BVwG W225 1435819-1

W225 1435819-1Tribunal administratif fédéral18 nov. 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, persönliche Gefährdung, private<br/>Verfolgung, Schutzunfähigkeit, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W225 1435819-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W225.1435819.1.00

Spruch

W225 1435819-1/10E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. WEIß, LL.M. Eur als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7.10.2014, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXkraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein der Volksgruppe der Paschtunen zugehöriger afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 4.7.2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. In der Erstbefragung durch Organe der Sicherheitsbehörde am Tag der Antragstellung gab der BF im Wesentlichen an, in Afghanistan zuletzt in XXXX, XXXX, XXXX gelebt zu haben. In Afghanistan würden sich auch die Eltern und die fünf Schwestern des BF aufhalten. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er Afghanistan aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten verlassen habe. Sein Vater sei gehbehindert und könne nicht mehr arbeiten. Der BF wolle eine Schule besuchen und einen Beruf erlernen, damit er seine Eltern unterstützen könne.

Am 10.8.2012 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ausgefolgt.

3. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.4.2013 gab der BF im Wesentlichen an von 2001 bis 2011 die Schule besucht und auf Baustellen gearbeitet zu haben. Zu seiner im Distrikt XXXX, im Dorf

XXXX lebenden Familie habe er keinen Kontakt. Sein Halbonkel wohne in XXXX. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der BF aus, dass sein Vater als Polizist gearbeitet habe und Leiter von 20 Personen gewesen sei. Die Taliban hätten zwei Drohbriefe vor das Haus des BF gelegt und darin angedroht, den Vater des BF zu töten, wenn er seine Arbeitstätigkeit nicht beende. Einige Zeit später sei das Haus des BF von den Taliban überfallen und der Vater des BF von den Taliban erschossen worden. Der BF habe dies mit seinem Bruder beobachtet. Als die Taliban dies bemerkt hätten, hätten sie auf den BF sowie seinen Bruder geschossen und dabei auch den Bruder des BF getötet. Der BF habe sich verstecken können und sei in weiterer Folge über

XXXX nach Pakistan geflüchtet. Im Falle der Rückkehr fürchte der BF von den Taliban getötet zu werden, zumal auch sein Onkel den Taliban angehöre.

In der Stellungnahme vom 25.4.2013 führte der BF aus, dass er keine Dokumente in Bezug auf die Tätigkeit seines Vaters für die afghanische Polizei vorlegen könne, da er keinen Kontakt zu seiner Mutter habe. Der BF verwies auf Länderberichte aus denen hervorgehe, dass die Taliban für die Polizei arbeitende Personen der Regierung zuordnen würden und auch die Familienmitglieder einer Bedrohung ausgesetzt seien. Dem BF wäre zudem jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren, da er im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine hoffnungslose Lage geraten würde.

4. Mit angefochtenem Bescheid vom XXXX wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).

Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des BF zu den Gründen seiner Ausreise als nicht glaubwürdig. Es sei ein wesentlicher Widerspruch zwischen der Erstbefragung, wonach der BF angegeben habe, Afghanistan aufgrund von wirtschaftlichen und finanziellen Gründen verlassen zu haben und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, bei der er einen Konflikt mit den Taliban geschildert habe, entstanden. Zudem seien die Aussagen des BF von oberflächlichen Schilderungen geprägt gewesen, da er keine Angaben zum Zeitpunkt des Taliban Überfalles habe machen können. Der BF habe auch keine Angaben zur Tätigkeit seines Vaters als Polizist abgeben können. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt daraus, dass der BF keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe. Der Asylantrag sei daher aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen. Zudem würde sich die Familie des BF nach wie vor in XXXX bzw. in XXXX unter gesicherten Lebensbedingungen befinden. Es würden daher keine Gründe bestehen, dass der BF im Falle einer Rückkehr Gefahren ausgesetzt sei, welche die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten notwendig erscheinen ließen. Die Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde mit einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessenabwägung nach Art 8 Abs. 2 EMRK.

