BVwG L501 2003248-1

L501 2003248-1Tribunal administratif fédéral20 nov. 2014

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten, Untersuchung

Texte intégral

BVwG L501 2003248-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L501.2003248.1.00

Spruch

L501 2003248-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und den Richter Mag. Hermann LEITNER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Salzburg, vom 28.10.2013, VN XXXX, betreffend Aberkennung der Begünstigteneigenschaft aufgrund amtswegiger Nachuntersuchung nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 sowie §§ 27 Abs. 1 und 25 Abs. 12 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass Herr XXXX mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

1. Das Bundessozialamt (in der Folge belangte Behörde genannt) hat von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX; FA für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 28.08.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Bewegungseinschränkung der linken Hüfte nach Entfernung des linken Oberschenkelknochens im Rahmen einer Tumoroperation und Ersatz mittels einer Tumorprothese mit Kopfprothese an der linken Hüfte

oberer Rahmensatz, da aufgrund einer schmerzhaften Bewegungseinschränkung des linken Hüftgelenks bei zustand nach Entfernung des linken Oberschenkel-knochens und Ersatz mit einer Kopfprothese. Es besteht sowohl eine Einschränkung der Beweglichkeit wie auch eine Einschränkung der funktionellen Belastbarkeit, weswegen der obere Rahmensatz der Pos. Nr. 1/D/96 gewählt wird. 1/D/96 20 vH

02 Bewegungseinschränkung und Schmerzhaftigkeit am linken Kniegelenk bei Zustand nach Entfernung des linken Oberschenkels im Rahmen einer Tumoroperation mit Ersatz des linken Kniegelenks durch eine Totalprothese

oberer Rahmensatz, da aufgrund einer funktionellen Bewegungseinschränkung und herabgesetzter funktioneller Belastbarkeit bei Zustand nach Implantation eines totalen Oberschenkelersatzes mit Knieprothese. Es besteht ein totaler Verlust der natürlichen Stabilisierungselemente, welche durch das Implantat jedoch ausreichend gut ersetzt werden. Die Position wird im oberen Rahmensatz gewährt aufgrund der deutlich herabgesetzten, funktionellen Belastbarkeit. 1/D/122 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

BEGRÜNDUNG für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 um eine Stufe erhöht, und zwar wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung.

Die belangte Behörde hat der beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) mit Schreiben vom 16.09.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Die bP legte ein Schreiben von Dr. XXXX, Allgemeinmediziner, vom 26.09.2013 vor, in dem festgehalten wird, das es seit der letzten Einstufung zu keiner Veränderung des Zustandsbildes gekommen sei, das Gangbild sich verschlechtert habe, ein deutlicher Beckenschiefstand bestehe sowie ein Aufstehen aus der Hocke ohne Mithilfe der oberen Extremitäten nicht möglich sei.

In der hierauf seitens der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme des Leitenden Arztes des Bundessozialamtes, Dr. XXXX, vom 21.10.2013 wird dargelegt, dass die Ersteinschätzung mit einem GdB von 50% wegen des Vorliegens eines bösartigen Tumors und nicht aufgrund der Schwere der Funktionseinschränkung im linken Bein erfolgt sei und nunmehr ein tumorfreier, stabiler Zustand mit leichtem Insuffizienzhinken, guter Belastbarkeit und nur geringen belastungsabhängigen Schmerzen vorliege.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde festgestellt, dass die bP mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 30 vH festgesetzt. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigen-gutachten eingeholt worden sei, wogegen Einwendungen erhoben worden seien, welche nicht geeignet gewesen seien, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG.

3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 04.12.2013 fristgerecht Beschwerde an die damals zuständig gewesene Bundesberufungskommission erhoben. Unter Hinweis auf die Schreiben des Hausarztes Dr. XXXX wurde erklärt, nicht mit der Abstufung des Behindertengrades von 50% auf 30% einverstanden zu sein, da keine Verbesserung eingetreten sei und täglich hohe Schmerzen bei der Hüft- und Knieprothese eintreten würden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. In weiterer Folge wurde ein Arztbrief der SA/LK Universitätsklinik für Orthopädie der PMU vom XXXX vorgelegt.

4. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes war die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens erforderlich.

Im medizinischen Sachverständigengutachten von Prim. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung am 03.06.2014, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB

01 Geringgradige Bewegungsbehinderung im linken Hüftgelenk bei bestehenden Trendelenburghinken, aber radiologisch stabilen Sitz der Prothese

Die Position und der RS kann dahingehend begründet werden, dass eine Beugung bis 90 Grad möglich ist, mit zwar eingeschränkter Rotation. Es wurde der obere Rahmensatz gewählt aufgrund es grenzwertigen Bewegungsausmaßes mit 95 Grad. Der radiologische Befund bei völlig stabilem Sitz der Knieendoprothese entspricht dem klinischen Untersuchungsbefund, dass nämlich mittlerweile ein stabiler Zustand in Bezug auf das Implantat und die Funktionalität des linken Beines eingetreten ist. Der obere Rahmensatz wurde entsprechend der Bewegungsbehinderung bei 95 ° gewählt. Nach der EVO wird für eine geringgradige Einschränkung des Hüftgelenkes, dies bedeutet ein Bewegungsausmaß von S-O-10-90 der obere Rahmensatz von 20% gewählt und damit entspricht die aktuelle Funktionsstörung diesem Bewegungsumfang. I/D/96 20 vH

