BVwG W189 1433865-2

W189 1433865-2Tribunal administratif fédéral12 nov. 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Identität der Sache, Prozesshindernis der<br/>entschiedenen Sache

Texte intégral

BVwG W189 1433865-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W189.1433865.2.00

Spruch

W189 1433865-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXX, geb. XXX, StA. Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.09.2014, Zl. 820580003-14714555, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Erstes (rechtskräftig abgeschlossenes) Verfahren:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste angeblich am 11.05.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am 12.05.2012 stattgefundenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am 30.11.1996 in XXX geboren worden zu sein und in den Jahren 2000 bis 2006 in XXX die Grundschule besucht zu haben. Zuletzt habe er seinen Beruf als Bäcker ausgeübt. Neben seiner Muttersprache XXX, spreche er auch noch Französisch und Englisch. In seinem Heimatland würden sich noch seine Mutter und seine achtzehnjährige Schwester befinden.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer an, sein Vater sei Mitglied der Partei XXX gewesen und dieser hätte Geld von der Regierung erhalten. Nachdem sein Vater im Jahr 2007 von der Regierung inhaftiert worden sei, habe ihm seine Mutter namens XXX dazu geraten, das Land zu verlassen, zumal er durch die Tat seines Vaters ebenfalls von der Regierung gejagt und wahrscheinlich umgebracht werden würde. Am 27.03.2007 sei er ausgehend von seinem letzten Wohnsitz mit dem Bus nach Nigeria gefahren und von dort über Niger weiter nach Algerien gereist. In Algerien habe er sich zwei Jahre lang aufgehalten, wo er als Bäcker gearbeitet habe. Im Jahr 2009 sei er nach Marokko gefahren, wo er drei Jahre verblieben sei. Ausgehend von einem unbekannten Hafen sei er schließlich per Schiff in ein ihm unbekanntes Land gefahren und nach einer eineinhalbstündigen Zugfahrt nach Österreich gelangt. Bei einer Rückkehr nach Kamerun befürchte der Beschwerdeführer, umgebracht zu werden, da sein Vater eine bekannte Person sei.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 25.05.2012 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, im Beisein einer Rechtsberaterin als gesetzlicher Vertreterin und unter Beiziehung eines Dolmetschers für die französische Sprache niederschriftlich einvernommen. Eingangs der Befragung korrigierte der Beschwerdeführer sein Geburtsdatum auf den 30.11.1993 und meinte zu der angeblich falschen Protokollierung, dass man mit ihm am ersten Tag nur Deutsch gesprochen hätte. Sonst sei bei der Erstbefragung jedoch alles richtig protokolliert worden. Das Bundesasylamt ging in weiterer Folge von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus und gab diesem bekannt, dass er nunmehr im Asylverfahren nicht mehr als unbegleiteter Minderjähriger gelte. Im Zuge seiner Datenaufnahme führte der Beschwerdeführer an, dass er in den Jahren 1998 bis 2004 die Grundschule besucht habe sowie, dass sein Vater im Jahr 1998 verstorben sei.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXX vom XXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sieben Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen, rechtskräftig verurteilt.

Am 04.03.2013 fand im Beisein eines französischsprachigen Dolmetschers eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, statt. Anlässlich dieser Befragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Mutter namens XXX bereits verstorben sei, seinen Vater habe er nie kennen gelernt. Seine Schwester, deren Alter er nicht wisse, lebe nicht mehr in Kamerun. Auf Nachfrage seitens des Bundesasylamtes führte der Beschwerdeführer an, dass nach ihm gefahndet werde - dies wisse er von einem Freund -, zumal er gemeinsam mit anderen Personen in XXX Geschäfte angezündet habe. Möglicherweise seien dabei Menschen zu Tode gekommen. Zuletzt habe er ein Geschäft an einem großen Markt angezündet, wobei er dafür von einem Bekannten seines Freundes Geld erhalten habe. Den Brand hätten sie durch die frei herumhängenden Stromkabel verursacht. Danach sei er zu seiner Großmutter gegangen, die ihm noch etwas Geld gegeben habe, bevor er aus Kamerun geflohen sei. Seitens des einvernehmenden Organwalters nach etwaigen politischen Tätigkeiten befragt, führte der Beschwerdeführer an, er habe Briefe mit Informationen über politische Veranstaltungen verteilt. Wann die letzten Präsidentschaftswahlen in Kamerun gewesen seien, wisse er nicht und sei er auch nicht selbst wählen gewesen. Bei einer Rückkehr fürchte er sich vor den Personen, deren Geschäft er verbrannt habe. Vor diesen habe er mehr Angst als vor einer Gefängnisstrafe.

Zu seiner privaten Situation in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er hier alleine lebe und keiner legalen Arbeit nachgehe. Er spreche nicht Deutsch und habe auch keinen Deutschkurs besucht. Auch eine besondere Bindung zu Österreich habe er nicht.

Im Rahmen dieser Einvernahme wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zu Kamerun zur Kenntnis gebracht.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 14.02.2013 wurde über den Beschwerdeführer aus Anlass seiner rechtskräftigen Verurteilung ein Rückkehrverbot verhängt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013, Zl. 12 05.800-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kamerun ausgewiesen.

