BVwG L514 2011441-1

L514 2011441-1Tribunal administratif fédéral12 nov. 2014

Regest

Intensität, mangelnde Asylrelevanz, soziale Gruppe

Texte intégral

BVwG L514 2011441-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L514.2011441.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXY, geb. XXXY, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2014, Zl. XXXY, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin gab an, eine Staatsangehörige des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der turkmenischen Volksgruppe zu sein. Sie stellte am 27.06.2013, nachdem sie am selben Tag illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am 27.06.2013 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen EAST erstbefragt.

Im Wesentlichen führte die Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Befragung aus, dass sie Ärztin sei und während einer Schicht in der Notaufnahme am XXXY2013 drei verletzte Männer behandelt habe, die Anhänger einer militanten Gruppierung gewesen seien, welche im Konflikt mit der Regierung stünde. Am Tag nach der Schicht in der Notaufnahme habe der Torwächter des Krankenhauses die Beschwerdeführerin angerufen und ihr mitgeteilt, dass der irakische Sicherheitsdienst und der Geheimdienst nach ihr suchen würden, zumal sie verdächtigt werde, sich mit dieser militanten Gruppierung verbündet zu haben. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin ihre Sachen gepackt und sei nach XXXY geflohen, von wo aus sie den Irak verlassen habe. Im Falle einer Rückkehr in den Irak befürchte sie, von der Regierung umgebrachte zu werden.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie in XXXY geboren worden sei, wo sie auch die Schule und Universität besucht habe. Sie sei weiters unverheiratet, habe keine Kinder und würden ihre Eltern, ihre Schwester und ihre beiden Brüder nach wie vor im Irak leben.

Am 02.09.2013 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich befragt. Dabei führte sie wiederholend aus, dass sie am XXXY2013 in der Notaufnahme im Krankenhaus XXXY in XXXY drei Demonstranten behandelt habe. Am Tag drauf seien das irakische Militär und Sicherheitskräfte ins Krankenhaus gekommen und hätten zwei Pfleger mitgenommen. Auch die Beschwerdeführerin sei gesucht worden, der Portier habe sie jedoch vorgewarnt und nach XXXY gebracht, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise am XXXY2013 bei Freunden versteckt habe. Das irakische Militär und die irakischen Sicherheitskräfte hätten sich bei den Eltern der Beschwerdeführerin nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin erkundigt.

2. Mit Bescheid des BFA vom 14.07.2014, Zl. 830898209/1678765 RD Oberösterreich, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Das BFA traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.

Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die behauptete Bedrohung aufgrund des unplausiblen, wenig detailreichen und oberflächlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin für nicht glaubwürdig zu befinden sei.

Auf Grund der derzeitigen Lage im Irak seien der Beschwerdeführerin jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 16.07.2014 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Dieser Bescheid wurde am 18.07.2014 der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 30.07.2014 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I erhoben wurde.

Darin wurde zum Argument des BFA, wonach die Beschwerdeführerin problemlos aus dem Irak ausreisen habe können, ausgeführt, dass am XXXY2013 in der Nähe von XXXYeine Anti-Regierungs-Demonstration stattgefunden habe und dabei mit heftiger militärischer Gewalt gegen die Demonstranten vorgegangen worden sei. Diesbezüglich wurden der Beschwerde Berichte der AL Arabiya Reuters vom XXXY2013 sowie der General Assembly der Vereinten Nationen vom 06.06.2014 beigelegt. Die Beschwerdeführerin habe verletzte Demonstranten behandelt, wobei sie bis heute nicht wisse, ob es sich um friedliche Demonstranten gehandelt habe oder um Anhänger einer militanten Gruppierung. Insofern das Einvernahmeprotokoll des BFA in diese Richtung deute, läge ein Missverständnis vor. Ob sie am nächsten Tag von Soldaten der Regierung oder von sonstigen Milizen gesucht worden sei, könne sich nicht sagen. Es läge aber eine konkrete Verfolgung vor, welche auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Selbst wenn die Verfolger nichtstaatlichen Akteuren zuzurechnen seien, sei der irakische Staat weder willens noch in der Lage, die Beschwerdeführerin vor den Verfolgern zu schützen. Die Beschwerdeführerin habe bereits nach zwei Tagen den Irak verlassen und deute die problemlose Ausreise keineswegs darauf hin, dass sie keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, zumal sie nicht wisse, wem genau ihre Verfolger zuzurechnen seien.

