BVwG W107 2008358-1

W107 2008358-1Tribunal administratif fédéral19 nov. 2014

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Texte intégral

BVwG W107 2008358-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W107.2008358.1.00

Spruch

W107 1424655-1/10E

W107 2008358-1/11E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 18.07.2014 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde 1.) des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan und 2.) der XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, p. A. ARGE Rechtsberatung, 1150 Wien, Künstlergasse 11/5, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 1.) XXXX, Zahl: XXXX und 2.) XXXX, Zahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.07.2014 zu Recht erkannt:

Zu 1.)

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005), der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Zu 2.)

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005), der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Ad Beschwerdeführer zu 1.)

1.1. Der zum Zeitpunkt der Einreise und Antragstellung minderjährige, unverheiratete Beschwerdeführer zu 1.) (im Folgenden: BF1) reiste am 21.07.2011 illegal in das österreichische Bundegebiet ein und stellte am 22.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Im Rahmen einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug des Landespolizeikommandos für Wien am 23.07.2011, gab der BF1 an, den oben im Spruch wiedergegebenen Namen zu führen, am XXXX in Herat/Jebraiil, Afghanistan, geboren und afghanischer Staatsangehöriger zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Qizilbasch sowie der schiitischen Glaubensgemeinschaft an und sei ledig. Seine Muttersprache sei Dari, zudem spreche er Farsi. Seit seinem 4. oder 5. Lebensjahr lebe der BF1 im Iran. Der Vater des BF1 habe XXXX geheißen und sei 2002/2003 im Iran getötet worden. Seine Mutter heiße XXXX und sei im Iran aufhältig, eenso sein Bruder XXXX. Der BF1 habe im Iran 8 Jahre die Grundschule besucht. Die letzten 1 1/2 Jahre vor seiner Ausreise habe er tagsüber die Schule besucht und nachts sei er als Hilfsarbeiter in einer Schuhfabrik tätig gewesen.

Der BF1 führte aus, dass sein Vater in Afghanistan den Sohn seines Geschäftspartners getötet habe und man in weiterer Folge deswegen Afghanistan in Richtung Iran verlassen habe, wo man zunächst in der Stadt Karaj gelebt habe. Dort jedoch habe der Geschäftspartner seines Vaters Rache genommen und den Vater des BF1 umgebracht. Dieser sei daraufhin zwar festgenommen, jedoch nach 40 Tagen wieder freigelassen worden. Die Familie des BF1 habe Angst bekommen und sei nach Qom gezogen, wo man bis vor zwei Jahren gelebt habe. Dann habe man jedoch erfahren, dass der Mörder seines Vaters auf der Suche nach der Familie sei, woraufhin die Mutter des BF1 erneut geheiratet und den BF1 sowie den Bruder des BF1 verlassen habe. Ende Juni 2011 habe der BF1 die Stadt Qom verlassen. Schlepperunterstützt sei er über die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt.

1.3. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes am 09.09.2011 legte der BF1 einen Ausweis eines afghanischen Sportklubs im Iran, eine Berechtigungskarte zur Teilnahme an Fußballbewerben, eine grüne Karte für ausländische Bürger im Iran (gültig bis 19.04.2011), eine Kopie der grünen Karte seines Bruders, die Sterbeurkunde seines Vaters (ausgestellt von der afghanischen Botschaft im Iran) und ein Schulzeugnis vor.

Befragt zu seinen Fluchtgründen wiederholte der BF1 im Wesentlichen seine Ausführungen aus seiner Erstbefragung. Er gab an, Feinde im Iran gehabt zu haben. Dabei handle es sich um jenen Mann, der seinen Vater getötet habe. Sein Vater habe aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten den Sohn eines ehemaligen Freundes umgebracht und habe Afghanistan dann mit seiner Ehefrau, dem BF1 und dessen Bruder verlassen, um im Iran zu leben. Dort sei der Vater des BF1 dann jedoch eines Tages verschwunden. Der ehemalige Freund seines Vaters habe diesen umgebracht. In weiterer Folge sei die Familie des BF1 in die Stadt Qom gezogen. Die Mutter des BF 1 habe dann eine Vormundschaft nach dem Tod des Vaters gebraucht, damit die BF2 Hilfestellung bekomme und wir, der B1 und sein Bruder, die Schule besuchen konnten. In Qom seien sie jedoch von jenem Mann, der den Vater des BF1 getötet habe, selbst mit dem Tode bedroht worden. Bis zu seinem 13. Lebensjahr habe der BF1 in der Stadt Qom, im Bezirk Zanbilabad, Simetire Ghaem Schomali, Kutschehe 12, Entehaie Kutsche, Sakhtemane Ahle Beit, Wahede 23, gelebt. Dann habe seine Mutter ihn und seinen Bruder verlassen. Der BF1 habe dann in einer Fabrik namens Niku, in Qom, Falakehe Shahre Ghaem, Ladehe Kashan, Kutschehe Alibaf, Entehai Kutsche, Karkhne Niku, gewohnt. Er habe bis zu seinem 15. Lebensjahr tagsüber die Schule besucht und nachts seinem Bruder in der Schuhfabrik geholfen, ehe der BF1 das Land verlassen habe.

Die Mutter des BF1 sei iranische Staatsbürgerin und habe erneut geheiratet. Sein Bruder arbeite derzeit als Saisonarbeiter. Dieser habe das Land nicht verlassen, da dass Geld für dessen Ausreise nicht gereiht habe.