Das Bundesasylamt hat zunächst Feststellungen zur politischen Lage in Kamerun, der dortigen Sicherheitslage, dem Rechtsschutz, den Sicherheitskräften, den Menschenrechten, den Haftbedingungen, dem Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie zur Rückkehrsituation getroffen und sodann beweiswürdigend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit vor seiner Einreise nach Österreich in zumindest einem anderen europäischen Staat gewesen sei. Wäre er tatsächlich in seinem Heimatland massiven Verfolgungshandlungen ausgesetzt, hätte er sicherlich unmittelbar nach seiner Einreise in einen europäischen Staat um Asyl angesucht. Weiters seien seine Angaben bezüglich seines Reiseweges äußerst vage gewesen und habe der Beschwerdeführer seine behauptete Bedrohungssituation in den beiden Einvernahmen unterschiedlich dargestellt. Er habe somit ein wesentliches Kernelement des Sachverhaltes, nämlich das Verfolgersubjekt, nicht einheitlich beschrieben. Selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens würden die von ihm behaupteten befürchteten Übergriffe durch Private in seiner Heimat strafbare Handlungen darstellen, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet würden. Dass er möglicherweise wegen seiner in Kamerun begangenen Straftaten verfolgt werden würde, sei legitim und daher nicht asylrelevant. Die Haftbedingungen in Kamerun seien zwar hart, jedoch nicht lebensbedrohlich. Es sei weiters nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Kamerun politisch tätig gewesen sei, da seine diesbezüglichen Angaben vage gewesen seien.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, es würden keine Hinweise auf das Vorliegen "außergewöhnlicher Umstände" bestehen, welche eine Abschiebung im Sinne von Art. 2 und 3 EMRK unzulässig erscheinen ließen.

Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. stellte die belangte Behörde fest, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich bestehe und eine Ausweisung des Beschwerdeführers gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin betonte der Beschwerdeführer, dass er seine Fluchtgründe im Rahmen seiner Einvernahmen ausführlich, widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegt habe. Aufgrund der Inbrandsetzung von Geschäften sei er von deren Besitzern und der Polizei gesucht worden. Im Falle seiner Verurteilung wäre er einer unmenschlichen Strafe und Behandlung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer bemängelte die Beweiswürdigung der belangten Behörde sowie den Umstand, dass er mittels eines französischen Dolmetschers interviewt worden sei, obwohl er diesen schlecht verstanden habe, da er selbst englischsprachig sei. Er verwies weiters darauf, dass die Erstbefragung nicht die zentrale Ermittlungsquelle im Asylverfahren sein könne, da diese hauptsächlich der Datenaufnahme sowie der Ermittlung des Fluchtweges diene. Jedenfalls sei die Befragung seitens des Organwalters sehr schlecht und unkoordiniert gewesen. Zudem sei es sehr wohl in Bezug auf den Refoulementschutz asylrelevant, wenn ein Betroffener aufgrund von Straftaten in seiner Heimat verfolgt würde und ihm aus diesem Grund Folter und erniedrigende Behandlung drohe. Schließlich verwies der Beschwerdeführer auf Berichte zu den Haftbedingungen in Kamerun und hielt fest, dass seine Zurückweisung in seine Heimat nicht zulässig sei.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.05.2013, Zl. A6 433.865-1/2013/4E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.03.2013 gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Die Begründung dieses Erkenntnisses wird zum besseren Verständnis gegenständlicher Entscheidung vollinhaltlich wiedergegeben:

"Beweiswürdigung:

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das Bundesasylamt ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt, umfangreiche und maßgebliche Feststellungen zur Lage in Kamerun getroffen und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die im Rahmen der Beweiswürdigung angestellten schlüssigen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und objektiv nachvollziehbar zusammengefasst. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen zweier Einvernahmen vor dem Bundesasylamt ausreichend Gelegenheit, sich zu seinen Fluchtgründen aus eigenem zu äußern, weshalb es nicht der belangten Behörde angelastet werden kann, wenn sich der Beschwerdeführer in wesentlichen Details in Widersprüche verstrickt bzw. trotz Hinterfragens lediglich vage Äußerungen getätigt hat. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Kontext die Heranziehung eines französischen Dolmetschers bemängelt, ist ihm zu entgegnen, dass er selbst im Rahmen seiner Erstbefragung dahingehende Sprachkenntnisse angeführt hat. Zudem ergeben sich auch aus den niederschriftlichen Einvernahmeprotokollen keine Hinweise auf etwaige Verständigungsprobleme. Vielmehr hat der Beschwerdeführer noch im Rahmen seiner Befragungen bestätigt, dass er den jeweiligen Dolmetscher einwandfrei verstanden hätte. Zudem brachte er auch nach den Rückübersetzungen keine Einwände vor bzw. machte er keine falschen Protokollierungen geltend, sodass die aufgeworfenen Verständigungsprobleme lediglich als Schutzbehauptungen zu werten sind.

Auch der Asylgerichtshof gelangt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum eindeutigen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht glaubhaft machen konnte.

Die belangte Behörde hat zutreffend die im Verfahren aufgetretenen Widersprüche und Unplausibilitäten aufgezeigt. So vermochte der Beschwerdeführer nicht einmal einheitlich seine konkreten Ausreisemotive darzulegen und behauptete er zunächst bei seiner Erstbefragung, er wäre aufgrund der Inhaftierung seines Vaters durch die Regierung, welche nun auch ihn "jagen" würde, aus Kamerun geflohen (vgl. AS 21). Nicht nachvollziehbar ist daher, weshalb er in weiterer Folge im völligen Widerspruch zu seinen bisherigen Behauptungen ins Treffen führte, er habe Kamerun deshalb verlassen, da er gegen Bezahlung Geschäfte angezündet hätte (AS 115). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, dass sich die polizeiliche Erstbefragung hauptsächlich auf die Datenaufnahme und die Eruierung des Reiseweges von Asylwerbern konzentrierte, so ist ihm darin grundsätzlich zuzustimmen. Nichtsdestotrotz werden Asylwerber auch anlässlich der Erstbefragung - wenn auch nicht so detailliert - zu ihren Fluchtgründen befragt. Entsprächen die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt tatsächlich den Tatsachen, wäre daher davon auszugehen gewesen, dass er diese Fluchtgründe bereits zu Beginn seines Verfahrens angegeben bzw. zumindest "grob umrissen" hätte. Für den Beschwerdeführer ist daher aus dieser Argumentation nichts zu gewinnen, zumal es eben einen gravierenden Unterschied darstellt, ob man nun aufgrund einer begangenen Straftat sein Heimatland verlassen musste oder aus Angst, von der Regierung aufgrund der Taten des Vaters verfolgt zu werden.

