L509 1426613-2•BVwG L509 1426613-2
L509 1426613-2Tribunal administratif fédéral14 nov. 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet,<br/>Konversion, politische Gesinnung, Religion, Religionsausübung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.:
Iran gegen den Bescheid des Bundessasylamt, Außenstelle Traiskirchen, vom 30.03.2012, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.06.2014 sowie 29.10.2014 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) i.d.g.F. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 08.12.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen im Rahmen der Erstbefragung am 08.12.2011 damit, dass er als selbständiger Kampfsporttrainer einen Sportklub geführt hätte und gegen die iranische Regierung gesprochen hätte. Er sei deshalb "von den Behörden" geschlagen und bedroht worden. Aus Angst, dass die Drohungen wahr gemacht werden, habe er das Heimatland verlassen.
2. Am 21.03.2012 wurde der Beschwerdeführer asylbehördlich einvernommen. Dabei legte er bereits im Iran in die deutsche Sprache übersetzte Dokumente vor (sportliche Urkunden, Maturazeugnis, Bestätigung über die Trainerausbildung usw.). Er führte aus, dass ihm von Angehörigen der Bassidj die Fingerkuppe am Mittelfinger der linken Hand abgeschnitten worden sei. Er habe sich Anfang 2008 am Rücken einen Löwenkopf tätowieren lassen. Er sei beim Umziehen beobachtet worden und es sei an die Leitung der Sportföderation und an die Sittenwächter von der Sepah gemeldet worden, dass er eine Tätowierung am Rücken habe. 3 Tage danach sei er von Mitgliedern der Sportföderation und Bassidj besucht worden und diese hätten ihn beleidigt und alle sein Pokale und Urkunden zerstört. Darüber habe sich der Beschwerdeführer geärgert und auf die Regierung und ihre Funktionäre geschimpft. Am nächsten Tag habe er wieder zum Trainingsklub gehen wollen, sei jedoch am Eingang zurückgewiesen worden. Man habe ein Hausverbot über ihn verhängt. Daraufhin sei er direkt nach Hause gegangen. Vor der Haustür sei er von Unbekannten angegriffen und niedergeschlagen worden. Dann sei ihm von diesen Unbekannten die Fingerkuppe abgeschnitten worden. Nachdem er wieder zu sich gekommen sei, sei er nach Hause gegangen und hätte er den Vorfall seinem Vater erzählt. Aus Angst seien sie nicht in ein Spital gefahren sondern hätte er sich die Verletzung von einem allgemeinen Arzt in der Nähe versorgen lassen. Dieser habe notdürftig operiert. Am nächsten Tag habe sein Vater Anzeige erstattet und es sei ein Protokoll aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer hätte danach Drohanrufe erhalten. Bei jeder Demonstration sei er angerufen und bedroht worden, dass man ihn auf der Straße erschießen oder dass man seiner Familie etwas antun werde. Er sei insgesamt drei Mal zusammengeschlagen worden. Die Drohungen seien immer wieder von unterschiedlichen Personen ausgesprochen worden. Inhaltlich seien sie immer wiederholt worden. Man habe gedroht, ihn zu erschießen und seiner Familie etwas anzutun. Es sei immer darum gegangen, dass er gegen die Regierung war - dies, weil er damals, als "sie" im Fitnesscenter gewesen seien, gegen die Regierung geschimpft hätte. Vor ca. 1 1/2 Jahren hätte es den letzten Übergriff gegeben. Da sein Problem langsam auch zum Problem seiner Familie geworden war und auch seine Familie ständig bedroht worden wäre, hätte er beschlossen das Land zu verlassen.
3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.03.2012, Zl. 11 14.764-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status Asylberechtigten gem. § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), in Spruchpunkt II. gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gem. § 10 Abs 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Iran ausgewiesen.
