BVwG W118 1427242-1

W118 1427242-1Tribunal administratif fédéral13 nov. 2014

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Rückkehrsituation, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz

Texte intégral

BVwG W118 1427242-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W118.1427242.1.00

Spruch

W118 1427242-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.05.2012, Zl. 12 04.162-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 13.11.2015 erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.04.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung am 06.04.2012 gab der BF im Wesentlichen an: Er gehöre der Volksgruppe der Paschai an, sei Moslem, ledig und am XXXX in XXXX, Afghanistan, geboren. Sein Vater heiße XXXX, die Mutter XXXX. Er hätte zwei Brüder und sechs Schwestern. Er hätte vier Jahre lang die Grundschule besucht. Eine Berufsausbildung habe er nicht absolviert, er habe als Hilfsarbeiter gearbeitet.

Von Afghanistan sei er über den Iran, die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt.

Die Reise sei von einem Cousin organisiert worden.

Zu den Fluchtgründen gab der BF im Wesentlichen an, in der Gegend, in der er lebte, herrsche Unruhe, da die Taliban viele junge Männer rekrutieren wollten. Bei Nichtbefolgung würden junge Männer als Spione bezeichnet und umgebracht. Deshalb hätte sein Vater aus Angst um ihn einen Cousin gebeten, einen Schlepper für ihn zu finden. In Afghanistan fürchte er, von den Taliban aus Rache umgebracht zu werden.

3. Im Rahmen einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.05.2012 brachte der BF im Wesentlichen ergänzend vor: In der Heimat hätte er eine Tazkira besessen. Diese hätte er nicht mitnehmen können. Seine Religion sei der Islam, er sei sunnitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Pashaii an. Der BF habe zusammen mit seiner Familie in XXXX im Distrikt XXXX im Ort XXXX im Dorf XXXX gelebt. Vier der Schwestern hätten im Lauf der Zeit geheiratet und seien von zu Hause weggezogen. Zwei Schwestern lebten im selben Dorf, zwei in anderen Dörfern. Ein Onkel väterlicherseits lebe im Heimatdorf, zwei Onkel mütterlicherseits lebten im Nachbardorf.

Persönlich besitze der BF nichts. Seine Familie habe Grundstücke, landwirtschaftliches Land. Soweit sie es schafften, kümmerten sie sich selbst um ihr Land. Den Rest würden sie einem anderen Bauern geben. Der BF habe Konstruktionsarbeiten erledigt, im Badezimmer Fliesen verlegt etc.. Der BF habe dafür eine Ausbildung gemacht. Eine Zeit lang sei der BF Lehrling gewesen, dann hätte er selbst arbeiten dürfen. Vor der Ausreise hätte der BF nicht arbeiten können, da die Gegend sehr unruhig gewesen sei und er sich hätte verstecken müssen. Kontakt zur Heimat habe er nicht. Zu Hause gebe es kein Telefon.

Zu seinem Fluchtvorbringen gab der BF ergänzend im Wesentlichen an:

Er hätte in einer gebirgigen Region gelebt. In seiner Region, dem Distrikt XXXX, sei der Krieg eingebrochen. Die Taliban hätten in XXXX gekämpft und hätten sich tagsüber in ihre gebirgige Region zurückgezogen. Auch in XXXX hätten sie gekämpft und sich dann tagsüber in die Berge zurückgezogen. Die Taliban hätten dann junge Männer, aber auch ältere Männer dazu aufgefordert, mit in den Krieg zu ziehen. Sie hätten sie mitgenommen.

Wenn sie sich geweigert hätten, hätten die Taliban ihre Leute getötet, weil sie gedacht hätten, sie seien Spione für die Regierung. Viele der jungen Männer hätten aufgrund der schwierigen Situation nicht mehr in der Gegend bleiben können und seien geflüchtet. Der BF sei auch einige Male aufgefordert worden, mit in den Krieg zu ziehen. Er habe das nicht akzeptiert. Seine Eltern hätten große Angst davor gehabt, dass er getötet werde. Damit er am Leben bleibe, hätten die Eltern ihm gesagt, er sollte Afghanistan verlassen.

Darüber hinaus gehöre seine Volksgruppe zu einer sehr kleinen Minderheit. Wenn die Taliban oder die anderen Volksgruppen kämen, würden sie unbarmherzig behandelt, da sie keinen Widerstand leisten könnten.

Von den Taliban sei er zweimal aufgefordert worden, für sie zu kämpfen. An den genauen Zeitraum könne er sich nicht erinnern. Es sei vor seiner Flucht gewesen. Vielen jungen Männern sei unterstellt worden, Spionage zu betreiben. Sie hätten die Männer an die Bäume gehängt, um Schrecken zu verbreiten.

Nach der ersten Aufforderung hätte sich der BF versteckt. Das zweite Mal sei er direkt bedroht worden. Man hätte dem BF gesagt, wenn er nicht freiwillig mit in den Krieg ziehe, werde ihm Gewalt passieren. Das erste Mal sei er ca. zwei Monate vor der Ausreise aufgefordert worden. 20 bis 25 Tage später sei er das zweite Mal aufgefordert worden. Beim ersten Mal hätten ihn die Taliban sehr mild angesprochen. Sie hätten über den Jihad gesprochen und gesagt, der Jihad sei ihre Pflicht. Es verhalte sich nämlich so, dass sie beim ersten Gespräch signalisierten, dass man beim zweiten oder dritten Mal mitziehen müsse. Sie hätten dann eine Ausrede gesucht und wenn man das zweite Mal abgelehnt hätte, dann hätten sie den Leuten erzählt, dass man mit den Ausländern zusammenarbeite, für diese spioniere und man deshalb nicht mit in den Krieg gezogen sei.

Befragt nach der Ausrede, die sie gesucht hätten, gab der BF an, dass sie für sich selbst einen Ausweg fänden. Sie hätten den Leuten erklärt, dass man über den heiligen Krieg aufgeklärt habe, und wenn man es abgelehnt habe, mit in den Krieg zu ziehen, dann hätte man die jungen Männer getötet.

Bei der zweiten Aufforderung hätten die Taliban gesagt, dass sie nicht noch einmal wiederholen würden, was sie gesagt hätten. Sie seien in der Nacht gekommen. Die Gesichter seien verschleiert gewesen und sie hätten gesagt, dass sie ihn nicht noch einmal auffordern würden. Es sei schwer, das alles in Worte zu fassen, aber vielleicht könne man sich die Umgangsweise im Fernsehen anschauen, um es nachvollziehen zu können.

Nach der zweiten Aufforderung sei der BF geflüchtet. Zwischen der ersten und der zweiten Aufforderung habe sich der BF zu Hause versteckt. Die erste Aufforderung hätte am Dorfplatz, die zweite zu Hause stattgefunden. Die Taliban seien zwischen 10.00 und 12.00 Uhr in der Nacht gekommen und hätten an der Türe geklopft. Der Vater sei an die Tür gegangen und hätte gefragt, wer da sei. Er hätte geöffnet, es seien die Taliban gewesen. Sie hätten nach ihm gefragt. Gezwungener Maßen hätte der BF vor die Tür gehen müssen. Als er vorgetreten sei, hätten sie ihn geschlagen und ihm gesagt, dass sie schon einmal mit ihm gesprochen hätten. Sie hätten gesagt, dass er mit ihnen kämpfen müsse und sie die Worte nicht noch einmal wiederholen würden. Die Gesichter seien verdeckt gewesen. Sie seien in einer Gruppe gewesen und sehr angsteinflößend gewesen. Aus Angst hätte der BF akzeptiert. Daraufhin seien die Taliban abgezogen.

Auf den Vorhalt, weshalb der BF im Rahmen der Erstbefragung die Bedrohung durch die Taliban nicht erwähnt hätte, gab der BF an, er hätte bereits im Rahmen der Erstbefragung angegeben, dass die jungen Männer in der Heimat aufgefordert worden wären, mit den Taliban zu ziehen, widrigenfalls sie wie Spione behandelt worden wären. Der BF sei nicht gefragt worden, ob er persönlich bedroht worden sei. Er hätte alles kurz halten sollen.

Die Flucht sei am nächsten Tag erfolgt. Er sei nach Kabul gegangen und dort ca. fünf Tage geblieben.

Die Pashai seien von den anderen Volksgruppen als Diener betrachtet worden. Der BF hätte laufend den Eindruck gehabt, von den anderen herablassend behandelt und diskriminiert zu werden. Die Pashai könnten am Akzent erkannt werden.

In Afghanistan würde der BF getötet werden.

Die Einvernahme verlief offensichtlich sehr stockend, diverse Fragen wurden mehrmals gestellt.

Im Rahmen der Einvernahme wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen, zugeschnitten auf den BF, zur Kenntnis gebracht. Der BF gab dazu u.a. an, dass es viele Gegenden gebe, über die es keine Berichterstattung gebe, daher wisse man nicht, was alles passiere.

Im Akt findet sich ein Vermerk, demzufolge die Übersetzerin angab, der BF hätte akzentfrei gesprochen.

4. Im Gefolge der Einvernahme erging eine Anfrage an die Staatendokumentation. Inhalt der Anfrage war, ob es Informationen betreffend die Volksgruppe der Pashai gebe, ob in der Heimatregion des BF tatsächlich Mitglieder dieser Volksgruppe lebten und ob es Informationen zur Diskriminierung dieser Volksgruppe gebe.

Aus der Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation ergibt sich im Wesentlichen, dass Angehörige der Volksgruppe der Pashai tatsächlich in XXXX leben, dass der Distrikt XXXX sogar mehrheitlich von Pashai bewohnt werde, dass allerdings keine Berichte zu einer Diskriminierung der Pashai vorliegen. Zwei Parlamentarier seien Angehörige der Pashai.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.05.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) ab und wies ihn aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.

Hinsichtlich der Angaben zur Person des BF folgte das Bundesasylamt im Wesentlichen den Angaben des BF. Demgegenüber hätte keinerlei Gefährdungs-Situation für den BF festgestellt werden können. Der BF verfüge in Afghanistan über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und fände deshalb im Fall der Rückkehr auch Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vor. Der BF sei im arbeitsfähigen Alter und könne in Afghanistan einer Arbeit nachgehen.

Der Entscheidung wurden die damals aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Allgemeinen Sicherheitslage, zur Sicherheitslage in Kabul, zu bewaffneten nichtstaatlichen Akteuren, zur innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zu Rückkehrfragen zugrunde gelegt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, die wahre Identität des BF hätte aufgrund fehlender Unterlagen nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden können. Aufgrund des sprachlichen Hintergrundes sei es glaubhaft, dass der BF aus Afghanistan stamme. Dass dem Fluchtvorbringen nicht zu folgen sei, ergebe sich aus einigen Widersprüchen, der allgemeinen Vagheit des Vorbringens sowie dem Umstand, dass die Angaben des BF in keinster Weise plausibel gewesen seien. Der Darstellung hätten Details wie Zeit- und Ortsangaben, (gemeint wohl: sinnliche) Wahrnehmungen und Emotionen zur Gänze ermangelt. Trotz mehrmaligem Ersuchen, den behaupteten Fluchtgrund möglichst konkret zu schildern, sei der BF vage geblieben und hätte es unterlassen, auch nur ansatzweise Details vorzubringen. Jede Einzelheit hätte von der Einvernahme-Leiterin mühsam erarbeitet werden müssen.

Die erste Aufforderung durch die Taliban sei widersprüchlich dargestellt worden. Einmal hätte der BF angegeben, die Taliban seien freundlich gewesen; ein anderes Mal, er hätte sich versteckt; einmal, es wäre auf einem Dorfplatz passiert, einmal er sei zu Hause versteckt gewesen. Der BF sei nicht in der Lage gewesen, seine Situation chronologisch und in sich stimmig zu schildern. Der BF hätte angegeben, zwei Monate vor der Ausreise zum ersten Mal bedroht worden zu sein; in der Folge, dass die zweite Aufforderung 20 bis 25 Tage danach erfolgt sei; daraus ergebe sich eine Divergenz von 35 - 40 Tagen. In keinster Weise seien die Ausführungen zur zweiten Aufforderung nachvollziehbar. Hätte tatsächlich Interesse an der Person des BF bestanden, wären die Taliban nicht bereit gewesen, nach dessen Einwilligung, für sie zu kämpfen, wieder abzuziehen.

