BVwG I404 2004041-1

I404 2004041-1Tribunal administratif fédéral14 nov. 2014

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Texte intégral

BVwG I404 2004041-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I404.2004041.1.00

Spruch

I404 2004041-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX vertreten durch Summer, Schertler, Stieger, Kaufmann, Droop, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen den Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 24.10.2011, Zl. B/BP-341/2013, betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 24.10.2011, Zl. B/BP-252/2011, wurde die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wegen der fehlenden Anmeldung von XXXX (im Folgenden: Erstbeteiligter) verpflichtet, einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300,-- gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass bei der belangten Behörde die Kontrollmitteilung des Finanzamtes Feldkirch vom 06.10.2011, FA-GZ: 098/70178/28/2011, eingelangt sei. Aus dieser Kontrollmeldung ergebe sich, dass ein Prüforgan der Einsatzgruppe zur Bekämpfung illegaler Arbeitnehmerbeschäftigung (FinPol) am 24.08.2011 um 20:50 Uhr den Erstbeteiligten bei Arbeiten als Küchengehilfe im Betrieb der Beschwerdeführerin betreten habe.

Der Erstbeteiligte sei am 25.08.2011 um 11:10:07 als vollversicherter Arbeiter (rückwirkend) mit 24.08.2011, also zeitlich nach der Betretung, angemeldet worden. Da die Anmeldung somit nach Arbeitsantritt erfolgt sei, sei ein Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300 vorgeschrieben worden. Da bei der Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit eine verspätete Anmeldung aufscheine (Bescheid vom 25.05.2011, GZ B/BP/-205/2011) käme eine Herabsetzung bzw. Entfall der Teilbeträge nicht in Betracht.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig und zulässig Einspruch (nunmehr als Beschwerde behandelt) und führte darin aus, dass die Beschwerdeführerin keine Übertretung im Sinne des § 113 ASVG zu verantworten habe. Vorbehaltlich der Akteneinsicht und weiterer Ausführungen werde der gesamte Sachverhalt bestritten.

Abschließend wurden die Einvernahmen des Erstbeteiligten, von XXXX und XXXX als Zeugen sowie eine Parteieneinvernahme beantragt.

3. Mit Schreiben vom 02.12.2011 legte die belangte Behörde dem Landeshauptmann von Vorarlberg das Rechtsmittel samt Akten vor und führte ergänzend aus, dass aufgrund der Aktenlage evident sei, dass der Erstbeteiligte am 24.08.2011 in der Pizzeria (ergänzt: der Beschwerdeführerin) tätig gewesen sei, seine Anmeldung jedoch rückwirkend für den 24.08.2011 erst am 25.08.2011 erfolgt sei. Diesem Schreiben ist eine Kopie des Bescheides betreffend den Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG vom 25.05.2011 beigegeben.

In der Folge wurde der Beschwerdeführerin dieses Schreiben samt Kopie des Bescheides mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt.

4. Mit Schreiben vom 23.01.2012 wurde seitens des Landeshauptmannes von Vorarlberg um Übermittlung des Aktes betreffend das anhängige Verwaltungsstrafverfahren beim UVS Vorarlberg angesucht.

5. Mit Schreiben vom 24.02.2012 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, das verfahrensgegenständliche Verfahren bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem UVS Vorarlberg zu unterbrechen.

6. Über Aufforderung des Landeshauptmannes von Vorarlberg gab die belangte Behörde zu diesem Antrag bekannt, dass gegen eine Unterbrechung keine Einwände erhoben werden, allerdings festgehalten werde, dass die Entscheidung des UVS keine präjudizielle Wirkung auf dieses Verfahren habe.

7. Mit Schreiben vom 06.06.2013 wurden dem Landeshauptmann von Vorarlberg das Straferkenntnis vom 04.11.2011 der BH Feldkirch und der Bescheid des UVS Vorarlberg vom 22.02.2013 übermittelt. Im Bescheid des UVS Vorarlberg ist ausgeführt, dass gemäß § 51 Abs. 7 VStG das angefochtene Straferkenntnis vom 04.11.2011 als aufgehoben gelte, weil eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb 15 Monaten ab Einbringung der Berufung erlassen worden sei.

8. Mit Schreiben vom 23.09.2013 forderte der Landeshauptmann von Vorarlberg die Beschwerdeführerin auf, darzulegen, zu welchem Beweisthema die einzelnen Zeugen einvernommen werden sollten.

