BVwG W224 2010906-1

W224 2010906-1Tribunal administratif fédéral12 nov. 2014

Regest

Absetzbeträge, begünstigte Selbstversicherung,<br/>Dienstleistungsscheck, günstiger Studienerfolg, Jahreseinkommen,<br/>Schätzverfahren, soziale Bedürftigkeit, Studienbeihilfe,<br/>Studienbeihilfenberechnung, Unterhaltspflicht

Texte intégral

BVwG W224 2010906-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W224.2010906.1.00

Spruch

W224 2010906-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 16.04.2014, Zl. 311303401, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 6, § 11, § 12 Abs. 1, § 26 Abs. 2 und §§ 30 bis 32 Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. I Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, stattgegeben und XXXX, von September 2013 bis August 2014 Studienbeihilfe in Höhe von monatlich € 131,-- gewährt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.10.2013 (eingelangt am 23.10.2013) bei der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, einen Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe/Studienzuschuss für das Studium Medizinische Informatik an der Technischen Universität Wien. Der Beschwerdeführer gab dabei auch an, dass er volljährige Geschwister habe, die unversorgt seien.

Der Vater des Beschwerdeführers bringt zum Antrag seines Sohnes in einem mit 17.09.2013 datierten Schreiben vor, dass für die Beurteilung der finanziellen Förderungswürdigkeit die Einkommen seiner Gattin sowie sein Einkommen des laufenden Jahres 2013 herangezogen werden mögen. Er sei seit Mai 2012 wegen einer Erkrankung ("Burn-out") arbeitslos. Sein Einkommen des Jahres 2013 sei um weit mehr als 10 % geringer als jenes "von 2011" (gemeint wohl: 2012). Aus der beigelegten Aufstellung über die finanzielle Entwicklung der Jahre 2008 bis 2012 sei ersichtlich, dass sich die wirtschaftliche Einkommenssituation drastisch reduziert habe. Der Vater beziehe Notstandshilfe und habe ein Einkommen als Gemeindekassier, wofür er einen Lohnzettel vorlegte. Für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien von ihm und seiner Gattin eine Schätzung für das Jahr 2013 vorgenommen worden. Bei der Ermittlung der errechneten Unterhaltsleistung ersuche er um Berücksichtigung seiner beiden Söhne, die studieren würden und mittels Dienstleistungsscheck in der Kranken- und Pensionsversicherung begünstigt versichert seien. Dieser Beitrag liege nur geringfügig über dem Beitrag der begünstigten Krankenversicherung für Studierende.

2. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 08.11.2013, Zl. 300080801, wurde der Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe abgewiesen, da keine soziale Bedürftigkeit bestehe. Im Anhang zum Bescheid wurde ausgeführt, dass für die beiden Brüder des Beschwerdeführers keine Absetzbeträge gewährt werden könnten, da keine Mitversicherung als Angehörige oder eine studentische Selbstversicherung bestehe. Bezüglich der Einkommensermittlung wurden das Einkommen des Vaters im Jahr 2013 (€ 31.739,96) sowie das Einkommen der Mutter im Jahr 2012 (€ 17.142,20) herangezogen.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung und führte darin aus, dass das Einkommen seines Vaters des Jahres 2013 als Gemeindekassier falsch angesetzt sei. An Stelle von € 9.717,04 wären € 9.361,80 richtig gewesen. Zudem seien die mit diesen Einnahmen zusammenhängenden Werbungskosten nur mit den Pauschalbeträgen (Sonderausgabenpauschale € 60,- sowie Werbungskostenpauschale € 132,-), aber nicht mit den tatsächlichen Werten berücksichtigt worden. Laut Einkommenssteuerbescheid 2012 würden die Werbungskosten € 2.667,24 betragen und die Sonderausgaben € 460,-. Außergewöhnliche Belastungen würden in Höhe von € 3.960,-

vorliegen. Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung seiner beiden Brüder bei der Ermittlung der Absetzbeträge führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Brüder über einen Dienstleistungsscheck in der Kranken- und Pensionsversicherung begünstigt selbst versichert seien. Der Beitrag belaufe sich auf €

54,59 pro Monat (im Jahr 2013) und sei damit nur geringfügig höher als der Beitrag der Krankenversicherung für Studierende, der bei €

51,55 (im Jahr 2013) liege. Das Studienförderungsgesetz spreche auch davon, dass für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die "begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist", ein Absetzbetrag zustünde. Hätte der Gesetzgeber - wie von der Studienbeihilfenbehörde gefordert - nur eine studentische Selbstversicherung ins Auge gefasst, so hätte er dies im Studienförderungsgesetz auch ausdrücklich normiert. Nachdem dies nicht der Fall sei, könnten auch andere Formen der begünstigten Krankenversicherung in Frage kommen. Unter Berücksichtigung der Absetzbeträge für seine Brüder würde sich damit eine andere Bemessungsgrundlage ergeben.

4. Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 13.01.2014, Zl. 306729801 (Vorstellungsvorentscheidung), wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 08.11.2013 bestätigt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Einkommen des Vaters des Beschwerdeführers aufgrund der vorgelegten Monatslohnzettel von Jänner bis Oktober 2013 richtig geschätzt worden sei. Die Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer genannten Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sei nicht möglich. Eine Einkommensschätzung erfolge aufgrund der fix vorliegenden Einkommensbestandteile. Eine solche Schätzung könne regelmäßig nicht jene steuerliche Bewertung vorwegnehmen, die unter Anwendung des Einkommenssteuergesetzes in die Zuständigkeit des Finanzamtes falle. Dies betreffe die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen und Sonderausgaben, welche zwar zum Teil für das Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes nicht heranzuziehen seien, zuverlässig aber von der Studienbeihilfenbehörde nicht beurteilt werden könnten. Die beiden Brüder des Beschwerdeführers seien nicht begünstigt selbst versichert, sondern als Berufstätige. Auch an den vom Beschwerdeführer angeführten unterschiedlichen Tarifen für die Selbstversicherung sei zu erkennen, dass es sich nicht um dieselbe Art der Versicherung handle. Mangels begünstigter Krankenversicherung könne daher kein Absetzbetrag gewährt werden.

5. Gegen diese Vorstellungsvorentscheidung stellte der Beschwerdeführer am 25.01.2014 den Antrag, dass die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt werde. Über seine Ausführungen in der Vorstellung hinausgehend brachte der Beschwerdeführer vor, dass im laufenden Einkommen seines Vaters im Jahr 2013 auch Reisekostenersätze enthalten seien, die jedoch nicht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählten und daher nicht berücksichtigt werden dürften. Der Beschwerdeführer legte den entsprechenden Lohnzettel vor.

6. Mit Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 16.04.2014, Zl. 311303401, wurde der Vorstellung keine Folge gegeben und der Bescheid vom 13.01.2013 bestätigt.

Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 12 Abs. 1 StudFG das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu schätzen sei, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß § 11 StudFG zu berücksichtigenden Einkommen erfahre. Eine Schätzung sei nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß §§ 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 StudFG umfasse die Bemessungsgrundlage des Studierenden, der Eltern sowie des Ehegatten des Studierenden das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet: für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gelte oder die gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert sei oder die Studienbeihilfe beziehe, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2.

Gemäß § 16 Abs. 1 ASVG können sich Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert seien, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen sei, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern. Gemäß § 16 Abs. 2 ASVG gelte Abs. 1 für ordentliche Studierende an einer Lehranstalt oder eines Fachhochschul-Studienganges im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Studienförderungsgesetzes 1992, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert (zum Studium zugelassen) seien.

Gemäß § 76 Abs. 1 ASVG belaufe sich die Beitragsgrundlage für den Kalendertag

1. für alle mit Ausnahme der in Z 2 genannten Selbstversicherten auf 166,82 €;

2. für jene Selbstversicherten, die der Personengruppe nach § 16 Abs. 2 angehören, auf 23,26 €; an die Stelle dieser Beitragsgrundlage tritt jedoch die Beitragsgrundlage nach Z 1, wenn der Selbstversicherte

a) ein Einkommen bezieht, das den im § 49 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Betrag übersteigt, oder

b) vor dem gegenwärtigen Studium das Studium im Sinne des § 17 des Studienförderungsgesetzes 1992 gewechselt hat oder die gesamte Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe für die Studienrichtung im Sinne des § 18 Abs. 1 und 5 des Studienförderungsgesetzes 1992 ohne wichtige Gründe (§ 19 Abs. 2 bis 4 des Studienförderungsgesetzes 1992) um mehr als vier Semester überschritten hat oder

c) vor dem gegenwärtigen Studium schon ein Hochschulstudium im Sinne der §§ 13bis 15 des Studienförderungsgesetzes 1992 absolviert hat.

Der Beschwerdeführer habe den Jahreslohnzettel seines Vaters aus dem Jahr 2013 der Gemeinde XXXX vorgelegt. Eine neuerliche Berechnung ergebe daher ein Einkommen von € 31.088,29. Eine Schätzung des Einkommens könne regelmäßig keine steuerliche Bewertung vorwegnehmen, die unter Anwendung des Einkommensteuergesetzes in die Zuständigkeit des Finanzamtes falle. Dies betreffe die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen und Sonderausgaben, welche zwar zum Teil für das Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes nicht heranzuziehen seien, zuverlässig aber von der Studienbeihilfenbehörde nicht beurteilt werden könnten.

Bei der Sonderform der Einkommensberechnung nach § 12 Abs. 1 StudFG werde das Einkommen des laufenden Kalenderjahres herangezogen. Dabei könnten nicht zusätzlich die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen des letztergangenen Einkommenssteuerbescheides berücksichtigt werden. Die Berechnung nach § 12 StudFG stehe zudem in keinem Zusammenhang mit der Schätzung nach § 184 BAO und könne daher mit diesem auch nicht verglichen werden. Die Werbungs-, Reisekosten und außergewöhnlichen Belastungen könnten daher nur dann vom Einkommen abgezogen werden, wenn diese vom Finanzamt im Zuge eines Einkommenssteuerbescheides berücksichtigt worden seien. Dafür sei nach Ergehen des Einkommenssteuerbescheides 2013 eine neuerliche Antragstellung notwendig.

Damit die Brüder des Beschwerdeführers als Angehörige gelten und für sie Absetzbeträge geltend gemacht werden können, müsse entweder eine Mitversicherung bei einem Elternteil vorliegen oder sie müssten gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert sein. Die beiden Brüder seien berufstätig und gemäß § 19a ASVG selbstversichert. Somit würden sie nicht als Angehörige gelten und könnten bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden.