Am Rande wird in diesem Kontext angemerkt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal zu seinen persönlichen Verhältnissen wahrheitsgemäße Angaben getätigt hat. Er konnte weder den Namen seiner Mutter einheitlich angeben - einmal bezeichnete er sie mit dem Namen XXX (AS 13 und 45), dann wiederum gab er ihr den Vornamen XXX (AS 113) - noch zu deren Aufenthalt zutreffende Ausführungen tätigen. Obwohl er noch im Rahmen der Erstbefragung und anlässlich seiner ersten Einvernahme am 25.05.2013 vor dem Bundesasylamt seine Mutter im Heimatland wähnte, behauptete er bei seiner letzten Einvernahme plötzlich, dass diese bereits gestorben wäre (AS 113). Ebensolche Ungereimtheiten taten sich auch in Bezug auf seinen Vater auf. Überhaupt nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer dessen Inhaftierung noch in Bezug zu seiner eigenen Ausreise setzte, letztlich aber einräumte, dass er diesen nie kennen gelernt hätte (AS 113).

Ebenso wie das Bundesasylamt geht auch der Asylgerichtshof nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich politisch aktiv gewesen ist. Seine Antworten auf Fragen betreffend die politische Landschaft in Kamerun fielen demgemäß viel zu unkonkret aus, sodass daraus keine Verfolgung der Person des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann.

Schließlich hat die belangte Behörde - im rein hypothetischen Fall des Wahrheitsgehaltes seiner Angaben - auch vollkommen zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer befürchteten Repressionen seitens der betroffenen Unternehmer, deren Geschäfte von ihm in Brand gesetzt worden sein sollen, um Verfolgungen von Privatpersonen handelt und er sich Hilfe suchend an die staatlichen kamerunischen Behörden wenden hätte können, um eine derartige Bedrohung hintanzuhalten.

Soweit er behauptet, aufgrund seiner Taten auch von den staatlichen Behörden verfolgt zu werden, so ist ihm zu entgegnen, dass die Ahndung derartiger Delikte eine legitime Strafverfolgung darstellt. Darauf hat auch bereits das Bundesasylamt zutreffend hingewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass seine Verfolgung in Zusammenhang mit einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe steht, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und hat der Beschwerdeführer eine solche auch nicht einmal ansatzweise behauptet. Dass dem Beschwerdeführer - wie im Beschwerdeschriftsatz behauptet - aufgrund einer bevorstehenden Inhaftierung eine unmenschliche Behandlung drohte, wäre ebenso wenig asylrelevant. Eine solche Gefahr wäre lediglich im Rahmen der Refoulemententscheidung aufzugreifen.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass angesichts der nur wenige Monate nach der Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet erfolgten Straffälligkeit seiner Person der Schluss nahe liegt, dass er von Seiten einer Schlepperorganisation instruiert wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, um so vorübergehend seinen ansonsten illegalen Aufenthalt zu legalisieren, ohne jedoch jemals asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.

Aufgrund dargelegter Überlegungen gelangt daher auch der Asylgerichtshof zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen konnte."

Rechtlich wurde darauf verwiesen, dass im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund nicht gegeben sei. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer asylrelevante Fluchtgründe nicht glaubhaft machen habe können. Insgesamt beurteilte der Asylgerichtshof die beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im Fall des Beschwerdeführers als nicht erfüllt.

Betreffend die Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wurde ins Treffen geführt, dass während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervorgekommen sei, der die Rückführung des Beschwerdeführers aus einem der genannten Gründe unzulässig erscheinen ließe.

Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liege nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Bedrohung durch den Herkunftsstaat Kamerun im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 50 FPG vor. Der Asylgerichtshof hielt fest, dass in Kamerun keine derart extreme Gefahrenlage gegeben sei, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben werde, eine Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße drohe.

Angesichts der angenommenen Unglaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers sei auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Kamerun von den staatlichen Behörden inhaftiert werden würde. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass, ausgehend von den allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland sowie von den persönlichen Umständen des - jungen und gesunden - Beschwerdeführers das Nachgehen einer Beschäftigung zumutbar sei. Unabhängig von familiärer Unterstützung sei ihm demnach zumutbar, sich eine wenn auch mit österreichischen Verhältnissen vergleichsweise bescheidene Existenz aufzubauen, zumal der Beschwerdeführer auch bislang seinen Lebensunterhalt alleine bestreiten habe können und eigenen Angaben zufolge als Bäcker gearbeitet habe.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens könne somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt wäre, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Es seien auch sonst keine Umstände hervorgekommen, die dies nahelegen würden.

Auch die getroffene Ausweisungsentscheidung sei im Lichte des Art. 8 EMRK notwendig und geboten gewesen.

Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer durch Bekanntmachung durch Anschlag an der Amtstafel rechtswirksam zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.

Zweites - verfahrensgegenständliches - Verfahren:

Am 17.06.2014 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem er noch am selben Tag befragt wurde.

Eingangs legte er dar, in der Zwischenzeit Österreich verlassen zu haben. Er sei nach Kamerun zurückgekehrt, wo er sich zwei Monate lang aufgehalten habe. Da er dort jedoch immer noch dieselben Probleme zu gewärtigen habe, sei er erneut ausgereist.