Mit Verfahrensanordnung vom 29.5.2013 wurde dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

5. Gegen diesen Bescheid richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde vom 10.6.2013, wonach der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Die Behörde habe der gesetzlichen Vertretung des BF am 3.4.2013 die umfassende Akteneinsicht in alle relevanten Aktenbestandteile verweigert, zumal die Behörde das Protokoll der Erstbefragung von der Akteneinsicht ausgenommen habe. Da die Erstbefragung des BF im Rahmen der Beweiswürdigung herangezogen worden sei, hätte diese jedenfalls der gesetzlichen Vertreterin im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Verweigerung der Akteneinsicht stelle einen Verstoß gegen § 14 Abs. 6 AVG dar, da den beigezogenen Personen auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen sei. Aufgrund der Minderjährigkeit des BF treffe die Behörde eine erhöhte Ermittlungspflicht. Eine Auseinandersetzung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln habe jedoch nicht stattgefunden. Überdies seien die im Bescheid der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen sehr allgemein gehalten und würden sich nicht am individuellen Vorbringen des BF orientieren. Die Behörde habe es unterlassen, Ermittlungen vor Ort durchzuführen und berücksichtige nicht, dass es sich beim BF um einen unbegleiteten Minderjährigen handle. Der BF sei zum Zeitpunkt der Erstbefragung psychisch und physisch nicht in der Lage gewesen, eine Befragung zu absolvieren, weshalb die Erstbefragung nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden hätte dürfen. Der BF habe ein schlüssiges Vorbringen erstattet, das mit den Tatsachen und Länderberichten übereinstimme, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen wäre. Überdies sei eine Rückkehr des minderjährigen BF in seine Heimatprovinz aufgrund der dem Art 3 EMRK widersprechenden Sicherheitslage und mangels sicherer Erreichbarkeit nicht möglich. Zudem leide der BF an einer posttraumatischen Belastungsstörung und brachte unter einem einen Kurzarztbrief vom 7.5.2014 in Vorlage. Der BF beantragte die Durchführung von Ermittlungen vor Ort betreffend die Tätigkeit seines Vaters für die Polizei.

Hinsichtlich des Verfahrensherganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

In der Stellungnahme vom 5.5.2014 führte der BF aus, dass seine Mutter und seine Schwestern in der Nähe von XXXX, XXXX leben würden. Seine Mutter verfüge über kein eigenes Einkommen und sei von der Fürsorge seines Onkels abhängig. Der BF besuche Deutschkurse und habe sich in Österreich integriert. Eine Rückverbringung des BF nach Afghanistan würde aufgrund der prekären Sicherheits- und Versorgungslage eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK sowie der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention darstellen.

6. Mit Schriftsatz vom 9.9.2014 wurde der BF gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Situation in Afghanistan in Kenntnis gesetzt, die allgemeinen Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat Afghanistan zur Einsicht bereitgehalten und ihnen zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

7. Am 7.10.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der unter anderem der BF erschien. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.

Im Wesentlichen wurden die Fluchtgründe des BF erörtert. Dazu teilweise wörtlicher Auszug aus der Verhandlungsschrift wie folgt:

"[...] ER: Haben Sie an der von Ihnen angegebenen Adresse in Afghanistan seit Ihrer Geburt gelebt?

BF: Ich bin in Pakistan geboren, weil meine Familie von Afghanistan nach Pakistan geflüchtet war. Mein Vater hat in Afghanistan als Polizeiunteroffizier gearbeitet und wir konnten wieder nach Afghanistan in unser Heimatdorf zurückkehren.

[...]

ER: Wann ist Ihr Vater verstorben?