02 Geringgradige Bewegungsbehinderung im linken Kniegelenk bei stabilen Sitz der Prothes ohne Lockerungszeichen

Auch hier zeigt sich entsprechend dem klinischen und radiologischen Befund ein mittlerweile stabiler Zustand in Bezug auf die Funktionalität bei einer Einschränkung in der Beweglichkeit in der Beugung von 90 Grad mit entsprechendem Druck auf 110 Grad. Diese einseitige Einschränkung des Bewegungsumfanges entspricht einem Grad der Behinderung von 20%. I/D/122 20 vH

Gesamtgrad der Behinderung 30 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Nachdem sich die Funktionseinschränkung durch die Operation auf das linke Knie- und Hüftgelenk bezieht, ist hier eine Summation der Einzeleinschätzungen nicht zulässig und die Gesamteinschätzung kann an Hand des aktuellen nativ radiologischen und funktionellen Zustandes mit 30% bewertet werden. Dieser Gesamt-GdB stellt eine globale Beurteilung des Funktionsverlustes am linken Bein dar und vor allem ist hier auch ein Vergleich zulässig, dass eine Amputation des Stumpfes 50% beträgt. Somit kann argumentativ die oben angeführte Gesamteinschätzung von 30% GdB schlüssig argumentiert werden.

Dem eingeholten Sachverständigengutachten beigelegt, war ein Röntgen Oberschenkel mit Knie- und Hüftgelenk.

Hinsichtlich der Einwendungen der bP sei festzuhalten, dass mittlerweile ein völlig tumorfreies Intervall bei zusätzlich stabiler Lage des Implantates vorliege, weshalb die GdB entsprechend der Funktionalität von 50% auf 30% zu reduzieren gewesen sei; die Änderung in der Position mit Änderung der RS beziehe sich definitiv auf den stabilen Funktionszustand des linken Beines bei tumorfreien Zustand und zusätzlich stabiler Lage des Implantates ohne Lockerungszeichen. In dem vorgelegten Attest der SA/LK Universitätsklinik für Orthopädie der PMU werde ein problemloser Verlauf nach Tumorresektion angegeben, was auch dem aktuellen klinischen und radiologischen Befund entsprechen würde. Die Muskelschwäche am linken Oberschenkel sei bereits bei der Letztbegutachtung bekannt gewesen, ebenso die Gangleistung und Gangqualität. Den Ausführungen, das mit Sicherheit keine Verbesserung des aktuellen Funktionszustandes möglich sein werde, könne zugestimmt werden; es sei vielmehr davon auszugehen, dass eine progrediente Verschlechterung des Funktionszustandes in den nächsten Jahren eintreten könnte; eine definitive Beurteilung einer progredienten Verschlechterung des Funktionszustandes sei aber nicht möglich.

5. Mit Schreiben vom 28.08.2014 wurden der bP sowie der belangten Behörde das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht. Die seitens des erkennenden Gerichtes eingeräumte Möglichkeit, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern, wurde weder von der bP noch von der belangten Behörde in Anspruch genommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Da sich die bP mit der Aberkennung der Begünstigteneigenschaft nicht einverstanden erklärt hat, war der Grad der Behinderung zu überprüfen.

Feststellungen:

1.1. Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Sie ist am 18.07.1991 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.

1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH.

Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.

Zu 1.2) Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 03.06.2014 erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Zuordnung der Funktionseinschränkungen zu den Positionsnummern der Richtsatzverordnung ist umfassend und nachvollziehbar begründet. Die bP hatte ausreichend Gelegenheit die begründeten Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr selbst in Auftrag gegebenen Gutachten, auf gleicher fachlicher Ebene zu entkräften. Dies hat sie jedoch unterlassen und überdies die ärztlichen Ausführungen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens Dris. XXXX, vielmehr wird in diesem ausführlich darauf Bezug genommen und ausgeführt, dass der in dem vorgelegten Gutachten der XXXX angegebene problemlose Verlauf nach Tumorresektion auch dem aktuellen klinischen und radiologischen Befund entspräche. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

(§ 14 Abs. 2 BEinstG).

In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt. (§ 27 Abs. 1 BEinstG)

Gemäß § 7 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 ist der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150/1965, einzuschätzen.

§ 14 Abs. 2, § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 25 Abs. 12 BEinstG auszugsweise)

Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des § 14 Abs. 2 BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen (vgl. Erkenntnis vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173).

Da ein Grad der Behinderung von 30 (dreißig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Absehen von der einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. Nr. I 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993)

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt war auf gutachterlicher Basis zu ermitteln, ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet und wurde zudem von der bP im Rahmen des Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern insbesondere von Tatsachenfragen; maßgebend ist insbesondere das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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