L503 1436142-1•BVwG L503 1436142-1
L503 1436142-1Tribunal administratif fédéral17 nov. 2014
Intensität, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2013, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.11.2014 zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.
B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF''), eigenen Angaben zufolge ein staatenloser Palästinenser aus dem Gaza-Streifen, reiste am 02.10.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner noch am 02.10.2012 erfolgten Erstbefragung gab der BF eingangs an, seine Eltern sowie seine Geschwister würden alle in Österreich leben und seien anerkannte Flüchtlinge. Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, er sei von der Hamas unter Druck gesetzt worden, da diese habe wissen wollen, wo sich sein Bruder A. und sein Vater befinden würden; er sei von ihnen immer wieder bedroht worden und sie hätten versucht, ihn psychisch fertig zu machen. Die Hamas habe nämlich seinen Bruder A. verdächtigt, Mitglied der Fatah-Bewegung zu sein (AS. 19). Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, dass er von der Hamas umgebracht werde (AS.21).
Vorgelegt wurde vom BF sein palästinensischer Personalausweis.
2. Am 11.03.2013 wurde der BF vor dem BAA, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen (AS. 65 ff).
Eingangs gab der BF an, er sei in Gaza geboren und bei seinen Eltern aufgewachsen. Ungefähr eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise seien seine Eltern und seine insgesamt sechs Geschwister nach Österreich gekommen; nach ihrer Ausreise sei er zu seinem Onkel väterlicherseits gezogen. Bis ca. ein Jahr vor seiner Ausreise sei er bei diesem Onkel geblieben; dann sei dieser Onkel ausgereist und der BF sei zur Familie seines anderen Onkels väterlicherseits gezogen, wo er sich bis zu seiner Ausreise aufgehalten habe.
Auf die Frage nach seinen Fluchtgründen gab der BF an, er habe Probleme mit der Hamas gehabt; sie hätten ihn „schlecht behandelt'' und er habe das Haus „nicht in Ruhe verlassen'' können; überall seien die Leute der Hamas mit ihren Waffen auf der Straße gestanden und die Lage sei immer unsicher gewesen (AS. 68).
Auf die Aufforderung hin, seine Erlebnisse konkret zu schildern, gab der BF an, an einem unbekannten Tag vor zwei Jahren sei er von einem Mitglied der Hamas geschlagen worden; dies sei nach der Ausreise seines älteren Bruders A. gewesen. In weiterer Folge hätten diese Leute dann Druck auf seinen Vater wegen seines Bruders ausgeübt, sodass sein Vater ebenfalls gezwungen worden sei, die Heimat zu verlassen. In weiterer Folge hätten sie dann begonnen, auf den BF ebenfalls Druck auszuüben; dies sei alles wegen seines älteren Bruders A. gewesen. Diese Leute hätten von ihm wissen wollen, wo sich sein Bruder und später dann auch sein Vater aufhalten würden. Sie hätten zu ihm gesagt, dass sein Bruder und sein Vater im Fall ihrer Rückkehr getötet werden würden. Geschlagen sei der BF jedoch nur ein einziges Mal, nämlich ca. zwei Jahre vor seiner Ausreise, worden (AS. 69). Generell habe ihm die Hamas das Leben schwergemacht; er sei belästigt und bei der Durchführung seines Studiums behindert worden; andere Vorfälle habe es nicht mehr gegeben (AS. 69).
Auf konkretes Nachfragen nach seinen Erlebnissen mit den Mitgliedern der Hamas wies der BF nochmals darauf hin, dass er vor ca. zwei Jahren ein einziges Mal geschlagen worden sei; danach sei er bis zu seiner Ausreise nur mehr schlecht behandelt worden. Bei dem Vorfall vor zwei Jahren sei er am Kopf verletzt worden.
In weiterer Folge gab der BF an, er könne sich jetzt doch erinnern, er sei auch ca. zwei Wochen vor seiner Ausreise geschlagen worden, woraufhin er zu einem Freund gegangen sei; mehr könne er dazu nicht sagen (AS. 69).
Auf den Vorhalt, dass er noch bei seiner Erstbefragung angeben hatte, er sei von der Hamas mehrmals bedroht worden, während er nunmehr im Widerspruch dazu im Wesentlichen auf einen Vorfall verweise, der sich zwei Jahre vor seiner Ausreise ereignet habe, gab der BF an, er habe damals mit seiner Aussage die „allgemeine schlechte Behandlung'' durch die Hamas in Gaza gemeint; es habe „keine direkte Drohung'' gegeben; man habe ihn einfach „sehr schlecht behandelt'' (AS. 69).
Auf die nochmalige Frage, was die Leute konkret von ihm gewollt hätten, gab der BF an, sie hätten ihm vorgeworfen, dass seine Familienmitglieder Spione seien, weil sie sich nun im Ausland aufhalten würden.
Auf den Vorhalt, dass er bei seiner Erstbefragung angegeben hat, sein Bruder sei beschuldigt worden, Mitglied der Fatah-Bewegung zu sein, während hingegen er mit keinem Wort erwähnt hat, dass er oder seine Familienmitglieder beschuldigt würden, Spione zu sein, gab der BF an, vor der Polizei sei er nicht konkret gefragt worden, ob sie als Spione beschuldigt wurden oder nicht (AS. 69).
Auf den nochmaligen Vorhalt, dass er bei seiner Erstbefragung angegeben hat, er sei von der Hamas mehrmals mit dem Tod bedroht worden, während er nunmehr im Wesentlichen lediglich auf einen einzigen Vorfall verweise, der sich zwei Jahre vor seiner Ausreise ereignet habe, gab der BF an, er wolle sich nunmehr „berichtigen''; man habe ihm sehr wohl mit dem Tod gedroht, er habe diese Drohungen „jedoch nicht ernst genommen'' (AS. 70).
