W228 2011673-1•BVwG W228 2011673-1
W228 2011673-1Tribunal administratif fédéral18 nov. 2014
Beitragszuschlag, Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung
W228 2011673-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über den Vorlageantrag in Verbindung mit der Beschwerde des Herrn XXXX, vertreten durch RA Mag. XXXX, 2460 Bruckneudorf, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 23.07.2014, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat XXXX mit Bescheid vom 15.05.2014 einen Beitragszuschlag in Höhe von 1.800 €
vorgeschrieben, weil er XXXX, VSNR XXXX, und XXXX, VSNR XXXX, nicht vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemeldet hat und dies im Rahmen der am 30.01.2014 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 23 für das Finanzamt Gänserndorf-Mistelbach in 2231 Strasshof an der Nordbahn, XXXX, festgestellt wurde.
Vertreten durch Mag. XXXX, Rechtsanwalt in 2460 Bruckneudorf, XXXX, erhob XXXX - in der Folge als "Beschwerdeführer" bezeichnet - dagegen mit Schreiben vom 03.07.2014 Beschwerde. Sinngemäß wird in der Beschwerde vorgebracht: Am 02.07.2014 habe der Beschwerdeführer durch Zufall vom Bescheid vom 15.05.2014 Kenntnis erlangt. Trotz falscher Adressierung sei ihm eine Mahnung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zugestellt worden. Beim Bescheid vom 15.05.2014 handle es sich eigentlich um einen Nichtbescheid, da dieser nicht an die Meldeadresse des Beschwerdeführers adressiert sei. Er habe den gegenständlichen Bescheid sohin nicht erlangen können und hätte ihn auch nicht erlangt. Auf dem Bescheid finde sich die Adresse "XXXX, 2231 Strasshof an der Nordbahn". Der Beschwerdeführer wohne an der Adresse "XXXX". Im Rahmen der Beschwerde werde einerseits das Vorliegen eines Nichtbescheides und andererseits das Vorliegen eines falschen Bescheides aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Es liege ein Nichtbescheid vor, eine Zustellung sei nie erfolgt, da der Bescheid falsch adressiert sei.
Die Beschwerde vom 03.07.2014 gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 15.05.2014 zu XXXX, mit welchem XXXX wegen Nichtanmeldung zur Pflichtversicherung von Dienstnehmern vor Arbeitsantritt ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von 1.800.00 € vorgeschrieben wurde, wurde mittels Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2014, Zl. XXXX, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. In dieser führte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse aus: "Die
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat daraufhin, nachdem bekannt wurde, dass der angefochtene Bescheid aufgrund eines Schreibfehlers tatsächlich an die Adresse: "XXXX, XXXX" adressiert war, mit E-Mail vom 07.07.2014 die Österreichische Post AG, Zustellbasis Gänserndorf, um Stellungnahme ersucht, ob die versehentlich verwendete Adresse "XXXX" existiert und ob die Verständigung über die Hinterlegung an der richtigen Adresse des Beschwerdeführers, nämlich XXXX in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Seitens der Zustellbasis Gänserndorf wurde der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse von Herrn XXXX,
Distributionsleitung, mit E-Mail vom 10.07.2014 geantwortet: ‚Die
Zustellerin wurde befragt und machte folgende Angaben: 1.) Die Adresse XXXX existiert nicht. 2.) Die Verständigung der Hinterlegung wurde an der richtigen Adresse XXXX in die Abgabeeinrichtung eingelegt.' Dies wurde dem Beschwerdeführer von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse mit E-Mail vom 10.07.2014 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit gegeben sich dazu zu äußern. Gleichzeitig wurde angekündigt, dass die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse auf Basis des bisherigen Aktenstandes eine Beschwerdevorentscheidung erlassen werde, sollte die Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht anderes erfordern. Mit
E-Mail vom 14.07.2014 wurde Stellung genommen: "Die Argumentation der Behörde werde als unvertretbare Rechtsansicht angesehen. Sollten durch eine Entscheidung der Behörde Kosten entstehen, würden diese im Wege des Schadenersatzes (unhaltbare Rechtsansicht) geltend gemacht werden. Zweifelsfrei liege ein Nichtbescheid vor, er sei falsch adressiert, der Beschwerdeführer habe den Bescheid nie erhalten. Warum der Bescheid nicht in den Wirkungsbereich des Beschwerdeführers gekommen sei, lasse sich offensichtlich aufgrund einer falschen Adressierung erklären, der Bescheid sei jedenfalls nicht an die Meldeadresse des Beschwerdeführers zugestellt worden. Der Beschwerdeführer bezweifle, dass das Zustellorgan jede Zustellung von diesem Tag nennen wird können. Es sei nicht auszuschließen, dass die falsch adressierte Sendung nicht angekommen sei, vielmehr sei dies ja nahezu wahrscheinlich und lebensnah. Es könne natürlich auch