BVwG I404 2003170-1

I404 2003170-1Tribunal administratif fédéral18 nov. 2014

Regest

Arbeitsfähigkeit, ersatzlose Behebung, Notstandshilfe,<br/>Rechtsbelehrung, zumutbare Beschäftigung

Texte intégral

BVwG I404 2003170-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I404.2003170.1.00

Spruch

I404 2003170-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende sowie den fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und die fachkundige Laienrichterin Edith STIMPFL als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch die RA Dr. Beate Köll-Kirchmeyr, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwaz vom 02.01.2014 betreffend die Einstellung der Notstandshilfe ab 03.01.2014 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwaz vom 02.01.2014 betreffend die Einstellung der Notstandshilfe ab 03.01.2014 aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) stellte am 23.03.2012 beim Arbeitsmarktservice Schwaz (in der Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

In der Folge wurde der Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld ab dem 28.03.2012 in der Höhe eines näher festgelegten Betrages gewährt.

2. Am 20.07.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Invaliditätspension. Noch am selben Tag informierte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde von diesem Antrag.

Ab 01.08.2012 wurde der Beschwerdeführerin ein Pensionsvorschuss gemäß § 23 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) gewährt.

3. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 24.09.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Invaliditätspension abgewiesen, weil Invalidität nicht vorliege. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Klage.

4. Am 18.03.2013 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Pensionsvorschuss. In der Folge wurde der Beschwerdeführerin mit Beginn 18.03.2013 ein Pensionsvorschuss in der Höhe eines näher festgelegten Betrages gewährt.

5. Am 13.06.2013 nahm die Beschwerdeführerin die Klage gegen den Bescheid der PVA vom 24.09.2012 zurück.

6. Mit Schreiben vom 21.06.2013 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr seit dem 18.03.2014 Notstandshilfe in der Höhe eines näher festgelegten Betrages gewährt wird.

7. Am 21.10.2013 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass sich Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben hätten und dass bei der PVA ein Untersuchungstermin vereinbart worden sei. Die Beschwerdeführerin erklärte sich für arbeitsfähig und für Vermittlungen bereit. Weiters wurde Sie gemäß § 8 Abs. 2 AlVG aufgeklärt.

Seitens der belangten Behörde wurde der PVA am 07.10.2013 ein Untersuchungsauftrag zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin übermittelt.

Am 30.10.2013 wurde die Beschwerdeführerin von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und einem Facharzt für Orthopädie untersucht und in der Folge wurden der belangten Behörde das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und das Ärztliche Gesamtgutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin samt Leistungskalkül übermittelt.

8. Am 02.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie laut Gutachten der PVA arbeitsfähig sei. Die Beschwerdeführerin erklärte sich als nicht arbeitsfähig und für Vermittlungen der belangten Behörde nicht bereit.

9. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Schwaz vom 02.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem 03.01.2014 eingestellt.

Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens die Beschwerdeführerin nicht bereit sei, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung unter Berücksichtigung des festgestellten Leistungskalküls aufgrund der ärztlichen Befunde der Gesundheitsstraße vom 30.10.2013 anzunehmen, obwohl ihr das Ergebnis der Untersuchungen sowie die Rechtsfolgen der Weigerung nachweislich am 02.01.2014 dargelegt worden seien.

10. Mit Schriftsatz vom 28.01.2014 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde und brachte vor, dass sie seit ca. zwei Jahren unter anhaltenden starken Schmerzen in der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule sowie in beiden Schultergelenken leide. Darüberhinaus komme es zu einer zunehmenden Schwellung der Fingergelenke. Aufgrund dieser Schmerzen sei die Beschwerdeführerin im August auf Kur gegangen. Eine wesentliche Besserung der Gelenkschmerzen sei jedoch nicht eingetreten. Die Ursache der Schmerzen und Schwellungen habe nicht festgestellt werden können. Es liege deshalb ein Verfahrensmangel vor, weil lediglich ein ärztliches und ein orthopädisches Fachgutachten eingeholt und der Entscheidung zugrunde gelegt worden seien. Diese Gutachten seien jedoch nicht ausreichend, um den vollständigen Sachverhalt zu klären. Die Einholung mehrerer Gutachten sei notwendig gewesen. Ursächlich für starke Gelenkschmerzen könne die Erkrankung des Nervensystems sein und wäre deshalb die Einholung eines neurologischen/psychiatrischen Gutachtens notwendig gewesen, um die ungeklärte Schmerzsymptomatik der Beschwerdeführerin zu klären. Weiters wäre ein rheumatologisches Gutachten einzuholen gewesen, weil eine chronischentzündliche und/oder akutentzündliche Gelenkserkrankung vorliegen könne. Zur Findung der Grunderkrankung, die das Beschwerdebild der Erkrankung der Beschwerdeführerin erklären könnte, hätte die Behörde ein internistisches Gutachten einholen müssen. Darüber hinaus führe es zu einer großen psychischen Belastung, wenn die Beschwerdeführerin seit ca. zwei Jahren starke Schmerzen verspüre und an einer Krankheit leide, bei der die Ursache unklar sei. Durch die Einholung dieser Gutachten hätte der Sachverhalt vollständig geklärt werden können und hätte festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich krank sei und nicht die Arbeit verweigern wolle. Weiters stelle es auch einen Verfahrensmangel dar, dass es die Behörde unterlassen habe, sich ein persönliches Bild von der Beschwerdeführerin zu machen. Somit habe die Behörde sich keinen Eindruck über die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin machen können. Es werde daher beantragt, den Bescheid aufzuheben, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufzuheben und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