Zum Grund für die neuerliche Antragstellung befragt, erklärte er, immer noch Probleme in seiner Heimat zu haben. Auf Vorhalt, dass über seinen Antrag bereits rechtskräftig entschieden worden sei und auf die Frage nach neuen Gründen meinte er, dass er neue Gründe habe. Er habe in seinem ersten Asylverfahren nicht angegeben, dass er gezwungen worden sei, den Platz seines Vaters einzunehmen. Sein Vater sei spiritueller Führer einer traditionellen Religion gewesen und der Beschwerdeführer sei sein einziger Sohn gewesen. Er sei christlich aufgewachsen und habe nicht diese Aufgabe übernehmen wollen, da diese gegen seinen Glauben sei. Daraufhin habe ihn die Gemeinde töten wollen, um eine neue Blutlinie zu haben.

Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte der Beschwerdeführer, umgebracht zu werden. Die Änderung seiner Situation/seiner Fluchtgründe sei ihm schon von Anfang bekannt gewesen. Er stelle den nunmehrigen Antrag, da er schon einmal hier in Österreich gewesen sei.

Eine entsprechende Vollmacht zur Vertretung im Asylverfahren samt Zustellvollmacht mit Datum 19.08.2013 wurde vorgelegt.

Dem Beschwerdeführer wurde am 24.06.2014 persönlich eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 AsylG 2005 ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde ihm eine Ladung zu einer Einvernahme am 08.07.2014 ausgefolgt.

Der Vertreter teilte mit E-Mail vom 07.07.2014 mit, dass der Beschwerdeführer erkrankt sei und im Übrigen die Ladung dem Vertreter nicht übermittelt worden sei.

Nach neuerlicher Verhinderung wegen einer Erkrankung wurde der Beschwerdeführer am 28.08.2014 vor dem Bundesamt, EAST-Ost, niederschriftlich einvernommen.

Auf Nachfrage erklärte er, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, der Einvernahme zu folgen.

Der Beschwerdeführer habe keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, der EU, in Norwegen, in der Schweiz oder Island. Er habe im Bundesgebiet nur Freunde. Er lebe in Österreich bei einer Frau aus seinem Dorf, die ihm Hilfe angeboten habe.

Der Beschwerdeführer bejahte, Probleme mit den staatlichen Behörden im Herkunftsstaat gehabt zu haben. Er habe sich wegen seiner Religion benachteiligt gefühlt. Er verstehe etwas Deutsch. Er sei kein Mitglied in einem Verein. Zu integrativen Schritten befragt, meinte er, nur Deutschkurse zu besuchen. Er habe in der Betreuungsstelle Traiskirchen Reinigungsarbeiten erledigt.

Die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren würden unvermindert bestehen.

Er sei auch zwei Mal operiert worden, was er auch im letzten Asylverfahren mitgeteilt habe. Beide Operationen hätten in Marokko stattgefunden. Er habe immer noch Schmerzen.

Er sei deswegen auch im Spital gewesen. Freunde hätten ihm Geld hiefür gegeben. Er habe nach wie vor Schmerzen, könne aber mangels Geld nicht ins Spital gehen.

Dem Beschwerdeführer wurde die Adresse einer Klinik ausgehändigt und ihm erklärt, dass er sich an dieses Krankenhaus wende solle. Zumal der Beschwerdeführer einen Überweisungsschein vorgelegt hat, wurde ihm eine Frist für die Vorlage von Befunden bis zum 15.09.2014 gewährt.

Befragt, seit wann er Schmerzen habe, meinte er, diese seit diesem Jahr zu haben.

Nach weiteren Gründen befragt, meinte er, dass er, als er hierhergekommen sei, einen negativen Bescheid erhalten habe. Er sei aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Er habe versucht, nach Afrika zu gehen. Dort gebe es noch dasselbe Problem mit seiner Familie, das er vorher beschrieben habe. Er habe deshalb erneut flüchten müssen.

Danach befragt, gab er an, zurückgereist zu sein, da es hier keinen Ort gegeben habe, wo er bleiben hätte können. Er sei Anfang des Jahres zurückgekehrt.

Befragt, wie er zurückgereist sei, schilderte er, dass er zur Caritas gegangen sei. Er sei nicht direkt von Österreich weggereist. Er habe die Grenze überquert. Er sei nach Paris gegangen, wo es zu Problemen gekommen sei. Es sei ein Pass von ihm gefordert worden. Er habe aber keinen gehabt. Er habe darauf bestanden, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es sei versucht worden, ein Zertifikat für ihn zu erhalten. Er habe sich dann nach Kamerun begeben, wo er vier Monate lang geblieben sei. Er habe dort keine Möglichkeit gehabt, behandelt zu werden. Er habe an besagter Krankheit gelitten und sei deshalb nach vier Monaten Aufenthalt wieder zurückgekehrt. Er sei im Jänner in Kamerun angekommen und im April sei er wieder weggegangen. Auf Vorhalt in der Erstbefragung andere Angaben gemacht zu haben, meinte er, genau vier Monate in Afrika verbracht zu haben, bevor er nach Europa zurückgekehrt sei. In Kamerun sei er zwei Monate lang gewesen.

Auf Vorhalt der Verfahrensanordnung gemäß § 29 AsylG 2005, wonach beabsichtigt sei seinen Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, meinte der Beschwerdeführer dies nicht zu verstehen.

Er erklärte, dass im ersten Verfahren vieles falsch aufgeschrieben worden sei. Es sei nicht genau aufgeschrieben worden, was er gesagt habe.

Befragt, was falsch geschrieben worden sei, meinte er, gesagt zu haben, dass sein Vater Mitglied der XXX gewesen sei. Das sei aber nicht aufgeschrieben worden. Vielmehr sei etwas ganz anderes aufgeschrieben worden.

