G309 2006254-1•Bundesverwaltungsgericht G309 2006254-1
G309 2006254-1Tribunal administratif fédéral14 nov. 2014
Grad der Behinderung Sachverständigengutachten
G309 2006254-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie der Richterin Mag. Simone KALBITZER und der fachkundigen Laienrichterin HR Dr. Margareta STEINER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 11.02.2014, VN: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 2, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 Behinderten-einstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Herr XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) ab 08.09.2014 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (BF) brachte am 15.10.2013 beim Bundessozialamt, Landesstelle Kärnten, den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein. Dem Antrag waren ein Staatsbürgerschaftsnachweis sowie ein Konvolut an ärztlichen Befunden angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurden zur Überprüfung der im Beschwerdeschriftsatz gemachten Angaben und der vorgelegten medizinischen Beweismittel nach persönlicher Untersuchung des BF am 26.11.2013, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
In dem eingeholten Gutachten von XXXX vom 26.11.2013, wird im Wesentlichen zusammengefasst folgendes festgehalten:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
1
Cervicolumbales Schmerzsyndrom bei Versteifungsoperation C5/6 und C6/7 7/2013 und degenerativen Veränderungen
Ad 1; unterer Wert: es werden Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in beide Arme angegeben. Es zeigt sich eine mittelgradige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule ohne neurologische Auffälligkeiten. Es besteht ein Zustand nach einer Versteifungsoperation C5/6 und C6/7 am 17.07.2013. Von Seiten der Lendenwirbelsäule werden wiederkehrend Schmerzen angegeben. Es zeigt sich eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung ohne radikuläre Symptomatik. Das zuletzt durchgeführte MRT vom 23.04.2013 zeigt Bandscheibenvorwölbungen in den unteren Segmenten, sowie auch Foramenstenosen ohne wesentliche Bedrängung der nervalen Strukturen. Ein durchgeführtes MRT des Beckens zur selben Zeit zeigt ossäre Anbauten im Bereich des linken Iliosacralgelenkes.
30
2
Eingeschränkte Greiffunktion links rechts bei Fingergelenksarthrosen
Ad 2; oberer Wert: es werden Schmerzen im Bereich der Mittel- und Endgelenke der Langfinger beidseits mit wechselnder Lokalisation angegeben. Zurzeit besonders betroffen die Mittelgelenke des IV. und V. Fingers beidseits. Es zeigt sich eine eingeschränkte Beweglichkeit, sowie eine eingeschränkte Greiffunktion mäßiggradig links rechts. Keine Kraftabschwächung, keine Gefühlsstörungen. Es besteht hier auch ein Zustand nach einer Versteifungsoperation des V. Fingers links 2005. Laut einem Röntgen des Handskelettes von 2009 bestehen Arthrosen im Bereich der End- und Mittelgelenke beidseits.
30
3
Polyarthralgien bei zum Teil beginnenden Arthrosen
Ad 3; oberer Wert: es werden wiederkehrend Schmerzen bei vermehrter Belastung im Bereich der Kniegelenke beidseits und der rechten Schulter angegeben. Auch Schmerzen im Bereich der Vorfüße. Es zeigt sich keine Bewegungseinschränkung. Es besteht ein Zustand nach einer Schulteroperation rechts 2000. Das MRT der linken Schulter von 2012 zeigt eine AC-Gelenksarthrose, sowie kleinere Anbauten im Bereich des Acromions, sowie Teilläsionen der Supraspinatussehne. Im Röntgen beidseits auch diskrete Verkalkungen sichtbar. Im Bereich der Kniegelenke zeigen sich beginnende Arthrosen beidseits. Im Bereich der Vorfüße findet sich ein Senk-Spreizfuß beidseits – bisher ohne Einlagenversorgung.
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde angeführt, dass die Position 1 führend sei, die Position 2 steigere wegen ungünstiger Wechselwirkung um eine Stufe, die Position 3 sei wegen Geringfügigkeit nicht in der Lage zu steigern.