11. Mit Schreiben vom 19.03.2014, 03.10.2014 und vom 20.10.2014 wurden von der belangten Behörde auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes Aktenteile nachgereicht. Im Schreiben vom 03.10.2014 wurde darüber hinaus vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin das Leistungskalkül inklusive der ausübbaren Tätigkeiten unter Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen bei der Niederschrift Anfang Jänner 2014 sehr wohl im Detail zur Kenntnis gebracht worden sei. Der Wortlaut der Niederschrift sei ungünstig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin bezog zwischen dem 01.08.2012 und dem 15.02.2013 Arbeitslosengeld. Seit dem 18.03.2013 bezog die Beschwerdeführerin Notstandshilfe.

1.2. Die Beschwerdeführerin wurde am 21.10.2013 darüber aufgeklärt, dass es Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin gibt, weshalb ein Untersuchungstermin für den 30.10.2013 vereinbart wurde. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darüber aufgeklärt, dass eine arbeitslose Person gemäß § 8 Abs. 2 AlVG verpflichtet ist, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

Am 30.10.2013 wurde die Beschwerdeführerin von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und einem Facharzt für Orthopädie untersucht und in der Folge wurden der belangten Behörde das Gutachten des Facharztes für Orthopädie und das Ärztliche Gesamtgutachten der Ärztin für Allgemeinmedizin samt Leistungskalkül übermittelt

1.3. Am 02.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde der Inhalt der Gutachten mitgeteilt und dass sie laut Gutachten der PVA arbeitsfähig sei. Außerdem erfolgte erneut eine Belehrung gemäß § 8 Abs. 2 AlVG. Der Beschwerdeführerin wurde aber weder eine ausführliche Rechtsbelehrung gemäß den §§7 und 9 AlVG erteilt, noch wurden ihr dem Gutachten entsprechende und ihr nach § 9 AlVG zumutbaren Beschäftigungen vorgehalten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen wurden dem vorgelegten Akt entnommen und waren großteils unstrittig.

Was die Feststellung hinsichtlich des Inhaltes der Amtshandlung am 02.01.2014 betrifft, so ist Folgendes anzuführen:

Eine ordnungsgemäß aufgenommene Niederschrift ist eine öffentliche Urkunde (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens/5, § 47 Anm 4). Sie liefert auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vollen Beweis dessen, was darin festgehalten wird, wobei allerdings der Beweis der unrichtigen Beurkundung zulässig ist (§ 62 Abs1 VwGG iVm § 47 AVG).

Die Niederschrift vom 02.01.2014 entsprach den §§ 14 und 15 AVG, weshalb die aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis liefert. In dieser Niederschrift ist lediglich festgehalten:

"Ich, XXXX, erkläre, dass mir folgender Sachverhalt der Kenntnis gebracht wird:

das Ergebnis der Untersuchung bei der Gesundheitsstraße am 30.10.2013 (Übermittlung am 04.12.2013). Demnach ist Frau XXXX nicht invalid gemäß § 255.

Kundin wurde eine Kopie des Leistungskalküls mitgegeben. Kunden ist lt. PVA arbeitsfähig.

Ich erkläre mich nicht arbeitsfähig und für Vermittlungen vom AMS nicht bereit.

Sie wurden darüber aufgeklärt, dass gemäß § 8 Abs. 2 AlVG eine arbeitslose Person, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet ist, sich auf Anordnung der regionalen Geschäftsstelle ärztlich untersuchen zu lassen. Weil sie sich, dieser Anordnung Folge zu leisten, so erhellt sich für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld."

Wenn nunmehr seitens der belangten Behörde darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführerin das Leistungskalkül inklusive der ausübbaren Tätigkeiten sehr wohl im Detail zur Kenntnis gebracht worden sei, so geht dies nicht aus dem Protokoll über die Niederschrift vom 02.01.2014 hervor und ist dieses Vorbringen allein nicht geeignet, den Gegenbeweis der Unrichtigkeit der Niederschrift iSd § 15 letzter Satz AVG zu erbringen. Weder hat die belangte Behörde dieses Vorbringen konkretisiert, noch irgendwelche Beweise angeboten.

