BVwG I404 2002841-1

I404 2002841-1Tribunal administratif fédéral17 nov. 2014

Regest

Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Texte intégral

BVwG I404 2002841-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I404.2002841.1.00

Spruch

I404 2002841-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard AUER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 30.09.2013 betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) nach nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Schreiben vom 18.06.2013 beantragte XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde), die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 iVm § 14 Abs. 2 BEinstG. Als Gesundheitsschädigungen gab der Beschwerdeführer eine SLAP-Läsion III., mehrere Hörstürze und eine Cholecystectomie (CCE) an. Dem Antrag waren ein Staatsbürgerschaftsnachweis, diverse Tonaudiogramme, und verschiedene ärztliche Befunde beigelegt.

2. Seitens der belangten Behörde wurde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt, in welchem basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Funktionseinschränkungen festgestellt wurden:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr GdB %

1 hochgradige Schallleitung-Schwerhörigkeit rechts, Hörminderung linkks 12.02.01 40

2 Schultergelenke beidseits 02.06.02 20

3 Gallenblasenoperation 07.06.01 10

Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H

3. Dem Beschwerdeführer wurde das Gutachen mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Er hat in der Folge keine Stellungnahme abgegeben.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde mit 40 % festgestellt. Es sei ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40 %. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden.

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer zulässig und fristgerecht ein als Einspruch bezeichnetes Rechtsmittel (nunmehr als Beschwerde behandelt) und brachte darin im wesentlichen wie folgt vor:

Absolut nicht nachvollziehbar sei für ihn die Beurteilung der Lfd.

Nr. 1: Schwerhörigkeit mit 40 %. Er arbeite in einer Produktionshalle als Löter und müsse sich zu 100 % auf seine Arbeiten konzentrieren. Es falle ihm außerordentlich schwer, mit dem "Bandrhythmus bzw. Gerätewechsel" mitzuhalten. Durch sein teilweise "Nicht-Höhren" diverser Anweisungen sei er total auf Arbeitskollegen angewiesen. Durch den ständig vermehrten Druck leide er sehr. Dies äußere sich z.B. durch starke Schlafstörungen, "diverse Tinnitus" und immense Magen-Darm-Probleme (siehe neue Befundung). Die Beurteilung Lfd. Nr. 2: Schulterbeschwerden beiderseites mit 20 % sei für ihn nicht verständlich, da sich dieser Schmerz nicht nur auf die beiden Schultern beziehe, sondern auch auf die gesamte Wirbelsäule inklusive Arme strahle. Sollte er doch durch seine geminderte Leistungsfähigkeit einen "sitzenden" Arbeitsplatz erhalten, könne er diesen mangels (gemeint: wegen) starker Schulterschmerzen und erschwerten längeren Sitzens durch starke Schmerzen in der Wirbelsäule nur bedingt ausüben. Er bitte daher aufrichtig, im oben dargelegten Sinn allenfalls seinen Fall nochmals neu zu beurteilen. Der Beschwerde waren ein Arztbericht vom 29.09.2013 vom Bezirkskrankenhaus Lienz, Allgemeine Chirurgie, sowie ein weiterer Arztbericht des Bezirkskrankenhauses Lienz, Innere Medizin, vom 30.09.2013 beigegeben.

6. In der Folge wurde noch von der Bundesberufungskommission für soziale Entschädigung und Behindertenangelegenheiten ein Gutachten aus dem Bereich Allgemeinmedizin eingeholt und dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt. Im fachärztlichen Gutachten ist basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers Folgendes festgehalten:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr GdB %

1 Hörstörung beidseits 12.02.01 40

2 Gelenksbeschwerden (Schultergelenke beidseits, Knieglenke beidseits) 02.02.01 20

3 Depressive Störung 03.06.01 20

4 Gallenblasenoperation und Dickdarmstörung Analog

07.06. 01 10

5 Schuppenflechte 01.01.02 20

Zu lfd. Nr. 1 wurde ausgeführt:

Am rechten Ohr liegt eine Schallleitungsschwerhörigkeit vor, welcher eine etwa 50-prozentige Hörverminderung verursacht. Diese Hörstörung wird als mittelgradig bewertet.

Am linken Ohr liegt eine leichte Hörstörung vor mit einer prozentualen Minderung des Gehörs von ca. 10-20 % für Spracherfassung. Bei einer leichten Schwerhörigkeit am besseren linken Ohr wird der obere Rahmensatz von 40 % gewählt, da am rechten Ohr zusätzlich eine Schallleitungsstörung vorliegt. Umgangssprache auf eine Entfernung von mehreren Metern in einem sonst geräuscharmen Raum wird vom Klienten auch ohne Hörapparat problemlos wahrgenommen.

Auch die anderen einzelnen Rahmensätze wurden ausführlich begründet und es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Diesbezüglich führte der Gutachter aus, dass die Funktionsstörungen 2 bis 5 den Gesamtgrad der Behinderung wegen Geringefügigkeit nicht erhöhen würden.

7. Mit Schreiben vom 08.05.2014 wurde der Gutachter gebeten, sein Gutachten wie folgt zu ergänzen: Bei den Leiden 2,3 und 5, für welche eine Funktionsbeeinträchtigung von jeweils 20 % festgestellt worden sei, würden bezüglich des Gesamtgrades der Behinderung noch Ausführungen im Sinne des § 3 der Einschätzungsverordnung zu tätigen sein.