Es bestehe somit trotz neuerlicher Berechnung keine soziale Bedürftigkeit.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 10.05.2014 Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die Werbungs-, Reisekosten und außergewöhnlichen Belastungen von Bedeutung und bei der Schätzung zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung seiner Brüder verwies der Beschwerdeführer auf § 32 Abs. 1 Z 4 StudFG, der sich nicht auf § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG beziehe. Hätte der Gesetzgeber nur diese Möglichkeit ins Auge gefasst, so hätte er dies im StudFG auch ausdrücklich normiert. Seine Brüder seien über einen Dienstleistungsscheck in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichert. Der Beitrag hierfür (€ 54,59) liege nur geringfügig über dem Beitrag der Krankenversicherung für Studenten (€ 51,55).Es handle sich bei der Versicherung über den Dienstleistungsscheck ebenfalls um eine begünstigte Versicherung.

8. Mit Beschwerdevorentscheidung des Senats der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Wien, vom 27.04.2014, Zl. 1126895, wurde der Beschwerde keine Folge gegeben und der Bescheid vom 08.11.2013 bestätigt.

Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Sonderform der Einkommensberechnung gemäß § 12 Abs. 1 StudFG, bei der das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ausnahmsweise geschätzt werden könne, die Berechnung der Studienbeihilfe ausschließlich aufgrund des vorgelegten Einkommens erfolge. Es könnten nicht zusätzlich die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen sowie Werbungskosten aus dem letztergangenen Einkommensbescheid übernommen werden. Diese Ausgaben fänden ausschließlich aufgrund eines Einkommenssteuerbescheides Berücksichtigung, welcher vom laufenden Kalenderjahr noch nicht vorhanden sein könne. Die Werbungs-, Reisekosten und außergewöhnlichen Belastungen könnten erst dann vom Einkommen abgezogen werden, wenn diese vom Finanzamt im Zuge eines Einkommenssteuerbescheides berücksichtigt worden seien. Dafür sei nach Ergehen des Einkommenssteuerbescheides 2013 eine neuerliche Antragstellung notwendig. Die Studienbeihilfenbehörde habe § 184 BAO nicht anzuwenden, da sie keine Abgabenbehörde sei.

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 StudFG gebe es Absetzbeträge "für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die [...] gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist [...]." § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG verweise auf die Selbstversicherten, die der Personengruppe gemäß § 16 Abs. 2 ASVG angehören. Bei dieser handle es sich um ordentliche Studierende an einer Lehranstalt im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 StudFG. Laut aktueller Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger seien die beiden Brüder des Beschwerdeführers im entscheidenden Zeitpunkt der Antragstellung auf der Grundlage von Dienstleistungsschecks berufstätig. Wegen deren geringfügiger Beschäftigung liege eine Selbstversicherung im Sinne des § 19a ASVG vor und nicht wie im § 32 Abs. 1 Z 4 StudFG gefordert, eine begünstigte studentische Selbstversicherung. Da die Brüder zudem nicht als Angehörige im Sinne des § 123 ASVG gelten würden oder Studienbeihilfe beziehen, könne für keinen der beiden Brüder bei der Berechnung der Studienbeihilfe ein Absetzbetrag berücksichtigt werden.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Studienbeihilfe seien nicht gegeben.

9. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer am 04.08.2014 den Antrag auf Vorlage an das Verwaltungsgericht. Darin äußerte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie in seiner Beschwerde vom 10.05.2014. Darüber hinaus legte er die Einkommenssteuerbescheide seiner Eltern des Jahres 2013 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer betreibt seit dem Wintersemester 2011 das Bachelorstudium Medizinische Informatik an der Technischen Universität Wien. Er hat für dieses Studium am 22.10.2013 einen Antrag auf Studienbeihilfe/Studienzuschuss gestellt. Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder, die ebenfalls an der Technischen Universität Wien studieren und zudem über einen Dienstleistungsscheck gemäß § 19a ASVG in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichert sind. Der Beschwerdeführer hat kein eigenes Einkommen. Der Beschwerdeführer hat einen Wohnsitz in Wien. Der Wohnsitz der Eltern befindet sich in der Gemeinde XXXX bei Liezen (Steiermark).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Studienbeihilfen und anderen Studienförderungsmaßnahmen (Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014, lauten:

"1. Abschnitt

Voraussetzungen

§ 6. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende

1. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),

2. noch kein Studium (§ 13) oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat,

3. einen günstigen Studienerfolg nachweist (§§ 16 bis 25),

4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich

a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,

b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um maximal zwei Jahre je Kind, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,

c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,

d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.

2. Abschnitt

Soziale Bedürftigkeit

Kriterien der sozialen Bedürftigkeit

§ 7. (1) Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

1. Einkommen,

2. Familienstand und

3. Familiengröße

des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners.

(2) Für die Beurteilung von Einkommen, Familienstand und Familiengröße ist der Zeitpunkt der Antragstellung entscheidend.

(3) Unter Eltern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die leiblichen Eltern und die Wahleltern zu verstehen.

Einkommen

§ 8. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

1. das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich

2. der Hinzurechnungen gemäß § 9 und

3. des Pauschalierungsausgleichs gemäß § 10.

(2) bis (4) [...]

[...]

Einkommensnachweise

§ 11. (1) Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:

1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,

2. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,

3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,

4. bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.

(2) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge gemäß § 9 Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.

Sonderfälle der Einkommensbewertung

§ 12. (1) Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß § 11 zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den §§ 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.