Antiregierungsmilizen hätten wohl keinen Einfluss auf Grenzkontrollen und wäre bei der sehr chaotischen Verwaltung im Irak eine Fahndungsmeldung wohl nicht innerhalb von zwei Tagen an sämtlichen Grenzübergängen bekannt. Der Verweis des BFA auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0024, gehe auch fehl, weil dieser Entscheidung ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde liege. Zudem schmälere die Tatsache, dass der Vater der Beschwerdeführerin an der Universität arbeite, nicht ihre eigene konkrete Gefährdungslage. Die Beschwerdeführerin habe auch nie angegeben politisch tätig zu sein, jedoch könne ihr aufgrund der Versorgung von Antiregierungsdemonstranten eine staatsfeindliche politische Gesinnung unterstellt werden, was für eine asylrelevante Verfolgung ausreiche. In weiterer Folge wurde auf UNHCR Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus dem Irak vom 31.03.2012 verwiesen, woraus hervorgehe, dass Angehörige bestimmter Berufe, u.a. auch Ärzte, als gefährdete und schutzbedürftige Asylwerber definiert werden. Ermittlungen dahingehend würden jedoch seitens des BFA fehlen. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass nach der Flucht der Beschwerdeführerin bei ihren Eltern nach ihr gesucht worden und dass sie als alleinstehende Frau mit hoher Bildung und westlicher Einstellung in Gefahr sei. Die Beschwerdeführerin trete auch der Argumentation des BFA, wonach sie durch die Asylantragstellung versuchen würde, ihren Aufenthalt in Österreich so lange als möglich zu verlängern, entgegen, zumal es ihr als Ärztin ohne weiteres möglich gewesen wäre, ein Visum für Europa zu erhalten. Zudem habe das BFA eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens unterlassen und nicht auf eine Konkretisierung des Sachverhaltes hingewirkt, was gegen die in § 18 AsylG determinierte Ermittlungspflichten verstoße. Hätte das BFA die im Gesetz determinierten Ermittlungspflichten erfüllt, so müsste es zum Ergebnis kommen, dass die Beschwerdeführerin sowohl aufgrund der ihr unterstellten politischen Gesinnung als auch aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Berufsstand der Ärzte und alleinstehende Frauen mit westlicher Orientierung) einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Schließlich wurde noch ausgeführt, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehörige der turkmensichen Volksgruppe. Sie stammt aus XXXY, besuchte dort von 1994 bis 2003 die Grundschule, von 2003 bis 2006 eine Allgemeinbildende Höhere Schule und von 2006 bis 2012 die medizinische Hochschule. Anschließend war sie von XXXY 2013 bis XXXY 2013 als Allgemeinärztin im Krankenhaus XXXY in XXXY tätig.

Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Kinder. Ihre Eltern, eine Schwester und zwei Brüder sind nach wie vor in XXXY aufhältig. Der Vater der Beschwerdeführerin ist Lehrer an der XXXY in XXXY. Ihre Geschwister sind ebenfalls berufstätig.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz.

Einsicht in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.

Einsicht in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführerin gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

Dass die Beschwerdeführerin das Medizinstudium absolviert hat und als Allgemeinmedizinerin tätig war, ergibt sich aus den vorgelegten Bestätigungen und dem Zeugnis der Hochschule für Medizin in XXXY.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.3.1. Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und zu ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Das BFA hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung aus seiner Sicht maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw. nicht glaubwürdigen Fluchtgründe der Beschwerdeführerin nichts Substantiiertes entgegen.

Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die behauptete Bedrohung aufgrund des unplausiblen, wenig detailreichen und oberflächlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin für nicht glaubwürdig zu befinden sei.

Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des BFA nicht in Zweifel zu ziehen.

