W170 2012103-1•BVwG W170 2012103-1
W170 2012103-1Tribunal administratif fédéral12 nov. 2014
gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz
W170 2012103-1/6E
W170 2012105-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.9.2014, Zl. 14-1023500701/14752380, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
VwGVG und § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Syrien gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.9.2014, Zl. 14-1023500603/14752428, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2
VwGVG und §§ 3 Abs. 1 und 34 AsylG 2005 abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer 1) stellte am 30.6.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz; ebenso stellte dessen mit dem Beschwerdeführer 1 mitreisende minderjährige Sohn XXXX (Beschwerdeführer 2) durch den Beschwerdeführer 1 als dessen gesetzlicher Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz.
Beim Beschwerdeführer 1 wurde je ein auf diesen und ein auf den Beschwerdeführer 2 lautender syrischer Reisepass vorgefunden.
Berichte der Polizeiinspektion Traiskirchen vom 30.6.2014, jeweils Gz. P1/2014, ergaben, dass hinsichtlich der Reisepässe des Beschwerdeführers 1 und des Beschwerdeführers 2 keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt hätten werden können.
2. Am 2.7.2014 Tag wurde der Beschwerdeführer 1 einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
In dieser gab der Beschwerdeführer 1 an, dass er XXXX geboren worden sei und bisher in Syrien, in XXXX, gelebt habe. Er habe Syrien gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern - neben dem Beschwerdeführer 2 habe der Beschwerdeführer 1 einen weiteren Sohn und eine Tochter - im März 2012 legal verlassen und sei über die Türkei nach Ägypten gereist. Dort habe er mit seiner Familie 11 Monate gelebt und sei dann lediglich mit dem Beschwerdeführer 2 nach Österreich weitergereist.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer 1 an, dass er in Syrien durch den Krieg Haus und Arbeit verloren habe. Im Haus des Beschwerdeführers 1 befände sich ein Militärstützpunkt und sei dieses für den Beschwerdeführer 1 unzugänglich. Hinsichtlich des Beschwerdeführers 2 würden dieselben Gründe gelten. Im Falle der Rückkehr nach Syrien befürchte der Beschwerdeführer 1 getötet zu werden.
Am 2.7.2014 wurden die Verfahren durch Ausfolgung von Aufenthaltsberechtigungskarten zugelassen.
Am 27.8.2014 wurde der Beschwerdeführer 1 einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesamtes unterzogen.
In dieser wurde festgestellt, dass sich im Reisepass des Beschwerdeführers ein Ausreisestempel bezüglich Syriens und einen Einreisestempel bezüglich der Türkei, datiert vom 22.4.2013, fanden. Auch gab der Beschwerdeführer an, Syrien mit seiner gesamten Familie im April 2013 verlassen zu haben. Die restliche Familie des Beschwerdeführers 1 befände sich immer noch in Ägypten, lediglich der Beschwerdeführer 2 habe den Beschwerdeführer 1 begleitet.
Der Beschwerdeführer 1 habe in Syrien seinen Wehrdienst bereits abgeleistet und als Zivilingenieur gearbeitet. Er habe in XXXX gelebt, wo er ein Haus besessen habe. In Syrien sei der Beschwerdeführer nicht an Kampfhandlungen beteiligt gewesen.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Haus in XXXX im militärischen Sperrgebiet läge und sich in der Nähe auch der Geheimdienst der Luftwaffe befände. Es gebe bis heute Kampfhandlungen aber kein Wasser, keinen Strom und kaum Lebensmittel. Alle Bewohner des Viertels des Beschwerdeführers 1 hätten flüchten müssen. Auf Nachfrage des einvernehmenden Organs gab der Beschwerdeführer 1 an, alle Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates genannt zu haben.
Der Beschwerdeführer 1 sei in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft, habe es kein seine Person betreffendes Gerichtsverfahren gegeben und habe der Beschwerdeführer 1 keine Probleme mit Behörden, Polizei oder dem Militär Syriens gehabt.
Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer 1 in dem dort herrschenden Chaos getötet zu werden.
Am Ende der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer 1 auf das Neuerungsverbot hingewiesen, wurden diesem die Feststellungen des Bundesamtes zu Syrien mit der Möglichkeit zu diesen binnen Frist Stellung zu nehmen ausgefolgt, die Niederschrift der Einvernahme rückübersetzt und gab dieser an, gegen die Niederschrift keine Einwendungen zu haben.
3. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers 1 mit im I. Spruch bezeichneten Bescheid vom 5.9.2014, erlassen am 8.9.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers 1 feststehe, dieser syrischer Staatsangehöriger, Araber und Sunnit sei. Weiters wurden Feststellungen zu seinen in Ägypten lebenden Angehörigen getroffen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer 2 der minderjährige Sohn des Beschwerdeführers 1 sei. Vom etwas erhöhten Blutdruck abgesehen sei der Beschwerdeführer 1 gesund. Der Beschwerdeführer 1 habe nach seinem Studium in XXXX in Syrien als Zivilingenieur gearbeitet und Syrien gemeinsam mit seiner Familie im März 2013 verlassen. Er habe in Syrien ein Haus besessen, das für den Beschwerdeführer 1 nach seinen Angaben unzugänglich sei. Der Beschwerdeführer 1 habe glaubhaft angegeben, in Syrien unbescholten und keinerlei Repressionen oder Schikanen ausgesetzt gewesen zu sein. Auch habe ihn niemand in irgendeiner Art und Weise verfolgt. Der Beschwerdeführer 1 habe Syrien auf Grund des Krieges - wie alle anderen Bewohner seines Viertels - verlassen. Im Falle des Beschwerdeführers läge aber ein auf der momentanen instabilen Sicherheitslage fußendes Abschiebungshindernis vor.
Hinsichtlich der Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Syriens wurde beweiswürdigend ausgeführt, dass sich diese aus dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers 1 ergeben würden.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass da der Beschwerdeführer 1 somit keinerlei asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen sei, jedoch sei dem Beschwerdeführer 1 auf Grund der allgemeinen Lage der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und diesem eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
Ebenso wurde - nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens - der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers 2 mit im II. Spruch bezeichneten Bescheid vom 5.9.2014, erlassen am 8.9.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 2 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe, diesem jedoch als minderjähriges lediges Kind des Beschwerdeführers 1 der gleiche Schutz zuzuerkennen sei.
Mit Verfahrensanordnungen des Bundesamtes jeweils vom 3.9.2014,
Gz.en 1023500701/14752380/BMI-BFA_NOE_RD bzw. 1023500603/14752428/BMI-BFA_NOE_RD, wurden den beschwerdeführenden Parteien jeweils amtswegig je eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.
4. Mit am 15.9.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde jeweils gegen die Spruchpunkte I. der in den Sprüchen bezeichneten Bescheide Beschwerde erhoben.