Auf die Frage, warum er seine Heimat nicht bereits vor Jahren verlassen hat, wenn sich der relevante Vorfall ca. zwei Jahre vor seiner Ausreise ereignet hat und danach im Wesentlichen nichts mehr passiert sei, gab der BF an, er habe dort bleiben und weiter studieren wollen (AS.70).
Auf die abschließende Frage, was er im Fall einer Rückkehr in seine Heimat konkret zu befürchten hätte, gab der BF an, er würde beschuldigt werden, ein Spion zu sein; aus diesem Grunde könne er in seine Heimat nicht mehr zurückkehren; er habe Angst um sein Leben (AS. 71).
3. Mit Bescheid vom 17.06.2013, Zahl: 12 13.818-BAI, wies das BAA den Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 bis zum 17.06.2014 erteilt.
Begründend führte das BAA zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, die vom BF vorgebrachte Fluchtgeschichte sei völlig unglaubwürdig, zumal sie vom BF sehr vage und allgemein geschildert worden sei und sich der BF darüber hinaus auch in Widersprüche verwickelt habe. So habe der BF mehrmals aufgefordert werden müssen, konkrete Angaben zu machen; im Laufe der Befragung habe der BF immer wieder nur allgemein auf seine Probleme mit der Hamas und auf eine allgemeine schlechte Behandlung hingewiesen.
Im Übrigen habe der BF bei seiner Erstbefragung etwa angegeben, er sei von der Hamas mehrmals bedroht worden, während hingegen er bei seiner Einvernahme vor dem BAA in Innsbruck im Widerspruch dazu angegeben habe, er sei nur ein einziges Mal - ca. zwei Jahre vor seiner Ausreise - von einem Mitglied der Hamas geschlagen worden. Weiters habe der BF etwa vor dem BAA in Innsbruck angegeben, die Hamas haben ihm vorgeworfen, seine Familienmitglieder wären Spione, weil sie sich nun im Ausland aufhalten würden; bei seiner Erstbefragung hingegeben habe der BF in Widerspruch dazu vorgebracht, dass nur sein Bruder von der Hamas beschuldigt worden sei, Mitglied der Fatah-Bewegung zu sein; mit keinem Wort habe er damals erwähnt, dass er oder seine Familienmitglieder ebenfalls beschuldigt worden wären, Spione zu sein. Darüber hinaus habe der BF etwa bei seiner Erstbefragung noch vorgebracht, er sei von der Hamas sogar mit dem Tod bedroht worden, während hingegen er vor dem BAA in Innsbruck lediglich den Vorfall erwähnt habe, bei dem er ca. zwei Jahre vor seiner Ausreise wegen seines Bruders und seines Vaters geschlagen worden sei, wobei man ihm gesagt habe, dass sein Vater und sein Bruder im Fall ihrer Rückkehr getötet werden würden. Auf den diesbezüglichen Vorhalt hin habe der BF dann seine bisherige Aussage revidiert und im Widerspruch zu seinen gerade zuvor erstatteten Angaben vorgebracht, dass man ihm auch mit dem Umbringen gedroht hätte, wobei er diese Drohungen nicht erst genommen habe.
Im Übrigen sei es auch nicht plausibel, dass der BF nicht bereits nach dem Vorfall, der sich ca. zwei Jahre vor seiner Ausreise ereignet haben soll, ausgereist sei; auf die diesbezügliche Frage habe er lediglich lapidar geantwortet, dass er dort bleiben und weiter habe studieren wollen.
Zusammenfassend hielt das BAA fest, dass die Geschichte des BF wohl „asylzweckbezogen'' angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig gewesen sei, und dass die von ihm geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.
Der BF habe somit nicht glaubhaft machen können, dass er im Fall einer Rückkehr nach Gaza mit persönlichen Verfolgungshandlungen konfrontiert werde und komme eine Asylgewährung folglich nicht in Betracht.
Die Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II.) begründete das BAA im Wesentlichen damit, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der BF im Fall der Rückkehr in eine „ausweglose Lage'' geraten würde. Seine gesamten Familienmitglieder (Eltern und Geschwister) seien nämlich als anerkannte Flüchtlinge in Österreich aufhältig und habe der BF niemanden mehr in seiner Heimat; er verfüge dort über keinerlei Besitz und habe dort auch keine sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Insofern könne eine Gefährdung des BF im Sinne von Artikel 3 EMRK nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden und sei ihm daher subsidiärer Schutz zu gewähren.
4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der BF mit Schriftsatz vom 27.06.2013 fristgerecht die Beschwerde (AS. 177 ff).
Eingangs verwies der BF darauf, dass alle Mitglieder seiner Kernfamilie in Österreich Flüchtlingsstatus genießen würden und er in seiner Heimat vor der Ausreise seiner Familie mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt habe und von dieser voll unterstützt worden sei, wobei auch nunmehr hier in Österreich ein gemeinsamer Haushalt bestehe und er ebenfalls von seiner Familie unterstützt werde. Zum Zeitpunkt der Ausreise seines Vaters sei der BF noch minderjährig gewesen, bei Bescheiderlassung (Anmerkung: seinen Vater betreffend) sei er allerdings bereits volljährig gewesen, weshalb er im Zuge der Familienzusammenführung nicht habe nach Österreich einreisen dürfen.
Im Hinblick auf seine Fluchtgründe verwies der BF auf sein bisher erstattetes Vorbringen. Die Beweiswürdigung des BAA sei nicht schlüssig und würden entsprechende Länderfeststellungen zur Situation im Fall der Rückkehr nach längerem Auslandsaufenthalt in Zusammenhang mit seiner diesbezüglichen Befürchtung, dass er als Spion mit Verfolgung aus politischen Gründen zu rechnen hätte, fehlen.
