BVwG W124 1437715-1

W124 1437715-1Tribunal administratif fédéral13 nov. 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, gesteigertes Vorbringen,<br/>Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, individuelle Verhältnisse, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage,<br/>Zumutbarkeit

Texte intégral

BVwG W124 1437715-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W124.1437715.1.00

Spruch

W124 1437715-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXX, geb. am XXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.08.2013, Zl. XXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I als unbegründet abgewiesen.

Hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXX gemäß § 8 Absatz. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstadt Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Absatz 4 AsylG 2005 wird XXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 13.11.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Absatz Punkt B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der

Volksguppe der Paschtunen, muslimisch-sunnitischen Glaubens, stellte am 21.02.2013, nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet, den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der Beschwerdeführer am selben Tag unter anderem zu seinen Fluchtvorbringen an, dass sein Bruder in der afghanischen Armee gewesen sei und sie deshalb von den Taliban bedroht worden seien. Eines Tages seien die Taliban zu Ihnen nach Hause gekommen und hätten den Beschwerdeführer entführt. Man habe den Beschwerdeführer geschlagen, gefoltert und verlangt, dass sein Bruder die Armee verlassen solle. Dieser habe der Forderung der Taliban allerdings nicht nachkommen können, weil die ganze Familie des Beschwerdeführers davon gelebt habe. Daraufhin habe sein Bruder und die Familie des Beschwerdeführers entschieden, dass dieser sein Heimatland verlassen solle. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er von den Taliban verfolgt und sogar getötet werden zu können.

3. In der vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXX, am 02.05.2013 in der Sprache Paschtu aufgenommenen Niederschrift, gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei und es ihm gut gehe. Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit seinem Vater auf einem landwirtschaftlichen Grundstück in ihrem Dorf in K. gearbeitet hätte. Der Besitzer habe ihnen gesagt, dass sie den Baum, der auf dem Grundstück stehe, fällen sollten und sich dafür das Holz behalten könnten. Plötzlich sei der Bruder des Besitzers des landwirtschaftlichen Grundstücks gekommen und habe gemeint, dass der Baum ihm gehört habe und er das Holz für sich in Anspruch nehmen wolle. Es sei dabei zu einem Streit gekommen, in welchem in der Folge der Besitzer hinzugekommen sei. Dieser habe seinem Bruder erklärt, dass er ihnen das Behalten des Holzes erlaubt habe. Trotzdem sei der Vater des Beschwerdeführers vom Bruder des Besitzers geschlagen worden und habe den Beschwerdeführer mit einem Messer am Fuß verletzt. Daraufhin musste der Vater des Beschwerdeführers im Krankenhaus behandelt werden. Ältere Personen seien hinzugekommen und hätten versucht den Streit zu schlichten. Der Streit sei von der Polizei beendet worden. Das Holz sei auf dem Grundstück verblieben.

Hinsichtlich der Probleme mit den Taliban führte der Beschwerdeführer aus, dass er wegen seines Bruders im Genitalbereich geschlagen worden. Sein Bruder habe am Stützpunkt gearbeitet. Man hätte an der Hausmauer Plakate aufgehängt, worauf gestanden sei, dass jemand ihr Feind sei, wenn er für die Amerikaner oder für die Regierung arbeiten würde. Der Bruder des Beschwerdeführers habe für die Amerikaner gearbeitet. Deshalb habe man sie alle umbringen wollen. Seinem Bruder habe man in diesem Zusammenhang auch gesagt, dass er in Zivilkleidung nachhause kommen solle und nicht in Uniform. Auf die Frage, ob der Bruder des Beschwerdeführers öfters auf Besuch nachhause gekommen sei, gab dieser an, dass sie lange nicht gewusst hätten, dass er für die Regierung gearbeitet habe. Eines Nachts seien die Taliban bewaffnet und maskiert erschienen und hätten den Beschwerdeführer gefragt, weshalb sie die Briefe nicht ernst genommen hätten. Er habe den Taliban daraufhin gesagt, dass sie seinem Bruder mitgeteilt hätten, dass er mit der Tätigkeit aufhören solle. Bei diesem Besuch sei der Beschwerdeführer von den Taliban geschlagen worden.

Als Grund für die Übersiedlung der gesamten Familie des Beschwerdeführers nach J. gab dieser an, dass dort die Mieten billig seien. Sein Bruder sei damit auch einverstanden gewesen. Auf die Frage, ob die Familie aufgrund der Probleme mit der Familie des Q. bzw. mit den Taliban in die Provinz N. nach J. gezogen sei, um dort in Frieden leben zu können, gab dieser an, dass sie dort ein Haus gemietet und sechs Kühe gehabt hätten. In J. sei er deshalb nicht geblieben, weil ihn auch dort die Taliban entdecken hätten können. Während der zwei Monate seines Aufenthaltes in J., sei es zu keinem Vorfall mit den Taliban mehr gekommen.

Sie hätten dort einen Drohbrief bekommen. Sein Bruder habe aber gesagt, dass sie die Polizei anrufen sollten, wenn die Leute kommen würden. Sie würden dann verhaften werden. Die Frage, welchen Inhalt der Drohbrief gehabt habe, den seine Familie in J. erhalten habe, beantwortete er damit, dass der Mullah in der Moschee in J. zu ihm gesagt habe, dass er wisse, dass sein Bruder für die Amerikaner arbeiten würde. Woher der Mullah dies gewusst habe, wisse er nicht. Zu tatsächlichen Kontakten mit den Taliban während des zweimonatigen Aufenthalt in J. sei es nicht gekommen. Der Beschwerdeführer befürchte im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban umgebracht zu werden. Außerdem habe sich sein Vater so viel Geld ausgeborgt, dass er nach Österreich kommen könne. Er habe es bis hierher geschafft und wolle nicht mehr zurück. Er wolle auch nicht mehr in den Familienverband nach J. zurückkehren.