1.4. Mit Bescheid vom XXXX, Zahl: XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF1 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.03.2013 erteilt (Spruchpunkt III.).

In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan und stellte die Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des BF1 fest. Die vorgebrachten Fluchtgründe des BF erachtete das Bundesasylamt jedoch als unglaubwürdig mit der wesentlichen Begründung, dass Mutter und Bruder im Iran arbeiten und sich nicht verstecken würden und dies allein schon gegen das Vorliegen einer "Verfolgung" durch einen Feind des Vaters der BF1 sprechen würde, vielmehr hätten dann alle Familienmitglieder aus demselben Gefahrengrund flüchten müssen..

Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der Antrag mangels Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung abzuweisen sei. Aufgrund der würde eine Rückkehr des BF1 jedoch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen, weshalb dem BF1 als Minderjähriger ohne Familienanschluss subsidiärer Schutz zu gewähren war.

1.5. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde dem BF1 für das Beschwerdeverfahren gemäß § 63 Abs. 2 AVG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.6. Gegen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde des BF1, worin Spruchpunkt I des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wird.

Der BF wendet ein, dass die Behörde bei ihren Ausführungen zu den Fluchtgründen des BF1 dessen Minderjährigkeit nicht entsprechend berücksichtigt habe. Zudem könne entgegen den Vorhalten der Behörde die Mutter des BF1 weiterhin im Iran leben, da diese erneut geheiratet habe bzw. müsse der Bruder des BF1 sich immer noch dort aufhalten, da das Geld für dessen Flucht nicht gereicht habe. Dies bedeute aber nicht, dass dieser dort keiner Bedrohung ausgesetzt sei.

In der rechtlichen Beurteilung hätten die Standards der KRK und anderer auf Kinder anwendbarer internationaler Menschenrechtsinstrumente berücksichtigt werden müssen. Beantragt wurde die Anberaumung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung zwecks Darlegung der Fluchtgeschichte vor einem unabhängigen Richter.

Ad Beschwerdeführer zu 2.)

2.1. Am 28.12.2013 reiste die Beschwerdeführerin zu 2.) (im Folgenden: BF2) mit dem Flugzeug legal und in Besitz eines österreichischen Visums von Teheran in das Bundesgebiet ein und stelle am 02.01.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Im Rahmen einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Polizeiinspektion Traiskirchen EASt am 02.01.2014, gab die BF2 an, den oben im Spruch wiedergegebenen Namen zu führen, am XXXX und in Neyshaboor/Iran geboren zu sein. Die BF2 gab an, am 28.12.2013 legal mit dem Flugzeug und in Besitz eines österreichischen Visums von Teheran nach Wien Schwechat gereist zu sein. Fluchtgründe habe die BF2 keine eigenen, sondern stelle sie einen Antrag auf internationalen Schutz , da ihr minderjähriger Sohn, der BF1, in Österreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erhalten habe und sie als dessen gesetzliche Vertreterin denselben Schutz gewährt bekommen wolle.

Als Nachweis ihrer Identität legte die BF2 einen iranischen Reisepass, Nr. W26276135, vor.

2.3. Mit Bescheid vom XXXX, Zahl: XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der BF2 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.01.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt die Identität und Staatsangehörigkeit der BF2 fest. Die BF2 habe keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Sie erhalte jedoch aufgrund des Vorliegens eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG subsidiären Schutz zuerkannt, da auch ihr Sohn, der BF1, diesen Schutz gewährt bekommen habe.

2.4. Mit Verfahrensanordnung vom XXXX wurde der BF2 für das Beschwerdeverfahren gemäß § 63 Abs. 2 AVG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

2.5. Gegen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde der BF2, worin Spruchpunkt I des Bescheides angefochten und die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht wird.

Darin wird bemängelt, dass die belangte Behörde, nach einer kurzen Erstbefragung der BF2 vor der PI Traiskirchen, ohne Durchführung einer weiteren Einvernahme eine Entscheidung erlassen habe. Damit sei das Ermittlungsverfahren mit einer Mangelhaftigkeit belastet. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Fluchtgründe des schon in Österreich lebenden Sohnes auf den Vater, sohin den Ehemann der BF2, beziehen würden, welche der Behörde auf jeden Fall bereits bekannt gewesen seien, wäre es unerlässlich gewesen, die BF2 dazu zu befragen und könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt klar gewesen sei und daher eine Einvernahmen unterbleiben habe könne. Überdies gebe es einen Übergriff auf die BF2 betreffend polizeiliche Bestätigungen, die man im Anhang in Kopie übermittle. Dass die BF2 laut Erstbefragung keine eigenen Fluchtgründe habe, sei insofern irrelevant als eine solche Erstbefragung in erster Linie der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden diene und sich nicht auf die nähere Fluchtgründe beziehen solle.