Einleitend wurde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht den jeweiligen Spruchpunkt I. der gegenständlichen Bescheide beheben und "Asyl gemäß § 3 AsylG gewähren" sowie eine mündliche Verhandlung durchführen möge.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Dolmetscher dem Beschwerdeführer 1 bei der Einvernahme vor dem Bundesamt nicht ausreichend Zeit bzw. Möglichkeit gegeben habe, dessen Fluchtgründe ausführlich darzustellen. Er habe den Beschwerdeführer 1 immer aufgefordert nur mit ja oder nein zu antworten und sei der Beschwerdeführer 1 wegen der psychischen Ausnahmesituation wegen seiner Familie nicht in der Lage gewesen, die Fluchtgründe wie gewollt darzustellen.
Nunmehr wolle der Beschwerdeführer 1 seine Fluchtgründe näher darstellen. Er sei von Seiten des Regimes aufgefordert worden, sich der "Katar el Abas" anzuschließen und als Soldat zu kämpfen; der Beschwerdeführer 1 habe angegeben, dass dies für ihn aus gesundheitlichen Gründen nicht in Frage käme, er sich aber etwa zwei Tage später melden werde. Da der Beschwerdeführer nicht habe kämpfen wollen, sei er geflohen. Jedermann in XXXX werde von beiden Seiten zum Kämpfen gezwungen und habe den Beschwerdeführer 1 sein Nachbar, der bei der Jabhat al-Nusra kämpfen würde, im März 2013 gewarnt, dass die Organisation plane, das Haus des Beschwerdeführers 1 anzugreifen.
Auch habe der Beschwerdeführer 1 eine Apotheke in XXXX besessen; er habe in dieser Apotheke keine Mitarbeiter gehabt. Die Region, in der die Apotheke läge, sei von der islamischen Daash (Anmerkung: IS) kontrolliert worden und sei ein namentlich genannter Arzt, der nicht mit diesen habe zusammenarbeiten wollen, ermordet worden. Diese Terroristen hätten auch gewusst, dass der Bruder des Beschwerdeführers Oberarzt in einem Polizeikrankenhaus sei und den Beschwerdeführer im März 2013 gekidnappt. Sie seien drei Stunden mit dem Beschwerdeführer 1 in einem Auto herumgefahren und hätten auf ihn eingeredet, seinen Bruder zu überzeugen die Polizei zu verlassen und mit den Terroristen zu arbeiten, da auch diese Ärzte bräuchten. Dann hätten die Terroristen den Beschwerdeführer 1 freigelassen und ihn daran erinnert, dass sie wüssten, wo er wohne. Der Beschwerdeführer 1 habe daraufhin seine Apotheke geschlossen und sei geflüchtet.
Ein Problem sei auch, dass die Apotheke in einem von Terroristen beherrschten Gebiet gelegen sei und es das Regime als strafbare Handlung ansehe, wenn man Medikamente an Terroristen verkaufe oder weitergebe.
Der Beschwerdeführer 1 habe all diese Angaben nicht gemacht, da er seinen Bruder, der bei der Polizei arbeite, nicht habe gefährden wollen und ihm nicht bewusst war, dass diese Angaben im Asylverfahren wichtig seien.
Der Beschwerde war eine Seite mit handschriftlichen Ausführungen angeschlossen, in denen der Beschwerdeführer 1 angab, seine Frau und Kinder in Ägypten zurückgelassen zu haben; diese würde dort in finanziellen und politischen Schwierigkeiten stecken. Der Beschwerdeführer 1 habe sein Haus verloren und sei täglich bedroht worden. Der Beschwerdeführer 2 leide sehr unter der Trennung von seiner Mutter und werde der Druck auf diesem immer größer.
Darum ersuche der Beschwerdeführer 1 um eine "Neuaufrollung" des Verfahrens bzw. Urteils.
5. Die gegenständlichen Beschwerden wurden samt den zugehörigen Verwaltungsakten am 19.9.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes wurde am 23.10.2014 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten.
Diese nahm folgenden Gang:
"D wurde vor Beginn der Verhandlung vereidigt und hat den Eid nach §§ 5, 14 SDG geleistet.
Eröffnung der Verhandlung
Die RI prüft nach Aufruf der Sache die Identität und Stellung der Anwesenden sowie etwaige Vertretungsbefugnisse wie oben eingetragen.
Gegen D wird seitens P1 nach ausdrücklicher Nachfrage durch den RI kein Befangenheitsgrund geltend gemacht. Nach einem kurzen Gespräch zwischen D und P1 wird dieser befragt, ob D gut verstanden wird. Dies wird bejaht.
P1 gibt an, verhandlungsfähig zu sein; er könne sich auf die Sache konzentrieren und einer Verhandlung folgen.
Eröffnung des Beweisverfahrens
Der RI ermahnt P1, die Wahrheit zu sagen. Weiters wird P1 aufgefordert darauf hinzuweisen, wenn ihm gefragte Tatsachen unbekannt oder nicht mehr erinnerlich sind und jedenfalls keine Angaben zu machen, die spekulativ sind ohne auf diesen Umstand hinzuweisen. Auch wird P1 aufgefordert allfällige Verständigungsschwierigkeiten sofort bekanntzugeben und gegebenenfalls nachzufragen. Schließlich wird P1 darauf hingewiesen, dass zur Glaubhaftmachung eines unbewiesenen bzw. unbelegten Vorbringens neben einem hinreichend widerspruchsfreiem Vorbringen auch die persönliche Glaubwürdigkeit notwendig ist; diese kann insbesondere durch widersprüchliche Aussagen auch zu anderen Themenbereichen untergehen.
RI erläutert den Inhalt des Verwaltungsaktes; auf die Verlesung des Verwaltungsaktes wird verzichtet.
RI: Wie geht es Ihnen heute? Sind Sie gesund?
P1: Ja.
RI: Befinden Sie sich derzeit in medizinischer Behandlung oder nehmen Sie regelmäßig Medikamente?
P1: Ja, ich nehme wegen meines Blutdrucks Medikamente und war deshalb in Untersuchung, aber ansonsten habe ich keine gesundheitlichen Probleme.
RI: Sind Sie verhandlungsfähig, d.h. in der Lage der Verhandlung zu folgen?
P1: Ja.
RI: Ist Ihr Sohn gesund?
P1: Ja.
RI: Wurden Ihnen die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und die das Bundesamt mit Ihnen aufgenommen haben, rückübersetzt?
P1: Ja.
RI: Haben Sie vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem Bundesamt die Wahrheit gesagt?
P1: Ja.
RI: Haben Sie die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem Bundesamt gut verstanden?
