BVwG W211 1428740-1

W211 1428740-1Tribunal administratif fédéral11 nov. 2014

Regest

Ermittlungspflicht, geschlechtsspezifische Verfolgung, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Zwangsehe

Texte intégral

BVwG W211 1428740-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W211.1428740.1.00

Spruch

W211 1428740-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde vom 13.08.2012 wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei ist eine Staatsangehörige Somalias, die in Österreich am 15.11.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

2. Bei ihrer Erstbefragung vor Organen einer Polizeiinspektion am 15.11.2011 gab die beschwerdeführende Partei an, verheiratet zu sein, der Volksgruppe der XXXX anzugehören und in Österreich oder der Europäischen Union über keine Verwandten zu verfügen. Sie sei am 12.05.2011 aus Somalia ausgereist und über Dubai, Syrien und die Türkei nach Griechenland gefahren. Von Griechenland aus sei sie in einem LKW versteckt nach Österreich gelangt.

Somalia habe sie verlassen, weil sie ihre Kinder nicht habe ernähren können. Sie sei bereits einmal im Jahr 2005 nach Saudi Arabien geflohen, von dort aber im März 2011 nach Somalia abgeschoben worden. Sie bekomme in Somalia keine Unterstützung.

3. Am 04.07.2012 fand eine weitere Einvernahme, diesmal vor der belangten Behörde, statt. Die beschwerdeführende Partei gab dort an, in Mogadischu geboren und aufgewachsen zu sein. Drei Schwestern würden in Saudi Arabien leben; ein Bruder und ihr Vater leben noch in Mogadischu. Sie habe aus einer ersten Ehe drei Töchter, die zur Zeit bei ihrem zweiten Ehemann in Mogadischu leben würden. Es leben weiter drei Onkel dort. Sie habe Kontakt zu ihren Familienmitgliedern, und es gehe diesen gut.

Sie habe Somalia im Jahr 2005 bereits verlassen, weil ihr ein Mann nachgestellt habe. Dieser Mann habe ihr auch nach ihrer Rückkehr nach Somalia im Jahr 2011 wieder nachgestellt. Jener Mann sei bewaffnet und aus dem gleichen Clan gewesen. Nicht einmal ihr Vater habe ihn stoppen können. Es habe im April 2011 einen Vorfall gegeben, bei welchem jener Mann und zwei Begleiter nach ihr gesucht haben.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), und die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahmen stellte die belangte Behörde - im Wesentlichen - fest, dass die beschwerdeführende Partei aus Mogadischu stamme, dem Hauptclan der Hawiye und dem Subclan der XXXX angehöre und an keinen schweren Krankheiten leiden würde. Asylrelevante Gründe für das Verlassen des Heimatlandes können nicht festgestellt werden. Die beschwerdeführende Partei verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia, und es sei ihr ihre Lebensgrundlage nicht gänzlich entzogen gewesen. Danach traf die Behörde Länderfeststellungen zu Somalia betreffend die Politik und Wahlen in Somalia, die Sicherheitslage, die Menschenrechte, die Clanstruktur, den Rechtsschutz, die Sicherheitsbehörden, die Polizeigewalt, Korruption, innerstaatliche Fluchtalternativen, Rückkehrfragen und schließlich noch betreffend die Lage der XXXX in Somalia.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde, soweit wesentlich, aus, dass die beschwerdeführende Partei bei ihrem Fluchtvorbringen vage und widersprüchlich gewesen sei, und dieses daher nicht glaubhaft sei. Hinsichtlich einer Rückkehr nach Somalia habe sich die Situation in Mogadischu geändert, und sei die Stadt heute weitestgehend ein von direkten Kampfhandlungen verschonter Teil des Landes. Aufgrund der geänderten Situation könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr nach Mogadischu einer Gefährdung unterliegen würde. Die beschwerdeführende Partei sei eine gesunde junge Frau, die in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Es bestehe in Somalia und insbesondere in Mogadischu keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Schließlich verfüge die beschwerdeführende Partei über familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass Feststellungen zur Situation der Frauen in Somalia und in Mogadischu zur Gänze unterblieben seien. Bereits ihre erste Scheidung sei aufgrund des Nachstellens durch ein bekanntes Mitglied der Miliz der XXXX verursacht gewesen. Jener Verfolger habe sie auch nach ihrer Rückkehr im Jahr 2011 belästigt. Es sei kein Widerspruch, einerseits eine gefürchtete Zwangsverheiratung und andererseits auch eine wirtschaftliche Notlage als Fluchtgründe zu nennen. Sie sei auch von ihrem zweiten Mann geschieden und würde im Falle einer Rückkehr keinen Schutz gegen das Milizmitglied haben. Außerdem könne im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu von einer gesicherten Versorgung keine Rede sein. Die beschwerdeführende Partei habe in Somalia lediglich die Rechte, die ihr von einem Mann zugestanden würden. Auf diese Probleme sei die belangte Behörde nicht eingegangen.

