G307 2011896-1•BVwG G307 2011896-1
G307 2011896-1Tribunal administratif fédéral17 nov. 2014
Aufenthaltsverbot, Herabsetzung, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Verhältnismäßigkeit
G307 2011896-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2014, Zahl 49051308-14737992, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß
§§ 67 Abs. 2 FPG idgF insoweit stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 1 Jahr herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 67 Abs. 1 iVm. § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil des LG für Strafsachen XXXX vom XXXX, rechtskräftig mit selbigem Tag, wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer bedingten 8-monatigen Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Dabei sei als mildernd das reumütige Geständnis der BF, deren Unbescholtenheit und der Umstand, dass es beim Versuch geblieben sei, berücksichtigt worden.
2. Anlässlich dieser Verurteilung setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) die BF mit an dieser persönlich am 15.07.2014 zugestelltem Schreiben vom - sich auf deren Verurteilung stützendem - Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis und teilte ihr mit, dass geplant sei gegen sie ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. In einem wurde der BF die Möglichkeit geboten dazu Stellung zu nehmen sowie alle in der Sache zu berücksichtigenden Sachverhalte vorzubringen.
3. Nach Unterbleiben einer Stellungnahme seitens der BF wurde mit dem im Spruch angeführten Bescheid, der BF zugestellt am 28.08.2014, gegen diese gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
Begründend hielt das BFA hiezu im Wesentlichen fest, dass aufgrund des von der BF gezeigten Verhaltens in Zusammenschau mit dem dabei zu Tage getretenen Organisationsgrad von einer Wiederholung bzw. Fortsetzung strafbarer Handlungen seitens der BF auszugehen sei, weshalb von dieser eine Gefährdung der öffentlichen Interessen Österreichs ausgehe.
Mangels feststellbaren schützenwerten Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet und unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten erweise sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von 5 Jahren nach Abwägung aller sich gegenüberstehenden Interessen als zulässig und sei der BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen gewesen.
4. Mit Schreiben vom 09.09.2014 erhob die BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und beantragte dessen Aufhebung sowie die Bindung des Aufenthaltsverbotes an die bedingte gerichtliche Probezeit von drei Jahren.
Dazu bringt die BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, das Verfahren leide an Mangelhaftigkeit im Hinblick auf die Bewertung der ununterbrochenen Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet und der Berücksichtigung einer wegen Geringfügigkeit eingestellter und vom LG XXXX zur letzten Tat bereits berücksichtigter strafbarer Handlung. Zudem lebe die BF in aufrechter Lebensgemeinschaft in Österreich und lasse die bedingte Nachsicht ihrer Strafe den Schluss zu, dass das erkennende Gericht von der straftatverhindernden Wirkung der Androhung des Vollzuges der Freiheitsstrafe ausgehe. Sohin dürfe das BFA die allenfalls dahinter steckende kriminelle Energie nicht schwerer bewerten als es das erkennende Strafgericht getan habe.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 10.09.2014 vorgelegt und sind am 15.09.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF heißt XXXX, ist am XXXX in Rumänien geboren und rumänische Staatsbürgerin.
Die BF weist seit XXXX eine durchgehende Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf und geht der gewerbsmäßigen Prostitution in Österreich nach.
1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, ob die BF über familiäre oder soziale Bezüge im Bundesgebiet verfügt.
1.3. Die BF weist eine Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, rechtskräftig mit selbigen Tag, wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls, zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten auf.
Zudem wurde mit Strafverfügung vom XXXX, über die BF wegen des Verstoßes gegen das Fremdenpolizeigesetz eine Geldstrafe in Höhe EUR 60,- verhängt.
1.4. Darüber hinaus konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die BF legte zum Beweis ihrer Identität eine rumänische Identifikationskarte vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Verurteilung sowie die verwaltungsstrafrechtliche Belangung der BF sind der im Akt befindlichen gekürzten Urteilsausfertigung des LG XXXX, dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsichtnahme in das Strafregister) sowie der im Akt befindlichen Kopie der Strafverfügung der Bundespolizeidirektion XXXX zu entnehmen.
Die Wohnsitzmeldungen beruhen auf einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und ergibt sich die Erwerbstätigkeit der BF aus der gekürzten Urteilsaufertigung des LG XXXX sowie den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im bekämpften Bescheid.