Im Übrigen hätte auch eine Prüfung der Lebensumstände des BF erfolgen müssen und hätte geprüft werden müssen, „ob die Voraussetzungen für eine Asylerstreckung nicht auch trotz Volljährigkeit'' gegeben seien.
5. Am 05.03.2014 langte seitens des BFA auf Anforderung des BVwG der Asylakt des Vaters des BF ein (OZ 5).
6. Mit Schreiben des BVwG vom 25.08.2014 (OZ 6) wurde der BF aufgefordert, bekannt zu geben, ob er als staatenloser palästinensischer Flüchtling aus dem Gaza-Streifen bei der UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East) registriert worden sei.
7. Am 24. September 2014 langten der palästinensische Reisepass sowie der palästinensische Führerschein des BF beim BVwG ein (OZ 11). Weiters legte der BF einen Zeitungsartikel in einer österreichischen Tageszeitung über das Schicksal seiner Familie vor.
8. Am 06.11.2014 führte das BVwG in der Sache des BF eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in der dem BF Gelegenheit gegeben wurde, seine Ausreisemotivation nochmals umfassend darzulegen.
Eingangs gab der BF auf Nachfragen an, er bzw. seine Familie sei nicht bei UNRWA registriert; sie hätten auch niemals Kontakt mit UNRWA gehabt.
Zu seinen Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen gab der BF wiederum an, er habe Probleme mit der Hamas. Hinsichtlich der näheren, entscheidungswesentlichen Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des BF werden folgende Feststellungen getroffen:
Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist ein staatenloser Palästinenser aus dem Gaza-Streifen.
Weder der BF, noch ein Mitglied seiner Familie verfügt über eine Registrierung bei der UNRWA. Ebenso wenig hatte der BF oder ein Mitglied seiner Familie in irgendeiner Weise in der Heimat Kontakt mit der UNRWA.
Die Eltern und Geschwister des BF waren bereits im Jahr 2010 bzw. 2011 nach Österreich eingereist und wurde ihnen mit Bescheiden des BAA, Außenstelle Innsbruck, im März 2011 (Vater, Bruder A.) bzw. August 2011 (Mutter, restliche Geschwister) erstinstanzlich Asyl gewährt. Konkret reiste zuerst im Juli 2010 der Bruder A. des BF nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei der Bruder A. bei seiner Erstbefragung angab, sein Onkel sei ein Funktionär der Fatah und habe er bei diesem gearbeitet und sei deshalb von der Hamas entführt worden; bei seiner Einvernahme vor dem BAA wurden von diesem Bruder A. im Wesentlichen Probleme mit Mitgliedern der Hamas vorgebracht, weil er dagegen gewesen sei, dass die Hamas Raketen in den Wohngegenden aufstellt und habe er einmal auch Zündkabel der Raketen durchgeschnitten, woraufhin er von der Hamas als Verräter und Sympathisant Israels angesehen und gesucht worden sei und seine Heimat habe verlassen müssen. Im September 2010 reiste sodann der Vater des BF nach Österreich ein, wobei er in seinem Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen angab, nach der Ausreise seines Sohnes A. sei er wegen des Vorfalls mit den Raketen von der Hamas bedroht und geschlagen worden und man habe ihm vorgeworfen, dass er für die Fatah arbeiten würde und seinem Sohn A. zur Flucht verholfen habe. Im Anschluss an die Gewährung von internationalem Schutz an den Bruder des BF A. und seinen Vater reisten dann die restlichen Familienmitglieder - mit Ausnahme des BF - nach Österreich ein.
1.2. Zu den vom BF vorgebrachten Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen wird festgestellt:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF jemals in irgendeiner Weise Probleme mit der Hamas hatte und er persönlich von Mitgliedern der Hamas wegen der Ausreise seiner Familienmitglieder geschlagen und bedroht wurde. In dieser Hinsicht kann folglich auch keine Gefährdung des BF im Fall einer (theoretischen) Rückkehr festgestellt werden.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer (theoretischen) Rückkehr einer sonstigen Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung ausgesetzt wäre.
1.3. Im Hinblick auf die aktuelle Situation im Gaza-Streifen wird auf die Feststellungen im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Gaza-Streifen vom Juni 2013 sowie insbesondere zu den jüngsten Ereignissen im Gaza-Streifen auf die Kurzinformation der Staatendokumentation zum Gaza-Streifen vom Juli 2014 sowie zahlreiche, in den Akt genommene Presseberichte von Juli bis Oktober 2014 verwiesen. Diesen Berichten sind auszugweise folgende Aussagen zu entnehmen:
1.3.1. Zur aktuellen Lage in Anbetracht des Gaza-Konfliktes 2014:
Am 08.07.2014 begannen die Kampfhandlungen zwischen Israel und vom Gazastreifen aus operierenden Palästinensergruppen, welche - insbesondere im Gazastreifen - mehr als tausend Tote, tausende Verletzte und über 160.000 Flüchtlinge gefordert haben. Am 26.08.2014 trat eine unbefristete Waffenruhe in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt waren nach Schätzungen der UNRWA im Gazastreifen mehr als 17.000 Wohnhäuser zerstört, mehr als 100.000 Menschen obdachlos und mehr als 11.000 Menschen verletzt. Auch Ende September 2014 stellt sich die humanitäre Lage in Anbetracht der zerstörten Unterkünfte und der zerstörten Infrastruktur im Gaza-Streifen noch als äußerst prekär dar; ein erheblicher Teil der Bewohner des Gaza-Streifens ist nach wie vor obdachlos (so die aktuellen Pressemeldungen von Juli bis Oktober 2014).
