BVwG L502 1432494-1

L502 1432494-1Tribunal administratif fédéral11 nov. 2014

Regest

Glaubwürdigkeit, Homosexualität, Intensität, mangelnde Asylrelevanz

Texte intégral

BVwG L502 1432494-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L502.1432494.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. IRAK, vertreten durch: RA Dr. Helmut BLUM, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.01.2013, Zl. 1205.257-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.05.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF) stellte im Gefolge seiner Einreise in das österr. Bundesgebiet über den Flughafen Wien am 30.04.2012 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Personenkontrolle ebendort vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Anläßlich seiner Erstbefragung am 03.05.2012 im Rahmen des Flughafenverfahrens gab der BF in arabischer Sprache an, er sei irakischer Staatsangehöriger, Araber, Moslem der schiitischen Glaubensrichtung, ledig und zuletzt in der Stadt XXXX an genannter Adresse wohnhaft gewesen, wo sich aktuell noch seine Eltern sowie sein Bruder und seine drei Schwestern aufhalten würden und von wo aus er am 27.04.2012 seine Ausreise aus dem Irak angetreten habe. In der Folge sei er auf dem Landweg mit einem PKW nach Jordanien gereist und anschließend schlepperunterstützt unter Verwendung eines gefälschten schwedischen Reisepasses auf dem Luftweg nach Österreich gelangt.

Zu den Ausreisegründen befragt gab er an, dass er in XXXX geboren und aufgewachsen sei. Er habe schon als Kind "Zuneigung zu anderen Männern gesucht" (vgl. AS 31; gemeint wohl: "Zuneigung zu anderen Männern empfunden" oder "Kontakt zu anderen Männern gesucht"), so sei er im Alter von 14 Jahren von einem Lehrer sexuell missbraucht worden, habe dies aber genossen bzw. als Vergnügen empfunden. Vor ca. vier Monaten sei er von der Polizei bei einem Sexualkontakt mit einem Freund in einem PKW entdeckt und deshalb geschlagen worden. Dieser Vorfall sei der sogen. Mahdi-Armee bekannt worden, er habe deshalb Angst bekommen und sei er aus diesem Grund ausgereist. Bei einer Rückkehr befürchte er von der Mahdi-Armee getötet zu werden.

Als Identitätsnachweis legte der BF seinen irakischen Personalausweis und seinen Staatsbürgerschaftsnachweis vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden.

Im Gefolge dessen wurde das Verfahren zugelassen und dem BF die Einreise gestattet.

3. Am 29.06.2012 wurde an der Außenstelle des Bundesasylamtes eine Einvernahme des BF in arabischer Sprache durchgeführt.

Zu seinen früheren Lebensumständen befragt legte er dar, er stamme aus XXXX, wo er bei seinen Eltern aufgewachsen sei und für sieben Jahre die Schule besucht habe. Nach dem Schulabschluss habe er im Jahr 2006 begonnen im Supermarkt eines Bekannten zu arbeiten, wo er bis zur Ausreise tätig gewesen sei. Er habe seinen Wohnsitz bis zuletzt bei seinen Eltern und seinen vier Geschwistern gehabt, sein Vater sei pensionierter Offizier, sein Bruder Arbeiter. Er selbst sei ledig und habe keine Kinder.

Zu seinen Ausreisegründen befragt legte der BF dar, es sei im Jänner 2012 zu einem Vorfall gekommen, als er mit einem Freund beim Geschlechtsverkehr mit diesem in einem PKW von der Polizei erwischt worden sei, sie seien daraufhin beide von den Polizisten schwer geschlagen worden, der Ausweis seines Freundes sei eingezogen und das Kennzeichen seines PKW notiert worden, dem BF selbst sei es aber gelungen zu fliehen. Er habe sich daraufhin wegen seiner Verletzungen in ein Krankenhaus in Bagdad begeben, seinen Eltern habe er den wahren Grund dafür verschwiegen bzw. unwahre Gründe genannt. Nach zwei Tagen sei er entlassen worden und nach XXXX zurückgekehrt, wo er sich teils bei Freunden und teils zu Hause aufgehalten habe und auch wieder arbeiten gegangen sei. Im Supermarkt habe er etwa zwei Monate später zufällig einen "Schlepper" kennengelernt, der ihm bei der Vorbereitung der Ausreise behilflich gewesen sei. Schon ca. 20 bis 25 Tage nach dem Vorfall habe er sich auf Anraten eines anderen Schleppers eine Behandlungsbestätigung des Krankenhauses in Bagdad besorgt.