Darüber hinaus habe der BF im Rahmen der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, dass er von den Taliban bedroht worden wäre. Die Behauptung des BF, dies sehr wohl zum Ausdruck gebracht zu haben, sei nicht glaubwürdig. Aus diesen Gründen sei eine Verfolgung des BF nicht glaubwürdig.

Zum Vorbringen betreffend die Volksgruppenzugehörigkeit wurde auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation verwiesen; insb. darauf, dass der Distrikt XXXX mehrheitlich von Pashai bewohnt werde und keine Berichte über Diskriminierungen vorlägen. Darüber hinaus sei der BF nicht dazu in der Lage gewesen, eine Diskriminierung glaubhaft dazulegen. Nach den Angaben des BF hätte dieser immer im Heimatdorf gelebt, das zur Gänze von Pashai bewohnt gewesen sei. Die Diskriminierungen seien außerhalb erfolgt. Konkrete Beispiele hätte der BF nicht anführen können. Die Pashai wären nach den Angaben des BF an ihrem Akzent erkannt worden, obwohl der BF laut Dolmetscherin akzentfrei gesprochen habe.

Darüber hinaus habe der BF seine Angaben nach der Erstbefragung gesteigert.

Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass selbst bei Wahrunterstellung aufgrund des Vorhandenseins einer innerstaatlichen Fluchtalternative kein Asylgrund gegeben gewesen sei. Der BF hätte im Fall der Umsiedlung in einen anderen Teil Afghanistans mit Unterstützung durch die gut situierte Familie rechnen können. Hinweise für eine Diskriminierung der Pashai hätten nicht gefunden werden können.

Eine aktuelle Gefährdungslage hätte nicht festgestellt werden können. Der BF sei arbeitsfähig, die Familie besitze Haus und Land.

Das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung übersteige das Interesse des BF am Verbleib in Österreich.

6. Mit Fax vom 06.06.2012 erhob der BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, die getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Im Folgenden wird auf Berichte zur Situation in der Provinz XXXX sowie zu Zwangsrekrutierungen verwiesen. Die Beweiswürdigung sei unschlüssig, der Sachverhalt unzureichend ermittelt. Ein Abgleich der Angaben des BF mit den Länderberichten sei nicht erfolgt. Der BF sei aufgefordert worden, Fragen zu beantworten und hätte das gemacht. Angebliche Widersprüche hätten durch ergänzende Befragung aufgeklärt werden können. Der BF habe sich nach der ersten Aufforderung versteckt, um nicht noch einmal aufgefordert und mitgenommen zu werden. Im Rahmen der zweiten Aufforderung im Haus der Familie des BF habe der BF einer Zusammenarbeit mit den Taliban zugestimmt. Weder lägen Widersprüche im Vorbringen vor, noch sei ein solcher Ablauf außergewöhnlich. Insb., dass jemand angebe, er hätte noch Dinge zu erledigen, bevor er den Taliban folge. Im Rahmen der Erstbefragung sei der BF lediglich zu einer "Grobbeschreibung" aufgefordert gewesen; dieser Aufforderung hätte er entsprochen.

Bei den Diskriminierungen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit habe es sich nicht um das fluchtauslösende Ereignis gehandelt. Der BF habe diese nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Der Vollständigkeit halber werde aber darauf hingewiesen, dass die Dolmetscherin keine Sprachsachverständige sei, Zweifel an der Volksgruppenzugehörigkeit der Pashai seien rechtswidrig.

Die Sicherheitslage in XXXX sei sehr instabil. In Österreich sei der BF sehr um Integration bemüht.

7. Mit Fax vom 05.03.2014 wurde eine Bestätigung betreffend die Teilnahme an einem Deutschkurs nachgereicht.

8. Mit Datum vom 26.08.2014 fand eine Verhandlung vor dem BVwG statt.

Eingangs der Verhandlung wies der BF darauf hin, dass es möglicher Weise im Rahmen der Einvernahme zu einem Missverständnis gekommen sei. Im Protokoll zur Einvernahme stünden einmal zwei Monate, einmal 20 bis 25 Tage. Es seien immer 20 bis 25 Tage gewesen. Dies sei vielleicht auf den Akzent des BF zurückzuführen. Die erste Dolmetscherin hätte mit Kandahari-Akzent gesprochen, daher könnte es sein, dass der BF sie nicht richtig verstanden habe. Bei der zweiten Dolmetscherin könnte es sein, dass er vielleicht ein paar wichtige Worte nicht verstanden hätte, ansonsten habe er sie besser verstanden.

Im Folgenden bestätigte der BF im Wesentlichen die im bisherigen Verfahren getätigten Angaben zur Person.

Der BF habe immer in XXXX gelebt, sei aber zu seiner Arbeit im Verwaltungszentrum gependelt. Zwei Stunden zu Fuß, ca. 20 Minuten mit dem Auto.

Angesprochen auf die Diskriminierungen der Pashai gab der BF an, er habe selbst erlebt, dass die Angehörigen der Minderheit der Pashai verachtet und beleidigt wurden. In den pashtunischen Gebieten werde man als ein "Sharrai" und in den tadschikischen Gebieten als "Kohistani" bezeichnet.

Auf den Vorhalt, dass der BF selbst angegeben habe, dass er immer in seinem Dorf gelebt habe und dass dort nur Pashai gelebt hätten, gab der BF an, er spreche auf der Provinzebene. Außerdem hätten die Taliban die Gegend unter ihrer Kontrolle. Sie kämpften in XXXX, suchten aber mit Gewalt Schutz, da die Pashais freiwillig nicht bereit seien, den Taliban Schutz zu geben. Die Pashais seien weder politisch, noch finanziell und militärisch in der Lage, sich gegen sie zu verteidigen. Wenn man im Laufe der Geschichte der Entwicklung der Minderheiten in Afghanistan zurückblicke, sehe man, dass die Minderheit der Pashai ihre Existenz aus Angst nicht in den Städten hätte aufbauen können, daher seien sie in die Berge geflüchtet und hätten dort Schutz gesucht und mittlerweile hätten sie auch in den Bergen keine Ruhe.

Obwohl er im Distrikt XXXX persönliche Erniedrigungen erfahren hätte, sei es dem BF gelungen, dort eine Anstellung zu finden. Allerdings sei er bei der Arbeit wie ein Sklave behandelt worden. Auf Vorhalt, dass der Heimat-Distrikt XXXX mehrheitlich von Pashai bewohnt wird, gab der BF an, er habe nicht behauptet, dass er im Distrikt XXXX schlecht behandelt worden sei, sondern in XXXX. Auf Frage, was er mit "wie ein Sklave behandelt" meine, gab der BF an, er sei schlechter bezahlt worden. Geschlagen sei er nicht worden, aber beleidigt.

Zu seinem Fluchtvorbringen führte der BF im Wesentlichen aus, die Taliban kämpften in XXXX und suchten Schutz in der bergigen Heimat des BF. Es hätte einen offenen Platz außerhalb des Hauses gegeben. Auf diesem Platz seien Gäste empfangen worden. Im Sommer seien sie selbst dort gesessen. Dorthin seien mehrmals die Taliban gekommen und sie hätten über Islam und Dschihad gesprochen. Das erste Mal hätten sie mit dem BF in aller Ruhe und höflich gesprochen und hätten ihm gesagt, dass er ein Moslem sei und ein junger Mann und im Islam der Dschihad eine Pflicht sei. Deshalb solle der BF sie beim Dschihad begleiten.

Da habe der BF Angst bekommen und sich für ca. 20 oder 25 Tage im Haus versteckt. Nach diesen 20 oder 25 Tagen nach der ersten Aufforderung seien sie in einer Nacht zwischen 23 und 24 Uhr zum Haus der Familie gekommen und hätten an die Tür geklopft und der Vater hätte ihnen die Tür aufgemacht. Sie hätten nach dem BF gefragt. Der Vater hätte den BF aufgeweckt und er sei zu den Taliban gekommen. Dieses Mal hätten sie sich dem BF gegenüber härter verhalten, sie hätten ihm einmal eine Ohrfeige gegeben und ihm gesagt, dass sie ihn einmal aufgefordert hätten, dass er sie beim Dschihad begleiten solle, und sie würden diese Aufforderung nicht wiederholen, sondern der BF solle einfach mit ihnen mitgehen. Allerdings nicht sofort. Dem habe der BF zugestimmt. Es sei dunkel gewesen und der BF habe nicht gesehen, wie viele Personen hinter der Haustür standen. Nachdem sie das Haus verlassen hatten, hätte der Vater dem BF gesagt, dass er nicht mit ihnen kämpfen könne und wenn er bleibe, würden sie ihn umbringen. Nach der ersten Aufforderung sei dem Vater bewusst gewesen, dass ihn die Taliban nicht loslassen würden. Daher habe er für die Ausreise des BF gesorgt. Vermutlich in der kommenden Nacht, es sei ganz zeitig in der Früh gewesen, sei sein Cousin väterlicherseits gekommen und hätte ihn nach Kabul gebracht.

Im Folgenden wird das Protokoll auszugsweise wörtlich wiedergegeben:

"R: Im Rahmen der Einvernahme haben Sie angegeben, dass sie zwei Mal von den Taliban dazu aufgefordert wurden, mit ihnen zu kämpfen. Beschreiben Sie bitte das erste Mal noch einmal detailliert. Wo waren Sie zu diesem Zeitpunkt? Wie hat dieser Platz ausgesehen? Wie spät war es? Wie haben die Personen ausgesehen, die sie aufgefordert haben?

BF: Der Platz ist eher ein offener Platz, es gibt keine Wände und kein Dach, es ist ein öffentlicher Platz für das Dorf. Er liegt östlich des Dorfes.

Der BF wird aufgefordert, eine Skizze anzufertigen. Die Skizze wird zum Akt genommen.

R: Sie haben gesagt, der Platz lag neben dem Haus. Nach der Skizze lag der Platz 200 bis 300 Meter vom Dorf entfernt.

BF: Ich habe nicht gesagt, dass dieser öffentliche Platz "Sofa" zu unserem Haus gehört, sondern das ist ein öffentlicher Platz. Hier wird gebetet, die Dorfeinwohner sammeln sich auf diesem Platz, sie beten oder sitzen dort.

R: Sie haben gesagt, dass Sie da Gäste empfangen haben.

BF: Ich habe auch vorhin gesagt, dass das ein öffentlicher Platz ist. Das ist ein öffentlicher Ort und er gehört nicht zu einer bestimmten Person. Fremde Gäste werden dort empfangen.

R: Was ist da passiert? Wann war das? Wieso waren Sie dort?

BF: Das war früher Nachmittag, ca. Gebetszeit. Das ist ein öffentlicher Platz und die Dorfbewohner treffen sich dort. Ich war auch aus diesem Grund dort.

R: Wieso waren Sie dort? Waren Sie jeden Tag dort?

BF: Ich bin meistens dort gegangen, weil auch dort das Gebet verrichtet wird und besonders im Sommer wird auf diesem Platz gebetet.

R: Also jeden Tag?

BF: Ich bin fast jeden Tag als ich im Dorf war und Gebetszeit war zu diesem Platz gegangen. Aber das war nicht jeden Tag.

R: Wie viele Leute haben sich da getroffen beim Gebet?

BF: Das war unterschiedlich. Je nachdem wer Zeit hatte und dort im Dorf war ist zum Gebet auf diesen Platz gekommen.

R: Wie ist das konkret abgelaufen? Haben Sie bemerkt, dass Fremde da sind? Sind sie auf Sie zugekommen?

