W211 1428338-1•BVwG W211 1428338-1
W211 1428338-1Tribunal administratif fédéral12 nov. 2014
familiäre Situation, Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Volksgruppenzugehörigkeit
W211 1428338-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesasylamtes vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias, die in Österreich am 26.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Bei der Ersteinvernahme vor dem Landespolizeikommando X. am selben Tag gab die beschwerdeführende Partei an, verwitwet zu sein und aus XXXX in Mogadischu zu stammen. Sie habe eine Mutter und fünf Geschwister im Heimatland, jedoch keine Bezugspersonen in Österreich oder der Europäischen Union. Ihr Ehemann sei im Jahr 2009 erschossen worden.
Zu ihrem Reiseweg befragt gab die beschwerdeführende Partei an, dass sie im Juli oder August 2009 Mogadischu Richtung Bosaso verlassen habe, dann mit dem Schiff weiter in den Jemen gereist und über Syrien und die Türkei nach Griechenland gelangt sei. In Athen habe sich die beschwerdeführende Partei ein Jahr und acht Monate aufgehalten. Von Athen hätte sie mit anderen Somalier_innen nach Italien gebracht werden sollen; man habe sich im Dach eines Reisebusses versteckt. Am Vortag seien sie aus dem Bus in einem Wald ausgelassen worden. Nach einem vierstündigen Fußmarsch seien sie auf einen Taxifahrer getroffen, der sie mitgenommen und ihnen erzählt habe, dass sie in der Nähe von Wien seien.
Die beschwerdeführende Partei habe in Griechenland um Asyl angesucht, sei aber abgelehnt worden. Fingerabdrücke habe sie keine abgegeben.
Ihr Ausreisegrund sei gewesen, dass die Al Shabaab ihren Mann ermordet habe. Man habe sie dann zwingen wollen, einen anderen Mann zu heiraten. Sie habe das den Freunden ihres Vaters erzählt, die ihr mit der Ausreise dann geholfen haben. Als zweiten Grund wolle sie angeben, dass es im Jahr 2007 einen Kampf zwischen ihrem Vater und Al Shabaab gegeben habe. Es sei eine Rakete auf das Haus ihres Vaters geworfen worden. 2007 habe es auch Kämpfe gegeben, und ihre Schwester sei dabei ums Leben gekommen. Es würden vier Kinder von zwei Schwestern bei der Mutter der beschwerdeführenden Partei leben.
3. Bei der Einvernahme am 06.03.2012 vor dem Bundesasylamt gab die beschwerdeführende Partei an, zur Volksgruppe der Tummal zu gehören. Sie könne sich nicht erklären, warum mit ihren Fingerkuppen keine Abdrücke gemacht werden können. Sie habe allerdings in Griechenland eine Hautkrankheit gehabt. Ihr Zielland sei Österreich gewesen; ein Zielland Italien sei wohl in der Ersteinvernahme falsch verstanden worden.
4. Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 11.07.2012 gab die beschwerdeführende Partei an, die Dolmetscherin für Somali zu verstehen und in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen.
Sie komme aus Somalia und gehöre den Madhibaan an. Ihr Sub Clan hieße XXXX. Es habe viele Probleme gegeben, weil sie eine kleine Volksgruppe gewesen seien. Sie habe auch deswegen Probleme mit der Al Shabaab gehabt. Die Madhibaan hätten mehr Probleme als andere Volksgruppen.
Sie sei verwitwet und habe keine Kinder. In Somalia leben ihre Mutter, 3 Schwestern und 2 Brüder. Sie würden in Mogadischu im Bezirk XXXX leben. Zwei Schwestern seien schon verheiratet und leben nicht mehr bei der Mutter, aber in Somalia. Mit ihrer Familie habe sie zuletzt Kontakt gehabt, als die beschwerdeführende Partei in Griechenland gewesen sei. Sie habe nun kein Geld, um zu telefonieren.
In Mogadischu sei sie in XXXX geboren worden und habe ab ihrem fünften Lebensjahr im Bezirk XXXX gelebt. Ihr Mann sei im Jahr 2009 gestorben; im selben Jahr sei sie ausgereist. Sie habe in Somalia im Haus mit ihrer Mutter gelebt, und auf die Kinder ihrer Schwester aufgepasst. Eine Schwester sei im Jahr 2007 gestorben. Ihre Mutter habe auf dem Markt Tomaten verkauft. Ihr Mann habe auch gearbeitet. Ihr Mann sei drei bis vier Monate vor ihrer Ausreise verstorben.
Aufgefordert zu erzählen, was in Somalia vorgefallen sei, meinte die beschwerdeführende Partei, dass sie Angst vor den Al Shabaab habe, die ihren Mann getötet und sie selbst vergewaltigt haben. Zwei Männer haben sie vergewaltigt. Ihre Mutter habe große Angst gehabt, weil zwei Schwestern nicht mehr zu Hause leben würden. Auf Nachfrage gab die beschwerdeführende Partei an, dass ihr Mann hätte rekrutiert werden sollen, aber nicht für die Al Shabaab habe kämpfen wollen. Sie seien öfter nach Hause gekommen und haben ihren Mann aufgefordert. Eines Tages sei er ins Büro der Al Shabaab mitgenommen und dort getötet worden. Nachbarn hätten gesehen, wie er mitgenommen worden sei; eine andere Nachbarin habe den Mann auf der Straße liegen sehen. Ihre Schwiegermutter sei dorthin gegangen. Die Al Shabaab habe gemeint, das sei passiert, weil er nicht mit ihnen kämpfen wollte. Nachdem ihr Mann getötet worden sei, seien Mitglieder der Al Shabaab zu ihr nach Hause gekommen und haben sie vergewaltigt. Sie seien zwischen drei und fünfmal gekommen und haben ihr gesagt, dass sie nun ein Mitglied der Al Shabaab heiraten müsse. Das habe sie nicht wollen, weshalb sie vergewaltigt worden sei. Die Al Shabaab seien mit Waffen auf ihrem Weg in die Stadt an ihrem Haus vorbei gekommen und haben sie beschimpft, weil sei eine Madhibaan gewesen sei.
Ihr Mann sei ein kräftiger junger Mann gewesen, weshalb die Al Shabaab ihn rekrutieren wollte.
Darauf hingewiesen, dass die Al Shabaab in Mogadischu nicht mehr aktiv sei, meinte die beschwerdeführende Partei, dass es in Somalia kein Essen und viele Probleme gebe. Außerdem gehöre sie den Madhibaan an. Wenn man jung sei, sei es schwer, in Somalia zu leben. Sie habe immer noch Angst, selbst wenn die Al Shabaab nicht mehr aktiv seien, weil sie einer kleinen Volksgruppe angehören würde.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 26.01.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).
Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde, soweit wesentlich, fest, dass die beschwerdeführende Partei aus XXXX in Mogadischu komme, verwitwet und kinderlos sei sowie noch Familie in Somalia habe. Die von ihr angegebenen Gründe für das Verlassen ihres Heimatlandes seien nicht glaubwürdig. Es sei nicht festgestellt worden, dass die beschwerdeführende Partei von Mitgliedern der Al Shabaab mit einer Zwangsverheiratung bedroht worden sei. Es könne daher keine asylrelevante Gefährdung ihrer Person im Falle einer Rückkehr festgestellt werden. Es sei jedoch ein Abschiebungshindernis festzustellen gewesen. Danach traf die Behörde damals aktuelle Länderfeststellungen zu Somalia.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei widersprüchlich, vage und auch nicht nachvollziehbar gewesen sei. So habe sich die beschwerdeführende Partei noch drei bis vier Monate nach dem Tod ihres Mannes in Mogadischu aufgehalten und sich auch nicht versteckt. Selbst wenn der Tod ihres Mannes so passiert sei, wie geschildert, stelle er keine persönlich an die beschwerdeführende Partei gerichtete Verfolgungshandlung dar. Auch habe die beschwerdeführende Partei Details nur auf Nachfrage angeführt und habe keine chronologisch zusammenhängende Geschichte erzählen können. Selbst wenn man den Vorbringen Glauben schenken würde, müsse davon ausgegangen werden, dass die Al Shabaab zur Zeit nicht in Mogadischu aktiv sei.
Auch ließe sich eine persönliche Verfolgung aufgrund der Stammeszugehörigkeit der beschwerdeführenden Partei nicht ableiten. Aus den Länderfeststellungen habe sich nicht ergeben, dass die Madhibaan einer größeren Bedrohung ausgesetzt seien als andere Volksgruppen. Es ergebe sich auch aus den Länderberichten, dass kleinere Clans keinen stärkeren Auswirkungen seitens der Al Shabaab ausgesetzt seien als andere Clans. Auch habe sich in den Einvernahmen keine persönliche Verfolgung aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit ergeben.
In der rechtlichen Beurteilung kam die belangte Behörde daher zum Schluss, dass eine Bürgerkriegssituation alleine keine asylrelevante Verfolgung begründen könne. Eine individuelle Verfolgung habe aber dem Fluchtvorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht entnommen werden können. Hingegen ging die Behörde von einer realen Gefahr einer Bedrohung im Sinne des Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nach Somalia aus.
6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde rechtzeitig Beschwerde eingebracht, in welcher zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die beschwerdeführende Partei begründete Furcht vor einer Verfolgung durch die Al Shabaab habe. Sie hätte zu einer Zwangsheirat gezwungen werden sollen, sei von zwei Männern der Al Shabaab vergewaltigt und in den Bauch getreten worden. Sie leide immer noch an Bauchschmerzen deswegen. Sie sei auch wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Madhibaan massiv diskriminiert worden. Als alleinstehende Frau und Mitglied einer Minderheit sei sie in einer besonders gefährlichen Lage. Die Al Shabaab würde sich bei ihrer Rückkehr nach Somalia an der beschwerdeführenden Partei dafür rächen, dass sie einer Eheschließung nicht zugestimmt habe. Der Einfluss der Al Shabaab sei in ganz Somalia gegeben. Sie zähle als alleinstehende junge somalische Frau ohne familiäre Unterstützung zu einer verfolgten Gruppe und gehöre noch dazu den Madhibaan an.
Die Länderfeststellungen der belangten Behörde seien sehr allgemein gehalten gewesen und seien daher nicht auf die Probleme der beschwerdeführenden Partei eingegangen.
7. Mit Schreiben vom 05.08.2014 wurden die beschwerdeführende Partei und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht am 23.09.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung mehrerer aktueller Länderberichte zu Somalia geladen.
8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 11.08.2014 mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters zu dieser Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
9. Am 17.09.2014 langte eine schriftliche Stellungnahme zu den mit der Ladung mitgesendeten Länderinformationen ein, in welcher die beschwerdeführende Partei zusammengefasst vorbrachte, dass Minderheiten wie die Madhibaan in tiefster Armut leben und diskriminiert würden. Auch sei Somalia nach Afghanistan das zweitgefährlichste Land für Frauen. Insbesondere alleinstehende Frauen und Angehörige von Minderheiten seien Diskriminierung und geschlechtsspezifischer Gewalt in besonderem Ausmaß ausgesetzt. Die Länderinformationen würden daher die Befürchtung der beschwerdeführenden Partei untermauern, dass sie als alleinstehende Frau und Angehörige einer Minderheit erneut diskriminiert und verfolgt würde.
10. Am 23.09.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit der beschwerdeführenden Partei und ihrer gewillkürten Vertretung eine mündliche Verhandlung durch. Befragt gab die beschwerdeführende Partei insbesondere an:
"R: Wo haben Sie in Somalia bis zu Ihrer Ausreise gelebt?
P: In Mogadischu im Bezirk XXXX.
R: Leben noch Familienmitglieder von Ihnen in Somalia? Wer?
P: Meine ganze Familie, meine Mutter und Geschwister leben noch in Somalia.
R: Und wo leben ihre Familienmitglieder jetzt?
P: Mogadischu im Bezirk XXXX.
R: Wer sind die anderen Familienmitglieder?
P: 5 Geschwister und zwei Kinder meiner verstorbenen Schwester. Mit ihr sind es 6 Geschwister. Zwei Brüder und drei Schwestern.
R: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Geht es Ihnen gut?