Nach weiteren wichtigen Ausführungen befragt, gab der Beschwerdeführer an, in seiner Einvernahme erzählt zu haben, was mit seiner Familie passiert sei. Er habe gesagt, dass sein Vater Mitglied dieser Gruppierung gewesen sei. Nach dem Tod seines Vaters habe er sich aufgrund seiner Krankheit nicht selbst helfen können. Er habe deshalb der Gruppierung beitreten müssen. Er habe Hilfe gebraucht und habe ihn jemand in diese Gruppe hineingebracht. Er habe über die Gruppe versucht, Geld für die Behandlung seiner Krankheit zu bekommen. Es sei ihm Geld gegeben worden, damit er bei der Verbrennung von Markteinrichtungen mitmache. Er habe mit der Gruppe Aufstände gemacht und gekämpft. Aus diesem Grund habe man auch nach ihm gesucht. Die Leute, von denen die Einrichtung des Marktes zerstört worden sei, hätten gemeinsam mit der Polizei nach dem Beschwerdeführer und Mitgliedern der Gruppe gesucht. Sie seien dann weggerannt. Dies sei alles vor seiner ersten Ausreise passiert.

Dem Vertreter wurde eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 15.09.2014 gegeben.

In der Stellungnahme vom 12.09.2014 wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer dargelegt habe, nach Kamerun zurückgekehrt zu sein, wo er wieder asylrelevante Probleme bekommen habe, weshalb keine entschiedene Sache vorliege.

Es bestehe beim Beschwerdeführer außerdem eine neue gesundheitliche Situation, die inhaltlich zu überprüfen sei. Der Beschwerdeführer habe vor den Behörde seine frischen Operationsnarben vorgezeigt.

Im Übrigen sei das Verfahren zuzulassen, da die Frist von 20 Tagen abgelaufen sei, ohne dass eine Mitteilung über eine beabsichtigte Abweisung des Asylantrages zugestellt worden wäre. Der Beschwerdeführer sei nämlich rechtsfreundlich vertreten und sei eine Mitteilung an den Vertreter in diesem Zusammenhang nicht erfolgt. Das Asylverfahren sei demnach auch aufgrund des Verstreichens der Frist zuzulassen. Der Vertreter meinte auch, keine E-Mail übermittelt erhalten zu haben.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST-Ost, Zl. 820580003-14714555, vom 30.09.2014, wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Darin wurde vorerst festgestellt, dass der Erstantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig negativ abgeschlossen worden sei.

Sein Vorbringen im vorangegangenen Asylverfahren habe weder zur Gewährung von Asyl noch von subsidiären Schutz geführt. Seinem Vorbringen in diesem Verfahren sei die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden.

Psychische Störungen und/oder schwere ansteckende Krankheiten würden nicht bestehen.

Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte und sei keine Integrationsverfestigung festzustellen gewesen.

Der Entscheidung wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zugrunde gelegt.

Hinweise auf eine schwere körperliche Krankheit oder an eine schwere psychische Störung hätten sich nicht ergeben und der Beschwerdeführer habe solche auch im gesamten ersten Verfahren nicht geltend gemacht. Insbesondere habe er nicht erwähnt, zwei Mal operiert worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe bis zur Erlassung des Bescheides auch keinerlei medizinische Befunde vorgelegt.

Das Fluchtvorbringen aus dem ersten Asylverfahren sei aufgrund zahlreicher Widersprüche als nicht glaubwürdig erachtet worden. Neue Fluchtgründe habe er nicht vorgebracht. Auch im gegenständlichen Verfahren habe er sich auf das Vorbringen aus dem vorangegangenen Asylverfahren bezogen, wobei sich neuerlich zahlreiche Widersprüche ergeben hätten.

So seien seine Angaben über die Heimreise nach Kamerun vollkommen unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe die Rückkehr nach Kamerun nicht plausibel darlegen können und es hätten sich auch Widersprüche ergeben, wie lange er sich dort aufgehalten haben will.

Er habe sein Vorbringen in der Erstbefragung im Zusammenhang mit seinem Vater in seiner darauffolgenden Einvernahme überhaupt nicht mehr angeführt. Auch habe er im Widerspruch zum ersten Verfahren erklärt, freiwillig bei der Gruppe gewesen zu sein, mit der er Markteinrichtungen niedergebrannt habe.

Soweit in der Stellungnahme angeführt worden sei, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder asylrelevante Probleme zu gewärtigten gehabt habe, stehe dieses Vorbringen den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen, wonach dieser in seiner Einvernahme auf Nachfrage erklärte, das von ihm in dieser Einvernahme Geschilderte sei vor seiner ersten Ausreise passiert.

Auch die Ausführungen des Vertreters hinsichtlich frischer Operationsnarben, die der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt vorgezeigt habe, würden nicht den Tatsachen entsprechen. Derartiges sei tatsächlich nicht geschehen und sei das ganze Vorbringen rund um Operationen in Marokko nicht plausibel.

Im Übrigen sei auch entgegen den Ausführungen des Vertreters die Mitteilung gemäß § 29 AsylG 2005 dem Vertreter sogar zwei Mal per E-Mail übermittelt worden. Im Übrigen müsse die Verfahrensanordnung dem Rechtsvertreter nicht übermittelt werden.

Mit dem zweiten Antrag habe der Beschwerdeführer daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache begehrt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung sei grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen, als einem späteren Vorbringen.

Ein glaubhafter Kern habe seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren aus den dargelegten Gründen nicht entnommen werden können.

Auch die im Erstverfahren zur Entscheidung herangezogenen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat seien aufgrund des geringen zeitlichen Abstandes zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens und aufgrund der zwischenzeitlich unveränderten Lage in seinem Herkunftsstaat nach wie vor als aktuell anzusehen.

Auch im Lichte subsidiärer Schutzgründe hätten sich weder im Hinblick auf seine persönliche Situation noch im Hinblick auf die allgemeine Lage Änderungen ergeben.

Gegen diesen Bescheid wurde durch den Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben, mit der dieser in vollem Umfang angefochten wurde.

Darin wurde dargelegt, dass der Beschwerdeführer nach dem ersten Asylverfahren Österreich verlassen habe und nach Kamerun zurückgekehrt sei. Dort seien die von ihm geschilderten asylrelevanten Probleme entstanden.