BF: Auf Grund der Tätigkeit meines Vaters hat er bereits einen Drohbrief erhalten. Von diesem hat er uns nichts gesagt. Den 2. Drohbrief habe ich selbst gesehen. Darin wurde mein Vater aufgefordert, seine Tätigkeit als Polizist niederzulegen, und nicht mehr für die Ungläubigen zu arbeiten. Da meine Mutter sich große Sorgen um die gesamte Familie machte, hat sie meinen Vater gebeten, mit der ganzen Familie in die Stadt XXXX zu ziehen. Wir wollten abends unser Haus verlassen, als mein Vater von 4 Taliban angehalten und mitgenommen wurde. Sie haben ihn in unserem Obstgarten erschossen. Es waren 4 Personen. Mein Bruder hat mir geholfen, über die Gartenmauer zu fliehen, als die Taliban ebenfalls auf ihn geschossen haben und ihn am Hals getroffen haben. Ca. 15 Minuten nach diesem Vorfall ist mein Onkel gekommen und ich habe dann das Heimatdorf verlassen.

ER: Sind Ihr Vater und Ihr Bruder verstorben?

BF: Ja.

ER: Wie viel Zeit nach diesem Vorfall haben Sie Afghanistan verlassen?

BF: Mein Onkel hat mich nach dem Vorfall in die Stadt XXXX gebracht. Er hat mir jemandem vorgestellt, der mich bis nach Pakistan gebracht hat. Ich habe schlepperunterstützt Pakistan verlassen und ich bin in den Iran gereist. Ich habe erst in der Polizeistation in Österreich erfahren, dass es ein Land namens Österreich gibt.

[...]

ER: Warum sind nur Sie und nicht die ganze Familie geflüchtet?

BF: Die Taliban greifen Frauen und Kinder nicht an. Mein Onkel hat in erster Linie mich in Sicherheit gebracht. Meine 3 jüngeren Geschwister, die damals bei meiner Mutter geblieben sind, sind auch Schwestern.

ER: Weshalb wird Ihr Onkel nicht verfolgt?

BF: Soweit ich weiß, ist den Taliban nicht bekannt, dass er mir bei meiner Ausreise geholfen hat. Wenn die Taliban davon wüssten, hätten sie ihn ebenfalls verfolgt und bedroht. Ich habe keine Kontaktdaten von meinem Onkel. Wenn ich ihn kontaktieren würde, gehe ich davon aus, dass er nicht mit mir sprechen möchte, weil er sich dadurch in Gefahr bringen würde.

Auf Befragen gibt der BF an, dass sein Onkel väterlicherseits ein Talib sei. Er war der Stiefbruder seines Vaters. Sein Vater wurde vom Stiefbruder mehrmals bedroht und aufgefordert, die Arbeit niederzulegen.

ER befragt die länderkundige SV zu dem geschilderten Sachverhalt und diese führt aus wie folgt: Es ist sehr wohl üblich, dass Mitglieder einer Familie verschiedene politische Ansichten haben. Vor allem in den östlichen Provinzen in Afghanistan kommt es immer wieder zu Konflikten, wenn ein Teil der Familienmitglieder für die Regierung arbeitet und ein anderer Teil den Taliban gegenüber positiv gestimmt ist, oder sogar selbst Mitglieder der Taliban sind. Es werden nur die Söhne verfolgt und nicht die Mütter mit Schwestern. Die Taliban schließen von diesen Feindschaften und Bedrohungen Frauen, Kinder und ältere Menschen aus. Selbst wenn der Vater seine Arbeit für die Polizei beendet hätte, hätten die Taliban vermutlich die Söhne verlangt, vor allem, weil dem Stiefonkel bekannt ist, dass in diesem Haus 2 junge Männer leben.

[...]

ER: Wie viel Zeit verging zwischen dem 2. Drohbrief, den Ihr Vater erhalten hat und den Überfall der Taliban?

BF: Als wir den 2. Brief erhalten haben, hat mir mein Vater diesen am Abend gezeigt. Meine Mutter ist Analphabetin, also habe ich ihr diesen Brief vorgelesen. Noch am selben Abend wollten wir gemeinsam das Haus verlassen und in die Stadt XXXX ziehen, weil dort die Sicherheitslage besser war.

ER: Erzählen Sie weiter, was geschah dann? Sie sind nicht in die Stadt gezogen. Schildern Sie den Ablauf, was an diesem Abend geschehen ist?