(2) Bei Ableben eines Elternteils, dessen Einkommen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, ist das zu erwartende Einkommen aller für die Beurteilung maßgeblichen Personen zu schätzen. Diese Schätzung hat die infolge des Todesfalles anfallenden, regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung, umgerechnet auf ein Kalenderjahr, heranzuziehen.

(3) Das Einkommen des Studierenden ist nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.

(4) Das Jahreseinkommen des letztvergangenen Kalenderjahres ist auf Antrag des Studierenden heranzuziehen, wenn er dieses Einkommen vollständig durch Einkommensnachweise im Sinne des § 11 Abs. 1 nachweisen kann.

[...]

Günstiger Studienerfolg

Allgemeine Voraussetzungen

§ 16. (1) Ein günstiger Studienerfolg als Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe liegt vor, wenn der Studierende

1. sein Studium zielstrebig betreibt (§ 17),

2. die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (§§ 18 und 19) und

3. Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (§§ 20 bis 25).

(2) Der Nachweis des günstigen Studienerfolges muß spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.

[...]

Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen

§ 20. (1) Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges

1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende;

2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;

3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums;

4. nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten oder 42 Semesterstunden;

5. abweichend von Z 2 nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten oder sechs Semesterstunden.

(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines weiteren Semesters absolviert hat.

(3) bis (7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 47/2008)

Allgemeine Höchststudienbeihilfe

§ 26. (1) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 424 Euro (jährlich 5 088 Euro), soweit im Folgenden nichts Anderes festgelegt ist.

(2) Die Höchststudienbeihilfe beträgt - unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 - monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für

1. Vollwaisen,

2. verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,

3. Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, und

4. für Studierende, die aus Studiengründen einen Wohnsitz im Gemeindegebiet des Studienortes haben, weil der Wohnsitz der Eltern vom Studienort so weit entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist; leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteiles maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Dies gilt nicht für Studierende von Fernstudien.

[...]

Berechnung der Studienbeihilfe

Höhe der Studienbeihilfe

§ 30. (1) Für die Höhe der Studienbeihilfe ist das Ausmaß der sozialen Bedürftigkeit maßgebend.

(2) Die Studienbeihilfe ist zu berechnen, indem die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe vermindert wird um

1. die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern (§ 31 Abs. 1) oder den geringeren Unterhaltsbetrag (§ 31 Abs. 2),

2. die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners (§ 31 Abs. 3),

3. die zumutbare Eigenleistung des Studierenden (§ 31 Abs. 4) und

4. den Jahresbetrag der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 abzüglich der im September ausbezahlten Verdoppelung der Familienbeihilfe, der für den Studierenden unter Berücksichtigung seines Alters als erstes Kind zustünde; der Jahresbetrag der Familienbeihilfe ist nicht abzuziehen, wenn der Studierende nachweist, dass für ihn trotz eines entsprechenden Antrages gemäß § 5 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 keine Familienbeihilfe zusteht,

5. den Jahresbetrag des Kinderabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, der für den Studierenden zusteht.

(3) Für Selbsterhalter ist die Höchststudienbeihilfe nicht um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern zu vermindern.

(4) Auf die Studienbeihilfe sind Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes 1983, BGBl. Nr. 455, und Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten des Studierenden oder des früheren eingetragenen Partners des Studierenden nach Auflösung der eingetragenen Partnerschaft anzurechnen. Gebühren diese Leistungen nicht für denselben Zeitraum, so ist nur der auf diesen Zeitraum entfallende Teil anzurechnen; von einer Schul- und Heimbeihilfe ist für jeden Monat der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen.

(5) Der so errechnete Jahresbetrag ist um 12% zu erhöhen, durch zwölf zu teilen und dann auf ganze Euro zu runden.

(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.

Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen

§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 4 725

Euro...........................................................................0%

für die nächsten 4 725 Euro (bis 9 450

Euro)..............................10%

für die nächsten 6 195 Euro (bis 15 645

Euro)............................15%

für die nächsten 15 315 Euro (bis 30 960

Euro)..........................20%

über 30 960

Euro....................................................................25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.

(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.

(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beträgt 30 % des 3 707 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.

(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 8 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage. Bei Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden gemäß § 12 Abs. 3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

Bemessungsgrundlage

§ 32. (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, seiner Eltern sowie seines Ehegatten oder seines eingetragenen Partners umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet:

1. für jede Person bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2 762 Euro;

2. für jede Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 3 707 Euro;

3. für jede Person nach Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 4 216 Euro;

4. für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2;

5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 1 890 Euro.

(2) Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil und den Ehegatten oder den eingetragenen Partner eines Elternteiles, soweit es sich dabei um einen Angehörigen im Sinne des § 123 ASVG handelt, ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 Z 4 erster Fall zu berücksichtigen.

(3) Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt und leisten beide für eine Person kraft Gesetzes Unterhalt, so ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.

(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen

1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden,

a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 1 650 Euro;

b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 2 350 Euro;

2. bei den Eltern und dem Ehegatten oder dem eingetragenen Partner des Studierenden jeweils weitere 1 600 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.

(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten."

Studienzuschuss

§ 52c. (1) Der Studienzuschuss ist eine Förderung zur Tragung des allgemeinen Studienbeitrages oder einer vergleichbaren Studiengebühr an Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 oder gleichgestellten Bildungseinrichtungen.

(2) Für Studienbeihilfenbezieher, die einen Studienbeitrag entrichtet haben, besteht Anspruch auf einen Studienzuschuss. Die Höhe des Studienzuschusses entspricht dem jeweils entrichteten Studienbeitrag für zwei Semester, höchstens jedoch dem Studienbeitrag gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 für zwei Semester.

