W212 1429117-1•BVwG W212 1429117-1
W212 1429117-1Tribunal administratif fédéral13 nov. 2014
aktuelle Gefahr, Ermittlungspflicht, Kassation, politische<br/>Gesinnung, psychische Störung, Verfolgungsgefahr
W212 1429117-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.08.2012, Zl. 11 12.757-BAI, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine weibliche Staatsangehörige aus Somalia, stellte am 24.10.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Sie wurde am 26.10.2011 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeiinspektionskommandos XXX zu ihren Fluchtgründen erstbefragt, wobei sie angab, mit einem Lokal selbständig tätig gewesen zu sein. Ihre Kundschaft habe aus Regierungsanhängern bestanden, wodurch sie Probleme mit Al Shabaab bekommen habe. Im August 2008 hätten diese eine Bombe vor ihrem Lokal deponiert, welche jedoch durch die Aufmerksamkeit der Beschwerdeführerin und mit Hilfe ihrer Nachbarn habe entschärft werden können. Die Beschwerdeführerin sei jedoch danach von Al Shabaab Milizen zu Hause aufgesucht und zur Rede gestellt worden, weshalb sie die Al Shabaab verraten habe. Ihren zur Hilfe kommenden Vater hätten sie erschossen. Ferner habe die zu dieser Zeit schwangere Beschwerdeführerin ihr Kind verloren und sich die Hand gebrochen. Ihr Bruder sei ebenfalls erschossen worden. Nachdem sie von ihren Verwandten ins Spital gebracht worden und nach einem mehrtägigen Aufenthalt nach Hause zurückgekehrt sei, habe sie erfahren, dass sie von der Gruppe Al Shabaab gesucht werde. Aus Angst habe sie ihr Heimatland verlassen. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, verheiratet zu sein und drei Söhne zu haben. Sie sei muslimischen Glaubens und gehöre der Volksgruppe der XXX an.
3. Im Rahmen der Einvernahme vom 09.08.2012 durch das Bundesasylamt, Außenstelle XXX, gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, in XXX, im Bezirk XXX geboren worden zu sein und dort von Juni 2008 bis August 2008 ein Restaurant geführt zu haben. Sie sei traditionell verheiratet, habe drei Kinder, sei Sunnitin und gehöre dem Stamm der XXX an. Bis zu ihrer Ausreise habe sie im Eigentumshaus ihrer Eltern in XXX zusammen mit ihrem Mann, ihren Kindern und ihrer Mutter gelebt. Ihr Vater sei bereits verstorben. Hinsichtlich ihrer Fluchtgründe wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ihre Angaben aus der Erstbefragung und führte aus, dass die Al Shabaab eine Bombe in ihr Restaurant platziert habe, die mit Hilfe der Nachbarn und der Polizei habe entfernt werden können. Am Abend sei die Beschwerdeführerin von Al Shabaab zu Hause aufgesucht worden und meinte hiezu: "Der Grund war, dass ich der Polizei Bescheid gesagt habe, dass eine Bombe in meinem Restaurant war". Die Al Shabaab hätten ihren Vater und ihren Bruder erschossen. Die Beschwerdeführerin selbst habe sich im Zuge ihrer Flucht vor der Al Shabaab verletzt; sie habe sich den Arm gebrochen und eine Fehlgeburt erlitten. Nachdem sie von Al Shabaab immer wieder zu Hause gesucht worden sei, habe sie entschlossen, ihre Heimat zu verlassen. Am 01.04.2012 hätte sie das letzte Mal Kontakt zu ihrem Mann und ihren Kindern gehabt; deren derzeitigen Aufenthalt kenne sie nicht. Vor zwei Monaten habe sie mit ihrer Mutter telefoniert.
4. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.08.2012, Zl. 11 12.757-BAI, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen wurde, hat das Bundesasylamt Feststellungen mit Stand Mai 2012 u.a. zur aktuellen (Sicherheits)Lage, zur Bewegungsfreiheit, zu den Menschenrechten, zu Clanstrukturen und Minderheiten, zur Religion, zum Rechtsschutz, zu diversen Rückkehrfragen und zur sozialen Gruppe der Frauen in Somalia getroffen.
Im Bescheid wurde der Beschwerdeführerin sodann insgesamt die Glaubwürdigkeit ihrer Gründe für das Verlassen ihres Herkunftsstaates abgesprochen, da ihre Angaben vage, pauschal, wenig anschaulich und zudem widersprüchlich gewesen seien.
Bezüglich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes verwies das Bundesasylamt auf den Abzug der Al Shabaab aus Mogadischu, wodurch eine positive Zukunftsprognose gegeben sei. Vor dem Hintergrund der familiären Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin in Mogadischu sowie ihrer Zugehörigkeit zu den XXX sollte sie in Mogadischu jedenfalls über Rückhalt verfügen, welcher ihr auch die Sicherung ihrer Existenz - zumindest im Übergangszeitraum - ermöglichen sollte.
Die Zulässigkeit der Ausweisung wurde unter Hinweis auf das fehlende Privat- und Familienleben der Antragstellerin in Österreich bejaht.