Das Bundesasylamt erachtet zwar für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tätowierung am Rücken von offiziellen, professionellen Wettkämpfen und als Trainer ausgeschlossen war, sah jedoch die Angaben zu seiner Verfolgungssituation als nicht glaubhaft an, da die Schilderungen der Übergriffe zu vage seien und nicht von einer selbst erlebten Situation ausgegangen werden könne. Die Verletzung an der Fingerkuppe wurde ebenfalls für glaubhaft erachtete, jedoch nicht die Darstellung der Umstände, wie es zur Verletzung gekommen war. In den letzten Jahren sei er auch keinen weiteren Übergriffen mehr ausgesetzt gewesen. Sonstige Abschiebungshindernisse wurden nicht festgestellt und die Ausweisung des Beschwerdeführers als gerechtfertigt angesehen.
4. Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde damit begründet, dass dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht kein Glauben geschenkt worden sei. Der Beschwerdeführer habe auch Beweismittel zum Nachweis seiner Identität und hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe vorgelegt. Die Einvernahme sei für ihn mit viel Stress verbunden gewesen, da er bis dahin wenig mit Behörden zu tun gehabt hätte. Er glaube aber, dass er das Geschehene durchaus detailreich erzählt hätte und die abgeschnittene Fingerkuppe sei ein Beweis für die Übergriffe durch die Bassidj. Da er bei den Übergriffen immer von hinten überfallen worden sei, sei es ihm als Kampfsportler auch nicht möglich gewesen, die Angriffe abzuwehren. Er sei im Iran ein bekannter und beliebter Kampfsportler und die iranischen Behörden würden befürchten, dass sich andere Personen durch ihn leicht beeinflussen lassen. Das sei auch der Grund, warum die Behörden mit Vehemenz gegen ihn vorgehen würden. Er habe bei der Einvernahme nicht erwähnt, dass er bereits einmal im Iran zu einer Prügelstrafe verurteilt worden war. Dies sei auch der Grund gewesen, aus der Heimat zu fliehen.
Betreffend die Tätowierung verweist die Beschwerde auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, auf einen Bericht im Fernsehsender "3Sat" sowie zur Frage der Beleidigung des Regimes auf einen Zeitungsbericht der "taz". Außerdem waren der Beschwerde 2 Schriftstücke in Farsi angeschlossen und wurden 3 offensichtlich behördliche Schriftstücke nachgereicht.
5. Die Beschwerde wurde am 21.05.2012 samt Akt dem Asylgerichtshof vorgelegt und dem Senat E2 zugeteilt.
6. Am 06.07.2012 wurde ein Arztbericht mit den Diagnosen Cephalea, skeletogener Thoraxschmerz und Panikattacke übermittelt (OZ 3). Am 18.07.2012 langte ein neuerlicher Arztbericht mit den Diagnosen Myogelosen im Trapeziusbereich links und Z.n. Panikattacke ein.
7. Der Asylgerichtshof führte die in Farsi abgefassten Beilagen zur Beschwerde einer Übersetzung zu und ließ die Schriftstücke über einen Vertrauensanwalt der österreichische Botschaft auf ihre Echtheit und Authentizität überprüfen. Das Überprüfungsergebnis in englischer Sprache langte am 25.09.2012 beim Asylgerichtshof ein (OZ 12), die Übersetzung dazu trägt die OZ 14.
8. Am 21.12.2012 wurde ein Befund eines Facharztes für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vorgelegt. Daraus ergeben sich die Diagnosen F 43.1 (posttraumatische Belastungsstörung) und F 32.2 (schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome) (OZ 16).
