BVwG W183 2000730-1

W183 2000730-1Tribunal administratif fédéral17 nov. 2014

Regest

Begründungsmangel, Denkmaleigenschaft, Dokumentationscharakter,<br/>Ensembleschutz, historische Bedeutung, kulturelle Bedeutung,<br/>künstlerische Bedeutung, öffentliches Erhaltungsinteresse,<br/>Ortsbildschutz, Parteiengehör, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit, Seltenheitswert,<br/>Unterschutzstellung, Verfahrensmangel, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG W183 2000730-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W183.2000730.1.00

Spruch

W183 2000730-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Mag. Michael PODUSCHKA, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 01.08.2001, Zl. 38.865/3/2001, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom 19.01.2001 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass beabsichtigt sei, die Hausanlage in XXXX, wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 (DMSG), unter Denkmalschutz zu stellen. Unter einem wurde ein Amtssachverständigengutachten zum Parteiengehör gebracht, wonach die Hausanlage in markanter Ecklage liege und aus einem Vorderhaus, einem Hofstöckl und einem Hinterhaus bestehe. Das Vorderhaus stamme aus dem 17. Jahrhundert, werde urkundlich erwähnt und sei in der Gründerzeit historistisch umgestaltet worden. Die Fassadengliederung sei Mitte des 20. Jh. abgeschlagen worden. Rezente Veränderungen seien im Erdgeschoss. Das Hofstöckl stamme aus dem 18. Jh., das Hinterhaus sei um 1800 erbaut worden. In der Folge werden die drei Gebäude außen und innen beschrieben. Es handle sich um eine durch Ecklage und Proportionierung markante, im ältesten Kern aus dem frühen 17. Jh. stammende Hausanlage, deren Bestandteile authentisch erhalten seien. Besondere Bedeutung komme dem Steinportal des Vorderhauses zu. Zahlreiche Gewölbe belegen die qualitätvolle historische Bausubstanz. Aufgrund der städtebaulich markanten Lage sei auch eine städtebauliche und stadtbaugeschichtliche Bedeutung gegeben. Überdies bilde das 1700 erwähnte Gebäude durch Beziehung und Lage zu bereits denkmalgeschützten Gebäuden in der unmittelbaren Umgebung einen integrierenden Bestandteil dieses Teiles der XXXX Altstadt.

2. Mit Schriftsatz vom 08.02.2001 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass an einem Objekt bereits oftmalige Umbauten erfolgt seien. Das Portal sei verwittert, das Haustor sei 1930 in Auftrag gegeben worden, Holztreppe und Bodenbeläge seien erneuert worden. Türen aus der Barockzeit seien nicht bekannt. Ein öffentliches Interesse an einer Unterschutzstellung sei nicht gegeben.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 03.08.2001) stellte das Bundesdenkmalamt die Hausanlage unter Denkmalschutz. Begründend wurden das Amtssachverständigengutachten (nur jener Teil, welcher die Beschreibung umfasst) sowie der weitere Verfahrensgang wiedergegeben. Die im Gutachten nachgewiesene Bedeutung sei nicht abgelehnt worden. Es sei genug historische Substanz vorhanden, um eine Unterschutzstellung zu rechtfertigen. Zur Begründung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung wird im angefochtenen Bescheid die im Amtssachverständigengutachten vorgenommene Begründung der Bedeutung als Denkmal wiedergegeben.

4. Mit Schriftsatz vom 17.08.2001 (Poststempel 17.08.2001) brachte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung ein und brachte im Wesentlichen vor, dass keine Möglichkeit zur Erstattung eines Gegengutachtens bestanden habe, weil Mitarbeiter des Bundesdenkmalamtes den Eindruck erweckt hätten, es bestehe keine Eile und das Ermittlungsverfahren sei noch nicht zu Ende. Das Verfahren sei auch mangelhaft, weil auf die Einwendungen nicht eingegangen worden sei. Das Gebäude sei durch Umbauten bereits stark verändert.

5. Mit Schriftsatz vom 10.10.2001 legte das Bundesdenkmalmt der damals für Berufungen zuständigen Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Berufung (nun Beschwerde) samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen vor.

