W105 2013897-1•BVwG W105 2013897-1
W105 2013897-1Tribunal administratif fédéral18 nov. 2014
Außerlandesbringung, gesundheitliche Beeinträchtigung, private<br/>Verfolgung, psychische Störung, real risk, staatlicher Schutz
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Benda über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2014, Zl. 1031719703-14992658-EAST Ost, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 21.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zu ihrer Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung vor, wonach sie am 17.09.2014 in Polen die Asylgewährung beantragt hat.
Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.09.2014 brachte die Beschwerdeführerin vor, in Österreich familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Eltern und zweier Geschwister zu verfügen. Sie sei am 13.09.2014 mit einem Zug Richtung Moskau und so dann nach Weißrussland gefahren. Am 17.09.2014 habe sie die Grenze zu Polen passiert, sei dort von der Polizei angehalten und kontrolliert worden. Man habe ihre Fingerabdrücke genommen und sie fotografiert und hätte sie in "ein Lager gehen" sollen. Sie habe sich jedoch zwei Tage in einem Hotel aufgehalten, sei nach Warschau gefahren und habe sie sich in der Folge nach Österreich begeben.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 03.10.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Aufnahmeersuchen an Polen. Mit Schreiben vom 07.10.2014, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die polnischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin III-VO ausdrücklich zu.
Am 07.10.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Die Antragstellerin gab sodann auf weiteres Befragen an, dass ihre Eltern beide in XXXX sowie eine ihrer Schwestern in XXXX wohnhaft seien. Ihre Schwester (namentlich genannt) sei anerkannter Flüchtling in Österreich und bei den Eltern sei das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Ihre Eltern seien seit sieben Monaten in Österreich und lebe ihre Schwester bereits seit elf Jahren in Österreich. Auf Befragen verneinte die Antragstellerin das Bestehen einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft in Österreich. Auf Befragen, ob ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zur namentlich genannten Schwester in Österreich bestehe, gab die Antragstellerin an, dass diese ihr natürlich Gewand gebracht habe und Lebensmittel; mehr wolle sie jedoch nicht und reiche ihr, was sie hier bekomme. Zu den Eltern bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. Weitere bestehende Bindungen verneinte die Antragstellerin.
Auf Vorhalt der geführten Konsultation und mit Polen, der eingelangten Zustimmung zur Wiederaufnahme sowie der weiteren geplanten Vorgehensweise, gab die Antragstellerin an, dass sie über Polen ganz gut informiert sei und könne sie sich in Polen nicht sicher fühlen; Polen grenze an Russland. Sie habe in Polen eine Bekannte getroffen, die ihr nicht namentlich bekannt sei, jedoch sei sie in der XXXX tätig gewesen und habe sie auch in Polen um Asyl angesucht und habe diese ihr gesagt, dass die Leute von Kadyrow nach ihr in Polen suchen würden. Konkrete Vorfälle in Polen verneinte die Antragstellerin, verwies jedoch darauf, dass sie dort nur vier Tage im Hotel gelebt habe und sie auf einer Fahndungsliste in Tschetschenien stehe. So sei sie in Tschetschenien mehrmals verhört, von unbekannten maskierten Leuten abgeholt, in ein fremdes Haus gebracht und dort mit einem Messer verletzt worden. Ihre Familie sei hier und habe sie in Polen keinerlei Bezugspunkte. Zwar könne man sie dorthin schicken aber würde sie wieder hierher kommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 21.09.2014 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Polen wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
"Die Ausländerbehörde ist die erste Instanz im polnischen Asylverfahren.
Das Asylverfahren beginnt mit der persönlichen Antragstellung bei der Ausländerbehörde (Urzad do Spraw Cudzoziemcow, UDSC). Der Antragsteller wird in einer ihm verständlichen Sprache über das Asylverfahren informiert, es werden medizinische Untersuchungen und notwendige Behandlungen vorgenommen. Der Asylantrag wird dann innerhalb von längstens 48 Stunden an den Vorsitzenden der Ausländerbehörde übermittelt.
Die Entscheidung über den Asylantrag soll innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung fallen.
Wird ein Asylantrag negativ entschieden, kann dem Asylwerber entweder ein tolerierter Aufenthalt gewährt werden oder es wird angeordnet innerhalb von max. 30 Tagen das Land zu verlassen. Gegen eine negative Entscheidung ist Beschwerde möglich. (UDSC 8.9.2011a)
Die 6-Monatsgrenze für Entscheidungen in Asylverfahren wird üblicherweise nicht eingehalten. In diesem Fall ist der betreffende AW nach 6 Monaten berechtigt, eine Arbeitserlaubnis zu beantragen. (AIDA 25.11.2013)
Für offensichtlich unbegründete Fälle gibt es ein beschleunigtes Verfahren, das binnen 30 Tagen abgeschlossen sein soll. Doch auch dieses Zeitlimit wird in der Regel nicht eingehalten. Es gibt kein Grenzverfahren. (AIDA 25.11.2013)
Wenn der AW einen Folgeantrag einbringt, hat das nicht automatisch aufschiebende Wirkung auf frühere Ausreisebefehle oder Abschiebungsentscheidungen. (UDSC 8.9.2011b) Um aufschiebende Wirkung kann aber beim Folgeantrag mit angesucht werden. Das Ansuchen entfaltet noch keine aufschiebende Wirkung. Der Direktor der Ausländerbehörde hat binnen 5 Tagen darüber zu entscheiden. Gegen eine negative Entscheidung über das Ansuchen auf aufschiebende Wirkung ist Beschwerde binnen 5 Tagen möglich. (AIDA 25.11.2013)
Momentan gibt es in Polen kein System staatlicher Rechtshilfe für Fremde und die Gesetzeslage garantiert AW keinen Zugang zu rechtlichem Beistand. (HFHR 11.10.2013) Derzeit wird kostenlose Rechtshilfe für Fremde durch NGOs bereitgestellt. (UN o.D. / AIDA 25.11.2013) Polen bemüht sich, ein derartiges System herzustellen und Ende 2013 wurde bereits ein entsprechendes Konzept vorgestellt. (UN o.D.)
Beschwerdemöglichkeiten
Gegen Entscheidungen der Ausländerbehörde kann innerhalb von 14 Tagen beim Rat für Flüchtlingsfragen (Rada do Spraw Uchodzców; engl.: Refugee Board, auch: Council for Refugees, Anm.) Beschwerde eingelegt werden. Dessen Entscheidung hat innerhalb eines Monats ab Einreichung der Beschwerde zu erfolgen. (UDSC 8.9.2011a / CBAR 12.2011) Die durchschnittliche Entscheidungsdauer sind 35 Tage. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Im beschleunigten Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 5 Tage. (AIDA 25.11.2013)
Gegen eine negative Entscheidung des Rats für Flüchtlingsfragen ist innerhalb von 30 Tagen Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau möglich. Dieses Gericht entscheidet nur über die Gesetzeskonformität des Verfahrens, nicht inhaltlich. Die hier fällige Gebühr wird Asylwerbern in der Praxis auf Antrag erlassen.
Eine Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau gegen eine negative Entscheidung der 2. Instanz hat keine aufschiebende Wirkung. Diese muss extra beantragt werden, wird aber meistens gewährt; die Entscheidung dauert jedoch einige Monate.
Gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist schließlich noch eine von einem professionellen Anwalt eingebrachte Kassationsbeschwerde vor dem Obersten Verwaltungsgericht möglich. (CBAR 12.2011 / AIDA 25.11.2013)
Das UN Antifolterkomitee (CAT) moniert in seinem Bericht vom Dezember 2013, Polens Praxis sei nicht in Einklang mit dem Non-Refoulement-Prinzip, da es manchmal den Flüchtlingsstatus nicht als alleinigen Grund anerkannte, die Abschiebung in ein Land zu verbieten, in dem Leben und Unversehrtheit eines Flüchtlings bedroht wären. (UN 23.12.2013) Laut der NGO Helsinki Foundation for Human Rights gibt es ein entsprechendes Urteil des Appellationsgerichtes Warschau vom 26.10.2010 (AKz 791/10)). Üblicherweise begründen die polnischen Gerichte in solchen Fällen aber die Unzulässigkeit der Außerlandesbringung mit der drohenden Verletzung der Rechte aus Art. 3 EMRK im Herkunftsland. (HFHR 11.10.2013)
Auch behauptet das CAT, dass die Möglichkeit bestehe, Antragsteller aus Polen abzuschieben, ohne dass sie Gelegenheit bekämen, diese Abschiebung rechtlich zu bekämpfen. (UN 23.12.2013) HFHR schlägt in dieselbe Kerbe und spricht von einer "Lücke im Rechtsschutz" für Fremde (Asylverfahren negativ oder "return cases"), weil es zwar die Möglichkeit gibt, gegen negative Entscheidungen der 2. Instanz beim Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau zu berufen, die aufschiebende Wirkung aber nicht automatisch erfolgt, sondern für die Dauer des Verfahrens extra beantragt werden kann (siehe oben, Anm.), wenn die Außerlandesbringung "substantiellen Schaden" anrichten würde bzw. "irreversible Auswirkungen" hätte, wird als Problem betrachtet. HFHR anerkennt zwar, dass in der Praxis eine solche aufschiebende Wirkung üblicherweise auch zuerkannt wird (speziell bei Asylverfahren negativ), weil das Gericht argumentiert, dass eine Außerlandesbringung es dem Beschwerdeführer unmöglich machen würde, am Verfahren teilzunehmen. Jedoch stößt sich HFHR an der Bearbeitungsdauer der Anträge auf aufschiebende Wirkung von einigen Monaten, welche bereits ein niederländisches Gericht dazu veranlasste, die Dublin-Überstellung eines ASt. nach Polen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens gegen die Außerlandesbringung zu untersagen (AWB 13/11314 vom 18.6.2013), weil eine Außerlandesbringung vor einer Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, das Non-Refoulement-Prinzip verletze.
Weiters wird von 2 Fällen berichtet, in denen Asylwerber am Tag bzw. einige Tage nach der Zustellung der negativen Entscheidung des Rates für Flüchtlingsfragen abgeschoben worden seien, was diesen den Zugang zum Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau verwehrt hätte, sowie von 2 Fällen, in denen Antragsteller außer Landes gebracht worden seien, bevor über den Antrag auf aufschiebende Wirkung entschieden worden sei. (HFHR 11.10.2013; vgl. auch AIDA 25.11.2013)
Der österreichische Asylgerichtshof hat jedoch in seiner Entscheidung vom 11.11.2013 erkannt, dass sich aus genannter niederländischer Provisionalentscheidung kein Schluss auf systematische Verstöße gegen Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ziehen lasse. (AGH 11.11.2013)
HFHR, eine jener NGOs, die am Konsultationsprozess zum Entwurf des neuen polnischen Fremdenrechts beteiligt sind, rief dazu auf, die Gesetze dahingehend zu ändern, dass hinkünftig die aufschiebende Wirkung bei einer wie oben beschriebenen Beschwerde automatisch gegeben sei. (HFHR 11.10.2013) Diese Änderungen wurden akzeptiert und gleichzeitig die maximale Haftdauer von 12 auf 18 Monate angehoben. Dieser Text wurde am 8.11. vom polnischen Unterhaus angenommen und steht vor seiner Bestätigung im Senat. (AIDA 25.11.2013)
In einem Bericht, der - obwohl undatiert - vor dem 19.11.2013 an das CAT übermittelt wurde, stellen die polnischen Behörden eine Änderung der betreffenden Bestimmungen im Zuge des Inkrafttretens des neuen Fremdengesetzes, vermutlich mit 1. Mai 2014, in Aussicht. (UN o.D.)
Sollte das Gesetz mit 1. Mai 2014 in Kraft treten, werden nach Ansicht Polens alle Bedenken des CAT, durch Änderung der betroffenen Gesetzesstellen, ausreichend berücksichtigt sein. (VB 11.12.2013)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (25.11.2013): National Country Report Poland,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_report_poland_final_firstupdate_nov13.pdf, Zugriff 25.4.2014
AGH - Asylgerichtshof (11.11.2013): Entscheidung S1 438190-1/2013, https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/AsylGH/ASYLGHT_20131111_S1_438_190_1_2013_00/ASYLGHT_20131111_S1_438_190_1_2013_00.pdf, Zugriff 25.4.2014
CBAR - Comité Belge d'aide aux réfugiés (12.2011) revised: Polish asylum procedure and refugee status determination, http://www.refworld.org/docid/4ece2b872.html, Zugriff 25.4.2014
Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF?, Zugriff 25.4.2014
HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights (11.10.2013): SUBMISSION TO THE 51st SESSION OF THE COMMITTEE AGAINST TORTURE. REVIEW ON
POLAND,
http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=INT%2FCAT%2FNGO%2FPOL%2F15493Lang=en, Zugriff 25.4.2014
UDSC - Office for Foreigners (8.9.2011a): Procedure for granting the refugee status,
http://www.udsc.gov.pl/PROCEDURE,FOR,GRANTING,THE,REFUGEE,STATUS,266.html, Zugriff 25.4.2014
UDSC (8.9.2011b): Consequences of Submission of a Refugee Status Application,
http://www.udsc.gov.pl/CONSEQUENCES,OF,SUBMISSION,OF,A,REFUGEE,STATUS,APPLICATION,1735.html, Zugriff 25.4.2014
UN - United Nations Committee against Torture (23.12.2013):
Concluding observations on the combined fifth and sixth periodic reports of Poland,
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1388673083_g1349905.pdf, Zugriff 25.4.2014
UN - United Nations Committee against Torture (o.D.): Answers to the questions of the Committee against Torture regarding the combined fifth and sixth periodic report of Poland on its implementation of the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment,
http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=INT%2fCAT%2fAIS%2fPOL%2f15661Lang=en, Zugriff 25.4.2014
Inhaftierung
In Polen gibt es zwei Arten geschlossener Einrichtungen für Fremde:
6 bewachte Zentren für Fremde mit zusammen 650 Plätzen (Biala Podlaska, Bialystok, Lesznowola, Ketrzyn, Krosno Odrzanskie und Przemysl); und 2 Schubhaftzentren mit zusammen 50 Plätzen (Bialystok und Przemysl). Mit Überbelegung gibt es in beiden Arten von Zentren kein Problem.
Die Gesetze erlauben eine Inhaftierung nur, wenn sie aus folgenden Gründen notwendig ist: zur Identitätsfeststellung; um den Missbrauch des Asylverfahrens zu verhindern; um eine Gefahr für anderer Personen Sicherheit, Gesundheit, Leben oder Eigentum zu verhindern; zum Schutz des Staates oder der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Darüber hinaus ist Haft für Fremde aus folgenden Gründen möglich:
wenn sie die Grenze illegal überschritten oder es versucht haben (außer wenn sie Gründe dafür nennen können und sofort einen Asylantrag stellen); wenn sie eine Gefahr für die Sicherheit in einem Aufnahmezentrum darstellen.
In Schubhaft können Fremde nur genommen werden, wenn es für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit usw. nötig ist. (AIDA 25.11.2013)
AW werden in Polen nicht automatisch inhaftiert. Möglich ist die Inhaftnahme aber in jeder Phase des Verfahrens, wenn Gründe dafür vorliegen.
Haft für AW (bzw. deren Verlängerung) wird vom zuständigen Bezirksgericht auf Antrag der Grenzwache für 30 bis 60 Tage verhängt. Wenn während dieser Zeit eine negative Entscheidung in 1. Instanz ergeht, kann die Haft bis zur Effektuierung der Außerlandesbringung verlängert werden (auch wenn Beschwerde erhoben wird), jedoch nicht länger als insgesamt 1 Jahr. Es gibt jedoch Berichte von Überschreitungen der max. Haftdauer.
