BVwG W162 2011382-1

W162 2011382-1Tribunal administratif fédéral11 nov. 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Meldepflicht, Notstandshilfe

Texte intégral

BVwG W162 2011382-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W162.2011382.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Robert LADINIG als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS, Wien Huttengasse, vom 18.07.2014, XXXX, und die Beschwerdevorentscheidung der genannten Behörde vom 13.08.2014, GZ: 2014-0566-9-001399, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der angefochtene Bescheid wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 28.11.1996 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

Zuletzt hat die Beschwerdeführerin am 28.04.2014 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt, und in der Folge Leistungen aus der Notstandshilfe bezogen.

In den zur Person der Beschwerdeführerin chronologisch über die EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservices ist mit 22.05.2014 ein Eintrag ersichtlich, wonach mit der Beschwerdeführerin der 28.05.2014 und der 08.07.2014 als ihre nächsten Kontrolltermine vereinbart wurden.

2. Mit 28.05.2014 wurde in den zur Person der Beschwerdeführerin über die EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservices folgender Eintrag ersichtlich: "tl. kd. krank 28.5".

3. Die nächste dokumentierte Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin mit dem Arbeitsmarktservice erfolgte am 08.07.2014, die Beschwerdeführerin meldete sich an diesem Tag persönlich beim Arbeitsmarktservice. Die Beschwerdeführerin gab bekannt, dass sie "am 28.05.2014 über die SEL" den Krankenstand gemeldet habe, es liege der Beleg jedoch noch nicht vor. Sie sei darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sie seit dem 31.05.2014 "eingestellt" worden sei und sich vom Krankenstand "retour" hätte melden müssen, was nicht erfolgt sei. Die Beschwerdeführerin gab jedoch an, sie habe sich gleich von Anfang an, nämlich am 28.05.2014, wieder gesund gemeldet, somit sei der Krankenstand von 28.05.2014 bis zum 30.05.2014 vorgelegen. Laut Gesprächsnotizen des zuständigen Mitarbeiters des Arbeitsmarktservices konnte dieser Umstand vom Arbeitsmarktservice nicht nachvollzogen werden, deshalb sei es von 31.05.2014 bis zum 07.07.2014 zu einer Bezugsunterbrechung gekommen.

4. Am 09.07.2014 gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Arbeitsmarktservice an, dass sie sich mit 28.05.2014 krank gemeldet habe und sich nach ihrem Krankenstand, der bis zum 30.05.2014 angedauert habe, erst mit 07.07.2014 zurückgemeldet habe, weil ihr nächster Termin bei ihrem Berater der 08.07.2014 gewesen sei. Sie sei darüber informiert worden, dass ihr Bezug deshalb erst wieder mit dem 08.07.2014 fortgesetzt werde. Sie ersuche um die Ausstellung eines Ruhensbescheides. Sie verwies darauf, dass sie darüber informiert worden sei, dass der Ruhensbescheid erst erstellt hätte werden können, wenn sie die Krankenstandsbestätigung vorlege.

5. Mit 14.07.2014 ist in dem zur Beschwerdeführerin geführten Papierakt die am 10.07.2014 von der Wiener Gebietskrankenkasse an die Beschwerdeführerin geschickte Krankenstandsbescheinigung ersichtlich, in der die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 28.05.2014 bis zum 30.05.2014 bestätigt wurde.

6. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices Wien Huttengasse hat mit Bescheid vom 18.07.2014 ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe ab dem 08.07.2014 gebührt, da die Beschwerdeführerin an diesem Tag ihren Anspruch beim Arbeitsmarktservice geltend gemacht habe. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin von 28.05.2014 bis zum 30.05.2014 im Krankengeldbezug gestanden sei. Da sie sich erst am 08.07.2014 vom Krankenstand zurückgemeldet habe, gebühre ihr die Leistung erst ab dem 08.07.2014.

