W143 1430418-1•BVwG W143 1430418-1
W143 1430418-1Tribunal administratif fédéral19 nov. 2014
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör
W143 1430418-1/18E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2012, Zl. 12 09.788-BAT, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 30.07.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, in Afghanistan zuletzt in Ghazni, XXXX gelebt zu haben. Die Ehefrau, die beiden Kinder und der Bruder des Beschwerdeführers würden sich in Afghanistan aufhalten. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, dass er in seiner Heimatstadt junge Leute trainiert habe. Im Zuge einer Schlägerei unter Jugendlichen sei ein Junge gestorben. Der Vater dieses Jungen sei mit dem Beschwerdeführer verfeindet gewesen und habe den Beschwerdeführer beschuldigt für dessen Ermordung verantwortlich zu sein. Zudem sei dieser Mann für die Regierung tätig und habe den Beschwerdeführer mit einem Gewehr bedroht.
Am 03.08.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG 2005 ausgefolgt.
In der niederschriftlichen Einvernahme vom 03.10.2012 vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass seine Familie (Ehefrau, zwei Kinder) nunmehr in Pakistan lebe. In Afghanistan würden sich noch zwei Cousins mütterlicherseits und die Tante seiner Frau aufhalten. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan als selbstständiger Sportlehrer gearbeitet und Schüler in Shaolin unterrichtet. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, dass er wegen seiner Tätigkeit als Sportlehrer von einer anderen Gruppe, den Mudschaheddin, das Angebot erhalten habe, diese zu unterrichten. Dies habe der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt. Ihm sei von diesen Leuten vorgeworfen worden, dass er Mädchen, die er unterrichte, vom richtigen Weg abbringen würde. Der Beschwerdeführer sei deshalb verhaftet und in den Bergen festgehalten worden. Fünfzehn Tage nach seiner Freilassung sei er von maskierten Männern angegriffen, und ihm dabei mit einem Messer in den Rücken gestochen worden. Ein Kommandant der Mudschaheddin habe sich den Taliban angeschlossen. Der Beschwerdeführer wäre in Gefahr geraten, wenn die Taliban erfahren hätten, dass er auch Mädchen unterrichte. Aus Angst vor den Taliban sei der Beschwerdeführer im Jahr 1995/96 in den Iran geflüchtet und im Jahr 2003/04 wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Vor vier Jahren hätten seine Schüler vor dem Training den Saal gereinigt, wobei es zu einem Kampf gekommen und ein Junge gestorben sei. Der Beschwerdeführer habe sich zu diesem Zeitpunkt zu Hause befunden, sei von zwei Personen aufgesucht und von dem Vorfall in Kenntnis gesetzt worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer in seinen Trainingssaal gegangen und habe dort den toten Jungen vorgefunden. Der Beschwerdeführer sei von den Angehörigen beschuldigt worden, für den Tod des Jungen verantwortlich zu sein, da er sich für die damals gegen ihn gerichtete Messerattacke hätte rächen wollen. Ihm sei von den Angehörigen aufgetragen worden, den für die Ermordung verantwortlichen Schüler innerhalb von drei Tagen zu finden. Er sei zwei Mal von bewaffneten Personen bedroht worden, habe jedoch den Schüler nicht auffinden können, weshalb er in der dritten Nacht geflohen sei.
Mit Bescheid vom 17.10.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen in der Schilderung vage bzw. oberflächlich geblieben und ohne Angabe von zu erwartenden, lebensnahen Details vorgebracht worden seien. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die Situation der Bedrohung konkret und lebensnah zu schildern. Aufgrund der Unstimmigkeiten der Angaben habe er keine Verfolgung seiner Person glaubhaft machen können. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer mangels glaubwürdigen Fluchtvorbringens keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen vorgebracht habe und daher keine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers vorliege. Es würden auch keine Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Gefahren ausgesetzt sei, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten notwendig erscheinen ließen. Nach erfolgter Interessenabwägung kam die Behörde letztlich zum Ergebnis, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.
Mit Verfahrensanordnung vom 17.10.2012 wurde dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde, womit die Entscheidung zur Gänze angefochten wurde. Die Art und Weise, in welcher die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, entspreche nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen. Er habe ausdrücklich dargelegt, dass er von den Gefolgsleuten des XXXX bedroht worden sei. Hierbei mache es keinen Unterschied, ob er von XXXX persönlich oder von seinen Leuten mit dem Tod bedroht werde. Zudem verwies der Beschwerdeführer auf Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan, woraus sich ergebe, dass er im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan einer realen Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt und zu befürchten sei, dass er in eine aussichtslose Lage geraten würde. Unter einem fügte er der Beschwerde eine handschriftlich verfasste Ausführung seiner Fluchtgründe an.