8. Mit Schreiben vom 28.08.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.09.2014, übermittelte der Gutachter aus dem Bereich Allgemeinmedizin folgende Ergänzung seines Gutachtens:

"Funktionsstörung 2, Gelenksbeschwerden (Schultergelenke beidseits, Kniegelenke beidseits) wurde mit 20 % bewertet, da an diesen Gelenken keine Bewegungseinschränkung vorliegt, die angegebenen bewegungsabhängigen Schmerzen gering sind und die Notwendigkeit einer medikamentösen Therapie nicht gegeben ist. Es liegt keine wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Grundleiden 1, Hörstörung, vor. Auch im Zusammenwirken mit Leiden 3, 4 und 5 ergibt sich keine sich untereinander verstärkende Funktionsstörung.

Funktionsstörung 3, depressive Verstimmung, wurde mit 20 % bewertet, da trotz depressiver Symptomatik ein stabiler psychischer Zustand vorliegt, die soziale Integration gegeben ist und da aus dieser Funktionsstörung kein Krankenstand oder gar Krankenhausaufenthalt entstanden ist. Weiters besteht seitens des Klienten kein derartiger Leidensdruck, um eine regelmäßige medikamentöse Therapie einzuhalten. Die Medikamente werden nur fallweise eingenommen. In Bezug auf Grundleiden 1, Hörstörung, besteht keine wechselseitige Leidensbeeinflussung, da die depressive Stimmungslage das Hörvermögen nicht verschlechtert. Auch im Zusammenwirken mit Leiden 2, 4 und 5 ergibt sich keine sich untereinander verstärkende Funktionsstörung.

Funktionsstörung 4, Gallenblasenoperation und Dickdarmstörung, wurde mit 10 % bewertet, da die operativen Eingriffe jahrezehntelang zurückliegen und zu keiner Einschränkung der Ernährung geführt haben. Das Vorliegen einer Divertikulose (Ausstülpung des Dickdarms) kann jederzeit zu einer behandlungsbedürftigen Darmentzündung führen, zum Zeitpunkt der Untersuchung liegt eine solche jedoch nicht vor. Im Zusammenwirken mit den Funktionsstörungen 1, 2, 3 und 5 ergibt sich keine sich untereinander verstärkende Funktionsstörung

Bei Funktionsstörung 5, Schuppenflechte, welche mit 20 % bewertet wurde, handelt es sich um eine Hautveränderung mit einzeln stehenden Herden, welche sich an üblicherweise bekleideten Körperstellen befinden, welche maximal 1 bis 2 % der Körperoberfläche betreffen und welche einer regelmäßigen Hautpflege bedürfen. Die Hautveränderungen verursachen soweit keine körperlichen Beschwerden wie Schmerzen oder Juckreiz. Der Gesamtgrad der Behinderung wird durch diese Erkrankung nicht erhöht, da keine wechselseitige Leidensbeeinflussung in Bezug auf Leiden 1, Hörstörung, vorliegt auch im Zusammenwirken mit Leiden 2, 3 und 4 ergibt sich keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung."

9. Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht nochmals das Gutachten vom 28.11.2013 samt Ergänzung vom 28.08.2014 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt.

10. In der Folge hat der Beschwerdeführer keine Stellungnhame abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Mit Schriftsatz vom 18.06.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 20.06.2013, beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den §§ 2 und 14 des BEinstG.

1.2. Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionsbeeinträchtigungen mit folgenden GdB:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos. Nr GdB %

1 Hörstörung beidseits 12.02.01 40

2 Gelenksbeschwerden (Schultergelenke beidseits, Knieglenke beidseits) 02.02.01 20

3 Depressive Störung 03.06.01 20

4 Gallenbalsenoperation und Dickdarmstörung Analog

07.06. 01 10

5 Schuppenflechte 01.01.02 20

1.3. Es liegt keine wechselseitige Leidensbeeinflussung der Leiden 2 bis 5 mit dem führenden Leiden 1 vor. Auch im Zusammenwirken ergibt sich keine untereinander verstärkende Funktionsstörung.

Bei dem Beschwerdeführer liegt daher ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 Prozent vor.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zum Antrag wurden aus dem Akt der belanten Behörde entnommen.

2.2. Die festgestellten Funktionseinschränkungen mit dem jeweiligen Grad der Behinderung und auch dem Gesamtgrad der Behinderung basieren auf dem noch von der Bundesberufungskommission eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. Steiner samt der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Ergänzung.

Ein Gutachten ist auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten sind nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.

Im vorliegenden Verfahren war nach Einholung des ergänzenden Gutachtens dieses als vollständig und schlüssig berurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde das Gutachten samt Ergänzung nachweislich mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Er ist in der Folge den vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen nicht substantiiert entgegengetreten, weshalb das Gericht die im Gutachten getroffenen Feststellungen ohne weitere Ermittlungen dem Schverhalt zugrunde gelegt hat.

2.3. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).

Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Zudem wurde vom Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ, vielmehr blieb das vom Gericht eingeholte Gutachten unwidersprochen.

Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§§ 6 und 7 Abs. 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetztes (BVwGG) lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 19 Abs. 1, 6 und 7 BEinstG lautet wie folgt:

§ 19b. (1) In Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den

Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

(6) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

(7) Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."

3.2.2. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde im Sachverständigengutachten vom 28.11.2013 samt Ergänzung vom 28.08.2014 der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 40 v. H. eingeschätzt. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Gelegenheit gegeben, zu diesem Ermittlungsergebnis Stellung zu nehmen, was der Beschwerdeführer ungenützt ließ.

Die Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen weder im Rahmen des ihm durch die belangte Behörde und des durch das Bundesvewraltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).

Bei dem Beschwerdeführer liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.

3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren bei der vorliegenden Entscheidung nicht zu lösen, da die Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten nach Einholung eines schlüssigen Gutachtens eindeutig nicht erfüllt sind. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu ua. die Judikatur des OGH vom 11.08.2008, Zl. 1 Ob 137/08s, vom OGH 30.03.1998, Zl. 8 ObA 296/97f und vom 22.03.1992, Zl. 5 Ob 105/90).

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