6. Am 11.12.2013 langten eine weitere Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei, Deutschkursbestätigungen, ein ärztliches Attest vom 21.02.2013 und mehrere Empfehlungsschreiben ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichter_innenzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend insbesondere Folgendes festgehalten (Zl. Ro 2014/03/0063):

"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. (...)

Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das VwG hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. (...)"

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers bzw. einer Asylwerberin unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers bzw. der Asylwerberin und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines oder ihres Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:

2.1. Die Beschwerde ist dahingehend im Recht, dass die belangte Behörde tatsächlich zur Lage der Frauen in Somalia und Mogadischu und zum Risiko einer Zwangsverheiratung bzw. zu den (mangelnden) Rechtsschutzmechanismen für bedrohte Frauen in Mogadischu keinerlei Ermittlungsschritte setzte. Feststellungen dazu sind jedoch unabdingbar, um eine rechtliche Beurteilung der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei vornehmen zu können.

2.2. Bereits das Länderinformationsblatt aus dem Mai 2012 zu "Sozialen Gruppe" eröffnet mit der Anmerkung, dass "die Situation von Frauen und Mädchen von Menschenrechtsexperten als besonders prekär eingeschätzt [wird]". Weiter heißt es darin, dass "in allen Teilen Somalias sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt verbreitet [ist]. Häusliche Gewalt gegen Frauen bleibt ein ernsteres Problem. Es gibt keine Gesetze, die sich spezifisch gegen häusliche Gewalt richten."

Bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung gingen also die der Behörde zur Verfügung stehenden Berichte von einer besonders prekären Situation für Frauen in Somalia aus. Sie hätte sich daher im Detail mit der Lage dieser sozialen Gruppe und dem damit einhergehenden realen Risiko der beschwerdeführenden Partei, Opfer einer geschlechtsspezifischen Verfolgung zu werden, auseinandersetzen müssen.

2.3. Aktuellere Informationen formulieren diese Gefahren noch konkreter und führen unter anderem aus, dass Somalia eines der schlimmsten Länder für Frauen ist (siehe EASO COI Information Report, South and Central Somalia, Country Overview, August 2014, Seite 108; AB der Staatendokumentation, Somalia, IFA Mogadischu, Frauen, Jänner 2014, Seite 1). Auch wird in diesen Berichten nicht von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit der somalischen Sicherheitsbehörden im Falle von geschlechtsspezifischer Gewalt ausgegangen (siehe unter vielen anderen aktuell Home Office, Country Information and Guidance, Somalia, April 2014, Seite 53).

2.4. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen zur Lage der Frauen in Somalia und in Mogadischu und zum Problem von Zwangsverheiratungen bzw. zu den Schutzmöglichkeiten durch die somalischen Sicherheitsbehörden anstellen müssen, um im zu erlassenden Bescheid die entsprechenden Feststellungen treffen zu können.

Darüber hinaus wird die belangte Behörde aktuelle Informationen zum Verbleib des Familienverbandes der beschwerdeführenden Partei in Somalia einholen müssen, um eine entsprechende rechtliche Beurteilung vornehmen zu können.

2.5. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer asylrelevanten Verfolgung sowie hinsichtlich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur ansatzweise Ermittlungen vorgenommen hat. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich hierbei um krasse bzw. besonders erhebliche Ermittlungslücken.

Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014 (siehe Punkt 1.2.) hat das Bundesasylamt kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Mängel in den Länderfeststellungen können - im Gegensatz zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, welches durch die bei ihm eingerichtete Staatendokumentation rasch und effizient erforderliche Feststellungen nachholen kann - durch das erkennende Gericht nicht schneller und kostensparender behoben werden. Es war daher der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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