P1: Ja, aber beim BFA hat der D etwas anderes angegeben als ich gesagt habe. Nachgefragt, habe ich angegeben, dass ich die Bombardierung und Zerstörung meines Hauses selbst erlebt habe, der D hat aber nur übersetzt, dass ich weggezogen bin, weil die Gegend bombardiert wurde. Weiters habe ich angegeben, dass ich zur Verhaftung ausgeschrieben habe und hatte Angst verhaftet zu werden. D hat nicht übersetzt was ich gesagt habe und sagte, dass ich doch frei sei. Er hat mit mir diskutiert und nicht weitergegeben was ich gesagt habe. Er hat zu mir gesagt ich solle die Frage mit Ja oder Nein beantworten, sonst nichts. Nachgefragt gebe ich an, dass ich die Niederschrift unterschrieben habe, obwohl es Probleme gab, da der D die Niederschrift in der Hand hielt und nicht wortwörtlich sondern nur zusammengefasst rückübersetzt hat.
RI: Ich weise darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und € 5.000 bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht. Nach dieser Belehrung frage ich Sie, ob der auf dem heute vorgelegten Ausweis nach dem AsylG angeführte Namen und das dort angeführte Geburtsdatum richtig sind, ob Sie diesen Namen seit Ihrer Geburt führen und ob Sie im Herkunftsland auch unter anderen Namen - wie Spitz- oder Kampfnamen - bekannt sind.
P1: Meine Daten stimmen. Ich führe keine anderen Namen.
RI: Haben Sie Identitätsdokumente aus Ihrem Herkunftsland, die Ihre Identität bestätigen?
P1: Ich habe vor dem Bundesamt einen auf mich lautenden syrischen Reisepass vorgelegt, ansonsten habe ich keine Identitätsdokumente.
Anmerkung: Der Reisepass befindet sich weder im Original noch in Kopie im Akt des BFA, P1 legt den RP vor, dieser wird in Kopie zum Akt genommen (Anlage 1). Weiters werden ein abgelaufener Pass des P1 sowie des P2 vorgelegt. Auch legt der P1 eine Wahlkarte vor, die ebenfalls kopiert wird.
RI: Nennen Sie Ihren heutigen Familienstand und den Familienstand, den Sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus Ihrem Heimatland hatten.
P1: Ich war zum Zeitpunkt der Ausreise und bin immer noch verheiratet.
RI: Haben Sie Kinder?
P1: Ich habe zwei Söhne und eine Tochter.
RI: Nennen Sie die Volksgruppe und Konfession, der Sie angehören.
P1: Ich bin Araber und Sunnit
RI: Nennen Sie Ihre Staatsangehörigkeit.
P1: Ich bin syrischer Staatsangehöriger.
RI: Welche Sprachen sprechen Sie? Können Sie in diesen Sprachen lesen und schreiben?
P1: Ich kann arabisch, englisch und deutsch; ich kann in Arabisch und Englisch lesen und schreiben.
RI: Nennen Sie die Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum und den Beruf Ihrer Eltern, allfälliger Geschwister, eines allfälligen Ehepartners und allfälliger Kinder sowie die letzte Wohnadresse im Herkunftsstaat.
P1:
Vater: XXXX, geb. ca. XXXX, verstorben im Jahr XXXX, er war Richter.
Mutter: XXXX, ca. XXXX, sie ist Hausfrau.
5 Schwestern: XXXX, geb. XXXX, sie ist Hausfrau; sie ist verheiratet.
XXXX, geb. XXXX, sie ist Hausfrau; sie ist verheiratet.
XXXX, geb. XXXX, sie ist Hausfrau; sie ist verheiratet.
XXXX, geb. XXXX, sie ist Hausfrau und verheiratet.
XXXX, geb. XXXX, sie ist Hausfrau; sie ist verheiratet.
4 Brüder: XXXX, geb. XXXX, er ist Zahnarzt, er hat eine eigene Praxis.
XXXX, geb., XXXX, er ist Zivilingenieur.
XXXX, geb. XXXX, er ist auch Zahnarzt, diente zuletzt freiwillig bei der Polizei.
XXXX, geb. XXXX, er ist Rechtspfleger bei einem Gericht.
Ehefrau: XXXX, geb. XXXX, sie ist Hausfrau
2 Söhne: XXXX, geb. XXXX, er ist Schüler
XXXX; geb. XXXX, er ist Schüler
1 Tochter: XXXX, geb. XXXX, sie ist Schülerin.
Ich habe zuletzt in Syrien, XXXX, XXXX, XXXX gelebt.
RI: Handelt es sich bei der Wohnadresse um ein Haus oder eine Wohnung? Wem gehört diese Unterkunft und ist im Ort bekannt, dass Sie mit Ihrer Familie an dieser Adresse gelebt haben?
P1: Es handelt sich um ein Haus auf einem großen Grundstück, es war in der Umgebung von XXXX. Das war auch im Ort bekannt.
RI: Wer lebt derzeit an dieser Adresse?
P1: Das weiß ich nicht. Das ist Kampfgebiet, ich denke nicht, dass wer dort wohnt.
RI: Haben Sie jemals länger als drei Tage an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt, auch im Rahmen der Flucht oder auf Grund Ihrer Fluchtgründe? Wenn ja, schildern Sie wo Sie sich von wann bis wann in Syrien aufgehalten haben!
P1: Wir sind von dort geflüchtet und haben uns im Haus meiner Eltern in der Stadt XXXX, in der XXXX versteckt. Nachgefragt, haben wir uns 28 Tage dort versteckt, es war ungefähr Februar 2013.
RI: Wann haben Sie Syrien verlassen?
P1: April 2013. Nachgefragt gebe ich an, dass wir in die Türkei gefahren sind und haben uns dort 26 Tage aufgehalten. Wir haben das Haus meines Vaters fluchtartig verlassen müssen, weil ein Nachbar, eine führende Person der Baath Partei an mich heran getreten ist mit dem Wunsch, dass ich zu deren Kampftruppen gehen soll und das wollte ich auf keinen Fall. Diese Kampftruppen kämpfen gemeinsam mit der Armee. Nachgefragt gebe ich an, dass ich nach der Türkei in Ägypten aufhältig war. Ich bin am 06.05.2013 nach Ägypten gefahren und habe am 01.06.2014 Ägypten verlassen.
RI: Leben die oben genannten Verwandten noch?
P1: Ja, alle meine Geschwister leben noch in Syrien, eine Schwester ist in der Türkei, auch meine Mutter lebt noch in Syrien.
RI: Haben Sie noch Kontakt zu den oben genannten Verwandten? Wenn ja, wann und in welcher Form erfolgte der letzte Kontakt?
P1: Ja, telefonisch oder via Facebook. Der letzte Kontakt war gestern Abend.
RI: Wo halten sich diese auf? Wo hielten sich diese bei Ihrer Ausreise auf?
P1: Alle sind in XXXX die sich noch in Syrien aufhalten. Sie leben in einem Viertel, welches von der regulären Armee kontrolliert wird.