9. Mit Eingabe vom 09.08.2013 (OZ 18) wurde eine Bestätigung der Aufnahme in die Römisch-katholische Kirche sowie neuerlich ein psychotherapeutischer Befund vorgelegt (OZ 18).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt unter besonderer Berücksichtigung der Angaben des BF, der Ausführungen im Bescheid und in der Beschwerde sowie der vom BF vorgelegten Beweis- und Bescheinigungsmittel, sowie durch persönliche Befragung des BF in einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Zur Beurteilung der Lage im Herkunftsland des BF wurde folgende Länderinformationsquelle herangezogen und deren maßgeblicher Inhalt mit dem BF erörtert:
Auswärtiges Amt Deutschland, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der islamischen Republik Iran vom 11.02.2014, mit Stand Oktober 2013;
Rechercheergebnis des Refugee Documentation Center Irland vom 28.06.2012;
Lagebericht des Spezialberichterstatters über die Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran vom 04.10.2013 an die Generalversammlung der Vereinten Nationen GZ. A/68/503
1.1. Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem angeführten Datum geboren. Er ist iranischer Staatsangehöriger, persischer Volksgruppenzugehörigkeit und lebte vor seiner Ausreise aus dem Iran in S.
In seinem Heimatland absolvierte der BF 12 Jahre lang eine Grundschulausbildung und eine allgemein bildende höhere Schule. Er wurde vom Militärdienst befreit, da er der einzige Sohn seiner Familie ist und sein Vater an Rheuma erkrankt war. Der Beschwerdeführer war Kampfsporttrainer von Beruf, unterrichtete XXXX und XXXX und verdiente sich auf diese Weise seinen Lebensunterhalt.
Der Beschwerdeführer reiste am 08.12.2011 mit einem gefälschten polnischen Schengen-Visum, welches in seinem eigenen iranischen Reisepass eingebracht wurde, per Flugzeug illegal nach Österreich ein. Das gefälschte Visum hat sich der Beschwerdeführer nach seinen Angaben über einen Schlepper verschafft. Nach seiner Ankunft in S. stellte der den gegenständlichen Antrag auf Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Als Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsland Iran führte der Beschwerdeführer zunächst im Wesentlichen und zusammengefasst an, er habe sich im Iran von regierungsnahen Gruppierungen (Bassidj oder Hizbollahi) verfolgt gefühlt, da ihn diese mehrfach tätlich angegriffen und verletzt hätten. Grund dafür sei der Umstand, dass er sich auf der Schulter eine Tätowierung ("Tatoo") anbringen habe lassen, was im Iran als unehrenhaft und unislamisch verpönt sei. Im Zuge dieser Angriffe habe er sich auch gegen die Regierungsfunktionäre im Iran geäußert und über diese geschimpft. Von der iranischen Polizei habe er sich keine Hilfe erwartet und daher auch keine Anzeige erstattet. Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer dann auch schriftliche Unterlagen vor, die belegen sollten, dass er im Iran - über das ursprüngliche Vorbringen hinaus - zu Gericht vorgeladen und zu Peitschenhieben verurteilt worden sei.
Der Beschwerdeführer machte im Laufe des Beschwerdeverfahrens darüber hinaus geltend, vom islamischen Glauben zum Christentum übergetreten zu sein. Er wurde mit 12.07.2013 in das Vorkatechumenat der römisch-katholischen Kirche aufgenommen und absolvierte einen einjährigen Taufvorbereitungskurs. Am 03.05.2014 wurde der Beschwerdeführer in L. a. W auf den Namen "XXXX" getauft. Er ist Mitglied der römisch-katholischen Kirche und bezeichnet sich nunmehr als Angehöriger des christlichen Glaubensbekenntnisses. Es war auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer regelmäßigen Kontakt zu kirchlichen Mitgliedern hält und katholische Messfeiern besucht. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ernsthaft und mit Überzeugung zum Christentum konvertiert ist. Es ist dem BF nicht zuzumuten, in Hinkunft seine Konversion zum Christentum zu verschweigen und seinen Glauben im Iran nur im Geheimen zu praktizieren.
In Anbetracht der Feststellungen zum Herkunftsland Iran kann daher nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Iran aus religiös-politischen Gründen asylrelevanten Verfolgungshandlungen bzw. der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt ist.