P: Ja, per Telefon. Es geht ihnen gut.
R: Sind ihre Geschwister verheiratet, allein stehend? Leben sie bei Ihrer Mutter?
P: Die Schwestern sind verheiratet. Die Brüder sind noch jung und leben noch bei der Mutter zusammen mit den beiden Nichten.
R: Womit verdienen sich ihre Familienmitglieder in Somalia nunmehr ihren Lebensunterhalt?
P: Meine Mutter ist krank, ihr geht's nicht gut. Meine Mutter verkauft Gemüse am Markt.
R: Haben Sie Familie außerhalb von Somalia?
P: Nein.
R: Was haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gemacht? Schule? Arbeit?
P: Als ich noch jung war, habe ich fünf Jahre die Schule besucht. Später habe ich auf die Kinder meiner verstorbenen Schwester aufgepasst. Meine Mutter hat Gemüse am Markt verkauft und ich bin zu Hause geblieben und habe auf die Kinder aufgepasst.
R: Erzählen Sie mir bitte ausführlich und mit Ihren eigenen Worten, warum Sie aus Somalia weggegangen sind.
P: Ich war früher verheiratet. Mein Mann ist verstorben. Nachdem mein Mann verstorben ist, wurde ich vergewaltigt. Ich habe viele Probleme dort gehabt und bin aus dem Land geflüchtet. Die/der Vergewaltiger ist auf mich draufgestiegen und hat mich getreten. Ich wurde auf Grund dieser Tritte verletzt und dann operiert. Als ich jung war, wurde ich angeschossen. In Griechenland wurde die Kugel entfernt.
R: Wie ist Ihr Mann verstorben?
P: Er hat gearbeitet und seine Familie versorgt, seine Mutter und jüngeren Bruder. Sie haben nicht viel gehabt, sie waren arm. Al Shabaab Mitglieder haben ihn aufgefordert der Gruppe beizutreten. Er sagte, er kann das nicht tun, er hat Familie zu versorgen, seine Mutter und seinen Bruder. Sie haben ihm gesagt, er solle es sich überlegen. Er ist zu ihnen gegangen und hat gesagt, er kann es nicht tun, er hat Familie zu versorgen. Dann haben sie ihn getötet.
R: Können Sie sich erinnern, wann Ihr Mann getötet wurde?
P: Im Jahr 2009.
Später haben sie ihre Aufmerksamkeit auf mich gedreht, sie haben mich vergewaltigt, das waren Al Shabaab Mitglieder. Ich musste auf die Kinder aufpassen. Ich habe Probleme mit Al Shabaab gehabt. Sie haben später meine Mutter geschlagen.
R: Warum sind die Al Shabaab Mitglieder, die Ihren Mann getötet haben, dann immer zu Ihnen gekommen? Gab es einen Grund?
P: Die Al Shabaab Mitglieder, die meinen Mann getötet haben, waren Nachbarn im Bezirk meines Mannes. Sie kannten ihn, sie wussten, dass ich seine Frau bin. Sie haben mir gesagt, dass ich ein Al Shabaab Mitglied heiraten soll.
R: Können Sie sich erinnern, wie oft die Al Shabaab Mitglieder zu Ihnen kamen, nach dem Tod Ihres Mannes?
P: Jede Woche 3-4 Mal.
R: Können Sie sich erinnern, wie lange Sie nach dem Tod Ihres Mannes noch in Somalia geblieben sind bis zu Ihrer Ausreise?
P: 3 - 4 Monate.
R: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
P: Madhibaan. Subgruppe XXXX.
R: In einem anderen Protokoll sehe ich auch, dass sie Tumal sind?
P: Tumal und Madhibaan sind gleich.
R: Ist Madhibaan der Überbegriff?
P: Ja.
R: Unter den Madhibaan gibt es die Tumal?
P: Ja.
R: Haben Sie wegen Ihrer Clanzugehörigkeit Probleme in Somalia gehabt?
P: Ja. Madhibaan werden am meisten verachtet in Somalia. Madhibaan ist eine Minderheit in Somalia.
R: Ist Ihnen etwas konkret auf Grund Ihrer Zugehörigkeit passiert?
P: Am meisten habe ich auf Grund meiner Stammeszugehörigkeit Probleme gehabt. Wäre ich stammeszugehörig bei einem großen Stamm, wäre mir das Ganze vielleicht nicht passiert.
R: Hat die Clanzugehörigkeit für die Al Shabaab eine große Rolle gespielt?
P: Al Shabaab Mitglieder gibt es aus allen Stämmen in Somalia.
R: Die Al Shabaab hat eine große Anziehung auf Minderheiten, weil sie dort keine solche Diskriminierung erfahren, wie durch große Clans?
P: Stimmt, aber am meisten haben sie die kleinen Stämme gesucht. Die kleineren Stämme werden von den größeren verachtet.
R: Die Lage hat sich in Somalia verändert. Die Al Shabaab ist nicht mehr an der Macht, zumindest in Mogadischu. Die Länderberichte gehen davon aus, dass in Mogadischu alleine auf Grund von Volksgruppenzugehörigkeit nicht mehr mit Verfolgung gerechnet werden kann.
P: Doch, man wird verfolgt, wenn man einem kleinen Stamm angehört.
R: Welche größeren Stämme verfolgen die kleineren in Mogadischu?
P: z.B. Hawiye. Davon die Abgal und die Habr Gedir.
R: Ich frage Sie das wegen der Aktualität Ihrer Befürchtung in Mogadischu verfolgt zu werden. Was wäre Ihre Sorge heute, falls Sie zurückkehren müssten?
P: Ich bin eine vergewaltigte Frau, ich habe keinen Wert in Somalia, ich kann dort nicht leben. Ich kann auch nicht heiraten, meine Gebärmutter wurde entfernt, ich kann keine Kinder bekommen. Ich werde dort kein Leben finden.
RV: Bezüglich der Frage von vorhin, weshalb die Madhibaan besonders betroffen seien, weise ich darauf hin, dass die unbewaffneten Stämme und vor allem auch die Minderheiten sich nicht gegen Übergriffe wehren können und daher im besonderen Maße betroffen sind. Ebenso bestätigen die Länderberichte, dass insbesondere Frauen und hier insbesondere Frauen von Minderheiten von Konflikt betroffen sind (UNHCR Richtlinie Jänner 2014).
RV hat keine Fragen an P.
Der P und RV wird die Gelegenheit eingeräumt, zu den mit der Ladung übermittelten Länderfeststellungen Stellung zu nehmen.
RV: Bei der P im vorliegenden Fall handelt es sich um eine alleinstehende, genauer gesagt verwitwete junge Frau aus Somalia, die bereits Opfer schwerer Menschenrechtverletzungen in Form von FGM und weiterer geschlechtsspezifischer Verfolgung (im Sinne der UNHCR Richtlinie zur geschlechtsspezifischer Verfolgung) geworden ist. Auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einem unbewaffneten Minderheitsclan wäre sie bei einer hypothetischen Rückkehr diesen Gefährdungen und geschlechtsspezifischer Verfolgung erneut und im erhöhten Maße ausgesetzt (siehe dazu Länderberichte wie Accord Anfragebeantwortung A-8293 zur aktuellen Lage von Angehörigen der Madhibaan oder die UNHCR Richtlinie vom Jänner 2014). Schon allein aus diesen Gründen wäre der P im Sinne des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zahl W211 1404874 vom 18.08.2014 Asyl basierend auf den Konventionsgründen ihrer Rasse und Zugehörigkeit einer sozialen Gruppe zu gewähren. Sollten diese Gründe allein als nicht ausreichend erachtet werden so muss im Fall der P beachtet werden, dass kumulativ Gründe hinzutreten auf Grund derer Asyl gewährt werden muss (zur Anerkennung der kumulativen Gründe als Verfolgung Sinne der UNHCR Richtlinie). Folgende Faktoren kommen bei der P hinzu die in Summe Verfolgung der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen:
Opfer einer Vergewaltigung und die damit einhergehenden gesellschaftlichen Folgen;
Sie kann keine Kinder mehr bekommen, was eine Langzeitfolge der FGM und der Vergewaltigung darstellt und was sie praktisch unverheiratbar macht;
Sie hat keinen männlichen oder Clanschutz auf den sie zurückgreifen kann;
Sie leidet auf Grund ihrer Erlebnisse unter einem Trauma (PTSD und Depressionen) und hat darüber hinaus weitere medizinische Probleme.
R: Sie sagen alleinstehende Frau. Ich sehe einen hohen Familienanschluss mit ihrer Mutter und den Geschwistern.
RV: Das bedeutet aber keinen Schutz durch männliche Familienangehörige.
P: Ein Bruder ist 1994 geboren und der andere 1995.
R: Würden Sie im Falle einer hypothetischen Rückkehr Aufnahme in Ihrer Familie finden können?
P: Ich kann nicht mit ihnen leben. Ich bin eine Schande für sie. Wenn ich zurückkehre, kommt das ganze wieder auf. Sie würden von anderen beschimpft werden. Es ist besser für mich, wenn ich woanders lebe.
RV: Die Länderberichte gehen weiter davon, dass männlicher wie auch Clanschutz gleichzeitig vorhanden sein muss."
In der Verhandlung vorgelegt wurde eine Bestätigung eines Gesundheitszentrums vom 28.08.2014, in welcher ausgeführt wird, dass die beschwerdeführende Partei an gynäkologischen Beschwerden, einer Lebererkrankung und einer depressiven Verstimmung und Ängsten leide. Ihr sei auch die Gebärmutter entfernt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund des Asylantrags vom 26.01.2012, der Einvernahmen der beschwerdeführenden Partei beim Bundesasylamt, der Beschwerde vom XXXX2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 23.09.2014 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt.
1.1. Zur beschwerdeführenden Partei:
1.1.1. Die beschwerdeführende Partei ist eine weibliche Staatsangehörige Somalias. Sie stellte am 26.01.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2. Die beschwerdeführende Partei ist eine Angehörige der Madhibaan.
1.1.3. Es leben die Mutter, drei Schwestern und zwei Brüder der beschwerdeführenden Partei in Mogadischu, im Bezirk XXXX. Die drei Schwestern sind selbst bereits verheiratet, während die beiden Brüder, die mittlerweile ungefähr neunzehn und zwanzig Jahre alt sind, bei der Mutter leben. Die beschwerdeführende Partei hat regelmäßig Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Mogadischu.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführende Partei in Somalia keine Aufnahme mehr in ihre Familie finden würde.
1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass der beschwerdeführenden Partei in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
2. Länderberichte zur Situation in Somalia
Im Folgenden werden die wesentlichen Informationen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben.
2.1. Allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu
2.1.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013/Juni 2014)
"Nach dem Abzug der al Shabaab aus Mogadischu im August 2011 und den wiederholten Offensiven der Truppen der Afrikanischen Union (AMISOM) und der Übergangsregierung (TFG) ist die somalische Hauptstadt heute weitestgehend ein von den Islamisten befreiter und von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Die Situation hat sich über die vergangenen Monate stabilisiert und mittelfristig ist keine Lagebildänderung abzusehen. Eine effektive Rückkehr der Islamisten nach Mogadischu kann ausgeschlossen werden.
Die Sicherheitslage ist z.B. während des Ramadan prekär. Die generelle Sicherheitssituation für die Bevölkerung von Mogadischu hat sich allerdings verbessert. Diese Verbesserungen betreffen in erster Linie die Bezirke im Zentrum, den Westen der Stadt und die Hafengegend. Die Bewegungsfreiheit hat sich dramatisch verbessert, illegale Straßensperren wurden entfernt, die noch verbliebenen sind von staatlichen Sicherheitskräften besetzt. Durchgehend treffen Heimkehrer aus IDP-Lagern im Afgooye-Korridor, aus anderen somalischen Regionen und aus der Diaspora ein. Die noch im Jahr 2012 von einigen Experten geäußerten Bedenken hinsichtlich der Gefahr, dass (Clan)Milizen in Mogadischu wieder die Oberhand gewinnen könnten, kann als nicht mehr gegeben bezeichnet werden.