VR unterbricht die Verhandlung von 12:45 bis 13:05Uhr.
RI erläutert die Bedeutung von Länderberichten für das Asylverfahren und bringt das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom März 2014 samt den darin genannten Quellen in das Verfahren ein. P verzichtet auf die Verlesung der Länderberichte und auf eine Stellungnahme zu diesen.
RI: Schildern Sie Ihre Fluchtgründe abschließend.
P1: Als wir zum Haus meiner Eltern gezogen sind kam der Nachbar meiner Eltern, XXXX XXXX, der eine führende Position in der Baath Partei hat, und verlangte von mir mich den bewaffneten Gruppen der Baath Partei anzuschließen und gemeinsam mit der syrischen regulären Armee zu kämpfen. Nachdem ich gegen das Regime bzw. die Armee eingestellt bin, war die Sache für mich ganz klar, dass ich dieses Angebot nicht annehmen werde. Ich habe diesem Mann meine Meinung nicht gesagt sondern versprach nachzudenken. Ich habe dann an meiner Flucht gearbeitet und habe dies in die Tat umgesetzt. Das ist der Hauptgrund meiner Flucht aus Syrien. Ich habe nebenbei einen anderen Beruf gehabt, ich war in einer Apotheke tätig. Ich habe dann einige Medikamente, unter anderem Tetanusinjektionen, zu einem Krankenhaus in XXXX geschickt. Der Fahrer, XXXX, wurde angehalten und er hat meinen Namen Preis gegeben und so wurde ich von der Militärpolizei geladen, ich bin aber nicht hingegangen. Diese zwei Ereignisse geschahen zur selben Zeit. Aus diesen zwei Gründen habe ich Syrien verlassen. Nachgefragt gebe ich an, dass es weitere Fluchtgründe gibt. Es gab eine Gruppierung, eine oppositionelle Gruppierung namens Dire Al-Humma. Sie haben mich bei der Fahrt angehalten und auf mich eingeredet, ich soll mit meinem Bruder der Polizeioffizier ist, auf ihn einreden, dass er seinen Dienst beide er Polizei quittiert und zu dieser Organisation gegen die Regierung mitkämpfen soll. Ich habe gesagt, dass ich es versuchen werde. Ich will damit sagen, dass ich mich persönlich bedroht gefühlt habe. Vielleicht kann man durch meine Aussage keine Gefahr erkennen, aber jeder Ansprechpartner könnte eine Gefahr darstellen. Nachgefragt, weitere Fluchtgründe gibt es nicht.
RI: Können Sie zu Ihren Fluchtgründen Beweismittel vorlegen?
P1: Nein, ich habe nie geglaubt, dass ich in eine solche Situation komme wo ich hier sitze und das alles erzählen muss, aber ich versichere Ihnen, dass ich die Wahrheit gesagt habe.
RI: Haben Sie nunmehr alle Fluchtgründe angesprochen?
P1: Ja.
RI: Welcher Bruder ist Polizeioffizier?
P1: XXXX, er ist Arzt und arbeitet bei der Polizei als Arzt. Nachgefragt, er arbeitet in XXXX im Krankenhaus der Polizei.
RI: Wann hat die Bedrohung durch die oppositionelle Gruppe stattgefunden?
P1: Das war Mitte März 2013, einige Tage vor meiner Abreise aus Syrien.
RI: Wie lange wurden Sie nagehalten?
P1: 3 Stunden, das war auf der Straße Richtung Flughafen.
RI: Werden Sie aktuell von staatlichen Stellen in Syrien gesucht?
P1: Ja.
RI: Von wem?
P1: Die Militärpolizei wegen der Geschichte mit den Medikamenten.
RI: Wie konnten Sie eine Apotheke betreiben wenn Sie kein Apotheker sind?
P1: Ich werde betrachtet als Staatsfeind, weil ich verletzte oppositionelle im Krankenhaus mit Medikamenten versorge.
RI wiederholt die Frage.
P1: Es gibt einen Apotheker drinnen der arbeitet.
RI wiederholt die Frage.
P1: Es ist in Syrien erlaubt, obwohl ich kein Apotheker bin, dass ich eine Apotheke verwalte, jedoch nicht führe. Nachgefragt, verantwortlich für die Medikamente muss ein Apotheker sein. Das war XXXX. Nachgefragt, dieser war in meiner Apotheke auch tatsächlich beschäftigt.
RI: Warum steht in der Beschwerde, dass Sie der einzige Mitarbeiter in der Apotheke waren? Sie haben ausdrücklich angeführt "...war dort der einzige Arbeiter."
P1: Das ist richtig. Er hat die Apotheke verlassen, weil er befürchtete, im Verdacht zu stehen Medikamente an die Oppositionelle zu liefern. Es ist auch richtig, dass ich die Apotheke alleine 3 Monate geführt habe.
RI: Vor der Polizei vor dem Bundesamt und in der Beschwerde wird nicht erwähnt, dass Sie Medikamente an die Oppositionelle geliefert haben, erklären Sie mir das!
P1: Sie haben Recht, aber Sie haben mich jetzt nach anderen Fluchtgründen gefragt.
RI: Warum haben Sie vor dem BFA und vor der Polizei immer lediglich angegeben nur wegen des Krieges geflüchtet zu sein?
P1: Das war ein Dolmetscherproblem.
RI: Ihre Apotheke, lag diese in einem Gebiet welche die Regierung oder die Opposition beherrschte?
P1: Das war unter Einfluss der Opposition, der freien syrischen Armee. Nachgefragt gebe ich an, das die freie syrische Armee dort die ganze Zeit an der Macht war und es noch immer ist.
RI: In der Beschwerde steht, dass die Region in der Ihre Apotheke läge, von der Daash, also der ISIS, kontrolliert werde, erklären Sie mir den Widerspruch?
P1: Das sind alles lauter islamische Extremisten.
RI hält P1 vor, dass die FSA und die ISIS nicht die gleiche Gruppierung sind!
P1: Sie haben Recht, dass es zwei verschiedene Gruppierungen sind. ... Die Ortschaft wo die Apotheke liegt ist unter Einfluss der Gruppierung Dire Al-Umma. Ob diese Gruppierung mit der ISIS Regime oder mit den Revolutionären zusammenarbeitet kann ich Ihnen nicht sagen, aber eines ist sicher diese Gruppierung gehört nicht der regulären Armee.
RI: Haben Sie Syrien legal oder illegal verlassen?
P1: Legal.
RI: Wenn Sie zur Verhaftung ausgeschrieben waren, wie konnten Sie Syrien legal verlassen?
P1: Ich habe Syrien verlassen während der Untersuchung, es wurde zu dieser Zeit noch kein Haftbefehl erstellt.
RI: Ich gehe davon aus, dass Sie als über 40 Jähriger nicht mehr zum regulären Militär in syrischen Einberufen würden?
