BVwG W106 2012932-1

W106 2012932-1Tribunal administratif fédéral20 nov. 2014

Regest

Beschwerdefrist, Verspätung, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W106 2012932-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W106.2012932.1.00

Spruch

W106 2012932-1/5E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesvereidigung und Sport vom 19.08.2014, GZ P704735/35-PersB/2014, betreffend Versetzung gemäß § 38 BDG 1979, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 4 und 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(20.11.2014)

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Landesvereidigung und Sport vom 19.08.2014 wurde der Beschwerdeführer (BF) gemäß § 38 BDG 1979 von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen und zur StbKpDBetr/MilKdo KÄRNTEN (Personalprovider) auf einen nicht systemisierten Arbeitsplatz der Positionsnummer 971, Wertigkeit, M BUO 1, GL, versetzt.

Der Bescheid wurde der BF nachweislich am 01.09.2014 durch Hinterlegung zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 01.10.2014 (nachweisliches Postaufgabedatum) Beschwerde.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2014 wurde dem BF mitgeteilt, dass gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen betrage.

Im vorliegenden Fall habe die Frist mit der Zustellung des Bescheides an ihn am 01.09.2014 zu laufen begonnen und habe am 29.09.2014 geendet. Die am 01.10.2014 eingebrachte Beschwerde scheine daher um zwei Tage verspätet zu sein.

Im Rahmen des Parteiengehörs wurde der BF eine Frist von 10 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Mit am 23.10.2014 aufgegebenem Schreiben rechtfertigte sich der BF im Wesentlichen damit, dass er aufgrund seines im September angeschlagenen Gesundheitszustandes und dem Versuch Kinder und Haushalt unter einen Hut zu bringen, die gesetzte Frist übersehen haben dürfte. Er habe sich weiter beim Beginn der Beschwerdefrist vertan. Er habe das Datum der Abholung des Schreibens als Beginn der Frist angesehen. Er ersuche daher um Nachsicht und Verständnis für seine Ausnahmesituation.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.

Die den Sachverhalt bildenden Tatsachen liegen sichtbar zutage und sind offenkundig (VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.

Der angefochtene Bescheid ist dem BF nachweislich am 01.09.2014 zugegangen.

Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde hat mit der Zustellung des Bescheides an den BF hat mit der Hinterlegung (Beginn der Abholfrist) am 01.09.2014 zu laufen begonnen und hat am 29.09.2014 geendet. Die am 01.10.2014 eingebrachte Beschwerde ist daher um zwei Tage verspätet.

Das Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 27.10.2014 vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Gegen die Versäumung einer Frist im Verfahren vor einem Verwaltungsgericht normiert § 33 VwGVG den Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt hat. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung hat der BF nicht gestellt. Mit dem Vorbringen in seiner Stellungnahme wird von ihm aber ohnehin keine Dispositionsunfähigkeit in dem Sinne geltend gemacht, dass er infolge seiner "angeschlagenen Gesundheit" oder der Beanspruchung durch Haushaltsführung und Kinderbetreuung an einer rechtzeitigen Einbringung der Beschwerde gehindert gewesen wäre.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde konnte aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage getroffen werden.

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