3. Mit Parteiengehör vom 13.12.2013 wurde dem BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
In der Stellungnahme vom 08.01.2014 erhob der BF gegen das ärztliche Ermittlungsverfahren Einspruch mit der Begründung, dass er am 05.11.1999 in der Schulter rechts einen Sehneneinriss bzw. Absplitterung gehabt habe und ab diesen Zeitpunkt noch immer starke Schmerzen habe, wenn er den Arm nach oben bzw. hinten bewege. Es sei ihm damals eine Invalidität von 15 % zugesprochen worden. Abgesehen davon seien nach der Operation Sensibilitätsstörungen im Ulnarisbereich links aufgetreten, welche bis heute anhalten würden. Bei einem Kernspintomogramm am rechten Kniegelenk am 22.04.2003 sei ein Knorpelschaden Stadium III-IV sowie ein Knorpelschaden im Stadium I-II an der Kniescheibenfacette festgestellt worden. Beim linken Kniegelenk habe der BF die gleichen Symptome. Durch diese Erkrankungen habe der BF starke Einschränkungen beim Sport als auch bei der Lebensqualität. Der BF ersuche daher um eine neuerliche faire Einstufung des Invaliditätsgrades, da diese angegebene Krankheit nicht bei der Erstuntersuchung berücksichtigt worden sei.
In einem brachte der BF ein fachärztliches Gutachten von XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, von 19.12.2000, ein nervenärztliches Sachverständigengutachten von XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, von 22.10.2001, eine gutachterliche Stellungnahme von XXXX , Facharzt für Allgemeinmedizin, von 15.09.2003, sowie ein fachärztliches Gutachten von XXXX vom 07.07.2003, in Vorlage.
4. Seitens der belangten Behörde erfolgte durch den Ärztlichen Dienst eine abermalige Überprüfung im Hinblick auf die abgegebene Stellungnahme des BF. Laut Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes seien die vorgelegten Befunde alt, beurteilt worden sei der „derzeit“ vorliegende Gesundheitszustand, wobei sich der Grad der Behinderung entsprechend den derzeit vorliegenden Funktionseinschränkungen, wie es in der Einschätzungsverordnung vorgesehen sei, zusammensetze. Da keine neuen Befunde vorliegen, sei eine Änderung nicht möglich.
5. Mit Bescheid vom 11.02.2014 wurde seitens der belangten Behörde der Antrag des BF vom 15.10.2013 abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten sowie die abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Dienst der belangten Behörde im Hinblick auf die erhobenen Einwände des BF. Die nachgereichten Befunde seien nicht geeignet den Grad der Behinderung zu erhöhen.
6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass sich der Zustand des BF mittlerweile verschlechtert habe. Im Segment C5/C6 und C6/C7 sei die „Neuroforamina“ noch mäßig eingeengt. Dies führe dazu, dass der BF ziemlich starke Schmerzen im Nackenbereich habe. Abgesehen davon habe der BF im linken Schulterbereich und der linken Hand immer stärkere Schmerzen, sodass er bei sitzender Arbeit so starke Schmerzen habe, dass er diese unterbrechen müsse. Zur Arthrose in den Fingergelenken sei auch anzumerken, dass sich der Zustand ständig verschlechtere, sodass der BF beim Tragen oder Heben ziemlich starke Schmerzen habe, die er zeitweise mit Cortisonspritzen behandeln müsse. Der BF könne aufgrund der Abnützung 3. und 4. Grades seiner Kniegelenke gewisse Sportarten nicht mehr ausüben und habe auch beim Gehen und in Ruhe starke Schmerzen. Da sich der Allgemeinzustand des BF ständig verschlechtere, ersuche der BF um Aufnahme in den Personenkreis der begünstigten Behinderten.
7. Mit 27.03.2014 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungs-gericht ein und wurde der Gerichtsabteilung G309 zugeteilt.
8. Dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde als Amtssachverständiger XXXX hinzugezogen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 08.09.2014, im zusammenfassenden Ergebnis festgehalten wie folgt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden;
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Pos. Nr.