nicht ausgeschlossen werden, dass "eine Hinterlegungsanzeige im Sinne des Gesetzes einmal versehentlich von irgendwem nicht zukommt", allerdings sei dies hier so, dass im Postkasten tatsächlich niemals eine Hinterlegungsanzeige vorgefunden wurde. Alleine der Umstand der falschen Adressierung mache den gegenständlichen Bescheid zum Nichtbescheid und der Zustellmangel liege auf der Hand." Folgender Sachverhalt wurde seitens der Niederösterreichische Gebietskrankenkasse festgestellt: Der angefochtene Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 15.05.2014 ist an den Beschwerdeführer unter "XXXX, XXXX, 2231 Strasshof an der Nordbahn" adressiert worden. Diese Adressierung weist einen Schreibfehler auf. Die richtige Adresse lautet: "XXXX, XXXX, 2231 Strasshof an der Nordbahn. Die Adresse „XXXX, 2231 Strasshof an der Nordbahn" existiert nicht. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids wurde mit Zustellnachweis verfügt, das Dokument wurde der Österreichischen Post AG übergeben. Der Zustellnachweis (Übernahmebestätigung) wies ebenfalls die Adresse "XXXX, XXXX, 2231 Strasshof an der Nordbahn" aus. Am 19.05.2014 wurde von der Österreichischen Post AG ein Zustellversuch an der Adresse XXXX, 2231 Strasshof an der Nordbahn, also an der richtigen Adresse, unternommen, der angefochtene Bescheid konnte aber nicht zugestellt werden. Daraufhin wurde das Dokument am gleichen Tag in der Postfiliale 2231 Strasshof an der Nordbahn hinterlegt. Eine Verständigung über die Hinterlegung wurde in die dafür vorgesehene Abgabeeinrichtung eingelegt. Beginn der Abholfrist war der 20.05.2014. Weiters führte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse aus: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde vom 03.07.2014 sowie in seiner Stellungnahme vom 14.07.2014, aus der von der Österreichischen Post AG rückübermittelten Übernahmebestätigung und aus der Stellungnahme der Österreichischen Post AG (E-Mail der Zustellbasis 2230 vom 10.07.2014). Folgend den Angaben der Österreichischen Post AG (E-Mail vom 10.07.2014) wurde versucht, den angefochtenen Bescheid an der richtigen Adresse zuzustellen: „Die Zustellerin wurde befragt und machte folgende Angaben: 1.) Die Adresse XXXX existiert nicht. 2.) Die Verständigung der Hinterlegung wurde an der richtigen Adresse XXXX in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Zustellerinnen und Zusteller der Österreichischen Post AG ihr Rayon gut genug kennen, dass aufgrund von Schreibfehlern offensichtlich (weil nicht existente) unrichtige Adressen keine Probleme bereiten. Im vorliegenden Fall war darüber hinaus nur eine einzige Ziffer zu ignorieren, um das zuzustellende Dokument zum richtigen Empfänger zu bringen. Nicht zu folgen ist den Vorbringen des Beschwerdeführers, wenn er meint es sei nahezu wahrscheinlich und lebensnah, dass die falsch adressierte Sendung nicht angekommen sei. Eine Erklärung, was dann mit dem Dokument geschehen wäre, bleibt der Beschwerdeführer schuldig. Tatsächlich hätte in diesem Fall die Österreichische Post AG das Dokument mit dem Vermerk "Adresse unbekannt" an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse retourniert. Beachtlich ist jedenfalls, dass - wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt - eine Mahnung, die ebenfalls den Schreibfehler in der Adresse aufwies, nur wenig später ohne Probleme bei ihm angekommen ist. Aufgrund der hohen Ähnlichkeit der angegebenen Adresse mit der tatsächlichen Adresse kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch die Zustellung des hier angefochtenen Bescheides an der richtigen Adresse versucht wurde und die Verständigung über die Hinterlegung ordnungsgemäß an der richtigen Adresse hinterlassen wurde. Darauf, dass der Beschwerdeführer die Hinterlegungsverständigung auch tatsächlich findet, kommt es im Übrigen aus rechtlicher Sicht nicht mehr an, weshalb darauf nicht näher einzugehen war. Rechtlich folgt daraus aus Sicht der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse: Nach § 17 des Zustellgesetzes (ZustelIG) ist das (mit Zustellnachweis zuzustellende) Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustellG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Dass es sich bei der Adresse "XXXX, 2231 Strasshof an der Nordbahn" um eine Abgabestelle im Sinne des ZustellG handelt, steht außer Zweifel und wird auch vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Ebenso wenig zweifelhaft ist, dass sich der Beschwerdeführer regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die Verständigung über die Hinterlegung beschädigt oder entfernt wurde. Der angefochtene Bescheid gilt daher am 20.05.2014 als zugestellt. Die Zustellerin der Österreichischen Post AG hat am 19.05.2014 die Verständigung in die Abgabeeinrichtung eingelegt, als Beginn der Abholfrist wurde der 20.05.2014 angegeben. Der