W127 2000082-1•BVwG W127 2000082-1
W127 2000082-1Tribunal administratif fédéral18 nov. 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Verfolgungsgefahr
W127 2000082-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2013, Zl. 13 08.460-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBI I Nr. 100/2005 idgF, der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 20.06.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in Kabul geboren zu sein. Er sei von 2010 bis 2013 Finanzmanager gewesen und besitze die Familie ein Grundstück und ein Haus; die finanzielle Situation des Beschwerdeführers bzw. der Familie sei jedoch schlecht gewesen. Afghanistan habe er vor drei Monaten [sohin Frühjahr 2013] verlassen und sei über Pakistan und den Iran nach Österreich gekommen. Die Reise habe er selbst organisiert und habe diese 12.000,-- US Dollar gekostet. Zum Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass vor etwa vier Monate eine Person von den Taliban nach Hause zu seiner Mutter gekommen sei, während der Beschwerdeführer bei der Arbeit gewesen sei. Diese hätte der Mutter mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht mehr als Finanzmanager bei der Firma "XXXX" arbeiten dürfe. Der Beschwerdeführer habe aber weiter gearbeitet und nach fünfzehn Tagen ein Schriftstück der Taliban erhalten, in welchem gestanden habe, dass der Beschwerdeführer seine Arbeit nicht verlassen habe und daher getötet werde. Deswegen habe der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen. Sonst gebe es keine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben.
Am 24.06.2013 übernahm der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG.
Im Zuge der Befragung vor der belangten Behörde am 05.08.2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein Bruder ihm Identitätsdokumente aus Afghanistan schicken werde. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen seine bisherigen Angaben. Er sei in XXXX in der Provinz Kabul geboren und sei dort aufgewachsen. Mit seinen Eltern sei er etwa zehn Jahre in Pakistan gewesen. Dort habe er die Schule besucht. Nach der Rückkehr nach Afghanistan habe er auch in Afghanistan sechs Jahre lang die Schule besucht. 2010 bis 2013 habe er bei der ausländischen Firma XXXX gearbeitet. Seine Familie lebe seit zwei Monaten versteckt in der Stadt Kabul; der Vater sei vor etwa sechs Jahren eines natürlichen Todes gestorben. Zum Fluchtgrund gab er an, dass die Sicherheitslage vor etwa vier Jahren viel schlechter geworden sei. Die Taliban hätten die Jugendlichen mitgenommen und in die Kriegsgebiete geschickt. Die Taliban hätten die Jugendlichen auch gewarnt, nicht mit den Ausländern zusammenzuarbeiten. Der Beschwerdeführer habe nicht mit den Taliban kämpfen wollen. Seine Mutter habe ihm dann mitgeteilt, dass es besser sei, dass er aus Afghanistan ausreise, weil sein Leben in Gefahr sei. Er sei gezwungen gewesen, das Land zu verlassen. Die Polizei habe er um Hilfe gebeten, diese habe ihm aber nicht geholfen. Nachdem er aus Afghanistan ausgereist sei, seien die Taliban zum Haus seiner Mutter gekommen und hätten den Bruder des Beschwerdeführers geschlagen, da sie den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers hätten wissen wollen. Das erste Mal seien die Taliban etwa ein Monat vor seiner Ausreise beim Haus seiner Mutter gewesen. Zwei Wochen später sei ein Drohbrief gekommen. Der Absender des Briefes sei ein Anführer der Taliban im Heimatbezirk des Beschwerdeführers gewesen. Auf die Frage, was die Taliban von ihm gewollt hätten, nachdem er mit der Arbeit aufgehört habe, gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban eine Zusammenarbeit seinerseits mit ihnen hätten haben wollen. Vielleicht hätten sie auch Geheimnisse seiner Arbeit wissen wollen. Er habe bei der Firma Löhne ausbezahlt und die Preise für XXXX ermittelt. Den Arbeitgeber habe er von den Problemen mit den Taliban nicht informiert. Er habe die Arbeit beendet mit der Begründung, er wolle sein Studium fortsetzen.
