W178 2011749-2•BVwG W178 2011749-2
W178 2011749-2Tribunal administratif fédéral20 nov. 2014
Alterspension, Antragserfordernisse, entschiedene Sache
W178 2011749-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Serbien, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien, Aktenzahl: XXXX, vom 22. August 2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs 1 AVG, § 17 VwGVG, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
I. Verfahrensgang
I.1 Die Beschwerdeführerin stellte mit einem entsprechenden Antragsformular samt Beiblatt vom 15.06.2010 bei der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien (im Folgenden auch kurz bezeichnet als: PVA) den Antrag auf Zuerkennung einer Alterspension.
I.2 Mit Bescheid der PVA, XXXX, vom 19.07.2010 wurde dem Antrag auf Zuerkennung der Alterspension mangels Erfüllung der Wartezeit gemäß §§ 235, 236 und 253 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) nicht stattgegeben. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Anspruch auf eine Pensionsleistung nach dem ASVG an die allgemeine Voraussetzung der Erfüllung der Wartezeit geknüpft sei. Für die Erfüllung der Wartezeit seien die Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Pensionsversicherung zu berücksichtigen. Zum Stichtag 1.07.2010 sei die Wartezeit erfüllt, wenn
im Zeitraum vom 1.07.1980 bis 01.07.2010 - dies sei der Zeitraum der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag - mindestens 180 Versicherungsmonate vorlägen oder
bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate vorlägen (ewige Anwartschaft) oder
bis zum Stichtag Beitragsmonate und/oder nach dem 31.12.1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten (ewige Anwartschaft) vorlägen.
Im gegenständlichen Versicherungsfall seien ab dem 1.09.1972 24 Beitragsmonate - somit insgesamt 24 Versicherungsmonate - vorhanden.
Mit diesen erworbenen Versicherungszeiten seien die erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, weil zum Stichtag 1.07.2010 anstelle der Mindestanzahl von Versicherungs- bzw. Beitragsmonaten
nach a) im angeführten Zeitraum nur 24 Versicherungsmonate
nach b) nur 24 Beitragsmonate
nach c) nur 24 Beitragsmonate und
ab 1.01.1956 keine Ersatzmonate erworben worden seien.
Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
I.3 Mit ausgefülltem Antragsformular samt Beiblatt - datiert mit 30.04.2014 - stellte die beschwerdeführende Partei neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung einer Alterspension zum Stichtag 1.05.2014.
I.4 Die PVA wies den Antrag auf neuerliche Zuerkennung der Alterspension mit Bescheid vom 22.08.2014, Zahl: XXXX, gemäß § 360b ASVG in Verbindung mit § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass über den Antrag vom 15.06.2010 auf Altersperson bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.07.2010 entschieden worden sei. Seit dieser Entscheidung haben sich weder Änderungen in der Sachlage noch in der Rechtslage ergeben.
I.5 Mit Schriftsatz vom 8.09.2014 erhob die Beschwerdeführerin bei beim Bundesverwaltungsgericht innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid der PVA vom 22.08.2014. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass sie 3 Jahre in Österreich gearbeitet habe und dass ihr im Rahmen eines Parteiengehörs gesagt worden wäre, dass sie bei Erreichung ihres 65. Lebensjahres ein Recht auf eine Altersrente habe. Da sie nun am 15.05.2014 das 65. Lebensjahr vollendete, habe sie eine positive Antwort erwartet. In Serbien habe sie keine anrechenbaren Versicherungszeiten erworben und lebe in armen Verhältnissen. Darüber hinaus stellte sie einen Antrag auf Rückerstattung der einbezahlten Pensionsbeiträge.
I.6 Mit Note vom 10.09.2014, XXXX, wurde vom Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid zuständigkeitshalber an die PVA gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG weitergeleitet.