P1: Ja, aber die Baath Brigaden kennen keine Altersgrenze.
RI: Warum haben Sie vor dem BFA und der Polizei nie erwähnt, dass man sie bei der Baath Brigade einziehen würde?
P1: Alle meine Verwandten sind dem syrischen Regime nahe.
RI wiederholt Frage unter Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht der Behörde!
P1: Nachdem meine Verwandten gewusst haben, dass ich nicht auf ihrer Linie bin, das bedeutet, dass ich der einzige bin der gegen das Regime ist, habe ich das Land verlassen.
RI: Waren Sie in Syrien oder sind Sie in Österreich politisch tätig, etwa indem Sie an Demonstrationen teilnehmen?
P1: Ja, ich war in Syrien politisch tätig, denn ich habe für das Parlament im Jahr XXXX kandidiert, in Österreich bin ich nicht politisch tätig.
RI: Hatten Sie Probleme wegen dieser Kandidatur?
P1: Nein, es hat keine Probleme gegeben. Er (Anmerkung: Richtig: "Ich") war eigentlich gegen die Korruption im Lande und wollte im Parlament was bewirken, ich bin aber nicht gewählt worden. Ich hätte 10 Millionen syrische Lire zahlen müssen, damit ich ins Parlament komme.
RI: Ich gehe davon aus, dass der P2 keine eigenen Fluchtgründe hat und seine Entscheidung im Familienverfahren zu ergehen hat. Was sagen Sie dazu?
P1 stimmt zu.
RI: Haben Sie weitere Beweisanträge?
P1: Nein.
RI: Wollen Sie abschließend etwas sagen?
P1: Ich hoffe sehr, dass Sie mir die Gelegenheit geben meine Kinder in Österreich groß zu ziehen um ihnen ein Leben in Frieden geben zu können.
R bringt die im Akt einliegende negative SA in das Verfahren ein.
Schluss des Beweisverfahrens
P beantragt die Stattgebung der Beschwerde. Die Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde.
Schluss der Verhandlung."
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden neben den oben erwähnten Beweismittel (Reisepässe der Beschwerdeführer, Wahlkarte des Beschwerdeführers 1, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien samt den darin erwähnten Berichten, Strafregisterauskunft über den Beschwerdeführer 1) keine weiteren Beweismittel eingeführt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013 (in Folge: BFA-VG) obliegt dem Bundesamt die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich gemäß dem Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005), gemäß § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG).
Nachdem die Beschwerdeführer jeweils am 30.6.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und diese gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gelten, bestand die Zuständigkeit des Bundesamtes über diese Anträge abzusprechen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes, sodass durch die gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid ergriffene Beschwerde die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts besteht.
Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes XXXX - DVG, BGBl. Nr. 29/XXXX, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
In den gegenständlichen Verfahren ist daher gemäß § 1 BFA-VG dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: FPG) anzuwenden.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes, sofern nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen. Gemäß § 16 Abs. 1 2. Satz BFA-VG scheint dies nicht für Fremde, bei denen es sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, zu gelten; diesen scheint die vierwöchige Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 1. VwGVG zur Verfügung zu stehen. In den vorliegenden Fällen handelt es sich bei den Beschwerdeführern um keinen unbegleiteten Minderjährigen - der Beschwerdeführer 1 ist volljährig und der Beschwerdeführer 2 in der Obhut des Beschwerdeführers 1 -, die Bescheide wurden jeweils am 8.9.2014 erlassen und wurden die Beschwerde jeweils am 15.9.2014 eingebracht. Daher sind diese rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 27 VwGVG, hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3). Während die Berufungsbehörden als auch der Asylgerichtshof bis zum 31.12.2013 die Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides gemäß § 66 Abs. 4 AVG von Amts wegen in jede Richtung zu überprüfen hatten, erstreckt sich der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die geltend gemachten Beschwerdegründe; dies bedeutet, dass dem Bundesverwaltungsgericht abseits der geltend gemachten Beschwerdegründe grundsätzlich keine amtswegige Prüfung der objektiven Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung obliegt (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K6). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht neben der Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde (siehe oben) auch relevante Verletzungen der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2). Hierbei ist zu bedenken, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 (in Folge: AsylG 2005) in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Dies bedeutet jedenfalls, dass das Bundesamt offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen auch dann nachzugehen hat, wenn diese von der antragstellenden Partei nicht vorgebracht wurden. Geht das Bundesamt solchen offensichtlich relevanten Sachverhaltselementen nicht nach, liegt eine vom Bundesverwaltungsgericht aufzugreifende relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften vor und bilden diese ebenfalls einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens. Schließlich werden Neuerungen, die sich nicht im Lichte des Neuerungsverbotes des § 20 BFA-VG verbieten, vom Bundesverwaltungsgericht ebenso aufzugreifen seien und bilden diese einen Teil des Verfahrensgegenstandes des Beschwerdeverfahrens.
Der erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts vertritt allerdings die Auffassung, dass auch in einem Asylverfahren der bzw. die für sich rechts- und sprachunkundige Beschwerdeführer bzw. Beschwerdeführerin den gleichen Normen wie alle anderen beschwerdeführenden Parteien vor den Verwaltungsgerichten unterworfen werden kann bzw. muss, da einerseits keine der (zahlreichen) verfahrensrechtlichen Normen im Regime der einschlägigen Gesetze diesbezüglich Abweichungen vorsehen und andererseits der beschwerdeführenden Partei zum Ausgleich für ihre mangelnde Rechts- und Sprachkunde amtswegig und kostenlos (und im Gegensatz zu einem Großteil der anderen verwaltungsrechtlichen Rechtsgebiete) eine Rechtsberatung, die die beschwerdeführende Partei beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unterstützt und berät, zur Seite gestellt wird.
Aus dem Begehren in der (beide Verfahren betreffenden, einheitlichen) Beschwerde ergibt sich, dass der jeweils gegenständliche Bescheid nur hinsichtlich der Abweisung des Antrages, der jeweils beschwerdeführenden Partei jeweils den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, angefochten wurde.
Aus den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, ergibt sich, dass der jeweilige Bescheid aus Sicht der jeweiligen beschwerdeführenden Partei rechtswidrig ist, weil es einerseits zu Fehlleistungen des Dolmetschers gekommen sei (lückenhafte Übersetzung; nicht ausreichende Zeit zur Aussage; Anweisung an den Beschwerdeführer, nur mit "ja" oder "nein" zu antworten) und andererseits der Beschwerdeführer auf Grund des Dolmetschers, seiner psychischen Ausnahmesituation und aus Angst vor Repressalien gegen seinen im syrischen Staatsdienst tätigen Bruder seine wahren Fluchtgründe nicht genannt habe.