BF: Wir hatten den Entschluss gefasst, unser Heimatdorf zu verlassen und nach XXXX zu ziehen. An jenem Abend bin ich gemeinsam mit meinem Bruder in einem anderen Zimmer gewesen. Wir haben noch nicht geschlafen, wir hatten uns zum Schlafen hingelegt. Es wurde plötzlich sehr laut. Mein Bruder und ich sind aus dem Zimmer hinausgegangen. Diese Personen hatten meinen Vater entführt und meine Mutter in ihrem Zimmer eingeschlossen. Nachdem wir meine Mutter befreit haben, sind mein Bruder und ich barfuß meinem Vater nachgelaufen. Als die Taliban uns gesehen haben, haben sie sofort auf meinen Vater geschossen. Ich weiß noch, dass mein Bruder zu ihnen gesagt hat: "Ich habe eure Gesichter gesehen, ich weiß nun, wer ihr seid".

ER: Haben Sie auch die Gesichter gesehen?

BF: Es war sehr dunkel. Die Gesichter dieser Männer waren verdeckt. Weil mein Bruder so etwas gesagt hat, wurden sie auf uns aufmerksam.

ER: Was geschah weiter?

BF: Diese Personen haben sich umgedreht, und haben begonnen, auf uns zu schießen. Mein Bruder hat mir geholfen über die Mauer, die rund um unseren Obstgarten war, zu springen. Als er selbst springen wollte, haben sie auf ihn geschossen und ihn am Hals getroffen. Ich habe diese Szene selbst gesehen (Schuss). Ich konnte mich nicht mehr bewegen, ich war wie gelähmt. Ich habe dann einen weiteren Schuss gehört. Nach ca. 10-15 Minuten ist dann mein Onkel gekommen und hat mich von dort weggebracht.

ER: Sie haben gesagt, der Bruder hat Ihnen über die Mauer geholfen. Wie konnten Sie sehen, dass der Bruder erschossen wurde?

BF: Mein Bruder war bereits halb über die Mauer geklettert, als man von hinten auf ihn geschossen hat. Er ist dann auf die andere Seite zurückgefallen. Ich selbst stand in diesem Moment bereits in einem Maisfeld. Ich habe dann einen 2. Schuss gehört.

ER: Was geschah mit den Leichen des Vaters und des Bruders, wer hat sich um das Begräbnis gekümmert?

BF: Mich hat mein Onkel von dort weggebracht. Ich gehe davon aus, dass unsere Nachbarn und andere Dorfbewohner sich um alles gekümmert haben.

ER: Wo war der Onkel, als die Täter das Haus überfallen haben?

BF: Mein Onkel hat im selben Dorf gelebt wie wir. Zum Zeitpunkt des Vorfalles war er bei sich zu Hause. Ich nehme an, dass er die Schüsse gehört hat. Ich weiß nicht, ob ihm mein Vater vom 1. Drohbrief erzählt hat und ob er ihn gebeten hat, falls ihm etwas passiert, er sich um uns kümmern solle.

ER: Können Sie in Ihre Heimat zurückkehren?

BF: Ich kann auf keinen Fall wieder nach Afghanistan zurückkehren. Meinem Stiefonkel ist es bekannt, dass ich noch am Leben bin. Abgesehen davon habe ich Angst, dass jene 4 Personen, die meinen Vater und meinen Bruder getötet haben, mich finden und töten.

ER Vorhalt: Polizeiliche Niederschrift vom 04. Juli 2012 (AS 41):

Bei der polizeilichen Einvernahme haben Sie zum Fluchtgrund befragt gesagt, dass Sie Afghanistan auf Grund finanzieller Schwierigkeiten verlassen haben. Mein Vater ist gehbehindert und kann nicht mehr arbeiten. Ich möchte hier die Schule beenden und einen Beruf erlernen, damit ich meine Eltern unterstützen kann. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe.

BF: Mir ging es damals gesundheitlich nicht gut. Das habe ich auch vor dem Beginn der Befragung gesagt. Mir wurde gesagt, dass diese Befragung nicht wichtig sei und dass die eigentliche Einvernahme erst zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden wird.

