BVwG W209 2011922-1

W209 2011922-1Tribunal administratif fédéral12 nov. 2014

Regest

Ausländerbeschäftigung, Aussetzung, Zustellmangel, Zustellung

Texte intégral

BVwG W209 2011922-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W209.2011922.1.00

Spruch

W209 2011922-1/4Z

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ betreffend die Beschwerde der XXXX, Slowenien, vertreten durch Dr. Stefan EIGL, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen die Ablehnung der Ausstellung einer EU-Entsendebestätigung und Untersagung der Entsendung des XXXX, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bruck/Leitha mit Bescheid vom 12.05.2014, GZ: 08114/GF: 3685254, beschlossen:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in den dort zu Zl. Ro 2014/09/0059 bis 0061 anhängigen Verfahren ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Sachverhalt

Mit Bescheid vom 12.05.2014, GZ: 08114/GF: 3685254, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.05.2014 auf Bestätigung der EU-Entsendung gemäß § 18 Abs. 12 AuslBG für Herrn XXXX, Staatsangehöriger von Bosnien-Herzegowina, abgelehnt und die Entsendung untersagt.

Gegenständlicher Bescheid wurde von der erstinstanzlichen Behörde ohne Zustellnachweis per Post zugestellt und am 14.05.2014 von der Beschwerdeführerin übernommen.

Mit Schreiben vom 11.06.2014 wurde gegen den Bescheid der erstinstanzlichen Behörde Beschwerde erhoben.

Mit Bescheid vom 14.08.2014 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 20f und § 18 Abs. 12 AuslBG abgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde mittels Rsb an RA Dr. Stefan EIGL, 4020 Linz, Lederergasse 33b, zugestellt und von diesem am 18.08.2014 übernommen.

Mit Schreiben vom 01.09.2014 wurde durch die Beschwerdeführerin fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.

Derzeit sind beim Verwaltungsgerichtshof drei und beim Bundesverwaltungsgericht 18 Verfahren der beschwerdeführenden Partei mit vergleichbarem Sachverhalt anhängig.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 20f Abs. 1 AuslBG normiert zwar in Angelegenheiten der Ausländerbeschäftigung die Entscheidung durch Senate unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter. Bei bloß verfahrensleitenden Beschlüssen, wie im vorliegenden Fall, ist jedoch davon auszugehen, dass die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter nicht erforderlich ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.

In oben angeführten, vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren sowie im gegenständlichen Verfahren ist die Frage zu klären, ob im Falle einer Zustellung eines behördlichen Schriftstückes im Ausland, wenn weder internationale noch zwischenstaatliche Abkommen bestehen, gemäß § 11 ZustG auf die internationale Übung bzw. die innerstaatlichen Regelungen abzustellen ist und ob diesfalls im Falle eines tatsächlichen Zukommens des behördlichen Schriftstückes eine Heilung gemäß § 7 ZustG eintritt.

Nach Angaben des AMS Krems in der Revision zu Ro 2014/09/0059 bis 0061 habe es im Jahr 2013 österreichweit rund 6.000 Verfahren betreffend die Ausstellung von EU-Entsendebestätigungen gegeben. Zu einem nicht unerheblichen Teil würden die entsendenden Unternehmen aus den östlich angrenzenden Nachbarstaaten stammen. Im Jahr 2014 seien bereits rund 3.800 diesbezügliche Verfahren erledigt worden. Derzeit seien österreichweit 335 Verfahren anhängig.

Es ist daher zu erwarten, dass in naher Zukunft eine erhebliche Anzahl von Verfahren vor den Verwaltungsgerichten anhängig gemacht werden, zumal die Zustellung im Ausland nicht als spezifische Problemstellung im Ausländerbeschäftigungsgesetz angesehen werden kann.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal das Bundesverwaltungsgericht lediglich von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch macht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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