BF: Ich bin an dem Tag dort mit den anderen Dorfbewohnern gesessen und war aufgrund des Gebetes dort. Die Taliban sind gekommen. Ich bin noch dort gesessen und bei diesem Gebet war der Vorbeter auch ein Talib. Wir sind hinter ihnen gestanden beim Gebet und haben gebetet. Es gibt keine bestimmten Plätze für Personen, man steht nebeneinander oder hintereinander, an den genauen Platz wo ich gestanden bin kann ich mich nicht erinnern.

R: Wie viele Taliban waren es, die Sie aufgefordert haben, in den Dschihad zu ziehen?

BF: Es war eine Gruppe bestehend aus mehreren Personen, ich habe sie nicht gezählt, aber ich glaube es waren 10 oder 12 Personen.

R: Wie haben Sie diese Personen als Taliban erkannt?

BF: Nach dem Gebet haben sie über Islam gepredigt, über Dschihad und was gut und schlecht ist gesprochen. Sie haben darüber hinaus gesagt, dass Dschihad für alle Moslems eine Pflicht ist, besonders für die jungen Männer und derjenige, der gesprochen hat, hat auf mich gezeigt und gefragt wie ich heiße, dann habe ich ihm gesagt wie ich heiße, er sagte mir, dass ich ein junger Mann bin und ich soll mit ihnen zum Dschihad gehen. Ich habe auch vorhin erwähnt, dass dieser Talib bei dieser Aufforderung höflich war.

R: Sie haben gesagt, das Dorf hat ca. 50 Häuser. Fällt das nicht auf, dass 10 bis 12 Personen dort sind, die sonst nicht da sind?

BF: Ich habe gesehen, dass sie bewaffnet waren und ich habe auch vorhin gesagt, dass sie über Islam und Dschihad und was gut und schlecht ist gesprochen und gepredigt haben und daher ist anzunehmen, dass sie Taliban sind.

D: Der BF wirft mir vor, als Dolmetscherin nicht genau aufzupassen und nicht übersetzt habe, dass es sich bei der Gruppe um die Taliban gehandelt habe. Daraufhin habe ich den BF gefragt, ob er bis jetzt die Waffen erwähnt habe, er verneinte es. Der BF hat gemeint, dass es logischerweise anzunehmen wäre, wenn eine Gruppe kommt und über Islam und Dschihad spricht es sich dabei um Taliban handle. Ich habe den BF auf meine Pflicht als Dolmetscherin aufmerksam gemacht und ihm mitgeteilt, dass ich als Dolmetscherin meine persönlichen Annahmen und Eindrücke bei der Übersetzung bzw. beim Dolmetschen nicht einfließen lassen darf, sondern ich übersetze nur das, was der BF sagt bzw. übersetze die Frage des Herrn Richters.

R weist den BF darauf hin, dass es weder seine Aufgabe noch die der Dolmetscherin ist, Annahmen zu treffen. Der BF möge die Fragen wahrheitsgemäß beantworten.

R: Noch einmal, wann bzw. woran haben Sie erkannt, dass es sich bei den Personen um Taliban handelt? Erst als sie mit Ihnen gesprochen haben?

BF: Mir war von Anfang an, als ich die bewaffnete Gruppe gesehen habe, die zu uns gekommen sind, bewusst, dass es sich bei ihnen um die Taliban handelt. Außerdem waren sie Fremde und stammten nicht aus unserem Dorf. Ich möchte hinzufügen, dass unsere Gegend bedauerlicherweise nicht unter der Kontrolle der Zentralregierung steht.

R: Können Sie sich an die Person erinnern, die Sie angesprochen hat? War das der Vorbeter?

BF: Ja, ich kann mich an sein Aussehen erinnern, er war dieselbe Person, die als Vorbeter agiert hat und über Islam und Dschihad gesprochen hat.

R: Wechseln die Vorbeter öfter?

BF: Ja. In der islamischen Scharia ist so, dass meistens ein religiöser, ein Mullah oder ein "Qari", die Vorbeter wechseln sich immer, jeder der über die Religion informiert ist, kann als Vorbeter agieren.

R: Dieser Vorbeter war neu?

BF: Ja, er war neu.

R: Das war nichts Ungewöhnliches?

BF: Ja, das war nichts neues, aber es gibt unter den Religionsgelehrten eine Gepflogenheit, wenn einer, der einen höheren religiösen Rang hat, zur Gebetszeit kommt, dann wird er von den anderen darum gebeten, als Vorbeter zu agieren.

Ich bin selbst kein Religionssachverständiger, wenn Sie sich darüber mehr Informationen wünschen, wenn Sie so eine Person, die sich in Religionsangelegenheiten auskennt, befragen. Ich habe Ihnen über den Wechsel der Vorbeter Informationen gegeben, die ich selbst erlebt bzw. selbst gesehen habe. Wissenschaftliche Informationen habe ich darüber nicht.

R: Wie hat der ausgesehen?

BF: Er hatte einen langen Bart und einen weißen Turban, er hat eine braune Hautfarbe gehabt,

Auf Rückfrage der D: Er war fast so wie ich oder etwas größer als ich.

R: Haben Sie Angst gehabt?

BF: Ja, ich hatte ganz bestimmt Angst gehabt. Ich habe mich 20 bis 25 Tage zu Hause versteckt gehabt bis sie das 2. Mal zu unserem Haus gekommen sind.

R: Was haben Sie sich gedacht nach dieser Aufforderung?

BF: Dass sie mich bei der ersten Aufforderung freundlich behandelt haben, war aus folgenden Gründen. 1. Das war ein öffentlicher Platz, es waren auch mehrere Personen dort anwesend. 2. Wenn sie jemanden das 1. Mal ansprechen um sie zu rekrutieren, behandeln sie die Person freundlich und höflich, 3. Weder ich noch meine Familie wollten, dass ich zum Kampf gehe und dort sterbe.

R: Meine Frage war, was haben Sie sich dabei gedacht?

BF: Diejenigen, die ihre Aufforderungen nicht nachgegangen sind, haben sie unter dem Vorwand der Spionage getötet oder auf den Bäumen aufgehängt oder sie haben irgendwelche anderen Vorwände gefunden um deren Ruf zu ruinieren oder sie umzubringen. In dem Moment habe ich mir gedacht, nachdem ich die Schicksale der anderen, die deren Aufforderung nicht nachgekommen sind, gesehen habe, habe ich mir gedacht, dass ich entweder mit ihnen zum Kampf gehen und sterben muss oder sie werden mich unter dem Vorwand einer Spionage bei der Ablehnung deren Aufforderung, umbringen werden.

R: Sie haben angegeben, dass Sie sich ca. einen Monat zu Hause versteckt haben. Was haben Sie in dieser Zeit gemacht? Beschreiben Sie den Tagesablauf.

BF: Das war ein Leben wie in einem Gefängnis.

D: Der BF fragt wie soll das Leben eines Gefangenen sein?

R: Ich war noch nie ein Gefangener. Sie sagen, Sie waren ein Gefangener. Beschreiben Sie die Situation!

BF: Wie soll ich Ihnen es beschreiben wie ein Gefangener ist und wie er lebt, wenn man Angst hat und sogar vor sich Angst hat, wenn man Angst hat, getötet zu werden, und dass man keine Freiheit hat und vor Angst nicht das Haus verlassen kann.

R: Was haben Sie gemacht, wenn Sie nie das Haus verlassen konnten?

BF: Ich war gezwungen zu Hause zu bleiben. Es war alles mit Angst verbunden, essen, schlafen und alles.

R: Wann sind Sie aufgestanden? Was haben Sie danach gemacht?

BF: Ich bin um 6 oder um 7 Uhr in der Früh aufgestanden und habe gefrühstückt, danach bin ich bis Mittag gesessen und nichts gemacht. Ich habe mit meiner kleinen Schwester und meinem kleinen Bruder gespielt.

R: Wie haben Sie sich Ihr Leben in diesem Versteck vorgestellt? Wenn die Taliban nicht gekommen wären, wären Sie dann immer zu Hause geblieben?

BF: Ich habe mich mit der Hoffnung versteckt gehabt, dass sich die Lage verbessern würde. Oder dass die Taliban mich vergessen werden und nicht noch einmal kommen werden. Ich liebe meine Familie und ich wollte meine Familie nicht verlassen. Das war eine sehr schwere Situation. Selbst wenn ich auch hier lebe, habe ich das "wahre Leben" damit meine ich das Leben mit meiner Familie, verloren. Das Leben stelle ich mir hier in Österreich so vor, dass ich nur atme und lebe. Das Leben für mich hat hier jede Bedeutung verloren. Ich habe versucht, hier mir ein Leben aufzubauen, ich habe hier Hauptschulabschluss gemacht und wollte einen Beruf erlernen, ich habe mich an Diakonie gewendet und an die Caritas um mir dabei zu helfen. Darüber hinaus habe ich mich auch an AMS gewendet. Die Antwort war, dass sie mir dabei nicht helfen können, da ich in Österreich über keinen Status verfüge. Ich weiß, wenn ich in Österreich lebe, kann ich es ohne einen Beruf nicht leicht haben. Bedauerlicherweise kann ich aber im Moment nichts unternehmen.

R: Beschreiben Sie bitte die zweite Aufforderung!

BF: Es war ca. zwischen 23 und 24 Uhr in einer Nacht gewesen, dass sie hinter unsere Haustür gekommen sind, sie haben an die Tür angeklopft. Mein Vater hat ihnen die Tür aufgemacht, sie haben meinen Vater nach mir gefragt, mein Vater ist gekommen und hat mich aufgeweckt, es war dunkel, sie haben auch ihre Gesichter bedeckt gehabt, ihr Verhalten war das 2. Mal nicht wie das 1. Mal, sie haben mir auch eine Ohrfeige gegeben, sie haben gesagt, dass sie das, was sie mir schon einmal gesagt haben, nicht noch einmal wiederholen wollen, dass ich mit ihnen aber nicht sofort, gehen soll. Ich habe das akzeptiert, weil ich gezwungen war. Nachdem sie weggegangen sind, sind wir zurück ins Zimmer gekommen. Mein Vater hat mir gesagt, dass ich mit ihnen nicht gehen kann und nicht kämpfen kann und ich soll von hier weggehen und Afghanistan verlassen. Nach der

1. Aufforderung war meinem Vater bewusst, dass sie mich nicht loslassen werden und noch einmal kommen werden. Mein Vater sollte meinem Cousin beauftragt haben, einen Schlepper zu finden, der meine Reise aus Afghanistan organisiert. In der 2. Nacht zeitig in der Früh als es noch dunkel war, ist mein Cousin gekommen. In seiner Begleitung habe ich das Dorf verlassen und wir sind nach Kabul gefahren.

R: Wieso haben Sie eine Ohrfeige bekommen?

BF: Sie wollten mich einschüchtern. Diesmal war es kein öffentlicher Platz als sie mich auffordern wollten, es waren keine anderen Personen anwesend, sondern, es war eine bedrohliche Situation.

R: Wie ist es dazu gekommen?

BF: Ohne Grund haben sie mir eine Ohrfeige gegeben.

R: Wie war der Ablauf?

BF: Gleich als sie mich gesehen haben ohne Grund haben sie mir eine Ohrfeige gegeben. Dann haben sie den Satz gesagt, dass sie das, was sie mir schon einmal gesagt haben, nicht noch einmal wiederholen und dass ich mit ihnen zum Kampf gehen soll.

R: Wie haben Sie darauf reagiert?

BF: Ich habe ihnen gesagt, ja, ok ich werde mit euch gehen, weil ich gezwungen war. Ansonsten wäre ich gleich tot. Sie akzeptieren kein nein. Sie sind auch nicht barmherzig.

R: Wie lange hat das ungefähr gedauert?

BF: An die genaue Zeitspanne kann ich mich nicht erinnern, da ich unter einem Angstzustand war, aber es hat nicht lange gedauert.

R: Das muss schnell gegangen sein. Da ist ja nichts passiert.