Aus der Übersetzung vom 14.01.2013 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Sporttrainer für "XXXX" sei und bewaffnete Gruppen in Afghanistan von ihm verlangt hätten, dass er mit ihnen zusammenarbeite. Die Gruppe der "Hezb-E-Islami" habe am meisten darauf bestanden. Der Beschwerdeführer habe jedoch für keine bestimmte Gruppierung arbeiten wollen und geantwortet, dass er sich lediglich um ihre Söhne kümmern würde. Der Beschwerdeführer sei von der Gruppe der "Hezb-E-Islami" festgenommen worden, da er beschuldigt worden wäre, Mädchen zu trainieren und diese so auf einen falschen Weg zu führen. 15 Tage nach seiner Freilassung sei er von Personen angegriffen worden und mit einem Messer verletzt worden. Eines Tages sei ein Junge namens XXXX verstorben und der Beschwerdeführer beschuldigt worden, ihn getötet zu haben. Der Beschwerdeführer sei in weiterer Folge zwei Mal bedroht worden. Er sei der Gefahr der Blutrache ausgesetzt gewesen, weshalb er aus Angst, getötet zu werden, geflüchtet sei.
Mit Schriftsatz vom 25.01.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über seinen dreijährigen Aufenthalt in Griechenland, Fotos über sein soziales Engagement, Kampfsportzertifikate aus dem Iran und Fotos seiner beiden Kinder, die nach Pakistan geflüchtet seien.
Mit Schriftsatz vom 31.01.2013 übermittelte der Beschwerdeführer eine Deutschkursteilnahmebestätigung.
In der Beschwerdeergänzung vom 15.05.2013 verwies der Beschwerdeführer auf zahlreiche Länderberichte zur Sicherheitslage in Afghanistan sowie auf Judikatur des Asylgerichtshofes, woraus sich ergebe, dass er im Falle seiner Rückkehr aufgrund der allgemeinen Lage, wie auch seiner persönlichen Umstände in eine dem Art. 2 und 3 EMRK widerstreitende Lage geraten würde. Ihm sei deshalb zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
Mit den Schriftsätzen vom 11.12.2013 und vom 17.03.2014 brachte der Beschwerdeführer weitere Bestätigungen hinsichtlich seiner Integration in Österreich in Vorlage.
Mit eingelangter Vollmachtsbekanntgabe vom 09.05.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt, den MigrantInnenverein St. Marx und den Obmann Dr. Lennart Binder LL.M. mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren betraut zu haben.
In der Stellungnahme vom 10.06.2014 führte der Beschwerdeführer aus, in Afghanistan aufgrund von persönlichen Bedrohungen, Verfolgungen, Angriffen und der unsicheren Lage realen Gefahren ausgesetzt zu sein. Der Beschwerdeführer zitierte eine Vielzahl von Berichten zur Sicherheitslage in Afghanistan und gab an, dass er aufgrund der ihm drohenden Blutrache sowie der instabilen Verhältnisse in seinem Herkunftsland lebensbedrohenden Verfolgungen bzw. menschenunwürdigen Behandlungen ausgesetzt sei.
Mit Schriftsatz vom 05.09.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag sowie einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Gebühren.
Mit Schriftsatz vom 15.09.2014 brachte der Beschwerdeführer eine weitere Bestätigung betreffend seine Integration in Österreich in Vorlage.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 15.09.2014 stellte der Verwaltungsgerichtshof dem Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers mit der Aufforderung zu, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen und eine Ausfertigung derselben sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung der Entscheidung an den Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Mit Beschluss vom 15.09.2014 bewilligte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für einen Fristsetzungsantrag gegen das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schriftsatz vom 01.10.2014 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Integrationsbestätigungen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Er hat am 30.07.2012 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Die Feststellungen betreffend das Alter, die Staatsangehörigkeit und die Volksgruppen- bzw. Glaubenszugehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, 99/20/0208).
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).
Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine hinreichende Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, hinzuweisen. So hat bereits die Asylbehörde den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Bundesverwaltungsgericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Asylbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde des Asylgerichthofes).