Allerdings ist einleitend zu klären, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und in der Verhandlung in Syrien wegen der Arbeit in seiner Apotheke, wegen der Tätigkeit seines Bruders bei der Polizei sowie wegen seiner Weigerung, sich einer regierungstreuen Miliz anzuschließen, dem Neuerungsverbot unterliegt.
Gemäß § 20 Abs. 1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden, (1.) wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat; (2.) wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war; (3.) wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder (4.) wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass (bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Verhandlung) ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt, außer Betracht bleiben kann (siehe VwGH E vom 28.5.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018). Was aber nicht Gegenstand der Beschwerde sein darf, kann gemäß § 27 VwGVG nach Ansicht des erkennenden Richters des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht Gegenstand des Prüfungsumfangs des Bundesverwaltungsgerichts sein und hat bei der Entscheidungsfindung außer Betracht zu bleiben.
Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass das (oben in kurzer Form dargestellte) Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde nicht Verfahrensgegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde und daher in der Entscheidungsfindung außer Betracht zu bleiben hat. Dies aus folgenden Gründen: Es ist nicht zu sehen, dass sich der Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesamtes zu Grunde gelegt wurde, maßgeblich geändert hat bzw. dass die neu behaupteten Tatsachen dem Beschwerdeführer 1 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren, da die Steigerungen im Vorbringen des Beschwerdeführers 1 in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht nur Sachverhaltselemente betraf, die - so man diesen unterstellt, der Wahrheit zu entsprechen - bereits vor der Antragstellung des Beschwerdeführers 1 sowohl passiert als auch diesem bekannt geworden sind. Weiters ist auch nicht zu erkennen, dass das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war; zwar ist die Niederschrift der Einvernahme von einem anderen Organwalter unterfertigt als der Bescheid (was einen Verstoß gegen § 19 Abs. 2 vorletzter Satz AsylG 2005 nahelegen würde), jedoch war die Organwalterin, die den Bescheid unterfertig hat, laut dem Protokoll der Befragung auch bei dieser anwesend; somit ist der leg.cit. Genüge getan worden und sind andere relevante Verfahrensfehler nicht zu erkennen (hinsichtlich der behaupteten Probleme mit dem Dolmetscher siehe unten). Schließlich bleibt die Frage, ob das Verfahren vor dem Bundesamt wegen der behaupteten Dolmetschermängel mangelhaft war oder der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Fluchtgründe vorzutragen. Dies ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht der Fall, da der Beschwerdeführer die Fluchtgründen weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme auch nur angedeutet hat, der Beschwerdeführer 1 vom Organwalter in der Einvernahme ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass dieser bei Verständigungsschwierigkeiten jederzeit rückfragen könne und dem Beschwerdeführer 1 die Niederschrift am Ende der Einvernahme rückübersetzt wurde und dieser keine Einwände erhob. Dies ist insoweit relevant, da der Beschwerdeführer als gebildeter Mensch - er spricht etwa Englisch - durchaus in der Lage gewesen wäre, allfällige Probleme mit dem Dolmetscher direkt dem Organwalter des Bundesamtes mitzuteilen. Weiters ist nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer auf die ausdrückliche Nachfrage des erkennenden Richters des Bundesverwaltungsgerichts, ob die Niederschrift rückübersetzt wurde, vorerst mit "Ja" geantwortet hat und erst in weiterer Folge die Rückübersetzung relativiert hat, da er - über Vorhalt, warum er dann die Niederschrift unterschrieben habe - abgab, dass man ihm nur zusammenfassend rückübersetzt habe. Daher ist nicht zu sehen, dass hinsichtlich der Dolmetscherleistung ein Verfahrensfehler entstanden wäre oder der Beschwerdeführer 1 deshalb nicht in der Lage gewesen wäre, seine Fluchtgründe zu nennen. Vielmehr steht für den erkennenden Richter fest, dass die vorgebrachten Dolmetscherprobleme lediglich dazu dienen sollen, die erhebliche Steigerung des Fluchtvorbringens nach Beendigung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens zu erklären.
Schließlich ist weder nachvollziehbar, dass die psychische Situation des Beschwerdeführers 2 noch, dass der Umstand, dass ein Bruder des Beschwerdeführers 1 beim syrischen Regime arbeite und der Beschwerdeführer 1 befürchtet habe, dass der Bruder Repressalien erleiden müsse, dem Beschwerdeführer 1 verunmöglicht hätte, seine Gründe zu nennen. Der Beschwerdeführer hat einerseits in der Einvernahme selbst angegeben, gesund zu sein und andererseits wurde er ausdrücklich auf die vertrauliche Behandlung seiner Angaben hingewiesen.
Sieht man vom oben dargestellten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Neuerungsverbot ab, hat sich dieser aber erst einmal mit der Frage des Neuerungsverbotes befasst und ausgesprochen, dass der Gesetzgeber mit der AsylG-Novelle 2003 in § 32 Abs. 1 AsylG (der wortgleich der derzeitigen Bestimmung in § 20 BFA-VG entspricht) ein sowohl auf "Tatsachen" als auch auf "Beweismittel" bezogenes Neuerungsverbot eingeführt habe, das vom Verfassungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom 15. Oktober 2004, G 237/03 u.a. nur teilweise wegen Verletzung des Rechtsstaatsprinzips, des Art. 13 EMRK und damit auch des Art. 11 Abs. 2 B-VG als verfassungswidrig aufgehoben worden sei. Der Verfassungsgerichtshof habe dies (in Punkt III.4.7.4.2. der Entscheidungsgründe) mit dem Hinweis, nach Aufhebung des von ihm als "überschießend" gewerteten Teils der Regelung bleibe vom Neuerungsverbot "ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht" verbunden. Diese Deutung durch den Verfassungsgerichtshof sei, so der Verwaltungsgerichtshof weiter, bei der Auslegung des nicht als verfassungswidrig aufgehobenen Restes der Regelung - im Sinne verfassungskonformer Interpretation - zu berücksichtigen (siehe VwGH E vom 27.09.2005, Gz. 2005/01/0313). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dient das Vorbringen des Beschwerdeführers 1 nur dazu, seine Berufung mit Tatsachen zu begründen, die er entweder aus nicht nachvollziehbaren Gründen vor dem Bundesamt nicht genannt hat oder die er sich erst nach Abweisung des Antrages zurechtgelegt hat, ohne dass diese Ausführungen einen Zusammenhang mit der Realität haben. In beiden Varianten hat der Beschwerdeführer 1 aber missbräuchlich gehandelt. Daher unterliegt das Vorbringen des Beschwerdeführers 1 in der Beschwerde dem Neuerungsverbot und ist somit nicht Teil des Prüfungsgegenstandes des Bundesverwaltungsgerichts.
