W203 2008834-2•BVwG W203 2008834-2
W203 2008834-2Tribunal administratif fédéral17 nov. 2014
Beschwerdezurückziehung, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung
W203 2008834-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, Studierender an der Montanuniversität Leoben, wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Studienbeihilfenbehörde beschlossen:
A)
Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, geboren am XXXX, beantragte am 04.11.2013 Studienbeihilfe für sein an der Montanuniversität Leoben seit dem Wintersemester 2012/13 betriebenes Bachelorstudium XXXX.
2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 09.12.2013 wurde dem Antrag stattgegeben und Studienbeihilfe in der Höhe von 38,- Euro monatlich für den Zeitraum September 2013 bis August 2014 zuerkannt.
3. Mit einem als Vorstellungsvorentscheidung bezeichneten Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Graz, vom 16.01.2014 wurde der dagegen eingebrachten Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 09.12.2013 bestätigt.
4. Mit Schreiben vom 16.01.2014, eingelangt in der Stipendienstelle Graz am 21.01.2014, beantragte der Beschwerdeführer, dass seine Vorstellung dem Senat der Studienbeihilfenbehörde zur Entscheidung vorgelegt werde.
5. Am 08.04.2014 gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde der Vorstellung des Beschwerdeführers teilweise statt und bewilligte eine monatlich Studienbeihilfe ab September 2013 in der Höhe von 222,- Euro.
6. Am 15.06.2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG wegen "fortgesetzten rechtswidrigen Handelns der Studienbeihilfenbehörde zur fortgesetzten Unterdrückung von Rechtsmitteln".
7. Mit Schreiben vom 07.11.2014, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 11.11.2014, zog der Beschwerdeführer wegen zwischenzeitlich erfolgter Klaglosstellung seine Beschwerde vom 15.06.2014 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) (Einstellung des Verfahrens):
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 2013/10 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Mit seinem Schreiben vom 07.11.2014 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück.
Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (Vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106).
Zu B) (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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