Der Freund des BF sei seit dem Vorfall von Jänner 2012 verschwunden, dieser habe der Polizei aber wahrscheinlich die Identität des BF genannt. Vier Monate danach, am 26./27. April, seien sodann Mitglieder der sogen. Mahdi-Miliz, die mit der Polizei in Verbindung sei, zum BF nach Hause gekommen, sein Vater sei von diesen vom genannten Vorfall in Kenntnis gesetzt worden, daraufhin sei er von seinem Vater den Milizionären übergeben worden, weil er "eine Schande für die Familie sei". Er sei dann auf der Straße von den Milizionären geschlagen worden, dies sei aber von Wachleuten eines nahe gelegenen Ministerbüros bemerkt worden, die herbeigeeilt seien und ihm geholfen hätten, wodurch es ihm gelungen sei zu entfliehen. Er habe gleich anschließend den erwähnten "Schlepper" angerufen, bei diesem habe er sich dann aufgehalten, am Folgetag habe dieser ihn nach Jordanien zu einem Bekannten gebracht, es seien die Flugtickets besorgt worden und bereits am nächsten Tag sei er abgeflogen. Der gefälschte schwedische Reisepass sei ja schon vor dem zweiten Vorfall vorbereitet worden, auch habe er das erforderliche Geld zum Teil schon gespart und im Supermarkt verwahrt gehabt, einen weiteren Teil habe ihm seine Mutter geborgt.

Als Beweismittel für dieses Vorbringen legte er die oben genannte Behandlungsbestätigung sowie mehrere Fotos vor, auf denen seine damaligen Verletzungen, verursacht durch die Schläge der Milizionäre vor dem Haus seiner Eltern, zu sehen seien (AS 95).

Zu seinen Lebensumständen in Österreich befragt gab er an, er beziehe Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber, nehme an einem Sprachkurs teil und verfüge über gewöhnliche soziale Kontakte.

4. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde ihm jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs 4 AsylG wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).

In ihrer Entscheidungsbegründung traf die Behörde Feststellungen zur Identität und Nationalität des BF. In Ermangelung eines glaubwürdigen Vorbringens sei keine individuelle Verfolgung des BF aus einem der in der GFK genannten Verfolgungsgründe feststellbar gewesen. Es lägen jedoch Gründe für die Annahme vor, dass dieser "aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustands in Verbindung mit der aktuellen Lage im Irak" einer Gefährdung iSd § 50 FPG ausgesetzt sei. Darüber hinaus traf die Behörde umfangreiche länderkundliche Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.

Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen des BF zu seiner Person angesichts der vorgelegten Identitätsdokumente als glaubwürdig, jenes zu seinen Ausreisegründen aber angesichts eines widersprüchlichen und unschlüssigen Vorbringens als nicht glaubwürdig.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die Behörde daraus, dass mangels festgestellter individueller Verfolgungsgefahr aus einem der in der GFK genannten Gründe keine Asylgewährung möglich sei. Im Hinblick auf eine sonstige Gefährdung seien "nicht aufgrund individueller Umstände, sondern aufgrund der allgemein schwierigen Sicherheitslage im Irak" die Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes feststellbar gewesen.

5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 15.01.2013 wurde dem BF gemäß § 66 AsylG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

6. Gegen den dem BF durch Hinterlegung mit Wirksamkeit vom 18.01.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz vom 24.01.2013 innerhalb offener Frist hinsichtlich Spruchpunkt I Beschwerde erhoben, in der der Beweiswürdigung der belangten Behörde in einzelnen Punkten entgegen getreten wurde. Ausgehend von der Tatsache der Homosexualität des BF sei diesem in Anbetracht der länderkundlichen Informationen zum Irak, insbesondere der dort festzustellenden Ablehnung von homosexuellen Personen durch Dritte wie auch durch staatliche Organe und der daraus resultierenden Verfolgungsgefahr, Asyl zu gewähren.

Schließlich wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

7. Die Zuweisung des gg. Beschwerdeverfahrens an die vormals zuständige Abteilung des Asylgerichtshofs (auch: AsylGH) erfolgte mit 07.02.2013.

8. Mit 26.08.2013 gab der nunmehrige anwaltliche Vertreter des BF seine Bevollmächtigung durch den BF bekannt.

9. Mit 08.01.2014 wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts (auch: BVwG) zugewiesen.

10. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2014 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 10.01.2016 verlängert.

