W106 2010990-2•BVwG W106 2010990-2
W106 2010990-2Tribunal administratif fédéral14 nov. 2014
Einberufungsbefehl, Tauglichkeit, Zivildiensterklärung
W106 2010990-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, gegen den Einberufungsbefehl des Militärkommandos Niederösterreich vom 08.07.2014, Grundbuchnummer: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 24 WehrG 2001 bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(14.11.2014)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde mit Beschluss der Stellungskommission vom 24.05.2013 für tauglich befunden. Unter Pkt. 3. des darüber abgefassten Protokolls wird unter "Zivildienstinformation gemäß § 5 Abs. 1 ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festgehalten, dass der BF bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung abgegeben habe.
Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Niederösterreich vom 08.07.2014 wurde der BF mit Wirkung vom 07.01.2015 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monat(en) einrechenbarer Dienstzeit einberufen.
I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch die zu diesem Zeitpunkt noch bevollmächtigte rechtliche Vertretung, Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Zivildiensterklärung.
In der Begründung wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF erst aus dem Einberufungsbefehl ersehen habe, dass offensichtlich seine Zivildiensterklärung nicht berücksichtigt wurde. Eine telefonische Rückfrage bei der Behörde habe ergeben, dass seine Zivildiensterklärung nicht eingelangt sei. Er habe jedoch bereits anlässlich seiner Musterung im Herbst 2013 ausdrücklich die Erklärung abgegeben und auch begründet, dass er Zivildienst leisten möchte. In weiterer Folge habe er innerhalb der ihm bekannt gegebenen Frist von 6 Monaten das ihm überreichte Formular ausgefüllt, unterfertigt und durch seine Großmutter per Post aufgegeben. Die Großmutter habe es jedoch verabsäumt, die Briefsendung "eingeschrieben" aufzugeben, sodass bedauerlicherweise ein schriftlicher Nachweis der Absendung der Zivildiensterklärung durch "Einschreibedokument" nicht möglich sei. Der BF lebe nach dem Ableben seiner Mutter bei seiner Großmutter und erledige diese für den BF und einen weiteren Enkelsohn alle schriftlichen d.h. postalischen Belange. Sie habe diese Tätigkeit immer sehr bemüht und zuverlässig ausgeführt und könne sie heute ihr Versehen, die Postsendung nicht eingeschrieben aufzugeben, nicht erklären.
Es werde daher der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur fristgerechten Abgabe der Zivildiensterklärung gestellt und werde diese unter einem ausdrücklich nachgeholt.
Als Bescheinigungsmittel werden die Großmutter als Zeugin und die Einvernahme des BF angeführt.
Zur Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl wird ausgeführt, dass dessen Aufhebung beantragt und um Genehmigung der Ableistung der Wehrpflicht innerhalb des Zivildienstes ersucht.
I.3. Mit Berufungsvorentscheidung vom 04.08.2014 wies die Behörde die Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl im Wesentlichen mit folgender Begründung ab:
"Sie sind wehrpflichtig und bis dato konnten in Ihrem Fall weder von Amts wegen rechtliche
Einberufungshindernisse erkannt werden, noch haben Sie Einberufungshindernisse geltend gemacht, die einer Heranziehung zum Grundwehrdienst entgegenstehen.
Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer bei seiner Untersuchung im Zuge des Stellungsverfahrens eine Zivildiensterklärung abgegeben haben soll, wird wie folgt widerlegt:
Mit jedem Stellungsprobanden, daher auch mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer, wird eine Niederschrift betreffend der Feststellung der Eignung zum Wehrdienst erstellt. Bei dieser Niederschrift wird unter Punkt 3 Zivildienstinformation dezidiert auf die Möglichkeit einer Abgabe einer Zivildiensterklärung hingewiesen. In diesem konkreten Fall ist eindeutig "keine" Zivildiensterklärung angekreuzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer am 24. Mai 2013 mit seiner eigenen Unterschrift auch bestätigt. Weiters wurde Ihm eine Kopie dieser Niederschrift auch ausgehändigt, daher hat der Beschwerdeführer bei der Stellung keinen Zivildienstantrag eingebracht, ihm wurde lediglich ein Leerformular der "Zivildiensterklärung" ausgehändigt.
Ob die Zivildiensterklärung außerhalb des Einflussbereiches der belangten Behörde (z.B.Post) in Verstoß geraten ist, entzieht sich dem ho. Wissenstand und kann durch die belangte Behörde auch nicht überprüft werden.
