W122 2006184-1•BVwG W122 2006184-1
W122 2006184-1Tribunal administratif fédéral12 nov. 2014
Ausbildungsdienst - Heer, Erkrankung, Grundvergütung, gutgläubiger<br/>Empfang, Kausalzusammenhang, Monatsprämien, Übergenuss, vorzeitige<br/>Entlassung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, wohnhaft in XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 27.02.2014, Zl. P1095295/10-HPA-2014, betreffend Erstattung von Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abgewiesen und
der angefochtene Bescheide bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund einer psychischen Erkrankung am XXXX während laufenden Ausbildungsdienstes als beim österreichischen Bundesheer nicht ausbildbar befunden. Am XXXX erfolgte die Entlassung und Außerstandbringung des Beschwerdeführers.
In einem Schreiben vom 14.08.2013 an das Heerespersonalamt gibt der Beschwerdeführer an, es sei festgestellt worden, dass seine gesundheitliche Beeinträchtigung vom Bundesheer verursacht worden sei und im alltäglichen Leben nicht vorhanden wäre, weshalb beschlossen worden wäre, dass er dienstunfähig sei, belegt dies aber nicht. Der Beschwerdeführer ersucht von der Rückforderung Abstand zu nehmen, da die Dienstunfähigkeit aufgrund einer Gesundheitsschädigung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung stehe, weshalb keine Rückzahlungspflicht bestehen würde.
Am 21.02.2014 erfolgte durch das Heerespersonalamt ein Verrechnungsauftrag zur Hereinbringung des Übergenusses in der Höhe von 356,94 €.
Mit dem angefochtenen Leistungsbescheid vom 27.02.2014 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, Geldleistungen nach dem Heeresgebührengesetz durch die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsdienstes des Beschwerdeführers in der Höhe von 356,94 €
zu erstatten.
Der Betrag wäre innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution auf das angeführte Konto des Heerespersonalamtes zu überweisen. Die Rechtsgrundlage wäre §§ 55, 2 und 6 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) in Verbindung mit dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).
Begründend angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer am 02.04.2013 den Ausbildungsdienst in der Dauer von 12 Monaten angetreten habe und mit Ablauf des XXXX vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen worden sei.
Gemäß § 6 HGG 2001 gebühre Personen im Ausbildungsdienst eine Monatsprämie in Höhe von 32,99 % des Bezugsansatzes. Bei einem vorzeitigen Ende des Ausbildungsdienstes vor dem Ablauf des 6. Monates einer Wehrdienstleistung habe der Wehrpflichtige dem Bund einen Betrag zu erstatten in der Höhe von 28,58 % des Bezugsansatzes für jede vollständig angefallene Monatsprämie, die in den ersten 6 Monaten einer Wehrdienstleistung angefallen ist. Bei einer Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt verringere sich dieser Erstattungsbetrag mit jedem Monat der Wehdienstleistung, die über 6 Monate hinausgeht, wobei sich dieser Betrag gemäß § 6 Abs. 4 Z. 2 HGG 2001 mit längerer Wehrdienstdauer durch Multiplikation mit einem geringer werdenden Faktor errechnen würde. Für nur teilweise angefallene Monatsprämien gelte dies nur für den jeweils verhältnismäßigen Teil dieser Geldleistung. Die Höhe des Bezugsansatzes betrage für das Jahr 2013 2.341,70 €.
Der Beschwerdeführer habe für den Zeitraum vom 02.04.2013 bis XXXX eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 % des Bezugsansatzes pro Monat erhalten. Aufgrund der vorzeitigen Entlassung aus dem Ausbildungsdienst mit Ablauf vom XXXX sei gemäß § 6 Abs. 4 Z. 1 HGG 2001 für jeden Monat dieses Zeitraumes ein Erstattungsbetrag in der Höhe von 28,58 % des Bezugsansatzes zu leisten. Dieser Erstattungsbetrag sei wie ein Übergenuss nach den Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001 hereinzubringen. Der im Spruch angeführte Betrag würde sich durch die erhaltene Monatsprämie für den Zeitraum von 02.04.2013-XXXX in der Höhe von 412,02 € und dem Abzug der gebührenden Bezüge (Grundvergütung) in der Höhe von 55,08 € für diesen Zeitraum errechnen.
Der Betrag in der Höhe von 356,96 € sei vom Heerespersonalamt nach den Bestimmungen des § 55 HGG 2001 hereinzubringen.
3. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Mit Beschwerde vom 08.03.2014 führt der Beschwerdeführer an, dass er bereits in einem Schreiben seinen Standpunkt erläutert habe und sei zu einer Berechnung gekommen, die einen monatlichen "Lohn" eines Grundwehrdieners in der Höhe von 301 €, einen zustehenden "Lohn" für den Zeitraum vom 02.04.2013-XXXX in der Höhe von 160,53 € und eine Differenz in der Höhe von 140,47 € ergeben würde. Der Beschwerdeführer ersucht von jeglicher sonstigen Forderung Abstand zu nehmen da "dies bereits ausreichend debattiert" worden sei.
Am 25.03.2014 legte das Heerespersonalamt die gegenständlichen Akten und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
Mit Schreiben vom 22.08.2014 wurde der Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, die Berechnungsgrundlagen zu belegen.
Die belangte Behörde legte am 01.09.2014 eine Auflistung der Berechnungsgrundlage vor und schloss die Monatsabrechnung an. Der Beschwerdeführer oder eine Person die den Namen des Beschwerdeführers in einer unverifizierten, deutschen E-Mail Adresse ohne Signatur verwendet ersuchte mit E-Mail vom 12.09.2014, das gegenständliche Verfahren einzustellen da der zuletzt geforderte Betrag nach Absprache mit dem Heerespersonalamt bereits bezahlt worden sei. Mit Schreiben vom 24.09.2014 des Bundesverwaltungsgerichtes an den Beschwerdeführer wurde dieser darauf aufmerksam gemacht, dass Anträge dem Erfordernis der Schriftlichkeit und Unterschriftlichkeit zu entsprechen haben. Dieses Schreiben wurde durch Hinterlegung am 02.10.2014 zugestellt. Eine Verbesserung der E-Mail erfolgte jedoch nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer wurde aufgrund von Umständen, die nicht dem österreichischen Bundesheer zuzurechnen sind am XXXX aus dem Ausbildungsdienst vorzeitig entlassen. Der Beschwerdeführer erhielt eine Monatsprämie in der Höhe von 412,02 €. Die Grundvergütung für den Zeitraum 02.04.2013-XXXX betrug 55,08 €.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus der Auflistung und den Verrechnungsdaten der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer konnte seine Behauptungen weder belegen noch in nachvollziehbarerweise begründen.
Die Angaben des Beschwerdeführers sind sowohl in der Terminologie als auch in der betraglichen Höhe nicht nachvollziehbar.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz-BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001, BGBl. I. Nr. 31/2001 zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 181/2013, sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
Gemäß § 6 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 2001 gebührt Personen im Ausbildungsdienst bis zum Ablauf des 12. Monats dieser Wehrdienstleistung eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 % des Bezugsansatzes.
Gemäß § 2 Abs. 3 Heeresgebührengesetz 2001 gilt als Bezugsansatz der Gehaltsansatz der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. nach § 118 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54. Dieser Bezugsansatz der Tabelle in § 118 Abs. 5 Gehaltsgesetz, BGBl. I. Nr. 140/2011 betrug 2.341,70 €.
Gemäß § 6 Abs. 4 Zi. 1 Heeresgebührengesetz 2001 ist bei einer Beendigung vor Ablauf des 6. Monates einer Wehrdienstleistung ein Betrag in der Höhe von 28,58 % des Bezugsansatzes zu erstatten.
Gemäß §§ 55 Abs. 1 Heeresgebührengesetz 2001 sind zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Heeresgebührengesetz bestehen die Ansprüche nach dem Heeresgebührengesetz, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nur für Zeiten, die in die Dienstzeit der Anspruchsberechtigten einzurechnen sind.
Wenn der Beschwerdeführer die Höhe der von ihm zurückgeforderten Bezüge bestreitet, so ist ihm entgegen zu halten, dass die von ihm angeführten Beträge keine gesetzliche Grundlage haben. Eine solche vermag der Beschwerdeführer auch nicht zu nennen. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, eine Gesundheitsschädigung, die im ursächlichen Zusammenhang mit der Wehdienstleistung steht, zu erkennen, so ist ihm entgegen zu halten, dass keinerlei Umstände daraufhin deuten, dass die Wehrdienstleistung beim Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung ausgelöst haben könnte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Ausbildungsdienst des Beschwerdeführers nicht kausal für dessen Erkrankung war. Der Ausbildungsdienst ist kein Auslöser psychischer Erkrankungen, die im Zusammenhang mit endogenen Faktoren stehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und ohnehin klare Rechtssache stützen.
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