11. Am 06.05.2014 führte das BVwG eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren des BF in dessen Beisein und dem seines Vertreters durch, in welcher der BF zu seinem bisherigen Vorbringen gehört und ihm die Möglichkeit der Vorlage von Beweismitteln geboten wurde sowie ergänzende länderkundliche Informationen von Amts wegen herangezogen wurden.

12. Mit Eingabe vom 13.05.2014 legte der BF einen aktuellen Strafregisterauszug vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die genaue Identität des BF steht wie im Spruch genannt fest. Sein Herkunftsstaat ist der Irak, er ist Angehöriger der arabischen Volksgruppe sowie Moslem der schiitischen Glaubensrichtung und ledig. Er stammt aus der südirakischen Stadt XXXX, wo er bei seinen Eltern und Geschwistern aufwuchs und ca. zehn Jahre lang Schulen besuchte. Sein Vater ist Militäroffizier im Ruhestand, seine Mutter ist Hausfrau, zwei Schwestern des BF sind bereits verheiratet, eine dritte studiert, sein Bruder absolvierte ein technisches Studium und unterrichtet an der technischen Universität in XXXX, daneben ist er in einem Zementwerk beschäftigt. Der BF selbst war in den letzten 12 bis 13 Jahren vor der Ausreise in XXXX in einem Supermarkt, teils im Lager und teils an der Kasse, beschäftigt. Er steht in gelegentlichem Kontakt mit seinen Angehörigen.

Von XXXX ausgehend hat er am 27.04.2012 seine Ausreise aus dem Irak angetreten, in der Folge ist er auf dem Landweg mit einem PKW nach Jordanien gereist und anschließend schlepperunterstützt unter Verwendung eines gefälschten schwedischen Reisepasses auf dem Luftweg nach Österreich gelangt, wo er am 14.03.2010 den gg. Antrag auf internationalen Schutz stellte.

In Österreich leben keine Verwandten des BF. Er ist seit April 2013 legal unselbständig erwerbstätig. Er besuchte mehrere Sprachkurse und verfügt neben grundsätzlichen Kenntnissen der deutschen Sprache über gewöhnliche soziale Kontakte. Er ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Ausreisegründen des BF:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak vor seiner Ausreise einer individuellen Verfolgung aus den von ihm genannten Gründen ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen ausgesetzt wäre.

1.3. Zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Irak:

Nachdem sich die Sicherheitslage im Irak seit 2007 von Jahr zu Jahr verbessert hatte, verschlechterte sie sich im Zuge der sunnitisch-schiitischen Konflikte aber seit Anfang 2013 wieder deutlich. Schwerpunkte terroristischer Anschläge bleiben weiterhin Bagdad und der Zentralirak sowie die Städte Kirkuk und Mosul. Die Gewalt geht überwiegend von der sunnitischen Al-Qaida und ihrer irakischen Organisation "Islamischer Staat Irak" sowie von baathistischen Elementen aus, seit dem Frühjahr 2013 gibt es auch Hinweise auf ein Wiederaufleben schiitischer Milizen.

Gegenwärtig sind die irakischen Sicherheitskräfte noch nicht in der Lage, landesweit den umfassenden Schutz der Bürger zu garantieren. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Gerichte und Sicherheitskräfte verfügen noch immer nicht über ausreichend qualifiziertes Personal, und Gewalttaten bleiben oft straflos.

Offiziell anerkannte Minderheiten wie chaldäische und assyrische Christen sowie Jesiden genießen in der Verfassung verbriefte Minderheitenrechte, sind jedoch im täglichen Leben insbesondere außerhalb der Region Kurdistan oft benachteiligt.

Trotz der sich relativ verbessernden Sicherheitslage hat die hohe Gewaltrate immer noch erhebliche Auswirkungen im alltäglichen Leben. Nach wie vor sind Soldaten, Sicherheitskräfte sowie Politiker, Richter, andere Offizielle und Ausländer Hauptanschlagsziele der Terroristen, doch den Großteil der Opferlast trägt die weitgehend ungeschützte Zivilbevölkerung. Immer wieder sind auch sie Opfer nicht nur politisch motivierter Gewalt, sondern auch organisierter Kriminalität: Entführungen, Erpressungen und Morde.