Wird der Asylantrag aus der Haft heraus gestellt, verlängert das Gericht die Haft automatisch um 90 Tage.
Gegen die Haftgründe kann binnen 7 Tagen (auch nach einer Verlängerung) beim zuständigen Regionalgericht Beschwerde eingelegt werden.
Unabhängig von der Beschwerde gegen die Haftgründe, können AW jederzeit einen Antrag auf Enthaftung wegen Änderung der persönlichen Umstände (zB. Erkrankung, ...) an das Bezirksgericht stellen. Gegen dessen Entscheidung ist keine Beschwerde möglich.
Wenn es auch Kritik gibt, dass Haft in Polen zu oft angewendet und oft automatisch verlängert würde, zeigen die Zahlen der Inhaftierten im Vergleich zu den Antragszahlen jedoch, dass es kein System der automatischen Inhaftierung von AW in Polen gibt.
Die Gesetze sehen eine kostenfreie Rechtshilfe für Beschwerdeverfahren vor Gerichten vor, wenn AW diese beantragen und ihre Bedürftigkeit nachweisen. In der Praxis geschieht das aus Mangel an Information aber angeblich selten. (AIDA 25.11.2013)
Die inhaftierten Fremden haben Zugang zu medizinischer Versorgung. In jedem Zentrum gibt es zumindest einen Arzt und eine Krankenschwester, manchmal nur Teilzeit verfügbar. Der Mangel an Sprachkenntnissen ist das größte Hindernis beim Zugang zu Gesundheitsversorgung. (AIDA 25.11.2013)
Es gibt in Polen auch eine Alternative zur Haft, nämlich die Festlegung eines Ortes des verpflichtenden Aufenthalts, der nicht ohne Erlaubnis verlassen werden darf. Das ist möglich, wenn der Aufenthalt in einem bewachten Zentrum oder einem Schubhaftzentrum für einen AW eine ernste Bedrohung von dessen Leben oder Gesundheit darstellen würde, bzw. wenn angenommen werden kann, dass der Antrag wohlbegründet ist und positiv entschieden werden wird. 2012 gab es jedoch keine einzige Anwendung dieses Mittels.
AW werden nicht in regulären Gefängnissen zusammen mit Strafgefangenen inhaftiert. (AIDA 25.11.2013)
Inhaftierte haben das Recht auf Kontakt mit dem UNHCR oder mit NGOs die Rechtshilfe anbieten bzw. sich mit Flüchtlingsfragen beschäftigen. (CBAR 12.2011)
Die NGO Helsinki Foundation for Human Rights sagt in ihrem Bericht vom Oktober 2013, dass in den bewachten Flüchtlingszentren, trotz aller gefängnisähnlichen Sicherung nach außen, die einzelnen Zimmertüren nicht versperrt werden können und somit Tag und Nacht offen sind und die dort Untergebrachten sich in bestimmten Bereichen frei bewegen können. Ein Problem, das als grundlegend beschrieben wird, ist Langeweile aufgrund von Mangel an interessanten Betätigungsmöglichkeiten in den Zentren. Besuche beim Arzt würden demnach oft als Bereicherung des Alltags betrachtet.
HFHR hält fest, dass die Fremden NGOs per Telefon, Fax oder E-Mail kontaktieren können, es gebe auch Sprechstunden von NGO-Anwälten in den Zentren, allerdings nicht regelmäßig und oft nur einmal im Monat oder weniger, abhängig von den Projekten der NGOs.
Es gebe allgemein zugängliche Telefone in den Gängen der Zentren. Die Verwendung von Mobiltelefonen sei generell erlaubt, es gebe aber in manchen Zentren gewisse Einschränkungen. Lediglich Mobiltelefone mit Möglichkeit zur Audio- und Videoaufzeichnung unterlägen generellen Beschränkungen und würden einbehalten.
Vor allem Fax-Kommunikation sei wichtig für den Zugang zu rechtlicher Hilfe. Das Senden eines Fax bedarf in einigen Zentren eines schriftlichen, meist aber nur eines mündlichen Antrags und ist gebührenfrei. (HFHR 11.10.2013)
In jedem Zentrum besteht Zugang zu medizinischer Versorgung, er ist jedoch unterschiedlich geregelt, Dauer und Häufigkeit der Ordination sind anhängig von Größe und Auslastung des jeweiligen Zentrums. Fachärztliche Versorgung ist in der Regel außerhalb der Zentren in örtlichen Gesundheitseinrichtungen möglich. Zugang zu geeigneter psychologischer Unterstützung sei nicht in jedem Zentrum verfügbar. Die Möglichkeit der Diagnose von Traumatisierten oder Folteropfern usw. zieht HFHR für die meisten Zentren in Zweifel. (HFHR 11.10.2013)
Neuankömmlinge in den bewachten Zentren werden laut Angaben der polnischen Behörden, die -obwohl undatiert- vor dem 19.11.2013 an das CAT übermittelt wurden, einer medizinischen Eingangsuntersuchung unterzogen und ein Gesundheitsakt angelegt. Es besteht das Recht auf medizinische Hilfe, auch psychologische, wenn die Notwendigkeit besteht. Psychologische Hilfe wird dabei sowohl von Psychologen im Zentrum, als auch außerhalb geleistet. (UN o.D.)
Für Inhaftierte in bewachten Einrichtungen bzw. Schubhaftzentren steht volle medizinische Versorgung zur Verfügung. (VB 4.4.2014)
Vulnerable AW sollen nicht geschlossen untergebracht werden, es sei denn ihr Verhalten stellt eine Bedrohung für andere Personen im Unterbringungszentrum dar. In der Praxis soll es aber dennoch zu Fällen kommen, in denen vulnerable AW aus anderen Gründen in Haft kommen. Es gibt Kritik, dass die Gesetze nicht genug Vorkehrungen zur Identifizierung vulnerabler Fremder böten und die Grenzwache hier zu wenig geschult wäre.
UMA dürfen gemäß Gesetz nicht inhaftiert werden, trotzdem komme dies in Fällen, wo es Zweifel über das Alter eines AW gebe, gelegentlich vor. Ebenso soll es zu derartigen Fällen kommen, wenn unbegleitete Minderjährige zuerst als illegale Migranten festgenommen werden (was die Gesetze erlauben) und erst aus der Haft heraus einen Asylantrag stellen. In den geschlossenen Einrichtungen gibt es jedenfalls abgetrennte Bereiche für Männer, Familien und manchmal für alleinstehende Frauen. Familien werden in einem Zimmer untergebracht. (AIDA 25.11.2013)
In einem Bericht, der - obwohl undatiert - vor dem 19.11.2013 an das CAT übermittelt wurde, legen die polnischen Behörden dar, dass Minderjährige sowohl in einem Heim, als auch in einem bewachten Zentrum untergebracht werden können, stellen aber eine Änderung der betreffenden Bestimmungen im Zuge des Inkrafttretens des neuen Fremdengesetzes, vermutlich mit 1. Mai 2014, in Aussicht. Dessen Entwurf sehe vor, dass nur begleitete Jugendliche über 15 Jahren in bewachten Zentren untergebracht werden können, nicht jedoch UMA, was in Übereinstimmung mit Empfehlungen des UNHCR sei. Auch bestehen die polnischen Behörden darauf, dass Kinder in bewachten Zentren garantierten Zugang zu Bildung hätten. Es gebe entsprechende Vereinbarungen mit Schulen und Lehrern. (UN o.D.)
