L510 2007912-1•BVwG L510 2007912-1
L510 2007912-1Tribunal administratif fédéral13 nov. 2014
Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, vorzeitige Beendigung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Vorsitzenden, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Kurt PUNZENBERGER und Mag. Peter WOLFARTSBERGER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 23.04.2014, GZ: LGS SBG/2/0566/2014, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 11 AlVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Salzburg (folgend kurz: "AMS") vom 01.04.2014, VNR: XXXX, wurde gegen die beschwerdeführende Partei (folgend kurz: "bP"), XXXX, ausgesprochen, dass sie gemäß § 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum vom 04.03.2014 - 31.03.2014 kein Arbeitslosengeld erhalte. Nachsicht werde nicht erteilt.
Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass ihr vorzeitiger Austritt bei der Firma XXXX nicht gerechtfertigt gewesen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Der vorliegende Verwaltungsakt beinhaltet eine Niederschrift, welche vor der Bescheidverfassung am 31.03.2014 mit der bP angefertigt wurde. Darin gab die bP Folgendes an: "Mir wurde mitgeteilt, dass es keine weitere Arbeit mehr gäbe. Deshalb wurde das Dienstverhältnis gelöst."
2. Mit Mail vom 03.04.2014 wurde seitens der bP Beschwerde eingebracht. Im Wesentlichen legte sie dar, dass sie zwei Tage bei der Firma in Eugendorf gearbeitet habe und sie zu ihr gesagt hätten, dass sie immer sehr viel Arbeit haben würden. Nach drei Tagen wäre ihr jedoch mitgeteilt worden, dass sie, weil es geregnet habe, zuhause bleiben solle und man würde sich wieder bei ihr melden. Es habe sich jedoch niemand mehr bei ihr gemeldet.
3. Mit Mail vom 10.04.2014 wurde seitens des AMS die Firma XXXX angeschrieben. Es wurden dieser die Angaben der bP in ihrer Beschwerde dargelegt. Die Firma XXXX wurde um eine Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen ersucht.
Mit Mail vom 11.04.2014 gab die besagte Firma eine Stellungnahme ab. Im Wesentlichen wurde folgender Arbeitsablauf mit Herrn XXXX dargelegt.
1. Anmeldung und erster Arbeitstag am Samstag, 01.03.2014.
2. Zweiter Arbeitstag am Montag, 03.03.2014.
3. Dienstag, 04.03.2014, E-Mail von Herrn XXXX-siehe Anhang.
4. Wie zugesagt, hat sich Herr XXXX am Freitag, 07.03.2014, nicht gemeldet.
5. Zwei Anrufe von uns am Freitag, 07.03.2014-ohne Reaktion-einmal auf Mobilbox gesprochen-kondolliert und um dringenden Rückruf gebeten.
6. Weiterer Anruf am Montag, 10.03.2014.
7. Am Montag, 10.03.2014, E-Mail von uns-siehe Anhang.
8. Dienstag, 11.03.2014-bis am Nachmittag keine Stellungnahme und somit erfolgte die Abmeldung am Abend.
9. Mittwoch, 12.03.2014-E-Mail von Herrn XXXX-siehe Anhang.
Am 04.03.2014 sendete laut Akteninhalt die bP an die Fa. XXXX folgendes Mail:
Hallo
Ich bin fix und fertig heute nacht ich mein vater verstorben
Ich kann morgen nicht kommen melde mich am freitag bei euch
Gruß XXXX
Am 10.03.2014 erging seitens der Fa. XXXX an die bP folgendes Mail:
Sehr geehrter Herr XXXX!
Wie Ihnen bereits telefonisch mitgeteilt ersuchen wir Sie heute nochmals schriftlich sich bei uns zu melden, da Sie sich in der Probezeit befinden.
Sollten Sie sich bis morgen Mittag, Dienstag 11.03.2014 nicht melden, wird das Probedienstverhältnis aufgelöst.
Mit freundlichen Grüßen
[....]