I.7 Mit Stellungnahme vom 2.10.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Zu den Ausführungen in der Beschwerde wurde bemerkt, dass nach Ansicht der belangten Behörde keine berücksichtigungswürdigen Umstände, die eine Abänderung oder Behebung des bekämpften Bescheides begründen würden, vorlägen und stellte gleichzeitig den Antrag die Beschwerde zu verwerfen. Hinsichtlich der Erledigung des Antrages auf Rückerstattung der einbezahlten Pensionsbeiträge wurde keine Äußerung getätigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. 1 Mit Bescheid vom 19.07.2010, XXXX, wies die PVA den Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.06.2010 auf Zuerkennung einer Alterspension gemäß §§ 235,236 und 253 ASVG mangels Erfüllung der Wartezeit rechtskräftig ab.
1. 2 Der weitere Antrag der Beschwerdeführerin vom 30.04.2014 auf Zuerkennung einer Alterspension wurden mit Bescheid der PVA vom 22.08.2014, Aktenzahl: XXXX, gemäß § 360b ASVG iVm § 68 Abs.1 AVG zurückgewiesen. Die PVA stellte fest, dass seit der Entscheidung der PVA vom 19.07.2010, XXXX, keine relevante Änderung in der Sach- und Rechtlage eingetreten sei. Die Beschwerdeführerin ist dieser Feststellung in der Beschwerde nicht entgegen getreten, sondern stützt im Wesentlichen ihre Beschwerde auf das Argument, dass ihr die Auskunft erteilt worden sei bei Erreichung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf eine Alterspension gelten machen zu können und dass sie in Serbien keine Versicherungszeiten erworben habe.
1. 3 Aus dem beiliegendem Versicherungsdatenauszug datiert mit 2.10.2014 gehen folgende Versicherungszeiten für den Gesamtzeitraum vom September 1972 (Beginn der Versicherungspflicht) bis Mai 2014 (Pensionsstichtag des letzten Antrages auf Alterspension) hervor:
2. 1 Beweis wurde erhoben durch den unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der PVA Landesstelle Wien (Aktenzahl: WLZ2).
2. 2 Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei. Die beschwerdeführende Partei ist der Feststellung der PVA hinsichtlich der Nichterfüllung der Wartefrist nicht entgegen getreten und begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass sie durch Erreichung des 65. Lebensjahrs einen Anspruch auf eine Pensionsleistung nach dem ASVG habe.
3. 1 Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gem. §§ 355, 414 Abs 2 ASVG Einzelrichterzuständigkeit vor.
3. 2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
3. 3 Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die rechtlichen Grundlagen hinsichtlich des Anspruches auf eine Alterspension stellen sich in der Fassung zum Pensionsstichtag (1.05.2014) wie folgt dar:
Artikel I des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen lautet in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 wie folgt:
(1) Die Verwaltungsverfahrensgesetze (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG und Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG) regeln das Verfahren der nachstehend bezeichneten Verwaltungsorgane, soweit sie behördliche Aufgaben besorgen und im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Von den Verwaltungsverfahrensgesetzen sind anzuwenden:
1. das AVG auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden;
2. das VStG auf das Strafverfahren der Verwaltungsbehörden mit Ausnahme der Finanzstrafbehörden des Bundes;
3. das VVG auf das Vollstreckungsverfahren der Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung, der Organe der Städte mit eigenem Statut und der Landespolizeidirektionen.
(3) ........
§ 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet wie folgt:
(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Missständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag
§ 223. (1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
1. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;
2. bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit, und zwar
a) im Falle der Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;
b) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2011)
(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Zweig der Pensionsversicherung und in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.
Alterspension
§ 253. (1) Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres (Regelpensionsalter), die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres (Regelpensionsalter), wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist.
Wartezeit als allgemeine Voraussetzung der Leistungsansprüche
§ 235. (1) Der Anspruch auf jede der im § 222 Abs. 1 und 2 angeführten Leistungen mit Ausnahme der Abfindung nach § 269 Abs. 1 Z 1 ist - abgesehen von den in den Abschnitten II bis IV festgesetzten besonderen Voraussetzungen - an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass die Wartezeit durch Versicherungsmonate im Sinne des Abs. 2 erfüllt ist (§ 236).