Weiters müsse der Antrag aufgrund des Verstreichens der 20-Tage-Frist zugelassen werden, wobei noch einmal auf die Ausführungen in der Stellungnahme an das Bundesamt im September verwiesen wurde. Im Bescheid sei der irrige Schluss gezogen worden, dass eine Mitteilung an den Rechtsvertreter gar nicht notwendig sei. Auch habe die belangte Behörde den Versuch einer Zustellung der entsprechenden Mitteilung nicht geleugnet, sondern wiederholt bestätigt.

Dem Beschwerdeführer hätte aufgrund seines nachvollziehbaren Vorbringens Asyl oder allenfalls zumindest subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Ebenso hätte keine Ausweisungsentscheidung getroffen werden dürfen.

Es würden konkrete fallbezogene Recherchen fehlen. Das Bundesamt habe nicht darlegen können, weshalb entschiedene Sache vorliege.

Die Situation in Kamerun habe sich seit Rechtskraft des vorherigen Asylverfahrens maßgeblich geändert. Aufgrund der Ebola-Epidemie sei eine Ausreise bzw. Abschiebung nach Kamerun und andere Teile Westafrikas nicht möglich. Seitens der Außenämter der europäischen Länder wurden explizite Reisewarnungen zu Westafrika ausgesprochen, da das Risiko einer Ansteckung groß sei.

Der Beschwerdeführer sei genauso wie ein Unionsbürger der EU von der Gefahr der Ansteckung betroffen.

Dazu komme, dass der Beschwerdeführer in Kamerun mittellos wäre, die reale Gefahr der Inhaftierung bestehen würde, er keine hygienische Unterkunft und kein ausreichend sauberes Essen und Wasser zur Verfügung hätte und somit einem besonders großen Risiko der Ansteckung ausgesetzt wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9. 2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11. 2009, 2008/19/0783). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783).

Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, dh könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl VwGH 19.7.2001, 99/20/0418; 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344).

Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 2.7.1992, 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.04.2002, 2000/07/0235). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl VwGH 09.09.1999, 97/21/0913).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400; 15.9.2010, 2008/23/0334 mwN; 15.12.2010, 2007/19/0265).

Der wiederholte Einwand des Vertreters - auch in der Beschwerde -, dass die Mitteilung nach § 29 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer nicht rechtswirksam zugestellt worden ist, demnach die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 abgelaufen ist und das Verfahren zugelassen werden hätte müssen, vermag im Ergebnis nichts an der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu ändern.

Es trifft zu, dass im Lichte der bekannten Vollmacht - der Beschwerdeführer bezog sich in der Erstbefragung darauf und legte eine unterfertigte Vollmacht vor - eine wirksame Zustellung der Mitteilung nach § 29 AsylG 2005 nicht erfolgt ist. Eine Zustellung an den Rechtsvertreter ist nicht erfolgt, eine E-Mail stellt keine zulässige Form der Zustellung dar.

Dennoch ist daraus im konkreten Fall, wo das Bundesamt wegen res iudicata eine zurückweisende Entscheidung getroffen hat, für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, da eine Entscheidung nach § 68 AVG in jeder Lage des Verfahrens getroffen werden kann.

"Sache" des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage, ob das Bundesamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen im Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich als unglaubwürdig beurteilt. Es wurde auch verneint, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß ausgesetzt wäre. Auf die im Verfahrensgang in ihren wesentlichen Teilen wiedergegebene Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 16.05.2013 wird verwiesen.

Der Beschwerdeführer bezieht sich im gegenständlichen Verfahren neuerlich auf seine Fluchtgründe aus dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren, weshalb ihm entgegenzuhalten ist, dass diese bereits im ersten Verfahrensgang als nicht glaubhaft beurteilt wurden. Somit liegt - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat - hinsichtlich dieser bereits im Erstverfahren vorgebrachten Gründe, auf die der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz stützt, eine entschiedene Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht dem zu Folge keinerlei Grund, von der Einschätzung im rechtskräftigen, inhaltlichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.05.2013 abzuweichen, dass nämlich der Beschwerdeführer Kamerun nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat. Da dieses Fluchtvorbringen bereits Gegenstand der zuletzt ergangenen (und das erste Asylverfahren rechtskräftig abschließenden) Entscheidung des Asylgerichtshofes war, war es der belangten Behörde verwehrt, dieses Vorbringen einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur steht dem gegenständlichen Antrag - zumal er sich auf Fluchtgründe stützt, die schon vor Rechtskraft des o.a. Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bestanden haben - die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegen.

Der Beschwerdeführer stützte seinen gegenständlichen Antrag auf seinen ursprünglichen Fluchtgrund, der nach wie vor gegeben sein soll.

Neben einer Rückkehr nach Kamerun legte der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund aus dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren jedoch völlig verändert dar. Auch vermeinte er in der Erstbefragung, dass er in seinem ersten Verfahren einen Aspekt seiner Verfolgung nicht angegeben habe.

Schließlich verwies der Vertreter in der Beschwerde auf die geänderte Situation für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat aufgrund von Ebola in Westafrika.