Darin wurde zum Argument des BFA, wonach die Beschwerdeführerin problemlos aus dem Irak ausreisen habe können, ausgeführt, dass am XXXY2013 in der Nähe von XXXY eine Anti-Regierungs-Demonstration stattgefunden habe und dabei mit heftiger militärischer Gewalt gegen die Demonstranten vorgegangen worden sei. Diesbezüglich wurden der Beschwerde Berichte der AL Arabiya Reuters vom XXXY2013 sowie der General Assembly der Vereinten Nationen vom 06.06.2014 beigelegt. Die Beschwerdeführerin habe verletzte Demonstranten behandelt, wobei sie bis heute nicht wisse, ob es sich um friedliche Demonstranten gehandelt habe oder um Anhänger einer militanten Gruppierung. Insofern das Einvernahmeprotokoll des BFA in diese Richtung deute, läge ein Missverständnis vor. Ob sie am nächsten Tag von Soldaten der Regierung oder von sonstigen Milizen gesucht worden sei, könne sich nicht sagen. Es läge aber eine konkrete Verfolgung vor, welche auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohe. Selbst wenn die Verfolger nichtstaatlichen Akteuren zuzurechnen seien, sei der irakische Staat weder willens noch in der Lage, die Beschwerdeführerin vor den Verfolgern zu schützen. Die Beschwerdeführerin habe bereits nach zwei Tagen den Irak verlassen und deute die problemlose Ausreise keineswegs darauf hin, dass sie keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei, zumal sie nicht wisse, wem genau ihre Verfolger zuzurechnen seien.

Antiregierungsmilizen hätten wohl keinen Einfluss auf Grenzkontrollen und wäre bei der sehr chaotischen Verwaltung im Irak eine Fahndungsmeldung wohl nicht innerhalb von zwei Tagen an sämtlichen Grenzübergängen bekannt. Der Verweis des BFA auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0024, gehe auch fehl, weil dieser Entscheidung ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde liege. Zudem schmälere die Tatsache, dass der Vater der Beschwerdeführerin an der Universität arbeite, nicht ihre eigene konkrete Gefährdungslage. Die Beschwerdeführerin habe auch nie angegeben politisch tätig zu sein, jedoch könne ihr aufgrund der Versorgung von Antiregierungsdemonstranten eine staatsfeindliche politische Gesinnung unterstellt werden, was für eine asylrelevante Verfolgung ausreiche. In weiterer Folge wurde auf UNHCR Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus dem Irak vom 31.03.2012 verwiesen, woraus hervorgehe, dass Angehörige bestimmter Berufe, u.a. auch Ärzte, als gefährdete und schutzbedürftige Asylwerber definiert werden. Ermittlungen dahingehend würden jedoch seitens des BFA fehlen. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass nach der Flucht der Beschwerdeführerin bei ihren Eltern nach ihr gesucht worden und dass sie als alleinstehende Frau mit hoher Bildung und westlicher Einstellung in Gefahr sei. Die Beschwerdeführerin trete auch der Argumentation des BFA, wonach sie durch die Asylantragstellung versuchen würde, ihren Aufenthalt in Österreich so lange als möglich zu verlängern, entgegen, zumal es ihr als Ärztin ohne weiteres möglich gewesen wäre, ein Visum für Europa zu erhalten. Zudem habe das BFA eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens unterlassen und nicht auf eine Konkretisierung des Sachverhaltes hingewirkt, was gegen die in § 18 AsylG determinierte Ermittlungspflichten verstoße. Hätte das BFA die im Gesetz determinierten Ermittlungspflichten erfüllt, so müsste es zum Ergebnis kommen, dass die Beschwerdeführerin sowohl aufgrund der ihr unterstellten politischen Gesinnung als auch aufgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (Berufsstand der Ärzte und alleinstehende Frauen mit westlicher Orientierung) einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Schließlich wurde noch ausgeführt, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben sei.

2.3.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des BFA waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerde wurde zwar versucht, der Beweiswürdigung des BFA entgegenzutreten bzw. die aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten aufzulösen, jedoch ohne Erfolg.

Die Beschwerdeführerin behauptete im Wesentlichen, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit als Ärztin Demonstranten behandelt habe, weshalb sie vom irakischen Sicherheits- und Geheimdienst gesucht worden sei.

Zunächst ist anzumerken, dass die Ausführungen in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides, wonach das Vorbringen der Beschwerdeführerin vage, oberflächlich und unplausibel sei, für sich allein genommen zwar nicht geeignet sind, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens zur Gänze in Zweifel zu stellen, zumal die aufgezählten Ungereimtheiten lediglich Nebenaspekte (unbehelligter Aufenthalt der Beschwerdeführerin bei der Familie sowie der Familienmitglieder in XXXY nach dem Vorfall und problemlose Ausreise aus dem Irak) der Fluchtgeschichte und keinesfalls die Substanz der Fluchtgründe betreffen, jedoch stellen diese nicht von der Hand zu weisende Indizien für das Vorliegen einer konstruierten Geschichte dar.