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Im Sinne des Prinzips der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime hat sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht hinreichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und den maßgeblichen Sachverhalt nicht durch entsprechendes Nachfragen bzw. durch weiterführende Erhebungen festgestellt. Der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt vermag die der Entscheidung zugrunde liegenden Schlussfolgerungen nicht zu tragen, zumal dem Akteninhalt nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer vage Angaben machte. Der vom Beschwerdeführer erstatte Fluchtvortrag im Rahmen der Einvernahme umfasst eine - im Umfang von zwei Seiten lange - durchgehende Schilderung seiner Fluchtgründe, der sehr wohl Orts- und Zeitangaben hinsichtlich der behaupteten Vorfälle entnommen werden können. Vielmehr ergibt sich aus dem Umstand einer einzigen Einvernahme vor der belangten Behörde zu den Fluchtgründen, dass die weiterführende Befragung des Beschwerdeführers alles andere als erschöpfend war. Die Behörde wäre gehalten gewesen, auf eine größere Detailliertheit der Schilderungen hinzuwirken und die Befragung zu vertiefen. Die weitergehende Befragung zu seinen Fluchtgründen gestaltet sich lediglich kursorisch:
Der Beschwerdeführer brachte in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor der belangten Behörde im Wesentlichen gleichbleibend vor, dass er als Sporttrainer männliche und weibliche Jugendliche unterrichtet habe. Die Gruppierung der Mudschaheddin habe gewollt, dass der Beschwerdeführer für sie arbeite und ihm vorgeworfen, dass er Mädchen durch seinen Unterricht vom richtigen Weg abbringen würde. Daraufhin sei der Beschwerdeführer verhaftet und in den Bergen festgehalten worden. Nach seiner Freilassung sei er von maskierten Männern angegriffen und mit einem Messer am Rücken verletzt worden. Die Familie und die Nachbarn des Beschwerdeführers seien davon ausgegangen, dass die Mudschaheddin für diesen Angriff verantwortlich gewesen seien. Aus Angst vor den Taliban aufgrund seines Unterrichts von Mädchen sei der Beschwerdeführer in den Iran geflohen, nach mehreren Jahren wieder nach Afghanistan zurückgekehrt und habe wieder als Trainer unterrichtet. Eines Tages sei es, während sich der Beschwerdeführer zu Hause befunden habe, zu einem Kampf zwischen zwei Jugendlichen in seinem Trainingssaal gekommen, wobei ein Junge getötet worden sei. Dieser Junge sei der Sohn eines Gegners des Beschwerdeführers gewesen, weshalb der Beschwerdeführer von den Angehörigen des verstorbenen Junges für die Ermordung verantwortlich gemacht worden sei. Dem Beschwerdeführer sei vorgeworfen worden, dass er sich für die Messerattacke von damals gerächt hätte. Die Angehörigen des getöteten Jungen hätten vom Beschwerdeführer verlangt, dass er innerhalb von drei Tagen den zweiten, am Kampf beteiligten, Schüler finden müsse, anderenfalls sie den Beschwerdeführer töten würden. Der Beschwerdeführer sei an zwei Abenden von bewaffneten Feinden bedroht worden und in der dritten Nacht geflüchtet (AS 57f).
Die belangte Behörde geht im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zwar von der Glaubwürdigkeit jenes Teiles des Vorbringens aus, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Kampfsportlehrer Probleme mit den Taliban während des Talibanregimes gehabt habe, zumal auch Mädchen von ihm unterrichtet worden seien, unterlässt es jedoch völlig den Beschwerdeführer zur vorgebrachten Entführung und Festhaltung in den Bergen zu befragen. Diese Entführung habe, wie der Beschwerdeführer im Rahmen seines Fluchtvortrages angab, von den Angehörigen der Mudschaheddin aufgrund seines Unterrichts für Mädchen stattgefunden. Auch wenn daher Probleme durch Taliban aufgrund des Unterrichtens für Mädchen für die Behörde glaubhaft scheinen, so hat es die Behörde verabsäumt, die Zusammenhänge zwischen dem Unterricht der Mädchen und die darauffolgende Entführung bzw. Festhaltung des Beschwerdeführers durch die Mudschaheddin näher zu untersuchen. Zudem gab der Beschwerdeführer an, dass er nach seiner Freilassung von maskierten Männern angegriffen und mit einem Messer am Rücken verletzt worden sei. Hierzu unterließ die Behörde ebenso jede weitere Befragung des Beschwerdeführers, weshalb die näheren Umstände und Hintergründe dieses Angriffes ungeklärt geblieben sind. In diesem Zusammenhang wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer angab, sich nach seiner Festnahme in den Bergen bzw. nach der erfolgten Messerattacke mehrere Jahre im Iran aufgehalten zu haben, und dass sich der letztendlich für seine Ausreise kausale Vorfall, die Ermordung des Jungen in seinem Trainingssaal, somit mehrere Jahre später zugetragen habe. Jedoch erwähnte der Beschwerdeführer im Rahmen seines Fluchtvortrages ausdrücklich, dass er deshalb von den Angehörigen des ermordeten Jungen für dessen Ermordung verantwortlich gemacht worden sei, da sie ihm unterstellt hätten, dass er sich für die damals gegen ihn gerichtete Messerattacke rächen habe wollen. Hieraus ergibt sich somit, dass die - wenn auch bereits Jahre zuvor stattgefundene - Entführung und Messerattacke gegen den Beschwerdeführer ausschlaggebend für die Beschuldigung an dem Mord des Jungen gewesen sein könnten, weshalb die belangte Behörde mangels Ermittlungen hinsichtlich der Entführung bzw. hinsichtlich des Messerangriffes nicht den gesamten, für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt ermittelt hat.