4. Mit Bescheid vom 20.08.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs.1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, ab (Spruchpunkt I). Weiters wies es den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Absatz. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).

Beweiswürdigend wertete das Bundesasylamt die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Fluchtvorbringens als unglaubwürdig. Den Ausführungen des Bundesasylamtes nach, sei grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner Erstbefragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen, als in seinem späteren Vorbringen. Erfahrungsgemäß würden Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben machen, die der Wahrheit am nächsten kommen würden.

Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründeten Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellen würde. Die erkennende Behörde könne einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleich bleibende Angaben machen würde, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen würden und wenn erst spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen würden, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (AsylGH, 07.04.2009, D 12 219.513-4/2009/2E; VwGH 06.03.1996,95/20/0650).

Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer niemals von den Taliban entführt worden sei, andernfalls er diesen Vorfall mit den Taliban anlässlich seiner mehr als dreistündigen inhaltlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt erwähnt hätte.

Das Fluchtvorbringen rund um die Tätigkeit seines Bruders für die afghanische Regierung sei nicht glaubwürdig, da der Beschwerdeführer vorerst gemeint habe, dass er für die Armee tätig gewesen sei, um in weiterer Folge auszuführen, dass er für die afghanische Polizei gearbeitet habe. Er sei über das Tätigkeitsfeld seines Bruders in keinster Weise informiert gewesen.

Auch zum Dienstort seines Bruders habe der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben gemacht, indem er erstmals befragt davon ausgegangen sei, dass er in der Provinz K. gearbeitet habe und in weiterer Folge angab am Stützpunkt B.-e-M., der sich in der Provinz N. und nicht in der Provinz K. befunden habe, gearbeitet zu haben.

Im weiteren Verfahren habe der Beschwerdeführer einen zweiten Asylgrund rund um die Streitigkeiten um den Besitz von Holz genannt. Dazu sei auszuführen, dass er gemeint habe, dass der Vorfall im Dorf in der Provinz K. passiert sei, um dann in weiterer Folge auszuführen, dass es ihn J. passiert sei und schlussendlich behaupte, dass es in K. gewesen sei. Wenn man davon ausgehe, dass es in K., zwei Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers passiert sei, sei dem entgegenzuhalten, dass er zumindest seit 2005 in J. gelebt habe und sich ein Vorfall somit in K. nicht zu tragen habe können. Auch die Geschichte mit dem Aufhängen der Plakate an der Hausmauer in K. durch die Taliban, kurz vor der Ausreise des Beschwerdeführers und die damit verbundenen Verfolgungshandlungen seien unglaubwürdig. Der Verwaltungsgerichtshof gehe davon aus, dass ein späteres gesteigertes Fluchtvorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden könne. Kein Asylwerber würde eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250).

Der Beschwerdeführer würde über Angehörige und ein soziales Netz in seinem Herkunftsland verfügen. Aufgrund seiner Angaben würde feststellen, dass er Eltern und Geschwister (in J., in der Provinz N.) haben würde. Bei denen könne er wie vor seiner Ausreise leben und von diesen finanziell unterstützt werden. Es sei davon auszugehen, dass er über ein ausreichendes soziales Netz bzw. Verwandte verfügen würde, von denen er nach seiner Rückkehr Unterstützung erhalten könne.

Der Beschwerdeführer sei im Stande seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und sei wirtschaftlich ausreichend abgesichert.

Aus seinem Vorbringen würde sich ergeben, dass er über einige Jahre in der Landwirtschaft gearbeitet habe. Es sei ihm auch möglich seine Reise nach Österreich zu finanzieren, während Verwandte weiterhin in Afghanistan leben würden. Zudem sei er männlich jung und gesund. Mit Unterstützung der Rückkehrhilfe würde er eine kleine Unterstützung für die Zeit nach seiner Rückkehr in Afghanistan haben.

Dem Beschwerdeführer sei es möglich von Österreich aus seinen Heimatbezirk zu erreichen. In einer Gesamtschau seiner Angaben und unter Berücksichtigung der Länderinformationen zu Afghanistan hätten sich keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach die Erreichbarkeit von J. für den Beschwerdeführer nicht sicher sei. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergeben würde, sei Kabul ohne Probleme vom Land aus per Flugzeug direkt zu erreichen. N. sei eine Nachbarprovinz von K. und mit öffentlichen Verkehrsmitteln von K. aus erreichbar.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene und zulässige Beschwerde.

Dass die Behörde an der vom Beschwerdeführer angegebenen Entführung durch die Taliban zweifle, da dieser in seiner Einvernahme diese im zugelassenen Verfahren nicht angegeben habe, sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der inhaltlichen Befragung zu der Entführung nicht mehr konkret befragt worden sei.

Der Beschwerdeführer sei von Mitgliedern der Taliban aufgesucht und misshandelt worden. Einen dieser Besuche habe der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 02.05.2013 geschildert. Dass der Beschwerdeführer gezwungen worden sei mit den Taliban mitzugehen habe beim dritten Besuch stattgefunden. Diese Vorgangsweise der Taliban sei als üblich anzusehen (erste schriftliche Warnungen, danach Aufsuchen der Personen mit Gewaltanwendung, letztlich würden bedrohte Personen entführt und misshandelt).

Dem Beschwerdeführer könne als juristischer Laie nicht vorgeworfen werden, dass er den Unterschied zwischen der Erstbefragung und der Befragung im zugelassenen Verfahren kenne. Letztlich treffe die Behörde gemäß § 18 Abs. 1 AsylG eine amtswegige Ermittlungspflicht. Daraus ergebe sich die Verpflichtung in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden würden.

Konkret hätte die Behörde den Beschwerdeführer nochmals zu der bereits erwähnten Entführung befragen müssen, da die Probleme mit den Taliban jedenfalls als für die Entscheidung relevant anzusehen gewesen wären.