Es gibt kaum noch direkte bewaffnete Zusammenstöße. Damit ist auch das Risiko für Zivilisten, unbeteiligt ins Kreuzfeuer zu geraten, drastisch gesunken. Zivilisten sind vorrangig von Handgranaten- und Sprengstoffanschlägen betroffen. Auch wenn die Priorität der al Shabaab auf Zielen der Sicherheitskräfte und der Regierung liegt, richten sich Sprengstoffanschläge auch regelmäßig gegen Zivilisten. Anschläge mit Handgranaten wiederum können Opfer von unbeteiligten Personen zur Folge haben.
Es besteht aufgrund der verdeckten Präsenz von AS in der Stadt für mehrere Risikogruppen eine Gefahr. Quellen bei DIS/Landinfo nennen hier: Regierungsmitarbeiter, AMISOM, Mitarbeiter internationaler Organisationen, Angehörige der Sicherheitskräfte, mit der Regierung zusammenarbeitende Personen, Politiker und Deserteure.
Mogadischu selbst ist vielleicht nicht befriedet, es befindet sich jedoch definitiv nicht im Kriegszustand. Für den einfachen Stadtbewohner droht hingegen als einzige Gefahr, sich zur falschen Zeit am falschen Ort zu befinden - wie es auch in fast allen Sicherheitsberichten zitiert wird. Nachdem der Krieg aus der Stadt verbannt worden ist, nachdem Milizen und Claneinfluss am Verschwinden sind, stellen Terrorismus und Kriminalität nunmehr die Hauptbedrohungen dar. (Seite 12f)"
2.1.2. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Der Bericht wurde auf Basis einer fact finding mission im November 2013 erstellt, in deren Rahmen verschiedene Einzelpersonen und Vertreter nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen befragt wurden. Er enthält zusammengefasst folgende Aussagen zur allgemeinen Sicherheitslage in Mogadischu.
Die Randgebiete Mogadischus seien weiterhin anfällig für verschiedene Arten von Guerilla- bzw. terroristischen Angriffen (Seite 9; Quelle: UNDSS).
Die Sicherheitslage sei differenziert zu betrachten. Es gebe einerseits ein allgemeines Sicherheitsproblem, das alle Somalier betreffe. Dieses sei darin begründet, dass die Regierung nicht die volle Kontrolle habe und es darüber hinaus interne politische Probleme gebe. Die Sicherheitssituation habe sich seit April 2013 in bestimmten Gebieten jedoch verbessert. Andererseits gebe es Sicherheitsrisiken, die speziell vor allem Mitarbeiter und Partner der Regierung oder internationaler Organisationen beträfen. Wenngleich die Al-Shabaab nirgends in Mogadischu die Kontrolle über bestimmte Gebiete habe, könne sie dennoch in der ganzen Stadt agieren. Daher gebe es in Mogadischu keine sicheren Bereiche (Seite 9, Quelle: internationale NGO "C").
Die Sicherheitssituation in Mogadischu habe sich in den letzten zwei Jahren verbessert, sei jedoch immer noch problematisch. Die letzten vier Monate (bis November 2013) seien relativ ruhig gewesen, in letzter Zeit habe es jedoch wieder mehr Vorfälle gegeben, bei den meisten davon habe es sich um gezielte Tötungen gehandelt, die vermutlich mit Clans zusammenhängen würden. Es gebe vermutlich eine Verbindung zwischen Kriminalität und Clans (Seite 9, Quelle: internationale NGO "A").
Laut einer anderen Aussage habe sich die Situation seit April 2013 verschlechtert. Die Regierung sei außerstande Gegenmaßnahmen zu ergreifen, und AMISOM habe nicht genügend Ressourcen. Die Sicherheitssituation habe sich in den letzten sechs Monaten zwar nicht verschlechtert, die jüngsten politischen Entwicklungen seien jedoch besorgniserregend.
In Mogadischu gebe es grundsätzlich keine speziell sicheren bzw. unsicheren Gegenden, die Al-Shabaab könne jederzeit überall zuschlagen. Sie greife gezielt jene Gebiete an, die sie für verwestlicht halte, etwa verschiedene Restaurants, Märkte oder den Badestrand (Seite 10, Quelle: Journalist).
2.1.3. Schweizer Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitssituation in Mogadischu - Auskunft der SFH-Länderanalyse (25.10.2013)
"Trotz der Vertreibung der Al-Shabaab aus Mogadischu im August 2011, der Wahl eines Parlamentes im August 2012 sowie der Wahl von Hassan Sheik Mohamud zum neuen Präsidenten Somalias im September 2012, bleibt die Sicherheitslage unberechenbar und instabil. Die Kontrolle der somalischen Regierung reicht kaum über Mogadischu und einige Städte im Süden hinaus. Al-Shabaab ist noch nicht am Ende, sondern kontrolliert bzw. operiert in weiten Teilen Süd- und Zentralsomalias und demonstriert ihr Potential mit spektakulären Anschlägen auf hoch gesicherte Einrichtungen in Mogadischu.
In den Berichten des UN-Generalsekretärs wird immer wieder auf die unbeständige und unberechenbare Sicherheitslage in Mogadischu und in Zentral- und Südsomalia hingewiesen. In wichtigen Städten wie Baidoa und Kismaayo werden auch 2013 wöchentlich Anschläge verübt. In den Gebieten Afgooye und Merka kommt es täglich zu Anschlägen. Nach dem Abzug äthiopischer und somalischer Truppen aus Xuddur (Bakool) am 17. März 2013, eroberten Al-Shabaab Milizen die Stadt gleich wieder zurück. Dies war der erste große territoriale Gewinn der Al-Shabaab seit Monaten.
Die Anzahl der Anschläge in Mogadischu ist in diesem Jahr im Vergleich zu 2012 gestiegen. Im letzten Bericht vom September 2013 beschreibt der UN Generalsekretär die Sicherheitssituation als extrem unbeständig und weist auf eine weitere Zunahme von Anschlägen in Mogadischu hin. Auch UNOCHA weist im Juni 2013 auf die unbeständige und unvorhersehbare Sicherheitssituation hin.
Gemäß Amnesty International ist der Alltag in Mogadischu von Gewalt geprägt. Die Übergriffe erfolgen willkürlich wie auch gezielt. Zivilistinnen und Zivilisten leben in extremer Unsicherheit, es kommt zu physischer Gewalt, Vergewaltigungen und Erpressungen. Die Sicherheitskräfte der Regierung und deren verbündete Milizen können keinen Schutz bieten. Sie sind oft selbst in die Übergriffe involviert. Die Kapazitäten der Somali National Armed Forces (SNAF) sind eingeschränkt. Die Streitkräfte sind außerdem von der Unterstützung der African Union Mission in Somalia (AMISOM) abhängig. Die Regierung konnte das Machtvakuum, welches nach der Vertreibung der Al-Shabaab in Mogadischu entstanden war, bis jetzt nicht füllen. Lokale Milizen und Kommandanten haben in vielen Quartieren die Kontrolle übernommen. In Mogadischu wurden in den ersten sechs Monaten diesen Jahres 2000 durch Waffen verwundete Zivilisten behandelt. Im Juni 2013 waren es 322 durch Waffen verwundete Personen, die in von der WHO unterstützten Spitälern behandelt wurden.
Zunahme von Anschlägen. Der UN-Generalsekretär beschreibt im September 2013 einen akuten Anstieg von Anschlägen in Mogadischu. Im Mai und Juni gab es doppelt so viele Anschläge mit Handgranaten wie zu Beginn des Jahres. Bombenanschläge haben sich im Juni 2013 im Vergleich zum Januar 2013 sogar verdreifacht. Fast täglich kommt es zu gezielten Tötungen. Auch Amnesty International berichtet über täglich explodierende Handgranaten und Sprengfallen (Improvised Explosive Device, IED) sowie über gezielte Anschläge gegen Zivilisten, darunter Journalisten, Geschäftsleute, Regierungsmitglieder und Clanälteste. Das UNHCR beschreibt Ende September 2013, dass der somalische Staat Personen, die von Al-Shabaab verfolgt werden, keinen Schutz gewähren kann und weist - ebenso wie Amnesty International - auf die besondere Gefährdung von Politikern, Journalisten, Geschäftsleuten und Clanältesten hin.
Seit Anfang 2013 verübt die Al-Shabaab komplexe Anschläge gegen hoch gesicherte Symbole des westlichen Einflusses sowie der somalischen Regierung. Dabei kommen auch häufig Zivilistinnen und Zivilisten ums Leben. Im April 2013 starben über 30 Personen bei einem Anschlag auf ein Gericht. Am selben Tag wurde ein Selbstmordanschlag auf den Konvoi einer türkischen Hilfsorganisation verübt. Am 25. April wurde ein stellvertretender Staatsanwalt ermordet und am 5. Mai 2013 starben über zehn Personen bei einem Selbstmordanschlag auf einen Regierungskonvoi mit einer Delegation aus Katar. Am 20. Mai und am 17. Juni kam es zu einem Granatenangriff auf ein beliebtes Restaurant. Am 12. Juli forderte ein Angriff auf einen AMISON Konvoi über 17 zivile Opfer. Am 27. Juni gelang der Al-Shabaab ein komplexer Anschlag auf die türkische Botschaft und am 19. Juni verübte sie eine Attacke auf die UNO. Bei einem Anschlag vom 7. September 2013 in der Nähe eines Restaurants starben 30 Zivilistinnen und Zivilisten. Die Schlagkraft der Al-Shabaab verdeutlicht nicht zuletzt der Anschlag vom September 2013 in Kenia auf ein Einkaufszentrum. Dabei kamen über 60 Menschen ums Leben.
Am 14. August 2013 zog sich die humanitäre Organisation Médecins Sans Fronti-ères nach 22 Jahren aus Somalia zurück, da die Sicherheit der Angestellten nicht mehr gewährleistet werden kann. Übergriffe, Morde und Entführungen von humanitären Helfenden werden immer häufiger von bewaffneten Gruppen wie auch von zivilen Führern geduldet wenn nicht sogar unterstützt. Das macht Somalia zu einem der unsichersten Länder der Welt.
Strategiewechsel der Al-Shabaab. Gemäß der Jamestown Foundation hat die Al-Shabaab einen Strategiewechsel vollzogen und verlegt sich neuerdings auf eine Guerilla-Taktik anstatt wie bisher auf die Kontrolle von großen Gebieten. Nach dramatischen Spannungen innerhalb der Al-Shabaab und der Tötung seiner internen Widersacher, hat sich seit Juni 2013 Ahmed Godane als Führer der Al-Shabaab durchgesetzt. Er unterhält gute Beziehungen zur Al-Kaida.
In Mogadischu hat Al-Shabaab zwar die großen Militärbasen verlassen, sie ist jedoch weiterhin präsent. Die Kontrolle der Stadt ist gemäß der Jamestown Foundation je nach Tageszeit zwischen den Regierungskräften und der Al-Shabaab in zwei Schichten aufgeteilt. Sprecher der Al-Shabaab gaben im Mai 2013 bekannt, dass sie in der Nacht weiterhin die südlichen Quartiere in Mogadischu kontrollieren:
Huriwaa, Yaqshid und Dayniile. Einwohner bestätigen dies. In der Nacht werden von Al-Shabaab diejenigen Menschen bestraft, die tagsüber mit der Regierung kooperieren. So wurde zum Beispiel im Mai 2013 ein traditioneller Führer von Al-Shabaab umgebracht, da er Teil eines Begrüßungskomitees für den Präsidenten war.