[...]"

2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A) Stattgabe der Beschwerde:

1. Zum Vorstellungsverfahren vor dem Senat der Studienbeihilfenbehörde:

1.1. Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, kann gegen den (einen jeden) Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Der administrative Instanzenzug wurde somit mit einer einzigen Ausnahme (diese betrifft die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde) abgeschafft. Außer in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde gibt es nunmehr nur noch eine einzige Verwaltungsinstanz; jede Verwaltungsbehörde ist also "erste und letzte Instanz" und gegen die von ihr erlassenen Bescheide (bzw. wegen einer Verletzung der Entscheidungspflicht durch sie) kann als einziges Rechtsmittel Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Diese Abschaffung des administrativen Instanzenzugs ist eine vollständige und es bestehen von ihr keine Ausnahmen (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 4). Ungeachtet der Abschaffung des administrativen Instanzenzuges bleiben remonstrative Rechtsmittel zulässig, das sind Rechtsmittel, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat (RV 1618 BlgNR 24. GP, 14 hinsichtlich einer "Beschwerdevorentscheidung" nach Art des § 64a AVG, vgl. dazu Faber, Administrative Rechtsmittel und Rechtsbehelfe unterhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, in Holoubek/Lang [Hrsg.],

Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013], 299, [306f]). Die Regelung, wonach Bescheide einer Verwaltungsbehörde - ausgenommen im Fall des Art. 118 Abs. 4 - unmittelbar der Anfechtung beim zuständigen Verwaltungsgericht unterliegen, schließt die Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung durch die bescheiderlassende Behörde nicht aus. Sie schließt ebenfalls nicht aus, dass Provisorialentscheidungen - etwa Strafverfügungen oder Mandatsbescheide - vorgesehen werden, welche durch einen Widerspruch der Parteien außer Kraft treten und wodurch das ordentliche Verwaltungs(straf)verfahren eingeleitet wird (AB 1771 BlgNR 24. GP, 8).

1.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 14.9.1994, 94/12/0081, vgl. auch VwGH 4.7.2001, 99/12/0170) handelt es sich beim Senat der Studienbeihilfenbehörde "um ein Kollegialorgan, das als Teil der Studienbeihilfenbehörde funktionell ausschließlich für die Entscheidung über die Vorstellung zuständig ist (in diesem Sinn auch die EB zur RV zum StudFG 1992 zu den §§ 37 und 38 auf Seite 37, linke Spalte: ‚Die Senate sind willensbildende Organe der Studienbeihilfenbehörde und keine akademischen Kollegialorgane. Damit sind sie auch in die Weisungshierarchie der nach dem Studienförderungsgesetz zuständigen Behörden eingebunden (Art. 20 B-VG). Diese Weisungsgebundenheit der Senate besteht sowohl in organisatorischer als auch in fachlicher Hinsicht. Oberstes weisungsbefugtes Organ in Studienförderungsangelegenheiten ist der jeweils für die Vollziehung zuständige Bundesminister. Eine allfällige Weisung eines Bundesministers an einen Senat ist auch dann zu befolgen, wenn der Senat bereits in einer Angelegenheit einen inhaltlich anderen Beschluß gefaßt hat, solange der dem Beschluß entsprechende Bescheid noch nicht erlassen (d.h. zugestellt bzw. mündlich verkündet) ist. Die Ablehnung der Befolgung einer Weisung ist allerdings aus den in Art. 20 Abs. 1 B-VG genannten Gründen zulässig.'). Die Vorstellung nach § 42 ist ein dem § 57 AVG (Mandatsverfahren) teilweise nachgebildetes, jedoch selbständiges Rechtsmittel: Ähnlich wie im AVG richtet sie sich gegen einen Bescheid, der im abgekürzten Verfahren ergangen ist. ‚Ohne weiteres Ermittlungsverfahren' im Sinne des § 41 Abs. 4 bedeutet dabei (jedenfalls bei Ansuchen um Gewährung von Studienbeihilfe) ‚Formularverfahren', d.h. die Entscheidung erfolgt auf Grund des unter Verwendung von Formblättern gestellten Ansuchens des Studierenden und der von ihm vorzulegenden Nachweise. Die Vorstellung löst die Verpflichtung aus, ein ordentliches Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs durchzuführen. Eine Besonderheit des Studienbeihilfenverfahrens liegt aber darin, daß über die Vorstellung gegen den monokratisch erlassenen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde ein Kollegialorgan, der Senat der Studienbeihilfenbehörde, entscheidet (vgl. dazu auch die EB zur RV zum StudFG 1992, zu §§ 42 bis 45 auf Seite 38 linke Spalte). Insofern ist die Vorstellung nach dem StudFG 1992 ein modifiziertes remonstratives Rechtsmittel, über das zwar formell dieselbe Behörde, jedoch nach verschiedenen Regeln über die Willensbildung zu entscheiden hat."

1.3. Die Senate der Studienbeihilfenbehörde sind keine selbstständigen Behörden neben oder unter der Studienbeihilfenbehörde, sondern vielmehr willensbildende (Hilfs)Organe der Studienbeihilfenbehörde, deren Entscheidungen der Studienbeihilfenbehörde zuzurechnen sind (vgl. Ermacora in Ermacora/Langeder/Strasser, Hochschulrecht, Anm. 2 zu § 37 StudFG). Konsequenterweise entscheidet daher mit dem Senat dasselbe Organ, das den bekämpften Bescheid erlassen hat, über die Vorstellung und eine Beschwerde mittels Beschwerdevorentscheidung.