Der Organwalter habe die Annahme von Beweismitteln verweigert. Dieser Umstand habe keinen Eingang in das Gedächtnisprotokoll finden können. Die Bilder würden daher der Beschwerde beigelegt. Auch die Angaben des Beschwerdeführers, dass sein Bruder für die afghanische Regierung gearbeitet habe, sei als nicht glaubhaft befunden worden.

Dass er in der Erstbefragung angab, dass der Bruder für die Armee tätig gewesen sei, während er später ausführte, dass er für die Polizei gearbeitet habe, sei auf dem beigezogenen Dolmetscher in der Erstbefragung zurückzuführen. So wies der Beschwerdeführer auch bezüglich der unterschiedlichen Altersangaben seiner Familienmitglieder darauf hin, dass der beigezogene Dolmetscher nicht in Pashtu gesprochen habe.

Die Behörde habe außerdem ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zum Dienstort des Bruders unterschiedliche Angaben getätigt habe. Der Beschwerdeführer habe keine Kenntnis, ob sich der Stützpunkt B.-e-M. in der Provinz K. oder in der Provinz N. befunden habe. Auf die Frage, wo der Beschwerdeführer Zeit seines Lebens gewohnt habe, gab dieser an in K. geboren und aufgewachsen zu sein. Zwei Monate vor seiner Ausreise sei er mit seiner ganzen Familie, seinen Eltern, seiner Schwester und seinem jüngeren Bruder nach J. in die Provinz N. übersiedelt, wobei sein älterer Bruder in K. geblieben sei, weil er dort mit den Amerikanern gearbeitet habe. Tatsächlich sei die Provinz K. eine Nachbarprovinz der Provinz N. Der Bruder des Beschwerdeführers sei noch dazu bei der Grenzpolizei (oder Polis) als "Teamleader" tätig gewesen. Er sei also Leiter einer 4-5 Personen umfassenden Gruppe von Grenzpolizisten gewesen.

Dass das Einsatzgebiet der Borderpolice auch die Provinz K. umfasst habe sei anzunehmen. B.-e-M. sei von den internationalen oder afghanischen Sicherheitskräften ein gemeinsam genützter Standort. Ein Widerspruch in den Angaben des Beschwerdeführers sei nicht zu erkennen.

Der Beschwerdeführer habe als weiteren Grund angegeben, dass es wegen eines Baumes zu Streitigkeiten mit einem Nachbarn gekommen sei. Durch den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei der Schilderung selbst korrigiert habe, sei die Behörde zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2005 in J. gelebt haben müsste. Es handle sich dabei um eine nicht nachvollziehbare Schlussfolgerung, welche sich nicht auf die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers gründen würde, da er dieses Jahr zu keinem Zeitpunkt erwähnt habe. Der Beschwerdeführer habe bezüglich des Umzugs nach J. gleich lautende Angaben gemacht. Auch den Zeitpunkt der Ausreise habe der Beschwerdeführer mit dem ersten Tag des Ramadan festgelegt, sodass sich dieser Tag besonders in sein Gedächtnis eingeprägt habe.

Die Behörde habe begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, dass er im Alter von zehn Jahren ein Jahr in J. zur Schule gegangen sei. Diese Feststellung sei aktenwidrig. Der Beschwerdeführer habe nie angegeben, dass er die Schule in J. besucht habe. Er habe im Gegenteil im gesamten Verfahren dazu geantwortet, dass dieser im Geburtsort in K. gelegen und er dort aufgewachsen sei.

Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer hätten bereits in seiner Heimatsprovinz stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe aber auch nach einem Umzug nach J. mit weiteren Verfolgungshandlungen rechnen müssen. Wie im Verfahren vorgebracht, sei der Beschwerdeführer in der Moschee in J. von einem Mullah auf seinem Bruder angesprochen worden. Es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Drohung erneut eine Verfolgung befürchte.

Der Beschwerdeführer sei von den Taliban aufgrund der Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der Familie asylrelevant verfolgt worden. Die bereits vorgefallenen Verfolgungshandlungen, mehrmaligen Drohungen, Misshandlungen und letztlich eine Entführung bei der der Drittbeschwerdeführer wiederum misshandelt worden sei, würde auch eine durchschnittlich vernünftige Person zur Flucht bewegen.

Dass sich die Familie des Beschwerdeführers nach wie vor in Afghanistan aufhalten würde, bedeute nicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr keiner Verfolgung mehr ausgesetzt wäre. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits über 60 Jahre alt, ein für afghanische Verhältnisse hohes Alter. Die übrigen Geschwister seien entweder verheiratet oder zu jung. Verheiratete Frauen würden der Familie des jeweiligen Gatten angehören. Dass die jüngeren Geschwister des Beschwerdeführers nicht auch Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären, sei zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar.

Aufgrund der derzeitigen Situation in Afghanistan bestehe für den Beschwerdeführer jedenfalls die reale Gefahr im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechten verletzt zu werden.

Im Anschluss daran wurden Auszüge aus einen Erkenntnis des Asylgerichtshofes bzw. Auszüge aus verschiedenen Länderberichten zur Gefahreneinschätzung bei einer Rückkehr nach Afghanistan bzw. N. eingefügt.