Am 12.03.2014 verfasste die bP an die Fa. S. folgendes Mail:
sehr geehrte damen und herrn
ich bitte sie mir die zwei tage lohn zu überweißen
[....]
Mit Schreiben des AMS vom 14.04.2014 wurde der bP der wesentliche Sachverhalt zu Gehör gebracht.
Mit Schreiben vom 16.04.2014 wurde eine Stellungnahme seitens der bP abgegeben. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass es eine bodenlose Frechheit der Firma in XXXXsei. Am Anfang verspreche man ihr, sie hätten so viel Arbeit, dann sei sie zwei Tage bei ihnen und dann würde ihr gesagt, dass sie keine Arbeit mehr hätten. Es stimme, dass ihr Vater verstorben sei, aber es sei ihr gesagt worden, man werde sie wegen der Arbeit anrufen, jedoch habe niemand angerufen. Sie habe auch vom AMS noch nie eine vernünftige Arbeit bekommen. Sie habe sich die Arbeit immer selbst gesucht und jetzt werde sie wegen so einer Firma bestraft, wie solle sie jetzt ihre Miete zahlen, wenn sie kein Geld bekomme.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 23.04.2014 hat das AMS die Beschwerde der bP abgewiesen. Begründend wurde unter Zugrundelegung des bisherigen Verfahrensverlaufs dargelegt, dass die bP vom 01.03.2014 bis 03.03.2014 bei der Firma S. in XXXX beschäftigt gewesen sei. Dieses Dienstverhältnis sei laut Mitteilung des Dienstgebers durch ihren ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt beendet worden, weil sie nach der Meldung des Todes ihres Vaters mittels E-Mail vom 04.03.2014 sich beim Dienstgeber nicht bis Freitag den 07.03.2014 rückgemeldet habe und nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Dazu habe der Dienstgeber auch ihre E-Mail in Kopie vorgelegt. Diese laute wörtlich: "Hallo, ich bin fix und fertig, heute Nacht ist mein Vater verstorben. Ich kann morgen nicht kommen, melde mich am Freitag bei euch".
Sie sei mit Parteiengehör vom 14.04.2014 darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie sich wegen der Möglichkeit, eventuell den Lösungsgrund anzufechten, bei der Arbeiterkammer Salzburg beraten lassen solle. In ihrer Stellungnahme vom 16.04.2014 habe sie angegeben, dass es eine bodenlose Frechheit sei, was der Dienstgeber behaupte. Es sei genau umgekehrt. Der Arbeitgeber habe gesagt, dass derzeit keine Arbeit vorhanden sei und dass er sie anrufe, wenn es wieder welche gebe. Bis zum 18.04.2014 liege keine Beschäftigungsaufnahme vor.
Rechtlich führte die belangte Behörde unter Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen aus, dass unter berücksichtigungswürdigen Fällen im Sinne der obigen Bestimmung insbesondere jene wichtigen Gründe zu verstehen seien, die den Dienstnehmer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder persönlicher bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse zum vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis zwingen bzw. berechtigen würden. Damit seien vor allem solche Gründe gemeint, die einen Grund im Sinne des § 26 AngG zumindest nahe kommen würden. (Gemäß dieser Bestimmung sei ein Angestellter unter anderem zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn sich der Dienstgeber Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrenverletzungen gegenüber dem Angestellten zu Schulden kommen lasse). Unter berücksichtigungswürdigen Gründen würden auch jene verstanden werden, die unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitsbestimmungen des §§ 9 AlVG zur Ablehnung einer der durch die regionale Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung gemäß § 9 Abs. 2 AlVG berechtigen würden im § 9 Abs. 2 AlVG sei festgehalten, dass eine Beschäftigung nur dann zumutbar sei, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen sei, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden und angemessen entlohnt werde. Für das Vorliegen solcher Gründe gebe es im gegenständlichen Fall keine Hinweise.
