beantragte die anwesende Rechtsberaterin die Ausfolgung aktueller Länderfeststellungen zu Dänemark und legte einen Labormedizinischen Befundbericht vom 18.07.2014 vor. Daraus ergibt sich ua die Diagnose Hepatitis C.

Die aktuellen Länderberichte zu Dänemark (Stand: Juli 2014) wurden dem Beschwerdeführer seitens des BFA am 06.08.2014 persönlich ausgehändigt und ihm eine Frist zur Abgabe einer bezugnehmenden Stellungnahme bis einschließlich 11.08.2014 eingeräumt.

Die genannte Stellungnahme langte am 11.08.2014 bei der Erstbehörde ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Antragsteller aufgrund seiner Hepatitis C-Erkrankung medizinische Behandlung benötige. Die medizinische Versorgung für erwachsene Asylwerber in Dänemark decke jedoch lediglich dringend notwendige Behandlungen und Schmerzbekämpfung ab. Für den Beschwerdeführer sei sohin nicht klar, ob seine Krankheit in Dänemark ausreichend behandelt werde.

Einem am 12.08.2014 beim BFA eingebrachten Ambulanzbefund vom 01.08.2014 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller am selben Tag wegen Ganzkörperschmerzen in einem Krankenhaus untersucht worden sei. Er habe sich in einem Methadonprogramm befunden und bis Mitte Juli 2014 ein Substitutionsmedikament erhalten. Zudem seien ihm gegen den Entzug diverse weitere Medikamente verabreicht worden. Laborchemisch seien seine Befunde unauffällig. Nachdem er am Tag zuvor 500mg Atarax eingenommen habe, sei mit der Vergiftungszentrale Kontakt aufgenommen worden. Vergiftungserscheinungen sowie eine Überwachungspflicht würden derzeit nicht bestehen. Der Patient könne in stabilem Allgemeinzustand wieder nach Hause entlassen werden.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 13.07.2014 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Dänemark für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Dänemark gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Dänemark wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

"Allgemeines zum Asylverfahren

(...)

Die Regelungen zum dänischen Asylverfahren finden sich vornehmlich im Aliens (Consolidation) Act (No. 863 of 25 June 2013) und weiteren Regelungen (DIS 22.4.2014).

Dänemark gewährt folgende Formen eines Schutzes: Flüchtlingsstatus, subsidiären Schutz und Schutz aus humanitären Gründen (DRC o.D.).

Ein Asylantrag kann persönlich bei einer Polizeidienststelle und im Sandholm Unterbringungszentrum; in schriftlicher Form beim Immigration Service oder der Polizei persönlich oder mithilfe einer rechtskundigen Person gestellt werden. Das gilt auch für Fremde, die bereits eine Aufenthaltsbewilligung besitzen. Nicht zurückgewiesene AW werden von der Polizei erkennungsdienstlich behandelt und in Aufnahmezentren gebracht, wo das Asylverfahren eingeleitet wird. Das "Danish Immigration Service" entscheidet grundsätzlich über die Zulässigkeit eines Asylantrages bzw. darüber, ob dem AW Asyl gewährt wird oder nicht.

Das Immigration Service führt das Verfahren auf einer faktischen und individuellen Beurteilung jedes Asylantrags durch. Daneben wird auch die generelle Situation im Herkunftsland für die Entscheidungsfindung beurteilt. Weitere Hintergrundinformationen für die Asyl-Entscheidungsfindung wird durch ein Country of Origin Information-Service bereitgestellt.

Das dänische Asylverfahren kennt drei unterschiedliche Prozesse.

• Das normale Verfahren bedeutet, dass bei einer Ablehnung des Asylantrags der Fall automatisch weiter ans sog. "Refugee Appeals Board" gereicht wird, das eine endgültige Entscheidung trifft. Bis zu einer endgültigen Entscheidung darf der AW in Dänemark sich aufhalten.