3. Am 18.07.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari durch, an welcher der BF1 und die BF2 als Parteien, ein Beschwerdeführervertreter der Diakonie Flüchtlingsdienst (im Folgenden: BFV) und ein länderkundiger Sachverständiger (im Folgenden: SV) teilnahmen. Die Verfahren betreffend der Beschwerdeführer wurden gemäß § 39 AVG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, verzichtete mit Schreiben vom 12.06.2014 auf die Teilnahme an der Verhandlung, stellte jedoch den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

3.1. Der BF1 gab befragt an, bei seinem bisherigen Vorbringen zu bleiben. Er habe Afghanistan mit seinen Eltern und seinem Bruder verlassen, da sein Vater dort den Sohn eines Geschäftspartners umgebracht habe und dieser dort nicht mehr länger leben habe können. Konkret zu den Problemen seines Vaters befragt, führte der BF1 aus, sein Vater sei bereits vor der Geburt des BF1 in den Iran gegangen und habe dort seine Mutter, die BF2, geheiratet. Nach der Hochzeit sei sein Vater wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Finanziell sei es diesem damals gut gegangen und habe er seine Grundstücke und sein Haus verkaufen wollen. Sein Geschäftspartner, XXXX, sei jedoch dagegen gewesen und habe dies verhindern wollen, da dieser der Ansicht gewesen sei, dass ein Teil des Vermögens bzw. das Ganze ihm, dem Geschäftspartner, gehöre. Deshalb sei es zu einem Streit gekommen. Schließlich habe dann der Partner seines Vaters mit Hilfe dessen Sohnes die Grundstücke um 40 bis 50 Millionen iranische Tomar verkauft. Der Vater des BF1 habe sich dadurch betrogen gefühlt, habe dies nicht hinnehmen und habe seine Grundstücke zurückhaben wollen. Dabei sei sein Vater zum Haus des Partners gegangen, wo es zu einem Streit gekommen sei und sein Vater den Sohn von dessen Geschäftspartner umgebracht habe. Danach habe er das Geld genommen und sei nach Hause gefahren. Eine Nacht oder zwei Nächte später sei die Familie des BF1 gemeinsam in den Iran geflohen.

Nachgefragt gab der BF1 an, dass sein Vater im Iran getötet worden sei. Dessen Geschäftspartner sei in den Iran gekommen und sei sein Vater zu dieser Zeit verschwunden. Sein Vater sei wie jeden Tag in die Arbeit gegangen, am Abend jedoch nicht mehr heim gekommen.

Der BF1 und sein Bruder seien in Afghanistan auf die Welt gekommen. Sein Vater stamme nicht aus Herat, habe dort jedoch lange gelebt. Er sei ein Qizilbasch gewesen. Dabei handle es sich um einen kleinen Stamm, eine Minderheit, so wie die Usbeken, Hazara und Paschtunen. Insgesamt habe die Familie des BF1 8 Jahre lang in Herat gelebt.

3.2. Die BF2 gab an, nach der Hochzeit mit ihrem Ehemann im Iran, in Mashad in Mishiapur, nach Afghanistan gegangen zu sein, da ihr Mann ihr versichert habe, dass es dort friedlich sei. Ihr Ehemann habe seine Grundstücke, ca. 5-6 Hektar, verkaufen und mit ihr dann wieder in den Iran zurückkehren wollen. Insgesamt hätten sie 7-8 Jahre lang in Afghanistan gelebt und seien dort ihre Kinder zur Welt gekommen. Gewohnt hätten sie in Herat in der Stadt Jebrail gemeinsam mit dem Bruder ihres Ehemannes. Dieser sei ein Landwirt gewesen. Die meiste Zeit habe sich die BF2 zuhause aufgehalten, nur zu einer heiligen Stätte mit dem Namen Imam Zada Sakhi sei sie immer gegangen.

In Afghanistan hätte es aber immer wieder Probleme mit Grundstücken gegeben. Konkret habe es sich dabei um eine Fläche von 5 bis 6 Hektar gehandelt. Den Geschäftspartner ihres Mannes habe die BF2 nicht gekannt. Jedenfalls habe ihr Mann ihr jedoch erzählt, dass er dessen Sohn getötet habe und sie deshalb das Land verlassen müssten. Dies alles habe sich vor etwa 10 Jahren zugetragen.

Mit ihrem Mann sei sie 10 oder 12 Jahre verheiratet gewesen. Dessen Vater habe Mohammad ALI geheißen, seine Schwester XXXX. Ihr eigener Vater sei Landwirt und Fleischhauer gewesen und habe einen eigenen Laden im Iran gehabt. Er sei Schiit und Qizilbasch gewesen. Ihre beiden Schwestern hätten ebenfalls Afghanen geheiratet.

Ihre Söhne habe sie nach der Geburt in ein Waisenhaus in Qom in Zanbilabad im Iran gegeben, da die BF2 Angst gehabt habe, dass ihnen etwas zustoßen würde. Sie habe ihre Söhne besucht, aber diese hätten das nicht mitbekommen. Zudem habe sie ihnen Geld dort gelassen.

Befragt zur Stellung einer alleinstehenden Frau in Afghanistan gab die BF 2 an, als iranische Frau, deren Mann tot sei, in Afghanistan gesellschaftlich nicht respektiert zu werden.