Gemäß UNHCR werden Familien mit Kindern von der Grenzwache nicht mehr in bewachten Zentren untergebracht, wenn dies laut Gesetz auch nicht verboten ist. (USDOS 27.2.2014)
Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte. (VB 3.2.2010)
Die Regierung setzt die Menschenrechte generell durch und unternimmt Schritte zur Belangung von Beamten, die sich des Missbrauchs schuldig gemacht haben, egal ob im Sicherheitsapparat oder anderswo. (USDOS 27.2.2014)
Gemäß HFHR vorliegenden Statistiken, sollen Strafverfahren gegen Polizisten aufgrund von Beschwerden selten sein und diese Fälle meist aus Mangel an Beweisen eingestellt werden. 2012 wurden demnach 218 Beamte wegen Amtsmissbrauch verurteilt, davon 9 zu einer nicht zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafe. (HFHR 11.10.2013)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (25.11.2013): National Country Report Poland,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_report_poland_final_firstupdate_nov13.pdf, Zugriff 25.4.2014
CBAR - Comité Belge d'aide aux réfugiés (12.2011) revised: Polish asylum procedure and refugee status determination, http://www.refworld.org/docid/4ece2b872.html, Zugriff 25.4.2014
HFHR - Helsinki Foundation for Human Rights (11.10.2013): SUBMISSION TO THE 51st SESSION OF THE COMMITTEE AGAINST TORTURE. REVIEW ON
POLAND,
http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=INT%2FCAT%2FNGO%2FPOL%2F15493Lang=en, Zugriff 25.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Poland, http://www.state.gov/documents/organization/220529.pdf, Zugriff 25.4.2014
UN - United Nations Committee against Torture (o.D.): Answers to the questions of the Committee against Torture regarding the combined fifth and sixth periodic report of Poland on its implementation of the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment,
http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=INT%2fCAT%2fAIS%2fPOL%2f15661Lang=en, Zugriff 25.4.2014
VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (26.4.2013): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (4.4.2014): Bericht des VB, per E-Mail
Verfolgung durch Dritte
Es wird von tschetschenischen Antragstellern immer wieder vorgebracht, sie fürchten in Polen von Agenten des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, sogenannten Kadyrowzy drangsaliert zu werden. ACCORD zitiert dazu in einer Anfragebeantwortung vom 22.11.2013 verschiedene Quellen, aus denen hervorgeht, dass es diese Berichte zwar gibt, jedoch keine greifbaren Beweise, wie dokumentierte Fälle oder ähnliches. Die polnischen Behörden dementieren derartige Vorgänge strikt. (ACCORD 22.11.2013, vgl. auch: borderline 4.11.2013)
Die NGO Pax Christi hat im September 2010 eine Fact Finding Mission nach Polen zu dem Thema durchgeführt und gab an, es falle auf, dass es wenig Schriftliches gebe, obwohl Rechtsberater, Sozialhelfer, Anwälte und NGO-Mitarbeiter in verschiedenen EU-Ländern bei ihrer Arbeit mit tschetschenischen AW dieselben Geschichten zu hören bekämen. Die Berichte seien aber oft unspezifisch und es gebe kaum Zeugen und auch sonst keine Beweise. (Pax Christi 1.12.2011)
Jedenfalls gibt es in Polen keine eigene Gesetzgebung, die speziell Asylwerber aus der Russischen Föderation unter besonderen Schutz stellen würde. Bei Vorliegen einer strafbaren Handlung gehen Polizei und Gerichte entsprechend der polnischen Rechtsordnung vor, wie bei jeder anderen Person auch. Es gibt auch keine eigene Statistik bezugnehmend auf Kriminalität unter Asylwerbern bzw. unter diversen Ethnien und es sind auch keine Berichte zu diesem Problemfeld bekannt. (VB 11.2.2013)
Die Polizei und Grenzwache sorgen für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages. Kommt es zu strafrechtlichen Handlungen werden diese von den Sicherheitskräften den Gerichten ausnahmslos angezeigt. Die Polizei/Grenzwache vollzieht ausnahmslos die Anordnungen der Staatsanwaltschaft und der Gerichte. (VB 3.2.2010)
Quellen:
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (22.11.2013): Anfragebeantwortung zu Polen:
Aktivitäten des russischen Geheimdienstes in polnischen Flüchtlingslagern,
https://www.ecoi.net/local_link/270018/398486_de.html, Zugriff 29.4.2014
borderline-europe - Menschenrechte ohne Grenzen e.V.(4.11.2013):
Rückführungen im Rahmen von Dublin II nach Polen. Eine Ist-Stand-Erhebung zur Situation Geflüchteter, http://www.borderline-europe.de/sites/default/files/background/Bericht_Polen_2013.pdf, Zugriff 29.4.2014
Pax Christi (1.12.2011): Safety of Chechen asylum seekers in Poland, http://www.paxchristi.be/wp/wp-content/uploads/2012/01/PaxChristi_SafetyofChechenasylumseekersinPoland_2011_def.pdf, Zugriff 29.4.2014
VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (11.2.2013): Auskunft des VB, per E-Mail
Dublin-Rückkehrer
Ein Rückkehrer, der noch keinen Asylantrag in Polen gestellt hat, kann einen Erstantrag stellen.
Wenn ein Asylwerber Polen während des Verfahrens verlassen hat, wurde dieses in der Zwischenzeit höchstwahrscheinlich eingestellt. Innerhalb von zwei Jahren kann der AW eine Wiederaufnahme beantragen. Sind die zwei Jahre verstrichen, kann der Fremde einen neuen Erstantrag stellen.
Bei einer rechtskräftig negativen Entscheidung im Asylverfahren und aufrechter Aufforderung zum Verlassen des Landes, kann der Rückkehrer zur Sicherung der Ausreise inhaftiert werden. Ein Folgeantrag ist möglich. Folgeanträge ohne neue Elemente werden jedoch als unzulässig betrachtet. (VB 4.4.2014 / AIDA 25.11.2013)
Die Grenzwache wird den AW entweder direkt in ein offenes Aufnahmezentrum überstellen, oder für max. 48 Stunden inhaftieren und bei Gericht dessen Unterbringung in einem geschlossenen Zentrum beantragen. (AIDA 25.11.2013) Die Entscheidung über die Art der Unterbringung wird in jedem Einzelfall individuell getroffen. (VB 4.4.2014)
Rückkehrer, die zur Sicherung der Abschiebung in Haft genommen werden können, werden verpflichtend medizinisch auf Haftausschließungsgründe untersucht. Für Inhaftierte in bewachten Einrichtungen bzw. Schubhaftzentren steht volle medizinische Versorgung zur Verfügung. (VB 4.4.2014)
AW werden in Polen nicht automatisch inhaftiert. Möglich ist die Inhaftnahme aber in jeder Phase des Verfahrens, wenn Gründe dafür vorliegen. (siehe dazu das Kap. 2.1. Inhaftierung, Anm.) (AIDA 25.11.2013; vgl. auch: VB 4.4.2014) Nach polnischem Recht müssen Asylwerber während des gesamten Verfahrens in Polen bleiben. Wer also in ein anderes Land ausgereist ist und nach Polen rücküberstellt wird, hat somit bei der Weiterreise die polnische Grenze illegal überquert und kann inhaftiert werden. (CBAR 12.2011)
Wenn der Erstantrag der Rückkehrer noch nicht abgelehnt worden ist, werden diese üblicherweise nach zwei Monaten wieder entlassen. (VB 4.4.2014)
Es kam in der Vergangenheit vor, dass sich Dublin-Rückkehrer bei Ankunft in Polen, statt einen Antrag/Folgeantrag/Wiederaufnahmeersuchen zu stellen, sofort für die freiwillige Heimreise meldeten und ausreisten. Die Gründe dafür sind nicht bekannt. 2013 nahmen jedenfalls die Antragszahlen in Polen zu und die Dublin-Statistik zeigt, dass die meisten Antragsteller in andere Dublin-Staaten weiterreisten ohne ihr Verfahren in Polen abzuwarten. Zwischen 1.1. und 21.11.2013 gab es 9.101 take back bzw. take charge-Anfragen an Polen. Davon wurden 8.074 positiv beantwortet und 2.913 AW tatsächlich überstellt. (AIDA 25.11.2013)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (25.11.2013): National Country Report Poland,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_report_poland_final_firstupdate_nov13.pdf, Zugriff 25.4.2014
CBAR - Comité Belge d'aide aux réfugiés (12.2011) revised: Polish asylum procedure and refugee status determination, http://www.refworld.org/docid/4ece2b872.html, Zugriff 25.4.2014
VB des BM.I Polen (4.4.2014): Bericht des VB, per E-Mail
Non-Refoulement
Tschetschenen die einen negativen Asylbescheid erhalten, werden aufgefordert umgehend das Land zu verlassen. Mit Hilfe von NGOs und freiwilligen Rückkehrprogrammen verlassen so mehr als 90 Prozent der abgelehnten Asylwerber Polen Richtung Russland. Mit Zwang erfolgten 2010 keine Abschiebungen. (VB 13.1.2010) Grundsätzlich möglich waren Zwangsrückführungen nach Russland aber. Auch 2011 hat Polen den Weg der freiwilligen Rückkehr über NGOs bevorzugt und so den Großteil seiner abgelehnten Asylwerber rückgeführt. Nach Schätzung des VB bewegten sich zwangsweise Rückführungen 2011 etwa im einstelligen Prozentbereich. 2012 gab es vereinzelt zwangsweise Rückführungen nach Russland, aber in sehr geringem Ausmaß. Eine genaue Zahl betreff Tschetschenen kann allerdings nicht ermittelt werden, da statistisch nur Russen angeführt werden. (VB 29.11.2012)
Zum Thema Refoulement siehe auch die Ausführungen zu Beschwerdemöglichkeiten auf p. 7 f. im Kap. 2. Allgemeines zum Asylverfahren. (Anm.)