Seitens der belangten Behörde wurde die Tazkira einer Untersuchung zugeführt. Aus dem Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 22.11.2013 geht hervor, dass unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes die Authentizität des fraglichen Formularvordruckes nicht entschieden werden könne und keine Beurteilung der Ausstellungsmodalitäten möglich sei. Da es sich beim vorgelegten Formularvordruck um eine Reproduktion im Tintenstrahldruck handle, wäre das Formular aus urkundentechnischer Sicht als Totalfälschung zu werten. Inwieweit die Ausstellung von kopierten Dokumenten in Afghanistan gängig oder zulässig sei, könne aber nicht beurteilt werden.
Mit Verfahrensanordnung vom 09.12.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und sei illegal eingereist. Er gehöre der tadschikischen Volksgruppe und der muslimischen sunnitischen Glaubensrichtung an. Er leide weder an einer psychischen noch an einer physischen Erkrankung und sei strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer habe keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende an asylrelevante Merkmale im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anknüpfende Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen können.
Er sei volljährig, gesund und erwerbsfähig. Er verfüge über eine umfassende schulische Ausbildung. Er könne wieder im Elternhaus mit seiner Mutter und seinen Brüdern zusammenleben und verfüge aufgrund der zahlreichen bestehenden verwandtschaftlichen Verflechtungen über ein intaktes familiäres und soziales Netz. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde und würden unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände existieren, welche eine Rückkehrgefährdung beinhalten.
Nach Ausführungen zur Lage in Afghanistan hielt die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung fest, dass der Beschwerdeführer ein Vorbringen zu einer Verfolgung und zu Verfolgungshandlungen in Afghanistan aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft habe machen können, da es den Angaben insbesondere an Plausibilität mangeln würde. Die beiden Brüder des Beschwerdeführers würden sich nach wie vor in Kabul aufhalten, daher sei es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer aus Angst vor der Zwangsrekrutierung durch die Taliban Afghanistan verlassen habe. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten mangelnden Unterstützung durch die Polizei verwies die belangte Behörde auf die Ausführungen in den Länderinformationen, wonach drei Ministerien für die Sicherheit verantwortlich seien. Es sei daher nicht ersichtlich, dass der afghanische Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage sei, ausreichenden Schutz zu bieten. Auch die Ausführungen bezüglich der Nichtverständigung des Arbeitgebers von der angeblichen Bedrohung seien nicht plausibel. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich ein Arbeitnehmer, falls er im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit bedroht werde, unmittelbar an den Arbeitgeber wenden würde, damit die weitere Vorgangsweise besprochen werden könne. Es wäre durchaus möglich gewesen, dass auch andere Mitarbeiter bedroht worden seien. Vielleicht habe der Arbeitgeber auch bereits Schritte eingeleitet, indem er Behörden verständigt habe, und seien diese bereits mit Ermittlungen beschäftigt gewesen.
Anhand der getätigten Ausführungen skizziere sich für die belangte Behörde das Bild, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Fluchtgeschichte um ein zur Erlangung von Asyl konstruiertes Fluchtbegehren handle. Aber selbst wenn man die Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit einer Zwangsrekrutierung durch die Taliban für wahr erachten würde, sei festzuhalten, dass die in Afghanistan fallweise vorkommenden Rekrutierungsversuche potentiell alle im Heimatgebiet treffen und nicht durch besondere Eigenschaften seitens des Beschwerdeführers begründet seien.
Hiegegen wurde das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten.
In der am 09.10.2014 stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, zu welcher die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Seine Familie lebe derzeit in einem Ort an der Grenze zur Stadt Kabul, er habe etwa alle zwei Monate Kontakt mit ihr.
Zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausweis des Institutes für höhere Bildung befragt gab der Beschwerdeführer an, dieses Privatinstitut in Kabul etwa zwei Jahre lange besucht zu haben. Der Eintrag auf diesem Ausweis "Time 7 AM" bedeute die Uhrzeit, zu welcher er dorthin gegangen sei. Warum dieses Institut nicht in einer über Internet zugänglichen Liste von Privatuniversitäten und Instituten für höhere Bildung aufscheine beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass das Institut nicht sehr berühmt gewesen sei und auch nicht viele Studenten gehabt habe. Er glaube auch nicht, dass dieses Institut beim Bildungsministerium registriert gewesen sei.