Außerdem hat sie eine ausführliche Rechtsbelehrung nach § 9 AlVG noch nicht einmal behauptet, weshalb eine weitere Ermittlung, ob der Beschwerdeführerin allenfalls diesem Gutachten entsprechende und ihr nach § 9 AlVG zumutbare Beschäftigungen vorgehalten wurden, nicht notwendig waren.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3. 2 Zu Spruchteil A)

3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht (Z 1), die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).

Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.

Gemäß § 8 Abs. 1 AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

Nach § 8 Abs. 2 AlVG sind Arbeitslose, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist unter anderem arbeitswillig, wer bereit ist, bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen.

Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist und ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet.

Gemäß § 24 Abs. 1 1. Satz AlVG ist das Arbeitslosengeld einzustellen, wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt.

Gemäß § 38 AlVG sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

3.2.2. Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde von der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang rügt, dass die belangte Behörde nicht weitere Gutachten eingeholt hätte, welche die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bestätigen könnten, kann diese Argumentation die Beschwerdeführerin nicht zum Erfolg führen. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe Arbeitsfähigkeit voraussetzt und bei Arbeitsunfähigkeit daher die Notstandshilfe einzustellen wäre.

Der Bescheid ist jedoch aus einem anderen Grund aufzuheben:

3.2.3. Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. das. Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0157, mwN).

Die belangte Behörde ist der Auffassung, dass die Beschwerdeführerin nicht arbeitswillig sei, weshalb sie die Einstellung der Notstandshilfe ausgesprochen hat.

Diesbezüglich ist jedoch Folgendes auszuführen:

Ergeben sich wie im gegenständlichen Verfahren Zweifel über die Arbeitsfähigkeit einer Versicherten oder ist zu klären, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, ist die Versicherte gemäß § 8 Abs. 2 AlVG verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen.

Aufgabe der ärztlichen Begutachtung nach § 8 Abs. 2 AlVG ist es, den Befund und die Diagnose festzustellen, um zu beurteilen, welche Verrichtungen der körperlichen und geistigen Verfassung des Arbeitslosen entsprechen. Die Wertung dieses Sachverständigenbeweises ist - innerhalb der Grenzen der freien Beweiswürdigung - der Behörde anheimgestellt. Die Beurteilung, ob - ausgehend vom Gutachten des Sachverständigen - Arbeitsfähigkeit gegeben ist, obliegt der Behörde (vgl. das Erkenntnis vom 21. Dezember 2011, Zl. 2009/08/0265).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde nach der solcherart erfolgten Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts den Antragsteller unter Vorhalt des ihr zur Verfügung stehenden Gutachtens zur Äußerung aufzufordern, ob er - insbesondere auch im Hinblick auf die ihm zu erteilende ausführliche Rechtsbelehrung - bereit sei, eine dem Gutachten entsprechende und ihm nach § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Erst im Fall einer ablehnenden Stellungnahme trotz der genannten Vorhalte wäre die Behörde berechtigt, Arbeitsunwilligkeit anzunehmen (vgl. das Erkenntnis vom 26. Jänner 2010, Zl. 2009/08/0051).

3.2.4. Nach dieser Judikatur muss die Behörde der Antragstellerin somit nicht nur die ihre Arbeitsfähigkeit bestätigenden Gutachten, sondern auch die diesem Gutachten entsprechenden und ihr nach § 9 AlVG zumutbaren Beschäftigungen vorhalten. Eine ablehnende Stellungnahme der Antragstellerin nach solchen Vorhalten enthebt die Behörde von der Verpflichtung, ihr eine zumutbare Beschäftigung anzubieten (siehe dazu u.a. das Erkenntnis vom 21. November 2001, Zl. 99/08/0183).

3.2.5. Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht wurde der Beschwerdeführerin zwar am 02.01.2014 der Inhalt des Gutachtens zu Kenntnis gebracht und ihr auch vorgehalten, dass nach Ansicht der belangten Behörde Arbeitsfähigkeit vorliegt. Der Beschwerdeführerin wurde aber weder eine ausführliche Rechtsbelehrung erteilt, noch wurde ihr vorgehalten, welche der bestehenden Arbeitsfähigkeit entsprechende Tätigkeiten aufgrund des Leistungskalküls auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vorgefunden werden können, die ihr gemäß § 9 AlVG zumutbar sind. Die belangte Behörde hätte daher nach der dargestellten Judikatur nicht ohne weitere Verfahrensschritte annehmen dürfen, dass die Beschwerdeführerin arbeitsunwillig ist.

Aus diesem Grund war der Beschwerde daher Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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