Neben diesen Aspekten sprechen aber auch weitere Ungereimtheiten gegen die Glaubwürdigkeit des Vorbringens. So brachte die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung noch vor, dass sie Anhänger einer militanten Gruppierung behandelt habe und deshalb vom irakischen Sicherheitsdienst und Geheimdienst gesucht worden sei. In der Einvernahme vor dem BFA führte sei diesbezüglich aus, dass das irakische Militär und ein SWAT-Team nach ihr gesucht hätten und dass diese zwei Pfleger mitgenommen hätten. Die Beschwerdeführerin war sohin weder in den Ausführungen dazu, wer nach ihr gesucht habe (Sicherheitsdienst/Geheimdienst oder Militär/SWAT-Team), noch dazu, welche Personen (die Beschwerdeführerin alleine oder auch Pfleger) gesucht worden seien, konsistent. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, dass es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt habe, vermochten die Zweifel jedenfalls nicht substaniiter aufzulösen.

Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung ausführte, vom Torwächter von der Suche nach ihr erfahren zu haben, woraufhin sie nach XXXY geflohen sei. In der Einvernahme vor dem BFA vermeinte sie jedoch, dass der Portier sie nicht nur über die Suche informiert, sondern dieser sie auch nach XXXY gebracht habe.

In Anbetracht dieser Ungereimtheiten kann in Übereinstimmung mit dem BFA daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem Fluchtvorbringen um einen konstruierte Geschichte handelt, welche einer Glaubwürdigkeitsprüfung nicht standhalten kann.

Abgesehen davon ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen lediglich auf Vermutungen ihrerseits stützte und es nie zu konkreten Verfolgungshandlungen gekommen ist. Die Beschwerdeführerin ging aufgrund eines Telefonates mit dem Portier des Krankenhauses davon aus, dass von staatlichen Sicherheitsbehörden nach ihr gesucht worden sei und gründen ihre Schlussfolgerungen, wonach sie infolge der Behandlung von vermeintlichen Anhänger einer militanten Gruppierung gefoltert, geschlagen oder getötet werden sollte, auf von ihr gelesene Internetartikel (AS 73). Aus diesen Berichten kann jedoch nicht auf die konkrete Situation der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Tatsächlich steht weder fest, wen die Beschwerdeführerin tatsächlich behandelt hat und bestätigte sie dies auch in der Beschwerde, wenn sie ausführt, dass sie bis heute nicht wisse, ob es sich um friedliche Demonstranten oder um Anhänger einer militanten Gruppierung gehandelt habe (AS 241). Darüber hinaus könnte bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens auch nicht ausgeschlossen werden, dass seitens der staatlichen Behörden lediglich ein Interesse an den militanten Demonstranten bestanden habe und möglicherweise nur Erkundungen zu den Demonstranten eingeholt worden wären.

Unbeachtlich der Glaubwürdigkeit der von der Beschwerdeführerin behaupteten Bedrohungssituation ist weiters festzuhalten, dass auch aus dem bloßen Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Allgemeinärztin im Irak tätig war, aus asylrechtlicher Sicht nichts zu gewinnen ist. Zwar ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass entsprechend den herangezogenen Länderberichten Polizisten, Soldaten, Journalisten, Intellektuelle, Ärzte, alle Mitglieder der Regierung bzw. sog. "Kollaborateure" besonders gefährdet sind und auch Mitarbeiter der Ministerien sowie Mitglieder von Provinzregierungen regelmäßig Opfer von gezielten Anschlägen werden. Für die Bildung einer asylrechtlich beachtlichen sozialen Gruppe fehlt es jedoch an einem besonderen Merkmal bzw. an den diesbezüglichen Voraussetzungen, wodurch letztlich auch kein Anknüpfungspunkt an die Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt.

Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, dass die Beschwerdeführerin der "sozialen Gruppe der westlich orientierten alleinstehenden Frauen" angehöre und aufgrund dessen einer asylrelevanten Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, ist festzuhalten, dass das Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei eine alleinstehende westlich orientierte Frau, zu vage ist, um daraus konkret eine Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK genannten Grund abzuleiten. Die Beschwerdeführerin führte nicht näher aus, inwiefern sie dadurch Schwierigkeiten gehabt habe bzw. ist sie nicht in der Lage, eine konkret gegen sie gerichtet Bedrohung vorzubringen. Alleine die Behauptung oder Vermutung einer Bedrohung reicht nicht aus, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen.