Darüber hinaus stützt sich die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zur Begründung der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens auf Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er in der Erstbefragung angegeben habe, dass er vom Kommandanten selbst mit einem Gewehr bedroht worden sei, während er vor dem Bundesasylamt ausführte, von den Leuten des Kommandanten bedroht worden zu sein. Hierbei hat es die Behörde jedoch unterlassen, dem Beschwerdeführer diesen Widerspruch vorzuhalten und ihm so die Möglichkeit zu geben, diesen Überlegungen allenfalls fundiert und nachvollziehbar entgegentreten zu können. Wenn die Behörde daher im Rahmen ihrer Entscheidung diese Widersprüche hinsichtlich des Fluchtvorbringens bemängelt, es jedoch unterlässt, diese im Rahmen der Einvernahme durch Nachfragen verlässlich abzuklären und daraus gegebenenfalls resultierende Widersprüche dem Beschwerdeführer vorzuhalten, kommt sie ihrer Verpflichtung gem. § 18 Abs. 1 AsylG 2005, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen, nicht nach.
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts reicht das bisherige Ermittlungsverfahren als Grundlage für die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe keineswegs aus. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfte es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weiterer Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können. Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl daher weitere Ermittlungen zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers anzustellen und dabei insbesondere die vorgebrachte Entführung des Beschwerdeführers und den gegen ihn gerichteten Angriff, bei dem er mit einem Messer verletzt worden sei, zu erheben. Die Ermittlungsergebnisse sind jedenfalls mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um nicht dessen Recht auf Parteiengehör zu verletzen.
Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Beschwerdeführer muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Beschwerdeführers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen. An diesem Ort muss der Beschwerdeführer - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr. Dieser Ort muss für den Beschwerdeführer erreichbar sein.
Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann. Aus der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. U 2436/2012 vom 07.06.2013, U 241/2013-12 vom 06.06.2013, U 2666/2012-13 vom 06.06.2013 sowie U 1416/12-12 vom 13.03.2013) ergibt sich jedenfalls, dass bei der Prüfung der Gewährung von subsidiärem Schutz grundsätzlich eine konkrete Herkunftsprovinz der Entscheidung zu Grunde zu legen ist (sofern eine solche glaubhaft gemacht werden konnte). Bezüglich dieser ist dann die Sicherheitslage, die spezifische Gefährdung des Beschwerdeführers sowie die Verbindung nach Kabul zu überprüfen.
Der Beschwerdeführer stammt nach seinen Angaben aus der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, Dorf XXXX. Auch die Behörde geht davon aus, dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Ghazni stammt. Sie hat sich jedoch in keiner Weise mit der in der Herkunftsprovinz bzw. mit der im Herkunftsort des Beschwerdeführers aktuell herrschenden Lage und gegebenenfalls der Möglichkeit der Schutzgewährung von staatlicher oder nicht-staatlicher Seite auseinandergesetzt. Bei dieser Provinz handelt es sich um eine der gefährlichsten Provinzen Afghanistans - laut ANSO ist Ghazni als "schwarze" Provinz einzustufen, also als Provinz mit der höchsten Frequenz von Angriffen (vgl. ANSO Quarterly Report vom April 2013). Trotzdem wird die Situation der Sicherheitslage in Ghazni nur im Zusammenhang mit den Provinzen Helmand, Kandahar, Khost, Nimroz, Paktika, Paktya, Uruzgan und Zabul kurz gestreift: "Auf den Süden und Südosten entfielen 46,8 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle im ersten Halbjahr 2012. In der zweiten Jahreshälfte 2011 wurden in den Provinzen Khost, Paktika, Ghazni, Kunar und Nangarhar insgesamt 446 Zivilisten getötet. Das bedeutet einen Anstieg von 34 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum.". Individuelle Feststellungen zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers Ghazni trifft die Behörde hingegen nicht. Diese äußerst knappen Feststellungen stellen keineswegs eine taugliche Beurteilung der spezifischen Gefährdungslage für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan dar.