1.4. Es bestehen daher aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf §§ 42 bis 45 StudFG und keine Veranlassung, einen auf Art. 140 B-VG gestützten Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

2. Zur Stattgabe der Beschwerde und Zuerkennung von Studienbeihilfe:

2.1. Gemäß § 6 StudFG ist Voraussetzung für die Gewährung von Studienbeihilfe, dass der Studierende sozial bedürftig ist (Z 1), noch kein Studium oder keine andere gleichwertige Ausbildung absolviert hat (Z 2), einen günstigen Studienerfolg nachweist und das Studium (Z 3), für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat (Z 4).

Der Beschwerdeführer hat sein Studium (Bachelorstudium Medizinische Informatik) im Wintersemester 2011 im Alter von 21 Jahren begonnen. Davor hat er kein anderes Studium betrieben. Damit sind § 6 Z 2 und Z 4 StudFG erfüllt.

Gemäß § 16 Abs. 1 StudFG liegt ein günstiger Studienerfolg vor, wenn der Studierende sein Studium zielstrebig betreibt (Z 1), die vorgesehene Studienzeit nicht wesentlich überschreitet (Z 2) und Nachweise über die erfolgreiche Absolvierung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen vorlegt (Z 3). Der Nachweis des günstigen Studienerfolgs muss gemäß § 16 Abs. 2 StudFG spätestens bis zum Ende der Antragsfrist erworben werden, um einen Anspruch auf Studienbeihilfe für das jeweilige Semester zu begründen.

Ein günstiger Studienerfolg liegt gemäß § 17 StudFG nicht vor, wenn der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt hat (Z 1) oder das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat (Z 2) oder nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium (Z 3).

Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 StudFG nach den ersten beiden Semestern insgesamt durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden.

Der Beschwerdeführer hat sein Studium nicht gewechselt. Er befindet sich zum Antragszeitpunkt im 5. Semester des Bachelorstudiums Medizinische Informatik und liegt damit innerhalb der vorgesehenen Studiendauer. Mit der Bestätigung des Studienerfolgs vom 11.12.2012 wies der Beschwerdeführer 40 ECTS-Punkte und 27 Semesterstunden nach. Es liegt daher ein günstiger Studienerfolg gemäß § 6 Z 3 StudFG vor.

2.2. Um die Voraussetzung der sozialen Bedürftigkeit gemäß § 6 Z 1 StudFG zu erfüllen, sind gemäß § 7 Abs. 1 StudFG das Einkommen, der Familienstand und die Familiengröße des Studierenden, seiner Eltern und seines Ehegatten oder eingetragenen Partners maßgebend. Für die Beurteilung des Einkommens ist gemäß § 7 Abs. 2 StudFG der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Das Einkommen ist gemäß § 11 Abs. 1 StudFG grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommenssteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist (Z 1), bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist (Z 2), bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides (Z 3) und bei steuerfreien Bezügen gemäß § 9 Z 1 und Z 3 StudFG durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist (Z 4), nachzuweisen. Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist gemäß § 12 StudFG zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß § 11 StudFG zu berücksichtigenden Einkommen erfährt.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Vater aufgrund einer Erkrankung ("Burn-out") seit Mai 2012 arbeitslos sei und der vorgelegten Lohnzettel bzw. des Jahreslohnzettels 2013 des Vaters, woraus sich ergebe, dass das Einkommen des Vaters im Jahr 2013 um mehr als 10 % geringer sei als "im Jahr 2011" (gemeint wohl: 2012), wurde daher zulässigerweise das zu erwartende Einkommen des Vaters im Jahr der Antragstellung geschätzt. Der belangten Behörde kann in dieser Hinsicht nicht entgegen getreten werden.

Denn das Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes 1992 ist gemäß dessen § 11 Abs. 1 grundsätzlich durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist, nachzuweisen; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im gemäß Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden (Z 1), bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist (Z 2).

Wenn das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 % gegenüber dem gemäß § 11 zu berücksichtigenden Einkommen erfährt, ist dieses gemäß § 12 Abs. 1 StudFG für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu schätzen. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den §§ 67 und 68 EStG oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.

Studienbeihilfen werden gemäß § 39 Abs. 1 StudFG über Antrag zuerkannt. Für die Anträge sind gemäß § 39 Abs. 4 StudFG Formblätter zu verwenden. Die für die Beurteilung des Anspruches erforderlichen Nachweise sind anzuschließen (§ 39 Abs. 6 StudFG).

Auf Grund des vorgelegten Formularantrages ist gemäß § 41 Abs. 3 StudFG ohne weiteres Ermittlungsverfahren - unter zweckmäßiger Verwendung moderner technischer Hilfsmittel, insbesondere der automationsunterstützten Datenverarbeitung - mit Bescheid zu entscheiden.

Aus diesen Bestimmungen folgt, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat (vgl. auch die Gesetzesmaterialien, RV 473 BlgNR, 18. GP, 28). Auf Grund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden.

Im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers war daher jener Einkommensteuerbescheid seines Vaters, der erst nach Antragstellung erlassen wurde, nicht zu berücksichtigen.