6. Am XXX fand beim Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Pashtu.

Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung dar, dass er gesund sei und seine bisher angegebenen persönlichen Daten richtig seien. Er habe in Afghanistan im Dorf G. Q., Bezirk C., Provinz K., bis sie Probleme bekommen hätten, gelebt. Danach hätten sie in der Provinz J. in K. in der Nähe des Flughafens gelebt. Seine Familie würde nunmehr in P. in Pakistan leben. Der Beschwerdeführer habe diese Information erhalten, als er vier Monate in Österreich gewesen sei. Seine Familie habe ihn in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass sein Bruder, welcher mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe getötet worden sei. Man habe ihn umgebracht, als er den amerikanischen Stützpunkt verlassen habe und auf dem Weg nach Hause unterwegs gewesen sei. Er habe zu diesem Zeitpunkt mit seiner Familie telefoniert. Diese Information habe er von seiner Familie, bevor sie nach P. gegangen sei. Am Anfang habe man über den Tod seines Bruders noch geschwiegen und den Beschwerdeführer darüber nicht informiert. Als der Beschwerdeführer darauf bestanden habe mit seinem Bruder zu telefonieren, habe ihm die Familie mitgeteilt, dass man ihm auf dem Weg nach Hause aus einem Fahrzeug aussteigen lassen und ihn getötet habe. Sie hätten ihm bei diesem Telefonat mitgeteilt, dass sie in 3-4 Tagen nach P. fliegen würden. Auf die Frage von wem sein Bruder getötet worden sei, gab dieser an, dass er mit seinem Vater auf dem Grundstück eines Mannes namens S. gearbeitet habe. S. habe ihnen erlaubt, dass sie einen Baum für ihren eigenen Nutzen fällen dürften.

Sein Bruder sei von den Taliban umgebracht worden. Er wisse dies deshalb, weil die Taliban dreimal zu ihnen nachhause gekommen seien und sie aufgefordert hätten seinen Bruder mitzuteilen, dass er mit Amerikanern nicht mehr zusammenarbeiten solle. Man habe an ihrem Haus an der Mauer auch Briefe befestigt. Sein Bruder sei immer mit der Uniform nach Hause gekommen. Der Beschwerdeführer selbst sei von den Taliban geschlagen worden. Insgesamt seien die Taliban bei Ihnen zu Hause dreimal in Abständen von 20 Tagen erschienen.

Beim ersten Mal hätten die Taliban einen Zettel auf der Wand befestigt. Es habe sich dabei um einen Drohbrief gehandelt, indem gestanden sei, dass sein Bruder nicht "Sklave der Amerikaner" sein solle und er nicht mehr mit ihnen gemeinsam arbeiten dürfe. Er selbst habe den Brief nicht gelesen. Die Taliban hätten ihm gesagt, was Inhalt des Briefes gewesen sei und ihm vorgeworfen, warum er den Brief nicht von der Wand genommen und seinen Bruder gegeben habe. Auf Wiederholung der Frage wie die Reaktion der Taliban gewesen sei, als sein Bruder die Arbeit bei den Amerikanern nicht aufgegeben habe, gab dieser an, dass sie die Taliban insofern bedroht hätten, als sie seine ganze Familie umbringen werden würden, wenn sein Bruder nicht mit der Arbeit bei den Amerikanern aufhören würde. Sein Bruder habe daraufhin die Arbeit bei den Amerikanern nicht niedergelegt. Er sei wie üblich nicht jeden Tag nachhause gekommen, sondern am Stützpunkt geblieben. Einmal im Monat sei sein Bruder in Uniform nach Hause gekommen. Nachdem die Taliban die Drohung ausgesprochen hätten, sei sein Bruder nicht mehr nachhause gekommen.

Sie hätten seinem Bruder per Telefon mitgeteilt, dass die ganze Familie bedroht worden und er von den Taliban geschlagen worden sei. Sein Bruder sei alle drei Male über das Erscheinen der Taliban informiert worden, worauf ihnen dieser gesagt habe, dass sie den Taliban sagen sollten, dass die Familie mit ihm keinen Kontakt habe.

Sein Bruder habe über die Drohung der Taliban auch die Amerikaner informiert, welche sie gefragt hätten, wann die Taliban zu ihnen nachhause kommen würden. Sie hätten daraufhin gesagt, dass sie diesbezüglich keine genaueren Informationen geben könnten, da sie nicht wissen würden, wann die Taliban zu ihnen kommen würden. Sie seien aber immer dann gekommen, wenn es dunkel gewesen sei.

Beim zweiten Mal seien sie in der Nacht gekommen, wobei sich der Beschwerdeführer an die Uhrzeit nicht mehr erinnern könne. Beim zweiten Mal hätten sie wissen wollen, ob der Beschwerdeführer die Forderungen der Taliban seinem Bruder mitgeteilt habe, wobei er aus Angst gesagt habe, dass er dies getan hätte.

Beim Erscheinen der Taliban hätten sie sich alle drei Mal zu Hause aufgehalten. Jedes Mal, als sie gekommen seien, hätten sie an der Haustür geklopft und ihre Gesichter mit Masken bedeckt gehalten. Zum Zeitpunkt des Erscheinens der Taliban seien sie im Zimmer gesessen. Als die Taliban an die Tür geklopft hätten, habe der Beschwerdeführer aufgemacht und sei von ihnen mit einem Gewehrkolben auf seinen Kopf, auf der rechten Seite, geschlagen worden. Im Zuge dessen sei seine Nase gebrochen und er am Boden verletzt worden. Dies habe sich beim dritten Mal zugetragen. Sie hätten ihm vorgeworfen, weshalb er seinen Bruder nicht gesagt habe, dass er nicht mehr mit den Amerikanern arbeiten solle und sie "alle Sklaven der Amerikaner seien und alle umgebracht werden würden".

Auf Vorhalt, dass die Taliban dies im Wesentlichen schon beim zweiten Mal gesagt hätten und auf die Frage, wie die Taliban auf die Aufforderung beim zweiten Mal reagiert hätten gab dieser an, dass sie sich an den Bezirk gewendet hätten. Dieser habe aber dort in der Nacht praktisch keine Macht gehabt. Unter Bezirk würde er den Bezirksvorsteher verstehen.