In vielen Fällen handelt es bei den Taten um ethnisch und konfessionell legitimierte Gewalt, in deren Zentrum zunächst Bagdad und die Provinzen Niniveh (Mosul), Kirkuk und Diyala standen, seit 2010 jedoch auch schiitische Städte südlich von Bagdad. Eine Vielzahl der gewaltsamen Übergriffe lässt sich auch normaler Kriminalität zuordnen, da Kriminelle von dem unsicheren Umfeld und Sicherheitsvakuum profitieren.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 07.10.2013)

Irak wird seit Mitte 2013 von einer Gewaltwelle erschüttert (Zahl der Toten 2013 über 8.000, Zahl der ersten fünf Monate 2014 mindestens 2.879 ZivilistInnen). Das Gros der Anschläge wird der sunnitischen Organisation Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) zugeschrieben, die sich vor April 2013 Al-Kaida in Irak (AKI) nannte. Gründe für die Intensivierung der Gewalt sind die Kluft zwischen irakischen Sunniten und Schiiten, Wiedererstarken von AKI bzw. ISIL, Rückkoppelungen mit dem syrischen Bürgerkrieg, weitgehende politische Blockade - das Abkommen von Erbil, das die Machtaufteilung zwischen den ethnischen und religiösen Gruppen nach der Wahl 2010 regeln sollte, ist nach wie vor nicht umgesetzt - und die unklare politische Zukunft des Landes nach den Parlamentswahlen 2014.

Frustration und Hoffnungslosigkeit beschränken sich aber nicht auf die Sunniten; die Mehrheit aller IrakerInnen ist gezwungen, in Armut und in Sachen Infrastruktur unterversorgt ihren Alltag zu fristen. Die PolitikerInnen des an sich reichen Landes waren bisher nicht in der Lage, der Bevölkerung eine Minimalversorgung zu garantieren (ÖB 6. 2014).

Seit Anfang 2014 verschlechterte sich die Sicherheitssituation noch einmal dramatisch. Von der syrischen Provinz Rakka aus eroberten ISIL Kämpfer mit der Unterstützung einer Reihe von lokalen sunnitischen Gruppen Teile der Provinz Anbar und hielten Angriffen von Regierungstruppen stand. Besonders betroffen waren die Städte Falluja und Ramadi. Seit April nahmen außerdem die Anschläge in und um Bagdad zu, für die meist ISIL die Verantwortung übernahm. Am 8. Mai 2014 begann das irakische Militär mit mehr als 40.000 Mann eine Großoffensive auf Falluja und Ramadi, die allerdings die beiden Städte nicht wieder komplett unter Regierungsgewalt bringen konnte. Dabei soll die irakische Armee u.a. Fassbomben eingesetzt haben (ÖB 6.2014).

VN und Human Rights Watch beschuldigten die Regierung, die humanitäre Krise in Anbar dadurch verschlimmert zu haben, dass sie BewohnerInnen am Verlassen der umkämpften Gebiete hinderte und Hilfslieferungen nicht in die Städte ließ. Es soll auch zu gezielten Tötungen von flüchtenden Personen aus der Stadt gekommen sein. Die Gegenseite hinderte Flüchtlinge an der Rückkehr in ihre Wohnungen, indem versteckte Sprengsätze angebracht wurden. Besorgniserregend ist außerdem der (zumindest bis zur derzeitigen ISIL Offensive) Rückgang von Spendengeldern für die VN und NGOs, der u.U. zum Einstellen der humanitären Hilfe führen könnte (ÖB 6.2014).

Am 10. Juni 2014 nahm ISIL die zweitgrößte Stadt Iraks, Mossul, ein und begann damit eine zügige Großoffensive im Nordwesten und Nordosten des Landes sowie im Zentralirak mit dem Ziel die Regierung in Bagdad zu stürzen und ein islamisches Kaliphat zu begründen. Dieses soll nach der Vorstellung der Extremisten in seiner endgültigen Form die Staaten Libanon, Syrien, Irak, Jordanien und Saudi Arabien oder Teile davon umfassen. (ÖB 6.2014).

Mittlerweile stehen die Grenzgebiete zu Syrien und Jordanien unter Kontrolle der Aufständischen. Tikrit, Baiji mit der landesweit größten Raffinerie und Bakuba (60 km nördlich von Bagdad) sowie andere Landesteile werden heftig umkämpft und Kirkuk sowie weitere nördliche Gebiete von kurdischen Truppen gesichert. Die Regierungstruppen werden bei den Kämpfen von schiitischen Milizen und zahlreichen Freiwilligen unterstützt. Auch der internationale Flughafen in Bagdad war zeitweise umkämpft. In Bagdad und anderen südlich gelegenen Städten kommt es weiterhin zu Anschlägen. Parallel zur Irak Offensive konnte ISIL auch in Syrien weitere Gebiete einnehmen. Damit verfügen die Aufständischen immer wieder - je nach Stand der Kämpfe - über einen zusammenhängenden, flächenmäßig beachtlichen Teil beider Länder (ÖB 6.2014).