1.3.2. Sonstige Feststellungen:
Am 25. Januar 2006 fanden zum zweiten Mal, nach den ersten Wahlen 1996, die Wahlen zum Palästinensischen Legislativrat statt. Die Hamas konnte dabei 74 der 132 Sitze für sich gewinnen und die zuvor regierende Fatah erhielt nur 45 Mandate.
Auch wenn die Gesetze der Autonomiebehörde für den Gaza-Streifen gelten, so hat die Palästinensische Autonomiebehörde wenig Autorität im Gaza-Streifen. Die Hamas hielt die Kontrolle über die Sicherheitskräfte im Gaza-Streifen aufrecht, und die Einheiten unter Kontrolle der Hamas hielten die Sicherheit aufrecht. Berichte von NGOs und Presse legen nahe, dass die Hamas eine strikte Kontrolle der gesamten Gesellschaft durchsetzte. Die Hamas-Polizei soll illegale Aktivitäten wie Schmuggel durch Tunnels möglich gemacht haben und davon profitieren.
Menschenrechtsverletzungen durch die Hamas beinhalteten straflose Morde, Folter, willkürliche Festnahmen und Belästigungen von Opponenten der Fatah und andere Palästinenser durch die Sicherheitskräfte. HRW berichtete, dass Dienste für Interne Sicherheit der Hamas, die Drogeneinheit der zivilen Polizei und Kriminalbeamte Gefangene folterten. Diese Mitarbeiter des de facto Innenministeriums der Hamas folterten und misshandelten Gefangene, denen Sicherheitsvergehen vorgeworfen wurden, Personen mit Verbindungen zur Autonomiebehörde oder zur Fatah, diejenigen, die der Kollaboration mit Israel verdächtigt werden sowie Aktivisten der Zivilgesellschaft, Journalisten, und angebliche Täter "unmoralischer" Handlungen. Die Hamas soll auch Undercover-Polizisten für Angriffe auf diese Personen einsetzen. Am 16. Oktober 2012 starb ein 27-jähriger Mann in Polizeigewahrsam in Gaza, und seine Familie ist der Ansicht, dass sein Tod die Folge von Folter war.
Die drei bedeutendsten Menschenrechtsverletzungen in den besetzten Gebieten waren die willkürlichen Verhaftungen durch verschiedene Akteure und damit verbunden Folter und Misshandlungen, die oft unbestraft blieben, sowie Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten. Der Bevölkerung des Gaza-Streifens wurde weiterhin das Recht der politischen Partizipation sowie das Recht, ihre Regierung zu wählen, oder diese zur Verantwortung zu ziehen verweigert.
Quelle: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Gaza-Streifen vom Juni 2013
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Staatenlosigkeit und Volksgruppenzughörigkeit des BF beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF und dem vorgelegten palästinensischen Reisepass und Führerschein. Die Feststellung, dass der BF über keine Registrierung bei UNRWA verfügt und auch niemals Kontakt mit UNRWA hatte, beruht auf seinen diesbezüglichen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Die Feststellungen zu den Angehörigen des BF in Österreich beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des BF und auf einer Einsichtnahme in einschlägige Datenbanken. Darüber hinaus wurde seitens des BVwG in den Asylakt des Vaters des BF sowie seines Bruders A. Einsicht genommen und resultieren daraus die obigen Feststellungen hinsichtlich deren Vorbringen im Asylverfahren.
2.2. Die Feststellung, dass dem BF im Fall einer (theoretischen) Rückkehr in den Gaza-Streifen keine Gefahr einer Verfolgung seitens der Hamas droht, beruht auf folgenden Erwägungen:
2.2.1. Bereits das BAA hat im bekämpften Bescheid zutreffend dargelegt, dass das vom BF erstattete Vorbringen widersprüchlich und vage ist. Zunächst divergierten die Aussagen des BF bei seiner Erstbefragung und vor der Außenstelle Innsbruck doch erheblich. Hatte der BF bei seiner Erstbefragung noch angegeben, er sei von der Hamas wegen seines Bruders und seines Vaters "immer wieder bedroht" worden (AS. 19), berichtete er vor der Außenstelle Innsbruck von sich aus auf konkretes Nachfragen nach den ausreisekausalen Ereignissen nur davon, dass er vor zwei Jahren - nach der Ausreise seines Bruders A. - von einem Mitglied der Hamas geschlagen worden sei, wobei er eine Kopfverletzung davongetragen habe; ansonsten habe es keine konkreten Ereignisse gegeben, die Hamas habe jedoch begonnen, ihn unter Druck zu setzen; auf konkretes Nachfragen, was nun während dieser zwei Jahre passiert sei, gab der BF an, man habe ihm "das Leben schwer gemacht", er sei "schlecht behandelt" worden und habe ab 18:00 Uhr das Haus nicht mehr verlassen können (AS. 68/69). Sonstige Ereignisse habe es nicht gegeben und er könne auch nicht mehr dazu sagen (AS. 69).
Erst auf mehrmaliges Nachfragen nach konkreten Ereignissen änderte der BF sein Vorbringen wieder ab und gab an: "Nun wenn ich mich erinnern kann, wurde ich ca. 2 Wochen vor meiner Ausreise auch geschlagen" (AS. 69), wobei die diesbezügliche "Vergesslichkeit" des BF doch sehr verwundert, handelt es sich dabei doch um ein Ereignis, welches unmittelbar vor seiner Ausreise stattgefunden haben soll, sodass der Umstand, dass dieses angebliche Ereignis vom BF weder bei seiner Erstbefragung, noch zunächst von sich aus vor der Außenstelle Innsbruck erwähnt wurde, klar dafür spricht, dass dieses niemals stattgefunden hat.