Allerdings wird das Bundesverwaltungsgericht - es ist weder zur Wirkung des Neuerungsverbotes noch zum Verfahrensgegenstand nach § 27 VwGVG zum Entscheidungszeitpunkt hinreichende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorzufinden - im Rahmen der Beweiswürdigung dartun, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers 1 in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft ist und daher der Entscheidung nicht zu unterstellen, da somit die oben dargestellten Fragen zum Neuerungsverbot und zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Entscheidungsrelevanz verlieren und daher (aus diesem Grunde) die Revision nicht zugelassen werden braucht.
Zum Beschwerdeführer 1:
Der Beschwerdeführer 1 ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört und dessen Identität feststeht. Der Beschwerdeführer 1 ist in Österreich unbescholten.
Der Beschwerdeführer 1 hat vor dem Bundesamt vorgebracht, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben; er habe in Syrien keine individuelle Verfolgung erlitten; dieses Vorbringen ist glaubhaft.
Der Beschwerdeführer 1 hat in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht, dass er in Syrien wegen seiner Arbeit in seiner Apotheke und der damit verbundenen Weitergabe von Medikamenten an ein regimefeindliches Krankenhaus sowie wegen seiner Weigerung, sich einer regierungstreuen Miliz von staatlichen Stellen und wegen der Tätigkeit seines Bruders bei der Polizei von den Rebellen verfolgt werden würde. Schließlich hat der Beschwerdeführer angedeutet, dass er Angst habe, von der IS wegen seiner "medizinischen" Tätigkeit verfolgt zu werden.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner individuellen Verfolgung bzw. zu seiner potentiellen individuellen Verfolgung ist nicht glaubhaft.
Es ist nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer 1 auf Grund anderer Gründe, insbesondere auf Grund seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit, wegen einer allfälligen Weigerung den Wehr- oder Resveristendienst anzutreten oder wegen einer allfälligen rechtswidrigen Ausreise, in Syrien im Falle seiner Rückkehr Verfolgung gewärtigen müsste.
Zum Beschwerdeführer 2:
Der Beschwerdeführer 2 ist der ledige, minderjährige Sohn des Beschwerdeführers 1. Der Beschwerdeführer 2 ist ein syrischer Staatsangehöriger, der der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten angehört und dessen Identität feststeht. Der Beschwerdeführer 2 ist in Österreich (schon auf Grund seiner Strafunmündigkeit) unbescholten.
Der Beschwerdeführer 2 hat individuelle Fluchtgründe nicht vorgebracht, es ist nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer 2 auf Grund anderer Gründen, insbesondere auf Grund seiner ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit, wegen einer allfälligen Weigerung den Wehrdienst anzutreten oder wegen einer allfälligen rechtswidrigen Ausreise, in Syrien im Falle seiner Rückkehr Verfolgung gewärtigen müsste.
Zum Beschwerdeführer 1:
Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem vorgelegten unbedenklichen syrischen Reisepass des Beschwerdeführers 1, die Feststellung zu seiner Unbescholtenheit aus der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Strafregisterauskunft.
Hinsichtlich des Vorbringens vor dem Bundesamt ist auf das Protokoll der Erstbefragung und der behördlichen Einvernahme zu verweisen; wie oben zur Frage des Neuerungsverbotes schon ausgeführt, hält das Bundesverwaltungsgericht diese Aussagen für rechtmäßig protokolliert und - da somit keine relevanten Einwendungen gegen die Niederschrift erhoben wurden - liefert die Niederschrift der behördlichen Befragung somit gemäß § 15 AVG über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis.
Dass der Beschwerdeführer Syrien (allenfalls auch) auf Grund der allgemeinen Lage verlassen hat, ist glaubhaft, da dies mit der notorischen und sich aus den Berichten ergebenden Lage in Syrien in Einklang bringen lässt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers 1 in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt sich aus der Beschwerde bzw. aus der Niederschrift der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, Gz. 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten.
Zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, ist auf die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung setzt positiv getroffene Feststellungen der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, 95/01/0627). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, XXXX/04/0092). Unter "glaubhaft" ist zu verstehen, dass der Antragsteller die Behörde von der Wahrscheinlichkeit, nicht von der Richtigkeit des Vorliegens bestimmter Tatsachen zu überzeugen hat (Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, § 3 K 17). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der Beschwerdeführer die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, XXXX/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur). Es obliegt daher dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. etwa VwGH 24.04.1995, 94/19/1415 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar; dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, 92/01/0560; 05.04.1995, 93/18/0289). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291). Es erscheint nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich (nicht im Rahmen der Erstbefragung sondern einer behördlichen Einvernahme) macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/1000; 30.11.1992, 92/01/0832; 20.05.1992, 92/01/0407). Obzwar nicht davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber bereits bei der Erstbefragung alles, was zur Asylgewährung führen kann, vorbringt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018) und sich die Erstbefragung gem. § 19 Abs. 1 AsylG 2005 auch nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (VfGH 27.06.2012, U 98/12), spricht der Umstand, dass ein Asylwerber bei der ersten (behördlichen) Befragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat, gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, 92/01/0181). Gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650). Völlig vage und unpräzise Angaben sind ein Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit eines Asylwerbers (VwGH 17.12.1997, 96/01/1085). Auch unbestrittene Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (vgl. VwGH 21.06.1994, 94/20/0140). Wird von einem Asylwerber in keiner Weise näher dargetan, worin die Verfolgung gelegen gewesen ist und worauf sich seine Furcht begründet, können aus dem Vorbringen keine ausreichenden Indizien für das Vorliegen konkreter, gegen ihn gerichteter Verfolgung iSd Asylgesetzes abgeleitet werden (VwGH 16.12.1993, 93/01/1307). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, 2001/20/0006, betreffend Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH 23.01.1997, 95/20/0303; 28.05.2009, XXXX/19/1248) reichen für sich alleine nicht aus, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. VwGH 26.11.2003, 2001/20/0457).
Das Vorbringen ist schon alleine auf Grund der Steigerung - die vorgebrachten Fluchtgründe wurden vor dem Bundesamt nicht einmal angedeutet sondern auch auf Nachfrage nur auf die fehlende Lebensgrundlage rekurriert (siehe AS 55) - nicht glaubhaft.
Weiters sind im Vorbringen des Beschwerdeführers 1 noch folgende Widersprüche, die dem Beschwerdeführer auch vorgehalten und von diesem nicht nachvollziehbar erklärt wurden - sowie nicht nachvollziehbaren Angaben zu finden:
Der Beschwerdeführer 1 hat in der Beschwerde angegeben, dass er der einzige Arbeiter in seiner Apotheke gewesen sei, vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er ausdrücklich angeben, dass ein Apotheker in der Apotheke beschäftigt gewesen sei; erst auf Vorhalt des Widerspruchs hat der Beschwerdeführer 1 angeben, dass dieser die Apotheke vorzeitig verlassen habe.