Sicherheitskräfte. Der Aufbau effizienter und vor allem disziplinierter Sicherheitskräfte ist eine große Herausforderung. Die Soldaten, meistens ehemalige Milizen, sind selbst oft in Erpressung und Ausbeutung der Bevölkerung involviert. 2012 gab es in und um Mogadischu über 60 illegale Straßensperren, die von Soldaten und regierungsfreundlichen Milzen erstellt wurden. Nachdem diese abgebrochen worden waren, sind in der Zwischenzeit wieder viele aufgebaut worden. Sicherheitskräfte sind auch in extralegale Tötungen involviert. Problematisch ist weiter die Infiltration der Sicherheitsdienste durch Angehörige krimineller, radikaler und aufständischer Gruppen. Die Disziplinlosigkeit der somalischen Sicherheitskräfte mag ein Grund dafür sein, dass Einwohnerinnen und Einwohner die Al-Shabaab den Regierungssoldaten vorziehen. Unter der Kontrolle der Al-Shabaab war es für sie vor allem gefährlich, wenn sie Verbindungen zur Regierung unterhielten oder die Befehle der Al-Shabaab missachteten. In Gebieten, die von der Regierung kontrolliert werden, sind die Quellen der Unsicherheit vielfältiger, so auch die Gefahr, ins Kreuzfeuer zwischen einzelnen Regierungsfraktionen zu kommen. Im November 2012 stellte selbst der Präsident fest, dass die meisten Vergewaltigungen von Regierungssoldaten verübt werden. Diese bringen oft sowohl die Opfer als auch die Zeugen um. (Seiten 1 - 4)"
2.1.4. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Seit August 2011 stehe Mogadischu nominal unter Kontrolle der Regierung, unterstützt durch Truppen der Afrikanischen Union. Die Sicherheitssituation in der Stadt habe sich seitdem verbessert, offene Kampfhandlungen seien seltener geworden und das wirtschaftliche Treiben werde wieder aufgenommen. Die Al-Shabaab sei jedoch weiterhin in der Lage, tödliche Anschläge, auch in den bestgesicherten Teilen der Stadt, zu verüben, deren Opfer überwiegend Zivilisten seien. Solche Anschläge werden jede Woche verübt. Ziel dieser Anschläge seien häufig Regierungsinstitutionen und öffentliche Bereiche wie Restaurants, Märkte und Hotels. Im Jahr 2013 haben sowohl Ausmaß als auch Intensität der Anschläge zugenommen. Abgesehen von Selbstmordanschlägen und ähnlichen Angriffen werde unter anderem auch von allgemeinen Einschüchterungen, Misshandlungen und Zwangsrekrutierungen von Zivilisten berichtet. Neben der Al-Shabaab gebe es noch weitere gewaltsame, bewaffnete Gruppierungen, die Berichten zufolge zum Teil denselben ideologischen Hintergrund wie die Al-Shabaab haben (Seite 4ff).
2.2. Clanstruktur und Minderheiten
2.2.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013/Juni 2014)
"Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans (auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit bis zu siebenstelliger Zahl von Angehörigen). Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. (AA 3.2013a)
Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und die Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. (AA 3.2013a) Somalia wird oft fälschlicherweise als ein Land mit ethnisch homogener Bevölkerung, Kultur und Sprache dargestellt. Die als solche wahrgenommene Mehrheit der Bevölkerung besteht aus nomadisch-viehzüchtenden ethnischen Somali, die die sogenannten "noblen Clans" Darood, Hawiye, Dir und Isaaq bilden. Diese Gruppen sprechen Af-Maxaa-tiri, die offizielle Sprache Somalias nach der Unabhängigkeit. Eine zweite große Gruppe bilden die primär sesshaften agrarisch-viehzüchtenden Gruppen, die im Gebiet zwischen den Flüssen Juba und Shabelle in Südsomalia ansässig sind und als Digil-Mirifle oder Rahanweyn bekannt sind. Ihre Sprache ist das Af-Maay-tiri, das sich recht deutlich von Af-Maxaa-tiri unterscheidet. Jenseits dieser ethnischen Homogenität findet man die Minderheiten. (ACCORD 12.2009)
Es gibt eine Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt und aus denen seit Beginn des Bürgerkrieges viele der bewaffneten Milizen als Hauptakteure der Kämpfe hervorgingen. Angehörige eines (Sub)Clans können in Gebieten, die von einem anderen (Sub)Clan dominiert werden, auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen, insbesondere in Konfliktsituationen um Unfälle, Eigentum oder Wasser. (AA 12.6.2013; vgl. USDOS 19.4.2013) Der Subclan ist ein entscheidendes Identifikationsmerkmal und bestimmt maßgeblich, welche Position eine Person oder Gruppe in politischen oder bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt. (AA 3.2013a) Es ist zu beachten, dass sich die tatsächlichen politischen Dynamiken nicht allein unter Bezugnahme auf diese größeren Clangruppen nachvollziehen lassen, zumal es stets Rivalitäten und Streitigkeiten auf Ebene der Unterclans bzw. Unter-Unterclans gibt, die eine Rolle spielen. Diese führen häufig dazu, dass sich die Unterclans der großen Clangruppen häufig in clangruppenübergreifenden politischen Bündnissen zusammenschließen. (ACCORD 12.2009)
Das Hauptsiedlungsgebiet der Darod liegt im Nordosten (Puntland) und im Süden Somalias. Die Hawiye leben hauptsächlich in Zentralsomalia und Mogadischu, die Issaq im Nordwesten des Landes (Somaliland). Die Dir leben vor allem im Nordwesten Somalias an der Grenze zu Djibouti und im Süden des Landes. Die Digil und Mirifle leben als Ackerbauern vor allem im fruchtbaren Südwesten Somalias, Zentrum dieser Clans ist die Stadt Baidoa. (AA 12.6.2013)" (Seite 32f).
Hauptclans:
"Die nomadischen Gruppen im segmentären Clan-System umfassen drei bis vier Haupt-Clan-Familien. 1) Die Darood werden üblicherweise in die drei große Gruppen Ogaden, Marehan und Harti unterteilt. Die Harti setzen sich aus den Majerteen, die heute vornehmlich in Puntland leben, sowie aus den Dulbahante und Warsangeli zusammen, die innerhalb der Grenzen Somalilands ansässig sind. Das Territorium Puntlands überlappt fast zur Gänze mit dem Verbreitungsgebiet der Majerteen-Clanfamilie. Die Marehan bewohnen Süd-/Zentralsomalia, wo sie in der Gedo-Region besonders dominant sind. Die Ogaden sind in Äthiopien, Kenia und Südsomalia zu finden, wo sie in den vergangenen Jahren verstärkt an Kontrolle über das Nieder- und Mittel-Juba-Gebiet gewannen. Aufgrund ihrer Präsenz sowohl im Norden, in Süd-/Zentralsomalia und innerhalb der Grenzen Äthiopiens und Kenias können die Darood als die stärksten pan-somalischen Nationalisten betrachtet werden. (ACCORD 12.2009)
Die agrarisch-viehzüchtenden Somali bezeichnen sich selbst als Saab und umfassen die beiden Gruppen Mirifle und Digil sowie die Rahanweyn, die sich manchmal als identisch mit Mirifle und Digil sehen. Die Clanstruktur dieser Gruppen weicht erheblich von jener der nomadischen Gruppen ab. Diese Gruppen betreiben keine Wanderviehwirtschaft sondern Ackerbau. Daneben halten sie auch Kamele, die als letzte Nahrungsreserve im Fall von Dürren dienen. Bei Eintreten von Dürren können diese Gruppen auch migrieren, wenngleich diese Wanderungen von den Migrationsformen der Nomaden zu unterscheiden sind. So definieren sich die agrarisch-viehzüchtenden Gruppen lokal, und ihre Heimatregion ist für ihre Identität von größerer Bedeutung als ihre Clanzugehörigkeit. Die Organisationen der Ältesten sind im Vergleich zu jenen der nomadischen Gruppen weitaus hierarchischer strukturiert und in ihrer Form enger mit den jeweiligen Dörfern und Heimatregionen verbunden. (ACCORD 12.2009)
Bei manchen Clans ist unklar, ob sie eine nicht-somalische oder eine somalische Minderheit darstellen oder ob sie durch ihren Hintergrund überhaupt Nachteile erleiden. Sowohl die Ashraf als auch die Sheikhal haben einen speziellen religiösen Status. Aufgrund dieses Status' werden sie respektiert. Quellen widersprechen sich bezüglich der Frage, ob diese Gruppen generell den Schutz von Clans erhalten, bei welchen sie leben. Heutzutage haben beide Gruppen politischen Einfluss und sie spielen eine wichtige Rolle in der Ökonomie und in der Bildung. Die Ashraf sind teils in die Rahanweyn integriert, teils in die Benadiri, bei welchen sie leben. Die Sheikhal wiederum sind größtenteils mit den Hawiye assoziiert und werden von diesen geschützt. Eine Quelle gibt allerdings an, dass beide Gruppen noch immer diskriminiert werden und aufgrund ihres nicht-somalischen Hintergrundes und der Absenz eigener bewaffneter Milizen vor dem Problem von Menschenrechtsverletzungen stehen könnten. (MBZ 30.11.2012)" (Seite 34f)
Minderheiten und kleine Clan Gruppen:
"Eine signifikante Anzahl an somalischen Staatsbürgern ist nicht Mitglied eines "noblen" Clans. Sie werden pauschal als "Sab" oder "nicht-Samaal" bezeichnet. Diese Gruppen umfassen Personen arabisch-persischer Abstammung in den Küstenstädten, Somali-sprechende Abkömmlinge von Sklaven und islamische Somali-sprechende Personen nicht-somalischer Herkunft entlang des Shabelle. Die Definition von "Minderheit" variiert, doch umfasst sie allgemein: Bantu/Jareer (inkl. Gosha, Makane, Shiidle, Reer Shabelle, Mushunguli); Bravenese, Rerhamar, Bajuni, Eeyle, Jaaji/Reer Maanyo, Barawani, Galgala, Tumaal, Yibir, Midgan/Gaboye/Madhibaan. (UNHCR 5.5.2010; vgl. USDOS 19.4.2013)
Andere Gruppen werden zwar als Minderheiten erachtet, sind aber eng mit gewissen großen Clans assoziiert, zum Beispiel die Biymaal mit den Dir oder die Sheikhaal mit den Hawiye. Die Position dieser Gruppen in Beziehung zu den Samaal ["noble" Clans] variiert und hat sich im Laufe der Zeit verändert. Dies gilt auch für ihren Zugang zu Sicherheit, Justiz und anderen Rechten. (UNHCR 5.5.2010)
Minderheiten sind keine Clans, obwohl sie von den nomadischen Clans, die diese in ihre Clanstruktur assimilieren wollen, häufig als solche bezeichnet werden. Erstens verrät die Zugehörigkeit zu einer Minderheit nicht, ob die betreffende Person davon bedroht ist, Ziel von Angriffen zu werden oder nicht. Zweitens ist der Begriff "Minderheit" in manchen Fällen irreführend, zumal viele Minderheiten wie etwa die Bantus an zahlreichen Orten Süd-/Zentralsomalias de facto die lokale zahlenmäßige Mehrheit bilden. Dennoch werden sie von den militärisch stärkeren nomadischen Clans unterdrückt. Im gesamtstaatlichen Kontext stellen sie eine Minderheit dar, da es ihnen an territorial übergreifender Dominanz fehlt. Von diesem Muster bilden die Sab (Waable) eine Ausnahme, da sie auch zahlenmäßig gesehen, eine klare Minderheit darstellen, zumal sie über zahlreiche Gebiete verstreut leben. Drittens lässt sich im Fall einiger Clangruppen (wie etwa der Biymaal) die umgekehrte Situation beobachten, dass diese mancherorts in kleineren Siedlungsinseln leben und daher auf lokaler Ebene mit einiger Rechtfertigung als "Minderheiten" bezeichnet werden können, jedoch nicht auf gesamtsomalischer Ebene, da sie einer mächtigen Clanfamilie angehören. So sind solche Gruppen allgemein in der Lage, das Gebiet, in dem sie eine "Minderheit" darstellen, zu verlassen und in einem anderen Gebiet, wo ihr Clan die Mehrheit bildet, Schutz zu erhalten (wiewohl Dominanz keineswegs mit vollkommener Kontrolle gleichzusetzen ist, zumal überall in Süd-/Zentralsomalia stets mehrere Clans sowie "Minderheiten" präsent sind). Dies bedeutet jedoch, dass diese Gruppen dazu gezwungen sind, ihre lokalen Gebiete, die sie möglicherweise über Generationen bewohnt haben, zu verlassen. (ACCORD 12.2009)" (Seite 35f)