Einwand des Beschwerdeführers, er hätte die "Hinterlegungsanzeige" in seinem Postkasten nicht vorgefunden, ist unbeachtlich. Nach § 7 Abs. 4 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) beträgt die Frist gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den hier gegenständlichen Bescheid der Kasse vom 15.05.2014 hat daher am 17.06.2014 geendet. Die Beschwerde vom 03.07.2014 ist am 03.07.2014 per Telefax bei der Kasse eingelangt. Die Beschwerde wurde daher verspätet eingebracht. Nach § 14 VwGVG steht es der Kasse als Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Unter Anwendung dieser Bestimmung hat die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse diese Beschwerdevorentscheidung erlassen, aufgrund der gegeben Sach- und Rechtslage war die Beschwerde vom 03.07.2014 als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Wenn nun vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, es liege ein Nichtbescheid vor, weil er falsch adressiert worden sei und er ihn nie erhalten hätte, ist dem entgegen zu halten, dass sich der Beschwerdeführer trotz des aufgetretenen Schreibfehlers in der Adresse eindeutig und unzweifelhaft als Adressat des Bescheides klar erkennen lässt. Selbst die falsche Bezeichnung des Adressaten im Bescheid ist unbeachtlich, wenn der Bescheid demjenigen, für den er seinem Inhalt nach bestimmt ist, zugestellt wird. An einer ordnungsgemäßen Zustellung (durch Hinterlegung) besteht kein Zweifel."
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der fristgerecht eingebrachte Vorlageantrag des Beschwerdeführers, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, vom 30.07.2014. Dieser lautet: "In umseits bezeichneter Rechtssache ist in rechtsunverständlicherweise ein Bescheid, der [m]ich niemals erreichte (und dazu ausdrücklich falsch adressiert wurde) [als] gültig zugestellt bewertet worden. Natürlich stelle ich hiermit den Antrag, dass das Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wird und dieses nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (die ich ausdrücklich beantrage) entscheiden möge."
Seitens der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse langte die Aktenvorlage beim Bundesverwaltungsgericht am 05.09.2014 ein.
Mit Schreiben datierend auf 31.10.2014 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Parteiengehör wie folgt: "Das Bundesverwaltungsgericht erlaubt sich in der gegenständlichen Rechtssache mitzuteilen, dass der erkennende Richter nach derzeitiger Sicht davon ausgeht, dass die Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, mit einem Mangel behaftet ist. Der erkennende Richter geht gemäß VwGH Judikat vom 25.05.2007, Zl. 2006/12/0219, davon aus, dass ein Zustellmangel vorliegt, "wenn der Zustellvorgang, prinzipiell aber auch dann, wenn die Zustellverfügung iSd § 5 ZustG (Zustellungs)Vorschriften widerspricht (Walter/Thienel, MSA Verwaltungsverfahrensgesetze16 (2004), Anm. 1 zu § 7 ZustG; vgl. auch die in Walter/Thienel, MGA Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998) unter E 1 ff zu § 7 ZustG wiedergegebene dem entsprechende Rechtsprechung)." Da in der Zustellverfügung eine falsche Adresse angegeben ist, und somit eine für die Zustellung erforderliche sonstige Angabe falsch ist, ist von einem Zustellmangel auszugehen. Nach § 7 ZustG heilt die Zustellung mit tatsächlichem Zugang, im Beschwerdefall also mit Mail vom 02.07.2014. Die Beschwerde vom 03.07.2014 ist daher nach derzeitiger Sicht des erkennenden Richters rechtzeitig eingelangt. Das bedeutet, dass die Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich durch das Bundesverwaltungsgericht abzuändern wäre. Jedoch wird bei weiterer inhaltlicher Betrachtung des Aktes offenbar, dass der Beschwerdeführer am 17.02.2014 um 10:13 ein Mail an die Finanzpolizei richtete, in dem er wörtlich schreibt: "Die Firma wurde von mir nicht beauftragt." In der Beschwerde wird dazu vollkommen gegenteilig vorgebracht: "Ich erteilte einen Auftrag." Es stellt sich daher für den erkennenden Richter die Frage nach der Zweckmäßigkeit der Beschwerde bzw. des zu erwartenden inhaltlichen Erfolges bei derartigen Widersprüchen?"
Mit Schreiben datierend auf 17.11.2014, welches am 18.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, wurde mitgeteilt, dass der "Einschreiter und Antragsteller (auf Anregung des Bundesverwaltungsgerichtes) die Beschwerde" zurückzieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 7).
Da die Erklärung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers abgegeben wurde, ist der Parteiwille eindeutig.
Das Verfahren war daher einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es liegt eine eindeutige Erklärung im Sinne der Judikatur des VwGH vor (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, mwN).
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