7. Gegen diesen Bescheid hatte die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen eingewandt, dass sie am 28.05.2014 von einem geborgten Handy den Beginn ihres Krankenstandes bekannt gegeben habe, zugleich aber auch das Ende desselben, nämlich den 30.05.2014. Der Beschwerdeführerin sei beim Telefonat versichert worden, dass alles ordnungsgemäß weitergeleitet werde und für die Beschwerdeführerin somit alles erledigt sei. Überdies habe sie am selben Tag die Einladung zu einem Termin beim Arbeitsmarktservice für den 08.07.2014 erhalten. Erst am 08.07.2014 habe sie erfahren, dass sie sich eigentlich noch in Krankenstand befinde, obwohl sie das Ende dessen bereits am 28.05.2014 angegeben habe. Sie ersuche daher um Richtigstellung des offensichtlichen Irrtums.

8. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien Huttengasse vom 13.08.2014 wurde die Beschwerde vom 18.07.2014 gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle vom 18.07.2014, mit welchem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 und gemäß § 58 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab 08.07.2014 gebührt, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.

Rechtlich wurde darin ausgeführt, dass Leistungsbeziehern, die während des Bezuges von Leistungen erkranken, in den ersten drei Tagen der Erkrankung die bisher bezogene Leistung gebühre. Der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ruhe während des Bezuges von Krankengeld. Werde der Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unterbrochen oder ruhe der Anspruch, wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt sei, so sei der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteige, so genüge für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Wenn die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes erfolge, so gebühre das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung handle es sich um die Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Anspruches. Materiell-rechtliche Fristen und Termine seien im Gegensatz zu verfahrensrechtlichen weder erstreckbar noch einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich. Lediglich für den Fall, dass die verspätete Geltendmachung eines Anspruches auf ein Verschulden des Arbeitsmarktservices zurückzuführen sei, könne die Leistung ab einem früheren Zeitpunkt als dem tatsächlichen Geltendmachungszeitpunkt zuerkannt werden. Ein derartiges Verschulden des Arbeitsmarktservices liege im Fall der Beschwerdeführerin jedoch nicht vor.

Den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, dass sie bei ihrem Anruf am 28.05.2014 eine Einladung für den 08.07.2014 erhalten hätte, sei entgegenzuhalten, dass mit der Beschwerdeführerin laut den Einträgen in der EDV am 22.05.2014 und nicht erst am 28.05.2014 ihre Kontrolltermine für den 28.05.2014 und für den 08.07.2014 vereinbart worden wären.

Den Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie bereits am 28.05.2014 ihren Krankenstand und zugleich das Ende dessen gemeldet hätte, und ihr telefonisch versichert worden wäre, dass alles ordnungsgemäß weitergeleitet werde, wurde entgegengehalten, dass in der EDV des Arbeitsmarktservices nur ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin ab 28.05.2014 ihren Krankenstand gemeldet habe. Das Arbeitsmarktservice schließt in der Folge aus, dass es eine Wiedermeldung einfach nur mündlich entgegengenommen hätte. Darüber hinaus sei es lebenserfahrungsgemäß ungewöhnlich, bereits zu Beginn eines Krankenstandes das Ende dessen zu wissen. Zudem sei es entsprechend dem Arbeitslosenversicherungsgesetz auch nicht vorgesehen, bereits zu Beginn des Krankenstandes das Ende dessen zu melden, sondern sei die Weitergewährung der Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich zu beantrage.

Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer Meldung ihres Krankenstands am 28.05.2014 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen für die ersten drei Tage vom 28.05.2014 bis zum 30.05.2014 Notstandshilfe bezogen, eine rechtzeitige Kontaktaufnahme durch die Beschwerdeführerin mit dem Arbeitsmarktservice zum lückenlosen Fortbezug ihrer Ansprüche sei spätestens am 10.06.2014 in den chronologisch über die EDV geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservices und in dem zu ihrer Person geführten Papierakt nicht ersichtlich, und werde von ihr auch nicht behauptet. Die nächste dokumentierte persönliche Vorsprache sei erst am 08.07.2014 erfolgt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