(2) Für die Wartezeit sind die Versicherungsmonate aller Zweige der Pensionsversicherung, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung nach § 16a, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, bei der Knappschaftspension und dem Knappschaftssold jedoch nur die Versicherungsmonate der knappschaftlichen Pensionsversicherung zu berücksichtigen.
(3) Die Wartezeit entfällt für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn
a) der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles (§§ 175 und 176 dieses Bundesgesetzes, §§ 148c und 148d BSVG, §§ 90 und 91 B-KUVG) oder einer Berufskrankheit (§ 177 dieses Bundesgesetzes, § 148e BSVG, § 92 B-KUVG) ist, der (die) bei einem in der Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz Pflichtversicherten oder bei einem nach § 19a Selbstversicherten eingetreten ist, oder
b) Aufgehoben.
c) der Versicherungsfall die Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung im Sinne der versorgungsrechtlichen Vorschriften für Präsenz- oder Ausbildungsdienst Leistende ist.
Erfüllung der Wartezeit
§ 236. (1) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 223 Abs. 2) Versicherungsmonate im Sinne des § 235 Abs. 2 in folgender Mindestzahl vorliegen:
1. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes
a) wenn der Stichtag vor Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, 60 Monate;
b) wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, erhöht sich die Wartezeit nach lit. a je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten;
2. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, und zwar
a) für die Alterspension (Knappschaftsalterspension) 180 Monate;
b) aufgehoben.
c) für den Knappschaftssold 240 Monate.
(2) Die gemäß Abs. 1 für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten muss
1. im Falle des Abs. 1 Z 1 innerhalb der letzten
120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten;
2. im Falle des Abs. 1 Z 2 lit. a bis c innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen;
(3) Fallen in die Zeiträume gemäß Abs. 2 neutrale Monate (§ 234), so verlängern sich die Zeiträume um diese Monate;
(4) Die Wartezeit ist auch erfüllt
1. für die Alterspension (Knappschaftsalterspension) und für Leistungen aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit und des Todes, wenn bis zum Stichtag
a) mindestens 180 Beitragsmonate, ausgenommen Zeiten einer Selbstversicherung gemäß § 16a, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, oder
b) Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind;
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)
3. für eine Leistung aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit sowie aus dem Versicherungsfall des Todes, wenn der Versicherungsfall vor der Vollendung des 27. Lebensjahres des (der) Versicherten eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Versicherungsmonate, die nicht auf einer Selbstversicherung gemäß § 16a beruhen, erworben sind.
(4a) Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 4 sind auch Ersatzmonate nach § 227a dieses Bundesgesetzes oder nach § 116a GSVG oder nach § 107a BSVG im Ausmaß von höchstens 24 Kalendermonaten je Kind zu berücksichtigen, gezählt ab der Geburt des Kindes, wenn
1. für diese Zeiten Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht oder der Anspruch darauf ausschließlich nach § 6 Abs. 1 Z 1 KBGG ruht und
2. sich diese Ersatzmonate nicht mit Beitragsmonaten decken.
Als Beitragsmonate für die Erfüllung der Wartezeit nach Abs. 4 Z 2 sind auch Ersatzmonate nach § 227 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes oder nach § 116 Abs. 1 Z 3 GSVG oder nach § 107 Abs. 1 Z 3 BSVG im Ausmaß von höchstens 30 Kalendermonaten zu berücksichtigen.
(5) ......
(6) ......
Zur Frage, ob eine entschiedene Sache vorliegt:
§ 68 Abs. 1 AVG soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344).
Formelle Rechtskraft tritt bei Bescheiden der ersten Instanz, die einem Rechtszug unterliegen, ein Rechtsmittel aber nicht eingebracht wird, mit ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist ein.
Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der im Bescheid enthaltene Abspruch über die pensionsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf der Grundlage des von der PVA festgestellten Sachverhaltes.
Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Leistungsantrages nach dem ASVG hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte.
Die Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt dann vor, wenn einerseits weder in der dem Leistungsbescheid zugrunde liegenden maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens als maßgebend erachteten tatsächlichen Umstände eine Änderung eingetreten ist und andererseits sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit der rechtskräftigen Entscheidung deckt.
Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 30.1.1989, 88/10/0150).
Eine Verpflichtung der PVA zu einer neuen Sachentscheidung wegen Änderung des Sachverhaltes setzt daher voraus, dass es sich um eine solche Änderung des Sachverhaltes handelt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit die Grundlage für die Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.
3.7. Das ist im vorliegenden Fall aus folgenden Erwägungen zu verneinen:
Grundsätzlich erwirbt ein Versicherter mit Beginn der Pensionsversicherungspflicht Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Hinterbliebenen. Der Anspruch auf Leistung daraus entsteht aber erst in dem Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, von denen das ASVG/Allgemeines Pensionsgesetz (APG) den Anspruch abhängig macht. Das Entstehen des Leistungsanspruches ist daher zwingend an die Erfüllung der "Allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen" (Erfüllung der Wartezeit) sowie an die Erfüllung der "Besonderen Anspruchsvoraussetzungen" (unterschiedlich je nach Pensionsleistung) geknüpft.
In Verbindung mit dem Versicherungsprinzip ist für die Gewährung einer Pensionsleistung eine Wartezeit zu erfüllen. Mit dem APG wurde die Wartezeit für bestimmte Pensionen durch die so genannte "Mindestversicherungszeit" abgelöst.
Für die Erfüllung der Wartezeit bzw. der Mindestversicherungszeit sind die Versicherungsmonate aller Zweige der Pensionsversicherung nach dem ASVG und der Pensionsversicherungen nach dem GSVG und BSVG bzw. nach dem APG zu berücksichtigen bzw. Versicherungszeiten eines Landes, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen besteht.
Es besteht zwar ein solches Abkommen mit Serbien,(vgl. BGBl. III Nr. 155/2012) allerdings hat die BF selbst vorgebracht, dass sie dort keine Versicherungszeiten erworben hat.
Unter Wartezeit ist eine Mindestanzahl von Versicherungsmonaten zu verstehen, die am Pensionsstichtag entweder ab Beginn der Pflichtversicherung oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (Rahmenzeitraum/Beobachtungszeitraum) vor dem Pensionsstichtag vorliegen müssen.
Das genaue Ausmaß der Wartezeit bzw. der Mindestversicherungszeit ist bei den einzelnen Leistungen unterschiedlich normiert.
Für die Erfüllung der Wartezeit für eine Alterspension kommen verschiedene Varianten in Betracht, wobei das jeweilige Alter maßgeblich ist (50. Lebensjahr). Liegt der Pensionsstichtag vor der Vollendung des 50. Lebensjahres, müssen gemäß § 236 Abs. 1 ASVG in den letzten 120 Kalendermonaten vor dem Pensionsstichtag mindestens 60 Versicherungsmonate vorhanden sein. Liegt der Pensionsstichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres - wie im gegenständlichen Fall - , erhöht sich die Wartezeit gemäß § 236 Abs. 1 ASVG je nach dem Lebensalter der Versicherten für jeden weitere Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monate. Die für die Erfüllung der Wartezeit erforderlichen Mindestzahl von Versicherungsmonaten (Rahmenzeit) sind in diesem Fall, je nach dem Lebensalter der Versicherten um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten zu erhöhen, wobei neutrale Monate diesen Zeitraum zusätzlich erstrecken.
Hinsichtlich der Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen muss die Beschwerdeführerin das Regelpensionsalter erreicht haben.
3. 8 Für die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen sind im Detail folgende Voraussetzungen zu prüfen:
3.8. 1 Für die Wartezeit sind gemäß § 236 Abs. 1 ASVG 60 Versicherungsmonate sowie die Erhöhung um ein Monat pro Lebensjahr, weil der Stichtag nach dem 50.Lebensjahr liegt.