1.3. Feststellungen zur Konversion von iranischen Staatsangehörigen:
Die Gefährdung durch eine Konversion im Iran oder im Ausland, vom Islam zum Christentum, hängt von mehreren Faktoren ab: - religiöse Aktivitäten im Iran und / oder im Ausland (leitende Funktion, Missionierungstätigkeit unter Moslems) - Geheimhaltung der Konversion vor den iranischen Behörden und dem sozialen Umfeld, Einstellung der Familienangehörigen (Denunzierungsgefahr oder Akzeptanz) - Zugehörigkeit zu einer missionierenden Kirche, Verdacht der oppositionellen Betätigung. Besonders wichtig ist die Geheimhaltung der Konversion vor den Behörden, damit auch die Vermeidung jeder Handlung, welche zu einer Denunzierung führen könnte.
Die Abwendung vom Islam ist nach dem islamischen Gesetz verboten, sofern die Rekonvertierung zum Islam verweigert wird, kann die Todesstrafe verhängt werden, wie der frühere Ayatollah Khomeini in einer Fatwah festgehalten hat. Es gibt jedoch keine spezifische Regelung im iranischen Strafgesetzbuch. Allerdings ist Apostasie im iranischen Pressegesetz als strafbare Handlung erwähnt (Artikel 26). Konvertiten sind der Gefahr von Inhaftierung und behördlichen Übergriffen ausgesetzt. Zwar sieht die Scharia für den Glaubenswechsel, den sogenannten Abfall vom Islam, die Todesstrafe vor; allerdings ist der damit gemeinte Glaubenswechsel nicht eine religiöse Gewissensentscheidung, sondern gleichbedeutend mit politischem Hochverrat.
Ein Konvertit welcher im Ausland zum Christentum übergetreten ist, kann nur solange wirklich ungefährdet wieder zurückreisen, wie die iranischen Behörden keine Kenntnis von der Konversion erhalten. Gemäß der Angaben von Experten ist nicht auszuschließen, dass die Behörden davon ausgehen, der Übertritt sei nicht aus religiösen Gründen erfolgt, sondern viel mehr aus politischen, was wiederum Verfolgungen durch die Sicherheitskräfte nach sich ziehen kann. Solange Konvertiten ihren Glauben unbemerkt von den iranischen Behörden, aber auch beispielsweise unbemerkt von Familienangehörigen, Nachbarn, Bekannten, etc.- ausüben, droht ihnen keine Gefahr durch den iranischen Staat. Sie gelten und präsentieren sich offiziell weiter als Muslime. Nach Angaben der christlichen Kirchen im Iran bestehen etwa hundert christliche Hausgemeinschaften, an denen Apostaten teilnehmen. Sollten sie sich in der Öffentlichkeit allerdings auffällig verhalten oder missionieren, müssen sie mit einschneidenden Maßnahmen der Regierung rechnen.
Diese Feststellungen gründen sich vor allem auf den Bericht des Auswärtigen Amtes in Deutschland über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 08.10.2012, wo es zur Religionsfreiheit heißt:
Die Bevölkerung besteht zu 98 % aus Muslimen, darunter ca. 90 % (sog. 12er) Schiiten und ca. 8 % Sunniten (v.a. Araber, Turkmenen, Belutschen, Kurden, vgl. Anlage 2). Es gibt keine offiziellen Zahlen zur Anzahl der Sufis, sie wird auf zwei bis fünf Millionen geschätzt. Die restlichen zwei Prozent verteilen sich auf Christen (ca. 118.000, davon 80.000 Armenisch-Apostolisch, 11.000 Assyrer, 10.000 Lateiner, 7.000 Chaldäer und mehrere Tausend Protestanten), Baha'i (ca. 300.000), Zoroastrier (ca. 22.000), Juden (ca. 25.000) und Mandäer (ca. 5.000).
Christen, Juden und Zoroastrier werden durch Art. 13 der Verfassung ausdrücklich als religiöse Minderheiten anerkannt, die im gesetzlichen Rahmen ihre Religion frei ausüben sowie die religiöse Erziehung und das Personenstandsrecht selbständig regeln können. Art. 64 der Verfassung garantiert ihnen derzeit fu¿nf der insgesamt 290 Sitze im Parlament. Andere Religionsgemeinschaften, v.a. die Baha'i, sind in Iran nicht offiziell anerkannt und werden in der Ausübung ihres Glaubens stark beeinträchtigt und zum Teil auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt.