3.3. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattete der länderkundige SV auf Ersuchen der vorsitzenden Richterin folgendes Gutachten zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat des BF:

"Die Staatsbürgerschaft des BF1 und der BF2 ist vom BAA festgestellt worden. Der BF1 ist nach der Feststellung des BAA afghanischer Staatsbürger. Nach den heutigen Angaben des BF1 ist er tatsächlich im Iran aufgewachsen. Ich gehe auch davon aus, dass sie nicht in Afghanistan gelebt haben. Die afghanischen Flüchtlinge im Iran sind in den Augen der iranischen Behörden oder auch in den Augen eines Teiles der Bevölkerung Menschen 2. Klasse. Die meisten leben illegal im Iran. Sie sind stark diskriminiert. Dies ist in den Angaben des Bruders des BF1 belegt, indem er erzählt hat, dass sein Bruder, der BF1, als Fußballer in der iranischen Fußballmannschaft nicht aufgenommen worden ist, weil er Afghane ist. Die afghanischen Flüchtlinge bzw. die iranisch-afghanischen Mischlinge, deren Väter aus Afghanistan stammen, bekommen kaum eine Staatsbürgerschaft. Somit sind sie im Iran immer benachteiligt. Sie sind den Schikanen der Behörde ausgesetzt, auch wenn sie iranische Mütter haben. Der BF1 ist im Iran aufgewachsen. Er kennt sich nicht in Afghanistan aus. Er kann sich sehr schwer in Afghanistan integrieren, zumal er wirtschaftlich nicht in der Lage ist, seine Mutter auch mit zu finanzieren, denn das Grundstück, das angeblich in Herat existiert, nicht ausreichend ist, die notwendige Lebensgrundlage des BF1, seiner Mutter und seines Bruders zu decken, zumal der BF1 ein moderner und aufgeweckter junger Mann ist, der Sport betreibt und mehr Entwicklungschancen hat, die er außerhalb Afghanistans besser realisieren kann. Betreffend die Lage der afghanischen Flüchtlinge im Iran möchte ich auf folgende Internet-Quelle hinweisen:

www.hrw.org/de/news/2013/11/20/iran-menschenrechtsverletzungen-afghanischen-fluechtlingen."

3.4. Unterlagen und Länderfeststellungen zur aktuellen Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wurden den Beschwerdeführern unter Berücksichtigung ihres Vorbringens in der mündlichen Verhandlung aufgrund der dem BVwG vorliegenden Informationsunterlagen bzw. der darauf fußenden Feststellungen zu Kenntnis gebracht und in die Verhandlung eingeführt. Die Beschwerdeführer verzichteten auf eine Stellungnahme.

3.5. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legten die Beschwerdeführer als Beweismittel ein Schreiben der Afghanischen Botschaft in Teheran, welches bestätigt, dass der Vater des BF1 mit Namen XXXX afghanischer Staatsbürger war und verstorben ist und Frau XXXX die Frau des Verstorbenen war; ein Schreiben eines iranischen Gerichts, welches bestätigt, dass jemand wegen der Tötung des Vaters des BF1, beschuldigt wurde, mangels Beweisen jedoch frei gelassen worden ist; eine Kopie der Überlassung der Vormundschaft an die BF2; ein Personalausweis der BF2; eine iranische grüne Karte für afghanische Flüchtlinge; eine Anzeige der Mutter bei der iranischen Polizei, dass sie geschlagen wurde und eine Vermisstenanzeige in einer iranischen Zeitung vor, die als Beilagen (./1 - ./7) zum Protokoll genommen und in das Verfahren eingeführt wurden.

3.6. Gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG wurde das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen und der Rechtsmittelbelehrung nach Schluss der mündlichen Verhandlung von der zuständigen Einzelrichterin verkündet.

4. Beweis wurde erhoben durch die Einvernahme der Beschwerdeführer sowie durch Einsicht in den Verwaltungsakt, in die von den Beschwerdeführern vorgelegten Schriftstücke und in eine Zusammenfassung der verschiedenen aktuellen Länderberichte sowie durch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung getätigte gutachterliche Stellungnahme des länderkundigen Sachverständigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer und zu ihren Fluchtgründen:

Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu ihrer jeweiligen Person und zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen (s. oben Pkt. I. wiedergegeben) wird der Entscheidung zugrunde gelegt.

1.2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:

Die Länderberichte zur aktuellen Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan wurden in das Verfahren eingeführt und den BFs zur Kenntnis gebracht. Bezogen auf die Situation der BFs sind folgende Beurteilungen als relevant zu werten:

Zur Situation in Afghanistan:

1.2.1. Allgemeines

Die afghanische Geschichte der letzten Jahrzehnte ist geprägt von der Besatzung durch die UdSSR von 1979 bis 1989, vom Bürgerkrieg zwischen den Mudjaheddin-Gruppen von 1992 bis 1996 und von der Gewaltherrschaft der Taliban von 1996 bis 2001. Hinzu kommt, dass Blutrache und Fehden zwischen Familien, Clans und Ethnien, insbesondere in der paschtunischen Stammesgesellschaft im Süden und Osten des Landes, seit jeher gängige Formen der Auseinandersetzung darstellen. Eine Kultur des politischen Diskurses und der friedlichen Beilegung von Konflikten ist daher auf politischer wie auch auf persönlicher Ebene nur schwach ausgeprägt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Nach dem Sturz der Taliban infolge der im Oktober 2001 gestarteten Intervention einer U.S.-geführten Koalition, die die afghanische Nordallianz unterstützte, wurden auf der Grundlage des im Dezember 2001 abgeschlossenen Petersberger Abkommens Schritte zum Wiederaufbau staatlicher Strukturen unternommen, wie die Einberufung einer Sonderversammlung von "Räten" ("Emergency Loya Jirga"), die Einsetzung einer Übergangsregierung, die Durchführung von Wahlen und die Verabschiedung einer Verfassung (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Die Ergebnisse der Präsidentschaftswahlen von 2004 sowie der Parlamentswahlen von 2005 fanden allgemein breite Akzeptanz in der afghanischen Bevölkerung und der internationalen Gemeinschaft - trotz Vorwürfe hinsichtlich Einschüchterungsversuche, Parteilichkeit innerhalb der Wahlkommission und anderer Unregelmäßigkeiten. Die Präsidentschaftswahlen 2009 und die Parlamentswahlen von 2010 waren indes von schwerem Wahlbetrug und anderen Problemen überschattet. Staatliche Institutionen versagten, den Wahlprozess effektiv zu steuern und Transparenz zu gewährleisten (Bericht von Freedom House vom 1.5.2011).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert. An der Geberkonferenz in Tokio vom 8.7.2012 verpflichtete sich die internationale Staatengemeinschaft, für den zivilen Wiederaufbau in den nächsten vier Jahren 16 Milliarden US-Dollar bereitzustellen. Im Gegenzug dazu werden von der afghanischen Regierung deutliche Fortschritte im Bereich der guten Regierungsführung und im Kampf gegen die Korruption sowie transparente Wahlen erwartet. Neben den Abzugsplänen versuchen vor allem die USA, die Friedensverhandlungen mit den Taliban voranzutreiben. Im Januar 2012 erklärten sich die Taliban bereit, mit der afghanischen Regierung und den USA Vorgespräche zu Friedensverhandlungen aufzunehmen, die sie nach Gesprächen im Februar 2012 jedoch wieder im März 2012 abbrachen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Der afghanische Versöhnungsprozess einschließlich der Wiedereingliederung von Aufständischen in die Gesellschaft bleibt eine zentrale Voraussetzung für eine Friedenslösung in Afghanistan. Gespräche mit führenden Vertretern des bewaffneten Aufstandes sollen den Weg zu einer Aussöhnung mit den Taliban und anderen regierungsfeindlichen Kräften bereiten, während gleichzeitig den einfachen Kämpfern und der mittleren Führungsebene eine legale zivile wirtschaftliche Perspektive und eine Reintegration in die Gesellschaft angeboten werden sollen. Im Rahmen des Friedens- und Reintegrationsprogramms sollen Aufständische in Staat und Gesellschaft zurückgeholt werden. Nach anfänglichen Verzögerungen ist das Reintegrationsprogramm inzwischen erfolgreich angelaufen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012). Bis April 2012 wurden nach Angaben des afghanischen Verteidigungsministers etwa 4000 Kämpfer reintegriert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Die Ermordung des Vorsitzenden des Hohen Friedensrates, der für den politischen Dialog mit der Führung der Aufständischen zuständig war, Burhanuddin Rabbani, im September 2011 war jedoch ein schwerer Rückschlag für diesen Prozess. Aussöhnung und Reintegration werden in der afghanischen Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Zwar wird das Ziel einer Wiedereingliederung feindlicher Kämpfer von kaum jemandem in Frage gestellt, doch befürchten viele Afghanen weitreichende Zugeständnisse an die Taliban, die die seit 2001 erzielten Fortschritte, insbesondere im Menschenrechtsbereich, zunichtemachen könnten (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.1.2012).

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

(Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen finden am 5. April 2014 statt, die endgültige Kandidatenliste wurde im November 2013 veröffentlicht. An die Wahlen wird sich eine Phase der Regierungsbildung anschließen, die angesichts der noch ungefestigten Verfahren längere Zeit in Anspruch nehmen kann.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10. Jänner 2012, S. 7; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19. April 2013, S. 1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013; derstandard.at, "Afghanische Wahlkommission bestätigt Liste für Präsidentschaftswahl", vom 20. November 2013; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan vom Januar 2014, S.

1.2.2. Zur allgemeinen Sicherheitslage:

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet. Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern. Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten.

Afghanistan steht ein schweres Jahr bevor: Die internationalen Kampftruppen sollen das Land bis Ende 2014 verlassen, anschließend sind nur noch Ausbildungs- und Unterstützungseinsätze vorgesehen.

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an.

Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:

Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee

458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung. Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP.

Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten.

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei.

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden.

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren.

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden.

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011.

Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012.

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul.

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt.

Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen. Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres darf. Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten.

Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten.

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen.

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes. Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen. Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes.

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet.

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle.

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November

7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen. Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante.

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen.

1.2.3. Taliban und Frühjahrsoffensive 2013:

Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand

und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde.

Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden.

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten. Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern. Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt. Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet. Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht. Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt.

(AA - Auswärtiges Amt (4.6.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan;

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http://news.xinhuanet.com/english/world/2013-05/29/c_132416705.htm, Zugriff 20.1.2014)

1.2.4. Provinz Herat

Die Stadt Herat liegt an der iranisch-afghanischen Grenze und wird als eine der besser entwickelten und sichereren Städte Afghanistans angesehen. Herat galt seit der Absetzung der Taliban durch die amerikanisch-geführten Kräfte als relativ friedlich. Als eine der best entwickeltsten und reichsten Provinzen Afghanistans, ist sie traditionell auch weniger von Gewalt betroffe. Allerdings ist es den Taliban möglich, in den ländlichen Gegenden in der Umgebung zu operieren.