BF: Wenn man im Angstzustand ist, denkt man an die Zeit nicht, aber ich glaube, dass es ganz kurz war. Wenn man einen Autounfall hat, in dem Moment denkt man nicht an die Zeit.

R: Die Taliban waren damit zufrieden, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt kommen. Haben Sie darüber gesprochen wie es dann weitergeht?

BF: Es wurde kein fixer Termin vereinbart und es wurde nichts versprochen. Sie haben mir gesagt, dass ich mitkommen soll und ich habe zugestimmt.

R: Die Taliban haben sich mit der Zustimmung zufrieden gegeben und sind wieder gegangen?

BF: So kann es gewesen sein.

R: Da fehlt die Erinnerung?

BF: Man vergisst das nicht, wenn man so ein Ereignis mit eigenen Augen gesehen und erlebt hat.

R: War das so, dass die Taliban sich zufrieden gegeben haben und gegangen sind?

BF: Das war so. Weil sie nicht mehr reagiert haben und gegangen sind.

R: Was ist dann passiert? Sie waren im Zimmer? Wo war der Vater?

BF: Wir sind ins Zimmer gekommen und mein Vater hat mit mir gesprochen, dass die Taliban mich nicht loslassen werden.

R: Was war mit den anderen Familienmitgliedern? Sind die nicht aufgewacht?

BF: Alle sind aufgewacht und alle waren in dem Zimmer wo ich und mein Vater waren. Meinen Vater habe ich deswegen erwähnt, weil er mir den Rat gegeben hat.

R: Beschreiben Sie noch einmal die Situation!

D: Der BF wiederholt dieselben Sätze.

Der BF setzt auf Deutsch fort: Wieso wird mir nicht geglaubt? Ich sage die Wahrheit. Ich habe sie immer wieder gesagt.

Der Richter weist darauf hin, dass der BF dieselben Sätze immer wieder wiederholt, aber nicht dazu in der Lage ist, die konkrete Situation in irgendeiner Weise zu beschreiben. Auch nicht auf vielfache Rückfragen.

Der BF wiederholt das Gesagte und beteuert die Wahrheit gesagt zu haben.

BF: Wenn ich nicht gezwungen gewesen wäre das Land zu verlassen, hätte ich es nicht gemacht, dann wäre ich tot, ich habe dort eine kleine Schwester. Ich vermisse sie sehr.

Der BF beginnt zu weinen.

BF: Als ich von der Arbeit nach Hause gekommen bin und müde war, ist meine kleine Schwester zu mir gekommen und somit habe ich alles vergessen. Was soll ich machen, ich hätte meine Schwester gegen die ganze Welt nicht getauscht.

R: Sie haben bei der Einvernahme angegeben, dass sie zwei Monate nach der ersten Aufforderung geflüchtet sind. Die zweite Aufforderung soll aber ca. 20 -25 Tage nach der ersten erfolgt sein. Wie erklären Sie sich diese Differenz? Sie haben bereits eingangs erwähnt, dass es vielleicht zu einem Missverständnis gekommen ist aufgrund Ihres "Akzents". Inwieweit kann Ihr "Akzent" eine Rolle spielen?

BF: Ich habe eingangs gesagt, dass ich nach der 1. Aufforderung 2 Monate lang nicht in Afghanistan geblieben bin, deswegen habe ich das auf Akzent zurückgeführt. Das ist die Tatsache, dass ich nicht 2 Monate dort geblieben bin. Warum glaubt man mir nicht?

R fragt die D: Können die Zeitangaben vertauscht werden?

Die D fordert den BF auf, die Zahlen auf Farsi zu nennen. Nach Ansicht der D besteht keine Verwechslungsgefahr.

R: Wieso haben Sie sich nach Ihren Problemen nicht an die Polizei gewandt?

BF: Ich habe vorhin gesagt, dass in unserer Gegend keine Polizei gibt. Besonders in der Gegend XXXX.

R: Was, glauben Sie, würde passieren, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren würden?

BF: Ich werde getötet.

R: Wieso glauben Sie, dass Sie nicht weiter in Afghanistan, etwa in Kabul leben könnten?

BF: Gibt es die Taliban nicht in Kabul? Wo finden die ganzen Selbstmordattentate statt? Sie sind überall.

R: Wie könnten die Taliban Sie finden?

BF: Die erste wichtige Frage ist für mich, wo und bei wem kann ich in Kabul leben. Ich habe niemanden in Kabul oder in einer anderen Stadt. Und 2. könnten mich die Taliban finden.

R: Ihre Familie könnte Sie doch unterstützen?

BF: Die Finanzlage unserer Familie ist insofern gut, dass das Leben der Familie damit finanziert wird und es gibt nirgendwo in Afghanistan die Sicherheit. Wenn ich gewusst hätte und einen Platz finden könnte, wo ich mit meiner Familie in Verbindung bleiben könnte, hätte ich mich für dort entschieden."

Abschließend wurde festgehalten, dass der BF den Hauptschulabschluss nachgeholt hat. Der BF brachte Zeugnisse und weitere Bestätigungen sowie ein Empfehlungsschreiben zur Vorlage, die in Kopie zum Akt genommen wurden. Einsicht genommen wurde ferner in eine Bewerbung um eine Lehrstelle als Informationstechnologie-Techniker, die ebenfalls in Kopie zum Akt genommen wurde.

Im Rahmen der Verhandlung wurden dem BF ferner die im Akt erliegenden Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht und auf die Möglichkeit einer Stellungnahme verwiesen. Einvernehmlich wurden dem BF Pkt. 3. Sicherheitslage, Pkt. 3.3. Provinz XXXX, Pkt. 4. Rechtsschutz/Justizwesen, Pkt. 5. Sicherheitsbehörden, Pkt. 17. Ethnische Minderheiten, Pkt. 22. Grundversorgung/Wirtschaft sowie Pkt. 24. Behandlung nach Rückkehr zusammenfassend übersetzt. Darüber hinaus wurde die Kurzinformation der Staatendokumentation vom 09.07.2014 übersetzt.

Der BF gab dazu im Wesentlichen an, in den Berichten spiegle sich die tatsächliche Situation in Afghanistan wieder. Allerdings gäbe es mehr Probleme. Diejenigen, die solche Berichte erstatten, könnten praktisch in die Gegenden, die der BF gesehen habe, nicht durchdringen, um über die wahren Probleme und Schwierigkeiten zu berichten.

Zuletzt wurde festgehalten, dass die grammatikalisch korrekte Schreibweise des Namens des BF nach den Angaben einer Lehrerin des BF XXXX lautet. Seitens der Dolmetscherin wurde dies bestätigt.

9. Mit Datum vom 25.08.2014 erstattete der BF eine Stellungnahme. In dieser Stellungnahme wurde beantragt, dem BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jungen Männer im wehrfähigen Alter bzw. der ihm unterstellten politischen Gesinnung Asyl zu gewähren. In diesem Zusammenhang wurde auf mehrere Entscheidungen des BVwG sowie des AsylGH verwiesen. Ein Ausweichen in einen sichereren Teil Afghanistans wäre dem BF nicht zumutbar, da der BF in keinem anderen Teil Afghanistans über ein familiäres oder sonstiges Netz verfüge. Mehrere Erkenntnisse des BVwG untermauerten den Antrag des BF, ihm zumindest subsidiären Schutz zu gewähren. In einer Anfragebeantwortung von ACCORD zu Afghanistan vom 2. April 2014 werde die Provinz XXXX als Unruheprovinz bezeichnet. Bei einer Rückkehr nach XXXX bestünde die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bestünde eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge eines innerstaatlichen Konflikts. Ein Ausweichen in einen sichereren Teil Afghanistans sei nicht zumutbar, da der BF in keinem anderen Teil Afghanistans über ein familiäres oder sonstiges Netz verfüge. Er hätte damit weder Wohnraum, noch Unterstützung zur Existenzsicherung zur Verfügung. Insofern seien die Länderfeststellungen zur (angeblich) guten Sicherheitslage in Kabul und anderen großen Städten irrelevant. In diesem Zusammenhang wird erneut auf mehrere Entscheidungen des BVwG und des VfGH verwiesen.

Der Stellungnahme wurde erneut das Zeugnis betreffend die Pflichtschulabschluss-Prüfung des BF beigefügt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist afghanischer Staatsbürger, am XXXX in der Provinz XXXX in Afghanistan geboren, und stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Pashai, Moslem/Sunnite und ledig. Vater, Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüder leben im Bezirk XXXX im Gebiet XXXX im Dorf XXXX. Vier weitere Schwestern sind verheiratet, zwei davon leben im selben Dorf, die zwei anderen in einem anderen Dorf. Onkel des BF leben teilweise im selben Dorf, teilweise im selben Bezirk. Die Familie lebt von ihren Grundstücken. Der Vater ist darüber hinaus als Lehrer in der örtlichen Schule tätig.

Eine asylrelevante Verfolgung des BF konnte nicht festgestellt werden.

Die in das Verfahren eingebrachten Länderberichte zu Afghanistan lauten auszugsweise:

3. Sicherheitslage

Afghanistan ist mit einem Truppenabzug internationaler Kampfkräfte konfrontiert und der Übergabe der Sicherheit an die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) bis zum Ende des Jahres 2014. Es wird damit einen wesentlichen Sicherheits- und Entwicklungswandel in den nächsten drei Jahren durchlaufen. (WB 28.2.2013). Die finale Tranche des Transfers der Sicherheitsverantwortung an die afghanischen Sicherheitskräfte wurde am 18. Juni verkündet (UNSC 6.9.2013). Nachdem die Übergangsphase fortschreitet und die ANSF ihre Sicherheitsverantwortung übernehmen, transformiert die Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) zunehmend ihre Rolle von einer kämpferischen hin zu einer unterstützenden. Die ISAF wird, wie bisher, die ANSF ausbilden, beraten und unterstützen bis die Übergangsphase mit Ende 2014 abgeschlossen ist. Bis Ende 2014 wird die ISAF jedoch - sofern benötigt - auch weiterhin Kampfunterstützung liefern (NATO 1.8.2013). Auf die Transition wird ein Jahrzehnt der Transformation (2015-2024) folgen, Afghanistan hat verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt um sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat zu entwickeln. Dafür hat Afghanistan die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten (AA 4.6.2013).

Der Personalstand der afghanischen nationalen Sicherheitskräfte (ANSF) wuchs im letzten Jahrzehnt von 6000 auf offiziell rund 338.000 - Stand September 2013 - an (Brookings Institution 10.1.2014, vgl. ICG 26.6.2013).

Die UN gibt folgende Aufteilung der Zahl der Sicherheitskräfte an:

Afghan National Army (ANA) - 185.000; Afghan Air Force - 6,900; Afghan National Police (ANP) - 140,660. Die ANP und das Innenministerium beschäftigen 1.999 Frauen, die afghanische Armee

458. Die Sicherheitskräfte werden aus dem "UN Fonds für Recht und Ordnung für Afghanistan" unterstützt. Das "Afghanische Lokale Polizei Programm", ist ein separates Programm zur lokalen Verteidigung. Die Ausdehnung des Programms schreitet voran. Mit Stand 19. November betrug der Personalstand der Afghanischen Lokalen Polizei (ALP) 24.500 in 122 Distrikten von 29 Provinzen. Nimroz, Panjhsir, Samangan und Nuristan sind die einzigen Provinzen, in denen dieses Programm noch nicht in Kraft ist. Die ALP ist überproportional von Anschlägen betroffen. Es gibt Berichte zu Übergriffen der ALP - meist mit Straflosigkeit, in anderen Orten erfüllt die ALP ihre Arbeit zur Zufriedenheit der lokalen Bevölkerung (UNSC 6.12.2013). Die Berichte zur ALP sind somit gemischt. Einerseits berichten die lokalen Gemeinschaften in vielen Distrikten von einer Verbesserung der Sicherheit durch die Operationen der ALP, andererseits dokumentiert die UNAMA Menschenrechtsverletzungen und zivile Opfer in den Operationen - zwischen 1.1. und 30.6.2013 waren dies 14 zivile Todesopfer in Operationen der ALP (UNAMA 7.2013).