GdB %
Cervikolumbales Schmerzsyndrom bei Zustand nach Versteifungsoperation C5/6 und C6/7 Juli 2013 und degenerativen Veränderungen
Oberer Rahmensatzwert dieser Position entsprechend der mittelgradigen Funktionseinschränkung der Halswirbelsäule und mäßiggradig der Lendenwirbelsäule bei Zustand nach Versteifungsoperation C5/6 und C6/7 vom 17.07.2013. Eine neuerliche CT Untersuchung C2 bis Th1 vom 25.06.2014 zeigte eine reguläre Postion der Cages C5/6 und C6/7, jedoch bilaterale Foramenstenosen C4/5 linksbetont. Eine CT gezielte Blockade C6 links wurde am 25.03.2014 durchgeführt und ist für 11.09.2014 wiederum vorgesehen. Gegenüber dem VGA vom 26.11.2013 zeigten sich eine Funktionsverschlechterung und eine Wurzelreizsymptomatik an der linken oberen Extremität, so dass der höhere Rahmensatzwert gewählt wird.
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Fingergelenksarthrosen beidseits mit eingeschränkter Greiffunktion
Oberer Rahmensatzwert dieser Position entsprechend der Funktionseinschränkung an den Langfingern beidseits, links vermehrt bei Arthrosen der Fingermittel- und –endgelenke beidseits. Zusätzlich besteht ein Zustand nach Versteifungsoperation des 5. Fingers links – 2005. Gegenüber dem VGA vom 26.11.2013 ergibt sich keine Änderung.
30
Polyarthralgien mit beginnender Arthrose
Oberer Rahmensatzwert dieser Position unverändert zum VGA vom 26.11.2013 mit rezidivierenden Schmerzen im Bereich der Kniegelenke beidseits. Eine MRT Untersuchung des rechten Kniegelenkes vom 22.08.2014 zeigte eine fortgeschrittene Chondropathie am medialen Femurkondyl. Bekannt sind eine AC Gelenksarthrose der rechten Schulter sowie eine Teilläsion der Supraspinatussehne.
20
Gesamtgrad der Behinderung
50 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde folgendes ausgeführt: „Führend ist Position 1, Position 2 steigert auf Grund ungünstiger Wechselwirkung um 1 Stufe, die Position 3 ist wegen Geringfügigkeit nicht in der Lage zu steigern.“
Als Stellungnahme zum Vorgutachten wurde ausgeführt, dass auf Grund der Funktionsverschlechterung der Halswirbelsäule und der Wurzelreizsymptomatik an der linken oberen Extremität der höhere Rahmensatzwert gewählt worden sei.
Aufgrund der vorliegenden Befunde sei eine rückwirkende Bestätigung des Grades der Behinderung nicht möglich.
9. Der BF reichte mit Fax-Schreiben vom 09.09.2014 einen Arztbrief von XXXX , Facharzt für Neurochirurgie, vom 26.07.2014, sowie einen MRI-Befund der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 28.08.2014.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorleigen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist bei XXXX beschäftigt.
Der BF befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.
1.2. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist bei der belangten Behörde am 15.10.2013 eingelangt.
1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH), wurde mit 08.09.2014 festgestellt.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis sowie dem mit Stichtag 31.10.2014 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Das eingeholte Sachverständigengutachten des XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im Vergleich zum medizinischen Sachverständigengutachten, das dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 vH ergeben, die auf die beschriebene Funktionsverschlechterung der Halswirbelsäule und der Wurzelreizsymptomatik an der linken oberen Extremität zurückzuführen ist. Der Grad der Behinderung konnte aufgrund der vorliegenden Befunde erst mit dem Untersuchungsdatum 08.09.2014 festgestellt werden.
Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs den Parteien zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt, und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Es wurde ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert.
3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine „technischer“ Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Parteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).
Da erst ab 08.09.2014 ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH (von Hundert) festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab diesem Zeitpunkt erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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