9. Im Vorlageantrag wurde zusammengefasst ausgeführt, es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin bereits Kenntnis davon erlangt hätte, dass ihr "Termin 28.05" [sic] hinfällig und auf den 08.07.2014 verschoben worden sei. Dies sei jedoch für die Angelegenheit laut Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht relevant. Die Beschwerdeführerin habe sich nur aus Gewissenhaftigkeit krank gemeldet. Die Beschwerdeführerin verwies darauf, dass sie zum Beweis ihrer Ausführung hinsichtlich ihres Anrufens über ihre Krankmeldung zwei Zeugen namentlich nennen könne, welche bei ihrem Gespräch dabei gewesen wären. Hinsichtlich der Ausführung in der Beschwerdevorentscheidung, wonach die belangte Behörde anzweifle, dass man bereits bei Krankheitsbeginn das Ende derselben wisse, wurde von der Beschwerdeführerin auf gewisse Unpässlichkeiten verwiesen, bei deren Auftreten man laut ihrer Einschätzung das Ende sehr wohl voraussagen könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Voraussetzungen, unter denen das Verwaltungsgericht von der in § 28 Abs. 3 VwGVG festgelegten Befugnis zur Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch machen darf, im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, näher präzisiert. Danach hat die meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts Vorrang und bildet die Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme, die strikt auf den ihr gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Zur Aufhebung und Zurückverweisung ist das Verwaltungsgericht bei "krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken" befugt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Verwaltungsbehörde "jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen", "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" oder "bloß ansatzweise ermittelt" hat oder wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Behörde "Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung ...)".

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sind die Verwaltungsgerichte als Rechtsschutzeinrichtung eingerichtet worden. Die durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 bewirkte Änderung im Rechtsschutzsystem durch die Einführung der Verwaltungsgerichte, einfach gesetzlich umgesetzt durch § 28 VwGVG, sieht grundsätzlich vor, dass der Schwerpunkt der Rechtsverwirklichung insofern vorrangig auf Ebene der Verwaltungsbehörden und nicht auf Ebene des Verwaltungsgerichts liegt. Die Verwaltungsgerichte sollen primär die Verwaltung kontrollieren, nicht aber die Verwaltung führen. Dies bedeutet aber, dass der Sachverhalt bereits auf Ebene der Verwaltungsbehörden vollständig zu ermitteln ist. Dem trägt auch die Bestimmung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG Rechnung, wonach das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen kann, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sohin der Sachverhalt nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen soll, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.

3.4. Zum gegenständlichen Verfahren:

Wie bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.07.2014, GZ. 2012/08/0130, ausgeführt hat, sind gemäß § 60 AVG in der Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zu Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es hier die Feststellung des Sachverhalts sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. VwGH Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0169).

Im Rahmen der Beweiswürdigung hat die Behörde darzulegen, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt, dass gerade der festgestellte Sachverhalt vorliegt. Liegen einander widersprechende Beweisergebnisse vor, muss die Behörde begründen, weshalb sie einem der Beweismittel den Vorzug gibt (vgl. VwGH Erkenntnis vom 24.04.2014, 2013/08/0204).