Ethnische Minderheiten:
"Minderheiten können eine unterschiedliche ethnische Herkunft haben, als die Samaal ["noble" Clans]. Dies gilt zum Beispiel für die Bantu Sklaven-Nachkommen und die Gosha im Zwischenstromland. Ihnen werden von den Somali unterschiedliche herabwürdigende Namen gegeben, wie etwa Boon (Person niedrigen Status') und Addoon (Sklave). Wie auch andere Bantu werden sie auch Jareer genannt (heißt: hartes Haar). (UNHCR 5.5.2010) Die Bantu werden häufig als kleine Gruppen beschrieben, die vielleicht sechs Prozent der Bevölkerung bilden, doch könnten sie in Wirklichkeit 20 % darstellen, und in Süd-/Zentralsomalia könnte es lokale Bezirke geben, in denen die Bantu sogar 50 % der lokalen Bevölkerung bilden. (ACCORD 12.2009)
Die Bantu sind die größte Gruppe an nicht-Somalis. Sie sind in den IDP-Lagern überrepräsentiert, in den Flüchtlingslagern außerhalb Somalias aber unterrepräsentiert, weil sie kaum über die Möglichkeiten verfügen, aus dem Land zu fliehen. Berichten zufolge treten Bantu der al Shabaab bei, da sie dort nicht diskriminiert werden. (MBZ 30.11.2012)
Zu den küstenbewohnende Gruppen zählen die Benadiri, Barawani, Bajuni sowie die Jaaji (oder auch: Reer Maanyo). Die Barawani und die Bajuni sind Gruppen arabischer Herkunft. (ACCORD 12.2009) Die Benadiri werden diskriminiert, allerdings können sie ihre Situation durch Mischehen verbessern. Im Berichtszeitraum sind zuvor vertriebene Benadiri nach Hamarweyne in Mogadischu zurückgekehrt. Viele Benadiri sind erfolgreiche Wirtschaftstreibende. Der Chef der Finanzverwaltung von Mogadischu ist ein Benadiri. Viele Benadiri können ihr einstmals verlorenes Gut - auch Immobilien - zurückerlangen und sind nicht einem Risiko ausgesetzt, Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. (MBZ 30.11.2012)" (Seite 37)
Aktuelle Situation:
"Daten oder verlässliche Informationen über die tatsächliche Situation der unterschiedlichen Minderheitengruppen sind nur eingeschränkt verfügbar. In Süd-/Zentralsomalia gibt es praktisch weder Menschenrechtsbeobachter noch Anthropologen. Auch an lokalen Menschenrechtsorganisationen, welche sich mit der Situation von Minderheiten befassen würden, gibt es nur sehr wenige. Es muss unterstrichen werden, dass eine generalisierende Aussage für alle Angehörigen einer spezifischen Minderheitengruppe nicht möglich ist. Weder unter Wissenschaftlern noch unter den Somalis selbst herrscht völlige Einigkeit bezüglich der exakten Klassifikation der unterschiedlichen Clans und Minderheiten. Die nicht-somalischen Minderheiten haben keine Clanstruktur oder eine Clanstruktur, die weniger in die Tiefe geht, wie jene der somalischen Clan-Familien. Traditionell stehen diese Minderheiten außerhalb der somalischen Clan-Struktur und genießen nur dann Clan-Schutz, wenn dies ein somalischer Clan zugesichert hat. Es existieren unterschiedliche Formen der Assoziierung und Integration von nicht-somalischen Minderheiten. (MBZ 30.11.2012)
Einzelne Minderheiten (u.a. Bantu, Jarir, Benadir, Rer Hamar, Midgan, Gaboye) leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial oft ausgegrenzt. Grundsätzlich wurde bei der Bildung der föderalen Regierung Ende 2012 auf eine möglichst breite Zusammensetzung aller Clans und Subclans geachtet. (ÖBN 8.2013) Bei den IDP-Frauen sind es oft Minderheitsangehörige, die zu Opfern von Vergewaltigungen werden. Insgesamt hat sich die Sicherheitssituation für Minderheitenangehörige und Angehörige kleiner Clans während des vergangenen Jahres aber beachtlich verbessert. (DIS 5.2013) In Mogadischu ist es unwahrscheinlich, dass es nur aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit zu Übergriffen auf Minderheitenangehörige kommt. Der Polizeichef der Stadt gehört z.B. der ethnischen Minderheit der Brawani an. (UKBA 9.2013) Es gibt in Mogadischu keine gezielten Misshandlungen oder Diskriminierung einzelner Gruppen mehr. (BAA 25.7.2013; vgl. DIS 5.2013) Überhaupt spielt die Clanzugehörigkeit in Mogdischu nur noch eine untergeordnete Rolle. Auch das traditionelle Rechtssystem hat an Macht eingebüßt. Die Menschen nehmen eher die Regierungsjustiz in Anspruch - v.a. in wirtschaftlichen Fragen. Folglich ist der Clan nicht mehr sosehr eine Schutzstruktur sondern vielmehr eine soziale Struktur. (DIS 5.2013)
Eheschließungen zwischen Somalis und Angehörigen nicht-somalischer Minderheitengruppen sind traditionell nicht erlaubt. (MBZ 30.11.2012; vgl. USDOS 19.4.2013) Wenn solche eingegangen werden, ist mit negativen Konsequenzen zu rechnen. Es kann zu Gewalt seitens des Mehrheitsclans gegen die entsprechende Minderheit kommen, oder aber das Paar wird zur Scheidung gezwungen. In den wenigen bekannten Fällen derartiger Eheschließungen ist es zum Abbruch des Kontakts zwischen dem Mehrheitsclan und dem Ehepaar gekommen. (MBZ 30.11.2012) Allerdings schätzt die schwedische Behörde nach ihrer FFM im Jahr 2012 den Druck auf Mischehen v.a. in urbanen Gebieten geringer ein. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Ehefrau einer Minderheit angehört. (MV 6.5.2013)
Viele Angehörige der Midgan, Tumal, Yibir oder Galgala siedeln traditionell in Gebieten, in welchen sie ein gewisses Maß an Schutz vom dominanten Clan im Gebiet erhalten können und sie sich ökonomisch betätigen können. Die meisten sind in große Clans oder Subclans assimiliert. Auch wenn sie aufgrund ihres geringen sozialen Status' hin und wieder diskriminiert oder belästigt werden, können sie sich unter den Schutz ihres Patronage-Clans stellen, wenn zu diesem bereits eine längere Beziehung besteht. Dies gilt allerdings nicht, wenn Angehörige dieser Minderheiten den Schutz durch ihren Schutzclan verloren haben. Minderheitenangehörige können aufgrund ihres niedrigen sozialen Status' auf Diskriminierung und auf Misshandlungen durch andere Clangruppen stoßen. Außerhalb von Mogadischu kann es vorkommen, dass Minderheitenangehörige sich des Schutzes größerer Clans im gleichen Gebiet versichern können. (UKBA 9.2013)
Die Benadiri wiederum sind nicht mehr länger Subjekt gezielter Gewalt, so wie in früheren Jahren. Auch wenn ein gewisses Maß an Diskriminierung verbleibt, spielen sie eine Rolle in der Politik, haben sie Beziehungen zu dominanten Clans aufgebaut, sind Mischehen eingegangen und haben Geschäfte etabliert. Allerdings kann dies von Ort zu Ort variieren und es hängt davon ab, was der Einzelne beitragen kann. (UKBA 9.2013)
In Puntland können (autochthone) Minderheitengruppen im Rahmen des Xeer ebenfalls direkt mit großen Clans verhandeln. Im Falle einer Verweigerung steht das formelle Rechtssystem offen. Ein Vertreter von UN OCHA gab an, dass es Minderheiten wie den Midgan oder Bantu an Clan-Schutz mangle, während etwa die Madhiban mit großen Clans assoziiert seien und dadurch Clan-Schutz genießen. (MV 30.11.2012)" (Seite 37ff)
2.2.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
In einigen Gebieten Süd- und Zentralsomalias habe die Bedeutung des Schutzes Einzelner durch den eigenen Clan in den letzten Jahren abgenommen. Besonders in Mogadischu habe die eigene Kernfamilie den Clan als wichtigsten Schutzmechanismus abgelöst. Dennoch würden Somalier weiterhin grundsätzlich in den vom eigenen Clan dominierten Gebieten sicherer sein. Angehörige von Minderheitenclans wären nach wie vor Benachteiligungen ausgesetzt (Seiten 8 und 9).
2.2.3. UK Home Office, Operational Guidance Note, Somalia, September 2013
Das UK Home Office verweist unter der Überschrift "Midgan, Tumal, Yibir or Galgala" auf einen Dänisch-Norwegischen Fact-Finding-Mission Bericht aus 2012, der ausführte, dass marginalisierte Gruppen mehr zu fürchten haben als große Gruppen oder Clans, was auch bis zur Etablierung von Polizei und Sicherheitskräften so bleiben würde. Solche Gruppen haben weniger Zugang zu Ausbildung, Gesundheitsversorgung und beruflichen Möglichkeiten. Das UNHCR würde meinen, dass Mitglieder von Minderheiten, die früher in der Nähe oder mit Mehrheitsclans gelebt haben, den Schutz des Mehrheitsclans in Anspruch nehmen können, wenn es eine entsprechende gewachsene Beziehung gebe. Allerdings habe der Zusammenbruch des traditionellen Systems auch dazu geführt, dass man sich auf einen solchen Schutz durch Mehrheitsclans nicht verlassen könne (Seite 43f).
Innerhalb von Mogadischu sei es unwahrscheinlich, dass ein_e Somali als Angehörige_r einer Minderheit nur aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit Gewalt ausgesetzt sein würde. Mitglieder der Midgan, Tumal Yibir und Galgala haben sich traditionellerweise in Gebieten angesiedelt, in welchen sie Schutz von großen Clan erhalten können. Britische Rechtsprechung habe jedoch auch entschieden, dass ein Midgan oder Yibir, der den Schutz eines örtlichen Patrons verloren habe und keinen alternativen Schutz finden könne, einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei und innerhalb Somalias keine Zuflucht finden könne (Seite 44f).
2.2.4. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Nach der Invasion Äthiopiens im Jahr 2006 hätten insbesondere Minderheitenclans mit der Al-Shabaab sympathisiert und sich einen Vorteil aus deren Machtübernahme in Süd- und Zentralsomalia erhofft. Selbst diese Clans hätten mittlerweile jedoch Zweifel. Die Gefahr von Vergeltungsakten aufgrund ihrer früheren Unterstützung der Al-Shabaab drohe ihnen jedoch nicht (Seite 16, Quelle: internationale Agentur "A").
Laut UNHCR spiele die Clanzugehörigkeit in Mogadischu nach wie vor eine große Rolle, auch hinsichtlich des eigenen Schutzes. Man würde zwar keine Probleme nur auf Grund der Clanzugehörigkeit haben, in bestimmten Situationen sei diese jedoch von Bedeutung (Seite 35, Quelle: UNHCR).
Eine internationale Agentur "A" habe angegeben, der Schutz durch den eigenen Clan verliere an Bedeutung. Es gebe jedoch Minderheitenclans, die gefährdeter seien als andere Gruppen. Niemand in Mogadischu werde jedoch ausschließlich auf Grund seiner Clanzugehörigkeit angegriffen oder verfolgt (Seite 35).
2.2.5. Anfragebeantwortung zu Somalia: Aktuelle Lage von Angehörigen der Madhiban/Midgan [...], (a-8293), 27.02.2013
Mit Berufung auf einen Bericht einer FFM des DIS und der Landinfo vom Jänner 2013 habe eine vor Ort tätige internationale NGO marginalisierte Gruppen, wie die Midgan, zu den gefährdeten ("vulnerable") Gruppen in Mogadischu gezählt. Das Immigration and Refugee Board of Canada verweise auf eine Quelle nach der es weiterhin zu Diskriminierung und Gewalt gegen Gabooye käme. Zu einer ähnlichen Aussage kam ein Bericht des Human Rights Council der UN aus dem Februar 2011.
