BVwG W178 2011920-1

W178 2011920-1Tribunal administratif fédéral17 nov. 2014

Regest

Ausländerbeschäftigung, Aussetzung, EU-Entsendebestätigung,<br/>Zustellung

Texte intégral

BVwG W178 2011920-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W178.2011920.1.00

Spruch

W178 2011920-1/2Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria Parzer betreffend die Beschwerde bzw. den Vorlageantrag der XXXX, Slowenien, vertreten durch Dr. Stefan EIGL, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen die Ablehnung der Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung und Untersagung der Entsendung des Herrn XXXX, Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bruck/Leitha vom 14.08.2014, GZ. 08114/ABB-Nr. 3690004 EUEB, soweit sie sich auf Herrn XXXX bezieht, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Zahlen Ro 2014/09/0059 bis 0061 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Sachverhalt

Mit Bescheid vom 14.08.2014, GZ: 08114 / GF 3685252, ABB-Nr: 3690004 EUEB, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 15.05.2014 auf Bestätigung der EU-Entsendung für den im Spruch genannten Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG abgelehnt und die Entsendung untersagt.

Gegenständlicher Bescheid wurde von der erstinstanzlichen Behörde der Beschwerdeführerin ohne Zustellnachweis auf postalischem Wege nach Slowenien zugestellt und unbekannten Datums von der Beschwerdeführerin übernommen.

Mit Schreiben vom 11.06.2014 erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Rechtsanwalt gegen den genannten Bescheid Beschwerde.

Mit Bescheid vom 14.08.2014 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 20f und § 18 Abs. 12 AuslBG abgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde mittels Rsb-Schreibens an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin zugestellt und am 18.08.2014 übernommen.

Mit Schreiben vom 01.09.2014 stellte die Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Rechtsanwalt fristgerecht einen Antrag auf Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

Derzeit sind beim Verwaltungsgerichtshof drei Verfahren der Beschwerdeführerin mit vergleichbaren Sachverhalt anhängig sowie 18 Verfahren der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 20f Abs.1 AuslBG normiert in Angelegenheiten der Ausländerbeschäftigung die Entscheidung durch Senate unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter. Allerdings ergibt sich aus § 9 Absatz 1 BVwGG, dass der bzw. die Vorsitzende verfahrensleitende Beschlüsse alleine fassen kann, soferne diese nicht verfahrensbeendend sind (vgl. Fister / Fuchs / Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§ 9 BVwGG] [Anmerkung 3]). Dies trifft auf den gegenständlichen Fall zu.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Dieses Verfahren bezieht sich auf die angefochtene Beschwerdevorentscheidung mit der Einschränkung, dass sie sich nur auf Herrn XXXX bezieht.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist trennbar.

Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

In den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren und im gegenständlichen Verfahren ist die Frage zu klären, ob im Falle einer Zustellung eines behördlichen Schriftstückes ins Ausland, wenn weder internationale oder zwischenstaatliche Abkommen bestehen, nach § 11 ZustellG auf die internationale Übung bzw. die innerstaatlichen Regelung abzustellen ist und ob im Fall eines tatsächlichen Zukommens des behördlichen Schriftstückes eine Heilung gemäß § 7 ZustellG eintritt.

Nach Angaben des Arbeitsmarktservice in der Revision zu den zur Zahl Ro 2014/09/0059-0061 anhängigen Verfahren gab es im Jahr 2013 österreichweit rund 6.000 Verfahren betreffend die Ausstellung von EU-Entsendebestätigungen. Zu einem nicht unerheblichen Teil stammen die entsendenden Unternehmen aus den östlich angrenzenden Nachbarstaaten, wie Slowenien, Slowakei, Tschechien etc. Im Jahr 2014 wurden bereits rund 3.800 diesbezügliche Verfahren erledigt. Derzeit sind österreichweit 335 Verfahren anhängig.

Es ist daher zu erwarten, dass in naher Zukunft eine erhebliche Anzahl von Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anhängig gemacht werden, zumal die Zustellung behördlicher Schriftstücke ins Ausland nicht als spezifische Problemstellung im Ausländerbeschäftigungsgesetz angesehen werden kann.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 3 VwGG eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Revision gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 88a Abs. 3 VfGG eine abgesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig. Er kann erst in der Beschwerde gegen die die Rechtssache erledigende Entscheidung angefochten werden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.