Der Trend bezüglich der Sicherheitslage ging im ersten Quartal des Jahres 2013 in Richtung einer Verschärfung: Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 81 Vorfälle registriert, damit haben sich die Vorfälle in der Provinz Herat im Vergleich zum Vorjahr um 103 Prozent erhöht.

(Al Jazeera (13.9.2013): Taliban attacks US consulate in Afghanistan,

http://www.aljazeera.com/news/asia/2013/09/201391321546145357.html, Zugriff 15.1.2014;

ANSO - Afghanistan NGO Safety Office (4.2013): Quarterly Data Report Q.1 2013,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1366715966_anso-20q1-202013.pdf, Zugriff 15.1.2014;

BBC News (9.1.2013): US withdrawal: Views from Afghanistan, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-20960193, Zugriff 20.1.2014;

BBC News (3.4.2013): Afghanistan courthouse attack kills dozens, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-22013106, Zugriff 16.1.2013;

BBC News (23.9.2013): Herat attack: Afghanistan Taliban target US consulate, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-24075687, Zugriff 15.1.2014;

The Guardian (13.9.2013): Afghanistan: Taliban attack US consulate in Herat with suicide bomb, gunfire, http://www.theguardian.com/world/2013/sep/13/afghanistan-taliban-attack-us-consulate-herat, Zugriff 15.1.2014)

1.2.5. Schiiten:

Etwa 19 Prozent der Bevölkerung sind schiitische Muslime, welche damit die größte religiöse Minderheit des Landes sind. Die Ismailiten, die sich selbst zum schiitischen Islam rechnen, machen etwa 5 Prozent der Bevölkerung aus. Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen, sowie einer rezenten Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum vom 31.1.2012 bis 30.1.2013 ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt.

Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetz durchgesetzt, das viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.

(BBC News (5.9.2013): Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-23968511, Zugriff 12.9.2013;

FH - Freedom House (1.2013): Freedom in the World 2013 - Afghanistan, http://www.ecoi.net/local_link/242086/365391_de.html, Zugriff 16.1.2014;

Herizons (Herbst 2009): Afghan Women Stand Strong Against Shia Law, http://www.readysetglobal.com/pdf/fall09herizons.pdf, Zugriff 16.1.2014;

USAID - United States Agency for International Development (4.2009):

Shiite Personal Status Law - Afghanistan (Englische Übersetzung des Originaltexts), http://www.refworld.org/docid/4a24ed5b2.html, Zugriff 16.1.2014;

USCIRF - U.S. Commission on International Religious Freedom:

(30.4.2013): Annual Report - Afghanistan, http://www.uscirf.gov/images/Afghanistan%202013.pdf, Zugriff 12.8.2013;

USDOS - US Department of State (20.5.2013): International Religious Freedom Report for 2012,

http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/#wrapper, Zugriff 15.1.2014;

UNPAN - United Nation Public Administration Network (2004): Afghan Constitution (Englische Übersetzung des Originaltextes), http://unpan1.un.org/intradoc/groups/public/documents/APCITY/UNPAN015879.pdf, Zugriff 6.12.2013)

1.2.6. Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW) und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission, AIHRC).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem EU und UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung stellte die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 4. Juni 2013, S. 4; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S.17 ff)

1.2.7. Justiz:

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der Praxis ist die Justiz unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt. Durch die Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern an die Justiz und Verwaltung durch mächtige Akteure werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19. April 2013)

1.2.8. Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt. Die Zahlen für Angehörige einer Volksgruppe schwanken teilweise beträchtlich (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010).

Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird in etwa wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38 Prozent, Tadschiken ca. 25 Prozent, Hazara ca. 19 Prozent, Usbeken ca. 6 Prozent sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u.a.). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.

Die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, leiden in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da ihre Mitglieder aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so Gefahr laufen, Opfer einer diskriminieren-den Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 9f)

1.2.9. Sicherheitsbehörden:

Mit der Übernahme der Sicherheitsverantwortung kämpfen afghanische Soldaten und Polizisten inzwischen fast überall in erster Reihe und tragen damit nun das größte Risiko. Heute sind die Afghan National Security Forces (ANSF) in der Lage, die meisten Angriffe der regierungsfeindlichen Kräfte eigenverantwortlich oder mit verminderter Beratung und Unterstützung durch die ISAF abwehren zu können.

Nach Einschätzung der afghanischen Regierung und ihrer Partner werden die ANSF gleichwohl auch nach dem Ende der ISAF-Kampfmission weiterhin Ausbildung, Beratung und Hilfestellung benötigen. In Chicago hatten die NATO und Afghanistan im Mai 2012 beschlossen, dass diese Aufgaben nach dem Ende von ISAF durch ein stark verringertes Truppenkontingent mit einem neuen, veränderten Auftrag wahrgenommen werden sollen.

(Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom Juni 2013, S. 4)

1.2.10. Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.

Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 11).

Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus.

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013).

1.2.11. Todesstrafe:

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 16; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21. Mai 2013)

Gemäß Amnesty International wurden in Afghanistan am 20. und 21. November 2012 14 Gefangene hingerichtet. Der Oberste Gerichtshof soll zudem 30 Todesurteile bestätigt haben. Zehn Todesurteile wurden in Haftstrafen umgewandelt. Ende November 2012 befanden sich mehr als 250 Personen in Todeszellen.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 30. September 2013, S. 12f; Amnesty International, Report 2013, vom 23. Mai 2013. USDOS, Human Right Practices 2012, vom 19. April 2013, S. 3).

