BVwG W216 2010582-1

W216 2010582-1Tribunal administratif fédéral11 nov. 2014

Regest

Einstellung, Kontrolle, Meldepflicht, Notstandshilfe

Texte intégral

BVwG W216 2010582-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W216.2010582.1.00

Spruch

W216 2010582-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von Herrn XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.07.2014, GZ: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde vom Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) - unter mündlicher Erörterung sowie schriftlicher Festhaltung der Rechtsfolgen einer Nichteinhaltung - ein Kontrollmeldetermin gemäß § 49 AlVG für den 06.06.2014 vorgeschrieben.

Am 05.06.2014 suchte der Beschwerdeführer die Infozone das AMS auf und teilte ohne Angabe von Gründen ("ist privat") mit, dass er den Kontrollmeldetermin am nächsten Tag, dem 06.06.2014, nicht wahrnehmen werde.

Am 25.06.2014 wurde der Beschwerdeführer beim AMS niederschriftlich einvernommen. Gegenstand der Verhandlung bildete die Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 06.06.2014. Der Beschwerdeführer gab dabei an, die Kontrollmeldung am 06.06.2014 nicht eingehalten zu haben, weil er auf das Kind seiner Freundin aufpassen habe müssen.

Mit Bescheid des AMS vom 27.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe vom 06.06.2014 bis zum 09.06.2014 (also für vier Tage) aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 06.06.2014 nicht eingehalten und sich erst wieder am 10.06.2014 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das von ihm als "Einspruch" bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er am Vortag, dem 05.06.2014, in der Infozone des AMS vorgesprochen und dabei mitgeteilt habe, dass er den Kontrollmeldetermin am folgenden Tag wegen privater Probleme nicht wahrnehmen könne. Er habe angenommen, dass die Mitarbeiterin des AMS gesagt hätte, dass er am 10.06.2004 wiederkommen solle, was er auch getan habe.

Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 23.07.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Geltendmachung von Notstandhilfe (Pensionsvorschuss) am 04.12.2013 unter Punkt 1 des Leistungsantragsformulars angeführt habe, dass in seinem Haushalt keine Angehörigen leben würden und er für keine Angehörigen zu sorgen hätte, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm leben würden. Gemäß den chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des AMS habe der Beschwerdeführer am 05.06.2014 in der Infozone des AMS vorgesprochen und ohne Angabe von Gründen mitgeteilt, dass er den Kontrollmeldetermin am 06.06.2014 nicht wahrnehmen könne. Als Grund für sein Nichterscheinen habe er lediglich angeführt, dass "es privat ist". Er sei daher am 05.06.2014 vom AMS über die Notwendigkeit der Einhaltung von Kontrollmeldeterminen informiert worden und es seien ihm die Rechtsfolgen für den Fall des Versäumens der Kontrollmeldung am 06.06.2014 zur Kenntnis gebracht worden. Laut Aktenlage sei der Beschwerdeführer auch bereits am 30.04.2014 vom AMS über die Rechtsfolgen beim Versäumen einer Kontrollmeldung am 06.06.2014 belehrt worden. Aufgrund der vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen sei für das AMS kein Grund ersichtlich, der es ihm unmöglich gemacht hätte, den Kontrollmeldetermin am 06.06.2014 wahrzunehmen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

Der Beschwerdeführer stellte am 01.08.2014 einen Vorlageantrag, in dem er nochmals begründend ausführt, dass er sich am 05.06.2014 in der Infozone des AMS entschuldigt habe, dass er den Termin am 06.06.2014 leider nicht einhalten könne, weil er private Probleme habe. Die Mitarbeiterin habe dies in den Computer eingegeben und ihm mitgeteilt, dass das somit erledigt sei und er am 10.06.2014 wiederkommen solle, um sich wieder zu melden, was er auch getan habe. Am 10.06.2014 habe ihm eine Mitarbeiterin des AMS mitgeteilt, dass es in so einem Fall besser sei, man gehe in den Krankenstand. Dies könne er jedoch nicht, weil er immer freitags und samstags geringfügig als Promotor eines namentlich genannten Unternehmens tätig sei. Aufgrund seiner finanziell angespannten Situation sowie dem Umstand, dass er der Meinung sei, nichts falsch gemacht zu haben, ersuche er um neuerliche Entscheidung.

Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der bezughabenden Akten des Verfahrens, am 07.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu Spruchpunkt A)

1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):

Die belangte Behörde hat den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt.

Dem Beschwerdeführer wurde am 30.04.2014 vom AMS ein Kontrolltermin für den 06.06.2014 vorgeschrieben.