Quellen:
VB des BM.I Polen (13.1.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
VB des BM.I Polen (29.11.2012): Auskunft des VB, per E-Mail
Versorgung
Zusätzlich zu den bewachten Flüchtlingszentren betreibt Polen noch offene Zentren für Asylwerber. Berichtet wurden einige Vorfälle von geschlechtsbezogener Gewalt, aber UNHCR berichtet, dass darauf reagiert wurde. UNHCR berichtet auch keine größeren oder anhaltenden Probleme mit Missbrauch in den Zentren. (USDOS 27.2.2014)
In Polen gibt es 13 Unterbringungszentren mit gesamt 2.500 Plätzen. Mit Überbelegung gibt es keine Probleme. Zwei der Zentren dienen der Erstaufnahme, wo Registrierung und medizinische Untersuchung des AW vorgenommen werden. Alle 13 Zentren unterstehen der polnischen Ausländerbehörde, neun der Zentren werden aber von Vertragspartnern geführt. Es gibt keine speziellen Zentren für AW im Grenzverfahren oder in Transitzonen. Ein Zentrum in Warschau ist speziell für alleinstehende Frauen bzw. alleinstehende Frauen mit Kindern gewidmet.
AW können sich in Polen frei bewegen, wenn sie das zugewiesene Zentrum jedoch ohne entsprechende Mitteilung für mehr als 2 Tage verlassen, werden die Beihilfen bis zu Ihrer Rückkehr zurückgehalten. (AIDA 25.11.2014)
Die Abteilung für soziale Hilfe des UDSC ist zuständig für die Sozialhlfe für Asylwerber in Polen. (UDSC 24.5.2012)
Um die Hilfe zu erhalten, müssen die Asylwerber in einem der beiden polnischen Empfangszentren registriert werden: Erstantragsteller in Biala Podlaska und Folgeantragsteller in Podkowa Lesna - Debak.
Die Hilfe der Abteilung für soziale Hilfe des UDSC umfasst Unterbringung in einem Flüchtlingszentrum; finanzielle Unterstützung für tägliche Ausgaben; medizinische Versorgung; Hilfe bei der freiwilligen Rückkehr. (UDSC 13.9.2011b)
In einem Zentrum erhalten Asylwerber drei Mahlzeiten täglich; Taschengeld; weiteres Taschengeld für Hygieneprodukte; Geld für Kleider und Schuhe; Reisespesen für Fahrten im Asylverfahren und aus medizinischen Gründen; kostenlose Polnisch-Kurse; für Kinder Zugang zu Pflichtschulen und Schulunterlagen; usw. (UDSC 13.9.2011c)
Die Abteilung für soziale Hilfe des UDSC kooperiert bei der Versorgung von Asylwerbern intensiv mit etwa 30 NGOs und Organisationen. (UDSC 13.9.2011e)
Laut UNHCR erfüllen die Bedingungen in den Flüchtlingszentren die notwendigen Anforderungen. Der Zugang zu medizinischer Basisversorgung ist zufriedenstellend, obwohl sich AW über Verzögerungen beim Zugang zu fachärztlicher Versorgung in manchen Zentren beschwerten. (USDOS 27.2.2014)
AW sind während jeder Stufe des gesamten Asylverfahrens im selben Ausmaß zu materieller Unterstützung berechtigt, auch im Zulassung-, im Dublinverfahren und bei Folgeanträgen. Eine Lücke gibt es nur, wenn gegen eine negative Entscheidung des Rats für Flüchtlingsfragen (2. Instanz) Beschwerde vor dem Regionalen Verwaltungsgericht in Warschau eingelegt wird. Wenn das Regionale Verwaltungsgericht jedoch die Umsetzung der bekämpften Entscheidung der 2. Instanz suspendiert, wird die Unterstützung bis zum Ende des Verfahrens wieder gewährt.
Generell werden Unterbringung, materielle Hilfe und Gesundheitsversorgung bis 2 Monate nach der endgülitigen Entscheidung im Asylverfahren (positiv wie negativ) gewährt. Wird das Verfahren wegen Unzulässigkeit beendet, gelten die Ansprüche noch für 14 Tage. Einzelne Asylwerber berichten, dass ihnen sogar ein längerer Verbleib im Zentrum gestattet wurde, als rechtlich vorgesehen. Die Unterstützung wird in Polen auch ohne Berücksichtigung der finanziellen Möglichkeiten des AW gewährt.
AW, die in einem Zentrum leben, erhalten Unterkunft, Mahlzeiten (oder PLN 9,-/Tag/Person), Taschengeld (PLAN 50,-/Monat), Geld für Hygieneartikel (PLN 20,-/Monat), Einmalzahlung für Kleidung (PLN 140,-), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentl. Verkehrsmitteln.
AW, die außerhalb der Zentren leben erhalten eine finanzielle Beihilfe (PLN 25,-/Tag für eine Einzelperson; Familienmitglieder erhalten je nach ihrer Anzahl gestaffelt etwas weniger), einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (plus außerschulische Aktivitäten). Eine Einzelperson außerhalb des Zentrums kommt so auf PLN 750,-/Monat (ca. EUR 183,-).
Beide Unterstützungsformen beinhalten Gesundheitsversorgung.
Ende 2012 erhielten 1.291 Asylwerber Versorgung innerhalb der Zentren und 1.428 außerhalb der Zentren.
Es gibt Stimmen, die behaupten, diese Unterstützungen seien nicht hoch genug um in Polen einen angemessenen Lebensstandard zu führen. Vor allem Mieten in Warschau, wo die meisten AW ihr Asylverfahren abwickeln, seien so schwer abzudecken. Dies trage dazu bei, dass AW oft zu mehreren in beengten Wohnungen oder unsicheren Verhältnissen lebten. (AIDA 25.11.2013)
Für erwachsene AW gibt es in Polen keinen gesetzlich garantierten Zugang zu Job-Training. Die einzigen Ausbildungsmaßnahmen, die ihnen garantiert werden, sind Polnisch-Kurse in den Unterbringungszentren. Es gibt daher Initiativen von NGOs, andere Kurse in den Zentren zu organisieren, darunter auch Job-Training. Diese Kurse werden gelegentlich auch von der öffentlichen Hand finanziell unterstützt. (AIDA 25.11.2013)
Asylwerber haben während des Asylverfahrens Anspruch auf Unterbringung in einem Unterbringungszentrum bzw. auf finanzielle Unterstützung wenn sie sich privat unterbringen. Die Rechte auf medizinische Versorgung, Sprachkurse und Schulstartpakete für Kinder, werden davon nicht beeinflusst. Trotzdem klassifiziert UNHCR die Unterbringung in einem Zentrum als eine Art Obdachlosigkeit ("a state of homelessness") und kritisiert weiters die polnischen Leistungen zur Integration anerkannter Flüchtlinge. So seien laut Schätzungen 20-30% der anerkannten Flüchtlinge in Polen zumindest zeitweise von Obdachlosigkeit betroffen. Dabei ist es anerkannten Flüchtlingen nach Erhalt der Entscheidung auf internationalen oder subsidiären Schutz für weitere 2 Monate gestattet in der AW-Unterkunft zu bleiben und um das individuelle Integrationsprogramm (IPI) anzusuchen, in dessen Rahmen ihnen die zuständige regionale Stelle (Family Support Centre), für ein Jahr lang finanzielle Hilfe ausbezahlt. Personen mit einem lediglich tolerierten Aufenthalt haben keinen Anspruch auf die IPI, sie können aber um Sozialhilfe ansuchen. Unter Kennern der polnischen Flüchtlingsszene ist es aber umstritten, ob Tolerierte deswegen ein höheres Risiko der Obdachlosigkeit haben. Einige sind der Meinung, für diese sei der Anreiz zur Integration sogar höher und führe zu stabileren Verhältnissen betreffend Arbeit und Wohnen.