• Offensichtlich unbegründete Anträge werden an den "Danish Refugee Council" (= eine private, unabhängige Menschenrechtsorganisation) weitergeleitet, der dazu eine Stellungnahme abgibt. Bei unterschiedlicher Auffassung zum Immigration Service wird der Fall weiter an den "Refugee Appeals Board" zur endgültigen Entscheidung verwiesen.

• Kommt der AW aus einem sicheren Drittstaat, wird ein Schnellverfahren durchgeführt, d.h., dass der AW ohne einen offiziellen Antrag ausfüllen zu müssen, sofort dem Immigration Service zur Befragung vorgeführt wird. Stimmt der "Danish Refugee Council" der ablehnenden Entscheidung der Einwanderungsbehörde zu, wird der Antrag so schnell wie möglich abgelehnt (DIS 11.12.2013, vgl. auch: DRC o.D.).

Entscheidungen des Appeals Boards sind endgültig. Wird einem Einspruch seitens der 2. Instanz stattgegeben, bekommt der AW eine Aufenthaltserlaubnis als Flüchtling oder unter einem "Besonderen Status" stehend. Daneben gibt es noch einen Aufenthalt aus humanitären Gründen (DIS 7.1.2013).

Quellen:

DIS - The Danish Immigration Service (7.1.2013): new to denmark, Avenues for appeal,

https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/application_for_asylum/appeal.htm, Zugriff 28.7.2014

DIS - The Danish Immigration Service (11.12.2013): new to denmark, Application for asylum,

https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/application_for_asylum/, Zugriff 28.7.2014

DIS - The Danish Immigration Service (22.4.2014): new to denmark, Legislation and conventions,

http://www.nyidanmark.dk/en-us/legislation/legislation.htm, Zugriff 28.7.2014

DRC - Danish Refugee Council (o.D.): Dublin II national asylum procedure in Denmark

Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 28.7.2014

Dublin-Rückkehrer

Rückkehrer im Rahmen der Dublin-Verordnung haben den gleichen Zugang zu den verschiedenen Stufen des Asylverfahrens wie Asylwerber, die in Dänemark zum ersten Mal um Asyl ansuchen (DIS 29.7.2014, vgl. auch: DRC o.D.).

Quellen:

DIS - The Danish Immigration Service (29.7.2014): Danish COI-Unit, Auskunft per Email

DRC - Danish Refugee Council (o.D.): Dublin II national asylum procedure in Denmark

Non-Refoulement

Bei einer endgültigen negativen Asylentscheidung, ist ein AW verpflichtet das Land zu verlassen, wenn es nötig ist, auch erzwungenermaßen. Jedoch, zusätzlich zu den Konventionsgründen, gewährt Dänemark Schutz in Fällen, in denen es aufgrund ratifizierter internationaler Verträge dazu verpflichtet ist. Zum Beispiel werden Aufenthaltsgenehmigungen an Asylwerber vergeben, die im Falle einer Rückkehr in ihr Land, ihr Leben, die Todesstrafe und eine unmenschliche und entwürdigende Behandlung oder Bestrafung riskieren würden (DIS 25.6.2014).

Quellen:

DIS - The Danish Immigration Service (25.6.2014): new to Denmark, Asylum,

https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/asylum.htm, Zugriff 28.7.2014

Versorgung

Während des Asylverfahrens werden AW in Unterbringungszentren, die vom Roten Kreuz oder von Kommunen betrieben werden, versorgt. Dabei werden Erstaufnahme-, Unterbringungs- und Schubhaftzentren unterschieden. Daneben gibt es spezielle Unterkünfte für unbegleitete Minderjährige Asylwerber und AW mit spezifischen Bedürfnissen. Aufenthaltskosten für Asylwerber werden üblicherweise durch den Danish Immigration Service bestritten. Ist ein Asylwerber allerdings mit einem Dänen verheiratet, muss diese(r) selbst für Kosten aufkommen (DIS 27.6.2013).