Die Berufungsbehörde habe sie mit Schreiben vom 14.04.2014 aufgefordert mitzuteilen, ob und gegebenenfalls welche rechtlichen Schritte sie gegen die Firma S. unternehmen werde. Da sie in ihrer Stellungnahme darauf nicht eingegangen sei und im Wesentlichen nur ihr Beschwerdevorbringen wiederholt habe, sehe es die Berufungsbehörde als erwiesen an, dass tatsächlich ein ungerechtfertigter vorzeitiger Austritt aus dem Dienstverhältnis bei der Firma S. vorliege. Dies gehe auch aus dem Inhalt ihrer E-Mail vom 04.03.2014 hervor, die sie an den Dienstgeber geschickt habe. Sie kündige darin nämlich an, dass sie morgen nicht kommen könne und sich selbst bis 07.03.2014 wieder melden werde, was sie aber nicht getan habe.
Das AMS Salzburg habe daher zu Recht entschieden, dass sie eine Sperre des Arbeitslosengeldes vom 04.03.2014 bis 31.03.2014 erhalte.
5. Dieser Bescheid wurde durch persönliche Übernahme rechtswirksam zugestellt.
6. Mit Mail vom 29.04.2014 brachte die bP einen Vorlageantrag (bezeichnet als Berufung) gegen die Beschwerdevorentscheidung ein. Darin wiederholte sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.
7. Am 19.05.2014 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
8. Am 28.10.2014 wurde seitens des AMS über Ersuchen der zuständigen Gerichtsabteilung die E-Mail vom 12.03.2014 nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die bP war vom 01.03.2014 bis 03.03.2014 bei der Firma S. in XXXX beschäftigt. Dieses
Dienstverhältnis wurde seitens der bP durch ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt beendet. Berücksichtigungswürdige Gründe kamen im Verfahren nicht hervor.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS und der ergänzenden Beweisaufnahme seitens des BVwG.
Die bP bringt gegenständlich im Verfahren im Wesentlichen vor, dass sie zwei Tage bei der Firma S. in XXXX gearbeitet habe. Es sei ihr ursprünglich gesagt worden, dass es immer sehr viel Arbeit geben würde. Nach drei Tagen wäre ihr jedoch mitgeteilt worden, dass sie aufgrund des Regenwetters zu Hause bleiben solle und man sich wieder bei ihr melden werde, was jedoch nicht geschehen sei.
Laut Erhebungen seitens des AMS bei der Fa. S. habe sich der Sachverhalt derart gestaltet, dass die bP am Samstag (01.03.2014) ihren ersten Arbeitstag gehabt habe. Der zweite Arbeitstag sei am Montag (03.03.2014) gewesen. Am Dienstag (04.03.2014) habe die bP an die Firma S. ein Mail geschickt, wonach sie fix und fertig sei, da in der Nacht ihr Vater verstorben sei. Sie könne deshalb morgen nicht kommen und würde sich am Freitag melden. Da sich die bP am Freitag nicht gemeldet habe, sei diese zweimal angerufen worden, woraufhin es keine Reaktion gegeben habe. Einmal sei auf die Mailbox gesprochen worden. Es sei kondoliert und um dringenden Rückruf gebeten worden. Ein weiterer Anruf sei durch die Fa. S. am Montag (10.03.2014) erfolgt. Danach sei seitens der Firma folgendes Mail an die bP ergangen: "Wie Ihnen bereits telefonisch mitgeteilt ersuchen wir Sie heute nochmals schriftlich sich bei uns zu melden, da Sie sich in der Probezeit befinden. Sollten Sie sich bis morgen Mittag, Dienstag 11.03.2014 nicht melden, wird das Probedienstverhältnis aufgelöst. [....]". Da bis Dienstag am Nachmittag keine Stellungnahme erfolgt sei, wäre am Abend die Abmeldung der bP erfolgt. Mit Mail vom 12.03.2014 habe die bP die Firma S. ersucht, ihr die zwei Tage Lohn zu überweisen.
Das AMS legte ihrer Würdigung die Angaben des Dienstgebers zu Grunde, wonach resümierend das Dienstverhältnis durch ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt seitens der bP beendet worden sei, weil diese nach der Meldung des Todes ihres Vaters sich beim Dienstgeber nicht bis Freitag (07.03.2014) rückgemeldet habe und in weiterer Folge nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Diesbezüglich habe der Dienstgeber auch die entsprechenden E-Mail-s in Kopie vorgelegt.