Es ist zwar richtig, dass Frauen im Irak im Allgemeinen einer Diskriminierung bzw. Schlechterstellung gegenüber Männern ausgesetzt sind und dass für alleinstehende Frauen im Irak auch schwierige Lebensbedingungen herrschen. Frauen werden aber nicht allgemein als inferior angesehen. Aufgrund der Heterogenität dieser Gruppe und der unterschiedlichen Situation im Einzelfall kann von einer sozialen Gruppe der wegen ihres Geschlechts im Irak diskriminierten Frauen nicht gesprochen werden.

Die Situation im Irak ist in diesem Zusammenhang differenziert auf den Einzelfall zu betrachten und ist jeder Fall unterschiedlich zu beurteilen, sodass auch eine ausreichend homogene soziale Gruppe nicht vorliegt. Gleiches spricht geschlechtsunabhängig gegen die Annahme einer sozialen Gruppe solcher Personen, die sich gegen die strengen Moralvorstellungen stellen. Insgesamt kann in beiden Konstellationen nicht von einer diesbezüglichen (auch nur relativ) homogenen "Gruppe" von Personen, die eine solche Verfolgung zu gewärtigen hätten, im Rechtssinn gesprochen werden; eine derartig extensive Interpretation würde auch die in Art. 1 Abschn. A Z 2 GFK getroffene Beschränkung der für die Asylgewährung erforderlichen Verfolgungsgründe unterlaufen, respektive ad absurdum führen.

Da auch keine weiteren Beweismittel, die dieses Vorbringen stützen würden, in Vorlage gebracht wurden, ist im Zusammenhang mit der mangelnden Glaubhaftmachung dieser Behauptungen davon auszugehen, dass es sich dabei um eine unzulässige und unbeachtliche Steigerung des Vorbringens der Beschwerdeführerin handelt, der keine Bedeutung zukommt.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die schlechte allgemeine Sicherheitslage im Irak bezieht, sind derlei Befürchtungen durch die nach wie vor bestehende subsidiäre Schutzgewährung abgedeckt.

Insofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin durch ihre Tätigkeit im Krankenhaus eine von der Politik der ihr drohenden Personen abweichende politische Gesinnung gezeigt habe, so ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin selbst einen Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit als Ärztin und einer bestimmten politischen Gesinnung nie hergestellt hat. Vielmehr hat sie eine Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder eine politische Tätigkeit ausdrücklich verneint (vgl. AS 71). Den Grund für die ihr drohende Verfolgung hat sie alleine in ihrer beruflichen Tätigkeit als Ärztin gesehen und dargestellt. Zudem ist diesbezüglich nicht außer Acht zu lassen, dass sie die vorgebrachten Verfolgungshandlungen ohnehin nicht glaubhaft darzulegen vermochte und geht das Bundesverwaltungsgericht angesichts dessen nicht davon aus, dass der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine bestimmte politische Gesinnung ihrer Person zugeschrieben wurde.

Grundsätzlich ist dazu vor allem auch festzuhalten, dass es - wie der VwGH zur Verfolgungsgefahr aus Gründen der politischen Gesinnung mehrfach ausgesprochen hat - für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausreicht, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung nicht zu erwarten ist (VwGH 6.3.1996, Zl. 95/20/0204; 26.7.1995, Zl. 95/20/0028;

30.09. 1997, Zl. 96/01/0871). Zudem reicht das Vertreten einer anderen politischen Überzeugung als derjenigen der Regierung an sich als Grund für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus;

der Asylwerber muss glaubhaft machen, dass die Behörden Kenntnis von seiner politischen Überzeugung haben oder ihm eine politische Überzeugung zuschreiben; diese Überzeugung von der Regierung nicht toleriert wird; er in Anbetracht der Lage in seinem Land die begründete Furcht hat, wegen seiner Überzeugung verfolgt zu werden.

Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin nun im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit eine politische Gesinnung oder Meinung vertreten habe, bedeutet dies auf den gegenständlichen Fall bezogen, dass eine politische Meinung nur dann als asylrelevant angesehen und als eine Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung gewertet werden kann, wenn sich diese politische Meinung gegen die politische Überzeugung der Regierung des Herkunftsstaates richtet, wobei diese Meinung von der Regierung oder von Regierungsvertretern als staatsfeindlich aufgefasst werden muss und auch den Behörden zur Kenntnis gelangt ist.