Die Zahl der Nutznießer der IPI ist in den letzten 2 Jahren außerdem um etwa 50% zurückgegangen, was es einfacher macht den verbliebenen Berechtigten zu helfen.
Der Bericht nennt auch von europäischem Flüchtlingsfonds und polnischem Staat kofinanzierte Services von NGOs, die Schutzberechtigten, deren IPI am Auslaufen ist, bzw. die obdachlos geworden sind, Übergangswohnungen zur Verfügung stellt - für einen Zeitraum von 12-18 oder gar 36 Monaten - und ihnen beim Finden von dauerhafter Wohnung hilft. Die Herangehensweise der lokalen Behörden bezüglich der Hilfe bei Obdachlosigkeit von Flüchtlingen hat sich laut dem Bericht auch verbessert. Als Beispiele genannt wird die Stadt Warschau, die nicht nur Wohnmöglichkeiten für Flüchtlinge unter dafür eingelangten Anträgen kompetitiv vergibt, sondern einige auch nach sozialen Gesichtspunkten an Härtefälle vergibt. Wenn in Warschau ein anerkannter Flüchtling in einem Zentrum lebt, kann er um eine Gemeindewohnung ansuchen und wird diese auch erhalten. In Lublin haben beispielsweise subsidiär Schutzberechtigte seit Juni 2012 Zugang zu Gemeindewohnungen. Als besonders schlecht werden die Wohnverhältnisse von Rückkehrern aus anderen europäischen Ländern geschildert, wobei unklar ist, ob damit Dublin-Rückkehrer gemeint sind. (UNHCR 06.2013)
Subsidiär Schutzberechtigte können nach Erhalt des Bescheides noch für zwei Monate in der Betreuungseinrichtung bleiben, danach fallen sie in die Zuständigkeit des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Gem. Art. 89e des Gesetzes vom 13.06.2003 über die Gewährung des Schutzes für Ausländer auf dem Gebiet der Republik Polen wird einem anerkannten Flüchtling oder einer Person mit bewilligtem subsidiären Schutz, Hilfe zwecks Unterstützung ihres Integrationsprozesses aufgrund der Vorschriften des Gesetzes vom 12. März 2004 über Sozialhilfe gewährt.
Wenn es um die Ansprüche auf Sozialhilfeleistungen und Familienleistungen geht, so gelten für die anerkannten Flüchtlinge und die Ausländer mit bewilligtem subsidiärem Schutz dieselben Regeln wie für polnische Staatstangehörige.
Die Arten der Leistungen aus dem System der Sozialhilfe sind im Gesetz über die Sozialhilfe vom 12. März 2004 spezifiziert. Das können sowohl Geldleistungen, z.B. feste Beihilfe, zeitweilige Beihilfe, Zielbeihilfe, einmalige Zielbeihilfe, unverzinsliches Darlehen; als auch andere Leistungen sein, z.B. Sozialarbeit, Fachberatung, darunter psychologische und Familienberatung, sofortige bzw. zeitweilige Hilfe, Schutzgewährung, Sachleistungen:
Kleidung, Betreuungsleistungen bzw. Fachbetreuungsleistungen.
Die anerkannten Flüchtlinge und Ausländer mit bewilligtem subsidiären Schutz können auch folgende Familienleistungen beanspruchen: Familienbeihilfe und Familienbeihilfezuschläge, einmaliges Mutterschaftsgeld oder Betreuungsleistungen- Pflegegeld und Pflegeleistungen. Die Voraussetzungen für den Erwerb der Familienleistungen sowie die Regeln ihrer Gewährung und Auszahlung sind im Gesetz über die Familienleistungen vom 28. November 2003 angeführt.
Im Bereich der Bildung haben die Ausländer auf denselben Regeln wie der polnische Staatsbürger das Recht auf kostenlosen Schulunterricht in den öffentlichen Grundschulen, Gymnasien und Oberschulen als auch in den öffentlichen Kunstschulen und öffentlichen Anstalten für Lehrerausbildung.
Die Ausländer haben dieselben Berechtigungen im Bereich des Zugangs zum Arbeitsmarkt und zu den Gesundheitsleistungen wie die anerkannten Flüchtlinge. Sie haben unbegrenzten Zugang zum Arbeitsmarkt und sind in den Fragen der Arbeitsaufnahme und der Abwicklung der Zivilrechtsverträge in der Regel so wie die polnischen Staatsbürger behandelt.
Sie dürfen auch eine wirtschaftliche Betätigung nach denselben Regeln wie die polnischen Staatsangehörigen aufnehmen. Die Ausländer mit dem bewilligten tolerierten Aufenthalt sind auch schutzberechtigt im Fall der Arbeitslosigkeit, was im Gesetz über die Beschäftigungsförderung und die Einrichtungen des Arbeitsmarktes vom 20. April 2004. Besitzt der Ausländer eine Gesundheitsversicherung, hat er das Recht auf kostenlose ärztliche Betreuung. (VB 3.2.2010)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (25.11.2013): National Country Report Poland,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_report_poland_final_firstupdate_nov13.pdf, Zugriff 25.4.2014
UDSC - Office for Foreigners (24.5.2012): Polish System of Social Assistance for Foreigners seeking Refugee Status, http://www.udsc.gov.pl/POLISH,SYSTEM,OF,SOCIAL,ASSISTANCE,FOR,FOREIGNERS,SEEKING,REFUGEE,STATUS,1748.html, Zugriff 25.4.2014
UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011b): Where should I apply for Assistance,
http://www.udsc.gov.pl/WHERE,SHOULD,I,APPLY,FOR,ASSISTANCE,1750.html, Zugriff 25.4.2014
UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011c): What Kind of Assistance can I receive in a Centre?,
http://www.udsc.gov.pl/WHAT,KIND,OF,ASSISTANCE,CAN,I,RECEIVE,IN,A,CENTRE„1751.html, Zugriff 25.4.2014
UDSC - Office for Foreigners (13.09.2011e): Cooperation with public benefit Organisations,
http://www.udsc.gov.pl/COOPERATION,WITH,PUBLIC,BENEFIT,ORGANISATIONS,1761.html, Zugriff 25.4.2014
UNHCR (06.2013): Where is my home? Homelessness and Access to Housing among Asylum-Seekers, Refugees and Persons with International Protection in Poland, http://www.refworld.org/docid/51b57ce74.html, Zugriff 25.4.2014
USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Reports on Human Rights Practices for 2013, Poland, http://www.state.gov/documents/organization/220529.pdf, Zugriff 25.4.2014
VB des BM.I Polen (3.2.2010): Auskunft des VB, per E-Mail
Medizinische Versorgung
Asylwerber, die der Ausländerbehörde gegenüber erwähnen, dass sie Opfer von Gewalt sind, werden laut Angaben der polnischen Behörden, die -obwohl undatiert- vor dem 19.11.2013 an das CAT übermittelt wurden, einer psychologischen Untersuchung unterzogen. Ein Gutachten wird vorbereitet, wenn PTSD diagnostiziert wird, ein Psychologe wird hinzugezogen. Eine Zweitmeinung eines Psychologen fließt ebenfalls in den Entscheidungsprozess ein. Die Behörden arbeiten daran durch Trainings für Psychologen diese Gutachten in Einklang mit dem Istanbul-Protokoll der UN für die Ausbildung in der Begutachtung von Personen, die den Vorwurf erheben, gefoltert oder misshandelt worden zu sein, zu bringen. Dolmetscher stehen in diesem Prozess kostenlos zur Verfügung. (UN o.D.)