Ursprünglich war das Programm auf den Norden und Nordosten fokussiert, die Expansion geschieht nun hauptsächlich in den Südosten (UNSC 6.9.2013).

Die Kapazitäten der afghanischen Sicherheitsinstitutionen wachsen weiterhin. Eine zunehmende Zahl an Operationen wird durch die lokalen Sicherheitskräfte geplant und durchgeführt, während ISAF Luftunterstützung und Hilfe in der Abwehr der Sprengsätze bietet. Nachdem die afghanischen Sicherheitskräfte den Großteil der Operationen nun selbst durchführen, ist die Zahl der Opfer unter ihnen stark angestiegen. Die Zahlen divergieren. Einer Aussage vom 29. Oktober 2013 aus dem afghanischen Innenministerium zu Folge, starben zwischen April und Oktober 1.273 Angehörige der Afghanischen Nationalpolizei und 779 Angehörige der Afghanischen Lokalpolizei im Einsatz. 74 Prozent der Sicherheitsvorfälle zwischen 16. August und 15. November 2013 zielten auf Konvois, Checkpoints, Stützpunkte und Personal der Afghanischen Lokalpolizei (UNSC 6.12.2013).

Ein weiterer Bericht spricht von mehr als 3.500 afghanischen Sicherheitskräften, die während des zweiten Quartals 2013 in Kampfeinsätzen verletzt oder getötet wurden. (UNSC 6.9.2013).

Der Anstieg der Opfer unter den afghanischen Sicherheitskräften korreliert mit einem von "icasualties" erfassten Rückgang von Todesopfern bei den internationalen Truppen für das Jahr 2013 im Vergleich zu 2012. Im Jahr 2013 waren z.B. 52 Opfer bei den internationalen Schutztruppen durch IED zu beklagen, während es im Jahr 2012 noch 132 waren (icasualities 15.01.2014).

Die Akte der Taliban gegen Zivilisten hielten im Jahr 2012 weiter an, insbesondere undifferenzierte Attacken verursachten hohe Zahlen ziviler Todesopfer (HRW 31.1.2013). Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm 2012 im Vergleich zum Vorjahr leicht ab und setzte somit den Trend fort. Die Führungs- und Operationsfähigkeit der Insurgenz konnte geschwächt werden (AA 4.6.2013).

In den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 erschwerten die Dynamiken von Politik und Sicherheit jedoch den Schutz von Zivilisten und begrenzten den Zugang zu Menschenrechten. Dem verstärkt forcierten Übergang der Sicherheitsverantwortung von internationalen Militärkräften zu afghanischen Kräften sowie der Schließung von internationalen Militärbasen standen vermehrte Attacken durch regierungsfeindliche Elemente (AEG) auf die ANSF, insbesondere an Checkpoints und bei strategischen Autobahnen gegenüber. Die Bemühungen der Aufständischen ihren territorialen Einfluss in umkämpften Gebieten durchzusetzen, führte zu vermehrten Bodenkämpfen zwischen AEG, pro-Regierungselementen und pro-Regierungskräften. Besonders afghanische Sicherheitskräfte und Zivilisten wurden in den Kämpfen oder von unkonventionellen Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) häufiger getötet oder verletzt. Der Anstieg ziviler Opfer in der ersten Jahreshälfte 2013 kehrte die Abnahme ziviler Opfer und Verletzter, die im Jahre 2012 verzeichnet wurde, um. Die Opferzahl erreichte den hohen Wert von 2011 (UNAMA 7.2013).

Die erste Jahreshälfte 2013 verzeichnete laut einer Quelle einen Anstieg verletzter und getöteter Frauen von 61 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 (UNSC 22.11.2013).

Insgesamt sammelte UNAMA für die ersten zehn Monate des Jahres 2013 Daten zu 2,568 zivilen Todesopfern und 4,826 zivilen Verletzten. Es wurde damit ein Anstieg von 13 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 verzeichnet. Um die 75 Prozent der Opfer wurden regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben. Deren Einsatz von unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen (IEDs), inklusive komplexer Attacken und Selbstmordattentate, verursachten 49 Prozent aller Opfer und stellten weiterhin die größte Gefahr für Zivilisten dar. 10 Prozent der zivilen Opfer rechnete die UNAMA pro-Regierungstruppen zu. 11 Prozent der Opfer wurden Bodenoperationen und Attacken zugerechnet, die keiner Partei zugeschrieben werden konnten. Aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und Pro-Regierungstruppen wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2012 456 Zivilisten getötet und 1,454 verletzt. Dies stellt einen Anstieg von 36 Prozent zum Vergleichszeitraum 2012 dar. Besonders signifikant war er mit 52 Prozent in den östlichen Regionen Es wurden in den ersten zehn Monaten des Jahres 2013 89 Selbstmordanschläge durch die Vereinten Nationen erfasst, gleich viele wie im Jahr 2012, 45 dieser waren in den Provinzen Kandahar, Helmand, Paktika und Kabul (UNSC 6.12.2013).

Im Jahr 2013 stiegen die Angriffe und Entführung prominenter afghanischer Frauen (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013). Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören Provinz- und Distriktgouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt werden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden werden aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge verübt (AA 4.6.2013).

Erhöhte Unsicherheit und Attacken gegen Hilfsorganisationen gefährden die Möglichkeit humanitärer Organisationen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen (USAID 5.7.2013).

Im Zeitraum vom 16.2.2013 bis 15.5.2013 sammelte UNAMA 4.267 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies stellt einen Anstieg von 10 Prozent im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres dar (UNSC 13.6.2013). Im Zeitraum 16.5 - 15.8.2013 verzeichnete die UNO 5,922 Vorfälle, was einen 11-prozentigen Anstieg im Vergleich zum Vorjahreswert bedeutete, jedoch eine 21 prozentige - Senkung zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011. Bewaffnete Kämpfe und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen waren die Ursache für 4,534 Vorfälle. Rebellen konzentrierten sich darauf Checkpoints und Militärstützpunkte, die vom internationalen Militär an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben wurden, anzugreifen. Die effektive Abwehr der afghanischen Sicherheitskräfte konzentrierte sich im Allgemeinen auf den Schutz von Schlüsselstädten und administrativen Bezirkszentren sowie strategischen Transportrouten (UNSC 6.9.2013).

Im Zeitraum vom 16.8. bis 15.11.2013 sammelte die UN 5,284 Vorfälle, was einen Anstieg von 1.9 Prozent zu dem Vergleichszeitraum im Jahr 2012 anzeigt. Die ersten zehn Monate des Jahres 2013 verzeichneten im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2012 einen Anstieg von insgesamt 13.2 Prozent, jedoch konnte eine Reduktion von 16 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 erfasst werden. Anti-Regierungs-Elemente zielen weiterhin auf Straßen und Verkehrsnetze und können weiterhin einen beträchtlichen Einfluss in den ländlichen Gebieten, in denen oft die Reichweite und die Dienstleistungen der Regierung gering sind, behaupten (UNSC 6.12.2013).

Geographisch tragen die Hauptlast von Sicherheitsvorfällen die südlichen, süd-östlichen und östlichen Provinzen (UNSC 6.9.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.2. und 15.5. betrafen 70 Prozent die die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 13.6.2013).

Von den Sicherheitsvorfällen zwischen 16.5. und 15.8. 2013 betrafen 69 Prozent diese Regionen (UNSC 6.9.2013).

Von den Vorfällen zwischen 16.8 und 15.11 betrafen 70 Prozent die südlichen, süd-östlichen und östlichen Teile des Landes (UNSC 6.12.2013).

Im Osten des Landes wurde zwischen 16.2. und 15.5. eine 18-prozentige Zunahme von Vorfällen im Vergleich zu 2012 verzeichnet, mit einem Zustrom der Aufständischen in die Provinzen Nuristan und Badakhshan, der einen Wechsel des strategischen Fokus des Konflikts andeutet (UNSC 13.6.2013).

Infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen konnte eine partielle Stabilisierung in Teilen Nord- und Westafghanistans, aber auch in der Hauptstadt Kabul erzielt werden. In diesen Gebieten ist die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle (AA 4.6.2013).

Das Sekretariat des Afghanischen Friedens- und Reintegrationsprogrammes berichtete, dass mit Stand 19. November

7. 532 Personen dem Programm beigetreten sind. 168 Projekte und 170 Mikro-Beihilfen wurden abgeschlossen oder begonnen (UNSC 6.12.2013). Mit Stand Mai 2013 liefen unter dem Programm 331 Gemeinschaftsprojekte und 146 Beihilfen bzw. wurden abgeschlossen. Das Programm richtet sich mit Reintegrations- und Übergangsunterstützung an ehemalige Militante (UNSC 13.6.2013).

Die UNAMA unterstützte auch weiterhin den "Friedensdialog der Afghanischen Bevölkerung", eine zivilgesellschaftliche Initiative zur Umsetzung von Friedensmaßnahmen auf Provinzebene. Im Rahmen von afghanischen Informationskampagnen unter dem "Police-e-Mardumi-Programme", unterstützen die Vereinten Nationen ein demokratisches Projekt durch Sicherheitsgespräche mit der Polizei in sieben Provinzen, sowie monatliche Beratungen zwischen Polizei und Gemeinschaftsführern, inklusive Frauen, in 15 Bezirken der Provinzen Uruzgan, Baghlan, Helmand, Ghor und Balkh. In den Provinzen Daikundi, Kapisa, Nuristan, Kunduz, Takhar, Gardez und Jawzjan initiierte UNAMA im Oktober eine Reihe von Dialogen zwischen den Gemeinschaften um Vertrauen aufzubauen und Spannungen zwischen Stämmen und Ethnien abzubauen (UNSC 6.12.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Wichtige aufständische Gruppen

Die Sicherheitslage in Afghanistan wird durch bewaffnete Gruppen bedroht, die lose miteinander verbunden sind (CRS 23.10.2013). Neben den Taliban existieren weitere Gruppierungen, die halbautonom agieren. Zu nennen wären zum Beispiel die Netzwerke der Familie Haqqani oder der Familie Mansur, sowie die so genannte Tora Bora Front, die aus ehemaligen Anhängern der Hizb-e Islami von Yunus Khalis besteht. Außerdem gibt es noch selbstständige Widerstandsgruppen, wie die Hizb-e Islami von Gulbuddin Hekmatyar (BAA 2011).

Taliban und Frühjahrsoffensive 2013

Die Taliban sind die berüchtigtste in Afghanistan aktive Bewegung. Sie operiert hauptsächlich im Süden Afghanistans - besonders in den traditionellen Hochburgen Helmand und Kandahar. Geleitet werden die Taliban durch den Gründer und Führer der afghanischen Taliban Mullah Omar und der Quetta-Shura - einer Gruppe von Veteranen der Taliban, die in Quetta, Pakistan, lokalisiert sind. Dies ist jene Gruppe, die vormals Afghanistan regierte und al-Qaida Zuflucht gewährte, bevor sie von den amerikanischen Kräften entmachtet wurde (Thomson Reuters 29.7.2011).

Der territoriale Einfluss und die Kontrolle der Taliban nahmen 2012 ab. Nichtdestotrotz blieb der Einfluss der Aufständischen in vielen ländlichen Gebieten erhalten, die damit als Ausgangspunkte für Attacken auf Städte dienten. Dies ermöglichte den Taliban, Angriffe in derselben Häufigkeit wie 2012 durchzuführen - jedoch in weniger bevölkerungsreichen Gegenden (USDOD 7.2013).

Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" an, mit der Intention komplexe Selbstmordattentate und Insiderangriffe gegen die "Basis der Fremdeindringlinge, deren diplomatische Zentren und militärische Stützpunkte" durchzuführen. Die großen Vorfälle dieser Offensive waren u.a. im März ein Bombenanschlag auf das Verteidigungsministerium in Kabul mit 9 Toten und auf das Polizeihauptquartier in Jalalabad mit 5 Toten, ein Anschlag auf ein Gericht in Farah im April und ein Anschlag auf den Supreme Court im Juni mit 17 Toten (UNSC 13.6.2013; vgl. BBC 25.6.2013 ). Der Taliban-Führer Mullah Muhammad Omar proklamierte, dass Angriffe durch mit den Taliban sympathisierender Mitglieder der ANSF auf die internationalen Streitkräfte eine Schlüsselstrategie der Taliban seien, um die Kontrolle zu erobern (CSIS 28.3.2013). Ende Mai wurde ein Selbstmordattentat auf das Anwesen des Gouverneurs der Provinz Panjshir durch die Islamic Movement of Uzbekistan (IMU) und die Taliban durchgeführt (LWJ 1.6.2013). Den Sicherheitskräften gelang es allerdings eine Autobombe vor Ort zu entschärfen. Vier Polizisten wurden verletzt, die sechs Angreifer getötet (Xinhua 29.5.2013). Diese Attacke war die erste dieser Art im Panjshir Tal seit Oktober 2011. Das Tal gilt als stark gegen die Taliban eingestellt und die Provinz Panjshir als besonders friedlich. Die Attacken der Taliban verstärkten sich nach der Ausrufung der Frühjahrsoffensive. Im Rahmen der Frühjahrsoffensive verübten die Taliban am 24.5.2013 auch eine Attacke auf den Compound der International Organisation for Migration in Kabul. Dieser folgte ein fünfstündiges Gefecht (Reuters 29.5.2013). Ein Polizist und zwei Angreifer wurden dabei getötet, 10 Personen verletzt (Reuters 24.5.2013).

Al-Qaida

Die Zahl der al-Qaida-Kämpfer in Afghanistan wird von amerikanischen Behörden mit 50 bis 100 beziffert. Die meisten von ihnen sind in den östlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Quaida angegliedert und in den Provinzen Faryab und Kunduz aktiv sind, wie zum Beispiel zur Islamic Movement of Uzbekistan (USDOD 7.2013).

Haqqani Netzwerk

Das Haqqani Netzwerk ist eine Rebellengruppe, die von den "Federally Administered Tribal Areas" (FATA) in Pakistan aus operiert (FFP 10.2011). Die Gruppe tauchte in den späten 1970er Jahren unter und ist seitdem auch unter dem Namen Hesb-I Islami bekannt. Sie erklärte den "heiligen Krieg" gegen Afghanistan (U.S. Houses of Representatives 27.6.2013). Die Haqqanis sind Afghanistans leistungsfähigste und stärkste Terrorgruppe, die auch enge operative und strategische Kontakte mit al-Quaida und anderen Gruppen pflegt (ISW 29.3.2012). Vor allem die Fähigkeit des Netzwerkes zur Durchführung tödlicher, spektakulärer Angriffe in Kabul mit anschließender internationaler Presseberichterstattung stärkt die ausländische Unterstützung des Haqqani-Netzwerkes (FFP 10.2011).

Das Netzwerk hat beachtliche Zufluchtsstätten und Unterstützungsnetzwerke in den pakistanischen Stammesgebieten. Die Haqqanis haben ihre Präsenz in den Provinzen Logar, Wardak und den umliegenden südlichen und westlichen Punkten Richtung Kabul verstärkt. Sie haben sich auch in die östlichen Gegenden Kabul - der Provinzen Nangarhar, Laghman und XXXX - ausbreitet. Sie nutzen diese Position, um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012 / ISW 5.9.2012).

Im November 2013 wurde der Hauptfinancier des Haqqani Netzwerks - Nasiruddin Haqqani, in Islamabad, Pakistan, getötet (NYT 12.11.2013).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Die radikale islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt, ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, XXXX und Nangarhar sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).

Spezifische Aspekte der Sicherheitslage - Beziehung zu Pakistan

Ein großes Konfliktpotential bergen die Spannungen zwischen Afghanistan und Pakistan. Islamabad hat es verstanden paschtunische Dschihadis zu benutzen und sie ihrem Interesse entsprechend zu fördern, besonders da die Regierung Afghanistans die Durand Linie [Anmerkung: Demarkationslinie zwischen Afghanistan und Pakistan] nicht als internationale Grenze anerkennt (ICG 26.3.2012).

Afghanistan bemüht sich im Rahmen des sog. "Istanbul Prozesses" um verstärkte regionale Zusammenarbeit. Die daraus folgende Hoffnung auf eine Verbesserung der Beziehungen zwischen Afghanistan und seinen Nachbarstaaten ist eine wichtige Voraussetzung für Frieden, Sicherheit und Entwicklung in Zentralasien (AA 4.6.2013).

Im Herbst des Jahres 2012 leitet die ISAF die Entwicklung einer "Tripartite Border Standard Operating Procedure", um die Beziehungen zwischen ISAF, ANSF und dem pakistanischen Militär zu verbessern. Die ISAF bemüht sich auch weiterhin die Kooperation, Partizipation und Engagement der Afghanen und Pakistanis zu verbessern. Vor kurzem hat die ANSF ein "Tripartite Joint Operations Center" in Kabul errichtet, welches höheren Staatsangestellten direkten Zugang zu den entsprechenden Ministerien gewährt. Treffen, in denen Grenzangelegenheiten adressiert werden, halten an und sind wesentlich für die Entwicklung und Verbesserung grenzübergreifender Beziehungen (Senate Armed Services Committee 16.4.2013).

3.3. Regionale Sicherheitslage im Zentralraum (Provinzen: Panjsher, XXXX, Logar, Parwan und Wardak)

Die Provinz XXXX

Das Haqqani Netzwerk hat seine Präsenz unter anderem in der östlich von Kabul gelegenen Provinz XXXX ausgeweitet. Sie nutzen diese Position um eine Destabilisierung Afghanistans voranzutreiben (ISW 29.3.2012). Im Juni 2012 haben die afghanischen Truppen die Sicherheitsverantwortung von den französischen übernommen. Seit dem Abzug der Koalitionstruppen konnten Militante in der Zentralprovinz vorankommen. Der Gouverneur der Provinz erklärte, dass die Taliban, das Haqqani Network, und Hizb-i-Islami Gulbuddin Kontrolle über Teile der Distrikte XXXX und XXXX haben. Der XXXX-Bezirk ist eine bekannter Hafen für Taliban und Hizb-i-Islami Kämpfer Der Vorsitzende des "XXXX Provincial Peace Committee", welches die Aufgabe hat mit den Taliban zu verhandeln, gab an, dass die al-Quaida auch weiterhin in der Provinz präsent sind (LWJ 26.8.2013)

Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz XXXX im Vergleich zum Vorjahr um 23 Prozent gesenkt. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 23 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Im August betonten Regierungsvertreter des Friedenskomitees der Provinz, dass die Präsenz von Militanten in wichtigen Gebieten der Provinz den lokalen Friedensprozess behindere. Registrierungszentren für die Wahlen konnten im Distrikt XXXX nur in einigen Teilen geöffnet werden. Die Regierung konnte zwar in einigen Teilen der Distrikte XXXX und XXXX die Kontrolle gewinnen, doch großteils sind die Aufständischen in den Distrikten ungestört. In einigen Teilen der beiden Distrikte gibt es keine Wählerregistrierungszentren.

Im September 2013 führten die Afghan National Army (ANA), Afghan National Police (ANP) und das National Directorate of Security (NDS) eine gemeinsame Operation gegen Militante in der Provinz durch, bei der 15 Militante getötet wurden, darunter ein "Schatten-Gouverneur" der Taliban (Tolonews 18.9.2013).

4. Rechtsschutz/Justizwesen

Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Tradition, die historisch gesehen aus drei Komponenten besteht: dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethnische Standards um einen Disput durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften zu beseitigen (BU 23.9.2010).

Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis war die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 19.4.2013; vgl. CLAMO 2011).

Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen (siehe dazu auch englische Übersetzung der derzeitigen Verfassung UNPAN 2004). Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben, so dass nicht festgelegt ist, welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung/dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung eines Rechts (AA 4.6.2013).

Das afghanische Gerichtssystem baut auf einem dreistufigen System auf, welches aus dem Obersten Gericht in Kabul, Berufungsgerichten in jeder der 34 Provinzen und Hauptgerichten in den Bezirken besteht (CLAMO 2011). Die meisten Gerichte sprachen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen blieben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variierte, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten. Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung hatten (USDOS 19.4.2013).

Das formale Justizsystem war relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten war, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt war. Gerichte, Polizei und Gefängnisse konnten nicht die volle Kapazität erbringen. Das Justizsystem weist weiterhin einen Mangel an Kapazität auf um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifizierten, juristischen Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2011 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten. Der Zugang zu den Gesetzen und Regelungen stieg an, doch weiterhin behinderte der begrenzte Zugang einige Richter und Staatsanwälte. In den großen Städten entscheiden die Gerichte die Kriminalfälle nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen, wo das rechtliche System oft nicht präsent ist, war der primäre Weg um kriminelle oder zivile Streitigkeiten beizulegen über lokal ansässige Ältere und Shura (Ratsversammlung), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen wurden. Einige Schätzungen lassen vermuten, dass 80 Prozent aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle, setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 19.4.2013).

5. Sicherheitsbehörden

Die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte Afghan National Security Forces (ANSF) bestehen aus: der Afghan National Army (ANA), der nationalen afghanischen Polizei (ANP, Afghan National Police) und den nationalen afghanischen Luftstreitkräften Afghan Air Force (AAF) (NATO 6.2013). Die ANP und die ALP tragen die Verantwortung für die interne Ordnung, waren aber auch am Kampf gegen die Rebellen beteiligt (USIP 2.2013).

Nach offiziellen Aussagen der Afghanischen Nationalarmee zufolge konnten die Afghan National Security Forces (ANSF) in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 selbstständig 90 Prozent aller militärischen Operationen leiten. Die afghanische Regierung hat bis jetzt noch keine konkreten Maßnahmen gesetzt, um zivile Todesfälle am Boden zu vermeiden und sicherzustellen, dass die afghanischen Kräfte die notwendigen Maßnahmen setzen, um die Zivilisten und Gemeinden, die von dem bewaffneten Konflikt betroffen sind, zu schützen. Der Anstieg der zivilen Todesfälle in Operationen der ANSF von 1 auf 14 fällt zusammen mit einem Anstieg der eigenständigen Operationen der ANSF, welche die Notwendigkeit für ANSF-Richtlinien und Eingreifregelungen zum Schutz der Zivilisten bekräftigen (UNAMA 7.2013).

Afghan National Police (ANP) und Afghan Local Police (ALP)

Die ANP besteht aus vier Polizeistreitkräften und zwei Hilfstruppen, die unter der Leitung des Innenministeriums (MOI) stehen. Die Hauptkomponenten der ANP sind die Afghan Uniform Police (AUP), die Afghan National Civil Order Police (ANCOP), die Afghan Border Police (ABP), und die Afghan Anti-Crime Police (ACCP). Die Afghan Local Police (ALP) wurde durch ein Dekret des Präsidenten und mit Unterstützung der USA errichtet. Die 19,000 Mitglieder, wurden von Dorfältesten und lokalen Machthabern ausgewählt, um die Gemeinden gegen Angriffe der Taliban zu schützen. Diese werden von Teams der U.S. Spezialkräfte ausgebildet, die, durch Finanzierung unterstützt, sie mit Waffen, Kommunikationsausrüstung und Verstärkung versorgen. Dorfverteidigungseinheiten ("village defense units") bewachen Gebäude und führen lokale Operationen gegen die Rebellen durch (USIP 2.2013).

Nationalarmee (ANA)

Die afghanische Nationalarmee (ANA) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist verantwortlich für die externe Sicherheit (USDOS 19.4.2013).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).