Religionsfreiheit besteht in Iran nur in eingeschränktem Maße. Die wirtschaftliche, berufliche und soziale Diskriminierung religiöser Minderheiten zusammen mit der von einem Großteil der Betroffenen empfundenen wirtschaftlichen Perspektivlosigkeit führen zu einem unverändert starken Auswanderungsdruck dieser Gruppen. Diskriminierungen von Nichtmuslimen äußern sich u.a. darin, dass diese weder höhere Positionen in den Streitkräften (Art. 144 der Verfassung) einnehmen noch Richter werden können (Art. 163 der Verfassung i.V.m. dem Gesetz über die Wahl der Richter von 1983). Seit der Islamischen Revolution waren sämtliche Kabinettsmitglieder, Generalgouverneure, Botschafter und hochrangige Militärs sowie Polizeikommandeure ausschließlich schiitische Muslime. Art. 14 der Verfassung statuiert, dass Nichtmuslime "nach bester Sitte, mit Anstand und unter Wahrung islamischer Gerechtigkeit zu behandeln und ihre Menschenrechte zu achten sind". Dies gilt aber "nicht gegenüber jenen, die sich gegen den Islam und die Islamische Republik Iran verschwören und hiergegen handeln". Im Bereich des Strafrechts variieren die Strafen je nach Religionszugehörigkeit von Täter bzw. Opfer. Im Bereich des Zivilrechts besagt z.B. § 881a des islamischen Zivilgesetzbuches, dass Nichtmuslime nicht von Muslimen erben können. Ist dagegen der Erblasser ein Nichtmuslim und befindet sich an irgendeiner Stelle in der Erbfolge ein Muslim, so werden alle nichtmuslimischen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen und der muslimische Erbe wird Alleinerbe. Diese Regelung kann jedoch durch Errichtung eines Testaments zum Teil umgangen werden. Stark eingeschränkt ist sowohl die freie Wahl als auch die freie Verbreitung des Glaubens. Konvertiten droht Verfolgung und Bestrafung. In Einzelfällen werden Gerichtsverfahren eingeleitet, Verurteilungen erfolgen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten. Es gibt nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts allerdings auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben. Die Konvertiten und die Gemeinden, denen sie angehören, stehen jedoch insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohen und auch die Gemeinden mit Konsequenzen rechnen müssen (z.B. Schließung), wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt wird. Zum anderen wird die "Ausübung" der Religion restriktiv ausgelegt und schließt jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen werden verfolgt und hart bestraft, ihnen kann als "Mohareb" (vgl. Ziffer II. 1.1.) sogar eine Verurteilung zum Tode drohen.
Christen, die Angehörige der ethnischen Minderheiten sind (Armenier, Assyrer, Chaldäer), sind weitgehend in die Gesellschaft integriert. Soweit sie ihre Arbeit ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie nicht behindert oder verfolgt. Repressionen betreffen missionierende Christen, unabhängig davon, ob diese zuvor konvertiert sind. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts findet Missionierungsarbeit hauptsächlich durch evangelikale Freikirchen (z.B. die "Assembly of God"), sowie in weitaus geringerem Umfang durch die Assyrische und Armenisch-evangelische Kirche statt. Staatliche Maßnahmen (v.a. Verhaftungen, Einschüchterung) richteten sich hier bisher ganz überwiegend gezielt gegen die Kirchenführer und in der Öffentlichkeit besonders aktive Personen. Staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen haben in letzter Zeit zugenommen. Insbesondere Kirchen, die in persischer Sprache predigen stehen unter verstärkter Beobachtung. Der Gottesdienst der "Assembly-Gemeinde Teheran wurde Weihnachten 2011 von Sicherheitskräften aufgelöst, der Pastor festgenommen. Die offiziell registrierte Emmanuelgemeinde wird seit Februar 2012 verstärkt unter Druck gesetzt und mit dem Vorwurf konfrontiert, Muslime bekehrt zu haben. Der Gottesdienst musste von Freitag auf Sonntag verlegt werden und einzelne Mitglieder der Gemeinde wurden vorgeladen.