Hinsichtlich der divergierenden Angaben zwischen der bP und der betroffenen Firma wird seitens des zuständigen Senates festgestellt, dass durch die Firma S. plausible Angaben getätigt wurden, welche diese durch Vorlage entsprechender Mails auch untermauerte. Es wurde der Ablauf des Kontaktes zur bP schlüssig dargelegt und in den Punkten 1. bis 10. im Schreiben vom 11.04.2014 übersichtlich dargestellt. Vor allem konnten auch die maßgeblichen Darstellungen durch entsprechende Mails nachgewiesen werden, weshalb sich ein in sich klares Bild des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Sachverhaltes ergab.
Demgegenüber führte die bP in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 31.03.2014 an, dass ihr seitens der Fa. S. gesagt worden sei, dass es keine weitere Arbeit mehr gebe, weshalb das Dienstverhältnis gelöst worden sei. In ihrem Beschwerdeschreiben vom 03.04.2014 gab die bP im Wesentlichen an, dass ihr nach drei Tagen gesagt worden sei, sie solle wegen des Regenwetters zu Hause bleiben und man werde sich wieder melden. In ihrem weiteren Schreiben vom 16.04.2014 legte die bP im Wesentlichen dar, dass ihr durch die Fa. S. mitgeteilt worden sei, dass es keine Arbeit mehr gebe, jedoch werde sie wegen der Arbeit noch angerufen.
Zu diesen Angaben ist vorweg festzustellen, dass sie in keiner Weise belegt wurden und seitens der bP auch keine Beweisanbote diesbezüglich erfolgten. Zudem weichen diese Angaben völlig von den Darlegungen der Fa. S. ab, welche jedoch ihre wesentlichen Ausführungen durch die vorgelegten Mails nachzuweisen vermochte. Auch sind die Angaben der bP, wonach ihr nach drei Tagen gesagt worden wäre, sie solle wegen Regenwetter zu Hause bleiben, keinesfalls nachvollziehbar, da die bP selbst am Dienstag (04.03.2014) das Mail an die Fa. S. sendete, dass sie sich erst am Freitag wieder melden würde. Ihr erster Arbeitstag war jedoch am Samstag (01.03.2014). Ihr zweiter Arbeitstag war am Montag, 03.03.2014. Der Freitag, an dem sie sich wieder habe melden wollen, wäre somit ihr siebter Tag bei der Fa. S. gewesen. Unabhängig davon, ob die bP mit der Bezeichnung "nach drei Tagen" nun drei Tage nach Arbeitsbeginn oder drei Tage nach Senden ihres Mails an die Fa. S. meint, könnten ihre Angaben nicht richtig sein, da sie entweder dieses Mail gesendet hätte, obwohl ihr bereits vorher gesagt worden wäre dass es sowieso keine Arbeit geben würde, was somit sinnwidrig wäre, oder andernfalls wäre ihr dies durch die Firma S. genau zu dem Zeitpunkt mitgeteilt worden, als sie bereits selbst mitgeteilt hätte, dass sie sich sowieso erst am Freitag wieder melden würde, was ebenso paradox wäre. Ebenfalls ist bemerkenswert, dass sich in den Ausführungen der bP erhebliche Ungereimtheiten finden. So legte sie einerseits dar, dass ihr mitgeteilt worden sei, dass es keine Arbeit mehr gebe, weshalb das Dienstverhältnis gelöst worden wäre. Andererseits führte sie aus, dass sie wegen des Wetters hätte zu Hause bleiben sollen und hätte man sich wegen der Arbeit noch bei ihr melden wollen, woraus sich jedoch ergeben würde, dass das Dienstverhältnis keinesfalls gelöst worden wäre.
