W216 2009309-1•BVwG W216 2009309-1
W216 2009309-1Tribunal administratif fédéral11 nov. 2014
Anrechnung, Einkommen, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Notstandshilfe, Rückforderung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Petra SANDNER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Kurt SCHEBESTA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse vom XXXX betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe vom 01.09.2013 bis 31.10.2013 und Rückforderung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 284,26, in nicht-öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wien Hauffgasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer bezieht seit 1988 immer wieder Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. In seinem Antrag auf Pensionsvorschuss vom 05.11.2012 gab er auf Seite 2 des Antragsformulars unter anderem an, dass sein Sohn als Lehrling bei der Firma XXXX ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von €
540,-- beziehe. Seine Ehefrau stehe in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis und beziehe ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.051,--. Aufgrund dieser Angaben und der vorgelegten Lohnbescheinigung der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde die Notstandshilfe errechnet, unter Berücksichtigung von Freigrenzen betreffend die Ehefrau und die beiden Kinder.
2. Am 29.10.2013 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf Notstandshilfe und gab dabei an, dass seine Ehefrau ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.070,-- beziehe. Hinsichtlich seines Sohnes gab er im Antragsformular ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 899,13 an. Ferner führte er in dem entsprechenden Feld aus, dass er mit seiner Ehefrau und seinen minderjährigen Kindern, darunter auch sein Sohn, im gemeinsamen Haushalt lebe. Auf Grund der Änderung des Einkommens betreffend den Sohn wurde der Beschwerdeführer zur Vorlage einer Lohnbescheinigung des Sohnes aufgefordert, die am 07.11.2013 beim Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) einlangte. Dazu hielt der Beschwerdeführer fest, dass er trotz höherer Lehrlingsentschädigung betreffend seinen Sohn für diesen unterhaltspflichtig sei und für ihn auch Kinderbeihilfe bekomme. Ein Wegfallen der Freigrenze sei daher nicht nachvollziehbar.
Aus den vorgelegten Lohnzetteln ist ersichtlich, dass der Sohn des Beschwerdeführers seit 01.09.2013 ein monatliches Bruttogehalt von €
1. 050,-- bezieht, da er sich seit diesem Zeitpunkt im 3. Lehrjahr befindet.
3. Mit Email vom 18.11.2013 legte der Beschwerdeführer die fehlende Lohnbestätigung seines Sohnes vor und merkte nochmals an, dass er nach wie vor für seinen Sohn, auch wenn er sich im 3. Lehrjahr befinde, zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sei.
4. Mit Bescheid des AMS vom XXXX erfolgte daher nach entsprechender Korrektur ein Widerruf der zum Teil zu Unrecht bezogenen Leistung vom 01.10.2013 bis 31.10.2013 und es erfolgte eine Vorschreibung einer Rückforderung in der Höhe von € 144,46.
5. Im Berufungsverfahren wurde mit Bescheid der Landesgeschäftsstelle Wien vom XXXX der Bescheid behoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen, da über einen falschen Leistungszeitraum abgesprochen worden sei. Eine Aberkennung des Zusatzbetrages hätte nicht erst ab 01.10.2013, sondern bereits ab 01.09.2013 erfolgen müssen.
6. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde nunmehr der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 01.09.2013 - 31.10.2013 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend korrigiert und der Beschwerdeführer wurde zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von € 284,26 aufgefordert. Begründend wurde ausgeführt, dass durch die verspätete Meldung der Einkommenserhöhung seines Sohnes ab 01.09.2013 seine Notstandshilfe berichtigt werden habe müssen und es sei die im Spruch genannte Differenzrückforderung entstanden. In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS auf § 38 AlVG, wonach auf die Notstandshilfe die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld soweit nichts anderes bestimmt sei, anzuwenden seien und auf den Gesetzeswortlaut des § 24 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 AlVG.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.05.2014, beim AMS am 14.05.2014 eingelangt, fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde. Begründend führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen aus, es sei für ihn nicht absehbar gewesen, dass er auch das Einkommen seines Sohnes melden müsse, sobald dieser im 3. Lehrjahr mehr Lehrlingsentschädigung bekomme. Das AMS dürfe einen zu viel bezogenen Bezug nur dann rückfordern, wenn dies nur mit zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen sei. Dazu zitierte er eine Entscheidung des VwGH vom 21.02.2007, 2004/08/0175.
8. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS Wien Hauffgasse als belangte Behörde am 11.06.2014 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 13.05.2014 abgewiesen wurde. Der offene Rückforderungsbetrag sei bereits zur Gänze erstattet worden.