2.3.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013/Juni 2014)
"Gewalt gegen Frauen - insbesondere sexuelle Gewalt - ist lt. Berichten der VN und internationaler NGOs in der gesamten Region weit verbreitet. (ÖBN 8.2013) Die Situation von Frauen und Mädchen wird von Menschenrechtsexperten als besonders prekär eingeschätzt. Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 waren Frauen und Mädchen stets den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. (AA 12.6.2013)
Vergewaltigung ist gesetzlich verboten, allerdings wird das Gesetz nur selten durchgesetzt. (USDOS 19.4.2013) Straflosigkeit ist ein Problem. (ÖBN 8.2013) Der Strafrahmen reicht von der Todesstrafe bis zu mehreren Jahren Gefängnis. Hinsichtlich ehelicher Vergewaltigung gibt es keine Gesetze. UNHCR und UNICEF haben ein Muster an systematisch und unter Straflosigkeit begangenen Vergewaltigungen vor allem von IDP-Frauen und Angehörigen von Minderheitenclans dokumentiert. Von Oktober bis Dezember 2012 wurden aus Mogadischu alleine 522 Vergewaltigungen gemeldet, 40 % davon wurden von Männern in Uniform begangen. Einige Angehörige der Sicherheitskräfte wurden auch verhaftet. So verurteilte etwa das Militärgericht in Mogadischu vier Männer zu je fünf Jahren Haft, nachdem sie ein 15jähriges Mädchen vergewaltigt hatten. Der somalische Präsident hat auch angekündigt, dass der Vergewaltigung schuldig befundene Angehörige der Sicherheitskräfte nunmehr mit dem Tod bestraft werden sollen. (USDOS 19.4.2013) Wirksamer Schutz gegen solche Übergriffe ist mangels staatlicher Autorität bisher nicht gewährleistet. (AA 12.6.2013)
Auch in Puntland und Somaliland gab es im Jahr 2012 Verurteilungen wegen Vergewaltigungen. Allerdings werden die formalen Rechtswege in Vergewaltigungsfällen nur selten genutzt. Vielmehr wird oft auf traditionellem Wege Kompensationsgeld ausverhandelt. Das Opfer geht dabei meist leer aus. (USDOS 19.4.2013)
Häusliche Gewalt bleibt ebenfalls weiterhin ein ernstes Problem, auch wenn die Verfassung jede Gewalt gegen Frauen verbietet. (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013)
In Folge der Verluste im Bürgerkrieg sind viele Frauen zum Familienoberhaupt geworden und tragen damit die alleinige Verantwortung für Ernährung und Erhalt der Familie. (AA 12.6.2013)
In der Praxis besteht trotz gegenteiliger Verbote in der Verfassung auch eine Diskriminierung der Frauen im Allgemeinen. So sind es z.B. nur Männer, welchen die Anwendung der Scharia unterliegt, (USDOS 19.4.2013) in welcher ohnehin unterschiedliche Maßstäbe für Frauen und Männer verankert sind (etwa hinsichtlich des Erbrechts). (AA 12.6.2013) Dementsprechend wird diese oft zugunsten von Männern ausgelegt. Auch im traditionellen Rechtssystem werden Frauen diskriminiert. (USDOS 19.4.2013) Die politischen und gesellschaftlichen Entscheidungsstrukturen werden von Männern dominiert. Frauen sind traditionell vielfach benachteiligt. (AA 12.6.2013) Im öffentlichen Dienst aber auch im Privatsektor sind nur wenige Frauen angestellt, was teils auf den geringen Anteil höher gebildeter Frauen zurückzuführen ist. Hinsichtlich des Besitzes oder Führens von Betrieben werden Frauen - außer im Gebiet der al Shabaab - nicht diskriminiert. (USDOS 19.4.2013)
Der Anteil weiblicher Abgeordneter in dem seit August 2012 tagenden Parlament beträgt 14 %. Es gibt bei 10 Kabinettsmitgliedern zwei Ministerinnen in der Regierung (für Auswärtige Angelegenheiten sowie für Soziale Fragen und Entwicklung). Die Situation in Puntland ist ähnlich. (AA 12.6.2013)
In Somaliland konnten die Frauen moderate Verbesserungen im öffentlichen Leben erreichen. Präsident Silanyo nahm zwei Frauen in sein Kabinett auf. Im Unter- und im Oberhaus sitzt jeweils nur eine Frau als Abgeordnete. Den Vorsitz der somaliländischen Menschenrechtskommission übernahm eine Frau. (FH 1.2013)." (Seite 40f)
"Die Verfassung verurteilt FGM als grausam und erniedrigend und setzt sie der Folter gleich. Damit ist FGM verboten. Trotzdem wird eine Genitalverstümmelung in Somalia landesweit an fast allen Mädchen und jungen Frauen praktiziert. In der Regel erleiden dabei Mädchen im Alter von zehn bis 13 Jahren die Genitalverstümmelung in ihrer weitreichendsten Form (pharaonische Beschneidung/Infibulation). (USDOS 19.4.2013; vgl. AA 12.6.2013) Entsprechend verbreitet sind die hieraus resultierenden Gesundheitsprobleme der Betroffenen; viele überleben die Verstümmelung nicht. (AA 12.6.2013)
In Somaliland und Puntland wurde versucht, diese Praxis einzuschränken. (AA 12.6.2013) Im Jahr 2011 hat der puntländische Präsident allerdings ein Gesetz unterschrieben, das die Sunna-Beschneidung legalisiert. Dahingegen arbeitet die somaliländische Regierung mit der UN-FGM/C Task Force zusammen, um eine eigene Strategie zu entwickeln. (USDOS 19.4.2013)" (Seite 42)
2.3.2. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - IFA/Frauen, 09.01.2014
Zusammenfassung:
"Grundsätzlich rangiert laut UN und britischer Behörde Somalia an zweiter Stelle der schlimmsten Staaten für Frauen. Die somalische Gesellschaft ist auf eine Diskriminierung der Frauen ausgerichtet, Gewalt gegen Frauen in der Kultur verankert. Trotzdem gibt es zahlreiche Haushalte, in welchen die Frau den Unterhalt für die Familie verdient - etwa als Kleinhändler im städtischen Bereich. Laut UN-Generalsekretär bleiben die Anstrengungen der Regierung, um die Gewalt gegen Frauen und Mädchen einzudämmen, gering.
Der EGMR unterstreicht, dass es den Vertragsstaaten vorbehalten ist, eine Interne Fluchtalternative (IFA) festzustellen. Allerdings müssen dafür einige Dinge gegeben sein: Die Person muss das fragliche Gebiet erreichen können; sie muss im fraglichen Gebiet aufgenommen werden; sie muss sich dort niederlassen können.
Die britischen OGN beinhalten Auszüge aus einem Benchmark-Urteil der britischen Berufungsinstanz, in welchem darauf hingewiesen wird, dass Frauen v.a. im städtischen Bereich bei Vorhandensein von Clan- und Familienunterstützung eine IFA finden können. Allerdings gibt es einige Frauen, die von einer IFA unverhältnismäßig hart getroffen würden. Die - u.a. humanitären - Umstände vor Ort sind zu berücksichtigen.
Der UNHCR erklärt, dass eine IFA für Mogadischu nur dann als annehmbar erachtet werden kann, wenn die fragliche Person ausreichend Unterstützung durch die Kern- oder die erweiterte Familie in Anspruch nehmen kann und wenn gleichzeitig Clanschutz im Ort der Rückführung gegeben ist. UNHCR erachtet bei einer Absenz ausreichender Unterstützung durch die Kern- oder erweiterte Familie bei gleichzeitigem Clanschutz eine IFA in Mogadischu für folgende Personengruppen nicht als gegeben:
Unbegleitete Minderjährige oder Jugendliche mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung und anderer schwerer Verstöße;
Junge Männer mit dem Risiko, als Sympathisanten der al Shabaab erachtet und dementsprechend durch Sicherheitskräfte der Regierung drangsaliert zu werden;
Ältere Menschen;
Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen;
Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans.
Angehörige der Diaspora können ungehindert nach Mogadischu zurückkehren und tun dies auch. Es gibt diesbezüglich keine Diskriminierung. Die Rückkehrer aus der Diaspora verfügen meist über ausreichend Ressourcen. UNHCR ergänzt, dass aber einige dieser "Rückkehrer" Somalia auch schon wieder verlassen haben.
Auch aus den direkten Nachbarländern kehren Flüchtlinge nach Somalia zurück. Ähnliche Bewegungen gibt es innerhalb des Landes, wo IDPs in ihre Heimat zurückkehren.
Quellen im Bericht von DIS/Landinfo erklären, dass eine Person, die nach Mogadischu zurückkehrt, auf Kontaktpersonen oder Familienverbindungen bzw. ein Netz in Mogadischu angewiesen ist. Quellen im Bericht von DIS/Landinfo erklären, dass eine Person, die nach Mogadischu zurückkehrt, auf Kontaktpersonen oder Familienverbindungen angewiesen ist. UNHCR erläutert, dass jeder Rückkehrer auf ein Netzwerk angewiesen ist, um in der Stadt überleben zu können. Dies betrifft jedenfalls unbegleitete Minderjährige oder Jugendliche mit dem Risiko einer Zwangsrekrutierung und anderer schwerer Verstöße; junge Männer mit dem Risiko, als Sympathisanten der al Shabaab erachtet und dementsprechend durch Sicherheitskräfte der Regierung drangsaliert zu werden; ältere Menschen; Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen; alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans.
UNHCR erklärt weiter, dass Neuankömmlinge in der Stadt, die weder über Clan- noch über Familienbeziehungen verfügen, schnell in das Visier der Sicherheitskräfte kommen können.
Der UNHCR stellt fest, dass die Rückkehrer in ein städtisches Gebiet, sofern kein vordefinierter Zugang zu Unterkunft oder Broterwerb vorliegt, und wo die Person über keine ausreichenden Unterstützungsnetzwerke verfügt, sich diese Person in jener Situation wiederfinden wird, in der sich die IDPs befinden. Daher muss die bereits vorhandene Anzahl an IDPs (in Mogadischu 336.000-360.000) und deren Situation berücksichtigt werden, wenn eine Rückführung nach Mogadischu angedacht wird. Es mangelt bereits jetzt an grundlegenden Ressourcen (u.a. Land und Trinkwasser). Der UNHCR berichtet hinsichtlich der IDPs in Mogadischu von:
körperlicher Gewalt; Einschränkung der Bewegungsfreiheit;
Einschränkung des Zugangs zu Nahrung und Unterkunft;
Diskriminierung. Zusätzlich leiden die IDPs gemäß UN-Generalsekretär und UNHCR unter unvorbereiteten Delogierungen und damit einhergehend oftmals Entzug der Lebensgrundlage. Unter den Zwangsdelogierten befinden sich laut UN-Generalsekretär auch Waisenkinder, alleinerziehende Mütter, und Behinderte.
Mehrere Quellen bei DIS/Landinfo teilen die Ansicht, wonach die IDPs in Mogadischu eine gefährdete Gruppe sind.
Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung sind in Mogadischu laut UNHCR weit verbreitet. Folglich können viele Menschen ihre Grundbedürfnisse nicht abdecken.
Laut UN-Generalsekretär bleiben die humanitären Bedürfnisse trotz einiger Verbesserungen enorm, das Erreichte fragil. Die Zahl der Personen in Krisen- oder Notsituation sank ca. 870.000. Weitere 2,3 Millionen Menschen ringen damit, auch nur minimale Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Unterernährungsraten bleiben hoch: 206.000 Kinder unter fünf Jahren sind akut unterernährt.
Humanitäre Kräfte helfen den Familien, ihre Grundbedürfnisse zu stillen. Dabei liegt das Hauptaugenmerk auf dem Broterwerb, auf der Vieh- und Landwirtschaft. Die FAO, UNICEF und das WFP haben Infrastruktur wieder hergestellt (z.B. Bewässerungssysteme). In den ersten neun Monaten des Jahres 2013 profitierten 35.000 Haushalte von einem Geld-für-Arbeit-Programm. Im Berichtszeitraum half das WFP ca. 853.000 Menschen pro Monat [u.a. mit Nahrungsmittelhilfe].
Mehrere Quellen im Bericht von DIS/Landinfo gehen davon aus, dass Clanschutz in Mogadischu nicht mehr von hoher Relevanz ist. Vor allem aber die IDP-Frauen von Minderheiten leiden unter sexueller Gewalt und Vergewaltigung [Anm.: Anzunehmen ist, dass alle in Mogadischu nicht stark vertretenen Clans als - lokale - Minderheiten zu erachten sind]. Die sexuelle Gewalt grassiert selbst in von der Regierung geführten IDP-Lagern.