Es ist nunmehr zu prüfen, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren geeignet ist, den im ersten Asylverfahren entscheidungsrelevanten Sachverhalt maßgebend zu ändern, wobei die belangte Behörde in der Beweiswürdigung des o.a. Bescheides im Ergebnis zu Recht dargelegt hat, dass sich eine solche entscheidungsrelevante, maßgebende Änderung des Sachverhaltes nicht ergeben hat. Zur Prüfung des glaubhaften Kerns hält das Bundesverwaltungsgericht fest:

In der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer erklärt, dass er in seinem ersten Asylverfahren nicht angegeben habe, dass er in seiner Heimat von seiner Gemeinde gezwungen worden sei, den Platz seines Vaters einzunehmen. Dieser sei spiritueller Führer einer traditionellen Religion gewesen und sei der Beschwerdeführer dessen einziger Sohn gewesen. Der Beschwerdeführer sei christlich aufgewachsen und habe diese Aufgabe nicht übernehmen wollen, da diese gegen seinen Glauben sei. Seine Gemeinde habe ihn daraufhin töten wollen, um eine neue Blutlinie zu erhalten. (AS 5)

Abgesehen davon, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer dieses Vorbringen nicht bereits im Zuge seines ersten Asylverfahrens erstattet hat, muss festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen in seiner Einvernahme am 28.08.2014 überhaupt nicht mehr erwähnt hat. Dort schilderte er vielmehr lediglich von den Problemen, die er bereits im ersten Verfahren dargelegt hat. Bereits im ersten Verfahren wurde im Übrigen festgehalten, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Ausführungen zu seinem Vater getätigt hat. Der Asylgerichtshof führte dementsprechend im Erkenntnis vom 16.05.2013 aus, dass sich Ungereimtheiten in Bezug auf den Vater des Beschwerdeführers aufgetan hätten. Bereits damals wurde als nicht nachvollziehbar beurteilt, dass der Beschwerdeführer die Inhaftierung seines Vaters noch in Bezug zu seiner eigenen Ausreise setzte, letztlich aber einräumte, dass er diesen nie kennen gelernt hätte. Auch seine Ausführungen wonach sein Vater Mitglied der XXX gewesen sei, was im ersten Verfahren anders aufgeschrieben worden sei (im ersten Verfahren gab er XXX an) (AS 133), müssen in diesem Zusammenhang als ein weiterer Hinweis auf die Beliebigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers gewertet werden und rücken das nunmehrige Vorbringen in ein noch unglaubwürdigeres Licht.

Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass im ersten Verfahren vieles Falsch aufgeschrieben worden sei bzw. nicht aufgeschrieben worden sei, was er gesagt habe (AS 133), war dem entgegenzuhalten, dass bereits im Erkenntnis vom 16.05.2013 Unregelmäßigkeiten in den Einvernahmen sowie bei der Protokollierung ausgeschlossen wurden. Im Übrigen ist dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen.

Der Beschwerdeführer hat schließlich vor dem Bundesamt nach Schilderung sämtlicher Probleme im Herkunftsstaat auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, dass diese vor seiner ersten Ausreise passiert seien (AS 135). Das Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren aktuelle Bedrohungsszenarien geltend gemacht habe und bei seiner neuerlichen Rückkehr in den Herkunftsstaat die von ihm geschilderten asylrelevanten Probleme entstanden seien, zielt demnach ins Leere, da der Beschwerdeführer solche gar nicht geltend gemacht hat.

Schließlich war auch dem Vorbringen rund um die Rückkehr nach Kamerun die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Dem Bundesamt folgend kommt auch die erkennende Richterin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zu einer Rückkehr keine nachvollziehbaren Angaben getätigt hat.

Auch für die erkennende Richterin mutet es vollkommen unplausibel an, dass der Beschwerdeführer illegal nach Frankreich ausgereist sein will, um in den Herkunftsstaat zurückzukehren, wo ihm doch in Österreich die Möglichkeit offen gestanden wäre, eine Rückkehr mit der Unterstützung von IOM zu organisieren, zumal eine derartige Rückkehr auch finanziell unterstützt erfolgt und ein Startkapital gewährt wird. Selbst betreffend seine behauptete Rückkehr nach Kamerun konnte der Beschwerdeführer im Übrigen kein widerspruchsfreies Vorbringen erstatten. So erklärte er in der Erstbefragung, zwei Monate lang in Kamerun gewesen zu sein (AS 5). In der Einvernahme am 28.08.2014 wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich danach befragt, wie lange er in Kamerun gewesen sei und erklärte er, dass er dort vier Monate lang geblieben sei. Nach vier Monaten Aufenthalt sei er zurückgekehrt. Auf neuerliche Nachfrage, von wann bis wann er in Kamerun gewesen sei, meinte er neuerlich, dass er dort im Jänner angekommen und im April wieder weggegangen sei (AS 131 und 133). Erst auf ausdrücklichen Vorhalt seiner Ausführungen der Erstbefragung meinte der Beschwerdeführer, vier Monate lang in Afrika aber nur zwei Monate in Kamerun gewesen zu sein (AS 133), was im Lichte seiner eindeutigen unmittelbar davor getätigten Angaben als offensichtliche Schutzbehauptung zu werten war.

In diesem Zusammenhang war schließlich auf sein vollkommen unglaubwürdiges Vorbringen zu einer von ihm behaupteten nicht näher definierten Erkrankung zu verweisen. Auch zu diesem Vorbringen hat das Bundesamt eine nachvollziehbare und in der Beschwerde unwidersprochen gebliebene Würdigung durchgeführt. Der Beschwerdeführer will in Marokko vor Jahren zwei Mal operiert worden sein und in diesem Zusammenhang unvermindert Schmerzen haben. Der Beschwerdeführer hat jedoch während des gesamten ersten Asylverfahrens keine gesundheitliche Beeinträchtigung und demnach auch keine Operationen in Marokko erwähnt. Der Beschwerdeführer hat auch trotz entsprechender Aufforderung durch das Bundesamt bislang keine medizinischen Befunde über eine Erkrankung vorgelegt.

Soweit in einer Stellungnahme des Vertreters behauptet wird, dass der Beschwerdeführer der einvernehmenden Referentin des Bundesamtes zwei frische Operationsnarben vorgezeigt habe, wurde dies im angefochtenen Bescheid ausdrücklich bestritten und wurde dem in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten und im Übrigen der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht releviert. Medizinische Befunde wurden auch mit der Beschwerde nicht vorgelegt. Die Operationen sollen im Übrigen vor Jahren - vor der ersten Einreise in das Bundesgebiet - erfolgt sein (AS 9), weshalb das Vorzeigen frischer Operationsnarben auch aus diesem Grund denkunmöglich ist. Es wurde auch kein Aufenthalt in Marokko bei seiner behaupteten vorübergehenden Rückkehr in den Herkunftsstaat dargelegt.

Dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers kommt demnach zusammengefasst kein glaubhafter Kern zu bzw. ist im Lichte der vorangegangenen Ausführungen jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch (hier: Abweisung des Antrages) führen würden, als ausgeschlossen zu qualifizieren.

Weiters ist auszuführen, dass sich ein Antrag auf internationalen Schutz auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet und daher auch Sachverhaltsänderungen die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Kamerun zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Wie soeben ausgeführt, haben sich keine Hinweise auf eine schwerwiegende bzw. lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ergeben. In der Beschwerde wurde keine gesundheitliche Beeinträchtigung erwähnt und dementsprechend auch keine medizinischen Befunde vorgelegt.

Dem Ergebnis im angefochtenen Bescheid, wonach der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat im Lichte des Art. 3. EMRK nicht entgegensteht, wurde auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

Es sind im gegenständlichen Asylverfahren auch keine Umstände hervorgekommen, die den Beschwerdeführer bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzen würden und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte.

Die vollkommen unqualifizierten und tatsachenwidrigen Behauptungen zu Ebola sind bereits deshalb verfehlt, als Kamerun kein davon betroffener Staat ist, was sich aus der allgemein bekannten Situation zur Ausbreitung von Ebola ergibt. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde findet sich auf der Homepage des Außenministeriums auch keine Reisewarnung - insbesondere auch nicht in Zusammenhang mit Ebola - betreffend Kamerun. Weitere Überlegungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich demnach.

Der Beschwerdeführer konnte sohin in keiner Weise darlegen, dass sich seine Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Kamerun seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens so maßgeblich geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre. Irgendeine Änderung der Situation im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens - Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.05.2013 - hat er nicht glaubhaft darlegen können. Wie im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren war der Beschwerdeführer unverändert darauf zu verweisen, dass ihm für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine Arbeitsaufnahme und damit die Bestreitung seines lebensnotwendigen Unterhalts möglich ist, zumal er auch vor der Ausreise einer Beschäftigung nachgegangen ist und im Übrigen nur für sich selbst sorgepflichtig ist.

Es sind im gegenständlichen Asylverfahren jedenfalls keine Umstände hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, der Beschwerdeführer werde bei einer Abschiebung in eine "unmenschliche Lage" versetzt, und finden sich auch in der Beschwerde hiezu keine Anhaltspunkte. Er konnte in keiner Weise darlegen, dass sich an seiner Situation bei einer allfälligen Rückkehr nach Kamerun seit rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens so Maßgebliches geändert haben sollte, dass eine anderslautende Entscheidung geboten wäre.

Letztendlich ergibt sich aus der aktuellen Länderdokumentation des Bundesamtes zu Kamerun auch, dass kein Grund besteht, davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gem. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist. Diese Situation im Herkunftsstaat hat sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens im Mai 2013 nicht entscheidungswesentlich verändert, was auch in der Beschwerde nicht angezweifelt wurde, wo - im Hinblick auf den Herkunftsstaat - lediglich die nicht den Tatsachen entsprechenden Ausführungen in Zusammenhang mit Ebola getätigt wurden.

Offensichtlich hat der Beschwerdeführer bei der Stellung des Folgeantrages auf internationalen Schutz lediglich das Verfahrensziel verfolgt, eine Änderung seines rechtskräftigen abweisenden Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 16.05.2013 herbeiführen zu wollen. Damit wird offensichtlich verkannt, dass durch die Rechtskraft einer Entscheidung deren Überprüfung oder Wiederholung jedenfalls unzulässig und ausgeschlossen ist. Bescheide, die - selbst auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich. Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls eine andere Beurteilung der seinerzeit im ersten Asylverfahren geltend gemachten Umstände, die zu einem anderen Spruch führen würden, von vornherein als ausgeschlossen zu qualifizieren.

Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Bescheid war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.

Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg.cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht brachte der Verfassungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua. zum Ausdruck, er hege vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei.

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern.

In der Beschwerde finden sich auch keine Hinweise, wonach eine weitere mündliche Verhandlung notwendig ist, zumal sich dort keine substantiierten bzw. überhaupt keine konkreten Ausführungen zum Vorbringen finden.

Dem Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Verfahren im Rahmen einer ausführlichen niederschriftlichen Einvernahme durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Er wurde dazu eingeladen, die Fluchtgründe vollständig zu schildern bzw. ausreichend zu konkretisieren. Er hatte somit offensichtlich die Möglichkeit alle asylrelevanten Probleme vollständig und ausführlich zu schildern und das Bundesamt hat sich auch eingehend mit seinen Angaben auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer unterfertigte das Protokoll der Einvernahme auch vorbehaltlos und wurde dem Beschwerdeführer im Übrigen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, von der er durch seinen Vertreter auch Gebraucht gemacht hat.

Das Bundesamt hat sich sohin ausreichend und abschließend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Bundesamt war demnach nicht zu beanstanden und sind Unregelmäßigkeiten in der Befragung vor dem Bundesamt mit der Leiterin der Einvernahme bzw. der beigezogenen Dolmetscherin auszuschließen. Solche wurden im Übrigen auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Der maßgebliche Sachverhalt war demnach aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Aufgrund des kurz verstrichenen Zeitraumes seit Entscheidung des Bundesamtes weisen die Länderinformationen zum Herkunftsstaat die zur Beurteilung des konkreten Falls notwendige Aktualität auf.

Dem Bundesverwaltungsgericht liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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