Dass die Hamas keinerlei Rolle für die Ausreise des BF gespielt haben kann, wird auch aus der Aussage des BF vor dem BAA ersichtlich, die dieser auf die Frage, warum er den Gaza-Streifen nicht bereits nach dem Ereignis von vor zwei Jahren verlassen hat, tätigte: "Ich wollte dort bleiben und weiter studieren. Ich habe leider die Prüfungen nicht geschafft. Da ich jedoch den Alltag in Gaza nicht länger ertragen konnte, habe ich mich entschlossen, die Heimat zu verlassen" (AS. 70).
2.2.2. Unabhängig von diesen Erwägungen hat sich in der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG der Eindruck der Unglaubwürdigkeit des BF nochmals erheblich verstärkt.
2.2.2.1. So gab der BF zu Beginn der Beschwerdeverhandlung auf die Frage nach seinen Fluchtgründen eingangs an, sein Bruder A. habe "immer wieder" die Zündkabel von Raketen der Hamas durchgeschnitten (Verhandlungsschrift S. 4). Hier fällt zunächst auf, dass dieser Umstand seitens des BF vor dem BAA niemals Erwähnung gefunden hat; siehe etwa auch die einleitenden Angaben des BF vor der Außenstelle Innsbruck auf die identische Frage: "Ich hatte Probleme mit Hamas. Sie haben mich schlecht behandelt. Ich konnte das Haus nicht in Ruhe verlassen. Überall standen die Laute der Hamas mit ihren Waffen auf der Straße. Die Lage war immer unsicher. Aus diesem Grund habe ich meine Heimat verlassen. Andere Gründe gibt es nicht" (AS. 68). Allein dieser Umstand vermag freilich noch nicht hinreichend die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens bezüglich der Raketen zu indizieren, hat der BF doch immerhin stets angegeben, die Probleme seien auf seinen Bruder A. zurückzuführen. Allerdings ergab eine Einsichtnahme in die Einvernahmeprotokolle dieses Bruders A., dass dieser stets nur von einem einzigen Vorfall sprach, bei dem er die Zündkabel durchgeschnitten habe, während sein Vater im Widerspruch dazu bei seiner Erstbefragung - wie nunmehr der BF - tatsächlich angegeben hatte, dass sein Sohn A. "immer wieder" Zündkabel durchgeschnitten habe.
2.2.2.2. Sodann gab der BF in der Beschwerdeverhandlung explizit an, sein Vater sei erst, nachdem sein Bruder A. ausgereist sei, von der Hamas bedroht worden, zumal sein Vater selbst in keiner Weise gegen die Hamas tätig gewesen sei:
"RI: Das heißt, nur Ihr Bruder war gegen die Hamas aktiv, während hingegen Ihr Vater die Probleme nur wegen Ihres Bruders bekam?
P: Ja." (Verhandlungsschrift S. 4).
Diesen Angaben mussten jedoch die Aussagen des Vaters des BF in
dessen Verfahren entgegengehalten werden, von denen manche hier
zitiert seien: " ... Ich, mein Sohn und auch die anderen Nachbarn
habe die Leute der Hamas immer wieder aufgefordert und gebeten, das
zu unterlassen. ... Das ganze ging dann soweit, dass wir mit den
Leuten der Hamas mehrmals Streit hatten. ... Am 27.12.2009 bis
Jänner 2010 haben die Israelis Gaza bombardiert. In dieser Zeit haben dann die Leute er Hamas wieder Raketen von der näheren Umgebung zu unserem Haus aus abgefeuert. Die Israelis schossen natürlich genau auf die Raketenabfeuerungsorte zurück. In meinem Familienhaus waren zu dieser Zeit sehr viele Leute anwesend. Ich ging dann zu den Leuten der Hamas und bat diese wegzugehen, weil sehr viele Leute in meinem Haus dadurch bedroht wurden. Ich stritt
mit den Leuten der Hamas. ... In der Folge räumten alle Leute, die
in meinem Haus waren, und auch die Nachbarn sämtliche Raketen und Minen der Hamas weg. Die Hamas Leute zogen sich zurück. Im April 2010 kam die Hamas wieder und stellte Raketen auf. Mein Sohn schnitt die Kabel der Raketen durch. ..." (AS. 115 im Akt des Vaters).
Insofern stehen die Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung, wonach sein Vater vor der Ausreise seines Bruders A. keinerlei Probleme mit der Hamas hatte, in klarem Widerspruch zu den Angaben seines Vaters.
Auf den entsprechenden Vorhalt hin änderte der BF in der Beschwerdeverhandlung seine Angaben wiederum ab (Verhandlungsschrift S. 4/5):
"RI: Ihr Vater hat aber bei seiner Befragung angegeben, dass auch er gegen die Hamas gewesen sei und insbesondere versucht habe, Leute der Hamas, die Raketen abschießen wollte, zu verjagen (AS. 115 im Akt des Vaters)?
P: Ja.
RI: Dann war aber Ihr Vater schon aktiv gegen die Hamas?
P: Natürlich.
RI: Das haben Sie vorhin aber nicht so gesagt.
P: Mein Vater war immer gegen die Hamas, aber er hatte mit Hamas nie Schwierigkeiten gehabt. Die Schwierigkeiten haben angefangen nach der Abreise meines Bruders.
RI: Ihr Vater berichtete ausdrücklich von mehreren Streitigkeiten und tätlichen Auseinandersetzungen mit Leuten der Hamas noch vor der Ausreise Ihres Bruders A. (AS. 115 im Akt des Vaters)!