5. Die Beschwerdeführerin bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde, schilderte erneut eingehend ihre Fluchtgründe und betonte darin, dass sich die belangte Behörde mit ihrem Vorbringen augenscheinlich nur auf der Ebene der Konsistenz ihrer Angaben bzw. der persönlichen Glaubwürdigkeit auseinandergesetzt und demnach den angefochtenen Bescheid schon deshalb mit Mangelhaftigkeit belastet habe. Die Ausweisung nach Somalia wäre aber selbst dann unzulässig, wenn der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen würde. Hätte die belangte Behörde nämlich die von ihr selbst herangezogenen Länderberichte in ihre Beweiswürdigung miteinfließen lassen, müsste sie darüber im Klaren sein, dass es noch einige Zeit brauchen würde, bevor die Übergangsregierung über ausreichend ausgebildetes Personal und die dazugehörigen finanziellen Ressourcen verfügen würde, um einen ordentlichen Sicherheitsapparat in ganz XXX zu etablieren. Ferner wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin versucht habe, sich das Leben zu nehmen und wurde diesbezüglich auf ein der Beschwerde beigeschlossenes ärztliches Schreiben verwiesen, wonach die Genannte an einer akuten Belastungsreaktion leiden würde.
6. Mit Eingabe vom 10.09.2012 wurde dem damaligen Asylgerichtshof ein Arztbericht der medizinischen Intensivstation übermittelt, wonach die Beschwerdeführerin wegen "Intoxikation mit Antidepressiva bei akuter Belastungsreaktion" aufgenommen und bei ihr eine depressive Anpassungsstörung diagnostiziert worden sei.
7. In den im Februar, April und November 2013 beim Asylgerichtshof eingelangten Schreiben wurden Integrationsbestätigungen und ärztliche Unterlagen die Beschwerdeführerin betreffend übermittelt. Aus Letzteren geht im Wesentlichen hervor, dass nach einem Suizidversuch der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 eine Krisenintervention an einer Universitätsklinik erfolgt sei und die Genannte derzeit eine psychotherapeutische Gruppe bei XXX besuche, wobei längerfristig eine Einzelpsychotherapie angedacht sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
3. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Allen voran ist festzuhalten, dass die bekämpfte Entscheidung des Bundesasylamtes eine konkrete Auseinandersetzung damit vermissen lässt, ob der Beschwerdeführerin - trotz Rückzuges der Al Shabaab aus Mogadischu - eine aktuelle Verfolgungsgefahr aufgrund des vormaligen Betreibens eines Lokals, zu dessen Kundschaft Regierungsanhänger gezählt haben, wodurch sich die Beschwerdeführerin offenkundig und für jeden sichtbar gegen die Al Shabaab gestellt hat, droht.
Die Länderberichte der belangten Behörde zu Somalia enthalten jedenfalls keine klaren Aussagen zur dortigen aktuellen Lage, zumal einerseits von einer Verbesserung der Sicherheitslage gesprochen wird, andererseits weitere Übergriffe durch Al Shabaab nicht ausgeschlossen werden (vgl. Seiten 26 und 27 des angefochtenen
Bescheides: ... "Allerdings versucht al Shabaab weiterhin mit
Guerillamaßnahmen gegen AMISOM und TFG anzukämpfen. ..."; "... De facto kann trotz aller Fortschritte von staatlicher Ordnung unseres Verständnisses nicht die Rede sein. Es wird noch einige Zeit brauchen, bevor die Übergangsregierung über ausreichend ausgebildetes Personal und die dazugehörigen finanziellen Ressourcen verfügt, um einen ordentlichen Sicherheitsapparat in ganz Mogadischu zu etablieren."). Vor dem Hintergrund der aus Mai 2012 stammenden Länderfeststellungen kann eine noch immer bestehende Verfolgungsgefahr der Person der Beschwerdeführerin durch - gegebenenfalls nunmehr im Untergrund agierende - Al Shabaab Milizen - keinesfalls ausgeschlossen werden.
Die Begründung der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes erweist sich schon unter Berücksichtigung der in Somalia herrschenden schlechten Sicherheits- und Menschenrechtslage als nicht tragfähig.
Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Verwaltungsbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Im fortzusetzenden Verfahren wird das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufgezeigten Mängel zu beheben haben. Darüber hinaus wird es entsprechendes aktuelles Länderdokumentationsmaterial, insbesondere die aktuellen Aktivitäten von Al Shabaab in Somalia sowie die dortige derzeitige humanitäre Situation betreffend, in die Ermittlungen einzubeziehen haben.
Da die Beschwerdeführerin nunmehr seit ungefähr drei Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist, und zwischenzeitig einige integrationsbestätigende Unterlagen sowie ärztliche Schreiben in Vorlage gebracht hat, wird die belangte Behörde auch erneut auf das Privat- und Familienleben der Genannten einzugehen sowie ihren Gesundheitszustand zu berücksichtigen haben.
4. Insgesamt gesehen kann gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 28 Abs. 3 2. Satz zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
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