Da die Beschwerdeführerin als Ärztin lediglich ihrer Behandlungspflicht im Rahmen ihrer Anstellung in einem Krankenhaus nachgegangen ist, welche nicht als Unterstützung von Terroristen oder terroristischen Gruppierungen (im Sinne einer der politischen Überzeugung der Regierung widersprechenden Handlung) gewertet werden kann und die von den behandelten Personen vertretene Meinung auch nicht der politischen Überzeugung der Beschwerdeführerin entspricht oder diese widerspiegelt, kann im gegenständlichen Fall nicht von einer asylrelevanten Verfolgung wegen einer der Beschwerdeführerin unterstellten politischen Gesinnung ausgegangen werden.

Im Übrigen kam im Verfahren auch in objektiver Hinsicht keine sonstige Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung für die Beschwerdeführerin hervor. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich zwar um eine Angehörige der Volksgruppe der Turkmenen und führt hinsichtlich dieser Volksgruppe etwa der Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak aus, es gebe glaubwürdige Berichte über Fälle willkürlicher Verhaftungen und Folterungen von Turkmenen durch die kurdischen Sicherheitskräfte in den umstrittenen Gebieten anlässlich der Jagd nach "Terroristen"; gleichzeitig sei aber auch die turkmenische Partei im kurdischen Regionalparlament an der Regierung beteiligt und stelle den Handels- und Industrieminister. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann aus den einschlägigen Berichten nicht abgeleitet werden, dass jedem Angehörigen der Volksgruppe der Turkmenen im Fall seiner Rückkehr in den Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen seiner Volksgruppe droht, sondern ist dies - wie bei anderen ethnischen Minderheiten im Irak auch - vielmehr im Einzelfall zu beurteilen. In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass konkret bei der Beschwerdeführerin aber gerade keine besonderen Merkmale vorliegen, die eine erhöhte Verfolgungsgefahr indizieren würden und hat die Beschwerdeführerin auch nichts in diese Richtung vorgebracht.

In Anbetracht dieser Erwägungen ist dem BFA im Ergebnis daher zu folgen, dass es der Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen weder gelungen ist, die behauptete individuelle Verfolgung vor der Ausreise aus dem Irak noch eine mögliche Verfolgungsgefahr für den Fall der Rückkehr glaubhaft darzulegen.

2.3.3. Zu den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer politischen Gesinnung und aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "alleinstehenden westlich orientierten Frauen" verfolgt worden sei, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde, die auf eine allgemeine Gefährdungslage im Irak hindeuten, ist festzuhalten, dass das BFA der Beschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, weshalb im konkreten Fall nicht auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak einzugehen ist.

Den aufgetretenen Widersprüchen vermochte die Beschwerdeführerin auch mit dem Verweise auf die im AVG normierten Grundsätze eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nicht substantiiert entgegenzutreten. Monierte die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht, dass die belangte Behörde dem gegenständlichen Vorbringen durch konkrete Nachfrage die erforderliche Detailliertheit zu verschaffen verabsäumt hätte, so wird auf das erstinstanzliche Einvernahmeprotokoll verwiesen, aus dem nicht nur eine ausführliche und zu wesentlichen Themenbereichen des Vorbringens wiederholte Befragung der Beschwerdeführerin hervorgeht, sondern ihr auch augenscheinliche Unplausibilitäten in ihren Schilderung vorgehalten wurden. Die Beschwerdeführerin wurde mit ihren in der niederschriftlichen Einvernahme getätigten Angaben regelmäßig konfrontiert und kam ihr demnach die Möglichkeit zu, ihr seitens der belangten Behörde als unplausibel vorgehaltene Aussagen näher zu erläutern beziehungsweise ins Detail gehend zu konkretisieren. Dass die Beschwerdeführerin trotzdem keinen homogenen Sachverhalt zu schildern in der Lage war, kann keinesfalls als Ermittlungsdefizit des BFA gewertet werden.

Hinsichtlich der aktuellen Situation im Irak in Bezug auf den IS ist noch Folgendes festzuhalten: In der Beschwerde wurde nichts dargetan, was eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund der derzeitigen Umstände indizieren würde. Auch von amtswegen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak per se einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein werde. Die aktuellen Vorfälle sind ein Ausfluss der derzeitigen allgemeinen Situation, welche bereits vom das BFA durch die Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt wurde.

Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Das BFA hat der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einvernahme am 02.09.2013 die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihr zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben, wovon die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch machte.

Die Beschwerdeführerin ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Es besteht daher kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des BFA zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.

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