W185 2009589-1•BVwG W185 2009589-1
W185 2009589-1Tribunal administratif fédéral17 nov. 2014
Ermittlungspflicht, gesundheitliche Beeinträchtigung, Gutachten,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Überstellungsrisiko
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2014, Zl. 1009285006-14498629, beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG idF BGBl I
144/2013 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine weibliche Staatsangehörige der Russischen Föderation, brachte am 30.03.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Am 01.04.2014 wurde die Beschwerdeführerin von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich erstbefragt. Dabei gab diese an, in ihrer Heimat Ende letzten Jahres überfallen und bestohlen worden zu sein. Es sei zu einer Gerichtsverhandlung gekommen, wobei zwei der Täter verurteilt und die restlichen zwei Täter freigesprochen worden seien. Die Verwandten der Täter hätten die Beschwerdeführerin mit dem Tod bedroht, sollte diese ihre Anzeige nicht zurückziehen bzw. sollten deren Angehörige verurteilt werden. Abgesehen davon sei die Beschwerdeführerin alt und krank und habe niemanden in ihrer Heimat. Sie habe vier Söhne, wobei einer bereits verstorben sei; die übrigen Söhne würden in Moskau, Belgien bzw Frankreich leben. Eine ihrer zwei Töchter sei auch bereits verstorben; die andere Tochter lebe seit sieben Jahren in Österreich. Da die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat nicht mehr für sich selbst sorgen könne und auf fremde Hilfe angewiesen sei, habe sie beschlossen, zu ihrer in Österreich lebenden Tochter zu kommen. Deshalb sei sie Ende März von XXXX nach Moskau geflogen, wobei ihr während des Fluges schlecht geworden und sie nach der Landung in ein Krankenhaus gebracht worden sei. Anschließend sei sie mit einem Zug über XXXX nach Polen gereist, wo sie um Asyl habe ansuchen müssen, um die Grenze passieren zu dürfen. Danach sei sie nach Österreich gereist. Österreich sei von Anfang an ihr Zielland gewesen, da sie zu ihrer Tochter habe reisen wollen. Da sich die Beschwerdeführerin in Polen nur einige Stunden aufgehalten habe, könne sie über ihren dortigen Aufenthalt nichts angeben. Nach Polen wolle sie nicht zurückkehren, da sie dort "nicht sterben" wolle. Hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes gab die Beschwerdeführerin an, an Herzbeschwerden zu leiden und dagegen Medikamente einnehmen zu müssen.
Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer.
Am 07.04.2014 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) Nr. 604/2013 (infolge Dublin-III-VO) an Polen und stimmte Polen mit Schreiben vom 08.04.2014 der Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß der genannten Bestimmung zu.
Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vom 23.04.2014 gab die Beschwerdeführerin unter Vorlage einer Ambulanzkarte (mit der darin aufscheinenden Diagnose: ACS-Ausschluss, Hypertensive Krise) an, dass sie gestern wegen Herzbeschwerden mit der Rettung ins Krankenhaus gebracht worden sei. Sie wisse jedoch nicht, an welcher Herzkrankheit sie leide. Sie leide zudem auch an hohem Blutdruck. Ihre gesundheitlichen Probleme würden seit ungefähr drei bis vier Jahren bestehen, jedoch habe man ihr in Tschetschenien trotz Verschreibung von Medikamenten nicht helfen können. Dazu befragt, ob die Beschwerdeführerin noch andere Krankheiten habe, gab diese an, dass ihr "ganzer Körper schmerze"; insbesondere ihr Brustkorb sei davon betroffen. In Tschetschenien habe man Allergien, Bronchitis und "etwas mit der Lunge" diagnostiziert. Wiederholend gab die Beschwerdeführerin an, dass man ihr in ihrer Heimat nicht habe helfen können. In Österreich habe man bereits zwei Mal ein Lungenröntgen gemacht - hinsichtlich der Lunge seien Probleme hervorgekommen. Den Bluthochdruck habe ein Arzt im Lager mit einem Spray behandelt. Die Beschwerdeführerin gab weiters zu Protokoll, in ihrer Heimat allein gewesen zu sein und - sobald sie habe gehen können - alles selbst gemacht zu haben. Im Zuge ihrer Reise aus der Heimat nach Österreich habe sie Probleme wegen ihres Blutdrucks und ihres Herzens bekommen, sodass sie mit einer Rettung vom Flughafen Moskau zum Arzt gebracht worden sei. Dort habe sie eine Spritze erhalten. Was ihre in Österreich lebende Tochter anbelange, telefoniere die Beschwerdeführerin mit ihr und bringe ihr diese jeden Freitag Lebensmittel und manchmal auch Geld. Noch im Zuge der Einvernahme wurde die soeben erwähnte Tochter angerufen und gab diese bekannt, eine "rote Karte" sowie ein humanitäres Visum für Österreich zu besitzen. Sie lebe in XXXX und wolle die Beschwerdeführerin bei sich aufnehmen.