Insgesamt war die bP somit nicht in der Lage, den Sachverhaltsausführungen durch die Fa. S., welche zudem teils mit Beweismitteln untermauert wurden, auf gleichem sachlichen Niveau entgegen zu treten, weshalb der erkennende Senat im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Darlegungen der Fa. S. als gegeben annimmt.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Der belangte Behörde soll - vergleichbar der Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG - die Möglichkeit eröffnet werden, eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Anders als in der Berufungsvorentscheidung soll es der Behörde auch möglich sein, die Beschwerde abzuweisen und damit in der Begründung auch Aussagen zu treffen, die über die Begründung des Bescheides hinausgehen. Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren der Verwaltungsgerichte soll die Beschwerdevorentscheidung sein (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 VwGVG, RV 2009).
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
Der Vorlageantrag ist der vorgesehene Rechtsbehelf gegen eine Beschwerdevorentscheidung. Da infolge eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung (abweichend vom bisherigen § 64a Abs. 3 AVG) nicht außer Kraft tritt, ist Beschwerdegegenstand in Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem VwG die Beschwerdevorentscheidung der Behörde. Das Begehren des Vorlageantrags muss (und darf) nur darauf gerichtet sein, dass die ursprüngliche Beschwerde dem VwG vorgelegt wird (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K1 und K2, sowie Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 VwGVG, Anm. 7).
Aus den genannten Bestimmungen ergibt sich in Zusammenhang mit § 27 VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen hat, dass die ursprünglich gegen den zuerst ergangenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde durch den eingebrachten Vorlageantrag nunmehr als Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung anzusehen ist, nachdem der Vorlageantrag auch keiner weiteren Begründung bedarf.
Zu A)
§ 11 AlVG
(1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Die bP war vom 01.03.2014 bis 03.03.2014 bei der Fa. S. beschäftigt. Wie in der Beweiswürdigung erörtert wurde, geht der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass die bP dieses Dienstverhältnis durch ungerechtfertigten vorzeitigen Austritt beendet hat, da sie sich nach der Meldung über den Tod ihres Vaters nicht wie angekündigt beim Dienstgeber zurückgemeldet hat und sie auch trotz mehrmaligen Versuchen seitens des Dienstgebers über Telefon und mittels Mail Kontakt zur bP herzustellen, nicht mehr zur Arbeit erschienen ist.
Unter berücksichtigungswürdigen Fällen im Sinne der obigen Bestimmung sind insbesondere jene wichtigen Gründe zu verstehen, die den Dienstnehmer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder persönlicher bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse zum vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis zwingen bzw. berechtigen würden. Damit sind vor allem solche Gründe gemeint, die einem Grund im Sinne des § 26 AngG zumindest nahe kommen würden. (Gemäß dieser Bestimmung sei ein Angestellter unter anderem zum vorzeitigen Austritt berechtigt, wenn sich der Dienstgeber Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrenverletzungen gegenüber dem Angestellten zu Schulden kommen lasse). Unter berücksichtigungswürdigen Gründen würden auch jene verstanden werden, die unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitsbestimmungen des §§ 9 AlVG zur Ablehnung einer der durch die regionale Geschäftsstelle zugewiesene Beschäftigung gemäß § 9 Abs. 2 AlVG berechtigen würden. Im § 9 Abs. 2 AlVG ist festgehalten, dass eine Beschäftigung nur dann zumutbar ist, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen sind, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährden und angemessen entlohnt werden. Diesbezüglich wurde am 31.03.2014 seitens des AMS mit der bP eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt, wo der bP die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu den Gründen für die Lösung des Dienstverhältnisses zu äußern. Unter Berücksichtigung obiger Beweiswürdigung kamen im gegenständlichen Verfahren keine derartigen berücksichtigungswürdigen Gründe zum Vorschein. Der Eintritt der Arbeitslosigkeit ist der bP somit zuzurechnen.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 11 AlVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gegenständlich wurde kein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auch konnte für diesen Fall der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Die gegenständliche Sachverhaltsermittlung erfolgte unter Aufnahme einer Niederschrift, der Gewährung von Parteiengehör und wurden Stellungnahmen abgegeben. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und wurde damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) Rechnung getragen.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.