Am 22.02.2012 wurden in Isfahan Mitglieder der anglikanischen St. Paul Gemeinde verhaftet und ohne offizielle Anklage einige Zeit festgehalten. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen. Regelmäßig werden Berichte über Auflösungen von häuslichen christlichen Versammlungen und gelegentlichen Festnahmen von Angehörigen einer Hauskirchengemeinde bekannt.
Verfolgung von Konvertiten und Missionaren erfolgt nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig, wenn z.B.von der Bevölkerung hauskirchliche Tätigkeiten oder private Versammlungen von Nachbarn gemeldet werden. Im Oktober 2010 soll der Pastor Yousef Nadarkhani der "Jesus Only" Bewegung wegen "Abfall vom Islam" (Apostasie) zum Tode verurteilt worden sein. Das gerichtliche Verfahren hat bereits mehrere Instanzen durchlaufen, ein endgültiges Urteil gibt es allerdings noch nicht. Nach heftigem, internationalem Protest wurde offiziell bekannt gegeben, dass der Pastor nicht wegen seines Übertritts zum Christentum vor Gericht stehe. Der Stand seines Verfahrens ist unklar. Hinrichtungen wegen Apostasie wurden allerdings seit 1990 nicht mehr vollstreckt."
Das Recherche-Ergebnis des Refugee Documentation Center von Irland hat in Bezug auf religiöse Verfolgung im Iran im Wesentlichen folgenden Inhalt:
"Während das Gesetz nicht ausdrücklich die Todesstrafe für den
Straftatbestand der Apostasie ("Abfall vom Glauben") vorsieht, haben
die Gerichte solche Strafen aufgrund ihrer Auslegung der religiösen
Fatwas (Islamisches Gutachten) verabreicht. Die Apostasie ist nicht
im vorherrschenden Strafgesetzbuch geregelt, sondern wird in Bezug
auf das traditionelle islamische Recht (Sharia) und der Auslegungen
durch religiöse Behörden geprüft. [.......]
Die Bestrafung für Konversion für einen männlichen Muslim ist -
sofern alle Kriterien erfüllt sind - die Todesstrafe. Wenn alle
Kriterien erfüllt sind, gibt es keine anderen Alternativen, das
heißt, dass der Richter die Todesstrafe nicht in eine
Freiheitsstrafe (für einen männlichen Konvertiten) umwandeln kann.
[.......]
Konvertiten der Apostasie anzuklagen scheint in letzter Zeit
häufiger vorzukommen. [.........]
Christen - vor allem von evangelikalen Denominationen und
Konvertiten (vom Islam zum Christentum), die mit der Todesstrafe
wegen Apostasie belegt werden können, obwohl diese keinen
Straftatbestand im kodifizierten iranischen Recht darstellt - sehen
sich mit einer zunehmenden (staatlichen) Verfolgung seit den letzten
Jahren konfrontiert, vor allem seit den kritisierten
Präsidentenwahlen 2009. [...........]
Trotz der relativ seltenen Hinrichtungen aufgrund des "Verbrechens
der Apostasie", sollte beachtet werden, dass Konvertiten - vom Islam
zu einer anderen Religion oder zum Atheismus - oft auf andere Weise
als Konsequenz des "Aufgebens des Islam" verfolgt werden, da sie
z. B. mit anderen Straftatbeständen (oft mit dem vagen Konzept der
"Störung der sittlichen Ordnung") angeklagt werden, wodurch das
Regime versucht, Minderheiten zu "terrorisieren" und ihre
Aktivitäten zu stören. [..........]"