Soweit das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Einkommen voraussichtlich eine Minderung im Sinne des § 12 Abs. 1 StudFG erfährt, ist der Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit eine Schätzung dieses Einkommens zugrunde zu legen. Auch in diesem Falle sind allerdings sowohl das Vorliegen der die Anwendung des § 12 Abs. 1 StudFG rechtfertigenden Umstände, als auch die Grundlagen für die Vornahme einer Schätzung bereits mit dem Antrag vorzubringen bzw. vorzulegen.

Der erst nach Antragstellung ergangene Einkommensteuerbescheid betreffend den Vater des Beschwerdeführers bot daher keine Grundlage für eine Anwendung des § 12 Abs. 1 StudFG (VwGH 15.09.2003, 2003/10/0117).

2.3. Bei der Schätzung hat die Studienbeihilfenbehörde aufgrund der fix vorliegenden Einkommensbestandteile das Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes zu bewerten. Eine solche Schätzung kann regelmäßig nicht jene steuerliche Bewertung vorwegnehmen, die unter Anwendung des Einkommenssteuergesetzes in die Zuständigkeit des Finanzamtes fällt. Dies betrifft die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen und Sonderausgaben, welche zwar zum Teil für das Einkommen im Sinne des Studienförderungsgesetzes heranzuziehen sind, zuverlässig aber von der Studienbeihilfenbehörde nicht beurteilt werden können (in diesem Sinne VwGH 13.09.2001, 97/12/0344; Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz5, § 12, E 4).

Da für die Feststellung der Werbungskosten und Sonderausgaben die Finanzbehörden zuständig sind, ist diese zu beurteilende Rechtsfrage eine Vorfrage, die von der Studienbeihilfenbehörde in der Weise beurteilt wurde, als das jedenfalls zustehende Werbungskosten- und Sonderausgabenpauschale in Abzug gebracht wurde. Darüber hinausgehende Werbungskosten und Sonderausgaben können nur berücksichtigt werden, soweit sie sich aus einem Einkommenssteuerbescheid ergeben (Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz5, § 11, E 7).

Bei der Ermittlung des Einkommens des Vaters des Beschwerdeführers wurden die Sonderausgaben- sowie die Werbungskostenpauschale berücksichtigt. Diese Vorgehensweise kann daher nicht beanstandet werden.

2.4. Hinsichtlich des Einkommens der Mutter des Beschwerdeführers wurde gemäß § 11 StudFG vorgegangen und das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangene Kalenderjahr (2012) herangezogen.

2.5. Gemäß § 32 Abs. 1 StudFG sind bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage Absetzbeträge für jene Personen in Abzug zu bringen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner kraft Gesetzes Unterhalt leistet. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 StudFG gilt dies für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 ASVG als Angehörige gilt oder begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht. Diesfalls ist ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1 abzuziehen. Sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, ist ein Betrag in der Höhe der Höchststudienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2, jeweils unter Berücksichtigung des Erhöhungszuschlages gemäß § 30 Abs. 5 in Abzug zu bringen.

Gemäß § 140 ABGB haben die Eltern zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Die Unterhaltspflicht der Eltern entfällt mit der Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Diese hängt nicht von einem bestimmten Alter ab, sondern tritt dann ein, wenn das Kind die für eine Deckung des angemessenen Lebensbedarfes erforderlichen Mittel zu erwerben imstande ist (vgl. Neuhauser in Schwimann/Kodek, ABGB4 I § 140 Rz 393). Grundsätzlich tritt die Selbsterhaltungsfähigkeit mit dem Abschluss der Berufsausbildung, etwa einem Hochschulabschluss ein. Die Matura alleine begründet noch keine Selbsterhaltungsfähigkeit, da die Berufsausbildung auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sein muss (vgl. Neuhauser in Schwimann/Kodek, ABGB4 I § 140 Rz 404).

2.6. Die Brüder des Beschwerdeführers betreiben beide ein Hochschulstudium, das sie zum Antragszeitpunkt noch nicht abgeschlossen haben. Die Eltern sind daher für die Brüder noch unterhaltspflichtig.

2.7. Die beiden Brüder des Beschwerdeführers sind aufgrund eines Dienstleistungsschecks gemäß § 19a ASVG in der Kranken- und Pensionsversicherung selbst versichert. Zu prüfen ist daher, ob dies unter den Tatbestand "begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist" gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 StudFG subsumiert werden kann und damit Absetzbeträge für die beiden Brüder des Beschwerdeführers zustehen.

Die belangte Behörde vertritt die Ansicht, dass es für eine Berücksichtigung von Absetzbeträgen für die Brüder des Beschwerdeführers notwendig sei, dass diese gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert seien. Aufgrund eines Verweises in § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG müssten die Brüder des Beschwerdeführers gemäß § 16 Abs. 2 ASVG selbst versichert sein. Dieser Rechtsansicht der belangten Behörde wird scheinbar § 32 Abs. 1 Z 4 StudFG in der bis zum 31.12.2009 gültigen Fassung BGBl. I Nr. 134/2008 zugrunde gelegt, wonach eben auf Personen abgestellt wurde, die "gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert" waren. Nunmehr wurde § 32 Abs. 1 Z 4 StudFG mit BGBl. I Nr. 135/2009 insofern novelliert, als der Verweis auf § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG (und damit implizit auf § 16 Abs. 2 ASVG) aus der Bestimmung genommen wurde. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann dem Gesetzgeber des Studienförderungsgesetzes 1992 nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass er - wenn er den Verweis auf § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG (und damit implizit auf § 16 Abs. 2 ASVG) aus § 32 Abs. 1 Z 4 StudFG entfernt - dieser Bestimmung einen unveränderten Inhalt geben will. Es bedarf daher der Auslegung, was unter "begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist" verstehen ist. Weder die Regierungsvorlage (RV 485 BlgNR 24. GP) zu § 32 StudFG idF BGBl. I Nr. 135/2009 noch der Bericht des Justizausschusses (AB 558 BlgNR 24. GP, 5f) enthalten hierzu erläuternde Bemerkungen.