9. In ihrer Stellungnahme vom 15.10.2013 führte die Beschwerdeführerin aus, dass auf das bisherige Vorbringen im Akt zu X-9-2011/38169 BH Feldkirch und das Abgabenverfahren zu B/BP-252/2011 der belangten Behörde verwiesen werde. Die Zeugen seien zum Beweise dafür einzuvernehmen, dass die Verfehlungen nicht vorgelegen seien. Sämtliche gesetzlichen Bestimmungen seien eingehalten worden, was sich durch die Einvernahme der beantragten Personen erhellen werde. Zum Schreiben der belangten Behörde betreffend die mangelnde Bindungswirkung des Erkenntnisses des UVS sei entgegenzuhalten, dass aufgrund eines behördlich festgestellten Sachverhalts eine Übertretung des ASVG nicht rechtskräftig festgestellt worden sei, weshalb auch der Beitragszuschlag nicht mehr vorgeschrieben werden könne.

10. Am 11.03.2014 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

11. Mit Schreiben vom 02.04.2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, alle relevanten Schreiben betreffend den Akt zu X-9-2011/38169 vorzulegen. Außerdem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Beweisthema der Zeugen dahingehend zu präzisieren, dass dargelegt wird, welche konkreten Tatsachenbehauptungen durch die Zeugenaussagen erwiesen werden sollen.

12. Mit Schreiben vom 06.05.2014 wurde diesbezüglich seitens der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Verwaltungsstrafverfahren nach der Berufung eingestellt worden sei und dies alleine schon begründe, das gegenständliche Verfahren einzustellen. Zu den beantragten Zeugeneinvernahmen wurde ausgeführt, dass diese bestätigen könnten, dass der Erstbeteiligte am Vortag seines Dienstantrittes lediglich im Betrieb der Beschwerdeführerin anwesend gewesen sei, um den Betrieb bereits vorab kennen zu lernen. Es werde daher beantragt, eine mündliche Verhandlung abzuhalten.

13. Am 21.08.2014 und am 13.11.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Es wurden die Zeugen XXXX (Zeuge C.) und XXXX (Zeugin O.) sowie XXXX (Zeuge D.), welcher seitens der Beschwerdeführerin anstatt der Geschäftsführerin zur Einvernahme angeboten wurde, einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Der Erstbeteiligte hat am 24.08.2011 zwischen 17.00 und 18.00 angefangen, als Küchengehilfe im Betrieb der Beschwerdeführerin, Pizzeria XXXX in XXXX, zu arbeiten. Er hat dem Zeugen C. in der Küche beim Kochen und Zubereiten der Pizzen zugeschaut und hat in der Küche aufgeräumt und Teller abgespült.

Am 24.082011 fand gegen 20.50 in der Pizzeria XXXX eine Kontrolle der Finanzpolizei statt. Im Rahmen der Kontrolle wurde der Erstbeteiligte beim Tellerwaschen angetroffen.

1.2. Der Erstbeteiligte wurde am 25.08.2011 um 11:10:07 als vollversicherter Arbeiter rückwirkend mit 24.08.2011 bei der belangten Behörde angemeldet.

1.3. Mit Bescheid vom 25.05.2011 wurde über die Beschwerdeführerin bereits ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG verhängt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Versicherungsakt, dem Akt des Landeshauptmannes von Tirol und den Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2014 und vom 13.11.2014.

2.2. Die Feststellung, dass der Erstbeteiligte am 24.08.2011 bereits begonnen hat, als Küchengehilfe bei der Beschwerdeführerin zu arbeiten wurde getroffen, zumal der Erstbeteiligte selbst im Zuge der Kontrolle im Personenblatt des Finanzamtes ausgefüllt hat, dass er seit dem 24.11.2011 im XXXX in XXXX beschäftigt ist.

Bestätigt wird dies auch durch die Aussage des Zeugen C. Der Zeuge C. war zum Zeitpunkt der Kontrolle bei der Beschwerdeführerin als Koch und Pizzakoch beschäftigt. Nach den Angaben des Zeugen C. wurde ihm am 24.08.2011 zwischen 17.00 und 18.00 vom Zeugen D. der Erstbeteiligte als neuer Mitarbeiter vorgestellt. Der Zeuge D. habe dann zum Zeugen C. gesagt, dass der Erstbeteiligte ihm zuschauen und mithelfen solle. Der Erstbeteiligte habe dann auch in der Küche aufgeräumt und habe auch Teller abgewaschen. Der Erstbeteiligte habe noch nicht gekocht, da der Zeuge C. an diesem Abend keine Zeit für ihn gehabt habe, da er alleine in der Küche war und Gäste im Lokal anwesend gewesen seien.