Nachdem ihnen die Taliban die Aufforderung, dass sein Bruder von der Arbeit bei den Amerikanern Abstand halten sollte, mitgeteilt hätten, gab dieser an, dass sie Angst gehabt hätten, dass die Taliban seine ganze Familie mit dem Tod bedrohen würden. Sie hätten nicht früher ihr Heimatdorf bzw. ihren Ort verlassen bzw. seien nicht in eine andere Region gezogen, weil sie nicht gewusst hätten, wohin sie gehen sollten, da die Taliban überall gewesen seien. Der Vorbeter (Mullah) der Moschee habe ihnen gesagt, dass er Bescheid wisse, dass sein Bruder bei den Amerikanern arbeiten würde.

Auf den Vorhalt, warum der Beschwerdeführer nicht früher den Ort gewechselt habe, als er dann später auch seinen Heimatort verlassen habe und innerhalb Afghanistans woanders hingezogen sei, gab dieser an geschlagen worden zu sein und ihnen auch nach ihrer Ankunft in J. der Mullah gesagt habe, dass sein Bruder bei den Amerikanern arbeiten würde. Die Mullahs würden in Afghanistan mit den Taliban in Verbindung stehen. Deswegen habe er gedacht, dass es die einzige Chance sei, dass er nach Europa fliehe. Auf nochmaligen Vorhalt, warum er nicht früher seinen Heimatort verlassen habe und solange geblieben sei, gab dieser an, dass sie gedacht hätten, dass sie die Taliban in Ruhe lassen würden, wenn sein Bruder nicht mehr nach Hause kommen würde. Nachdem sie dem Beschwerdeführer aber geschlagen und verletzt hätten, hätten sie festgestellt, dass sie in ihrem Dorf keine Chance hätten weiter zu leben.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, dass sein Bruder auf dem Weg nach Hause von den Taliban umgebracht worden wäre, hier im Widerspruch dazu ausgeführt habe, dass er nicht mehr nachhause gekommen sei, weil ihm mitgeteilt worden sei, dass die Taliban wissen würden, dass er für die Amerikaner arbeiten würde, gab dieser an, dass sie noch dort gewesen seien, als sein Bruder mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe. Sein Bruder sei in der letzten Zeit getötet worden. Auf Wiederholung des Vorhalts gab der Beschwerdeführer an, dass sein Bruder noch am Leben gewesen sei, als er in Afghanistan gewesen sei. Er habe bei den Amerikanern gearbeitet und sei in der letzten Zeit getötet worden.

Nach dem Umzug nach J. habe ihnen der Mullah gesagt, dass sein Bruder mit den Amerikanern arbeiten würde. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die Taliban sie auch in J. verfolgen würden. Auf die Frage, ob es außer den Umstand, dass der Mullah gewusst habe, dass sein Bruder bei den Amerikanern arbeiten würde, noch etwas passiert sei, gab dieser an, dass er nicht lange gewartet habe, da er vermutet habe, dass es auch in J. zu einem ähnlichen Vorfall wie in seinem Heimatdorf kommen könnte und er geflüchtet sei. Die neuerliche Frage, ob es einen Vorfall in J. gegeben habe, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe allerdings gewusst, dass es zu einem solchen Vorfall kommen würde.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt gesagt habe, dass sie in J. einen Drohbrief erhalten hätten, von dem der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts erwähnt habe, gab dieser an, dass ihnen kein Brief geschickt worden sei. Allerdings habe die Aussage des Mullahs dieselbe Bedeutung wie die eines Briefes.

Sein Bruder habe bereits drei Jahre bei den Amerikanern gearbeitet, als er noch in Afghanistan gewesen sei. Er habe bei der Armee der Amerikaner gearbeitet. Er wisse allerdings nicht in welcher Funktion er dort tätig gewesen sei und könne auch über dessen militärischen Rang nichts angeben. Er wisse, dass er ein wichtiger Offizier gewesen und kein Soldat sei. Angaben zu seiner Einheit könne er nicht machen. Den genauen Namen des Stützpunktes habe er ihnen nicht gesagt. Er habe nur erwähnt, dass er in N. und in B.M. arbeiten würde.

Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt gesagt habe, dass sein älterer Bruder in K. mit den Amerikanern gearbeitet hätte, gab dieser an, dass er in N., in B. M. gearbeitet habe und dies zur Provinz K. gehören würde. Er wisse nicht, wie lange K. und B.M. voneinander entfernt wären. Er sei niemals dorthin gegangen, weshalb er auch nicht wisse, wie lange man zu Fuß oder mit dem Auto dazu brauchen würde.

Den Lebensunterhalt habe er dadurch bestritten, dass sein Bruder mit den Amerikanern gearbeitet habe. Mit dessen Gehalt hätten sie ihren Lebensunterhalt bestritten. Außerdem hätten sie zu Hause sechs Kühe gehabt und Milch bzw. Joghurt verkauft. Auch sein Onkel väterlicherseits sei bei den Amerikanern in M. tätig gewesen. Dieser sei dann auch nach Frankreich geflüchtet und habe man ihn dort Asyl gewährt. Sein Onkel sei vor den Taliban geflohen, weil er von diesen Drohungen erhalten habe. Als der Beschwerdeführer noch in Afghanistan gewesen sei, habe sich sein Onkel bereits in Frankreich befunden.

Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreibens, gab dieser an, dass es sich dabei um eine Bestätigung der Dorfältesten handeln würde. Aus dieser gehe hervor, dass er von den Taliban geschlagen, verletzt und bedroht worden wäre.

Hinsichtlich des Zwecks der Vorlage der Bilder des Beschwerdeführers gab dieser an, dass er nach Unterlagen gefragt worden wäre und sich Fotos schicken lassen habe. Bei den Fotos würde es sich um jene seines Bruders handeln. Sein Onkel habe in M. gearbeitet. Er wisse allerdings den Stützpunkt nicht. Ebenso wenig könne er etwas über die Funktion seines Onkels angeben. Darüber würde man nicht sprechen. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer nach Afghanistan zurückkehren müsste, befürchte er von den Taliban getötet zu werden.