Befragt zu der Firma, bei der der Beschwerdeführer gearbeitet haben soll, gab dieser an, dass die Firma eine Vertragsfirma der Firma XXXX gewesen sei und über keine eigene Internetseite verfügt habe. Die Firma arbeite im Bereich von XXXX. Es seien auch Internetaufträge übernommen worden. Über Vorhalt, dass die Firma XXXX lediglich auf einer Facebook-Seite aufscheint und als eMail-Adresse eine Google-Mail-Adresse habe, gab der Beschwerdeführer an, dass es sich bei der Firma um eine XXXX gehandelt habe.
Auf den Vorhalt, dass auf dem Bestätigungsschreiben der Firma in der Überschrift beim Firmennamen zwei unterschiedliche Schreibweisen auffallen, gab der Beschwerdeführer an, dass diese Bestätigungen von Mitarbeitern der Firma ausgestellt würde, die nicht alle qualifiziert seien. Es sei richtig, dass dieses Schreiben ein Vordruck sei, aber die Mitarbeiter in diesen Bereichen seien nicht besonders genau.
Über Vorhalt, dass auf dem Bestätigungsschreiben des Innenministeriums in der ersten Zeile bei "XXXX" ein "t" fehle, gab der Beschwerdeführer an, dass in Afghanistan nicht alles in Ordnung sei, nicht einmal ein Formular des Ministeriums könne fehlerfrei ausgestellt werden.
Auf den Vorhalt, dass die Taliban verlangt hätten, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit für die Firma beenden solle, und der Beschwerdeführer tatsächlich aufgehört habe, somit das Probleme beseitigt wäre, gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban zeitgleich verlangt hätten, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Über Vorhalt, dass das aus dem Drohbrief nicht hervorkäme, gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban in ihrer ersten Warnung klar ausgesprochen hätten, dass er sich ihnen anschließen solle. Wenn man sich den Taliban nicht anschließe, folge automatisch eine Todesdrohung.
Befragt zu seiner konkreten Tätigkeit führte der Beschwerdeführer aus, dass es als Finance-Manager seine Aufgabe gewesen sei, in die Provinzen in verschiedene ausländische Camps zu fahren und die Kosten für die Anbringung eines XXXX festzulegen. Darüber hinaus habe er den Mitarbeitern die Gehälter ausbezahlt. Die Aufträge hätte die Firma von der Firma XXXX übernommen. Die meisten Mitarbeiter der Firma hätten Probleme mit den Taliban gehabt. Anfang 2011 seien elf Mitarbeiter der Firma von den Taliban aufgegriffen und getötet worden. Kurz vor seiner Ausreise seien zwei Mitarbeiter verschwunden.
Bei einer Rückkehr befürchte er außerdem, dass er Probleme in seinem Heimatgebiet, aber auch im Verwandtschaftskreis bekommen würde, da er ein anderes Leben geführt habe.
In die Verhandlung wurden folgende Länderberichte eingebracht:
Auswärtiges Amt Bundesrepublik Deutschland, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand Februar 2014;
Ecoi.net - Themendossier: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul, zuletzt aktualisiert 01.09.2014;
INSO Afghanistan Quarterly Data Report Q.4 2013;
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Afghanistan, 28.1.2014, in der Fassung 09.07.2014;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 30.9.2013;
Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Sicherheit in Kabul, 22.07.2014;
UNAMA: Afghanistan Annual Report 2013, Protection of civilians in armed conflict, Februar 2014;
UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, 6.8.2013;
UNSC: The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, 6.12.2013;
UNSCR: Security Council Report March 2014 Monthly Forecast Afghanistan;
USDOS: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Afghanistan.