Der Beschwerdeführer hat am 05.06.2014 die Infozone das AMS aufgesucht und mitgeteilt, dass er aus privaten Gründen den ihm für den folgenden Tag vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin nicht wahrnehmen werde. Er wurde dabei über die Notwendigkeit der Einhaltung von Kontrollmeldeterminen sowie die Rechtsfolgen für den Fall des Versäumens der Kontrollmeldung informiert.

Der Beschwerdeführer hat den für den 06.06.2014 vorgeschriebenen Termin nicht wahrgenommen, weshalb der Leistungsbezug für den Zeitraum vom 06.06.2014 bis zum 09.06.1014 eingestellt wurde.

Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer den Termin nicht wahrgenommen hat.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtes.

Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass die belangte Behörde ein ausreichendes Ermittlungsverfahren geführt hat.

Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, den Termin tatsächlich nicht wahrgenommen zu haben. Er bestreitet auch nicht, über die Rechtsfolgen eines Kontrollmeldeterminversäumnisses belehrt worden zu sein. Vielmehr bringt er in seiner Beschwerdeschrift vor, sich am Tag zuvor durch eine persönliche Vorsprache in der Infozone des AMS dafür entschuldigt zu haben, dass er den Kontrollmeldetermin am nächsten Tag nicht wahrnehmen werde. Aufgrund dessen sei er der Meinung, nichts falsch gemacht zu haben. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG für die Säumnis eines - ordnungsgemäß festgesetzten - Kontrollmeldetermins lediglich dann nicht eintritt, wenn der Arbeitslose seine Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. die Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß § 8 AngG) oder die Arbeitssuche. Ein solch triftiger Grund muss jedoch glaubhaft gemacht werden (siehe dazu näher Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar I, § 49, Rz. 828). Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache am 05.06.2014 als Grund für seine beabsichtigte Versäumnis des (unstrittig ordnungsgemäß festgesetzten) Kontrollmeldetermins lediglich angegeben, dass "es privat ist". Eine nähere Begründung hierfür hat er jedoch nicht vorgebracht.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am 25.06.2014, die Kontrollmeldung am 06.06.2014 nicht eingehalten zu haben, weil er auf das Kind seiner Freundin aufpassen habe müssen, ist - der Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend - entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Geltendmachung von Notstandhilfe am 04.12.2013 unter Punkt 1 des Leistungsantragsformulars angeführt hat, dass in seinem Haushalt keine Angehörigen leben und er für keine Angehörigen zu sorgen habe, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihm leben.

Es ist der belangten Behörde - zusammenfassend - nicht entgegenzutreten, wenn sie nachvollziehbar davon ausgeht, dass kein Grund ersichtlich sei, der es dem Beschwerdeführer unmöglich gemacht habe, seinen Kontrollmeldetermin am 06.06.2014 wahrzunehmen.

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer erstmals im Vorlageantrag vorgebracht, jeweils freitags und samstags bei einem von ihm namentlich genannten Unternehmen als Promotor geringfügig beschäftigt zu sein. Dazu ist auszuführen, dass laut durchgeführter Abfrage beim Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger vom 09.07.2014 kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vom Beschwerdeführer am Freitag, den 06.06.2014, aufscheint. Darüber hinaus stellt eine geringfügige Beschäftigung auch keinen triftigen Grund für ein Kontrollmeldeversäumnis dar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lautet:

"Kontrollmeldungen

§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören."

Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrolltermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt. Angesichts dieser Sanktion kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht (vgl. Pfeil, AlVG, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen 3., neu bearbeitete Auflage, Kurzkommentar).

Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind zB Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 2.7.2008, 2007/08/0274; 9.8.2002, 2002/08/0039).

Wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargelegt, kann die vom Beschwerdeführer am Vortag des ihm ordnungsgemäß zugewiesenen Kontrollmeldetermins erfolgte Entschuldigung für sein beabsichtigtes Fernbleiben ohne Angabe von Gründen ("es ist privat") sowie sein im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme erstattetes, den Angaben in seinem Leistungsantragsformular widersprechendes, Vorbringen, er habe auf das Kind seiner Freundin aufpassen müssen, keinesfalls als triftige Gründe gewertet werden. Dem Beschwerdeführer ist der Termin ordnungsgemäß zugewiesenen und die Folgen der Nichteinhaltung des Termins nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Die Einhaltung von Terminen zur Wahrung des Anspruches auf Leistungen aus dem Arbeitslosenversicherungsrecht ist jedem Arbeitslosen zumutbar und hat eine Nichteinhaltung auch gesetzlich eindeutig geregelte Sanktionen.

Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass der Beschwerdeführer den Kontrolltermin selbstverschuldet nicht eingehalten hat und daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.

3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht.

Das amtswegige Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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