Die Gesetze garantieren Asylwerbern den Zugang zu medizinischer Versorgung im selben Ausmaß wie polnischen Staatsbürgern mit Krankenversicherung. Die medizinische Versorgung der AW wird von der öffentlichen Hand finanziert.
Medizinische Basisversorgung wird in den Krankenrevieren aller Unterbringungszentren geleistet. Darüber hinaus können sie in medizinischen Einrichtungen behandelt werden, mit denen das Zentrale Klinische Hospital des Innenministeriums in Warschau entsprechende Verträge abgeschlossen hat. Das erwähnte Zentrale Klinische Hospital des Innenministeriums koordiniert für die polnische Ausländerbehörde die medizinische Versorgung der AW.
Auch psychische Probleme sind von der medizinischen Versorgung erfasst. Mindestens 5 Psychologen stehen in den Unterbringungszentren zur Verfügung, ihre Arbeit beschränkt sich aber auf grundlegende Konsultationen, wie psychologische Unterstützung und Beratung sowie Diagnose psychischer Störungen, etwa PTBS. Darüber hinaus können AW zu einem Psychiater oder in ein psychiatrisches Hospital überwiesen werden. Es gibt Experten, die der Meinung sind, spezialisierte Behandlung von Folteropfern oder traumatisierten Asylwerbern sei in Polen in der Praxis nicht verfügbar.
Das größte Hindernis beim Zugang zu medizinischer Versorgung für AW sind mangelnde Sprachkenntnisse. (AIDA 25.11.2013)
Zur medizinischen Versorgung Inhaftierter siehe das Kap. 1.2. Inhaftierung (Anm.)
Quellen:
AIDA - Asylum Information Database (25.11.2013): National Country Report Poland,
http://www.asylumineurope.org/files/report-download/aida_report_poland_final_firstupdate_nov13.pdf, Zugriff 25.4.2014
UN - United Nations Committee against Torture (o.D.): Answers to the questions of the Committee against Torture regarding the combined fifth and sixth periodic report of Poland on its implementation of the Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment,
http://tbinternet.ohchr.org/_layouts/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=INT%2fCAT%2fAIS%2fPOL%2f15661Lang=en, Zugriff 25.4.2014"
Zu den seitens der Antragstellerin befürchteten Übergriffen durch dritte Personen in Polen wurde ausgeführt, dass auch diese in Polen strafbare Handlungen darstellen würden sowie wurde auf ein funktionierendes Strafrechtssystem in Polen verwiesen. Zum Verhältnis zu ihren in Österreich weilenden Eltern wurde ausgeführt, dass auch ein hinsichtlich dieser Personen geführtes Verfahren die Zuständigkeit Polens zur Führung der Asylverfahren ergeben habe. Hinsichtlich der in Österreich als anerkannter Flüchtling wurde ausgeführt, dass diesbezüglich kein beachtliches Abhängigkeitsverhältnis bestehe.
Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Mangels privater oder familiärer Anknüpfungspunkte und der kurzen Dauer des Aufenthalts in Österreich würden einer Überstellung nach Polen keine familiären Gründe im Sinne des Art. 8 EMRK entgegenstehen.
Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bescheid im vollen Umfang angefochten und beantragt wurde, der Beschwerde gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde sie nach Polen "verschicken" wolle, ohne auf ihren Gesundheitszustand sowie auf ihre familiären Bindungen in Österreich Rücksicht zu nehmen. Wie sich aus ihrem Vorbringen ergäbe, sei sie in der Heimat aus politischen Gründen schwer gefoltert worden. Trotz dieser niederschriftlichen Aussagen habe es die belangte Behörde unterlassen, die Antragstellerin psychologisch untersuchen zu lassen. Liegt eine Folter in Verbindung mit der daraus resultierenden Traumatisierung sowie weiters in Verbindung mit der vorliegenden familiären Bindung in Österreich vor, so sei dies wohl für die Beurteilung des Dublin-Sachverhalts relevant. Sie habe mittlerweile einen namentlich genannten Arzt in XXXX aufgesucht und habe dieser, wie beiliegend festgestellt, dass sie aufgrund einer Messerattacke aus dem Jahr 2014 beim Gehen deutlich eingeschränkt sei und sie große Schmerzen verspüre, sie unter Angstattacken und hohem Blutdruck leide. Einen psychotherapeutischen Befund würde sie nachreichen. Angesichts ihres gesundheitlichen Leidenszustandes brauche sie die Unterstützung durch ihre in Österreich asylberechtigten Angehörigen. Ihre Schwester sei asylberechtigt und habe sie diese in XXXX mit Kleidung und Essen versorgt. Seit ihrer Übersiedlung nach XXXX habe sich dieser Kontakt naturgemäß, aufgrund der Wohnadresse der Schwester noch verstärkt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, beantragte am 21.09.2014 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet die Gewährung internationalen Schutzes. Die Antragstellerin hat sich vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in der Republik Polen aufgehalten.
Das BFA richtete am 03.10.2014 ein Aufnahmeersuchen an Polen, welchem die polnischen Behörden mit am 07.10.2014 eingelangtem Schreiben gemäß Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin III-VO ausdrücklich zustimmten. Die Beschwerdeführerin hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit ihrer Einreise in Polen bis zur Stellung des vorliegenden Asylantrags nicht wieder verlassen.
Die Antragstellerin verfügt im österreichischen Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte im Sinne einer Schwester, die seit zwölf Jahren als anerkannter Flüchtling in Österreich lebt sowie in Form ihrer Eltern, deren Dublin-Zuständigkeitsverfahren ebenfalls eine Zuständigkeit der Republik Polen für die Führung deren Asylverfahren ergeben hat. Die Antragstellerin lebte von ihrer in Österreich weilenden Schwester über Jahre hinweg jedenfalls getrennt bzw. bestand kein gemeinsamer Haushalt. Laut eigener Aussage lebt die angesprochene Schwester bereits seit zwölf Jahren von der Antragstellerin getrennt In Österreich, weshalb sich aus diesem Beziehungsverhältnis keine beachtliche Beziehungsnähe und wie die Antragstellerin auch selbst ausführte, kein Abhängigkeitsverhältnis ableiten lässt. Hinsichtlich der weiters in Österreich weilenden Eltern ist auszuführen, dass diesbezüglich ein Verfahrensgleicher Status, nämlich ein Zuständigkeitsergebnis für die Führung der Asylverfahren für Polen sich ergeben hat.
Die Antragstellerin war während ihres Aufenthaltes in Polen keinen wie immer gearteten manifesten Bedrohungshandlungen oder Gefährdungen ausgesetzt.
Die Antragstellerin war im Rahmen zweier niederschriftlicher Einvernahmen ihrer Person in der Lage der Amtshandlung zu folgen und korrespondierende Angaben zu tätigen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme ergaben sich keine Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung der Antragstellerin. Die Antragstellerin ist nicht pflegebedürftig. Die Antragstellerin leidet unter Angstattacken und hohem Blutdruck bzw. ist sie beim Gehen eingeschränkt.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Polen an.
Besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Polen sprechen, liegen nicht vor.