Diese wurden der Vertreterin des Beschwerdeführers ausgehändigt mit der Möglichkeit, hiezu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Am 24.10.2014 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Länderinformationsmaterial unter Vorlage weiterer Beweismittel ein. Zum Informationsmaterial wurde vorgebracht, dass dieses bestätige, dass sowohl die internationalen Streitkräfte als auch internationalen Firmen und Unternehmen oder solche, die mit/für diese arbeiten, und deren Angestellte Verfolgung zu gewärtigen hätten. Aktuelle Berichte - welche in Auszügen zitiert wurden - würden auch bestätigen, dass die Taliban nach wie vor gut vernetzt seien und auch in Kabul über Informanten verfügten und auch dort und seit 2013 sogar wieder verstärkt in der Lage seien, Anschläge zu verüben, Druck auszuüben und Menschen zu bedrohen, zu entführen oder zu töten.
Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde zunächst darauf hingewiesen, dass die Firma XXXX, die laut Angaben des Beschwerdeführers Auftraggeber der Firma XXXX sei, eng mit der Regierung Afghanistans zusammenarbeite und auch auf der Seite des "XXXX" als Partner angeführt werde.
Der Beschwerdeführer habe weiters über seinen E-Mail-Account, den er auch bei seiner beruflichen Tätigkeit für die Firma XXXX benutzt habe, Dokumente beischaffen können zum Beweis dafür, dass diese Firma tatsächlich existiere und der Beschwerdeführer dort "Finance Manager" gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe bis zum Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht gewusst, dass dieser Zugang noch aktiv sei, und habe dies erst nach der Verhandlung herausgefunden. Vorgelegt würden daher:
Ein XXXX Company Profile, in welchem der Arbeitsbereich der Firma dargestellt werde, und anhand dessen sowohl die vom Beschwerdeführer in der Verhandlung angegebene Adresse festgestellt werden könne als auch die Tatsache, dass die Firma keine eigene Homepage gehabt und über einen Google-Mail-Account verfügt habe. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer in der Liste der Angestellten angeführt.
Eine XXXX Licence, die aus dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Project Manager der Firma XXXX und Mitarbeitern der Firma XXXX stamme.
Ein E-Mail des Project Managers betreffend die Lizenz an das Team von "XXXX" und den Beschwerdeführer.
Auszüge aus der Homepage von AISA (Afghanistan Investment Support Agency), aus denen ersichtlich sei, dass der Firma XXXX eine Lizenz erteilt worden sei.
Mittlerweile verfüge die Firma auch über eine eigene Homepage, die jedoch noch in Arbeit sei. Dem Gericht könnten noch mehrere Unterlagen aus dem E-Mail-Account des Beschwerdeführers vorgelegt werden, welche die Arbeit des Beschwerdeführers bei der Firma XXXX beweisen würden, und anhand der Sendedaten dieser E-Mails könne auch gezeigt werden, dass diese nicht nachträglich erstellt worden seien.
Zu den beiden Bildungsinstituten, die der Beschwerdeführer besucht habe, sei anzuführen, dass das XXXX Institute im Internet auf einer afghanischen Nachrichtenseite gefunden werden könne und nach einem Telefonat einer Mitarbeiterin der Caritas Österreich feststehe, dass das XXXX Institute nach wie vor bestehe und weiter Kurse abhalte; es sei eine private Bildungseinrichtung und wurde diesbezüglich die E-Mail-Adresse (eine Google-Mail-Adresse) sowie die Homepage bekanntgegeben.
Zuletzt wurde in dieser Stellungnahme auf Judikatur des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes hingewiesen, wonach Personen aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten aufgrund des Konventionsgrundes der (unterstellten) politischen Gesinnung Asyl gewährt worden sei.