Auf die Frage der Beschwerdeführervertreterin, wann die Taliban ihm den Vorwurf gemacht hätten, dass er den auf die Mauer aufgehängten Drohbrief nicht weggetan habe und seinem Bruder übergeben habe, gab dieser an, dass er das erste Mal seinen Bruder den Brief nicht gegeben habe. Das zweite Mal habe er seinem Bruder den Brief gegeben. Dieser habe ihn zerrissen und als ihn die Beschwerdeführer geschlagen hätten gesagt, dass er den Brief seinen Bruder gegeben habe. Dies sei beim dritten Mal des Erscheinens der Taliban gewesen.

Das zweite Mal nach dem Erscheinen der Taliban habe er seinem Bruder den Brief gegeben, als dieser nach Hause gekommen sei. Dieser habe den Brief zerrissen und sei nicht mehr nachhause gekommen.

Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, dass sein Bruder nicht mehr nach Hause gekommen sei, als er von den Drohbriefen informiert worden sei, nunmehr behaupte, dass sein Bruder doch wieder nach Hause gekommen sei, gab dieser an, dass dieser nach dem zweiten Mal des Erscheinens der Taliban nicht mehr nachhause gekommen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Ein-wohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. De-partment of State vom 19.4.2013).

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aus-söhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der inter-nationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schritt-weise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streit-kräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienst-leistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).

1.1. 2 Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiter-hin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.9.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmäßig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trend-wende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vor-jahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

1.1.2. 1 Sicherheitslage im Raum Kabul:

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in der Hauptstadt Kabul erzielt werden (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in Kabul weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können, was anscheinend darauf abzielt, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und möglicher "Geldgeber" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu verbreiten (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013).

Am 10.6.2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund vier-stündiges Gefecht; am Tag darauf verübten Taliban einen Anschlag auf den Obersten Ge-richtshof in Kabul (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Am 16.11.2013 steuerte ein vor Sicherheitskräften flüchtender Selbstmordattentäter in Kabul sein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug in ein Militärfahrzeug und tötete vier Zivilisten, einen Polizisten und einen Soldaten; 22 Personen wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich nahe des Zeltes der am 21.11.13 beginnenden Großen Stammesversammlung (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2013). Am 11.12.2013 sprengte sich ein Selbstmordattentäter am Flughafen der Hauptstadt Kabul in unmittelbarer Nähe eines Bundeswehr-Konvois in die Luft (Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.12.2013). Am 27.12.2013 wurden bei einem mutmaßlichen Selbstmordanschlag auf einen Konvoi internationaler Truppen im Osten Kabuls mindestens 3 ausländische Soldaten und weitere Zivilisten getötet (Radio Free Europe vom 27.12.2013). Am 17.1.2014 töteten drei Angreifer bei einem Anschlag auf ein bei Ausländern beliebtes Lokal insgesamt 21 Menschen, darunter 13 Ausländer: Ein Attentäter sprengte sich vor dem gut gesicherten Eingang in die Luft, zwei weitere stürmten in das gut besuchte Lokal und schossen wahllos um sich (Bericht der APA vom 18.1.2014).

1.1.2. 2 Sicherheitslage in K.:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Im Jahr 2013 stieg die Zahl der Verluste unter den Zivilisten um 14% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die steigende Zahl der Toten und Verletzten revidiert den Rückgang im Jahr 2012 und steht im Einklang mit den hohen Rekordzahlen von Zivilopfern im Jahr 2011 (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Der Rückgang der Zahl der Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Jahr 2012 war als taktische Reaktion der Aufständischen auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert worden (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012). Schon im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten. Die zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen im Jahr 2012 waren Helmand, Kandahar und Urusgan (südliche Region), Ghazni, Paktika und Khost (südöstliche Region), Kunar (östliche Region), Herat und Farah (westliche Region) und Kabul und Wardak (Zentralregion). Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen Kandahar, Kunar, Logar und Wardak kam es im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als 2011 (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

1.1.2. 3 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Im Süden und Osten finden auch die meisten extra-legalen Hinrichtungen statt, die überdies um 107% bzw. 114% massiv anstiegen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant zunahmen. Insbesondere in der Provinz N. haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). In N. stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in L., wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in N. die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an Kabul-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz K. war im ersten Quartal 2013 nach H. "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in K. um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).

Auch in der Provinz G. geht der Trend bezüglich der Sicherheitslage in Richtung einer Verschärfung: Im ersten Quartal 2013 stieg die Zahl der Vorfälle jedoch im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in G. ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen DorfbewohnerInnen, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten J., J. und M. betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). G. stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße Kabul - K. durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil G. führt. Daher stellt sich der Weg von K. nach G. als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte J. und M., ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Q. und G., wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).

Die Provinz N.

Die BewohnerInnen der verschiedenen Bezirke in N. klagen über eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Straßenbomben und beschuldigen die Behörden wegzusehen (Pajhwok 8.6.2013; vgl. Pajhwok 2.6.2013).

Der Bezirk C. liegt 15km von der Provinzhauptstadt J. entfernt, ist aber ein "No-Go" Gebiet für RegierungsmitarbeiterInnen (BBC 20.3.2013).

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz N. im Vergleich zum Vorjahr um 81 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 244 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im Jänner 2014 attackierte eine Gruppe von sechs Taliban Kämpfern einen Militärstützpunkt im Bezirk G. K.. Alle sechs Kämpfer wurden getötet, Angaben zufolge gab es keine zivilen Opfer (Khaama 4.1.2014)

1.1. 3 Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.1. 4 Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

Staatlichen Medien, wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien, die von großen westlich orientierten und regierungs-kritischen Medien bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen lokaler Machthaber, von Parteien oder religiösen Strömungen zur Verstärkung ihrer eigenen Propaganda reichen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Personen in Machtpositionen bedrohten oder misshandelten eine große Anzahl an Journalisten aufgrund ihrer Berichterstattung (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Die gewalttätigen Übergriffe gegen Journalisten gingen bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staats-anwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen aus-strahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzu-prangern. Staatspräsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesell-schaft zu entzweien (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Ver-einigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demon-strationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.1. 5 Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).

