BVwG W129 2014170-1

W129 2014170-1Tribunal administratif fédéral19 nov. 2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Begründungsmangel, Feststellungsmangel,<br/>Formmangel, Gleichwertigkeit von Lehrinhalten,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Schlüssigkeit, Schule - im Ausland<br/>Offizialmaxime, Schulpflicht, Zurückverweisung

Texte intégral

BVwG W129 2014170-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W129.2014170.1.00

Spruch

W129 2011327-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus Gerhold als Einzelrichter über die Beschwerde des Schülers XXXX, vertreten durch seine Mutter Mag. XXXX gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 30.09.2014, Zl. 100.040/0272-kanz1/2014, beschlossen:

A. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtschulrat für Wien zurückverwiesen.

B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Der minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte - vertreten durch seine Mutter - mit Schreiben vom 10.09.2014 die Bewilligung des Besuchs einer im Ausland (XXXX) gelegenen Schule. Auf dem entsprechenden Formular wurde unter anderem angegeben, der Schüler habe die österreichische Staatsbürgerschaft und halte sich dauernd in Österreich und nur vorübergehend im Ausland auf.

Mit dem Antrag wurde auch eine Bestätigung der "XXXX"-Schule (XXXX) vom 04.09.2014 vorgelegt, wonach sich der BF im dritten Schuljahr befinde, seine Ausbildung an der genannten Schule mit August 2012 begonnen habe und auch für das Schuljahr 2014/15 (konkret 20.08.2014 bis 26.06.2015) aufgenommen werde. Die Schule sei eine internationale Schule, die eine Schulausbildung britischer Prägung für Kinder ausländischer Arbeitnehmer offeriere. Die Schule verfüge über eine entsprechende Lizenz einer Agency unter der Aufsicht des Außenministeriums.

1.2. Mit Mail vom 12.09.2014 teilte eine Bedienstete der belangten Behörde der Mutter des BF mit, diese möge einen Meldezettel des BF, das Jahreszeugnis der ersten Klasse einer in Österreich besuchten Schule sowie den Lehrplan der XXXX Schule in XXXX in deutscher Übersetzung vorlegen.

1.3. Mit Bescheid vom 11.11.2014, GZ 100.040/0272-kanz1/2014, wies der Stadtschulrat für Wien den Antrag des BF ab. Mangels vorgelegter Unterlagen sei eine Vergleichbarkeit des ausländischen Unterrichtes nicht belegbar.

Der Bescheid wurde mit 02.10.2014 durch Hinterlegung zugestellt.

1.4. Mit Beschwerde vom 27.10.2014 (Datum des Poststempels) brachte die Mutter des BF vor, dieser habe bereits im Schuljahr 2013/14 den Unterricht an der "XXXX"-Schule besucht. Der Stadtschulrat habe damals den Schulbesuch bewilligt und dadurch die Vergleichbarkeit anerkannt. Der vorgelegten Bestätigung seien ausreichende Hinweise auf die (internationale) Akkreditierung der Schule zu entnehmen. Die belangte Behörde habe zudem nach Stellung des Antrages keine Rückmeldung gegenüber der Mutter des BF abgegeben, sie wäre der belangten Behörde jederzeit gerne behilflich gewesen.

1.5. Mit Schriftsatz vom 11.11.2014 legte der Stadtschulrat für Wien die Beschwerde samt dazugehörenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor, am 14.11.2014 wurde die Beschwerde der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landesschulrates wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

2.2. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2.3. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).

2.4. Die vorliegenden Unterlagen zeigen, dass die belangte Behörde zum Teil nur ansatzweise, zum Teil auch gar nicht ermittelt hat. Dies beginnt bereits mit der Frage der prinzipiellen Anwendbarkeit des Schulpflichtgesetzes 1985 (BGBl Nr. 76/1985 idgF). Dieses Gesetz ist gem. § 1 leg.cit. auf alle Kinder anzuwenden, die sich in Österreich dauernd aufhalten. Aus der Angabe der Mutter des BF, dass die Familie "vorübergehend" in Thailand sei, da ihr Mann (Vater des BF) als Gastprofessor an einer Universität in Thailand tätig sei, ist angesichts der vorgelegten Schulbesuchsbestätigung, wonach das siebenjährige Kind am Beginn seines - immerhin - nunmehr dritten Schuljahres dieser Schule stehe, nicht zwingend abzuleiten, dass diese Abwesenheit tatsächlich lediglich "vorübergehend" ist. Diesbezüglich wären seitens der belangten Behörde entsprechende Ermittlungsschritte zu setzen gewesen.

Des Weiteren traf die belangte Behörde eine Entscheidung in der Sache (Abweisung des Antrages) und begründete diese lediglich mit verfahrensrechtlichen Mängeln, sodass primär eine verfahrensrechtliche Zurückweisungsentscheidung zu treffen gewesen wäre. Eine solche hätte jedoch eines vorhergehenden ausdrücklichen Verbesserungsauftrages gem. § 13 Abs 3 AVG, somit unter Belehrung hinsichtlich der drohenden Zurückweisung, bedurft. Im Akt liegen zudem zwei Ausdrucke des Mails (vom 11.09.2014) der Bediensteten der belangten Behörde an die Mutter des BF auf: ein Ausdruck weist im Mail-Header (im Unterschied zu den sonstigen Mails des Mailverkehrs zwischen belangter Behörde und Mutter des BF) nach "Von:" eine leere Zeile und beim Sendedatum das Datum "01.01.0001 00:00:00" auf, sodass die Mailübermittlung möglicherweise von nicht unerheblichen technischen Problemen beeinträchtigt wurde. Ungeachtet der mit der elektronischen Kommunikation verbundenen Rechtsfragen und -probleme hätte die belangte Behörde bei sorgfältiger und kritischer Überprüfung der Unterlagen die tatsächliche Übermittlung des Mails zumindest in Zweifel ziehen müssen.

Und selbst wenn man von der Zulässigkeit einer materiell-rechtlichen Entscheidung ausgeht, ermangelt es dem Verfahren vor der belangten Behörde an entsprechenden Ermittlungsschritten unter Beachtung des Grundsatzes der Offizialmaxime. Zwar mögen einige Sachverhaltselemente ihre Wurzel im Ausland haben und somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei im Verfahren geboten sein (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 39 Rz 10), doch angesichts der offenkundigen - von der belangten Behörde im Vorlageschreiben jedenfalls nicht bestrittenen - Tatsache, dass die belangte Behörde den Unterricht des siebenjährigen BF an derselben ausländischen Schule auch im vorangegangenen Schuljahr bewilligt hat, fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung, warum der ausländische Grundschulunterricht an dieser Schule im aktuellen Schuljahr nicht mehr mit dem Unterricht an einer österreichischen Volksschule gleichwertig sein sollte. Dem Verwaltungsakt sind diesbezüglich keine Ermittlungsschritte, zB in Form einer entsprechende Nachfrage in einer für internationale Angelegenheiten zuständigen Abteilung des Unterrichtsministeriums, zu entnehmen.

2.5. Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Somit war von einer Entscheidung in der Sache abzusehen, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit auch zur Durchführung der genannten Ermittlungsschritte an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig. Die getroffene rechtliche Beurteilung folgt der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes steht die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles im Einklang mit dem obzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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