1.2.12. Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5 Prozent aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 18)

1.2.13. Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Situation von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen (Quelle: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender, 6.8.2013, S. 34ff):

Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. 2012 fand eine Intensivierung von systematischen Angriffen statt, wobei UNAMA 698 Todesopfer unter Zivilisten und 379 Verletzte im Zusammenhang mit gezielten Tötungen oder gezielten Tötungsversuchen dokumentierte. 171 Im ersten Halbjahr 2013 wurde ein weiterer Anstieg der Zahl der zivilen Opfer um 29 Fälle im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2012 mit 312 Toten und 131 Verletzten infolge derartiger Angriffe verzeichnet. Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, Menschenrechtsaktivisten, Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, beim Bau Beschäftigte und Personen, die den Friedensprozess unterstützen.

Am 2. Mai 2012 gaben die Taliban bekannt, dass ihre "Al-Farooq"-Frühlingsoffensive insbesondere darauf abzielen würde, Zivilisten zu töten, einschließlich ranghoher Regierungsmitarbeiter, Mitgliedern des Parlaments, Mitgliedern des Hohen Friedensrats, Auftragnehmer und all jener, die "gegen die Mudschaheddin" arbeiten. So wie im Jahr 2012 warnten die Taliban im Rahmen ihrer Ankündigung der Frühjahrsoffensive 2013, dass Zivilisten, die mit der Regierung von Präsident Karzai oder mit ihren internationalen Verbündeten in Beziehung stehen, der Gefahr eines Anschlags ausgesetzt seien. Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen.

Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, bedroht und angegriffen. Regierungsfeindliche Kräfte greifen zahlreichen Berichten zufolge auch Zivilisten an, die der Zusammenarbeit oder der "Spionage" für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte oder internationalen Streitkräfte verdächtigt werden (Am 8. November "verhaftete" z. B. eine Gruppe der Taliban einen Mann in dem Distrikt Marawara in der Provinz Kunar, weil er angeblich für die Internationalen Streitkräfte spioniert habe. Am 9. November 2012 wurde der Mann von einem Taliban-Gericht zum Tode verurteilt und anschließend umgebracht.). UNAMA hat viele Fälle dokumentiert, in denen regierungsfeindliche Kräfte Personen, die der Zusammenarbeit mit regierungstreuen Kräften verdächtigt werden, ermordet oder verstümmelt haben. In einigen Fällen wurden Zivilisten, darunter Kinder, Berichten zufolge Ziele von Angriffen aufgrund des Verdachts, dass ein Familienmitglied für die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte arbeitet.

Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge Zivilisten an, die Mitarbeiter internationaler oder afghanischer humanitärer Hilfsorganisationen sind, darunter afghanische Staatsbürger, die für UN-Organisationen arbeiten, Mitarbeiter internationaler Entwicklungsorganisationen, nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen (Das Regelbuch der Taliban [Layeha], auch als Verhaltenskodex der Taliban bezeichnet, soll besagen: "Die Nichtregierungsorganisationen, die unter der Regierung der Ungläubigen in das Land kamen, stehen der Regierung gleich. Sie kamen unter dem Motto, den Menschen zu helfen, aber in Wirklichkeit sind sie Teil dieses Regimes. Dies ist auch der Grund, warum ihre Aktivitäten verboten werden, unabhägig davon, ob es sich um den Bau einer Straße, einer Brücke, eines Krankenhauses, einer Schule oder Medrese [Koranschule] oder irgendetwas anderes handelt.") sowie LKW-Fahrer, Bauarbeiter und Personen, die in Bergbau- und anderen Entwicklungsprojekten tätig sind. 205 Personen mit diesen Profilen wurden getötet, entführt und eingeschüchtert. Familienangehörige solcher Personen, darunter Kinder, wurden ebenfalls angegriffen.

Regierungsfeindliche Kräfte haben Berichten zufolge Zivilisten zur Strafe und zur Warnung anderer Personen dafür getötet, dass sie die Regierung unterstützten. Regierungsfeindliche Kräfte setzen Berichten zufolge auch shab nameha ("nächtliche Drohbriefe"), Drohnachrichten per SMS sowie über lokale Radiosender ausgestrahlte Mitteilungen ein, um Zivilisten

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 16)

1.2.14. Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend die Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

1.2.15. Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)

Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.

(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)

Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in Afghanistan. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.

(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in Afghanistan: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" von November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:

"Afghanistan: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)

1.2.16. Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR von folgenden "möglicherweise gefährdete[n] Personenkreise[n] in Afghanistan" aus:

Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

Frauen

Kinder

Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

an Blutfehden beteiligte Personen

Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen" einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

Zwangsrekrutierung

die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und aus dem gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Bei den Feststellungen betreffend die afghanischen Staatsangehörigkeit des BF1 und dessen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Qizilbasch wird den Feststellungen des Bundesasylamtes, an deren Richtigkeit auch nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung keine Zweifel entstanden sind, gefolgt. Die Identität des BF1 steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Zweifel. Die Identität und die iranische Staatsangehörigkeit der BF2 hat bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt und besteht auch diesbezüglich für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund an der Richtigkeit dieser Feststellungen zu zweifeln. Die Ausführungen des zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen BF1 betreffend seine Flucht in den Iran und Aufenthalt dort finden zudem in den gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 18.07.2014 ihre Stütze, wonach der BF1 aufgrund seiner glaubwürdigen Angaben im Iran aufgewachsen sei und nicht in Afghanistan gelebt habe.