1.1. 6 Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).

In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbe-teiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). In einer beson-deren Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außen-seiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.1. 7 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheit-lichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig ein-gehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodi-fiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse ent-sprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbe-dingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbrei-tet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder poli-tischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hin-richtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegs-verbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

1.1. 8 Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwem-mungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Naturein-flüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außer-halb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grund-legender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

1.1. 9 Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 4.6.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Gründen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, Zugehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum moslemischen (sunnitischen) Glauben. Er stammt aus einem Dorf im Distrikt C., in der Provinz K. und lebte vor seiner Ausreise in der Provinz J., in K., in der Nähe eines Flughafens.

Er hat mit seinen Eltern und zwei seiner Geschwister bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan zusammengelebt. Seine Familie lebt nunmehr in Pakistan in P.. Es besteht zu diesen kein Kontakt mehr.

Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban wegen der behaupteten Zusammenarbeit seines Bruders mit den Amerikanern mit dem Tod bedroht worden ist noch dieser von diesen jemals misshandelt worden ist.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:

Die Länderfeststellungen gründen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Für den erkennenden Richter besteht angesichts der Seriosität der Quellen kein Grund an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, so dass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden.

Die Feststellungen zu seinen persönlichen Lebensumständen in Afghanistan, zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit und zu seiner Asylantragsstellung ergeben sich aus dem nachvollziehbaren und glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen des gesamten Verfahrens vor dem Bundesasylamt, den schriftlichen Beschwerdeausführungen und der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhalt mit seinen Sprachkenntnissen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist hingegen zum Teil vage, unkonkret bzw. im Kernvorbringen des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers völlig widersprüchlich.

So führte der Beschwerdeführer am Beginn der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch aus, dass der mit den Amerikanern kooperierende Bruder, auf dem Weg nach Hause von den Taliban getötet worden sei, als dieser gerade mit der Familie des Beschwerdeführers telefoniert habe. Dies soll sich zu einem Zeitpunkt zugetragen haben, als sich der Beschwerdeführer bereits vier Monate in Österreich befunden haben will.

Im krassen Widerspruch gab der Beschwerdeführer dann im Laufe der Verhandlung an, dass sein Bruder früher gewöhnlich einmal im Monat nach Hause gekommen sei, während dieser seit Beginn der gegen die Familie des Beschwerdeführers gerichteten Drohungen, zu einem Zeitpunkt als der Beschwerdeführer noch zu Hause war, gar nicht mehr nach Hause gekommen sei. Dies ist allerdings wiederum mit seinen späteren Ausführungen nicht in Einklang zu bringen, als dieser im Zusammenhang der Frage der Vertreterin des Beschwerdeführers, beim wievielten Male des Erscheinens der Taliban diese den Vorwurf gemacht hätten seinen Bruder den Drohbrief nicht gegeben zu haben, angab, nach dem zweiten Mal des Erscheinens der Taliban diesen den Brief gegeben zu haben, welcher ihn in der Folge zerriss. Auf den ausdrücklichen Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuvor im Zuge der Verhandlung einerseits behauptet habe, dass sein Bruder nicht mehr nach Hause gekommen wäre, nachdem er von den Drohbriefen informiert worden sei, anderseits meinte, dass dieser trotz der Drohbriefe wieder nach Hause gekommen wäre, gab dieser ohne den eigentlichen Widerspruch aufzuklären an, dass sein Bruder nach dem zweiten Mal des Erscheinens der Taliban nicht wieder nach Hause gefahren wäre. Der Vollständigkeit halber bleibt in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass schon nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten ist, dass der Bruder des Beschwerdeführers als Armeeangehöriger nicht mehr in sein Heimatdorf zurückgekehrt wäre, nachdem dieser die Amerikaner über das dortige Auftauchen der Taliban tatsächlich informiert hätte, als die Gefahr von diesen wegen der Zusammenarbeit mit den Amerikanern getötet zu werden viel zu hoch gewesen wäre.

Widersprüchlichkeiten ergeben sich allerdings auch hinsichtlich der Vorkommnisse in der Stadt J., in die der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach den behaupteten Vorkommnissen mit den Taliban in seinem Heimatdorf gezogen sein soll. In der mit dem Beschwerdeführer am 02.05.2013 vor dem Bundesasylamt aufgenommenen Niederschrift gab dieser noch an, dass seine Familie auch während seines zweimonatigen Aufenthaltes in J. einen Drohbrief erhalten hätte und der bei den Amerikanern arbeitende Bruder gemeint habe, dass sie die Polizei rufen sollten, wenn diese Leute erscheinen würden. Diese würden dann kommen und die Taliban verhaften. In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht blieb dieses Vorkommnisses trotz ausdrücklichen genauen Hinterfragens allerdings völlig unerwähnt. Auch auf ausdrücklichen Vorhalt, gab dieser ohne den eigentlichen Widerspruch aufzuklären lediglich an, dass kein Brief geschickt worden sei, sondern die Aussage eines Mullahs dieselbe Bedeutung wie die eines Briefes haben würde.