Aus weiteren Berichten geht auch hervor, dass Iraner, die ihr Heimatland illegal verlassen haben, bei der Rückkehr anlässlich der Wiedereinreise einer genauen Überprüfung unterzogen werden, inwieweit und aus welchen Gründen sie bereits vor der Ausreise in das Blickfeld der Behörden geraten waren; was bedeutet, dass eine illegale Ausreise durchaus zu weiterführenden behördlichen Untersuchungen führen können, wie intensive Nachforschungen, ob die betreffende Person kriminelle - aber auch sonstige vom islamischen Regime verpönte - Handlungen im Iran oder auch im Ausland begangen hat. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Rückkehrende schon früher in das Blickfeld der Behörden oder Gerichte geraten war, können im Hinblick auf die prekäre Lage der Menschenrechte im Iran bei solchen Vernehmungen Misshandlungen und Anwendung von Folter nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Eine Verbesserung der Menschenrechtslage ist nach jüngster Berichtslage (Lagebericht des Spezialberichterstatters über die Menschenrechtslage in der Islamischen Republik Iran vom 04.10.2013 an die Generalversammlung der Vereinten Nationen, GZ: A/68/503) nicht erkennbar. So heißt es zur Lage der Christen im genannten Bericht auf Seite 12 (Wiedergabe in der englischen Originalfassung):
"B. Christians
43. Sources communicate that at least 20 Christians were in custody in July 2013. In addition, violations of the rights of Christians, particularly those belonging to evangelical Protestant groups, many of whom are converts, who proselytize to and serve Iranian Christians of Muslim background, continue to be reported. Authorities continue to compel licensed Protestant churches to restrict Persian-speaking and Muslim-born Iranians from participating in services, and raids and forced closures of house churches are ongoing. According to sources, more than 300 Christians have been arrested since 2010, and dozens of church leaders and active community members have reportedly been convicted of national security crimes in connection with church activities, such as organizing prayer groups, proselytizing and attending Christian seminars abroad.
44. The Government notes that religious affiliation is not considered during the judicial process and that Christians are equal before the law. The Government also asserts that applications for permits to establish churches are given equal consideration. The Government notes, however, that official recognition of a minority religion does not exempt its members from prosecution for illegalities."
Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht:
Nach dem wesentlichen Inhalt der bekannten Berichte sind im Iran nach wie massive Beschränkungen der Rechte von Christen - besonders solcher von evangelikal eingestellten und missionierenden Konvertiten mit islamischem Hintergrund - sehr wahrscheinlich, die eine ungehinderte Religionsausübung erschweren bzw. unmöglich machen und daher die Schwelle der Asylrelevanz überschreiten. Protestantische Kirchen werden veranlasst, persisch sprechende und als Muslime geborene Iraner von der Teilnahme an Gottesdiensten auszuschließen. Hausdurchsuchungen und erzwungene Schließungen von Hauskirchen finden nach wie vor statt. Seit 2010 wurden mehr als 300 Christen festgenommen und dutzende Kirchenführer und Gemeindemitglieder wegen krimineller Delikte verurteilt, die im Zusammenhang mit kirchlichen Aktivitäten, wie Organisieren von Gebetsgruppen, Missionierung und Teilnahme an christlichen Seminaren im Ausland, standen und - nach Ansicht iranischer Behörden - die "nationale Sicherheit" bedrohen.
Es ist daher festzustellen, dass für den gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt eine Verbesserung der Menschenrechtslage im Iran, die konvertierte Christen betrifft, noch nicht eingetreten ist.
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Herkunft und zu den persönlichen Verhältnissen des BF gründen sich einerseits auf die von ihm im Verfahren vorgelegten Identitätsdokumente und seine diesbezüglich gleichbleibenden und nachvollziehbaren Schilderungen. Sie waren daher nicht in Zweifel zu ziehen.