National Directorate of Security (NDS)

Das National Directorate of Security (NDS) ist verantwortlich für die Ermittlung in Fällen die nationale Sicherheit betreffend und hat auch die Funktion eines Geheimdienstes(USDOS 19.4.2013).

17. Ethnische Minderheiten

In Afghanistan leben laut Schätzungen mehr als 31 Millionen Menschen. Davon sind 42 Prozent Pashtunen, 27 Prozent Tajiken, 9 Prozent Hazara, 9 Prozent Usbeken, 4 Prozent Aimaken, 3 Prozent Turkmenen, 2 Prozent Balochen und 4 Prozent gehören zu anderen kleineren ethnischen Gruppen (CIA 7.1.2014 vgl. CRS 22.11.2013). In der neuen Verfassung Afghanistans von 2004 werden Pashtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Pahsai, Nuristanis, Aimaken, Araber, Kirgisen, Qilbash, Gujuren, Brahuin und andere ethnische Gruppen erwähnt, die ein Recht auf die afghanische Staatsbürgerschaft haben. Aber auch die Sprache der ethnischen Gruppen wurde in die neue Verfassung aufgenommen (MRGI 7.2012).

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 4.6.2013 vgl. englische Übersetzung der Verfassung UNPAN 2004).

Die Pashtunen als die größte Gruppe leben Großteils im Süden und Südosten des Landes, aber auch in allen anderen Teilen des Landes. Die Minderheit der Hazara lebt überwiegend in der Mitte des Landes (Hazarajat) und in Kabul, die Minderheit der Usbeken im Norden wie auch die turkmenische Minderheit, jene der Aimaken im Westen, der Belutschen im Westen und Nordwesten des Landes; und die nuristanische Minderheit überwiegend im Osten von Afghanistan (MRGI 7.2012).

Interethnische Ehen, im Speziellen zwischen Pashtunen und anderen Gruppen, haben die ethnischen Unterschiede zwischen den Gemeinschaften verwischt. Es gibt auch interethnische Beziehungen zwischen Tadschiken und mongolischen und turkmenischen MigrantInnen und zwischen Hazara und Usbeken (MRGI 7.2012).

Die Pashtunen haben mehr Sitze in beiden Häusern des Parlaments, aber nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtsitze. Es gibt keinen Beweis, dass spezielle soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Es gibt keine Gesetze, welche die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben verhindert. Nichtsdestotrotz, beschwerten sich unterschiedliche ethnische Gruppen, dass sie keinen Zugang zu Beamtenjobs staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 19.04.2013).

22. Grundversorgung/Wirtschaft

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn- und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich mit dem Problem konfrontiert, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die bereits begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die letzten zehn Jahre haben zu keiner wesentlichen Veränderung der Arbeitslosenrate der afghanischen Bevölkerung beigetragen. Das Land leidet unter einem hohen Grad an Arbeitslosigkeit und den Mangel an Strategien im Bereich von Manufaktur (AF 14.6.2012).

Nach Berechnungen der International Labour Organisation (ILO) werden in Zukunft pro Jahr 400.000 Afghanen auf den Arbeitsmarkt kommen, was seine Gründe in der afghanischen Bevölkerungsstruktur hat (AA 4.6.2013). Mehr als 40 Prozent der afghanischen Bevölkerung ist 14 Jahre alt oder jünger (CSIS 23.1.2013).

36 Prozent der Bevölkerung leben unter der nationalen Armutsgrenze (WB 17.3.2013). Der Prozentsatz der Bevölkerung in Afghanistan, der Zugang zu Elektrizität hat, ist mit ca. 30 Prozent der niedrigste weltweit. (WB 2013). Die Analphabetenrate beträgt bei Frauen 88 Prozent und bei Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012). Rund 90 Prozent der Frauen und 70 Prozent der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar (AA 4.6.2013).

Das reale Wachstum des Bruttoinlandsproduktes konnte seit 2011 aufgrund von günstigen Wetterbedingung und einer außergewöhnlichen Ernte im Jahr 2012 gesteigert werden. Der Bergbausektor verzeichnete dynamische Entwicklungen 2012 und positive Entwicklungen im Dienstleistungssektor konnten ein Wachstum im selben Jahr verzeichnen. Eine sich verschlechternde Sicherheitssituation und die erhöhte Wahrnehmung von Unsicherheit wirkt sich auf neue Investitionen aus. Die Opiumproduktion 2012 konnte im Gegensatz zum Vorjahr mit 36 Prozent gesenkt werden, ist jedoch höher als die Produktionsrate 2010 (WB 2.5.2013).

Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegale Aktivitäten), welcher etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion des internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für jene, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt mit Stand 31.12.2012 4.7 Millionen: (UNHCR 3.2013). Die Rückkehrer üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Die Landwirtschaft ist besonders relevant für das Wachstum von Arbeitsplätzen und Einkommen. ArbeiterInnen dieses Sektors repräsentieren 60 Prozent aller Beschäftigten. Die Arbeit im Landwirtschaftssektor ist charakterisiert von kleinen Familienbetrieben, die oftmals genügend für den Eigenbedarf produzieren und selten genügend Ressourcen haben, um für die Familien das ganze Jahr über zu sorgen (WB 2.5.2013).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrende Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Laut internationalen Finanzinstitutionen und Gebern, werden jahrzehntelang Milliarden an Hilfsgeldern notwendig sein, soll das Land seine eigene Sicherheit verantworten, seine Kinder ausbilden und die Wirtschaft modernisieren. Der IWF gab an, dass sich die finanzielle Eigenständigkeit Afghanistan bis weit nach 2032 verzögern wird (FT 20.5.2013). Afghanistan muss radikal seine Methoden, wie Hilfsgelder verwendet werden, ändern (CSIS 23.1.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013).

24. Behandlung nach Rückkehr

Die Kapazitäten der afghanischen Regierung Rückkehrer aufzunehmen hielt sich in Grenzen. Trotzdem berichtete UNHCR, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten und eine schlechte Sicherheitslage in Pakistan und Iran zu einem Anstieg an Rückkehrern nach Afghanistan führte. Zusätzlich gaben Rückkehrer an, dass lokale Verbessrungen der Sicherheitslage in manchen Teilen Afghanistan der primäre Grund für die Rückkehr waren.

Im Zeitraum 1. Jänner - 30.November 2012, kehrten 82,000 afghanische Flüchtlinge auf Basis der freiwilligen Rückkehr mit Hilfe von UNHCR nach Afghanistan zurück. Es kam zu einer Steigerung von 24 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Der Iran schob im gleichen Zeitraum 234,151 unregistrierte afghanische Staatsbürger nach Afghanistan ab, bei Pakistan waren es 7,114 afghanische Staatsbürger (USDOS 19.4.2013).

Neben der Schweiz, Australien, Iran, Norwegen und Pakistan haben Dänemark, Frankreich, die Niederlande und Schweden mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland. Abkommen mit Großbritannien und Finnland werden derzeit verhandelt. Die Abkommen sehen u.a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Von Großbritannien, Frankreich, Dänemark und Australien ist bekannt, dass diese Länder abgelehnte Asylbewerber afghanischer Herkunft nach Afghanistan abschieben (AA 4.6.2013).

Afghanistan teilt die üblichen Herausforderungen, die viele Niedriglohn und Entwicklungswirtschaften haben: hohen Entwicklungsbedarf und beschränkte Ressourcen. Afghanistan ist zusätzlich der Problematik ausgesetzt, eine große Sicherheitsinfrastruktur zu pflegen, wodurch die eh schon begrenzten Geldmittel von wichtigeren Kapitalausgaben weggeleitet werden (IMF 5.2013). Die nationale Armutsrate in Afghanistan beträgt laut Weltbank 35.8 Prozent (WB 5.2012). Die lokale Wirtschaft basiert auf dem informellen Sektor (miteingerechnet sind illegal Aktivitäten), welche etwa 80-90 Prozent der wirtschaftlichen Aktivität ausmacht. Der Arbeitsmarkt in Afghanistan wird dominiert von dem landwirtschaftlichen Sektor und dem Dienstleistungssektor. Der Landwirtschaftssektor, kann nur schwach die Menschen mit Arbeit und Einkommen versorgen. Der Dienstleistungssektor, der Hauptträger des starken afghanischen Wachstums, wird am meisten unter der progressiven Reduktion internationalen Geldflusses leiden (ILO 31.5.2012).

Die Arbeitslosenrate beträgt 38 Prozent, während die Grundlinie der Arbeitslosenrate der zwischen 15- und 24-jährigen bei 26 Prozent liegt (IOM 2.12.2012). Afghanistan ist jährlich mit 400,000 neuen arbeitslosen Jugendlichen konfrontiert. Es bedarf der Generierung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für die, die in den Arbeitsmarkt neu eintreten, aber auch für diejenigen, die arbeitslos und unterbeschäftig sind (IOM 31.5.2012). Die Zahl der seit 2002 zurückgekehrten afghanischen Flüchtlinge beträgt 4.7 Millionen [Anmerkung: Stand 31.12.2013] (UNHCR 3.2013). Diese Rückkehr üben Druck auf lokale Bewältigungskapazitäten aus. Im Durchschnitt, überleben die Familien mit weniger als einen Dollar pro Tag und ein Drittel der Arbeitskraft fällt unter die Kategorie der unstabilen und ungelernten Arbeit (saisonmale Tagesarbeit im landwirtschaftlichen Sektor oder im Baugewerbe) (ILO 31.5.2012).

Ein weiteres Problem ist laut ILO die hohe Anzahl derjenigen, die z. B. ohne Gehalt im Familienbetrieb aushelfen (sogenanntes "vulnerable employment"). Dies sind zu 95% Frauen, insgesamt etwa 6,18 Millionen Menschen und damit rund ein Fünftel der Gesamtbevölkerung. Da das Wachstum der Privatwirtschaft und die Schaffung von Arbeitsplätzen nicht nur wichtig für die Armutsreduzierung im Land ist, sondern durch die Schaffung von Perspektiven auch zu Sicherheit und Stabilität im Land beiträgt, ist die Unterstützung der Privatwirtschaft einer der Schlüsselbereiche der bilateralen Zusammenarbeit (AA 4.6.2013).

Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang (AA 4.6.2013). Die Analphabetenrate beträgt bei erwachsenen Frauen 88 Prozent und bei erwachsenen Männer 61 Prozent (IOM 2.12.2012).

Die Schlüsselfaktoren für Nahrungsmittelunsicherheit in Afghanistan:

steigender bewaffneter Konflikt, Unsicherheit und Binnenvertreibung, sowie immer wiederkehrender Zyklen von Naturkatastrophen wie Dürre und Überflutungen (IOM 2.12.2012).

Vorläufiges Ergebnis der Präsidentschaftswahl

Ashraf Ghani heißt laut vorläufigem Ergebnis der neue afghanische Präsident (NZZ 9.7.2014); dies gab die Wahlkommission am Montag den 7.7.2014 in Kabul bekannt (Die Zeit 7.7.2014). Auf den ehemaligen Weltbank-Ökonomen Ashraf Ghani sind laut der Wahlkommission bei der Stichwahl Mitte Juni 56,44 Prozent der Stimmen entfallen. Ghanis Herausforderer, der ehemalige Außenminister Abdullah Abdullah, hat demnach 43,56 Prozent erhalten (NZZ 7.7.2014). Dieses Ergebnis kann sich noch ändern, wenn die offiziellen endgültigen Zahlen am 22. Juli verlautbart werden (Reuters 7.7.2014). Denn, dass trotz dieses uneinholbar scheinenden Vorsprungs drei Wochen nach der Präsidentenwahl vom 14. Juni noch immer kein Sieger feststeht, schob der Vorsitzende der Kommission (FAZ 8.7.2014), Ahmad Yusuf Nuristani, dann bei der Verkündung aber gleich hinterher: Das Ergebnis könne sich nach weiteren Überprüfungen von Betrugsvorwürfen noch ändern (FAZ 8.7.2014; vgl. Reuters 7.7.2014). Die Anhänger beider Lager sollten sich in Geduld üben, mahnte Nuristani. Genau das hatte Abdullah allerdings nicht getan und schon am Vorabend verkündet, das Ergebnis nicht anzuerkennen, solange fragwürdige Stimmzettel nicht aussortiert würden (FAZ 8.7.2014).

