BVwG L502 2013141-1

L502 2013141-1Tribunal administratif fédéral12 nov. 2014

Regest

Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Privatleben

Texte intégral

BVwG L502 2013141-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L502.2013141.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2014, Zl. 611669406-14861758 BFA RD Wien, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben

und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 29.11.2012 persönlich vor dem Amt der Landesregierung Wien, Magistratsabteilung 35 für Einwanderung, Staatsbürgerschaft und Standesamt (im Folgenden: MA 35), einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich

(NAG).

2. Dieser Antrag wurde von der MA 35 mit Bescheid vom 02.06.2014 gemäß § 11 Abs. 1 Z 5 iVm § 21 Abs. 6 NAG abgewiesen.

Dies mit der Begründung, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der BF über einen bis 25.06.2013 gültigen Aufenthaltstitel für Italien verfügt habe. Er sei mit Schreiben vom 17.04.2014 aufgefordert worden, eine Kopie des gültigen Aufenthaltstitels vorzulegen. Anlässlich der Vorsprache am 08.05.2014 habe der BF mitgeteilt, dass er keinen verlängerten Aufenthaltstitel für Italien besitze. Der BF habe sich dennoch nach Ablauf des gültigen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufgehalten. Die an sich korrekte Inlandsantragsstellung habe dem BF jedoch kein über den erlaubten sichtsvermerkspflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht verschafft.

Über die Bestimmung des § 21 Abs. 3 NAG sei der BF mit Schreiben vom 17.04.2014 informiert worden und sei nachweislich am 09.05.2014 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 AVG erfolgt. Das weitere Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sich der BF seit 26.06.2013 nicht rechtmäßig in Österreich aufhalte und auch nach Kenntnis der geplanten Abweisung des Antrages nicht ausgereist sei.

In einer Stellungnahme vom 02.06.2014 habe der BF vorgebracht, dass die Verlängerung des Aufenthaltstitels in Italien mangels gesicherten Lebensunterhalts abgelehnt worden sei. Weiters habe der BF seine beiden kleinen Kinder beaufsichtigen müssen, während seine Ehegattin arbeitssuchend gewesen sei, weshalb dem BF eine Ausreise nicht möglich gewesen sei.

Im Hinblick auf § 11 Abs. 3 NAG, wonach beim Versagungsgrund der Überschreitung der Dauer des visumsfreien oder visumspflichtigen Aufenthalts jedenfalls Art. 8 EMRK zu berücksichtigen und eine entsprechende Interessensabwägung durchzuführen ist, führte die MA 35 lediglich in zwei Sätzen aus, dass der BF strafrechtlich unbescholten sei, er sich nicht auf das bestehende Familienleben berufen könne, da sich die Ehegattin in Österreich befinde, der BF nicht rechtmäßig in Österreich aufhältig sei und letztlich der Aufenthaltstitel lediglich für Italien gegolten habe, wo der BF auch aufhältig gewesen sei. Nach diesen Ausführungen hielt die MA 35 fest, dass ein Versagungsgrund nach dem NAG vorliege und die Abwägung iSd § 11 Abs. 3 NAG ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der einschlägigen Einwanderungsbestimmungen ergeben habe.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Kopie übermittelt, wo er am 16.07.2014 einlangte.

3. Die belangte Behörde nahm am 07.08.2014 Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie das Zentrale Fremdenregister.

4. Mit Schreiben vom 07.08.2014 wurde dem BF im Rahmen einer Verständigung über die Beweisaufnahme durch die belangte Behörde mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG beabsichtigt ist. Dies da der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt worden ist und er sich damit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Dem BF wurde eine Frist von zwei Wochen zur Einbringung einer Stellungnahme gesetzt und wurde ihm Parteigehör zu verschiedenen vorformulierten Fragen gewährt. Der BF wurde auch darauf hingewiesen, dass im Falle des Unterbleibens einer Stellungnahme das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werde. Das Schreiben wurde dem BF durch Hinterlegung am 11.08.2014 zugestellt. Eine entsprechende Stellungnahme erfolgte nicht.

5. Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2014 wurde entschieden, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG sowie § 55 AsylG nicht erteilt werde.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig sei.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

In ihrer Entscheidungsbegründung führte die belangte Behörde u.a. aus, dass im vorangegangenen Verfahren die MA 35 den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" nach dem NAG bereits rechtskräftig abgewiesen habe.