6. Mit Schriftsatz vom 01.10.2001 legte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung ein Gutachten eines Architekten vor, wonach die Unterschutzstellung rechtswidrig sei. Der Gutachter gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die Unterschutzstellung wissenschaftlich nicht nachprüfbar sei. Emotionale Eindrücke seien für eine Unterschutzstellung nicht ausreichend. Der Ensembleschutz könne aus Mitteln der örtlichen Raumplanung gesichert werden. Eine Rekonstruktion der Fassaden müsse öffentlich unterstützt werden. Maßvolle Eingriffe in die Substanz müssen zulässig sein.

7. Am 21.09.2005 führte eine Mitarbeiterin des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur einen Augenschein durch; dessen Ergebnisse wurden allerdings nicht zum Parteiengehör gebracht. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schriftsatz vom 29.09.2005 zum Augenschein Stellung und teilte mit, dass das Gebäude mit viel finanziellem Aufwand saniert worden sei. Die Bedeutung des Gebäudes werde durchaus anerkannt, doch werde eine Unterschutzstellung für nicht notwendig erachtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Aus Art. 131 Abs. 2 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ergibt sich, dass Berufungsverfahren betreffend die Stellung unter Denkmalschutz (§§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, DMSG), welche bis zum 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur anhängig waren, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergehen. Das gegenständliche Verfahren ist somit vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeverfahren weiterzuführen und zu erledigen.

1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

2. Zu A)

2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):

"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."

2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).

Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.

Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." Vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN.

In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).

2.2.2. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.

Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).

2.2.3. § 1 DMSG enthält einige Tatbestände, welche eine Unterschutzstellung einschränken bzw. ausschließen. Es sind dies die Teilunterschutzstellung gem. § 1 Abs. 8 DMSG sowie ein "schlechter" Bauzustand iSd § 1 Abs. 10 DMSG. Im Zuge eines Unterschutzstellungsverfahrens sind daher diese Aspekte zu berücksichtigen und gegebenenfalls entsprechende, durch Gutachten belegte Feststellungen zu treffen.

2.2.4. Vor diesem Hintergrund ist daher festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft und deren Umfang wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.

2.3.1. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, hinreichende und nachvollziehbare Feststellungen zum Sachverhalt zu treffen und ist festzustellen, dass bloß ansatzweise ermittelt wurde:

Im Konkreten betrifft dies das Amtssachverständigengutachten in grundsätzlicher Weise. So enthält dies keine Feststellung, dass eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung vorliegt. Die Aussagen, wonach die Hausanlage authentisch erhalten sei und eine stadtbaugeschichtliche Bedeutung gegeben sei, stellen kein Gutachten im engeren Sinn dar. Ergänzend wird angemerkt, dass im angefochtenen Bescheid als Amtssachverständigengutachten lediglich die Beschreibung der Anlage wiedergegeben wird; die - ohnehin in ihrer Kürze und Unsubstantiiertheit nicht taugliche Begründung der Denkmalbedeutung - hingegen dem ursprünglichen Amtssachverständigengutachten entnommen und gleichlautend als Begründung eines öffentlichen Erhaltungsinteresses herangezogen wurde (vgl. Bescheid S 4). In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass die Sachfrage der Denkmaleigenschaft von der Rechtsfrage des öffentlichen Erhaltungsinteresses zu unterscheiden ist (zur Abgrenzung der Rechtsfrage von der Sachfrage im Denkmalschutz vgl. VfGH 27.02.1981, B 504/79; VwGH 23.05.1979, 125/79).

