BVwG W168 2013318-1

W168 2013318-1Tribunal administratif fédéral15 nov. 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>medizinische Versorgung, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W168 2013318-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W168.2013318.1.00

Spruch

W168 2013315-1/9E

W168 2013319-1/7E

W168 2013320-1/7E

W168 2013322-1/7E

W168 2013316-1/7E

W168 2013318-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerden von

XXXX, StA: Irak, gegen den Bescheid des BFA EAST - Ost vom 08.10.2014, Zl. 1015865605/14550752

XXXX, StA: Irak, gegen den Bescheid des EAST - Ost vom 08.10.2014, Zl. 1015865507/14550736

XXXX, StA: Irak, gegen den Bescheid des EAST - Ost vom 08.10.2014, Zl. 1015865703/14550876

XXXX, StA: Irak, gegen den Bescheid des EAST - Ost vom 08.10.2014, Zl. 101586003/14550884

XXXX, StA: Irak, gegen den Bescheid des EAST - Ost vom 08.10.2014, Zl. 1015866210/14550906

XXXX, StA: Irak, gegen den Bescheid des EAST - Ost vom 08.10.2014, Zl. 1015866101/14550892

alle vertreten durch RA Mag. Dr. Blum, beschlossen:

A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG idF BGBl I

144/2013 stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 20.4.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Aufgrund der unzweifelhaften Dublin Treffer wurde Bulgarien konsultiert. Bulgarien lehnte mit Schreiben As.83 der Rückübernahme aufgrund der Dublin III VO ab und informierte die österreichischen Behörden, dass den Personen "refugee status" erteilt worden wäre. Es wäre sich hinsichtlich der Überstellungsmodaliäten an die zuständigen, im betreffenden Schreiben explizit genannten Stellen des bulgarischen Innenministeriums, zu wenden.

Mit Befunddatum vom 5.5.2014 des Landesklinikums XXXX wurde festgehalten, dass die Erstbeschwerdeführerin gegenwärtig unter keiner akuten Suizidialität leiden würde.

Mit Schreiben vom 10.5. 2014 AS.101 bestätigte das bulgarische Innenministerium diese Angaben und stimmte der Wiedereinreise nach Bulgarien zu.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, sowie II. gegen die beschwerdeführenden Parteien die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass den beschwerdeführenden Parteien in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt worden wäre. Die Erstbeschwerdeführende Partei würde unter keiner akuten Suizidialität leiden, relevante verwandtschaftliche Verbindungen zu sich in Österreich aufhältigen Familienangehörigen würden nicht bestehen. Auch sonst würden keine Gründe vorliegen, die die für die Wahrnehmung eines Selbsteintrittsrechtes in diesen Einzelfällen sprechen würden. Die Versorgungslage in Bulgarien wäre gesichert. Es würde kein Grund bestehen an der grundsätzlichen Versorgung für die beschwerdeführenden Parteien in Bulgarien zu zweifeln.

Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Hierin wurde zusammenfassend die schlechte Versorgungslage in Bulgarien, insbesondere für Kinder bzw. vulnerable Personen, bzw. auch für Personen mit bereits erhaltenem Schutzstatus bzw. subsidiären Schutz moniert. Es wären im angefochtenen Verfahren keine ausreichenden Abklärungen und Erörterungen vorgenommen worden, ob auch für Personen denen subsidiärer Schutz in Bulgarien gewährt worden wäre, Unterkünfte erhalten würden bzw. ob ein Zugang zu medizinischer Versorgung im erforderlichen Maße gewährt werden würde. In Folge wurde über den schlechten psychologischen Zustand der Erstbeschwerdeführerin berichtet. Ergänzend wurden medizinische Stellungnahmen der XXXX vom 17.10.2014 vorgelegt, die von einer akuten Suizidalität der Erstbeschwerdeführerin und einer diesbezüglichen gegenwärtigen Unüberstellbarkeit und weiteren Behandlungsnotwendigkeit ausgehen. Die Einholung eines diesbezüglichen medizinischen Sachverständigengutachtens wurde beantragt. Hinsichtlich der Vorgehensweise der Zurückweisung nach §4 a wurde ausgeführt, dass nicht abgeklärt worden wäre und keine entsprechenden Feststellungen getroffen worden wären, ob hinsichtlich der in Bulgarien gestellten Anträge auf internationalen Schutz und in Hinblick auf den dortort erst zuerkannten subsidiären Schutz Teile des Asylverfahrens noch offen seien und somit auch hinsichtlich der Bestimmungen des §4a eine auf dieser Bestimmung beruhende zurückweisende Entscheidung rechtlich nicht gedeckt sein könnte. Es wurden die Anträge gestellt, eine mündlichen Beschwerdeverhandlung durchzuführen, die betreffenden Bescheide dem Bundesamt zur entsprechenden Verbesserung zurückzuverweisen, in eventu Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen bzw. in eventu der Erstbehörde die inhaltliche Entscheidung über die Anträge aufzutragen, sowie gegenständlichen Beschwerden gem. §17 Abs. 1 Z1 BFA - VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 4a. (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

2. ...