Der BF sei von der beabsichtigten Rückkehrentscheidung durch die belangte Behörde in Kenntnis gesetzt worden, habe jedoch die Möglichkeit der Stellungnahme ungenutzt verstreichen lassen. Festgehalten wurde, dass die belangte Behörde den übermittelten Bescheid der MA 35 sowie den Akteninhalt zur Entscheidungsfindung herangezogen habe.

Feststellungen wurden daraufhin zum Aufenthaltstitel des BF in Italien, der unterlassenen Verlängerung desselben, der Meldung des BF in Österreich sowie dem inzwischen unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet und der Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" getroffen. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens wurde lediglich festgehalten, dass der BF die Möglichkeit, sich hierzu zu äußern, ungenützt verstreichen habe lassen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde nach Auflistung der entsprechenden Bestimmungen aus, dass sich im behördlichen Ermittlungsverfahren keine Sachverhalte ergeben hätten, die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 57 AsylG sprechen würden. Weiters habe die Behörde dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Kenntnis gebracht und habe er von der Möglichkeit, Angaben zu seinem Privat- und Familienleben zu machen, keinen Gebrauch gemacht. Verwiesen wurde in der Folge lediglich auf den bis 25.06.2013 gültigen Aufenthaltstitel des BF für Italien sowie die Ablehnung der Verlängerung desselben und den daher unrechtmäßigen Aufenthalt des BF in Österreich. Unter Zugrundelegung dieser Umstände - und ohne nähere Feststellungen zu einem etwaigen Privat- und Familienleben zu treffen - wurde im Rahmen der Interessensabwägung festgehalten, dass das Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung die privaten Interessen des BF überwiegen.

Dieser Bescheid wurde am 01.10.2014 durch Hinterlegung zugestellt.

6. Dem BF wurde mit Verfahrensanordnung vom 29.09.2014 für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Gegen den im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde mit Schriftsatz vom 14.10.2014 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde erhoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF seit 12.01.2012 mit einer türkischen Staatsangehörigen, welche seit 9 Jahren in Österreich lebe und im Besitz einer Rot-Weiß-Rot - Karte plus sei, verheiratet sei. Der Ehe würden zwei minderjährige Kinder entstammen. Er sei derzeit arbeitslos und bei seiner Ehegattin mitversichert. Sie würden in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Er habe nach legaler Einreise ins Bundesgebiet am 29.11.2012 bei der MA 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot - Karte plus gestellt. Die erste Abweisung dieses Antrages sei beim Verwaltungsgericht Wien erfolgreich bekämpft worden. Er sei finanziell jedoch nicht in der Lage gewesen die zweite Abweisung des Antrages durch die MA 35 zu bekämpfen. Außerdem sei eine Ausreise nach Italien zum Zweck der Visumsverlängerung für den BF nicht vorstellbar gewesen, da seine Frau in diesem Zeitpunkt im 8. Monat schwanger und der gemeinsame Sohn noch sehr klein gewesen sei.

Nach Erhalt der Verständigung über die Beweisaufnahme vom 07.08.2014 habe er sich an eine Rechtsanwältin gewendet, damit diese eine Stellungnahme verfasse. Nunmehr habe er erfahren, dass diese nichts unternommen habe bzw. unglücklicherweise die Frist versäumt habe.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei grob mangelhaft und nicht schlüssig und lasse eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt vermissen. Die fehlende Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben des BF indiziere die Verletzung der Ermittlungspflicht. Es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass aus dem Akt der MA 35 keine Angaben über das Privat- und Familienleben des BF ersichtlich gewesen wären. Es bestünde vielmehr hierorts ein Familienleben des BF und würden neben der Gattin und den Kindern auch Verwandte des BF in Österreich leben.

Beigelegt wurden Kopien der Aufenthaltstitel der Kinder sowie ein türkischer Ehevertrag.

8. Am 17.10.2014 langte die Beschwerdevorlage bei der nunmehr zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein.

9. Mit Telefax vom 15.10.2014 wurde von der nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertretung des BF eine Beschwerdeergänzung eingebracht.

Vorweg wurden die persönlichen Daten der Gattin sowie der Kinder des BF angeführt, mit denen der BF in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Die Ehegattin verfüge über eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis mit Zugang zum Arbeitsmarkt. Der BF selbst verfüge über eine Einstellungszusage im Betrieb seines Bruders, der den BF im Bedarfsfalle auch unterstütze. Darüber hinaus liege eine weitere Einstellungszusage zugunsten des BF vor.