Zu der Aussage im angefochtenen Bescheid "Überdies bildet das 1700 erwähnte Gebäude durch Beziehung und Lage zu bereits denkmalgeschützten Gebäuden in der unmittelbaren Umgebung einen integrierenden Bestandteil dieses Teiles der XXXX Altstadt" hält das Bundesverwaltungsgericht grundlegend fest, dass § 1 Abs. 1 DMSG zwar die "Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen" als Bedeutungsträger nennt, ist dieser Zusammenhang allerdings alleine ausschlaggebend, so ist eine Unterschutzstellung des gesamten Ensembles vorzunehmen (vgl. VwGH 14.09.1981, 81/12/0052). Liegt die Bedeutung eines Objektes lediglich in seiner Wirkung auf das Orts- bzw. Stadtbild, so besteht keine Kompetenz des Bundesdenkmalamtes für eine Unterschutzstellung, sondern fällt der Schutz in den Kompetenzbereich der Bundesländer (zur Abgrenzung Denkmalschutz und Ortsbildschutz siehe VfGH 11.03.1976, G 30/74 und G 6/75). Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seiner Entscheidung vom 18.05.1972, 2262/71, erkannt, dass eine angemessene Rücksichtnahme auf die städtebauliche Situation eines Objektes im Zusammenhang mit seiner historischen und kulturellen Bedeutung durchaus dem Gesetz entspricht (so bereits VwGH 13.05.1959, 321/57). Daraus ist aber ableitbar, dass dennoch eine geschichtliche oder kulturelle Bedeutung gegeben sein muss, die Lage alleine somit nicht relevant sein kann. Dem entspricht auch die folgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach andere Kriterien außer jener einer geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung für eine Unterschutzstellung unbeachtlich sind, die städtebauliche Situation im Zusammenhang damit aber Berücksichtigung finden KANN (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Bei der Lage eines Objektes handelt es sich somit stets um ein zusätzliches Element zur Begründung der Bedeutung.

Für den gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass keine entsprechenden gutachterlichen Ausführungen zur städtebaulichen Situation vorliegen. Die bloße Beschreibung der Lage des Objektes zwischen zwei Straßenzügen und gegenüber dem Eck der ehemaligen Stadtbefestigung genügt keinesfalls den Ansprüchen an ein schlüssiges Gutachten im engeren Sinn. In einem neuerlichen Unterschutzstellungsverfahren hat die belangte Behörde daher vorab zu prüfen, ob gegenständlich eine Kompetenz des Bundesdenkmalamtes gegeben ist und im bejahenden Fall zu ermitteln, ob dem Gebäude Bedeutung als Einzeldenkmal oder im Zusammenhang mit anderen Objektes Bedeutung als Teil eines Ensembles iSd § 1 Abs. 3 DMSG zukommt.

Damit das (Amts)Sachverständigengutachten nachvollziehbar ist, wird ein neuerliches, im fortgesetzten Verfahren zu erstellendes Gutachten daher genau ausführen müssen, warum in welchem Bereich eine Bedeutung gegeben ist. Auch wird sich das Gutachten mit den erfolgten und von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Veränderungen an der Hausanlage auseinanderzusetzen haben und eine sachverständige Bewertung auch vor dem Hintergrund einer möglichen Teilunterschutzstellung vornehmen müssen.

Überdies hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, Ermittlungen hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien anzustellen. Es wird im gegenständlichen Amtssachverständigengutachten die Hausanlage zwar beschrieben, doch wird sie nicht in eine - gesetzlich erforderliche - Relation zu vergleichbaren Gebäuden (regional bzw. österreichweit) gesetzt. Erst nach Vorliegen umfassender Daten ist es möglich zu entscheiden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung gerechtfertigt ist.

In einem fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher neuerliche Sachverhaltsermittlungen durchführen und insbesondere ein (Amts-)sachverständigen-gutachten einholen müssen, welches nachvollziehbar darlegt, warum dem Gebäude in welchem Umfang eine geschichtliche, künstlerische und oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt. Von den Sachverhaltsermittlungen müssen auch jene Kriterien umfasst sein, welche in der Folge eine rechtliche Beurteilung gem. § 1 Abs. 2 DMSG ermöglichen. Die durchgeführten Ermittlungen hat das Bundesdenkmalamt den Parteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG zum Parteiengehör zu bringen.

2.3.2. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung der Hausanlage im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht abschließend beurteilt werden kann, aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sind, der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nicht ermittelt wurde und es sich dabei um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch.

Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.

3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2. Unter Punkt 2. wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil mit der Entscheidung VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, bereits Judikatur vorliegt, und vor diesem Hintergrund auch das gegenständliche Verfahren zu entscheiden war.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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