ER: Ist der Vater gehbehindert?

BF: Nein, er war Polizist. Er war gesund.

[...]

ER: Sie haben bei der Einvernahme vor dem BAA im April 2013 zu Protokoll gegeben, dass Ihr Bruder in XXXX gelebt hat. Er hat nicht bei der Familie gelebt?

BF: Mein Bruder hat als Dachdecker gearbeitet. Je nachdem an welchem Ort er einen Auftrag erhalten hat, hat er sich dort mit anderen Arbeitern ein Zimmer geteilt und dort gelebt, weil er sich die Kosten für die tägliche Fahrt in das Heimatdorf ersparen wollte.

ER: Wie kann es sein, dass der Bruder an dem Abend, als die Taliban den Vater mitgenommen haben, zu Hause war?

BF: Bei Dachdeckerarbeiten wird in Afghanistan immer Holz verwendet. Nach der Erledigung diverser Arbeiten muss man 15 Tage die jeweilige Konstruktion trocknen lassen. In diesen 15 Tagen wurden keine anderen Arbeitsaufträge angenommen, er ist dann für diese Zeit nach Hause gekommen.

ER: Hat sich der Zwischenfall mit den Taliban im Winter oder im Sommer ereignet?

BF: Es war weder Winter, noch Sommer. Das Wetter war angenehm warm.

ER: Zu welcher Tageszeit ereignete sich der Vorfall?

BF: Es war nachts.

ER: In der Einvernahme vor dem BAA im April 2013 haben Sie angegeben, dass Sie sich hinter einer Wand versteckt haben, nachdem Ihr Bruder erschossen worden war. Heute geben Sie an, dass Sie sich in einem Maisfeld befunden haben. Bitte schildern Sie das genauer.

BF: Nachdem ich über die Mauer gesprungen bin, befand ich mich bereits auf dem Grundstück unseres Nachbarn. Er hatte mehrere Felder, unter anderem auch ein Maisfeld. Ich war damals klein und die Personen konnten mich nicht sehen. Wenn ich mich nicht versteckt gehalten hätte, hätten mich diese Personen ebenfalls getötet.

ER: Wo haben Sie sich versteckt, hinter einer Mauer oder einer Wand?

BF: Als mir mein Bruder über die Mauer geholfen hat, habe ich in seine Richtung gesehen. Ich habe gesehen, wie er am Hals angeschossen wurde. Er ist wieder auf die andere Seite zurückgefallen. Ich konnte mich überhaupt nicht bewegen. Ich habe keine Luft bekommen.

ER: Wie hat der Bruder geholfen, über die Mauer zu kommen?

BF: Mein Bruder hat mich unter meinen Achseln gepackt und mir auf die Mauer geholfen. Ich bin auf die andere Seite mit dem Gesicht zur Mauer hinunter gerutscht. Ich hatte auch am Bauch Schürfverletzungen.

ER: Wie viele Jahre war der Bruder älter als Sie?

BF: Meine älteste Schwester namens Rahela war ca. 27 Jahre alt. Mein Bruder war der Zweitälteste von uns Geschwistern.

ER: War er 25, 20 Jahre alt?

BF: Er war viel älter als ich. Sein genaues Alter kenne ich nicht. Aus Respekt hätte ich ihn auch nicht nach seinem Alter fragen können. Uns wird beigebracht, dass man ältere Personen (Vater, Bruder) respektieren muss. Ich habe ihn nicht gefragt.

ER: Können Sie die Uniform des Vaters beschreiben?

BF: Die Farbe seiner Uniform war erdfarben. Er trug eine Kappe.

ER: Hatte Ihr Vater eine Schusswaffe?

BF: Ja. Er war ein Unteroffizier. Er hatte das Kommando über 20 weitere Polizisten.

ER: Weshalb hat er sich nicht mit der Schusswaffe verteidigt, als die Taliban in das Haus kamen?