2.2. 2 Wenn die BF nun in ihrer Beschwerde vorbringt, die belangte Behörde hätte die Ununterbrochenheit ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet falsch festgestellt, so ist ihr entgegenzuhalten, dass das BFA entgegen dieser Behauptung, die Dauer und Kontinuität des Aufenthaltes der BF im Einklang mit den Daten des Zentralen Melderegisters bewertet und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Die vom BFA getroffene Feststellung einer in Rumänien aufrechten parallelen Wohnsitzmeldung fand jedoch in der Bewertung der Dauer des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet keinen Eingang. So ging die belangte Behörde - wie im bekämpften Bescheid dargelegt - aufgrund der mit XXXX beginnenden durchgehenden Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet nachvollziehbar vom seitherigen ununterbrochenen Aufenthalt der BF im Bundesgebiet aus. Eine darüber hinausgehende Aufenthaltsdauer wurde jedoch von der BF nicht substantiiert behauptet und lässt sich auch von Amts wegen nicht fassen.
Was die behauptete Lebensgemeinschaft der BF betrifft, bleibt diese jeglicher Beweismittel schuldig. Die bloße Behauptung in einer Beziehung zu leben ohne der Nennung der Personalien des vermeintlichen Partners und der Dauer sowie Intensität der behaupteten Beziehung entbehren mangels Substantiiertheit jeglicher Beweiskraft.
Wenn auch das LG für Strafsachen XXXX durch die Verhängung einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe zum Ausdruck gebracht hat, der Meinung zu sein, es dem Vollzug dieser nicht zu bedürfen um die BF von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, so ist dennoch festzuhalten, dass verfahrensgegenständlich mangels Bindungswirkung der Ausführungen im besagten Urteil, eine eigenständige Gefährlichkeitsprognose im Sinne der fremdenrechtlichen Bestimmungen unter Beachtung des vorliegenden Urteiles vorzunehmen ist.
Schlussendlich ist der BF jedoch insofern Recht zu geben, als dass es der belangten Behörde nicht zugestanden hat, die seitens der Staatsanwaltschaft XXXX wegen Geringfügigkeit eingestellte Strafverfolgung der BF wegen eines Diebstahlsversuches am 02.01.2013 der verfahrensgegenständlichen Entscheidung zu Ungunsten der BF zugrunde zu legen, zumal sich die BF diesbezüglich mangels Bezug habender Verurteilung in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten erweist.
Abschließend ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für ein unzulängliches Ermittlungsverfahren von Seiten der belangten Behörde gefasst werden kann, hat diese nämlich der BF die Möglichkeit der ausführlichen Äußerung zu den Vorhalten sowie zum Vorbringung sachdienlicher Angaben eingeräumt und deren Entscheidung einzig auf den erhobenen der BF zur Kenntnis gebrachten Sachverhalt gestützt, weshalb ein willkürliches Vorgehen des BFA nicht gefasst werden kann.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:
3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen dem Grunde nach abzuweisen, die Dauer des Aufenthaltsverbots jedoch herabzusetzen:
3.2.2.1. Die BF wurde unbestritten vom LG für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig mit XXXX verurteilt.
Dieses Vergehen stellt ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar. Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass die BF durch deren Handlung die Rechtsgüter Eigentum und Vermögen beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen, sondern dies im Willen der Verschaffung wiederkehrender Einnahmequellen begangen hat. Sohin ist - dem Sinn der zur Verurteilung geführten Strafrechtsnorm folgend - davon auszugehen, dass die BF im Falle ihrer Nichtbetretung nicht nur vor der wiederholten Begehung von Diebstählen zukünftig zurückgeschreckt wäre sondern diese in weiterer Folge sogar geplant bzw. in Erwägung gezogen habe.
Erschwerend kommt hinzu, dass die BF bereits im Jahre 2010 verwaltungsstrafrechtlich wegen des Verstoßes gegen fremdenrechtliche Bestimmungen in Erscheinung getreten und zur Zahlung einer Geldstrafe verpflichtet wurde.