An der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen, der aufgrund seiner umfassenden Sachkenntnis bereits in vielen Verfahren als Gutachter herangezogen wurde und schon in früheren Verfahren im Auftrag des Unabhängigen Bundesasylsenates, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes zahlreiche nachvollziehbare und schlüssige Gutachten zur Lage in Afghanistan erstattet hat, sind keine Zweifel entstanden.

2.3. Die Feststellungen über die Fluchtgründe des BF1 gründen auf dessen eigene glaubwürdigen Angaben im Laufe des Verfahrens und der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 18.07.2014, in welcher der BF einen um sachliche Angaben bemühten positiven Eindruck hinterließ. Den Schilderungen der BFs entsprechend hat die gesamte Familie des BF1 kurz nach dessen Geburt aus nachvollziehbaren Gründen Afghanistan verlassen, ist in den Iran geflohen, dort aufgewachsen und nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt. Diese Angaben des BF1 decken sich mit jenen seiner Mutter, der BF2.

2.4. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nicht staatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen inhaltlich von keiner Seite substantiiert entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu Grunde gelegt werden konnten.

II.3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Zu den Spruchpunkten A)

Zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an den BF1:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates oder wegen Schutzes in einem EWR-Staat oder in der Schweiz zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Ausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist ein Flüchtling, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Eine wohlbegründete Furcht - der zentrale Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK - vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.

Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - muss sich im gesamten Herkunftsstaat auswirken (VwSlg. 16.482 A/2004). Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen jedoch vor Verfolgung sicher sind "("innerstaatliche Fluchtalternative") und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

In seinem Erkenntnis vom 14.01.2003, Zahl 2001/01/0508, setzte der Verwaltungsgerichtshof sich mit dem Tatbestand der sozialen Gruppe auseinander und kommt im Ergebnis zu der Aussage, dass die Angehörigeneigenschaft den Tatbestand der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllt und Verfolgung bereits dann als kausal verursacht durch einen der in der GFK genannten Gründe zu qualifizieren ist, wenn die Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers seine Gefährdung auslöst, wobei nicht auf weitere, beim Asylwerber vorliegende Merkmale (etwa unterstellte politische Gesinnung) abzustellen ist:

"Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl. 98/20/0312 (mwN), zur Gefahr einer "Sippenhaftung" ausführte, entspräche diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen einer Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert wird, dass der potenzielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstellt. Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in Verbindung mit § 7 AsylG zu sehen.

Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liegt (vgl. etwa auch die hg. Erkenntnisse vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0439, sowie vom 30. Jänner 2001, Zl. 98/18/0372, letzteres betreffend Feststellung nach § 75 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997."].

Wie in der Beweiswürdigung oben unter II.2. ausgeführt und durch das SV-Gutachten gestützt, konnte der BF1 glaubhaft und nachvollziehbar darlegen, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt zu sein. Aufgrund Grundstücksstreitigkeiten des Vaters des BF1, die letztlich in der Ermordung des Sohnes des Geschäftspartner durch den Vater des BF1 gipfelten und in weiterer Folge die Ausreise der Familie des BF1 in den Iran und den Tod des Vaters des BF1 zur Folge hatten, wäre der BF1 im Falle einer Rückkehr selbst einer Gefährdung und Verfolgung ausgesetzt.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass der BF1 bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung, die ihre Ursache in der Zugehörigkeit des BF1 zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich zur Familie seiner Vaters, hat, ausgesetzt wäre.

Hinweise darauf, dass der BF1 über eine ihm zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative verfügen würde, haben sich im Laufe des Verfahrens keine ergeben.

Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, ist der Beschwerde daher stattzugeben, dem BF1 gem. § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen und dies gem. § 3 Abs. 5 AsylG mit der Feststellung, dass dem BF1 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.

Zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die BF2:

Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 i.d.g.F. ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn,

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 i.d.g.F. ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, eingetragener Partner ist, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Kindes ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Durch die in § 2 Abs.1 Z 22 AsylG 2005 verwendete Formulierung "zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind" wurde die davor strittige Frage, ob Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung oder im Entscheidungszeitpunkt vorliegen muss (VwGH 23.1.2003, 2001/01/0429), gesetzlich dahingehend determiniert, dass der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich ist. Für den weiteren in § 2 Abs. 1 Z 22 iVm § 34 AsylG 2005 vorgesehen Fall, dass die Eltern eines Minderjährigen Asyl beantragen, enthält das Gesetz zwar keine derartige Klarstellung, wird jedoch, da anzunehmen ist, dass der Gesetzgeber den Begriff der Minderjährigkeit in den beiden in § 2 Abs.1 Z 22 AsylG 2005 geregelten Fällen in demselben Sinn verstanden hat, auch in diesem Fall der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich sein (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 500). Somit ist gegenständlich die BF2, als Mutter des im Zeitpunkt seiner Antragstellung minderjährigen BF1, Familienangehörige i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005. Da dem BF1 - wie oben dargelegt - der Status eines Asylberechtigten zu gewähren ist, ist dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 i.d.g.F. auch der BF2, bei der keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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