In einem ähnlich gelagerten Fall bezüglich einer Unterbrechung des Bezugs von Übergangsgeld hinsichtlich der telefonischen Bekanntgabe eines Spitalsaufenthaltes bemängelte der Verwaltungsgerichtshof, dass sich in den EDV-mäßigen Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservices lediglich die Eintragung "Spital ab 21.2." finde, während weiterführende Angaben zu den Umständen des Telefonats bzw. zum genauen Wortlaut des Anrufs der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer telefonischen Mitteilung aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich seien (VwGH, 22.07.2014, Zl. 2012/08/0130-5). Es sei nicht nachvollziehbar, ob die Beschwerdeführerin anlässlich des Telefonats ihren Spitalsaufenthalt ab 21.02.2011 tatsächlich gemeldet habe, oder ob es sich um die Bekanntgabe einer vagen Möglichkeit eines zukünftigen Spitalsaufenthalts gehandelt habe. Der Verwaltungsgerichtshof hielt dem Arbeitsmarktservices im genannten Fall vor, dass es sich im Rahmen der Sachverhaltsfeststellungen im Wesentlichen auf den Leistungsakt und die EDV- geführten Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservice gestützt hätte, es jedoch unterlassen habe, sich mit diesen Angaben, insbesondere auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes folgend genügte dieser Bescheid des Arbeitsmarktservice nicht den Erfordernissen einer Bescheidbegründung. Das Arbeitsmarktservice hätte sich angesichts der sie treffenden Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit und der Verpflichtung, auf relevante Vorbringen der Parteien einzugehen, nicht damit begnügen dürfen, lapidar und ohne weitere Ermittlungen, insbesondere ohne Parteien- bzw. Zeugenvernehmung, festzustellen, dass eine konkrete Angabe der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Mitteilung des zukünftigen Spitalsaufenthaltes vorliege. Vielmehr hätte sich die belangte Behörde mit den widersprüchlichen Ergebnissen hinsichtlich der EDV- Eintragung und der Angaben der Beschwerdeführerin beweiswürdigend auseinandersetzen und dabei darlegen müssen, was sie veranlasst habe, den EDV-mäßigen Aufzeichnungen mehr Glauben zu schenken als dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Demnach seien im genannten Fall Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen worden, und wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie habe der zuständigen Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservices den Beginn sowie das Ende ihres Krankenstandes am 28.05.2014 telefonisch mitgeteilt. Aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin befragt am 08.07.2014 vor dem Arbeitsmarktservice angab, sie habe sich gleich von Anfang an, nämlich am 28.05.2014, wieder gesund gemeldet, somit sei der Krankenstand von 28.05.2014 bis zum 30.05.2014 vorgelegen. Laut Gesprächsnotizen des zuständigen Mitarbeiters des Arbeitsmarktservices könne "dieser Umstand nicht nachvollzogen werden", deshalb sei es von 31.05.2014 bis zum 07.07.2014 zu einer Bezugsunterbrechung gekommen.

Das Arbeitsmarktservice selbst verweist in seinem Bescheid vom 18.07.2014 nur darauf, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin von 28.05.2014 bis zum 30.05.2014 in Krankengeldbezug stand. Die Beschwerdeführerin habe sich erst am 08.07.2014 vom Krankenstand zurückgemeldet, demnach gebühre ihr erst ab diesem Tag eine Leistung. Das Arbeitsmarktservice begründet das Ergebnis seines Ermittlungsverfahrens ausschließlich auf seine eigenen EDV-mäßigen Aufzeichnungen. Demnach hat die zuständige Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservices aufgrund des Telefonanrufs der Beschwerdeführerin den Vermerk "tl.kd.krank 28.5." vorgenommen. Die belangte Behörde hat im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens die Beschwerdeführerin selbst zwar am 08.07.2014 sowie am 09.07.2014 niederschriftlich einvernommen, sie hat es jedoch einerseits unterlassen, auf dies Ausführungen der Beschwerdeführerin, sie habe das Ende ihres Krankenstandes gleich vorweg gemeldet, einzugehen, andererseits hat sie es unterlassen, die zuständige Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservices niederschriftlich zu den konkreten Umständen und dem Ablauf des Telefonats am 28.05.2014 einzuvernehmen, und in der Folge die Beschwerdeführerin zu deren Aussagen Stellung nehmen zu lassen.

Aus dem angefochtenen Bescheid geht weiters nicht hervor, aus welchen Gründen die belangte Behörde den EDV-mäßigen Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservices mehr Glauben schenkte als dem Vorbringen der Beschwerdeführerin. Bei Zweifeln über den Inhalt einer Erklärung gilt, dass diese durch Rückfrage bei der Partei zu klären sind, da es sich bei Erklärungen über den Eintritt eines Ruhens- oder Unterbrechungstatbestandes um rechtsgestaltende Erklärungen handle, wodurch diesbezüglich ein strenger Maßstab anzulegen sei (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0229; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz 803). Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, das im Falle von Zweifeln bei einer Krankenstandsmeldung diese durch Rückfragen bei der Partei zu klären gewesen wäre.