Andere Quellen im gleichen Bericht widersprechen und erklären, dass der Clanschutz immer noch eine gewichtige Rolle spielt. Auch der UNHCR geht davon aus, dass gerade hinsichtlich des Schutzes einer Person der Clan in Mogadischu nach wie vor von großer Relevanz ist.
Dem EGMR ist bewusst, dass die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Mogadischu gegenwärtig ernst, fragil und oftmals unberechenbar ist. Allerdings übt al Shabaab keine Kontrolle mehr über die Stadt aus; gibt es keine Frontkämpfe und keinen Artilleriebeschuss mehr;
ging die Zahl ziviler Opfer zurück;
Folglich erkennt der EGMR, dass die gegenwärtige Situation in Mogadischu keine solche ist, in welcher jede Person in der Stadt einer ernsten Gefahr gemäß Artikel 3 der Konvention ausgesetzt wäre."
"Im u.zit. FFM-Bericht von DIS und Landinfo berichten zahlreiche Quellen übereinstimmend, dass die Themen Clan und Clan-Schutz in Mogadischu an Bedeutung verloren haben bzw. überhaupt nicht mehr relevant sind. Dies gilt für alle Stadtbewohner, auch für Angehörige von kleinen oder schwachen Clans und für Minderheitengruppen. Ausnahme sind gemäß UNHCR die IDPs. Niemand ist in Mogadischu nur aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit einem besonderen Risiko ausgesetzt.
Vor allem die IDP-Frauen von Minderheiten leiden unter sexueller Gewalt und Vergewaltigung.
Hinsichtlich Clan-Schutz sagt eine UN-Agentur: Es besteht für niemanden in Mogadischu eine Gefahr nur aufgrund seiner Clan-Zugehörigkeit. Es spiele keine Rolle, ob man einem großen oder kleinen Clan oder einer Minderheit angehöre. Auch traditionelle Konfliktlösungsmechanismen spielen nur mehr eine untergeordnete Rolle. Die Menschen verlassen sich schon eher auf die Behörden als auf den Clan - vor allem in ökonomischen Angelegenheiten.
Eine internationale NGO gibt an, dass Clan-Schutz viel weniger Gewicht habe, als noch vor zwei oder drei Jahren. Er sei nicht mehr wichtig, da es in Mogadischu keine Clan-Milizen und keine Clan-Konflikte mehr gibt. Zurückkehrende Personen seien nur aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit keinem Risiko ausgesetzt. Dies gilt auch für Angehörige kleiner Clans oder von Minderheiten. Wenn es Probleme gibt, können sich Menschen entweder an die Polizei, an ihren Abgeordneten oder an einen Clan-Ältesten wenden.
Das Elman Peace and Human Rights Centre gibt an, dass Clan-Schutz kein Thema mehr sei. Dies sei ein großer Schritt vorwärts. Selbst marginalisierte Gruppen sind davon betroffen. Die Situation für schwache oder kleine Clans und für ethnische Minderheiten habe sich massiv verbessert. Es ist nicht mehr von Relevanz, welchem Clan man angehört.
UNHCR bestätigt, dass in Mogadischu niemand mehr nur aufgrund der Clanzugehörigkeit einem Risiko ausgesetzt ist. Ausnahme davon seien die IDPs.
Eine Diaspora-Organisation in Mogadischu gibt an, dass Clan-Schutz nicht mehr länger relevant ist.
Eine internationale Organisation gibt an, dass sich jeder auf seinen Clan verlässt. Die Regierung, das Parlament, die Polizei, der Geheimdienst - sie alle sind nach Clans organisiert. Wenn also jemand eine Behörde in Anspruch nimmt, dann tut er dies über seine Clan-Verbindungen. Wenn jemand eine Leibwache ordert, dann tut er dies über den Clan. Allerdings können sich die Menschen in Mogadischu nunmehr unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit frei bewegen.
Hakan Bilgin vom IMC sagt, dass es noch zu früh sei, um vom Ende der Clan-Thematik in Mogadischu zu sprechen. Denn die Stadt werde von Abgal und Habr Gedir kontrolliert. Die Clans unterstützen und schützen ihre Mitglieder immer noch. Je einflussreicher und wichtiger jemand sei, desto mehr werde er vom Clan beschützt. Kleine Clans und Minderheiten sind mehr auf Polizei, Militär oder AMISOM angewiesen. Aber auch Hakan Bilgin stimmt zu, dass Angehörige von ethnischen Minderheiten oder kleinen Clans keinem größeren Risiko ausgesetzt sind, als jene von großen Clans. Dies sei ein sehr positiver Schritt in die richtige Richtung.
Eine internationale Agentur gibt an, dass die Clan-Thematik in Mogadischu nicht mehr von großer Bedeutung sei. Der Bedarf an Clan-Schutz gehe zurück, niemand frage mehr nach der Clan-Zugehörigkeit. Außer für Darod-Angehörige sei es für niemanden mehr relevant, in Mogadischu über Clan-Beziehungen zu verfügen."
(FFM Landinfo 05/2013)
"Aufgrund der generellen Diskriminierung von Frauen in Somalia und der Unfähigkeit des Staates, in vielen Gebieten von Süd-/Zentralsomalia Schutz zu gewährleisten, werden die meisten Antragstellerinnen internationalen Schutzes bedürfen. Faktoren, die berücksichtigt werden müssen sind: Clan, Alter, Gesundheit, ökonomischer Status, Familienverantwortung, Verbindungen zur Diaspora, und andere individuelle Umstände.
In einem richtungsweisenden Urteil hat die britische Berufungsbehörde erkannt, dass einer Person, die enge Clan- oder Familienverbindungen in einem Gebiet Süd-/Zentralsomalias hat, das außerhalb der Kontrolle der al Shabaab liegt - v.a. in Städten - eine IFA zur Verfügung stehen kann. Allerdings sind die humanitären Bedingungen zu berücksichtigen.
Individuelle Reisen von Frauen sind aufgrund der spezifischen Risiken in Somalia schwierig. Allerdings ist eine unbegleitete Reise von Frauen nicht völlig ausgeschlossen. Angesichts der Position der Frauen in der somalischen Gesellschaft, der Möglichkeit, dass Frauen unter Umständen nicht in der Lage sind, wirtschaftlich zu überleben oder sich die Unterstützung von Clan oder Familie zu sichern, kann für einige Frauen eine IFA unverhältnismäßig hart sein." (UK Home Office 09.2013, Operational Guidelines)
"Heute gibt es im Vergleich zum Jahresanfang 2012 mehr Recht und Ordnung in Mogadischu. Seit Oktober 2012 gab es außerdem signifikante Verbesserungen bei der Sicherheitslage. Es gibt weder Kämpfe noch Granatbeschuss. Die meisten Straßensperren wurden entfernt und es besteht keine Gefahr, dass Mogadischu wieder unter Warlords aufgeteilt wird. Die UN hat die Sicherheitsbewertung für fast alle Bezirke von Mogadischu um zwei Stufen gesenkt. Auch wenn Sicherheit nach wie vor ein Thema ist und Verbesserungen nötig sind, fühlen sich die Menschen generell sicherer.
Die Zahl an Vergehen durch somalische Sicherheitskräfte geht zurück. Heute haben die Menschen nur mehr dann Angst vor der Polizei, wenn diese nach einem Angriff der al Shabaab in Aufruhr ist. Dann kann es vorkommen, dass Soldaten um sich schießen. Wenn die Situation aber normal ist, haben die Menschen keine Angst vor der Polizei oder den Soldaten der Armee.
Es kommt zu Vergehen durch somalische Sicherheitskräfte und mit ihnen verbündeten Milizen. Allerdings hat der UN Sicherheitsrat unterstrichen, dass der Präsident von Somalia Initiativen gegen die Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte ergriffen hat.
Außer den IDPs gibt es heute keine Gruppen mehr in Mogadischu, die als einem besonderen Risiko ausgesetzt bezeichnet werden können. [abseits dem Risiko gezielter Attentate durch al Shabaab]"
"Das Risiko, alleine aufgrund der Clan-Zugehörigkeit angegriffen zu werden, ist in Mogadischu stark zurückgegangen. Es macht keinen Unterschied, ob jemand zu einem starken oder schwachen Clan gehört, oder zu einer ethnischen Minderheit. Für alle Gruppen hat sich die Sicherheitssituation stark verbessert.
Traditionelle Streitbeilegung wird kaum noch akzeptiert. Nunmehr ist der Clan eher eine soziale Struktur denn ein Schutzmechanismus. Dementsprechend haben allerdings große Clans (v.a. Hawiye Habr Gedir und Abgaal) Vorteile, da ihre Netzwerke mehr Gewicht haben. Sie haben einen besseren Zugang zu staatlichen Institutionen (inkl. Polizei).
Es gibt kaum noch Clan-Milizen in Mogadischu.
Zurückkehrende Personen sind keinem speziellen Risiko aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit mehr ausgesetzt. Dies gilt auch für Angehörige von Minderheitenclans und für ethnische Minderheiten. Der Polizeichef von Mogadischu gehört selbst einer Minderheit an.
Bei Problemen mit anderen Personen oder wenn sie Angst haben, können sich Menschen an die Polizei, Clanälteste oder ihren Abgeordneten wenden. Allerdings ist das Vertrauen in die Polizei noch nicht stark ausgeprägt.
Die Menschen können sich unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit in Mogadischu frei bewegen.
Eine Person, die nicht aus Mogadischu stammt, wird sich vor ihrem Eintreffen mit Bekannten oder Verwandten, Freunden und über Freunde genannte Kontaktpersonen in Kontakt setzen, bevor sie dorthin fährt.
Der UNHCR gibt zu bedenken, dass eine Person für das Überleben in Mogadischu auf das Vorhandensein von Familienverbindungen angewiesen ist." (FFM Landinfo 05/2013)
2.3.3. Danish Immigration Service und Landinfo, Update on security and protection issues in Mogadishu and South-Central Somalia (März 2014)
Insbesondere zu Zwangsverheiratungen von Frauen mit Al Shabaab MItgliedern führt der Bericht aus, dass solche auch in Mogadischu nicht auszuschließen sein würden, jedoch nicht (mehr) ein "großes Problem sein würden" (Internationale Agentur A) bzw. "in beschränktem Ausmaß" (Internationale Organisation C) stattfinden würden. (Seite 31)
2.4. Versorgungslage und Rückkehrer
2.4.1. Bundesasylamt, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Somalia (September 2013/Juni 2014)
"Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist äußerst schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungssysteme sind nicht vorhanden; private Hilfe wird allenfalls im Klan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale Nichtregierungsorganisationen geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind unter diesen Bedingungen sowie angesichts der prekären Sicherheitslage extrem schwierig. Schon in den Vorjahren lebte etwa ein Drittel der Bevölkerung permanent an bzw. teilweise auch schon jenseits der Grenze zur akuten Hungersnot. Die von Mitte 2011 bis Mitte 2012 andauernde, am Horn von Afrika ausgebrochene Dürre, die Somalia besonders hart traf, verschärfte diese Problematik noch. (Seite 46)"
"Die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum ist zweifellos eine Tatsache. In jüngster Zeit und insbesondere nach der Vertreibung der radikal-islamistischen Opposition aus Mogadischu und anderen Städten in Südsomalia hat die Zahl der Rückkehrer zugenommen. Die Flüge aus Istanbul, Nairobi und dem Mittleren Osten nach Mogadischu sind schon Monate im Voraus ausgebucht. Diese Rückkehrer werden nicht diskriminiert. Es ist allerdings nach wie vor schwierig, nach Mogadischu zurückzukommen, ohne über ein Netzwerk, Familie, Freunde oder Bekannte vor Ort zu verfügen. Die Rückkehrer tragen zur Teuerung in der Hauptstadt bei (z.B. Mietpreise).