Außerdem wird dies auch durch den Umstand bestätigt, dass der Erstbeteiligte von der Finanzpolizei in seiner Arbeitskleidung (Kochhose und Schürze) beim Tellerwaschen angetroffen wurde.

Wenn Herr D. dem widersprechend in der mündlichen Verhandlung angibt, dass der Erstbeteiligte an dem Tag der Kontrolle nicht gearbeitet habe, so wird ihm kein Glauben geschenkt. So hat Herr D. auch selber am nächsten Tag eine Anmeldung des Erstbeteiligten mit Arbeitsbeginn 24.08.2011 bei der belangten Behörde vorgenommen und konnte er dies auch in der mündlichen Verhandlung nicht erklären.

Auch der Aussage der Zeugin O., dass der Erstbeteiligte an diesem Abend nicht gearbeitet hätte, sondern allenfalls sein eigenes Geschirr abgewaschen hätte, wird kein Glauben geschenkt. Zunächst ist Frau O. im Service tätig und haltet sich daher nicht ständig in der Küche auf. Weiters ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, dass sich der Erstbeteiligte in Arbeitskleidung in den Betrieb begibt, nur um diesen zu besichtigen und dann in Arbeitskleidung seine eigenen Teller abwäscht. Außerdem war es ja der Zeuge C., der mit dem Erstbeteiligten zusammengearbeitet hat und wird er daher mehr bezüglich seiner Tätigkeiten in der Küche an diesem Tag sagen können, als die Zeugin O.

Die Aussagen der Zeugen O. und D., welche sich beide in einem aufrechten Dienstverhältnis zur Beschwerdeführerin befinden, werden daher als reine Schutzbehauptungen angesehen und können daher zu keiner anderen Feststellung führen.

2.3. Dass der Erstbeteiligte beim Tellerwaschen betreten wurde, wurde dem amtlichen Vermerk auf dem Personenblatt des Finanzamtes Feldkirch, welches am 24.08.2011 anlässlich der Kontrolle mit dem Erstbeteiligten aufgenommen wurde, entnommen

2.4. Die Daten bezüglich der Anmeldung des Erstbeteiligten wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.

2.5. Dem Antrag auf Einvernahme des Erstbeteiligten konnte nicht Folge gegeben werden, weil der Aufenthalt dieses Zeugen nicht ermittelt werden konnte. So blieben eine Abfrage in der ZMR und eine Anfrage bei der belangten Behörde ohne Ergebnis. Auch die Beschwerdeführerin war nicht in der Lage, dem Gericht eine aktuelle Adresse des Erstbeteiligten bekanntzugeben. Ordnungsgemäße Beweisanträge haben jedoch das Beweismittel, das Beweisthema und im Falle von Zeugen auch deren Adresse anzugeben (vgl. zuletzt das Erk. des VwGH vom 21.06.2013, Zl. 2012/02/0144).

Zu A)

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen dieser Behörde sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen.

§ 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Beim Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG handelt es sich nicht um eine der in § 414 Abs. 2 ASVG aufgezählten Rechtssachen, sondern um eine Verwaltungssache nach § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG.

Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch einen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des ASVG lauten:

Meldungen und Auskunftspflicht

An- und Abmeldung der Pflichtversicherten

§ 33. (1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Beitragszuschläge

§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

3.3. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die Behörde berechtigt ist, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten - wie dies auch bei den gegenständlichen Hilfsarbeiten beim Tellerabwaschen des Beteiligten der Fall ist -, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. zuletzt das Erk. vom 20.05.2014 zu Zl. 2012/08/0257).

Derartige atypischen Umstände liegen im vorliegenden Fall nicht vor.