Grundversorgung

Die Unterstützung seitens des Immigration Service beinhaltet Bargeldzahlungen, freie Mahlzeiten und Wohnungskosten in einem Unterbringungszentrum, notwendige medizinische und soziale Versorgung, Schulausbildung und Transportkosten. Asylwerber über 18 Jahren müssen mit dem für sie zuständigen Asylzentrum eine Vereinbarung abschließen, in der sie sich verpflichten Kurse zu besuchen bzw. spezielle Aufgaben im Asylzentrum zu übernehmen. Bei Nichtbefolgung dieser Vereinbarungen kann die Geldzuweisung vom Immigration Service reduziert werden. Eine Arbeitserlaubnis ist nur für anerkannte Flüchtlinge vorgesehen (DIS 27.6.2013).

Medizinische Versorgung

Ausgaben für die medizinische und zahnärztliche Versorgung von Asylwerbern werden durch den Immigration Service abgedeckt. Dabei erhalten Kinder von AW dieselben medizinischen Leistungen wie dänische Staatsbürger. Für Erwachsene deckt das Versorgungsprogramm folgende Leistungen ab: alle dringend notwendigen Behandlungen und Schmerzbekämpfung. Weiters stehen kranken Asylwerbern in den Aufnahme- bzw. Unterbringungszentren praktische Ärzte, Fachärzte, Psychologen, Psychiater und Geburtshelfer zur weiteren Behandlung zur Verfügung (DIS 27.6.2013, vgl. auch: DRC o.D.).

Quellen:

DIS - The Danish Immigration Service (27.6.2013): new to Denmark, Conditions for asylum seekers,

https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/conditions_for_asylum_applicants/conditions_for_asylum_applicants.htm, Zugriff 29.7.2014

DRC - Danish Refugee Council (o.D.): Dublin II national asylum procedure in Denmark

Schutzberechtigte

Seit dem Jahr 2011 ist die gesetzliche Lage derart, dass Flüchtlinge bei der wirtschaftlichen Unterstützung dänischen Staatsbürgern gleichgestellt sind. Der einzige Unterschied besteht darin, dass Flüchtlinge sich einem Integrationskurs zu unterziehen haben (DIS 30.7.2014).

Wird einem Asylwerber eine Aufenthaltsbewilligung gewährt, erhält dieser einen intensiven Dänisch-Sprachkurs bis er in die Gemeinde, in der er seinen Wohnsitz zugeteilt bekommen hat, verlegt wird (DIS 23.1.2014).

Aufenthaltsberechtigungen gelten grundsätzlich für alle Schutzformen für 2 Jahre und können verlängert werden, wenn die ursprünglichen Voraussetzungen der Schutzgewährung auch weiterhin gegeben sind. Die Person erhält einen Konventions- bzw. einen Fremdenreisepass. Mit dem jeweiligen gewährten Schutzstatus besteht auch das Recht einer Arbeit nachzugehen, das Recht auf Familienzusammenführung und, nach 8 ununterbrochenen Jahren des Aufenthalts in Dänemark, auf Ansuchen um die Staatsbürgerschaft. Möchte eine solche Person eine permanente Aufenthaltserlaubnis beantragen, muss sie eine Aufenthaltsgenehmigung für mindestens 7 Jahre vorweisen können und sich einem Integrationstest unterziehen (DRC o.D.).

Fremde, die in der Verantwortung lokaler Behörden stehen, müssen, wenn sie 18 Jahre und älter sind, einem Einführungsprogramm unterzogen werden. Dieses Programm beinhaltet einen Dänisch-Sprachkurs, Orientierungshilfen, ein speziell adaptiertes Jobtrainingsprogramm und eine Beschäftigung mit Gehaltszulage. Ziel ist es, den Fremden so schnell wie möglich eine selbständige Arbeit zu ermöglichen und sich in weiterer Folge selbst versorgen zu können. Für diese Programme kann seitens der Gemeinde für die dabei zu tätigen Ausgaben eine Unterstützung bereitgestellt werden.