Das Lager des Präsidentschaftskandidaten Abdullah Abdullah lehnte das vorläufige Ergebnis ab und nannte dies einen "Coup" gegen das Volk, was ihn auf einen gefährlichen Kollisionskurs mit seinem Rivalen Ashraf Ghani führt (Reuters 7.7.2014). Einige prominente Vertreter des Abdullah-Lagers hatten in den vergangenen Tagen sogar mit einer Parallelregierung gedroht und damit deutlich gemacht, was bei dem Streit über das Wahlergebnis auf dem Spiel steht (FAZ 8.7.2014). Abdullah, der beim ersten Wahlgang im April noch klar in Führung lag, spricht von Wahlbetrug (NZZ 7.7.2014). Wien, 9. Juli 2014 .BFA Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Seite 2 von 3

Auch diesmal sind die Manipulationen augenscheinlich. Beim ersten Wahlgang im April war Abdullah noch souverän mit 45 Prozent der Stimmen vor Ghani gelegen, der nur 31,5 Prozent der Stimmen erhalten hatte. Bei der Stichwahl nun wurde die Wahlbeteiligung als ähnlich hoch angegeben wie beim ersten Wahlgang. Das hat viele Beobachter überrascht, die in Kabul und anderswo weniger Wählerinnen und Wähler ausgemacht haben wollen als bei der ersten Runde. Im überwiegend paschtunischen Osten und Südosten des Landes, der Machtbasis Ghanis, soll die Wahlbeteiligung bei der Stichwahl gegenüber dem ersten Wahlgang sogar zum Teil deutlich zugenommen haben - ein weiteres Anzeichen für Manipulationen (NZZ 7.7.2014).

Die derzeitige Lage erinnert in frappierender Weise an die Querelen nach den letzten Präsidentschaftswahlen vor fünf Jahren, die der Amtsinhaber Hamid Karzai formell gewonnen hatte. Das Ausmaß der Unregelmäßigkeiten war jedoch so groß, dass zu Recht von einer gestohlenen Wahl die Rede war. Der Leidtragende war bereits 2009 Abdullah. Er kritisierte damals den erschreckend offensichtlichen Wahlbetrug, zog dann aber vor dem zweiten Wahlgang seine Kandidatur zurück (NZZ 7.7.2014).

Stimmabgaben in Zahlen:

8.109. 493 Stimmen, davon waren 62,37 Prozent (5.057.613) Männer und 37,63 Prozent (3.051.880) Frauen. Diese Zahlen inkludieren 7.972.727 gültige und 136.766 ungültige Stimmen.

Dr. Ashraf Ghani Ahmadzai: 56,44 Prozent (4.485.888)

Dr. Abdullah Abdullah: 43,56 Prozent (3.461.639) (IEC 7.7.2014).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den widerspruchsfreien Angaben des BF, denen bereits das Bundesasylamt im Wesentlichen gefolgt ist.

Den Angaben zum Fluchtvorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Fall erweckt das Protokoll der Einvernahme zwar den Eindruck, dass vom BF eine durchgängige, teils auch detaillierte Darstellung der Ereignisse erfolgte. Aus den Anmerkungen ergibt sich jedoch, dass dieses Ergebnis nur durch vielfache Rückfragen erzielt werden konnte.

Dieser Eindruck bestätigte sich im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG auf nachdrückliche Art und Weise. Schon die Dauer der Verhandlung (auch wenn zu berücksichtigen ist, dass erhebliche Zeit von der Übersetzung der Länderberichte in Anspruch genommen wurde) legt ein beredtes Zeugnis davon ab, dass sich die Befragung überaus mühevoll gestaltete. Der BF war kaum bis gar nicht dazu zu bewegen, mehr zu den behaupteten Geschehnissen preiszugeben, als er bereits im Rahmen der Einvernahme angegeben hatte. Die Darstellung erfolgte ohne jede Emotion. Details, sinnliche Wahrnehmungen etc. wurden nicht oder wenn, nur auf Rückfrage preisgegeben. Lediglich an der Stelle, an der der BF auf seine kleinen Geschwister zu sprechen kam, die er offensichtlich vermisst, zeigte er Emotionen.

Obwohl die Umstände im Rahmen der ersten Aufforderung nach den Angaben des BF außergewöhnlich sein mussten (Anwesenheit von zehn bis zwölf bewaffneten Personen, wobei der BF anfänglich die Bewaffnung unerwähnt ließ), ließ die Beschreibung durch den BF jede Plastizität vermissen und erweckte in keiner Weise den Eindruck von selbst Erlebtem.

Befragt nach seinen Gedanken nach dieser ersten Aufforderung, bot der BF eine Analyse der Situation, die im Wesentlichen aus einer Zusammenfassung seines Vorbringens bestand. Erst auf Nachfrage konnte er dazu bewegt werden, ansatzweise Einblick in seine Gefühlswelt zu geben.

Besonders dramatisch bestätigte sich der angeführte Befund in Bezug auf die Zeit des Sich-Versteckt-Haltens. Obwohl sich der BF nach eigenen Angaben für 20 bis 25 Tage versteckt hielt, war der BF trotz mehrfacher Aufforderung nicht annähernd dazu in der Lage, seinen Tagesablauf zu beschreiben.

Ein ähnliches Bild ergab sich, als der BF aufgefordert wurde, die Situation im Rahmen der zweiten Befragung zu schildern, als ihm eine Ohrfeige versetzt worden sein soll. Hier erschöpfte sich der BF in floskelhaften Wiederholungen.

Diese "Sprachlosigkeit" ließ sich auch weder mit einem niedrigen Bildungsniveau des BF (nach seinen Angaben hat der BF nur vier Jahre die Schule besucht, in Österreich konnte er allerdings in kurzer Zeit den Pflichtschulabschluss nachholen; im Übrigen erweckte der BF einen eher überdurchschnittlich gebildeten Eindruck) noch mit mangelndem Selbstbewusstsein erklären, wie sich etwa an den wiederholten Aufforderungen an die Dolmetscherin zeigt.

Zu diesem Befund trägt bei, dass auch den Angaben des BF zu den Diskriminierungen aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Pashai in keiner Weise gefolgt werden konnte. (In diesem Zusammenhang ist allerdings zuzugestehen, dass das diesbezügliche Vorbringen im Rahmen der Beschwerde als nicht asylrelevant und nur im Rahmen der Gewährung von subsidiärem Schutz beachtlich abgeschwächt wurde.)

Bereits im Rahmen der Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation wurde ermittelt, dass die Pashai in der Heimat des BF die Mehrheit der Bevölkerung darstellen. Dass die Pashai außerhalb dieses Territoriums von anderen Afghanen herablassend behandelt werden, mag zutreffen; dass der BF aber konkret einer erniedrigenden Behandlung i.S.d. EMRK ausgesetzt gewesen wäre, konnte er selbst auf Rückfrage nicht bestätigen. Zu betonen ist ferner, dass - auch wenn es sich bei Dolmetscherinnen um keine Sprachsachverständigen handelt - auch von der zur Verhandlung beim BVwG zugezogenen Dolmetscherin bestätigt wurde, dass der BF akzentfrei Pashtu spricht. Auf eben diesen Akzent und daraus resultierende Übersetzungs-Probleme führte der BF jedoch Widersprüche bei den Zeitangaben im Rahmen der Einvernahme zurück (obwohl die Dolmetscherin eine Verwechslungsgefahr ausschloss). Und eben dieser Akzent soll dazu geführt haben, dass der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Pashai erkannt wurde.

Dieser Umstand sowie das gesamte Gebaren des BF ließen in keiner Weise den Eindruck entstehen, dass es sich beim BF um einen an diskriminierende Verhaltensweisen gewöhnten Menschen handelt. Im Gegenteil machte der BF einen ausgesprochen selbstgewissen Eindruck (vgl. wieder die Aufforderungen an die Dolmetscherin).

Im Ergebnis verstärkte sich dadurch der Eindruck, dass der BF wohl aus einer Region stammen mag, in der es vermehrte Aktivitäten der Taliban gibt. Soweit stimmen die Angaben des BF mit den Länderberichten, die aus Quellen stammen, an deren Seriosität kein Grund zu zweifeln besteht und deren Inhalt seitens des BF auch nicht bestritten wurde, überein. Dass es im Hinblick auf den BF aber tatsächlich zu dem von diesem beschriebenen Bedrohungsszenario gekommen ist, konnte vom BF jedoch in keiner Weise überzeugend dargelegt werden.

Auch wenn im Hinblick auf das Fluchtvorbringen die Darstellung im Wesentlichen widerspruchsfrei erfolgte, ist es dem BVwG aus den angeführten Gründen verwehrt, den Darstellungen des BF zum Fluchtvorbringen zu folgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt

zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;

zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (idF GFK) droht.

Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999, 99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Zwangsrekrutierungen stellen per se keinen asylrelevanten Sachverhalt dar. Kommt jedoch eine Person, die zur Teilnahme am Heiligen Krieg aufgefordert wird, einer solchen Aufforderung nicht nach, kann ihr (in diesem Fall von den Taliban) eine entsprechende, etwa pro-westliche politische Gesinnung unterstellt werden. Diese wiederum kann ein die Verfolgung der betreffenden Person auslösendes Moment darstellen. Ist diese Verfolgung konkret und nicht bloß allgemeiner Natur, und ist der Staat nicht in der Lage, den Bedrohten zu schützen, kann vom Vorliegen eines Asylgrundes ausgegangen werden; vgl. ausführlich zum Problem der Zwangsrekrutierung aus der jüngsten Vergangenheit BVwG 14.04.2014, W156 1431875-1.

Da dem Fluchtvorbringen des BF nicht gefolgt werden konnte, ist darauf jedoch nicht näher einzugehen.

Soweit der BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt auf eine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Pashai verwiesen hat, ist darauf hinzuweisen, dass der BF selbst im Rahmen der Beschwerde nicht mehr von einer Asylrelevanz der vorgebrachten Diskriminierungen ausgegangen ist. Dessen ungeachtet konnte der BF auch in der Verhandlung vor dem BVwG keine Umstände glaubhaft machen, die in diesem Zusammenhang auf eine asylrelevante Verfolgung schließen ließen. Die vorgebrachten Diskriminierungen erreichen nicht annähernd die Intensität einer asylrechtlich relevanten Verfolgung.

Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183, mwH).

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07, mwH).

Die Provinz XXXX zählt zwar zu den friedlicheren Regionen Afghanistans. Nach den Länderberichten des Bundesasylamtes haben allerdings die Taliban, das Haqqani Network, und Hizb-i-Islami Gulbuddin Kontrolle über Teile der Distrikte XXXX und XXXX, dem Heimat-Bezirk des BF. Der XXXX-Bezirk ist ein bekannter Hafen für Taliban und Hizb-i-Islami Kämpfer. Ferner ist die al-Quaida auch weiterhin in der Provinz präsent.

Eine inländische Fluchtalternative steht dem BF nicht offen, da ihm aufgrund des Umstandes, dass der BF über kein entsprechendes familiäres Netzwerk in anderen Teilen Afghanistans verfügt, nicht zuzumuten war und ist, sich in einem anderen Teil des Landes anzusiedeln; vgl. in diesem Zusammenhang VfGH 13.09.2013, U 1513/2012. Ferner erscheint nachvollziehbar, dass die finanziellen Ressourcen der Familie nicht ausreichen, um dem BF die Gründung einer Existenz in Kabul zu ermöglichen.

Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde.

Zu Spruchpunkt III:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Zu Spruchpunkt IV:

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die o.a. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, vielmehr bewegt sich der vorliegende Fall primär auf der Ebene der Sachverhaltsermittlung, die einer Revision nicht zugänglich ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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