In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde aus, dass die Einkommenserhöhung seines Sohnes, die wesentlich für seine Anspruchsberechnung sei, dem AMS erst im Zuge einer neuerlichen Antragstellung vom 29.10.2013 bekannt geworden sei.
Gemäß § 50 AlVG seien Leistungsbezieher verpflichtet, jede Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse und die ihrer Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, sowie jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung, zu melden.
Diese Meldeverpflichtung finde sich auf jedem Antragsformular, dass vom Beschwerdeführer unterschrieben worden sei. Diese Verpflichtung könne auch an niemanden delegiert werden. In den bundesweit einheitlich aufgelegten Antragsformularen sei der Beschwerdeführer auf Seite 4 klar ersichtlich auf seine Pflichten hingewiesen worden. Es ist vorauszusetzen, dass er sich auch mit dem Inhalt, den er unterschrieben habe, auseinandergesetzt habe. Damit sei auch sein Einwand, in dem er sich auf den Stammrechtssatz des Verwaltungsgerichtshofes - Entscheidung von 2004, Zl. 2004/08/0174 - beziehe, nicht nachvollziehbar. Diese Entscheidung gründe sich auf einen völlig anderen Sachverhalt, der es dem Leistungsbezieher nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes unmöglich gemacht habe, den Rückforderungstatbestand zu erkennen.
Der Beschwerdeführer beziehe seit Jahren Notstandshilfe. Es habe ihm klar sein müssen, dass Voraussetzung für den Bezug dieser Leistung das Vorliegen von Notlage sei. Aus diesem Grund sei er bereits in der Vergangenheit verpflichtet gewesen, regelmäßig Lohnbescheinigungen der Gattin vorzulegen, die es dem AMS möglich gemacht hätten, das Vorliegen von Notlage immer wieder aufs Neue zu überprüfen. Es sei von ihm zu erwarten gewesen, zumindest nachzufragen, ob eine Änderung des Einkommens des Sohnes für die Beurteilung von Notlage von Bedeutung sei. Für das AMS seien keinerlei Hinweise ersichtlich, dass er seiner Meldepflicht rechtzeitig nachgekommen sei (auf die in jedem Antragsformular klar hingewiesen werde) bzw. im Zuge einer Vorsprache oder eines Telefonats thematisiert hätte.
Die teilweise Rückforderung der Notstandshilfe sei daher zu Recht erfolgt. Der offene Rückforderungsbetrag sei zur Gänze vom laufenden Bezug einbehalten worden. Seinem Antrag auf aufschiebende Wirkung sei keine Folge gegeben worden, da seine Beschwerde aussichtslos erscheine.
9. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er sein bisheriges Vorbringen aufrechthält und mit Hinweis auf die Entscheidung des VwGH, Zl. 2004/08/0175, ausführte, dass die Erhöhung der Lehrlingsentschädigung zu einer Streichung der Freigrenze führe. Der Verlust der Freigrenze bei Nichtmeldung der höheren Lehrlingsentschädigung seines Sohnes ab dem 3. Lehrjahr sei für ihn nicht erkennbar gewesen.
10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 08.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Deshalb stand dieser zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht hinreichend fest.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Der vorliegend relevanten Bestimmungen lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, 2014/03/0063, näher präzisiert. Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer ‚Delegierung' der Entscheidung ...)".
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sind die Verwaltungsgerichte als Rechtsschutzeinrichtung eingerichtet worden. Die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, sieht grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern vorrangig auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichts liegt. Die Verwaltungsgerichte sollen primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörden vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen soll, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
3.5. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens aus folgenden Gründen missachtet:
Eingangs ist zu bemerken, dass der belangten Behörde insofern zuzustimmen ist, als der Beschwerdeführer die in § 50 AlVG normierte Meldeverpflichtung, wonach er jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, sowie jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung zu melden hat, verletzt hat. Die Einkommenserhöhung seines Sohnes ab dem 3. Lehrjahr, die wesentlich für seine Anspruchsberechtigung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist, war dem Beschwerdeführer mit dem Wechsel seines Sohnes in das 3. Lehrjahr ab 01.09.2013 bekannt. Die Änderung des Einkommens seines Sohnes wurde dem AMS durch den Beschwerdeführer erst im Zuge einer neuerlichen Antragstellung vom 29.10.2013 bekannt gegeben, obwohl sich die in § 50 AlVG normierte Meldeverpflichtung klar ersichtlich auf jedem Antragsformular findet, das vom Beschwerdeführer unterschrieben wurde. Zudem bezieht der Beschwerdeführer bereits seit Jahren Notstandshilfe und er war bereits in der Vergangenheit verpflichtet, regelmäßig Lohnbescheinigungen der Ehefrau vorzulegen, die es dem AMS möglich machten, das Vorliegen von Notlage immer wieder aufs Neue zu überprüfen. Daher wäre von dem Beschwerdeführer auch zu erwarten gewesen, zumindest nachzufragen, ob eine Änderung des Einkommens des Sohnes für die Beurteilung von Notlage von Bedeutung ist. Vor diesem Hintergrund ist der belangten Behörde insofern zu folgen, dass der Beschwerdeführer mit der Nichtmeldung der Einkommenserhöhung seines Sohnes die ihn gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung verletzte, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden könnte.