Auch bei der Frage nach der Erreichbarkeit des Heimatortes des Beschwerdeführers belässt es die Behörde in den Feststellungen damit, dass Kabul vom Ausland aus auf dem Luftwege erreichbar sei und verweist auf eine von Pakistan nach Afghanistan führende Straße, die in weiten Abschnitten als unsicher gelte (AS 147f). Ihrer Pflicht, anhand der individuellen Situation des Beschwerdeführers darzulegen, auf welchem Weg der Herkunftsort für den Beschwerdeführer in zumutbarer Weise erreichbar ist, kommt die Behörde hiermit nicht nach.
Ebenso wenig überzeugen die Ausführungen der belangten Behörde betreffend des Bestehens familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers für den Fall der Rückkehr nach Afghanistan. Die Behörde stellt lediglich fest, dass der Beschwerdeführer über Verwandtschaft in Afghanistan verfüge (AS 139) bzw. auf verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte zurückgreifen könnte (AS 153, 161). Ob und in welcher Weise der Beschwerdeführer von seiner Familie im erforderlichen Ausmaß tatsächlich Unterstützung erfahren würde, ermittelte die belangte Behörde nicht. Auch der Verfassungsgerichtshof sieht im Hinweis auf den Kontakt zu Bekannten keine ausreichende Begründung dafür, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Afghanistan keiner Gefahr iSd Art 3 EMRK ausgesetzt sei, weil sich daraus nicht ergebe, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls ausreichende Unterstützung zuteilwerden würde (VfGH 13.03.2012, U 1006/12-13). Insgesamt hat sich die Behörde daher auch mit dem Bestehen eines familiären Netzwerkes, das dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan den für einen Heimkehrer notwendigen Rückhalt bietet, nur unzureichend auseinandergesetzt. Davon ausgehend, welche Bedeutung das Bestehen eines familiären Netzwerkes für die Entscheidung über die Zuerkennung subsidiären Schutzes zukommt (vgl. z.B. AsylGH 21.09.2011, C2 415849-1/2010; 22.2.2011, C5 265134-0/2008; 15.12.2011, C10 310459-1/2008; VfGH 13.03.2013, U 2185/12 mwN), hätte die Behörde weitere Ermittlungen durchführen und begründen müssen, wo bzw. ob dem Beschwerdeführer ein familiärer Rückhalt für den Fall seiner Heimkehr zur Verfügung steht. Die Behörde hat es gegenständlich sohin verabsäumt, hinreichende Ermittlungen zur individuellen Situation des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen bzw. konkret darzulegen, auf welche Weise der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt bestreiten und seine Existenz über einen längeren Zeitraum hindurch sichern könnte.
Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass angesichts des Zeitraumes von rund 25 Monaten seit Erlassung des angefochtenen Bescheides auch die Feststellungen zur (allgemeinen) Situation in Afghanistan auf ihre Aktualität hin zu prüfen und gegebenenfalls zu modifizieren sind. Dem Beschwerdeführer ist dazu erneut eine Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Auch sind dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner familiären Situation und Integration in Österreich zu stellen und die zwischenzeitlich gesetzten Integrationsschritte in der Absprache über die Ausweisung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer über seine Fluchtgründe detailliert zu befragen, sich unter Berücksichtigung dieses Vorbringens mit aktuellen Länderberichten auseinanderzusetzen und allfällige Ungereimtheiten und Widersprüche in den Angaben vorzuhalten. Insbesondere sind auch Ermittlungen zur konkreten Versorgungslage des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen, wobei geeignete aktuelle Länderfeststellungen zur Provinz Ghazni und zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers in das Verfahren einzuführen sind. Die Ermittlungsergebnisse sind mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um nicht dessen Recht auf Parteiengehör zu verletzen.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Wie bereits ausgeführt wurde, wurden im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare, eindeutige Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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