Die Beschwerdeführerin vollendete ihr 50. Lebensjahr am 15.05.1999. Da der Pensionsstichtag mit 01.05.2014 festgestellt wurde, erhöht sich somit die Wartefrist um 120 Monate (Höchstausmaß). Für die Erfüllung der Wartezeit müssten daher zumindest insgesamt 180 Monate vorhanden sein.
Weiters ergibt sich aus diesen Daten, dass der Rahmenzeitraum (Beobachtungszeitraum) 360 Monate für die Wartezeit (=180 mal 2 / max 360 Monate) beträgt.
Das entspricht dem Zeitraum vom 1.04.1984 bis 30.04.2014. In diesem Zeitraum liegen lt. verdichtetem Versicherungsdatenauszug nur 24 Versicherungsmonate vor.
3.8. 2 Für die Erfüllung der Wartezeit nach § 236 Abs. 4 und Abs. 4a ASVG (ewige Anwartschaft) müssen 180 Beitragsmonate vorliegen bzw. Beitragsmonate und/oder nach dem 31.12.1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben worden sein.
Im gegenständlichen Fall wurden 24 Beitragsmonate erworben. Es liegen also nur insgesamt 24 Versicherungsmonate vor. Ausgehend davon, dass im Zeitraum vom 1.04.1984 bis 30.04.2014 - dies ist der Zeitraum der letzten 360 Kalendermonate vor dem Pensionsstichtag nicht 180 Versicherungsmonate vorliegen und bis zum Pensionsstichtag (den 1.05.2014) auch keine 180 Beitragsmonate vorhanden sind bzw. bis zum Pensionsstichtag und/oder nach dem 31.12. 1955 keine sonstigen Versicherungsmonate in einem Ausmaß von 300 Monaten erworben wurden, ist die Wartezeit für den Anspruch auf eine Alterspension im gegenständlichen Fall nicht erfüllt.
An diesem - hier entscheidungswesentlichen - Sachverhaltselement ist keine Änderung eingetreten. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet.
Da die Entscheidung der PVA nur auf der Nichterfüllung der "Allgemeinen Voraussetzungen" beruht, muss eine weitere Prüfung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen unterbleiben, da die Erfüllung der "Besonderen Anspruchsvorrausetzungen", für sich alleine keinen Anspruch auf eine Alterspension begründen kann, wenn die Wartezeit nicht erfüllt ist.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund und der Tatsache, dass die "Allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen" für den Versicherungsfall der Alterspension seit der letzten bescheidmäßigen Entscheidung der PVA vom 19.07.2010, XXXX, unverändert nicht erfüllt ist, hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.
Die in Beschwerde gezogenen Gründe, nämlich dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer eingeholten Auskunft bei Erreichung des 65. Lebensjahres einen Anspruch auf eine Alterspension gelten machen könne und sie keine Versicherungszeiten in Serbien erworben habe, können keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes bewirken, weil der entscheidende Grund für die Ablehnung der Alterspension die Nichterfüllung der Wartezeit ist.
Wie oben dargestellt ist in dieser Frage keine Änderung eingetreten.
3.8. 3 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vorbringt, dass sie im Rahmen einer persönliche Vorsprache in Jahre 2012 die Auskunft erhalten habe, dass sie mit Erreichung ihres 65. Lebensjahres Anspruch auf eine Alterspension habe, wird bemerkt, dass unrichtige Auskünfte vom Versicherungsträger keinesfalls zu einem verfälschten Ergebnis in der Bemessung der Pension führen. Die PVA ist verpflichtet die Pension auf der Grundlage der geltenden Rechtsgrundlagen sowie auf der Grundlage des eindeutig festgestellten Sachverhaltes zu berechnen. Auskünfte dürfen keinesfalls bindend sein, sondern müssen alle Berechnungen und der Sachverhalt auf ihre Korrektheit hin in jedem Einzelfall genauestens überprüft werden.
3.8.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
3. 9 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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