P: Das ist richtig, denn mein Vater hat den Hamas Leuten auch verboten, Raketen in der Nähe des Hauses abzuschießen. Ich weiß, dass es tätliche Auseinandersetzungen gegeben hat, denn einer der Hamas Leute hat meinen Vater mit dem Messer attackiert. Ob das vor der Abreise meines Bruders passiert ist, kann ich nicht sagen."
Hier wird nach Ansicht des BVwG klar ersichtlich, dass der BF auf entsprechende Vorhalte seine Angaben stets änderte bzw. "adaptierte", was auf die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens schließen lässt.
2.2.2.3. Als völlig widersprüchlich erwiesen sich sodann die Angaben des BF in der Beschwerdeverhandlung dazu, was ihm nach der Ausreise seiner Familienmitglieder widerfahren sei. So gab der BF an, er sei insgesamt dreimal von zu Hause abgeholt, in das Büro der Hamas gebracht, dort nach seinem Vater befragt und bedroht worden, falls er den Aufenthaltsort seines Vaters nicht bekanntgebe. Darüber hinaus seien sie "alle zwei Wochen" zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn ebenfalls bedroht (Verhandlungsschrift S. 5); zudem sei er auf der Straße bedroht worden und einmal hätten sie ihn sogar auf der Uni bedroht (Verhandlungsschrift S. 6). Einmal sei er auch zu Boden gestoßen worden, wodurch er sich am Ellbogen Hautabschürfungen zugezogen habe, wobei dies der einzige Vorfall gewesen sei, bei dem er körperlichen Schaden erlitten habe (Verhandlungsschrift S. 5).
Hier ist zunächst zu betonen, dass der BF vor dem BAA trotz mehrfachen Nachfragens nie angegeben hatte, dass er jemals von Mitgliedern der Hamas "abgeholt" und in deren Büro verbracht worden sei, was ein klares Indiz dafür ist, dass es sich beim gesamten Vorbringen des BF um ein Konstrukt handelt. Ebenso wenig hat der BF vor dem BAA angegeben, dass es etwa alle zwei Wochen einen "Besuch" der Hamas bei ihm zu Hause gegeben habe, was ja auch bedeuten würde, dass ihm die Hamas während der zwei Jahre rund 100 Mal einen "Besuch" hätte abstatten müssen, was schon insofern völlig unplausibel ist, als der Hamas die Zwecklosigkeit der "Besuche" wohl irgendwann klar geworden wäre.
Im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung änderte der BF allerdings selbst seine Angaben wiederum ab, was noch mehr gegen seine Glaubwürdigkeit spricht (Verhandlungsschrift S. 6):
"RI: Sie haben gerade gesagt, Sie seien ca. alle zwei Wochen "besucht" worden. Wie lange ist das so gegangen?
P: Zu mir kamen sie vier Mal nach Hause, wobei die Intervalle sehr lange waren.
RI: Warum haben Sie dann noch gerade zuvor gesagt, sie seien alle zwei Wochen "besucht" worden?
P: Stimmt ja. Ich bin nämlich von zu Hause geflüchtet und versteckte mich im Haus meines Onkels mütterlicherseits.
RI: Wollen Sie jetzt damit sagen, dass Sie bei den zahlreichen, von Ihnen erwähnten "Besuchen" gar nicht anwesend waren?
P: Das ist richtig.
RI: Warum haben Sie gerade zuvor wörtlich gesagt: "Alle zwei Wochen kamen sie zu mir nach Hause und bedrohten mich ebenfalls"? [Hervorhebung durch das BVwG]
P: Ja, das ist richtig. Aber nach dem vierten Mal habe ich das Haus verlassen und wohnte im Haus meines Onkels."
Insofern hat der BF allein in der Beschwerdeverhandlung ein völlig widersprüchliches Vorbringen erstattet. So hatte der BF im weiteren Verlauf der Verhandlung offensichtlich vergessen, dass er gerade zuvor noch von "Besuchen" alle zwei Wochen gesprochen hatte und gab folglich auf nochmaliges Nachfragen des entscheidenden Richters an, er sei insgesamt nur vier Mal zu Hause "besucht" worden. Auf den Vorhalt seiner gerade zuvor erstatteten, widersprüchlichen Angaben versuchte sich der BF im Wege einer offensichtlichen Schutzbehauptung damit zu rechtfertigen, dass er bei den alle zwei Wochen stattfindenden "Besuchen" ja gar nicht anwesend gewesen sei, zumal er sich bei seinem Onkel versteckt habe. Allerdings leidet dieser Einwand insofern an einem "Fehler", als der BF zuvor explizit angegeben hatte, er sei bei den zweiwöchentlichen "Besuchen" auch bedroht worden, sodass es seinen Behauptungen zufolge sehr wohl jeweils ein persönliches Aufeinandertreffen des BF mit den Mitgliedern der Hamas hätte geben müssen.
Als äußerst widersprüchlich erwiesen sich auch die Angaben des BF im Hinblick auf die Frage, ob es einen Vorfall gegeben habe, bei dem er verletzt worden sei. So hatte der BF vor dem BAA angegeben, es habe einen einzigen Vorfall gegeben, bei dem er verletzt worden sei, und zwar sei er ca. zwei Jahre vor seiner Ausreise von Mitgliedern der Hamas geschlagen worden, wodurch er eine Kopfverletzung erlitten habe (AS. 68/69). In der Beschwerdeverhandlung gab er auf Nachfragen zwar auch an, es habe einen einzigen Vorfall gegeben, bei dem er verletzt worden sei; allerdings sei er zu Boden gestoßen worden, wodurch er Hautabschürfungen am Ellbogen erlitten habe (Verhandlungsschrift S. 6):
"P: ... Einer von ihnen hat mich einmal gestoßen, wobei ich zu Boden
fiel.