Mit einem am 02.05.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingelangten Schreiben hat die in Österreich lebende Tochter der Beschwerdeführerin schriftlich ihren Wunsch kundgetan, das Verfahren ihrer Mutter in Österreich zuzulassen. Die Tochter gab weiters bekannt, seit sechs Jahren in Österreich zu leben, über eine Rot-Weiß-Rot Karte plus zu verfügen und demnach zum dauerhaften Aufenthalt in Österreich berechtigt zu sein. Zwischen ihr und der Beschwerdeführerin, die aufgrund des hohen Alters und körperlichen Gebrechens kaum in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen, bestünde eine innige und intensive Beziehung. Darüber hinaus meinte die Tochter, dass sie die Beschwerdeführerin problemlos in ihrer Wohnung aufnehmen und für deren Unterstützung garantieren könne.
Aus der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 09.05.2014 (es handelte sich hierbei um eine reine Befundbewertung ohne Patientenkontakt) und vom 17.06.2014, ergibt sich im Wesentlichen, dass die Beschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung F 43.22, einer reaktiven Angsterkrankung sowie an Atemnot leide, wobei zwar keine therapeutischen und medizinischen Maßnahmen angeraten, jedoch festgehalten wurde, dass eine Besserung der Beschwerden der Beschwerdeführerin im Familienverband zu erwarten sei. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei bei einer Trennung der Beschwerdeführerin von ihrer Tochter zu erwarten, jedoch bestünde derzeit keine akute Suizidalität. Hinsichtlich des Gutachtens vom 17.06.2014 sind zwei Varianten im Akt enthalten, wobei diese grundsätzlich miteinander übereinstimmen, sich bei einer Variante jedoch ein zusätzlicher Absatz über die Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin mit folgendem Wortlaut findet: "Eine Pflegebedürftigkeit ist bei Untersuchungszeitpunkt nicht festzustellen. Die Frau kann selbständig stehen, gehen, die Körperpflege durchführen, Essen ohne Hilfe einnehmen. Wenn eine Pflegestufe von unabhängiger Seite festgestellt werden müsste, so wäre keine Pflegestufe zu erreichen (Pflegestufe 0)". Dieser Absatz ist mit 01.07.2014 datiert und muss demnach - da das Gutachten selbst mit 17.06.2014 datiert ist - nachträglich eingepflegt worden sei.
Mit Schreiben vom 20.06.2014 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Gutachterlichen Stellungnahme zu äußern, wovon diese auch Gebrauch machte: Mit Eingabe vom 27.06.2014 machte die Beschwerdeführerin erneut auf ihr hohes Alter und die damit verbundenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen aufmerksam, weshalb sie folglich in hohem Maße auf die Unterstützung ihrer in Österreich lebenden Familienangehörigen angewiesen sei. Dies gehe auch aus dem Gutachten ihre Person betreffend hervor, wonach im Hinblick auf die diagnostizierte reaktive Angsterkrankung eine Besserung im Familienverband zu erwarten sei. Im Gegensatz zu ihrer Heimat und Polen, wo die Beschwerdeführerin keinerlei Familienangehörige habe, habe sie familiäre Anknüpfungspunkte in Form ihrer Tochter, deren Ehegatten und den beiden gemeinsamen Kindern, in Österreich. Ferner sei es der ausdrückliche Wunsch ihrer Tochter, dass die Beschwerdeführerin bei ihr wohne und von ihr gepflegt werde. Das Schreiben beinhaltet sowohl eine Erklärung der Beschwerdeführerin nach Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO in Österreich verbleiben zu wollen, als auch eine solche der Tochter der Beschwerdeführerin, den Asylantrag ihrer Mutter in Österreich zuzulassen.
Mit Bescheid vom 02.07.2014 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Polen gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie gemäß § 61 Abs. 1 FPG eine Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Polen zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher zusammengefasst das Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer in Österreich wohnhaften Familie ins Treffen geführt wurde. Die Beschwerdeführerin werde von ihrer Tochter nicht nur finanziell und emotional unterstützt, sondern auch bei den alltäglichen Angelegenheiten. Der Beschwerde sind ärztliche Unterlagen, großteils schwer leserlich, beigefügt. Es kann diesen lediglich entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 24.06.2014 in Begleitung ihres Enkels mit der Rettung ins Landeskrankenhaus XXXX eingeliefert wurde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.07.2014 wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl I Nr. 87/2012, lautet:
"§61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs 1 AVG oder
........