BF: Ich nehme an, dass er die Waffe nicht bei sich hatte. Soweit ich mich erinnern kann, habe ich seine Waffe nur auf einem Foto gesehen. Ich glaube, dass er sie nicht mit nach Hause genommen hat, ich weiß es aber nicht. Ich war damals noch jung und ich habe mich für so etwas nicht interessiert.

ER: Zu welchen Zeiten ging Ihr Vater in die Arbeit?

BF: Mein Vater ist immer nur nach Hause gekommen, wenn er frei hatte. Ich weiß nicht, an welchen Orten er seinen Dienst abgeleistet hat.

ER: Ist er tageweise weggewesen, ist er jeden Tag nach Hause gekommen?

BF: Mein Vater war meistens mehrere Wochen nicht zu Hause. Wenn er nach Hause gekommen ist, hat er ca. eine Woche oder 10 Tage dort verbracht, er ist wieder weggegangen.

ER: Wie viele Geschwister hatte Ihr Vater?

BF: Mein Vater hatte eine leibliche Schwester und einen Stiefbruder.

ER: War der Stiefbruder älter oder jünger?

BF: Älter.

[...]"

Beweis wurde erhoben, indem der BF am 7.10.2014 vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen, der Akteninhalt, die Beschwerde und die vom BF vorgelegten Schriftstücke erörtert wurden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Zur Person des BF:

Der BF stellte nach illegaler Einreise am 4.7.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der paschtunischen Volksgruppe an und bekennt sich zur muslimischen Glaubensrichtung. Die Identität des BF steht nicht fest. Er stammt aus der Provinz XXXX, XXXX und ist strafrechtlich unbescholten.

Der Vater des BF war in Afghanistan als Polizist tätig. Aufgrund dieser Tätigkeit geriet die Familie des BF in das Blickfeld der Taliban. Der Vater wurde vom Stiefbruder, ein Talib, mehrmals bedroht und aufgefordert seine Arbeit niederzulegen. Zuletzt wurde der Vater zu Hause aufgesucht und bei der geplanten Entführung, erschossen. Im Zuge dieses Vorfalles wollten die Söhne dem Vater helfen. Dabei wurde auch auf den BF und dessen Bruder geschossen. Der Bruder starb. Der BF überlebte. Es kann somit festgestellt werden, dass der BF Afghanistan verließ, wegen der Gefahr von den Taliban verfolgt und getötet zu werden.

1.2. Zur Situation in Herkunftsstaat des BF:

1.2.1. Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.2.2. Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungs-feindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Das Jahr 2013 wurde mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet; zuletzt stieg die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), XXXX und Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, XXXX, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

1.2.2.1. Sicherheitslage im Raum Kabul:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vier-stündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).

1.2.2.2. Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden die meisten extralegalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz XXXX haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In XXXX stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in XXXX die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Auch in der Provinz Ghazni geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von Kabul nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).

1.2.3. Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleich-geschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.2.4. Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.2.5. Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).

1.2.6. Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informations-technologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013).

In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.2.7. Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

1.2.8. Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund un-genügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.2.9. Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der BF konnte seine Identität durch das Beibringen unzweifelhafter Dokumente nicht belegen. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Glaubensrichtung stützen sich auf die im Wesentlichen gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des BF, die in diesen Belangen über das gesamte Verfahren hindurch gleichbleibend und widerspruchsfrei gewesen sind. Dies trifft gleichermaßen auf die Feststellungen hinsichtlich seines Herkunftsortes zu. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft vom 10.11.2014.

2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen beruhen auf folgenden Überlegungen:

In der Beschwerdeverhandlung hinterließ der BF durch sein Auftreten und die Spontanität seiner Antworten einen in jeder Hinsicht glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck. Dem BF gelang es mit seinen Angaben vor der belangten Behörde sowie seinen Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sein Fluchtvorbringen, wonach die Arbeitstätigkeit seines Vaters für die Polizei zur Verfolgung des Vaters durch die Taliban und in weiterer Folge zur Verfolgung des BF sowie seines Bruders führte, in schlüssiger und plausibler Weise darzutun.