Hat ein Fremder nicht die nötigen Mittel für eine medizinische Behandlung, kann die Lokalverwaltung entsprechende Unterstützungen gewähren. Dabei wird die Unterstützung nur dann gewährt, wenn es sich um notwendige und gerechtfertigte Behandlungen handelt.

Grundsätzlich kann eine Gemeinde einen sogenannten Integrationsrat einrichten. Dieser berät die Behörden bei deren Integrationsbemühungen und bei den Einführungsprogrammen für anerkannte Schutzberechtigte (MRIIA 5.9.2005; vgl. auch: IGC 2013, MSCI 5.9.2013).

Quellen:

DIS - The Danish Immigration Service (27.6.2013): new to Denmark, Education and other activities, https://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/asylum/conditions_for_asylum_applicants/education_and_other_activities.htm, Zugriff 29.7.2014

DIS - The Danish Immigration Service (30.7.2014): Danish COI-Unit, Auskunft per Email

DRC - Danish Refugee Council (o.D.): Dublin II national asylum procedure in Denmark

IGC - Intergovernmental consultations on migration, asylum and refugees (2013): Asylum Procedures: Report on Policies and Practices in IGC Participating States (2012), http://www.igc-publications.ch/, blue-book-denmark, Zugriff 30.7.2014

MRIIA - The Dansih Ministry of Refugee, Immigration and Integration Affairs (5.9.2005): Consolidation Act No. 839 of 5 September 2005, http://ec.europa.eu/ewsi/UDRW/images/items/docl_998_399180562.pdf, Zugriff 30.7.2014

MSCI - Ministry for Social Affairs, Children and Integration (5.9.2013): Consolidation Act on Social Services, § 181

Schließlich ist auf folgenden Artikel aus "Aerzteblatt.de" vom 28.03.2013, Zugriff am 12.08.2014, zu verweisen:

Miravirsen ist ein Antisense-Oligonukleotid. Es besteht aus der Abfolge von 15 Genbausteinen, die komplementär zur MicroRNA-122 sind. Miravirsen bindet MicroRNA-122 und neutralisiert dessen Wirkung in der Zelle. Dadurch wird unter anderem die Replikation von Hepatitis-C-Viren in den Zellen empfindlich gestört. Diese Wirkung ist allerdings nur zu erwarten, wenn Miravirsen nach der subkutanen Injektion auch die Leberzellen erreicht und von ihnen aufgenommen wird.

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Dies gelang den Wissenschaftlern der Firma Santaris Pharma aus Hørsholm (zwischen Kopenhagen und Helsingør) durch eine chemische Modifikation des Antisense-Moleküls. Miravirsen gehört zur Gruppe der Locked Nucleic Acid (LNA), die im Körper über längere Zeit stabil sind."

Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO Dänemark für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen, betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der beschwerdeführenden Partei ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre, noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, sodass die Außerlandesbringung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Hinsichtlich der Hepatitis C-Erkrankung des Beschwerdeführers sei zweifelsfrei davon auszugehen, dass entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in Dänemark zur Verfügung stehen würden.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller nachweislich am 13.08.2014 zugestellt.

1.3. Gegen den Bescheid richtet sich die am 20.08.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Antragsteller im Wesentlichen geltend machte, die behördliche Entscheidung vollinhaltlich anzufechten. Er sei an Hepatitis C erkrankt und benötige medizinische Behandlung. Ob ihm diese in Dänemark in vollem Umfang gewährt werde, sei jedoch nicht klar, da sich aus den Länderberichten des BFA ergebe, dass Asylsuchenden dort lediglich schmerzstillende Behandlung sowie Notfallversorgung zur Verfügung stehen würden. Insgesamt würde der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung Gefahr laufen, in seinen durch Art 2, 3 und 8 EMRK garantierten Rechten verletzt zu werden.