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:
Artikel 49
Inkrafttreten und Anwendbarkeit
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.
Da die Dublin III-VO am 29.06.2013 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde, trat sie am 19.07.2013 in Kraft und gilt jedenfalls für Anträge wie den vorliegenden, die nach dem 01.01.2014 (nach dem ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der VO) gestellt wurden.
Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines insgesamt qualifiziert mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte:
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde keine ausreichenden Sachverhaltsfeststellungen in Hinblick auf das Vorliegen etwaiger Umstände, die eine Zuständigkeit Österreichs aus humanitären Gründen gemäß Art. 16 oder Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO begründen könnten, getroffen.
Das Bundesverwaltungsgericht übersieht zwar nicht, dass zwei Untersuchungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin durchgeführt wurden, jedoch handelt es sich bei der ersten gutachterlichen Stellungnahme vom 09.05.2014 um eine reine Befundbewertung ohne Patientenkontakt. Die Ärztin hielt selbst fest, dass die Notwendigkeit einer Pflege (der Beschwerdeführerin) durch Dritte ohne Patientenkontakt nicht beurteilt werden könne. Laut Akteninhalt hat sodann am 13.06.2014 eine persönliche ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin stattgefunden, wobei sich hiezu zwei Versionen der dazugehörigen gutachterlichen Stellungnahme vom 17.06.2014 im Akt finden: Zwar ist in beiden gutachterlichen Stellungnahmen deckungsgleich vom Vorliegen einer Anpassungsstörung, einer reaktiven Angsterkrankung sowie von Atemnot die Rede, jedoch findet sich nur bei einer der oben erwähnten Versionen ein Absatz zur Pflegebedürftigkeit der Antragstellerin. In diesem Absatz wurde festgehalten, dass zum Untersuchungszeitpunkt keine Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin festzustellen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin könne selbständig stehen, gehen, die Körperpflege durchführen und Essen ohne Hilfe einnehmen. Wenn eine Pflege von unabhängiger Seite festgestellt werden müsste, so wäre keine Pflegestufe zu erreichen (Pflegestufe 0). Unabhängig vom Inhalt dieses Absatzes, erscheint es jedoch auffällig, dass dieser Absatz mit 01.07.2014 datiert ist, wohingegen die gutachterliche Stellungnahme selbst vom 17.06.2014 stammt. Diese Ungereimtheit wird im fortzusetzenden Verfahren aufzuklären sein. Allen voran wird der Beschwerdeführerin das vollständige Gutachten neuerlich zur Kenntnis zu bringen sein, zumal davon auszugehen ist, dass ihr der vom 01.07.2014 stammende Absatz hinsichtlich ihrer mangelnden Pflegebedürftigkeit im Zuge des gewährten Parteiengehörs vom 23.06.2014 nicht bekannt war, ihr womöglich bis heute nicht bekannt ist und sie somit auch nicht die Möglichkeit gehabt hat, sich zu einem allfälligen Pflegebedarf zu äußern.
Ferner wäre es erforderlich gewesen, weitergehende Ermittlungen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin anzustellen, zumal die Beschwerdeführerin am 24.06.2014, somit zu einem Zeitpunkt vor Bescheiderlassung, erneut ins Krankenhaus gebracht wurde. An dieser Stelle wird darauf verwiesen, dass die der Beschwerde beigefügten bezughabenden handschriftlichen ärztlichen Schreiben großteils unleserlich sind. Es wird Aufgabe der Behörde im fortgesetzten Verfahren sein, den genauen Inhalt der genannten ärztlichen Schreiben zu ermitteln und konkrete Feststellungen zum aktuellen Gesundheitszustand, zu einem allfälligen Pflegebedarf sowie zur Transportfähigkeit der Beschwerdeführerin, zu treffen
Konkret hat es das Bundesamt weiters unter Missachtung der sonstigen Hinweise - wie etwa der schriftlichen Unterstützungsgarantie der Tochter der Beschwerdeführerin vom 02.05.2014 sowie deren Zustimmungserklärung gem. Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO (wonach der Asylantrag ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin, in Österreich behandelt werden solle) unterlassen, diese mit in die Erwägungen einfließen zu lassen. Auch die Beschwerdeführerin selbst hat ausdrücklich ihren Wunsch im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO, in Österreich verbleiben zu dürfen, kundgetan. Jedenfalls wäre es in diesem Zusammenhang zielführend gewesen, die Tochter der Beschwerdeführerin in Hinblick auf ihre Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit sowie in Hinblick auf die Situation der Beschwerdeführerin (in Bezug auf deren Alter und Gesundheitszustand) einer persönlichen Einvernahme zu unterziehen.
Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend vorzugehen war.
4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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