2.2. Dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich dem Christentum zugewandt hat und schließlich vom islamischen Glauben zum Christentum übergetreten ist, ergibt sich zum einen aus seinen Angaben und zum anderen aus nachvollziehbaren und durchaus glaubhaften Bemühungen, mit einer katholischen Religionsgemeinschaft den Kontakt aufzunehmen und zu halten bzw. sich Wissen über das Christentum anzueignen und sein Leben nach christlich-religiösen Grundätzen zu gestalten. Der Beschwerdeführer hat während der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar dargelegt, wie er auf das Christentum gestoßen ist und in das XXXX eingebunden wurde. Seine Aussagen diesbezüglich sind nicht zu widerlegen und wurden auch von dem in der Beschwerdeverhandlung als Zeugen einvernommenen Pater H. in wesentlichen Punkten bestätigt. Bestätigt wurden auch die Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend, dass er nach wie vor einen intensiven Kontakt zur genannten Glaubensgemeinschaft pflegt, dort religiöse Veranstaltungen besucht und das Christentum auch nach außen hin praktiziert.
Der Zeuge, ein römisch-katholischer Geistlicher und Seelsorger im Rahmen des XXXX mit Sitz in XXXX, ist glaubwürdig. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, seine Aussage in den Zweifel zu ziehen. Die der Taufe vorangehende Ausbildung von erwachsenen Taufbewerbern wurde vom Zeugen eindrucksvoll dargelegt, entsprich dem Rituale Romanum der katholischen Kirche und es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer diese mindestens ein Jahr dauernde Ausbildung auch tatsächlich absolviert hat.
Die Taufe bzw. auch die Firmung des BF sind letztlich durch die Vorlage des Taufscheins bestätigt.
Im vorliegenden Fall ist von der ernsthaften und von nachhaltiger, innerer Überzeugung getragenen Hinwendung des BF zum Christentum auszugehen.
Weder aus dem Verhalten des BF, noch aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergaben sich für das Bundesverwaltungsgericht Anhaltspunkte, die Ernsthaftigkeit und Überzeugung seines Glaubenswechsels in Frage zu stellen.
2.3. Die zum Iran getroffenen Länderfeststellungen beruhen auf verschiedenen Quellen, bei denen es sich zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind. Angesichts der Seriosität der im Verfahren herangezogenen Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen besteht daher kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334, VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat kann dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Antragstellers, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsstaat, objektiv nachvollziehbar ist und es dem Beschwerdeführer gelang, eine solche begründete Furcht vor Verfolgung aus einem (oder mehreren) in der GFK genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) glaubhaft darzulegen.
2. Nach islamischem Verständnis bedeutet der Abfall vom Islam einen hochverratsähnlichen Angriff auf das Staats- und Gesellschaftssystem und ist der BF daher bei einer Rückkehr in den Iran dort Verfolgungshandlungen bis hin zur Todesstrafe ausgesetzt.
Nach dem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union bindenden normativen Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/eg, kann einem Flüchtling nicht mehr angesonnen werden, sich bei der Religionsausübung auf das sogenannte "forum internum" zu beschränken.
Asylbegehren, die auf Verfolgung mit religiösem Hintergrund gestützt werden, müssen sohin unter Berücksichtigung der unmittelbar anwendbaren Vorgaben des Artikel 10 Abs. 1 b RL 2004/83/EG geprüft werden. Gemäß dieser Richtlinie muss sohin die öffentliche Ausübung (forum externum) des Glaubens möglich sein.
Gemäß den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat ist eine solche öffentliche Ausübung für vom Islam konvertierte Anhänger des Christentums nicht gegeben und erreichen die dem BF drohenden Sanktionen jedenfalls asylrelevante Intensität.
Daher ist für den BF von Verfolgung in asylrelevanter Intensität im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, und zwar aus Gründen der Religion und/oder aus politischen Gründen auszugehen.
Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass der BF aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus einem der in Artikel 1 Abschnitt A 2 GFK genannten Gründe nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes seines Herkunftsstaates zu bedienen, zumal auch eine inländische Ausweichmöglichkeit - die iranische Regierung übt die Macht über alle Landesteile aus - nicht vorhanden ist.
Im Verfahren haben sich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen und weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser Judikatur nicht ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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