BVwG W198 2004876-1

W198 2004876-1Tribunal administratif fédéral20 nov. 2014

Regest

Beitragszuschlag, Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung

Texte intégral

BVwG W198 2004876-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W198.2004876.1.00

Spruch

W198 2004876-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER im Verfahren über den Einspruch (nunmehr Beschwerde) der XXXX, 2351 Wiener Neudorf, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 13.11.2013, Bezugszeichen: XXXX, betreffend Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig)).

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin mit dem oben angeführten Bescheid einen Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 4 ASVG in der Höhe von 40 € vorgeschrieben, da die Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen nicht eingehalten worden seien.

2. Dagegen hat die Beschwerdeführerin, am 21.11.2013 fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) erhoben. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass es leider durch falsche Benennung einer Datei zur Verwechslung bei der Übermittlung der Lohnzettel für die beiden freien Dienstnehmer gekommen sei. Nachdem sie sich stets um ein sehr korrektes Meldeverhalten bemüht hätte und auf den Beitragskonten unserer Kunden keine Zahlungsrückstände bestünden, werde höflichst gebeten von einem Beitragszuschlag abzusehen.

3. Am 28.11.2013 legte die NÖGKK den Einspruch (nunmehr Beschwerde) dem damals als Berufungsbehörde zuständigen Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Soziales, vor. Sie führt dabei im Wesentlichen wie folgt aus: Die XXXX hätte namens der Beschwerdeführerin den Einspruch (nunmehr Beschwerde) eingebracht hätte, ohne jedoch eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Nachdem diese Eingabe, abgesehen von der konkreten Bezeichnung, nach Ansicht der Kasse die wesentlichen Formvorschriften eines Einspruches erfülle, sowie in der Annahme, dass die fehlende Vollmacht innerhalb der von der Einspruchsbehörde vorgegebenen Frist nachgereicht wird, nähme die Kasse zur gegenständlichen Angelegenheit wie folgt Stellung: Gemäß 3 35 Abs. 2 ASVG sind die Dienstgeber bzw. die Bevollmächtigten nach § 35 Abs. 3 ASVG oder die sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) verpflichtet, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übernahme des elektronischen jährlichen Lohnzettels hat bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordruckes bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der arbeitsrechtlichen Beendigung eines Dienstverhältnisses ist der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln. Die freien Dienstverhältnisse der im Bescheid genannten freien Dienstnehmerinnen wurden im September 2013 arbeitsrechtlich beendet. Die unterjährigen Lohnzettel für 2013 wären demnach bis spätestens 31. Oktober 3013 zu erstatten gewesen. Erst nach Ablauf dieser Frist seien die Lohnzettel verspätet am 04.11.2013 bei der Kasse eingelangt. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass die Kasse bei erstmaliger Meldeverletzung generell über die bestehenden Meldevorschriften informiert und ersucht in Zukunft die Meldefristen einzuhalten. Diese Information sei der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 13.05.2013 zugegangen. Aufgrund des durch die verspätet vorgelegten Lohnzettel für die im Bescheid vom 13.11.2013 angeführten Personen bedingten neuerlichen Meldevergehen, hätte daher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der in Rede stehende Beitragszuschlag zur Anlastung gebracht werden müssen. Dass eine Fristüberschreitung vorläge und die Vorschreibung des Beitragszuschlages dem Grunde nach zu Recht erfolgt sei, könne außer Streit gestellt werden, nachdem die verspätete Meldungserstattung nicht in Abrede gestellt werde.

Zu den in der Eingabe angeführten Gründen selbst, wonach es durch eine falsche Benennung einer Datei zur Verwechslung bei der Übermittlung der Lohnzettel für die beiden freien Dienstnehmer gekommen wäre, werde bemerkt, dass dies lediglich eine innerbetriebliche Ursache darstellen würde, welche nach ständiger Rechtsprechung nicht als rechtsrelevante Begründung für die verspätete Vorlage von für die Belange der Sozialversicherung bedeutsamen Meldungen und Unterlagen gelten.

4. Mit Schreiben vom 03.01.2014 (eingelangt am 14.01.2014) legte das Amt der niederösterreichischen Landesregierung, welche bis 31.12.2013 die zuständige Berufungsbehörde für den Einspruch war, dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Verwaltungssache zur Entscheidung vor.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.10.2014 (zu Geschäftszahl W 198 2004876-1/3Z) wurde der Beschwerdeführerin ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 AVG erteilt. Darin wurde die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aufgefordert ihre Beschwerde dahingehend zu verbessern, dass Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides stützt und ein konkretes Begehren vorgebracht werden mögen. Sollten dem Mängelbehebungsauftrag binnen der gesetzten Frist nicht nachkommen werden, werde die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.

9. Am 12.11.2014 langte eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Wien, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, gemäß § 414 Abs. 1 ASVG mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 (Beitragszuschlag gemäß § 113 ASVG) entschieden wird und im gegenständlichen Verfahren auch nicht eine Angelegenheit gemäß § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG als Vorfragen zu beurteilen ist, liegt - unabhängig von Vorliegen eines Antrages - jedenfalls Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren insoweit einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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