Der Verwaltungsakt weist neben den EDV-mäßigen Aufzeichnungen des Arbeitsmarktservices eine Gesprächsnotiz mit der Beschwerdeführerin vom 08.07.2014 und eine Niederschrift mit der Beschwerdeführerin vom 09.07.2014 auf. Mit 14.07.2014 ist in dem zur Beschwerdeführerin geführten Papierakt die am 10.07.2014 von der Wiener Gebietskrankenkasse an die Beschwerdeführerin geschickte Krankenstandsbescheinigung ersichtlich, in der die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 28.05.2014 bis zum 30.05.2014 bestätigt wurde. Aus sämtlichen Unterlagen geht die Behauptung der Beschwerdeführerin hervor, dass sie das Ende des Krankenstandes gleichzeitig mit der Meldung des Beginns ihres Krankenstandes am 28.05.2014 telefonisch gemeldet habe. Die belangte Behörde hat im Gespräch mit der Beschwerdeführerin am 08.07.2014 von der Behauptung der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt, jedoch am 18.07.2014 den Bescheid erlassen, ohne auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin einzugehen, ohne ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen, in welchem die Behauptung der Beschwerdeführerin den Aussagen der zuständigen Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservices gegenübergestellt wurde und eine entsprechende Beweiswürdigung hinsichtlich der unterschiedlichen Aussagen erfolgt ist.

In der Beschwerdevorentscheidung vom 13.08.2014 führt die belangte Behörde in diesem Zusammenhang aus, dass das EDV-System des Arbeitsmarktservices nur das Anfangsdatum des Krankenstandes aufweise und es auszuschließen sei, dass eine Wiedermeldung nur mündlich entgegengenommen werde. Dem ist die Bestimmung des § 46 Abs. 7 AlVG entgegenzuhalten, auf die die belangte Behörde nicht näher eingeht. § 46 Abs. 4 AlVG sieht nämlich neben der persönlichen auch eine telefonische oder elektronische Wiedermeldung vor, sofern der Unterbrechungszeitraum 62 Tage nicht übersteigt und das Arbeitsmarktservice keine persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung vorschreibt. Ein weiterer Fall einer Unterbrechung findet sich in § 46 Abs. 7 AlVG, wenn das Ende des Unterbrechungszeitraums der regionalen Geschäftsstelle im Vorhinein bekannt ist, und die Dauer 62 Tage nicht übersteigt. Hier ist weder eine Geltendmachung noch eine Wiedermeldung erforderlich, die regionale Geschäftsstelle hat vielmehr - wobei Wortlaut und Zweck der Regelung jeden Ermessensspielraum ausschließen - von Amts wegen über den Anspruch zu entscheiden. Nur in allen übrigen Fällen ist eine neuerliche Geltendmachung erforderlich, welche seit BGBl I 2010/5 ebenfalls nicht mehr persönlich erfolgen muss. (vgl. Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen, 3., neu bearbeitete Auflage, § 46, Seite 320ff; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, § 46, Rz 803). Im konkreten Fall hat es die belangte Behörde unterlassen, die möglicherweise zutreffende Anwendbarkeit dieser Bestimmung zu thematisieren. Vielmehr scheint die belangte Behörde - wie sich auch aus der Beschwerdevorentscheidung ergibt - in ihren rechtlichen Ausführungen fälschlich davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin in jedem Fall persönlich zurückmelden hätte müssen. Dies trifft nicht zu, und das Bundesverwaltungsgericht kommt zu dem Schluss, dass sich die belangte Behörde mit der möglichen Anwendbarkeit dieser Bestimmung näher auseinandersetzen hätte müssen.