RI: Haben Sie sich verletzt?
P: Ich habe am Ellbogen Hautabschürfungen erlitten.
RI: Das war der einzige Vorfall, bei dem Sie körperlichen Schaden erlitten?
P: Ja."
Bezeichnend ist wiederum der Rechtfertigungsversuch des BF im Hinblick auf den diesbezüglichen Vorhalt (Verhandlungsschrift S. 6):
"RI: Warum gaben Sie dann bei Ihrer Einvernahme in Innsbruck am 12.03.2013 an, Sie seien geschlagen worden und einmal am Kopf verletzt worden (AS. 69)?
P: Ja, das habe ich gesagt.
RI: Und warum haben Sie dann gerade jetzt noch angegeben, Sie hätten bei einem einzigen Vorfall insofern körperlichen Schaden erlitten, als Sie sich am Ellbogen Abschürfungen zugezogen hätten?
P: Das kann man schon als Schlagen bezeichnen, ich habe halt nicht gesagt, dass ich am Kopf getroffen wurde, aber ich wurde auch am Kopf getroffen."
Auch dies zeigt nach Ansicht des BVwG klar auf, dass sich die vom BF geschilderten Vorfälle niemals ereignet haben können, hätte der BF doch ansonsten zumindest einigermaßen konsistente Angaben machen können.
2.2.2.4. Anzumerken ist auch, dass der BF bei seiner Einvernahme vor dem BAA in Innsbruck (wenn auch erst auf mehrmaliges Nachfragen) angab, es habe doch noch unmittelbar vor seiner Ausreise einen Vorfall gegeben, und zwar sei er ca. zwei Wochen vor seiner Ausreise geschlagen worden, woraufhin er zu einem Freund gegangen sei (AS. 69). In der Beschwerdeverhandlung wiederum fand dieser Vorfall trotz eingehenden Nachfragens des entscheidenden Richters keine Erwähnung mehr, siehe etwa Verhandlungsschrift S. 6:
"RI: Gab es dann irgendein Ereignis unmittelbar vor der Ausreise, das Sie letztlich zur Ausreise bewogen hat?
P: Nein. Sie haben zu mir gesagt, wenn ich ihnen nicht erzähle, was sie hören wollen, dann werden sie mich als Kollaborateur betrachten."
Auch dies weist klar auf ein gänzliches Konstrukt des BF hin, hätt er doch ansonsten von diesem angeblichen Vorfall berichtet.
2.2.2.5. Zusammenfassend kann dem gesamten Vorbringen des BF keinerlei Glauben geschenkt werden und kann nur die Feststellung getroffen werden, dass der BF persönlich niemals Probleme mit der Hamas hatte und im Fall einer (theoretischen) Rückkehr folglich auch keine diesbezüglichen Probleme haben würde.
2.2.2.6. Schließlich verkennt das BVwG nicht, dass den Angehörigen des BF in Österreich rechtskräftig erstinstanzlich Asyl gewährt wurde, wobei sich die angeblichen, asylrelevanten Vorfälle zwar auf einen anderen Zeitraum (im Fall des BF: nach der Ausreise seiner Angehörigen) beziehen, aber doch in einem gewissen Zusammenhang stehen. Dazu ist vorweg anzumerken, dass zwar eine Asylgewährung an die Angehörigen erfolgte, gleichzeitig aber kein Sachverhalt rechtskräftig "festgestellt" wurde, zumal nur der Spruch der Rechtskraft zugänglich ist. Zudem findet sich in den Bescheiden die Familienmitglieder des BF betreffend, da deren Anträgen vollinhaltlich stattgegeben wurde, auch keine entsprechende Beweiswürdigung. Insofern war eine allfällige asylrelevante Gefährdung des BF vom BVwG in gegenständlichem Verfahren individuell zu prüfen und führte die Beweiswürdigung zum oben beschriebenen, klaren Ergebnis.
Nur der Vollständigkeit halber seien einige "Auffälligkeiten" im Vorbringen des Bruders A. des BF und seines Vaters erwähnt, die bei einer bloßen Einsichtnahme in deren Akten hervortreten: So gab der Bruder A. bei seiner Erstbefragung als Fluchtgrund ausschließlich - neben der allgemeinen Situation in Gaza - an, sein Onkel sei Funktionär der Fatah-Bewegung; er (der Bruder A.) habe für seinen Onkel gearbeitet und sei deshalb von der Hamas entführt worden (Akt S. 17 des Bruders). Bei seiner Einvernahme in Innsbruck gab der Bruder A. im Unterschied dazu als Ausreisegrund erstmals an, er habe im Mai 2010 die Zündkabel von Raketen der Hamas, die diese in seiner Wohnumgebung aufgestellt hätten, durchgeschnitten, woraufhin er sich sofort habe verstecken und letztlich flüchten müssen (AS. 74 im Akt des Bruders A.). Zuvor, im Jahr 2008, sei er auch einmal von der Hamas entführt worden, als er mit einem Bekannten seines Onkels, der für die Fatah arbeite, gemeinsam im Taxi gefahren sei, wobei sich die Entführung um 11:00 Uhr nachts ereignet habe und er am frühen Morgen des nächsten Tages wieder freigelassen worden sei; dies sei aber nicht der Ausreisegrund gewesen; wörtlich gab der Bruder A. in diesem Zusammenhang an: "Wenn ich die Kabel nicht durchgeschnitten hätte, wäre ich nicht ausgereist" (AS. 75 im Akt des Bruders A.).