Der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eine noch vor der Landespolizeidirektion XXX behauptete Entführung seiner Person von den Taliban völlig unerwähnt ließ. Dass der Beschwerdeführer, wie noch in der Beschwerde ausgeführt wurde, beim dritten Mal des Erscheinens der Taliban entführt worden sei, blieb in der Verhandlung ebenso trotz ausführlicher Erörterung und der Möglichkeit sein Fluchtvorbringen darzulegen völlig unerwähnt. Vielmehr beschränkte sich dieser auf behauptete körperliche Übergriffe. Insofern kann die Entführung lediglich als gesteigertes Fluchtvorbringen gewertet werden, welcher ebenso kein Wahrheitsgehalt zugrunde gelegt werden kann und daher, wie bereits das Bundesasylamt in seiner Begründung richtiger Weise ausgeführt hat, davon auszugehen ist, dass dieser niemals entführt worden ist.

Hinzu kommt, dass es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner Familie im Hinblick der zu erwartenden Befürchtungen nicht schon früher sein Heimatdorf verlassen hat, als dieser auch später mit ihr nach J. gezogen ist.

Unklarheiten ergeben sich aber auch hinsichtlich des Ranges bzw. der vom Bruder des Beschwerdeführers in der Armee ausgeübten Funktion, als dieser dazu mangels entsprechenden Wissens in der Verhandlung keine Angaben machen konnte, während er in der von der XXX, als Vertreter des Beschwerdeführers, eingebrachten Beschwerde noch ausführlich darlegen konnte, dass dieser bei der Grenzpolizei ("Borderpolice") als "Teamleader" tätig und dort für die Leitung einer Gruppe von insgesamt vier bis fünf Personen verantwortlich gewesen sei.

Ebenso ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zur Funktion und dem Stützpunkt seines Onkels, welcher so wie sein Bruder für die Amerikaner gearbeitet haben soll, keine Angaben machen konnte, als man den Angaben des Beschwerdeführers nach über solche Sachen nicht sprechen würde.

Der Beschwerdeführer legte im Zuge des Beschwerdeverfahrens zwar einige Bilder von in Militäruniform abgebildeten Männern, von denen der Beschwerdeführer angibt, dass es sich dabei um einen um seinen Bruder und bei der anderen Person um seinen Onkel handeln würde, vor, doch konnten damit die im Hinblick der im Kern des Fluchtvorbringens eklatanten Widersprüche nicht entkräftet werden und lassen diese unter einem derartigen Blickwinkel keinen Rückschluss auf die inhaltliche Richtigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers zu. Selbiges gilt für das im Beschwerdeverfahren vorgelegte Schreiben der Dorfältes-

ten.

Unabhängig davon kann der XXX als Vertreter des Beschwerdeführers, dass das BVwG in ähnlich gelagerten Fällen (W 152 1409724-2, 29.09.2014, W 164 1424074, 24.09.2014) den internationalen Schutz erteilt hätte nicht gefolgt werden, als abgesehenen davon, dass es sich dabei um individuelle Einzelfallentscheidungen handelt, von einem Sachverhalt ausgegangen wurde, indem dem Vorbringen des jeweiligen Beschwerdeführers gefolgt wurde. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht der Fall.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels anderslautender Vorschriften in den auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 anzuwenden, da der Antrag auf internationalen Schutz am 05.08.2011 gestellt wurde.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007, Rz 72).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539; 17.3.2009, 2007/19/0459).

3.2.2. Die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung allein aufgrund der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ethnie der Paschtunen scheidet schon auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass eine solche nicht vorliege, aus.

3.2.3. Darüber hinaus konnte er Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung dargelegt - nicht glaubhaft machen, dass ihm eine Verfolgung aus Gründen der GFK droht.

3.2. 4 Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus den von ihm geltend gemachten Gründen verlassen hat, doch es lässt sich auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten:

Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.3.1995, 94/20/0798; 17.6.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 9.5.1996, 95/20/0161; 30.4.1997, 95/01/0529, 8.9.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist, zumal der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass es ihm und seiner Familie wirtschaftlich gut gegangen sei.

3.2.5. Eine konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus in der GFK genannten Gründen ist somit nicht ersichtlich. Da der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht hat, liegen die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht vor. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen

3.3. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:

Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.5. Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:

Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig.

In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.

Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, K., im ersten Quartal 2013 nach H. "Spitzenreiter" war, was das Ausmaß an Angriffen anlangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in K. dabei um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres, wobei die Provinz K. schon im Jahr 2012 zu den zwölf Provinzen mit den insgesamt meisten Sicherheitsvorfällen zählte. Die südliche, die südöstliche und die östliche Region entwickelten sich zu einem zunehmend zusammenhängenden Kampfgebiet. In den Provinzen K., L. und W. kam es bereits im Jahr 2012 zu einem deutlich höheren Grad an Sicherheitsvorfällen als im Jahr 2011. Ein ähnliches Bild ergibt sich für die Provinz N., in dessen Hauptstadt der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus J. gelebt hat.

Außerdem ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer außerhalb seiner Heimatprovinz K. über kein (ihm bekanntes) soziales Netz verfügt. Zudem wohnt seine Familie vermutlich nicht mehr in K., weshalb ihm eine Rückkehr dorthin im Hinblick der aktuellen Sicherheitslage nicht zugemutet werden kann.

Da der Beschwerdeführer in Afghanistan danach weder in K., noch in seiner Heimatprovinz K. und der Provinz N., in der er sich bis vor seiner Ausreise aus Afghanistan aufgehalten hat, über soziale oder familiäre Netzwerke verfügt, wäre er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan allenfalls vorerst vollkommen auf sich alleine gestellt und gezwungen, nach einem -wenn auch nur vorläufigen- Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten, insbesondere in der Hauptstadt K. oder anderen Gebieten außerhalb seiner Heimatprovinz K. bzw. N., zu verfügen (vgl. z.B. VfGH vom 06.06.2013, U 144/2013-13, vom 13.03.2013, U 2185/12). In diesem Zusammenhang wird auch noch auf die herangezogenen Länderfeststellungen verwiesen, wonach Rückkehrer auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen nach den oben getroffenen Länderfeststellungen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern.

4. Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.

Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Insofern war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.

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