Vom Beschwerdeführer wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
Drohbrief der Taliban;
Bestätigungsschreiben eines Sicherheitskommandanten über die Bedrohung des Beschwerdeführers und seiner Familie durch die Taliban;
Tazkira;
Bestätigungsschreiben des Direktors eines Gymnasiums in Kabul, dass der Beschwerdeführer diese Schule besucht hat;
Bestätigungsschreiben des Bezirksvertreters und der Dorfältesten über die Bedrohung des Beschwerdeführers und seiner Familie durch die Taliban;
Zeugnis über den Besuch eins zweimonatigen Kurses "IT Project";
Bestätigungsschreiben der Firma XXXX, dass der Beschwerdeführer von 2010 bis 2013 bei dieser Firma gearbeitet hat;
Ausweis der Firma XXXX, lautend auf den Namen des Beschwerdeführers;
Ausweis eines Institutes für höhere Bildung, ausgestellt auf den Namen des Beschwerdeführers;
Internetauszüge und Auszüge aus einem E-Mail-Verkehr betreffend den Arbeitgeber des Beschwerdeführers;
mehrere Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen in Österreich;
Bestätigungen über ehrenamtliche Tätigkeiten und über die Integration des Beschwerdeführers im Gemeindeleben in Österreich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und hat am 20.06.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer hat eine Tazkira im Original lautend auf seinen Namen vorgelegt. Anhand des äußeren Erscheinungsbildes lassen sich keine Unregelmäßigkeiten oder Verdachtsmomente erkennen, die eine Fälschung oder Verfälschung dieser Urkunde annehmen lassen. Im Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes wurde das Formular aus urkundentechnischer Sicht als Totalfälschung gewertet, da die Reproduktion im Tintenstrahldruck hergestellt worden sei; gleichzeitig wurde aber darauf hingewiesen, dass nicht beurteilt werden könne, inwieweit die Ausstellung von kopierten Dokumenten in Afghanistan gängig oder zulässig sei. Auch wenn notorisch bekannt ist, dass Dokumente in Afghanistan durch Bestechung oder aus Gefälligkeit erhalten werden können, so kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass jegliches vorgelegte Dokument auf diese Art und Weise erworben wurde. Mangels diesbezüglicher Hinweise war daher im gegenständlichen Fall von einem Dokument auszugehen, das geeignet ist, die Identität des Beschwerdeführers festzustellen.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mehrere Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen vorgeworfen. Diese wurden dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgehalten und konnte der Beschwerdeführer sie in durchaus glaubwürdiger Weise erklären. Ebenso hat der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Verhandlung in überzeugender Art von seiner Tätigkeit für die Firma XXXX erzählt und war bemüht, Beweise für sein Vorbringen vorzulegen. Auch wenn die vorgelegten Dokumente hinsichtlich Ausbildung und beruflicher Tätigkeit des Beschwerdeführers sprachliche Merkwürdigkeiten und Unstimmigkeiten aufweisen, so sind diese allein nicht geeignet, das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig darzustellen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer durch sein Auftreten, seine Spontaneität und dem Bemühen, seiner Mitwirkungspflicht bestmöglich nachzukommen, einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben, zumal die Schilderungen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht plausibel waren.
Im Gesamtzusammenhang betrachtet ist sohin - zumal die Angaben des Beschwerdeführers auch mit den Verhältnissen in Afghanistan in Einklang zu bringen sind - ein stimmiges Bild einer Bedrohungssituation entstanden und kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit von einer Unglaubwürdigkeit des Vorbringens ausgegangen werden.
Es ist sohin festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeiten in Afghanistan ins Blickfeld politisch Andersorientierter bzw. regierungsfeindlicher Kräfte in Afghanistan geraten ist und ihm sohin im Falle einer Rückkehr Verfolgung droht.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Einzelrichter.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann unbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999.Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, Zl. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgung aufgrund einer ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für eine ausländische Firma unterstellten politischen Gesinnung rechnen muss. Eine solche Verfolgung kann sowohl von staatlicher Seite als auch von Privatorganisationen ausgehen. Das Asylrecht ist auch als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Feststellung, ob ein solcher ausreichender Schutz vorliegt, ein "Wahrscheinlichkeitskalkül" heranzuziehen. Im gegebenen Fall ist im Zusammenhang mit der pro-westlichen Gesinnung des Beschwerdeführers, die sich auch durch seine Fremdsprachen- und Computerkenntnisse zeigt, aber auch mangels funktionierendem Polizei- und Justizapparat daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in ganz Afghanistan den Eintritt einer asylrelevanten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sodass auch eine inländische Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht.
Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen, oben zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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