"Auffällig" ist beispielweise auch, dass der Vater des BF bei seiner Befragung in Innsbruck im klaren Widerspruch zu den eben dargestellten Angaben seines Sohnes A. (des Bruders des BF) angab, sein Sohn A. habe im April 2010 die Zündkabel an den Raketen durchgeschnitten, woraufhin die Hamas ihr Haus gestürmt und seinen Sohn A. mitgenommen habe; erst Anfang Mai 2010 sei sein Sohn A. entlassen worden (AS. 115 im Akt des Vaters), wobei er ungefähr eine Woche lang inhaftiert gewesen sei (AS. 121 im Akt des Vaters).
Letztlich sind diese beispielhaft angeführten Aussagen für gegenständliches Verfahren aber nicht relevant, zumal sie Personen betreffen, denen bereits erstinstanzlich Asyl gewährt wurde und vermag das BVwG diese abgeschlossenen Verfahren nicht weiter zu beurteilen. Allerdings führte die im Fall des BF nunmehr vom BVwG durchgeführte Beweiswürdigung zu einem klaren Ergebnis.
2.2.3. Schließlich verkennt das BVwG in keiner Weise, dass das oben zitierte Berichtsmaterial klar davon spricht, dass die Hamas im Gaza-Streifen die Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausübt. Dem Berichtsmaterial zufolge beinhalten Menschenrechtsverletzungen durch die Hamas straflose Morde, Folter, willkürliche Festnahmen und Belästigungen von Opponenten der Fatah und anderer Palästinenser durch die Sicherheitskräfte. Mitarbeiter des de facto Innenministeriums der Hamas folterten und misshandelten dem Berichtsmaterial zufolge Gefangene, denen Sicherheitsvergehen vorgeworfen wurden, Personen mit Verbindungen zur Autonomiebehörde oder zur Fatah, diejenigen, die der Kollaboration mit Israel verdächtigt werden sowie Aktivisten der Zivilgesellschaft, Journalisten, und angebliche Täter "unmoralischer" Handlungen. Insofern wäre das Vorbringen des BF durchaus mit dem Berichtsmaterial in Einklang zu bringen. Dennoch muss betont werden, dass allein der Umstand, dass es dem Berichtsmaterial zufolge tatsächlich zu Fällen von Verfolgungshandlungen durch die Hamas - wie vom BF vorgebracht - kommt, nicht schon dazu führt, dass dem BF in jedem Fall Glauben zu schenken wäre, sondern ist sein Vorbringen einer individuellen Beweiswürdigung zu unterziehen. Diese Beweiswürdigung hat zu einem äußerst klaren Ergebnis geführt, an welchem auch das Berichtsmaterial nichts zu ändern vermag.
2.2.4. Im Übrigen konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer (theoretischen) Rückkehr einer sonstigen Verfolgung aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. So gehört der BF im Gaza-Streifen als (staatenloser) Palästinenser muslimischen Glaubens dort der ethnischen und religiösen Mehrheit an und hatte er den obigen Feststellungen zufolge keine Probleme mit der regierenden Hamas.
Nicht verkannt wird vom BVwG die - insbesondere auch als Konsequenz des Gaza-Konfliktes 2014 - allgemein äußerst schlechte Sicherheits- und insbesondere humanitäre Lage im Gaza-Streifen. Auch daraus ist jedoch keine individuelle Verfolgung des BF abzuleiten, sondern wurde einer möglichen allgemeinen Gefährdung des BF bereits durch die Gewährung von subsidiärem Schutz Rechnung getragen.
2.3. Die Feststellungen zur Lage im Gaza-Streifen beruhen auf den oben genannten Quellen, an denen das BVwG keine Bedenken hegt und denen der BF in der Beschwerdeverhandlung nicht entgegentrat; vielmehr gab der BF an, diese Aussagen würden "alle stimmen" (Verhandlungsschrift S. 7).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.2. Nichtgewährung von Asyl gem. § 3 Asylgesetz (Spruchteil A)
3.2.1. Gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Das Vorbringen des Asylsuchenden muss geeignet sein, eine asylrelevante Verfolgung im rechtlichen Sinne glaubhaft darzulegen. Hiezu muss zunächst eine konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlung glaubhaft gemacht werden, aus der eine wohlbegründete Furcht im Sinne von § 3 Absatz 1 Asylgesetz iVm
Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK rechtlich ableitbar ist. Hiezu genügt der bloße Hinweis auf die allgemeine Lage in dem Heimatland des Asylwerbers nicht (vgl hiezu zB VwGH 10.03.1994, Zahl 94/19/0056). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl hiezu zB VwGH 12.05.1999, Zahl 98/01/0649). Eine Verfolgungshandlung setzt einen Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen voraus, der geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl hiezu zB VwGH 25.04.1999, Zahl 99/01/0280).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
3.2.2. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, konnte der BF keine maßgebliche Gefahr einer Verfolgung aus einem in der GFK angeführten Grund für den (theoretischen) Fall seiner Rückkehr in den Gaza-Streifen glaubhaft machen. Eine Asylgewährung kommt somit nicht in Betracht.
3.2.3. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung explizit angab, er bzw. seine Familie seien nicht bei UNRWA registriert; sie hätten auch niemals Kontakt mit UNRWA gehabt (Verhandlungsschrift S. 3). In Anbetracht dessen fällt der BF nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abschnitt D GFK bzw. des Art. 12 Abs. 1 lit. a Status-RL 2011/95.
3.2.4. Folglich ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids abzuweisen.
3.3. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B):
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Was den gegenständlichen Fall betrifft, so bestehen keine Zweifel daran, dass der BF keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft machen konnte und ging es hier im nur um eine entsprechende Beweiswürdigung; es traten diesbezüglich keinerlei strittige Rechtsfragen auf, sodass die Revision für nicht zulässig zu erklären ist.
Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.