In Zusammenschau dieser Rechtsverstöße und der - wie vom LG XXXX erkannt - dahinter liegenden kriminellen auf Tatwiederholung ausgelegten Energie, lässt sich der nachhaltige Unwillen der BF zur Achtung der in Österreich geltenden Rechte eindrucksvoll erkennen.
Wenn die BF in der Beschwerde nun vorbringt aufgrund einer Beziehung über soziale Bezüge im Bundesgebiet zu verfügen, so ist ihr zu entgegnen, dass ihr dieser Umstand genauso wenig wie der mögliche Verlust ihres Aufenthaltsrechtes in Österreich und die damit einhergehende allfällige Unmöglichkeit des Weiterführens dieser sozialen Kontakte von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten habe können. Zudem vermochte die BF - wie bereits ausgeführt - das Bestehen einer Lebensgemeinschaft, sohin auch eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens iSd. Art 8 EMRK, nicht zu objektivieren.
Vielmehr kann die BF lediglich auf einen Aufenthalt in Österreich beginnend mit 03.02.2011, sohin 3 Jahre und 9 Monate, zurückblicken und erfuhren die dabei allenfalls zeitlaufbedingten integrationsvermittelnden Momente - wie zuvor ausgeführt - durch deren straf- sowie verwaltungsstrafrechtliches Verhalten eine maßgebliche Relativierung.
So hat die BF - selbst ungeachtet des seitens der belangten Behörde der BF in ihrem Bescheid vorgehaltenen nicht zu einer Verurteilung geführten strafrechtlich relevanten Verhaltens wegen Diebstahls am XXXX - durch ihr wiederholtes, österreichische Rechtsnormen negierendes Verhalten eindrucksvoll ihr Widerstreben, die auch in Österreich gültigen Grundinteressen der Gesellschaft zu achten und wahren aufgezeigt, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens der BF von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehende Gefährdung durch diese auszugehen und eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens der BF nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann.
Nach Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen ist sohin jenem der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Vorzug vor jenen der BF zu geben und ist im Ergebnis die belangte Behörde aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 67 Abs. 1 FPG zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen.
3.2.2.2. Nichtsdestotrotz ist auch im Fall der BF eine Einzelfallbetrachtung iSd § 67 Abs. 1 FPG anzustellen, in deren Zuge auch ein Blick auf die Strafhöhe und das verletzte Rechtsgut zu werfen ist, die die Verhängung eines fünfjährigen Aufenthaltsverbots rechtfertigen.
Hält man sich vor Augen, dass die Entscheidung des BFA im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich im Mittel des höchst möglich zu verhängenden Rahmens gemäß § 67 Abs. 2 FPG bewegt, so bleibt in jenen Fällen, welche noch schwerer wiegen als jene der BF, nur noch ein beschränkter Spielraum übrig. Zu denken ist etwa an eine größere Anzahl von Verurteilungen, ein schützenswerteres Rechtsgut (Leben) oder die mehrmalige Begehung gleichgearteter strafbarer Handlungen.
Angesichts der von der BF begangenen straf- sowie verwaltungsstrafrechtswidrigen Handlungen, der Strafhöhe, ihrer bis dahin aufrechten Unbescholtenheit, ihrer Geständigkeit vor dem LG XXXX und für deren Integration im Bundesgebiet sprechenden Umstände (Aufenthaltsdauer und Erwerbstätigkeit), wird wohl im Sinne der bezughabenden Judikatur des VwGH - wonach die Dauer des Aufenthaltsverbotes sich am Bestehen der für den Ausspruch eines solchen maßgeblichen Gründe zu orientieren hat ( vgl. VwGH 24.09.2009, 2007/18/0396) - anzunehmen sein, dass die zuvor geschilderten die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigenden Gründe bereits vor Ablauf der von der belangten Behörde angenommenen fünf Jahre wegfallen werden.
Vor diesem Hintergrund war die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren und auf eine angemessene Dauer von einem Jahr herabzusetzen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürger und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Mangels erkennbarer die sofortige Ausreise bedingender Momente iSd. zuvor zitierten Norm, ist dem von der belangten Behörde erteilten Durchsetzungsaufschub im Ausmaß eines Monates nicht entgegenzutreten.
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, dem Parteiengehör und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.