Der Antrag des BF vom 29.11.2012 sei von der MA 35 mit Bescheid vom 02.04.2013 insbesondere mit der Begründung, der Aufenthalt würde zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, abgewiesen worden. Das Verwaltungsgericht Wien habe der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde mit Beschluss vom 21.03.2014 stattgegeben, den Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Im Gegensatz zur Feststellung im genannten Bescheid der MA 35 sei jedoch keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft durch den BF zu befürchten, durch die Einstellungszusage sei vielmehr anzunehmen, dass der BF nach Erhalt der entsprechenden Genehmigung tatsächlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und demgegenüber gerade bei Versagung eines Aufenthaltstitels mit einem Unterstützungsbedarf der Familienangehörigen und finanziellen Nachteilen für eine Gebietskörperschaft zu rechnen sei. Zudem würde eine Interessensabwägung deshalb zu Gunsten des BF ausfallen, da der BF ein intaktes Familienleben mit Gattin und Kindern führe. Selbst für den Fall der Nichteinhaltung der Einstellungszusage würde daher die Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG für den BF ausfallen.

Trotz der konkreten Vorgaben durch das Verwaltungsgericht Wien habe die MA 35 den Antrag des BF neuerlich - wegen Überschreitung der Dauer des visumpflichtigen Aufenthalts - abgewiesen. Der BF sei zu diesem Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten gewesen, er habe geglaubt aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wien zum Aufenthalt berechtigt zu sein und sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er gegen diesen Bescheid erneut eine Beschwerde einbringen hätte müssen. Der BF sei familiär und sozial integriert und habe einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Er sei strafrechtlich unbescholten.

Schon im Hinblick darauf hätte die belangte Behörde zu Unrecht eine Rückkehrentscheidung erlassen, da diese gegen Art. 8 EMRK verstoßen würde und seien die Kriterien für die Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens erfüllt bzw. sei die Interessensabwägung zugunsten des BF vorzunehmen.

Darüber hinaus sei der BF türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht in Österreich. Damit gehöre er zum Begünstigtenkreis des Assoziationsabkommens der Türkei mit der EWG. Somit könne ihm der Umstand, dass er sich während dem gegenständlichen Aufenthaltsverfahren in Österreich aufgehalten und die Entscheidung im Inland abgewartet hat, aufgrund der Stillhalteklausel nicht vorgeworfen werden.

Zum Beweis wurden die Einvernahme der Ehegattin des BF und des BF selbst sowie die Einsichtnahme in den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes und die Beschwerdeergänzung des BF.

In Ansehung dieser Beweismittel war der oben wiedergegebene Verfahrensverlauf sowie das Vorbringen des BF als unstrittig festzustellen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005 idgF sowie des 7. und 8. Hauptstücks des FPG idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Zu A)

1. Bis zum 31.12.2013 war es dem Asylgerichtshof und davor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gemäß § 66 Abs 2 AVG möglich, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft war, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erschien. Abs 3 leg cit legte fest, dass der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbarer Beweisaufnahme auch selbst durchführen konnte, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden war.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im zuletzt genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte auch berücksichtigt werden muss, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Der Gesetzgeber hat zur Sicherung der Qualität des Asylverfahrens einen Instanzenzug vorgesehen, der zum Unabhängigen Bundesasylsenat und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt. Es kommt dem Unabhängigen Bundesasylsenat in dieser Funktion schon nach der Verfassung die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art 129c Abs 1 B-VG) zu. Diese wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, da es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.

Im bereits zitierten Erkenntnis vom 21.11.2002, 2000/20/0084, sowie im Erkenntnis vom 22.12.2002, 2000/20/0236, weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass - auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - eine ernsthaft Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich bei derselben Behörde enden solle. Ein Vorgehen gemäß § 66 Abs 2 AVG ermögliche es daher, dem Abbau einer echten Zweiinstanzlichkeit des Verfahrens und der Aushöhlung der Funktion des unabhängigen Bundesasylsenates als Kontrollinstanz entgegenzuwirken.

Zu § 28 Abs 3 VwGVG hat der Verwaltungsgerichtshof nunmehr ausgesprochen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich meritorisch zu entscheiden haben, eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen jedoch insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

2. Die belangte Behörde stützte sich in ihren Feststellungen im gegenständlichen Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung offenkundig auf den Wortlaut des Bescheides der MA 35 vom 02.06.2014, weitere Inhalte aus dem Verfahren über den Antrag des BF auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG finden sich nicht im Akt.

Gestützt offenbar lediglich auf diesen Bescheid der MA 35 erließ die belangte Behörde die gegenständliche Rückkehrentscheidung, in der sie u.a. ausführte, dass sie dem BF die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Kenntnis gebracht und er von der Möglichkeit, im Rahmen einer Stellungnahme Angaben zu seinem Privat- und Familienleben zu machen, keinen Gebrauch gemacht habe.