Auch wenn im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt - der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG grundsätzlich verwirklicht ist, stützt die belangte Behörde ihre Entscheidung über die Nichtgewährung einer Freigrenze hinsichtlich seines Sohnes ausschließlich darauf, dass sein Sohn seit 01.09.2013 ein Nettoeinkommen von € 900,90 beziehe, das den Ausgleichszulagenrichtsatz für das Jahr 2013 in der Höhe von €
837,63 pro Monat übersteige, weshalb der Zusatzbetrag abzuerkennen (gewesen) sei.
Gemäß § 6 der Notstandshilfeverordnung (NH-VO) ist vom Einkommen des Ehepartners ein Betrag frei zu lassen, der zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes des Ehepartners und der allenfalls von ihm zu versorgenden Familienmitglieder bestimmt ist. Die Freigrenze beträgt pro Monat € 529,-- bzw. € 609,-- (für 2013) für den das Einkommen beziehenden Ehepartner und die Hälfte dieses Betrages für jede Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt.
Für die Beantwortung der allein strittigen Frage, ob bei der Anrechnung des Einkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers Freigrenzen für den gemeinsamen Sohn zu berücksichtigen sind, ist somit lediglich maßgebend, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers zum "Unterhalt" des Sohnes "auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht wesentlich beiträgt".
Die belangte Behörde hat sich mit dem Vorliegen dieser Voraussetzung nicht auseinander gesetzt. Sie hat lediglich den nicht näher begründeten Standpunkt vertreten, dass für Personen, welche ein Einkommen über den Ausgleichzulagenrichtsatz erzielen, keine Freigrenze gebühre. Ein derartiger Ausschluss der Freigrenzenerhöhung kann der genannten Bestimmung jedoch nicht entnommen werden. Mit der erwähnten "rechtlichen Pflicht" wird vielmehr auf das Unterhaltsrecht verwiesen. Hierbei ist für die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes des Beschwerdeführers zwar auch der Ausgleichzulagenrichtsatz als Orientierungshilfe heranzuziehen (vgl. das hg. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2000, 97/08/0436, mit Hinweisen auf die Vorjudikatur und Verweisen auf die Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte und Lehrmeinungen zur Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit). Selbsterhaltungsfähigkeit eines Kindes bedeutet aber insgesamt die Fähigkeit zur eigenen angemessenen Bedürfnisdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushaltes; benötigt das Kind noch die elterliche Wohnungsgewährung oder Betreuung, so liegt noch keine Selbsterhaltungsfähigkeit vor (siehe dazu VwGH 21.11.2007, 2006/08/0246). (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 36, Rz. 687)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt als "wesentlicher Beitrag" zum geschuldeten Unterhalt nicht nur ein finanzieller Beitrag in Frage, sondern auch die Betreuung des Kindes im Rahmen der Haushaltsführung (vgl. das Erkenntnis vom 18.02.2004, Zl. 2000/08/0176, mwN).
Vor diesem Hintergrund wurde die Frage der rechtlichen oder sittlichen Unterhaltspflicht von der belangten Behörde nicht abschließend geprüft, da die allein auf das Einkommen des Kindes abstellende Betrachtungsweise für die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit, die im gegenständlichen Fall überprüft werden hätte müssen, nicht ausreicht. Dem Bundesverwaltungsgericht wurde diesbezüglich der Sachverhalt nicht hinreichend vorgelegt, und es kann deshalb die Rechtmäßigkeit des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalts nicht beurteilen.
Zusammengefasst dargestellt hat die belangte Behörde in entscheidenden Punkten den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Aufgrund der dargestellten Mängel sind daher die Ermittlungen des AMS zu ergänzen. Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes des Beschwerdeführers durchführen müssen, insbesondere unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers, die sich im vorgelegten Verwaltungsakt wiederfinden, wonach er gemeinsam mit seiner Ehefrau, seiner minderjährigen Tochter und seinem (minderjährigen) Sohn, der sich im 3. Lehrjahr befinde, im gemeinsamen Haushalt lebe, für seinen Sohn Kindergeld beziehe und auch unterhaltspflichtig sei.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG zur Entscheidung in der Sache sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS zurückzuverweisen.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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