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."

Art 49 der VO 604/2013 lautet auszugsweise:

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Vor dem Hintergrund, dass die Verordnung 604/2013 am 29.06.2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz am 17.02.2014 gestellt hat, sowie das Aufnahmeersuchen an Bulgarien nach dem 01.01.2014 gestellt und beantwortet wurde, ist gegenständlich die VO 604/2013 (Dublin-III-VO) maßgeblich.

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

2. 1 Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist auf Basis eines ergänzungsnotwendigen Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 2. Satz BFA-VG zu erfolgen hatte:

a.) Im vorliegenden Fall geht aus der Aktenlage nicht hervor, ob hinsichtlich der in Bulgarien durchgeführten Asylverfahren der beschwerdeführenden Parteien diese bereits gänzlich beendet wurden, bzw. welcher Schutzstatus konkret den beschwerdeführenden Parteien tatsächlich in Bulgarien gewährt worden ist. So sind eindeutige Abklärungen, ob den beschwerdeführenden Parteien Asyl bzw. subsidiärer Schutz in Bulgarien gewährt worden wäre, dem vorliegenden Verwaltungsakt nicht entnehmbar. Auch ist nicht geklärt ob bejahendenfalls ihnen ein das Verfahren beendender Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, verneinendenfalls ob trotz einer allfälligen Zuerkennung subsidiären Schutzes ein Verfahren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK als Teilmenge eines Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz iSd Art 2 lit d und lit d VO 604/2013 noch offen ist. Weder hat das Bundesamt die Beschwerdeführer dahingehend detailliert befragt, noch eine entsprechend detaillierte und gesonderte Anfrage an Bulgarien gestellt.

b.) Sollten die Verfahren auf internationalen Schutz in diesem Sinn insgesamt bzw. auch nur zum Teil abgeschlossen sein, so wäre überdies festzuhalten, dass die vorliegenden Länderfeststellungen nicht ausreichend erschienen, ein Bild von der tatsächlichen Lage und Situation für rückkehrende Personen mit Schutzstatus in Bulgarien zu zeichnen, konzentrieren sich diese im angefochtenen Bescheid doch auf "Dublin-Rückkehrer".

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass es sich bei den gegenständlichen Personen um eine Familie mit mehreren auch Kleinkindern handelt. Der individuellen Abklärung und Erörterung der tatsächlichen Versorgung und Unterbringung dieser als vulnerabel einzustufenden Personen wird besondere Beachtung zu schenken sein. Somit werden die vorliegenden Länderfeststellungen in diesem Punkt hinsichtlich des tatsächlichen Zuganges zu Versorgung und Unterbringung auch für Personen mit erhaltenen Schutzstatus einzelfallbezogen zu ergänzen und zu konkretisieren sein und das Ergebnis dieser Abklärungen wird mit den beschwerdeführenden Parteien entsprechend zu erörtern sein. Aufgrund der insbesondere hinsichtlich der vulnerablen Personen bestehenden Notwendigkeit der lückenlosen Zurverfügungstellung von für Familien mit Kleinkindern geeigneten Unterkünften wird, unter Berücksichtigung der aktuellen Kapazitäten zu diesen, in casu eine diesbezüglich einzelfallbezogene Kommunikation mit dem Mitgliedstaat zu führen sein, um diese Versorgung, die beschwerdeführenden Parteien konkret betreffend, einzelfallbezogen abzusichern.

c.) Weiters werden hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin in diesem Einzelfall aufgrund der eingegangenen Berichte von stationären Aufenthalten bzw. der aktuellen ärztlichen Stellungnahmen, welche vom Vorhandensein einer aktuellen akuten Suizidalität sprechen, geeignete ergänzende Abklärungen vorzunehmen sein. Dies, um den aktuellen psychischen Zustand letztlich umfassend festzustellen und rechtlich hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Verfahrensfragen beurteilen zu können, als auch die hieraus abzuleitenden Fragen der allfälligen Überstellungsfähigkeit, bzw. auch des Bestehens allfälliger weiterer Behandlungsnotwendigkeiten und deren Behandlungsmöglichkeiten im Zielland rechtlich einordnen zu können.

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt daher aus diesen Gründen nicht abschließend ermittelt und ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Überprüfung der angewendeten Rechtsgrundlage daher gegenwärtig insgesamt nicht möglich. Erst nach solcherart umfassender neuerlicher Behandlung und aktualisierten Abklärung kann auf diese Informationen aufbauend das Bundesverwaltungsgericht bei allfälliger neuerlicher Befassung seiner nachgeordneten Überprüfungsfunktion nachkommen.

Im gegenständlichen Fall wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt daher noch nicht im erforderlichen Ausmaße ermittelt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2. Satz zwingend vorzugehen war.

2. 2 Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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