Gleichbleibend brachte der BF vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht vor, dass der Vater aufgrund der Tätigkeit als Polizist von den Taliban bedroht worden sei und zwei Drohbriefe erhalten habe, worin er zur Beendigung seiner Arbeitstätigkeit aufgefordert worden sei (AS 101, Verhandlungsschrift S 4). Er untermauerte dieses Vorbringen mit der Tatsache, dass diese Bedrohung ursprünglich vom Stiefbruder des Vaters, einem Talib, ausgegangen sei. Der BF war in der Lage konkrete Angaben zur Arbeitstätigkeit des Vaters (der Vater sei Unteroffizier gewesen und habe das Kommando über 20 weitere Polizisten gehabt; er habe eine erdfarbene Uniform mit Kappe getragen und sei mehrere Wochen nicht nach Hause gekommen, wenn er seinen Dienst geleistet habe - Verhandlungsschrift S 8) zu machen. Aufgrund der Tätigkeit als Polizist sei der Vater - und folglich auch der BF sowie sein Bruder - in das Blickfeld der Taliban geraten. Auch dieser Teil des Vorbringens erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der glaubwürdigen Angaben als nachvollziehbar. Ausführlich und übereinstimmend mit seinen Angaben vor der belangten Behörde, schilderte der BF in der mündlichen Verhandlung den Angriff auf seinen Vater (vier Taliban hätten das Haus des BF aufgesucht, den Vater entführt und ihn im Obstgarten erschossen; der BF und sein Bruder seien beim Eintreffen der Taliban in einem anderen Zimmer gewesen und hätten die Taliban aufgrund des plötzlichen Lärms bemerkt; der BF sowie sein Bruder seien ihnen nachgelaufen, weshalb der Vater sofort erschossen worden sei. In der Folge seien sie selbst von den Taliban angegriffen worden - Verhandlungsschrift S 6). Auch die eigene Verfolgung und die des Bruders (die Taliban hätten auf den BF und seinen Bruder geschossen, weshalb die beiden versucht hätten über die Mauer des Obstgartens zu flüchten; der BF habe mit Hilfe seines Bruders über die Mauer gelangen können und sich im dahinterliegenden Maisfeld versteckt; wohingegen der Bruder während des Versuchs die Mauer zu überwinden von hinten erschossen worden sei - Verhandlungsschrift S 6) vermochte der BF nachvollziehbar zu schildern. Überdies schilderte der BF auch die weitere Flucht aus Afghanistan plausibel und glaubwürdig. Danach sei der Onkel mütterlicherseits fünfzehn Minuten nach dem Angriff der Taliban gekommen und habe den BF nach XXXX gebracht. Von dort sei der BF sodann schlepperunterstützt nach Pakistan gereist (Verhandlungsschrift S 4f).

Zudem stehen die Ausführungen zum verfeindeten Stiefonkel väterlicherseits, einem Talib, mit den Ausführungen der dem Verfahren beigezogenen länderkundigen Sachverständigen im Einklang. Demnach komme es häufig vor, dass Mitglieder aus einer Familie auch verschiedene politische Ansichten haben können. Insbesondere in den östlichen Provinzen Afghanistans käme es dadurch immer wieder zu Konflikten, wenn ein Teil der Familie für die Regierung arbeite und der andere Teil eine positive Einstellung zu den Taliban habe. Von den Taliban würden nur Söhne, nicht jedoch die weiblichen Familienmitglieder verfolgt. Bezogen auf den gegenständlichen Fall hätten die Taliban die beiden Söhne auch dann herausverlangt, wenn der Vater des BF seine Arbeit für die Polizei beendet hätte (Verhandlungsschrift S 5). Bei der bestellten Sachverständigen sind die zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes besonderen Fachkenntnisse vorhanden. Ablehnungsgründe liegen nicht vor und wurden insbesondere auch von den Parteien auf ausdrücklichen schriftlichen Vorhalt nicht vorgebracht, weshalb das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund sieht an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Es wird nicht übersehen, dass der BF im Zuge seiner Ersteinvernahme durch Organe der Sicherheitsbehörde im Wesentlichen angab, Afghanistan aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten verlassen zu haben, um seine Eltern unterstützen zu können, jedoch muss demgegenüber berücksichtigt werden, dass der BF zu diesem Zeitpunkt minderjährig war und auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar darlegen konnte, dass er vor der Befragung mit Beschwerden in das Krankenhaus eingeliefert und danach einvernommen worden sei, weshalb er sich kaum an die Einvernahme erinnern könne und nicht über die Wichtigkeit seiner Fluchtgeschichte Bescheid gewusst habe (Verhandlungsschrift S 7). Unter Berücksichtigung des - mit Ausnahme der Angaben in der Erstbefragung - insgesamt glaubhaft sowie nachvollziehbar geschilderten Fluchtvorbringens sowie bei entsprechender Beachtung, dass auch der VfGH ausdrücklich betont, dass die Erstbefragung nicht der näheren Befragung über die Fluchtgründe dient (VfGH 27.6.2012, U98/12), begründen die (abweichenden) Angaben in der Erstbefragung nicht die Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens.