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass der Erstbeteiligte an dem Tag der Kontrolle noch gar nicht gearbeitet habe, sondern nur zugeschaut und sich den Betrieb angesehen habe. Dies widerspricht aber den Feststellungen unter Punkt 1.1., wonach der Erstbeteiligte bereits am 24.08.2011 ab dem frühen Abend, zwischen 17.00 und 18.00, in der Küche des Betriebes der Beschwerdeführerin mitgeholfen hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehen die Vorschriften des ASVG über das Beschäftigungsverhältnis auf dem Boden der Eingliederungstheorie. Ein Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird durch den "Einstellungsakt" begründet. Es setzt einen "Verpflichtungsakt" nicht voraus. Es ist nicht erforderlich, dass der Dienstgeber dem Einstellungsakt zugestimmt hat oder von diesem in Kenntnis gesetzt wurde. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt nach § 10 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Tage des Beginnes (Antritt) ihrer Beschäftigung, sie dauert mit dem Beschäftigungsverhältnis fort, bis sie nach § 11 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Ende der Beschäftigung erlischt. Das Beschäftigungsverhältnis im Sinn des ASVG wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, Zl. 2013/08/0183, mwN).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch eine mehrere Stunden dauernde Einschulung bereits als Teil der Betriebsarbeit anzusehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Februar 2013, Zl. 2012/08/0023 und das bereits zitierte Erk. vom 20.05.2014 zu Zl. 2012/08/0257).

Es ist daher eindeutig, dass der Erstbeteiligte bereits am 24.08.2011 gearbeitet hat, mag dies auch lediglich zu Einschulungs- oder Erprobungszwecken erfolgt sein.

Die Pflichtversicherung des Erstbeteiligten hat daher jedenfalls schon am 24.08.2011 begonnen und der Erstbeteiligte hätte daher bereits am 24.08.2011 vor Arbeitsantritt, welcher zwischen 17.00 und 18.00 stattfand, angemeldet werden müssen. Da die Finanzpolizei den Erstbeteiligten am 24.08.2011 gegen 20:50 beim Tellerabwaschen angetroffen hat, ist von einer "unmittelbaren Betretung" im Sinne des § 113 Abs. 2 ASVG auszugehen und sind daher alle Voraussetzungen für die Verhängung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG erfüllt.

3.4. Zur Höhe des Beitragszuschlages ist anzuführen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes es sich bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht um eine Verwaltungsstrafe handelt, sondern (auch bei Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes) dieser als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher (für das "ob" der Vorschreibung) nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. die Erk. des VwGH vom 10.07.2013, Zl. 2013/08/0117; vom 17.01.2014, Zl. 2013/08/0281; vom 14.03.2014, Zl. 2012/08/0029; u.a.).

Eine Reduzierung bzw. ein Entfall des Beitragszuschlages zur Gänze kommt nur bei Vorliegen der im Gesetz genannten Voraussetzungen "einer erstmaligen verspäteten Anmeldung" "mit unbedeutenden Folgen" in Betracht. Wie im Sachverhalt festgestellt, handelt es sich bei der verfahrensgegenständlichen verspäteten Anmeldung vom 24.08.2011 bereits um die zweite verspätete Anmeldung, da mit Bescheid vom 25.05.2011 über die Beschwerdeführerin bereits ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG vorgeschrieben wurde.

Aus diesem Grund kommt eine Herabsetzung des Beitragszuschlages nicht in Frage und wurde der Beitragszuschlag daher auch der Höhe nach zu Recht vorgeschrieben.

3.5. Schließlich ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine Bindung hinsichtlich des eingestellten Strafverfahrens auch für dieses Verfahren bestehe, Folgendes auszuführen:

Zunächst wurde mit dem angeführten Bescheid des UVS Vorarlberg keine Sachentscheidung getroffen, sondern lediglich ausgesprochen, dass das Straferkenntnis der BH Feldkirch gemäß § 51 Abs. 7 VStG als aufgehoben gilt, da eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb 15 Monaten ab Einbringung der Berufung erlassen werde konnte.

Darüberhinaus stellt das Vorliegen einer gemäß § 33 ASVG meldepflichtigen Beschäftigung im Verfahren zur Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 2 ASVG - wie auch in einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG - eine Vorfrage dar.

Für die Frage, ob bzw. ab wann ein meldepflichtiges Beschäftigungsverhältnisses bestanden hat, ist die Bezirkshauptmannschaft und (auch der unabhängige Verwaltungssenat) im Verwaltungsstrafverfahren nach § 111 ASVG in der Hauptfrage nicht zuständig (vgl. Erk. des VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0177 oder vom 14.01.2013 zu Zl. 2010/08/0077), sondern war das von der belangten Behörde bzw. dem Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die gegenständliche Entscheidung zu den wesentlichen Fragen der Vorschreibung eines Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 113 Abs. 2 ASVG und der Unterlassung der Anmeldung von drei Dienstnehmern vor Dienstantritt auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen kann und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Weder weicht diese Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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