Die festgestellten Tatsachen über die Reisebewegungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie den Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahmen.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Aufnahme seitens Polens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen den österreichischen und den polnischen Dublin-Behörden ab.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Polen auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) samt dem jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Die Beschwerdeausführungen, wonach sich der angefochtene Bescheid auf inhaltlich überholte Berichte über die Situation im Mitgliedstaat stütze, entsprechen nicht der Aktenlage. Wie den oben zitierten Länderfeststellungen zu entnehmen ist, wurden von der Behörde überwiegend Quellen aus dem Jahr 2013 herangezogen. Die Beschwerde hat es auch nicht aufzuzeigen unternommen, dass einzelne Abschnitte der Berichte, die auf zeitlich zurückliegende Quellen gestützt wurden, mittlerweile unzutreffend oder überholt seien. Insgesamt hat die Beschwerde in keiner Weise inhaltlich auf entsprechendem Niveau dargetan, dass die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat unrichtig oder inhaltlich überholt seien.
Im Rahmen der Feststellungen über die Situation im Mitgliedstaat wurde in einem Abschnitt über Verfolgung durch Dritte auch festgehalten, dass die polnischen Gerichte und Sicherheitsbehörden gegen strafbare Handlungen wirksam vorgehen und dass auch keine Berichte zu Kriminalität unter Asylwerbern bzw. unter diversen Ethnien bekannt seien. Die Beschwerde hat die Richtigkeit dieser Feststellungen in keiner Weise auf entsprechendem fachlichen Niveau in Zweifel gezogen und es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch bei Wahrunterstellung ihrer geäußerten Befürchtungen vor im Verfahren behaupteten Bedrohung von privater Seite wirksamen Schutz vor polnischen Behörden finden kann.
Die Feststellungen über den Gesundheitszustand und über die privaten und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine
Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
§ 21 Abs. 5 BFA-VG lautet:
Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Im vorliegenden Fall ist gemäß ihres Art. 49 (Inkrafttreten und Anwendbarkeit) die Dublin III-VO anzuwenden:
Art. 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG.
Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.
Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
"Art. 2
Definitionen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
...
l) "Aufenthaltstitel" jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann; ausgenommen sind Visa und Aufenthaltstitel, die während der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats entsprechend dieser Verordnung erforderlichen Frist oder während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz oder eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels erteilt wurden;
KAPITEL II
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN
Art. 3
Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
KAPITEL III
KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Art. 7
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 12
Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1) Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2) Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft ( 1 ) erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3) Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
a) der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
b) der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
c) bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4) Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.
Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5) Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde.
KAPITEL IV
ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN
Art. 16
Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17
Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
KAPITEL V
PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS
Artikel 18
Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art. 19
Übertragung der Zuständigkeit
(1) Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.
(2) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.
Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3) Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.
Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
KAPITEL VI
AUFNAHME- UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN
Art. 20
Einleitung des Verfahrens
(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.
(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.
(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.
Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.
(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.
Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.
Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Polens zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages in Art. 18 Abs. 1 lit c Dublin III-VO begründet.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Polen gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Hierzu ist zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin kein (begründetes) Vorbringen erstattet hat, welches geeignet wäre, den rechtlichen und faktischen Standard der polnischen Asylverfahren in Bezug auf die Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Zweifel zu ziehen. Hinweise auf eine konkrete, individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der polnischen Asylbehörde zur Antragstellerin ergeben sich weder aus der Aktenlage, noch wurden solche in der Beschwerde vorgebracht. Offenkunde Mängel des die beschwerdeführende Partei betreffenden, in Polen durchgeführten asyl- und fremdenrechtlichen Verfahrens liegen daher nicht vor.
Nach den durch die Beschwerde nicht konkret in Zweifel gezogenen Feststellungen über die Situation im Mitgliedstaat Polen gehen die Sicherheitskräfte gegen strafbare Handlungen vor und gibt es keine Berichte zu Kriminalität unter Asylwerbern bzw. unter diversen Ethnien. Die Flüchtlingslager werden weiters von professionellen Sicherheitsdiensten betreut. Es ist daher nachhaltig unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin in Polen tatsächlich Übergriffen durch unbekannte Personen, ausgesetzt sein sollte.
Weiters ist festzuhalten, dass es nicht dem jeweiligen Asylwerber obliegt, sein Asylverfahren im Land seiner Wahl durchführen zu lassen, da eine solche Vorgehensweise eindeutig den ausdrücklich festgelegten Zielen der Dublin III-VO widersprechen würde, welche zwar einerseits sicherstellt, dass jeder Asylsuchende effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung seiner Flüchtlingseigenschaft erhält. Andererseits soll jedoch auch Asylmissbrauch verhindern werden.
Die seitens der Antragstellerin durch einen Arztbrief belegten medizinischen Beeinträchtigungen sind jedenfalls nicht dergestalt lebensbedrohlich zu qualifizieren, dass diesbezüglich eine Überstellung nach der Republik Polen unzumutbar erschiene. Die Antragstellerin befindet sich auch in keinem dergestalten psychischen Ausnahmezustand, dass sie stationärer Hilfe bedarf.
Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin letztlich nicht gelungen, besondere Gründe, welche für die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte in Polen sprechen würden, glaubhaft zu machen. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin-VO Schutz vor Verfolgung finden, ist sohin nicht erschüttert worden.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Beschwerdeführerin hat nach ihren eigenen Angaben im Verfahren keinerlei familiären Bindungen im Österreich gehabt und es konnte ihre Außerlandesbringung daher keinen Eingriff in das Recht auf Achtung ihres Familienlebens bewirken.
Angesichts der kurzen Dauer ihres Aufenthaltes von nur etwas weniger als 2 Monate, bestehen solche im vorliegenden Fall nur in sehr geringer Ausprägung und Intensität.
Der nunmehrige Aufenthalt der beschwerdeführenden Partei im Bundesgebiet in der Dauer von etwa zwei Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). In seinem Erkenntnis vom 20.12.2012 zu 2011/23/0341 sprach der VwGH zudem aus, dass ein Zeitraum von knapp sechs Jahren und zehn Monaten keine "außerordentlich lange" Aufenthaltsdauer darstellt, wobei der Beschwerdeführer in diesem Fall jedoch keine konkreten integrationsbegründenden Umstände aufzeigte. Auch der VfGH geht davon aus, dass beispielsweise erst während eines neun Jahre andauernden Asylverfahrens eine gelungene Integration der beschwerdeführenden Partei eingetreten ist (10.3.2011, B 1565/10 ua.). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH muss ein Fremder (spätestens) nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages (dies erfolgte im vorliegenden Fall mit Bescheid vom 17.07.2014) - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnung auf ein positives Verfahrensende haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen (vgl. 20.12.2012, 2011/23/0341; 12.9.2012, 2011/23/0201; 29.2.2012, 2010/21/0233).
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt. Wie oben ausgeführt, stellte die Anordnung zu ihrer Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig war. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs. 2 FPG war gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wurde, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorlagen.
Da die Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Zielstaat Polen bereits am 13.08.2014 durchgeführt wurde, ist somit durch das Bundesverwaltungsgericht nunmehr gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG festzustellen, dass die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme rechtmäßig war.
Nach § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. C 2010/83, 389, entgegenstehen.
Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: "GRC") hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Abs. 2 hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.
Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.
Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der VfGH etwa in seinem Erkenntnis U 466/11 vom 14.03.2012, ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.
Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in der Beschwerde gestellt.
Der VwGH geht in aktueller Rechtsprechung (28.05.2014, Ra 2014/20/0017) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
"Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des Mitgliedstaates Polen zur Prüfung des Antrages der Beschwerdeführerin und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Die Beschwerde hat keine konkreten Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen dargetan. Da die polnischen Behörden zufolge den Länderfeststellungen vor den von der Beschwerdeführerin behaupteten Übergriffen von privater Seite im Zielstaat wirksamen Schutz gewähren würden, war die auf die Glaubhaftmachung der behaupteten Bedrohungssituation abzielende Einvernahme der Beschwerdeführerin und von ihr benannter Zeugen nicht erforderlich.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG idF BGBl. I 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen des angefochtenen Bescheids ergab, weiters im Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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