Im bekämpften Bescheid finden sich demgegenüber keine näheren Feststellungen zu einem etwaigen Privat- und Familienleben des BF in Österreich. Dies obwohl der Bescheid der MA 35 vom 02.06.2014 zumindest indizierte, dass die Ehegattin sowie Kinder des BF in Österreich leben. Im Hinblick darauf wäre es für die belangte Behörde schon angezeigt gewesen Einsicht in den Akt der MA 35 zu nehmen, in dem wohl die entsprechen Angaben über das Privat- und Familienleben des BF ersichtlich gewesen wären. Dies nicht nur hinsichtlich der Kernfamilie, sondern auch hinsichtlich anderer, behaupteter Maßen in Österreich aufhältiger Verwandter des BF.

Für das erkennende Gericht war im Hinblick darauf nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde sich nicht einmal ansatzweise mit der Existenz dieser Familienmitglieder des BF und einem etwaigen gemeinsamen Familienleben mit diesen im Bundesgebiet auseinandergesetzt und Feststellungen hierzu getroffen hat.

Selbst wenn der BF im Schreiben der Behörde vom 07.08.2014 darauf hingewiesen wurde, dass im Falle des Unterbleibens einer Stellungnahme das Verfahren ohne nochmalige Anhörung aufgrund der Aktenlage fortgeführt werden würde, durfte die belangte Behörde schon in Ansehung des Bescheides der MA 35 vom 02.06.2014 nicht zu dem Schluss gelangen, dass kein relevantes Privat- und Familienleben des BF in Österreich bestehe, sondern hätte sie jedenfalls weitere Ermittlungsschritte vornehmen und jedenfalls konkrete Feststellungen zu diesem Privat- und Familienleben treffen müssen. Dies vor allem, da ein solches Privat- und Familienleben ein wesentliches Tatbestandsmerkmal im Rahmen der Prüfung sowohl hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG als auch der Erlassung einer Rückkehrentscheidung darstellt.

Ferner hat die belangte Behörde durch die Anwendung von § 52 FPG betreffend Rückkehrentscheidungen des 1. Abschnitts (Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen Drittstaatsangehörige) des 8. Hauptstückes des FPG zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgeht, dass es sich beim BF um einen bloßen Drittstaatsangehörigen handelt. Da es sich beim BF jedoch um einen türkischen Staatsangehörigen handelt, hätte sich die belangte Behörde auch mit der Frage, ob es sich beim BF nicht um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen aufgrund des Assoziierungsabkommen EWG - Türkei bzw. dessen Zusatzprotokoll und dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 (ARB), insbesondere der Stillhalteklausel hinsichtlich dem Familiennachzug türkischer Staatsangehöriger zu einer österreichischen Ankerperson handelt, auseinandersetzen müssen (vgl. EuGH in der Rechtssache Dereci, C-256/11).

3. Im bereits erwähnten Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Sachentscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes, wonach die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden soll, wird ausgeführt: "Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...]".

Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes stützte sich in seinen Feststellungen zum aktuellen Privat- und Familienleben des BF lediglich auf jene im Bescheid der MA 35 vom 02.06.2014, wobei aber nicht einmal die dort angeführten Familienmitglieder des BF Eingang in das Verfahren vor der belangten Behörde gefunden haben. Die Einsichtnahme lediglich in diesen Bescheid der MA 35 stellte sich demnach als völlig ungeeigneter Ermittlungsschritt dar und hat die belangte Behörde, unter bloßem Hinweis auf die nicht erfolgte Stellungnahme durch den BF zum Schreiben vom 07.08.2014, unzulässiger Weise jegliche weitere Ermittlungstätigkeit unterlassen.

Mangels Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, auf dessen Grundlage tragfähige Feststellungen zu wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der im Spruch genannten Bestimmungen (Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß den §§ 55, 57 AsylG sowie Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG) erst möglich wären, wurde insofern aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes der entscheidungswesentliche Sachverhalt für die abschließende Beurteilung, ob dem BF ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre oder eine Rückkehrentscheidung geboten ist, erst gar nicht ermittelt, weshalb sich das erkennende Gericht zur Behebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasst sieht.

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass durch die Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (vgl. VwGH 22.05.1984, 84/07/0012 zu § 66 Abs. 2 AVG), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Vorbringen - im gegenständlichen Fall somit auch die Beschwerdeausführungen und die an das BVwG gerichtete Beschwerdeergänzung - zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken hat, dass bereits gemachte Angaben ergänzt bzw. vervollständigt werden.

4. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.

5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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