Auch auf dem Landwege erreichen Rückkehrer Mogadischu. Außerdem gibt es auch IDPs, die von Mogadischu in andere Teile Süd-/Zentralsomalias zurückkehren (Bay, Middle und Lower Shabelle). Weiters sind alleine im Zeitraum Jänner-März 2013 ca. 14.000 Menschen aus Kenia nach Somalia zurückgekehrt. Einige der aus Kenia Zurückkehrenden konnten in Mogadischu bei ihrer Familie unterkommen, andere mussten auf IDP-Lager ausweichen. Beobachter, darunter v.a. UNHCR, warnen vor der nicht-existenten Infrastruktur und mangelnden Einrichtungen für somalische Rückkehrer. Somalia scheint auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in größerem Ausmaß nicht vorbereitet zu sein. (Seite 48)"
2.4.2. UNHCR, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)
Für Somalier sei es sehr schwer, ohne unterstützendes Netzwerk in Mogadischu zu überleben. Neuankömmlinge in der Stadt, insbesondere wenn sie keine Mitglieder von im Bezirk etablierten Clans oder Familien sind, müssen sich auf eine prekäre Existenz in der Hauptstadt einstellen. Dasselbe gelte für Rückkehrer, die aus Bezirken stammen, die noch immer von Milizen kontrolliert, oder es früher gewesen seien. Somalier der Diaspora, die während des Jahres 2013 nach Mogadischu zurückgekehrt seien, haben eher zu einflussreicheren Bevölkerungsschichten gehört und haben auf wirtschaftliche und soziale Ressourcen zurückgreifen können (Seite 9).
3.1. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben der beschwerdeführenden Partei sowie aus ihren Sprach- und Ortskenntnissen.
Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der beschwerdeführenden Partei nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der beschwerdeführenden Partei als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.
Das Datum der Antragstellung und Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3.2. Die Feststellungen zur Clanzugehörigkeit und zur familiären Situation der beschwerdeführenden Partei in Somalia ergeben sich aus ihren Angaben in den Einvernahmen vor der belangten Behörde und in der mündlichen Verhandlung. Es gab für das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, an diesen Angaben zu zweifeln.
3.3. Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die sich einerseits auf seriöse Quellen berufen oder, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes, solche selbst sind. Wesentlich bei der Auswahl der Berichte ist dabei die Aktualität der Information, insbesondere betreffend die Sicherheitslage in Somalia, und die Qualität der Quellen, wobei das Bundesverwaltungsgericht versucht, Berichte unterschiedlicher Auftraggeber_innen zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können. Die für die gegenständliche Beschwerde entscheidungsrelevanten Berichte sind unter Punkt 2. in diesem Erkenntnis zusammengefasst und teilweise übersetzt wiedergegeben.
Die relevanten Schlüsse, die das Bundesverwaltungsgericht aus den Berichten unter 2. zieht sind, zusammengefasst, die folgenden:
Die Situation von (einigen) Angehörigen von Minderheiten in Somalia ist von Diskriminierung und Schutzlosigkeit geprägt. Angehörige von Minderheiten waren unverhältnismäßig Opfer von Menschenrechtsverletzungen während des Bürgerkriegs. Ihre Situation hat sich durch den Zerfall des somalischen Staates und das Wiederaufleben des Clansystems verschlechtert.
Die Sicherheitssituation in Mogadischu hat sich jedoch seit der offiziellen Machtübernahme der Regierungstruppen und der AMISOM in der Stadt verändert. Heute gehen die Berichte davon aus, dass Personen in Mogadischu nicht mehr nur wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit verfolgt werden (siehe oben unter 2.2.1., 2.2.3. und auch 2.3.2.).
Frauen befinden sich in Somalia außerdem in einer besonders prekären Situation und gelten als besonders gefährdet, Opfer von (geschlechtsspezifischer) Gewalt zu werden. Als in dieser Gruppe besonders gefährdet gelten wiederum Frauen, die Angehörige von Minderheiten sind. Das UNHCR definiert (in Zusammenhang mit der Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu) als ein eigenes Risikoprofil "alleinstehende oder alleinerziehende Frauen ohne männlichen Schutz, vor allem Angehörige von Minderheitenclans" (siehe oben unter 2.3.1. und 2.3.2.).
Al Shabaab wurde im August 2011 aus Mogadischu vertrieben; die Stadt wird heute nominell von der Regierung kontrolliert. Al Shabaab ist nach wie vor im Untergrund in der Stadt präsent. Sie hat ihre Taktik in Richtung eines Guerillakrieges verändert. Die Sicherheitslage hat sich wohl in den letzten Jahren grundsätzlich verbessert, muss aber immer noch als volatil und problematisch angesehen werden (siehe oben unter 2.1.).
3.4. Zur Frage einer aktuell drohenden Verfolgung der beschwerdeführenden Partei in Somalia ist folgendes auszuführen:
Die beschwerdeführende Partei gab als Fluchtgrund an, dass die Al Shabaab im Jahr 2009 ihren Mann umgebracht habe. Anschließend habe man sie mit einem Al Shabaab Mitglied verheiraten wollen, was sie jedoch abgelehnt habe. Deshalb sei sie mehrmals von zwei Mitgliedern der Al Shabaab vergewaltigt worden.
Wiederholt gab die beschwerdeführende Partei weiter an, wegen ihrer Zugehörigkeit zu einem Minderheitenstamm Probleme gehabt zu haben und solche auch zu befürchten. In der Verhandlung nach einer aktuellen Befürchtung einer Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu befragt gab die beschwerdeführende Partei an, als vergewaltigte Frau keinen Wert in Somalia zu haben, dort keine Aussicht auf eine Heirat und Kinder zu haben und dort kein Leben finden zu können.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die beschwerdeführende Partei einen gewaltsamen Tod ihres Ehemannes und darauf folgende Vergewaltigungen durch Al Shabaab während des Verfahrens gleichbleibend geschildert hat. Es ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe dafür, an diesem Fluchtvorbringen zu zweifeln.
3.5. Für die rechtliche Beurteilung von großer Bedeutung ist die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei Rückhalt in ihrer noch in Somalia, genauer in Mogadischu, lebenden Familie haben würde. Dort leben noch ihre Mutter, drei verheiratete Schwestern und zwei mittlerweile erwachsene Brüder. Wenn die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung ausführt, dass sie wegen der Erlebnisse im Jahr 2009 eine Schande für ihre Familie wäre, sie nicht mit ihrer Familie leben könne und es besser sei, dass sie woanders lebe, so merkt das Bundesverwaltungsgericht zuerst an, dass dieses Vorbringen nicht substantiiert ist. Es verkennt nicht, dass mit einer Vergewaltigung (nicht nur) in der somalischen Gesellschaft eine Stigmatisierung des Opfers einhergehen kann; dieser Schluss lässt sich aus der allgemein zu Somalia zur Verfügung stehenden Berichtslage ableiten. Nicht ableiten lässt sich aber ein tatsächlich bestehendes entsprechend hohes Risiko einer Verstoßung von vergewaltigten Frauen aus ihren Kernfamilien in Somalia, das den Schluss im gegenständlichen Fall objektiv zuließe, dass die beschwerdeführende Partei keine Aufnahme in ihrer Kernfamilie mehr finden würde und damit als alleinstehende Frau und Minderheitenangehörige in besonderem Ausmaß geschlechtsspezifischer Misshandlung ausgesetzt wäre. Eine im gegenständlichen Fall subjektive Gefahr einer solchen Verstoßung wurde nicht begründet dargelegt. Insbesondere spricht auch dagegen, dass die beschwerdeführende Partei - glücklicherweise - in regelmäßigem Kontakt mit ihrer Familie steht.
Zusammengefasst geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine mögliche gesellschaftliche Ächtung der beschwerdeführenden Partei als Folge ihrer (möglichen) Misshandlung im Jahr 2009 nicht von vornherein mit einer Verstoßung aus der Kernfamilie und einer damit einhergehenden Schutzlosigkeit verbunden sein muss. Hinweise darauf, dass es im gegenständlichen Fall so sein würde, kamen im Verfahren nicht hervor.
3.6. Wenn die beschwerdeführende Partei vorbrachte, von Al Shabaab mit einer Zwangsverheiratung bedroht worden zu sein, so sieht das Bundesverwaltungsgericht ein solches Risiko durch Zeitablauf und durch die geänderte Machtposition der Al Shabaab in Mogadischu als nicht mehr ausreichend dringlich an. Zwar kommt es nach den relevanten Länderinformationen (siehe oben unter 2.3.3.) immer noch zu Zwangsverheiratungen von Frauen an Mitglieder der Al Shabaab, auch in Mogadischu, doch wohl nicht mehr in einem solchen Ausmaß, das von einem entsprechenden aktuellen Risiko der beschwerdeführenden Partei ausgegangen werden muss.
4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen
4.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren, und somit auch das gegenständliche, zu Ende zu führen.
4.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Zu A)
4.2. Rechtsgrundlagen zu Spruchteil A:
4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der Bestimmung ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb ihres Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
4.2.2. Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt mithin nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob die Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich die Asylwerberin außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet.
Besteht für die Asylwerberin die Möglichkeit, in einem Gebiet ihres Heimatstaates, in dem sie keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
4.2.3. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. In beiden Fällen ist es der Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf ihre wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes ihres Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
4.3. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde:
4.3.1. Wie bereits unter 3. ausgeführt, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht die prekäre Lage von Angehörigen von Minderheitenstämmen, noch von Frauen in Somalia. Insbesondere sind weibliche Angehörige von Minderheitenstämmen einem maßgeblichen Risiko von geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auch bereits festgestellt, dass weibliche Angehörige von Minderheitenstämmen Mitglieder einer asylrelevanten sozialen Gruppe sein können (siehe W211 1404874).
4.3.2. Hinsichtlich einer Asylgewährung ist jedoch die Prognoseeinschätzung einer maßgeblichen aktuellen Verfolgungsgefahr notwendig. Und in diesem Aspekt unterscheidet sich die gegenständliche Situation von jenen Fällen, in denen das Bundesverwaltungsgericht eine Asylgewährung aufgrund der Mitgliedschaft der dortigen beschwerdeführenden Parteien bei einer sozialen Gruppe der Frauen und der Minderheitenangehörigen vornahm:
die gegenständliche beschwerdeführende Partei kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht als alleinstehend und damit als gänzlich schutzlos angesehen werden.
4.3.3. Wie in der Beweiswürdigung dargestellt wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die beschwerdeführende Partei im Rahmen ihrer Kernfamilie auf Schutz vor geschlechtsspezifischer Verfolgung zurückgreifen können würde. Insbesondere ihre beiden mittlerweile erwachsenen Brüder müssen in diesem Zusammenhang als der in den Berichten geforderte Schutz durch männliche Familienangehörige gelten. Damit mangelt es der beschwerdeführenden Partei aber an der besonderen Vulnerabilität, die alleinstehende Frauen in Somalia und insbesondere auch alleinstehende weibliche Angehörige von Minderheitenclans als in besonderem Maße gefährdet erscheinen lässt.
4.3.4. Dem ursprünglichen Fluchtvorbringen hinsichtlich einer möglichen gezielten Verfolgung durch Al Shabaab mangelt es heute, wie in der Beweiswürdigung dargestellt, aufgrund der geänderten Lage in Mogadischu an der geforderten Aktualität einer Verfolgungsgefahr.
4.3.5. Abschließend weist das Bundesverwaltungsgericht erneut darauf hin, dass die prekäre Lage von Frauen und Minderheiten in Somalia, wie auch die schlechte Sicherheitslage und die schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen, sowie die Wahrscheinlichkeit einer gesellschaftlichen Stigmatisierung als unverheiratete Frau keineswegs banalisiert werden soll und zur Kenntnis genommen wird. Insoweit also die beschwerdeführende Partei sich dahingehend äußert, in ihrer Situation kein Leben mehr in Somalia aufbauen zu können, unter Umständen allgemeinen Diskriminierungen ausgesetzt zu sein und um ihre allgemeine Sicherheit zu fürchten, so ging die belangte Behörde - richtigerweise - mit einer Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten darauf ein. Für die gegenständliche Prüfung einer asylrelevanten Verfolgungsprognose hinsichtlich der beschwerdeführenden Partei in Somalia konnte jedoch eine notwendige aktuelle und maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention nicht festgestellt werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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