Gemäß § 16 Abs. 1 ASVG können sich Personen, die nicht in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, solange ihr Wohnsitz im Inland gelegen ist, in der Krankenversicherung auf Antrag selbstversichern. Der monatliche Beitrag hierfür lag 2013 bei € 369,72 (Quelle: Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, "Beitragsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2013"). Diese Möglichkeit besteht gemäß § 16 Abs. 2 ASVG auch für ordentliche Studierende an einer Lehranstalt oder eines Fachhochschul-Studienganges im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7 StudFG, die im Rahmen des für die betreffende Studienart vorgeschriebenen normalen Studienganges inskribiert sind. Der monatliche Beitrag lag hier im Jahr 2013 bei € 51,55. Insofern liegt eine Begünstigung für Studenten gegenüber der Versicherung nach § 16 Abs. 1 ASVG vor. Gemäß § 19a ASVG können sich Personen, die geringfügig beschäftigt sind, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben, auf Antrag in der Kranken- und Pensionsversicherung selbstversichern. Dafür belief sich der monatliche Beitrag im Jahr 2013 auf € 54,59. Aufgrund der Höhe dieses Beitrags liegt aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch hier eine Begünstigung gegenüber der Versicherung nach § 16 Abs. 1 ASVG vor. Es liegt daher aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bei einer Versicherung nach § 19a ASVG eine begünstigte Selbstversicherung in der Kranken(- und Pensions)versicherung vor.

Die beiden Brüder des Beschwerdeführers sind gemäß § 19a ASVG selbst versichert, weshalb nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 32 Abs. 1 Z 4 StudFG Absetzbeträge zustehen.

2.8. Die zumutbare Unterhaltsleistung bzw. Eigenleistung wird wie folgt berechnet (in Euro):

Einkommen des Vaters: 31.088,29

Einkommen der Mutter 17.142,20

48. 230,49

abzüglich Freibeträge - 3.300,00

abzüglich Absetzbetrag 2. Elternteil - 5.088,00

abzüglich Absetzbetrag XXXX - 7.272,00

abzüglich Absetzbetrag XXXX - 7.272,00

Bemessungsgrundlage 25.298,49

Summe Unterhalts-/Eigenleistungen 3.332,45

Die Studienbeihilfe wird wie folgt berechnet (in Euro):

Höchststudienbeihilfe 7.272,00

abzüglich Summe Unterhalts-/Eigenleistungen: - 3.332,45

abzüglich Jahresbetrag der Familienbeihilfe - 2.533,20

Jahresbetrag der Studienbeihilfe 1.406,35

um 12 % erhöhter Jahresbetrag 1.575,11

monatliche Studienbeihilfe (gerundet) 131,00

2.9. Studienzuschuss:

Gemäß § 52c Abs. 1 StudFG ist der Studienzuschuss eine Förderung zur Tragung des allgemeinen Studienbeitrages oder einer vergleichbaren Studiengebühr an Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 oder gleichgestellten Bildungseinrichtungen. Für Studienbeihilfenbezieher, die einen Studienbeitrag entrichtet haben, besteht gemäß Abs. 2 ein Anspruch auf einen Studienzuschuss. Die Höhe des Studienzuschusses entspricht dem jeweils entrichteten Studienbeitrag für zwei Semester, höchstens jedoch dem Studienbeitrag gemäß § 91 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 für zwei Semester.

Gemäß § 91 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 haben ordentliche Studierende, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Bachelor- oder Masterstudiums im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 26 und § 54 Abs. 3, wobei 30 ECTS-Anrechnungspunkte einem Semester entsprechen, um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von 363,36 Euro für jedes Semester zu entrichten.

Der Beschwerdeführer befindet sich zum Antragszeitpunkt im 5. Semester seines Bachelorstudiums, für das eine Studiendauer von 6 Semestern vorgesehen ist. Da er aufgrund der maßgeblichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes keinen Studienbeitrag zu entrichten hat, ist auch kein Studienzuschuss zuzusprechen. Der Beschwerdeführer erstattet in der Beschwerde diesbezüglich auch kein Vorbringen.

3. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer Studienbeihilfe zuzuerkennen ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage, nämlich ob der in § 32 Abs. 1 Z 4 StudFG enthaltene Tatbestand "begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist" auch eine Selbstversicherung nach § 19a ASVG umfasst, geht in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinaus und es liegt, soweit erkennbar, eine verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung diesbezüglich nicht vor.

Die Ausführungen zu §§ 11 und 12 StudFG ergehen in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Studienförderungsgesetz 1992 (VwGH 13.09.2001, 97/12/0344; 15.09.2003, 2003/10/0117), weiters wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur "Vorstellung nach dem StudFG 1992 als ein modifiziertes remonstratives Rechtsmittel" verwiesen (VwGH 14.9.1994, 94/12/0081, vgl. auch VwGH 4.7.2001, 99/12/0170). Hinsichtlich des Unterlassens der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

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