Weiters habe diese Apotheke nach den Ausführungen des Beschwerdeführers 1 in der Beschwerde im vom Daash (IS) beherrschten Gebiet gelegen während er vor dem Bundesverwaltungsgericht aussagte, dass die Apotheke im von der FSA kontrollierten Gebiet gelegen sei; da sich die Daash und die FSA in wesentlichen Punkte, die auch das allgemeine Leben betreffen, unterscheiden, ist davon auszugehen, dass ein Mann mit der Bildung des Beschwerdeführers 1 genau gewusst haben muss, wer in seinem Gebiet an der Macht war. Der Widerspruch blieb trotz Vorhalt unaufgeklärt bzw. wurde noch gesteigert, da der Beschwerdeführer 1 das Gebiet nun in der Hand einer dritten (vorher nicht erwähnten) Gruppe wissen wollte, von der er nicht wisse, mit wem diese zusammenarbeite.
Da der Beschwerdeführer 1 Syrien legal verlassen hat, ist nicht nachvollziehbar, dass dieser von staatlichen Stellen gesucht werde; die Rechtfertigung, dass es erst eine Untersuchung gegeben habe aber keinen Haftbefehl ist im Lichte dessen, dass man den Fahrer, der die Medikamente transportiert habe, angehalten und jener den Namen des Beschwerdeführers 1 preisgegeben habe, nicht nachvollziehbar, da das syrische Regime durchaus nicht für die Einhaltung von Verfahrensbestimmungen bekannt ist. Hätte man den Beschwerdeführer wirklich verdächtigt, wäre dieser - so dies dem Regime praktisch möglich gewesen wäre - sofort festgenommen; jedenfalls hätte man ihn bei der (legalen) Ausreise festgenommen.
Hinsichtlich der "Einberufung" zu einer regimenahen Brigade ist darauf hinzuweisen, dass auch diesbezüglich eine Steigerung zwischen Einvernahme vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegt und dem Beschwerdeführer 1 auf Grund der oben dargestellten Steigerungen und Widersprüche die persönliche Glaubwürdigkeit fehlt, ein nicht belegtes, gesteigertes Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen.
Daher ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft.
Der Beschwerdeführer 1 ist rechtmäßig aus Syrien ausgereist und droht ihm deshalb keine Bestrafung; weiters ist der Beschwerdeführer 1 bereits älter als 40 Jahre, sodass dieser (in Bezug auf die reguläre Armee) nicht mehr wehr- oder reservedienstpflichtig ist. Dies hat der Beschwerdeführer 1 über Vorhalt auch bestätigt; daher droht ihm auch diesbezüglich keine Verfolgung. Auch findet sich in den in das Verfahren eingeführten Berichten kein Hinweis, dass Araber und/oder Sunniten alleine auf Grund ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit in Syrien Verfolgung zu erleiden bzw. zu befürchten haben. Schließlich besteht im Lichte des § 33 Abs. 4 BFA-VG kein reales Risiko, dass die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Österreich dem syrischen Regime bekannt wird, wenn diese nicht vom Beschwerdeführer 1 vorgebracht werden würde; daher droht dem Beschwerdeführer 1 auch diesbezüglich kein reales Risiko einer Verfolgung.
Zum Beschwerdeführer 2:
Die Feststellungen zur Person und zum Verwandtschaftsverhältnis zum Beschwerdeführer 1 ergeben sich aus dem vorgelegten unbedenklichen syrischen Reisepass des Beschwerdeführers 2, die Feststellung zu seiner Unbescholtenheit schon alleine auf Grund seines Alters.
Dass der Beschwerdeführer 2 keine eigenen Fluchtgründe ins Treffen geführt hat, ergibt sich aus dem Vorbringen seines gesetzlichen Vertreters vor Bundesamt und Bundesverwaltungsgericht.
Der Beschwerdeführer 2 befindet ist zum Entscheidungszeitpunkt acht Jahre alt und liegen keine Berichte vor, dass so kleine Kinder in Syrien zwangsrekrutiert werden noch dass solche Kinder wegen einer (legalen) Ausreise bzw. einer Asylantragstellung - die dem syrischen Regime aber nicht bekannt werden würde, wenn diese nicht vom Beschwerdeführer 2 oder seinem Vater vorgebracht werden würde - bestraft werden. Auch findet sich in den in das Verfahren eingeführten Berichten kein Hinweis, dass Araber und/oder Sunniten alleine auf Grund ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit in Syrien Verfolgung zu erleiden bzw. zu befürchten haben.
Zu A)
1. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A
Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/XXXX (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde. (VwGH vom 24.06.2010, XXXX/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH vom 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum AsylG 1991, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention).
2. Der Beschwerdeführer 1 hat lediglich glaubhaft gemacht, Syrien auf Grund der allgemeinen Lage bzw. des in Syrien tobenden innerstaatlichen Konflikts (Bürgerkrieg) verlassen zu haben. Die ansonsten vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe sind nicht vom Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichts umfasst und darüber hinaus - so sie entgegen der Meinung des erkennenden Richters - in die Prüfung miteinzubeziehen sind, unglaubwürdig.
Der Beschwerdeführer 2 hat keine eigenen Gründe vorgebracht und lediglich die Gewährung des Status des Asylberechtigten im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 - seinem Vater und somit Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylG 2005 - gefordert.
Im Umstand, dass im Heimatland des Beschwerdeführers 1 Bürgerkrieg herrscht, liegt nach ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe VwGH E vom 26.11.1998, Gz. 98/20/0309, 0310 und E vom 19.10.XXXX, Gz. 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Eine solche hat der Beschwerdeführer 1 aber nicht hinreichend nachvollziehbar dartun können, da alleine die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt; eine Furcht kann vielmehr nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in derselben Situation auch fürchten würde. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (siehe diesbezüglich VwGH E vom 21.12.XXXX, Gz. XXXX/01/0132). Das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht haben dargetan, dass dies nicht der Fall ist.
Daher ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG und § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen, die des Beschwerdeführers 2 deshalb, da dieser keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht hat und diesem daher nur im Rahmen des Familienverfahrens der Status des Asylberechtigten erteilt hätte werden können; da dieser aber - vom Beschwerdeführer 1 abgesehen - keine Angehörigen im Bundesgebiet hat und die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ebenfalls abzuweisen war, ist auch dessen Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG und 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu den inhaltlichen relevanten Fragen (Asylrelevanz der Bürgerkriegssituation) sich an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientiert und diese der Entscheidung zu Grunde gelegt; hinsichtlich der offenen verfahrensrechtlichen Fragen (Wirkung des Neuerungsverbotes, Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte) fehlt die Entscheidungsrelevanz, da die Beschwerde unabhängig von der Beantwortung der oben dargestellten Rechtsfragen auf Grund der mangelnden Glaubwürdigkeit des gesteigerten Vorbringens des Beschwerdeführers 1 jedenfalls abzuweisen ist.
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