In einer Gesamtbetrachtung gestalten sich die Ausführungen des BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe für das Bundesverwaltungsgericht daher als glaubwürdig und nachvollziehbar. Folglich ist vom Bestehen einer Verfolgungs- und Bedrohungssituation des BF auszugehen.

2.3. Die Länderfeststellungen basieren auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden können.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung (nur) dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteils aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat, oder ihm dieser Nachteil auf Grund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (VwGH 23.02.2011, Zl. 2011/23/0064 mwH).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist.

Es ist nach den Feststellungen davon auszugehen, dass der BF in seiner Heimatprovinz der erheblichen Gefahr ausgesetzt war (ist) von den Taliban für seinen Widerstand bei der Entführung des Vaters getötet zu werden. Zudem war es dem BF selbst gegenüber bereits zu direkten Handlungen von Seiten der Taliban gekommen und hat er nur durch Zufall überlebt. Bei der Beurteilung der Verfolgungswahrscheinlichkeit ist zu berücksichtigen, dass die Taliban den Vater und Bruder bereits getötet haben. Aus dem Umstand, dass der Stiefonkel des BF, ein Mitglied der Taliban ist und nach wie vor im Heimatdorf des BF lebt, lässt sich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableiten, dass der BF bei einer Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Es ist nicht auszuschließen, dass die Anwesenheit des BF durch den Stiefonkel väterlicherseits an die Taliban herangetragen werden würde. Aus diesen Umständen ergeben sich gewichtige und konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer aktuellen, ausreichend wahrscheinlichen Bedrohung des BF von Seiten der Taliban.

Es ist im konkreten Fall auch davon auszugehen, dass der BF vor der Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Dem BF wird es mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein sich auf Dauer vor einem Zugriff dieser zu verstecken. Nachdem der BF bereits ins Visier der Taliban geraten ist, ist die Inanspruchnahme des Schutzes im konkreten Fall durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban angesichts des ineffizienten Schutzmechanismus des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat) sowie der instabilen Sicherheitslage theoretischer Natur.

Die Möglichkeit sich der Bedrohung durch die Taliban durch Ausweichen in eine andere Region Afghanistans zu entziehen, besteht für den BF im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht. Der BF hat sein gesamtes Leben bis zu seiner Flucht, nur in der Heimatprovinz verbracht und sich dort ausschließlich bei seinen Eltern aufgehalten.

Die Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist insofern gegeben, als der Grund für die Verfolgung des BF in der dem BF von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liegt. Auf Grund der Tätigkeit des Vaters als Polizist, ergibt sich für die Taliban das Bild, dass sich die Familie des BF bzw. der BF selbst den Zielen und Interessen der Taliban widersetzte. Im vorliegenden Fall liegt die asylrelevante Verfolgung in der Anknüpfung an die tatsächliche oder dem BF unterstellten politische Gesinnung.

Dem BF war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die angeführte Rechtsprechung des VwGH) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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