In ihrer Beschwerde vom 18.07.2014 führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich aus Gewissenhaftigkeit krank gemeldet habe und dabei gleichzeitig auch das Enddatum der Krankheit bei diesem Telefonat bekannt gegeben habe. Sie könne auch 2 Zeugen namentlich benennen, die bei dem Telefonat dabei gewesen wären. Diese Behauptung der Beschwerdeführerin entspricht den Gesprächsaufzeichnungen des Arbeitsmarktservices vom 08.07.2014, als die Beschwerdeführerin angeführt hatte, das Enddatum ihres Krankenstandes angegeben zu haben. Auch in ihrer Beschwerdevorentscheidung geht die belangte Behörde in ihren Ausführungen keineswegs auf die Behauptung der Beschwerdeführerin ein, sondern schließt eine mündliche Wiedermeldung durch die Beschwerdeführerin am 28.05.2014 pauschal einfach aus und beruft sich auf das interne EDV System, in welchem eine derartige Meldung nicht ersichtlich ist - ohne jedoch die zuständige Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservices zu dem konkreten Telefonat niederschriftlich befragt zu haben. Zudem führt die belangte Behörde aus, dass sie es als "lebenserfahrungsgemäß ungewöhnlich" erachtet, bereits zu Beginn eines Krankenstandes das Ende zu wissen. Dieser Ansicht kann sich der zuständige Senat des Bundesverwaltungsgerichtes nicht anschließen. Wie die Beschwerdeführerin richtig in ihrer Beschwerde moniert, gibt es durchaus Krankheiten, deren Dauer schon zu Beginn des Krankenstandes absehbar ist. Auch der Auffassung der Behörde, wonach das Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht vorsehe, bereits zu Beginn des Krankenstandes das Ende desselben zu melden, kann mit dem Wortlaut des § 46 Abs. 7 AlVG entgegengetreten werden, wonach für Unterbrechungszeiträume, deren Ende der regionalen Geschäftsstelle im Vorhinein bekannt ist und deren Dauer 62 Tage nicht übersteigen, eine Geltendmachung nicht erforderlich ist, und eine Entscheidung über den Anspruch von Amts wegen zu erfolgen hat. Die belangte Behörde hätte sich mit dieser Bestimmung ausführlich auseinandersetzen müssen.

Wie bereits erwähnt wurde im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG zur Entscheidung in der Sache sind im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Bundesverwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden. Das Bundesverwaltungsgericht soll nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde (im gegenständlichen Fall: eine Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice) treten und deren Aufgaben übernehmen, sondern die Kontrolle der Verwaltung, in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof, sicherstellen. Es liegt daher nicht im Sinne des Gesetzes, dass das Bundesverwaltungsgericht den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermitteln und beurteilen soll, wodurch es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen könnte.

Im gegenständlichen Fall wird daher der Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 18.07.2014 behoben, zumal diesem lediglich zu entnehmen ist, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin von 28.05.2014 bis zum 30.05.2014 im Krankengeldbezug stand, sie sich jedoch erst am 08.07.2014 zurückgemeldet habe. Weiterführende Angaben zur Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe bereits am 28.05.2014 das Ende ihres Krankenstandes gemeldet, sowie zu den Umständen des Telefonates bzw. zum genauen Wortlaut der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer telefonischen Mitteilung sind aus dem Verwaltungsakt nicht ersichtlich und auch dem Bescheid des Arbeitsmarktservice Huttengasse nicht zu entnehmen. Ermittlungen (insbesondere Parteien- bzw. Zeugenvernehmung), sowie die beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den widersprüchlichen Ergebnissen hinsichtlich der EDV- Eintragung und der Angaben der Beschwerdeführerin, sowie allfällige Angaben der zuständigen Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservices sowie Aussagen der von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen sind daher in weiterer Folge vom Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse durchzuführen. Liegen im Zuge des Ermittlungsverfahrens einander widersprechende Beweisergebnisse vor, wird die belangte Behörde in Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs begründen müssen, weshalb sie einem der Beweismittel den Vorzug gibt.

Aufgrund der oben angestellten Erwägungen sowie der einschlägigen Judikatur ist der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt und hat das Bundesverwaltungsgericht folglich den angefochtenen Bescheid mit Beschluss zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Demnach hat die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und zu vervollständigen, sodass dem Bundesverwaltungsgericht der komplette Sachverhalt vorliegt. Aufgrund der dargestellten Mängel sind daher die Ermittlungen des Arbeitsmarktservices zu ergänzen.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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