In Anbetracht dessen, dass Sie durch den von Ihnen angefochtenen Bescheid, der auf den Angaben Ihres Antrages beruht, von dem für diese Entscheidung maßgebenden Sachverhalt Kenntnis hatten, konnte im Beschwerdeverfahren die Durchführung des Parteiengehörs unterbleiben.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid im Wege einer Beschwerdevorentscheidung innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern, oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen.
Die Ergänzungsabteilung/Militärkommando NÖ hat nach Prüfung und Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes Folgendes erwogen:
Die Einberufung zum Grundwehrdienst erfolgte zu Recht.
Dies deshalb, weil Sie wehrpflichtig sind und einer Heranziehung zum Grundwehrdienst keine rechtlichen Einberufungshindernisse entgegenstehen. Eine nähere Erörterung Ihres sonstigen Beschwerdevorbringens konnte im Hinblick auf die oben ausgeführten Erwägungen unterbleiben, zumal sie zu keiner anderen Entscheidung als zur Abweisung Ihrer Beschwerde hätte führen können.
Es konnte daher Ihrer Beschwerde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung keine Folge gegeben werden und es war somit spruchgemäß zu entscheiden."
I.4. Am 07.08.2014 erhob der - rechtlich nun nicht mehr vertretene - BF schriftlich "Einspruch gegen die Beschwerdevorentscheidung" und ersuchte "seine Beschwerde zu berücksichtigen".
Mit Erkenntnis vom 05.09.2014, GZ W106 2010990-a/2E, hob das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorentscheidung des Militärkommandos Niederösterreich vom 04.08.2014 ersatzlos auf und leitete die Angelegenheit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 6 Abs. 1 iVm § 71 Abs. 4 AVG an die Behörde weiter.
1.5. Mit Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 07.10.2014 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Abgabe der Zivildiensterklärung abgewiesen und die Angelegenheit zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt unstrittig fest. Er konnte aufgrund der vorgelegten Akten und der Angaben des BF festgestellt werden. Der Einberufungsbefehl wurde dem BF am 11.07.2014 durch Hinterlegung nachweislich zugestellt. Die am 22.07. 2014 erhobene Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Der Bescheid der belangten Behörde vom 07.10.2014, mit dem der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Abgabe der Zivildiensterklärung abgewiesen wurde, ist in Rechtskraft erwachsen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Nach abweislicher und rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Abgabe der Zivildiensterklärung mit Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 07.10.2014 ist nunmehr über die Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl vom 08.07.2014 zu erkennen.
Der BF erachtet sich dadurch beschwert, dass der Einberufungsbefehl entgegen seinem ausdrücklichen Wunsch und seine ausdrückliche Absicht, Zivildienst leisten zu wollen ergangen sei, weshalb er dessen Aufhebung beantragt und um Genehmigung der Ableistung der Wehrpflicht innerhalb des Zivildienstes ersucht.
Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 24 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) lautet (auszugsweise):
"Einberufung zum Präsenzdienst
§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
a) Milizübungen und
b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.
Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen
verkürzt werden. ... .
..."
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach § 24 Abs. 1 des WG 2001 nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend (vgl. VwGH 22.03.2002, 2002/11/0049; 22. 04.2008, 2008/11/0052; 16.10.2012, 2011/11/0080).
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Tauglichkeitsbeschluss vom 24.05.2013 wirksam erlassen wurde. Unter Pkt. 3. des darüber abgefassten und auch vom BF eigenhändig unterfertigten Protokolls wird unter "Zivildienstinformation gemäß § 5 Abs. 1 ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festgehalten, dass der BF bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung abgegeben hat. Weiter wird im dem Protokoll festgehalten, dass dem Stellungsprobanden die Bestätigung über die Absolvierung der Stellung mit Zivildienstinformation sowie das Untersuchungsergebnis der Stellung ausgehändigt wurden. Der BF hat auch von der Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder an den Verfassungsgerichtshof gegen den Tauglichkeitsbeschluss keinen Gebrauch gemacht.
Entgegen der Behauptung des BF ist weiter davon auszugehen, dass der BF auch keine Zivildiensterklärung rechtzeitig abgegeben hat. Sein diesbezüglich gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Abgabe der Zivildiensterklärung wurde - wie bereits aus dem Verfahrensgang ersichtlich - mit Bescheid des Militärkommandos Niederösterreich vom 07.10.2014 rechtskräftig abgewiesen. Dass der BF aus anderen Gründen von der Ableistung des Wehrdienstes rechtskräftig befreit wäre oder er über einen aufrechten Aufschiebungsbescheid verfügte, wurde weder von ihm vorgebracht noch liegen Anhaltspunkte dafür vor.
Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid (Einberufungsbefehl) nicht als rechtswidrig und war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die zu Pkt. II.A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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