In handschriftlich verfasster Form führte der Antragsteller des Weiteren zusammengefasst aus, es sei seinen "Peinigern und Gewalttätern" bekannt, dass er sich habe nach Dänemark begeben wollen. Zudem würden sich jene Personen ebenfalls dort aufhalten, wovon er vor etwa einem Jahr erfahren habe. Aus diesem Grund sei er nicht nach Dänemark, sondern nach Italien, in die Schweiz, Deutschland und Österreich gereist.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde am 28.03.2013 ein von 11.04. bis 10.05.2013 gültiges dänisches Visum mit der Nummer XXXX von der estnischen Botschaft in Georgien ausgestellt. Dies erfolgte im Namen des Königreichs Dänemark.

Im August 2013 reiste der Antragsteller auf dem Luftweg über Österreich illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und begab sich sogleich nach Italien, in die Schweiz und nach Deutschland. In der Schweiz stellte er am 19.08.2013, in Deutschland am 05.12.2013 einen Asylantrag. Nachdem beide Asylverfahren negativ abgeschlossen wurden, reiste er Mitte Juli 2014 erneut ins österreichische Bundesgebiet ein und suchte am 13.07.2014 um die Gewährung internationalen Schutzes an.

Das BFA richtete am 18.07.2014 ein Aufnahmeersuchen an Dänemark, welchem die dänischen Behörden mit am 21.07.2014 eingelangtem Schreiben gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Dänemark an.

Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.

Der Antragsteller leidet an Hepatitis C.

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet nicht.

2. Beweiswürdigung:

Die Ausführungen hinsichtlich des ausgestellten dänischen Visums stützen sich auf ein Schreiben Estlands vom 22.07.2014 in Beantwortung des Informationsersuchens gemäß Art. 34 Dublin III-VO des BFA vom 16.07.2014 iZm der Zustimmungserklärung Dänemarks.

Die festgestellten Tatsachen zum Reiseweg ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahmen im Zusammenhalt mit den ihn betreffenden EURODAC-Treffermeldungen. Die in der Schweiz und in Deutschland geführten Asylverfahren samt deren jeweiligem Ausgang gehen aus schriftlichen Benachrichtigungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 17.07.2014 sowie des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.07.2014 hervor.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens Dänemarks leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der dänischen Dublin-Behörde ab.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Dänemark auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelweg getroffen.

Die Hepatitis C-Erkrankung des Antragstellers geht zum einen aus seinem Vorbringen, zum anderen mit einem Labormedizinischen Befundbericht vom 18.07.2014 hervor.

Die Feststellung des Nichtvorliegens besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der beschwerdeführenden Partei in Österreich basiert ebenfalls auf ihren eigenen Angaben. Es leben zwar zwei Cousins zweiten Grades im Bundesgebiet, zu diesen bestehen allerdings, eigenen Ausführungen zufolge, keinerlei Abhängigkeiten. Des Weiteren hat der Antragsteller mit diesen keinen persönlichen, sondern lediglich telefonischen Kontakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.2. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. ...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:

§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine

Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.

Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:

Art. 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.

Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.

Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

Art. 12

Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa

(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Dänemarks zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründet, da der Beschwerdeführer im Besitz eines von 11.04. bis 10.05.2013 gültigen dänischen Visums war, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte und welches Hoheitsgebiet er seither auch nicht verlassen hat, wobei das Visum zum maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Antragstellung in der Schweiz (19.08.2013) seit weniger als sechs Monaten abgelaufen war.

Dementsprechend stimmte die dänische Dublin-Behörde der Aufnahme des Antragstellers mit Schreiben vom 21.07.2014 ausdrücklich zu.

Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages der beschwerdeführenden Partei.

3.3. Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;

15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;

25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

3.3.1. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:

Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).

Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.

Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua./Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.

Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.

Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum dänischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Dänemark überstellt werden, aufgrund der dänischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.

Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Dänemark im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).

Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Dänemark und letztlich beim EGMR geltend zu machen.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber, noch eine ihm widerfahrene unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK in Dänemark jemals geltend machte, da er noch niemals im dänischen Bundesgebiet aufhältig war. Der sehr pauschale Beschwerdeeinwand, wonach eine Überstellung nach Dänemark eine reale Gefahr der Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, gestaltete sich bei Weitem als zu unkonkret und unsubstantiiert, als dass von einer tatsächlichen Gefahr einer Grundrechtsverletzung ausgegangen werden könnte. Zu den weiteren Behauptungen, den "Peinigern und Gewalttätern" des Antragstellers sei bekannt, dass sich dieser habe nach Dänemark begeben wollen und er deshalb in Gefahr sei, ist anzumerken, dass es sich hierbei zum einen um rein spekulative Ausführungen handelt. Zum anderen wurden diese erstmals in der Beschwerde ins Treffen geführt, weshalb es sich dabei um ein unzulässiges gesteigertes Vorbringen handelt, welches von der Beschwerdeinstanz aufgrund des in § 20 BFA-VG enthaltenen Neuerungsverbotes nicht zu berücksichtigen ist. Selbst bei Wahrunterstellung dieser Angaben wäre jedoch davon auszugehen, dass Dänemark ausreichend schutzfähig und schutzwillig ist, da sich aus den erstinstanzlichen Länderfeststellungen kein gegenteiliges Bild ergibt. Im Falle von Bedrohungen oder Verfolgungen seitens Dritter könnte sich die beschwerdeführende Partei sohin an die dänischen Sicherheitsbehörden wenden.

Wie festgestellt, leidet der Antragsteller an Hepatitis C, eigenen Angaben zufolge bereits seit zehn Jahren. In diesem Zusammenhang behauptete er erstmals in der Beschwerde, medizinische Behandlung zu benötigen. Demgegenüber gab er im Rahmen seiner Einvernahme vom 25.07.2014 jedoch zu Protokoll, nicht regelmäßig Medikamente einzunehmen. Auch in Österreich war bisher offenbar eine Behandlung aufgrund der Hepatitis C-Erkrankung nicht erforderlich, dem Beschwerdeführer wurde lediglich einmal Blut abgenommen. Sein eintägiger Aufenthalt in einem Krankenhaus erfolgte aufgrund seiner früheren Drogenabhängigkeit. Weitere medizinische Befunde oder Arztbriefe legte er im Laufe des Verfahrens nicht vor.

Zum einen handelt es sich bei einer Hepatitis C-Erkrankung - wie der Beschwerdeführer sie im Beschwerdefall selbst beschrieben hat (nämlich, dass er keine dauernde Medikamentation und auch keine Behandlung in Anspruch nimmt) - nicht um eine solche schwerwiegende oder lebensbedrohliche Krankheit, welche eine Überstellung nach Dänemark als unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des EGMR sowie der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zu Art. 3 EMRK. Zum anderen entspricht es sowohl den erstinstanzlichen Länderberichten, als auch dem hiergerichtlichen Amtswissen, dass im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zu notwendiger Gesundheitsversorgung gesichert ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass das medizinische Niveau in Dänemark jenem in Österreich entspricht, sodass für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.

Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.

Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Es leben entfernte Verwandte des Beschwerdeführers, nämlich zwei Cousins zweiten Grades im Bundesgebiet, mit welchen er jedoch zu keinem Zeitpunkt zusammengelebt hat. Des Weiteren ist er von diesen weder finanziell, noch in sonstiger Weise abhängig. Überdies liegen auch keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich vor. Folglich würde eine Überstellung nach Dänemark keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte darstellen.

Der durch die normierte Ausweisung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.

Ihr nunmehriger Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von etwa vier Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).

Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.

3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

3.4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie oben ausgeführt, stellt die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der beschwerdeführenden Partei auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.

3.5.1. Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 2010/83, 389, entgegenstehen.

Nach Art. 47 Abs. 1 GRC hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Abs. 2 hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Gemäß Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis U 466/11 vom 14.03.2012, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

3.5.2. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde nicht gestellt.

3.5.3. Der VwGH geht in aktueller Rechtsprechung (28.05.2014, Ra 2014/20/0017) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Dänemark zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt nicht entgegengetreten und hat keine konkreten Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Dänemark dargetan.

3.6. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheides ergab, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.

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