Die VN-Hochkommissarin für Menschrechte verurteilte die kolportierten Hinrichtungen zahlreicher Kriegsgefangenen und ZivilistInnen, darunter Geistlicher, durch ISIL und mit ihnen alliierte Gruppen und unterstrich, dass es sich dabei um Kriegsverbrechen handle. Die humanitäre Situation ist verheerend. Laut VN-Angaben sind bisher 500.000 Menschen aus Mossul, 480.000 aus Anbar, 40.000 aus Tikrit und Samarra und 3.600 aus Diyala geflohen, viele davon in Richtung Erbil oder andere Orte im Nordirak. Diese Flüchtlinge kommen zu den rund eine Million IrakerInnen dazu, die zwischen 2006 und 2008 zu Flüchtlingen im eigenen Land wurden. Der Großteil davon lebt noch immer in Bagdad, Diyala oder Niniveh - oder flüchtete aufgrund der jüngsten Ereignisse erneut. (ÖB 6.2014).

Die Sicherheitssituation in der autonomen Region Kurdistan-Irak ist wesentlich besser als im Rest des Landes. Wie sich die neuen politischen und militärischen Gegebenheit auf das Verhältnis zwischen Erbil und Bagdad, das seit langem v.a. aufgrund des ungeklärten Status der sogenannten disputed territories und der Aufteilung der Einnahmen aus Erdöl- und Erdgasexporten angespannt ist, auswirken werden, ist noch nicht klar.

Neben Kirkuk, das die kurdischen Peshmerga-Truppen kontrollieren, sichern sie auch Teile der Provinzen Niniveh und Diyala, die zwar mehrheitlich von Kurden bewohnt werden, aber offiziell unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Sie konnten somit die von ihnen kontrollierte Fläche innerhalb weniger Tage fast verdoppeln. U.a. seitens des kurdischen Verteidigungsministeriums heißt es, dass man nicht die Absicht habe, die in der letzten Woche übernommenen Gebiete wieder zu verlassen und Rufe nach Abstimmungen über den Status dieser Gebiete werden laut (ÖB 6.2014).

Die Anzahl der in Irak schutzsuchenden SyrerInnen beläuft sich auf knapp 220.000, die sich Großteils im Norden aufhalten. Allerdings sollen einige aufgrund der derzeitigen Krise wieder nach Syrien zurückgekehrt sein. Der Bürgerkrieg in Syrien ist einer der Auslöser der derzeitigen Situation im Irak, da der aktuelle ISIL-Vormarsch seinen Ausgang in Syrien nahm, wo die Gruppe das Grenzgebiet zu Irak teilweise kontrolliert und von wo Material und Kämpfer kommen bzw. wohin letztere sich bei Bedarf zurückziehen können (ÖB6.2014).

(Quelle: Kurzinformationen der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur aktuellen Lage im Irak, 30.06.2014)

Die tägliche mediale Berichterstattung zur aktuellen Lage im Irak seit Juni 2014 ist gekennzeichnet von anhaltenden bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen militärischen Einheiten der Terrororganisation IS ("Islamischer Staat", vormals ISIS) einerseits und solchen der regulären irakischen Armee sowie der kurdischen Regionalregierung andererseits in umkämpften Teilen der Provinzen Ninava, Salah al-Din, Diyala, Anbar und Tamin. Die Gegner des IS werden dabei von Luftangriffen der US-amerikanischen Armee auf Stellungen des IS unterstützt. Die nördliche Frontlinie verläuft dabei entlang bzw. südlich der quasi-staatlichen Grenze der kurdischen Autonomieregion des Nordirak, die südliche innerhalb der genannten Provinzen bzw. nördlich von Bagdad. Bedingt durch diese Kämpfe kam es bisher zu einem Flüchtlingsstrom aus den umkämpften Landesteilen in die kurdische Autonomieregion des Nordirak und in die südlichen Landesteile des Irak, man geht aktuell insgesamt von mehr als einer Million Binnenflüchtlingen im Irak aus, davon sollen sich über eine halbe Million in der kurdischen Autonomieregion des Nordirak aufhalten, unter ihnen zahlreiche christliche und jezidische Familien bzw. Personen, die aus der Provinz Ninava geflüchtet sind bzw. vertrieben wurden. In den Zufluchtsgebieten werden von lokalen Behörden und nationalen wie internationalen Hilfsorganisationen Aufnahme- und Versorgungskapazitäten für die Binnenflüchtlinge geschaffen, deren Lage dennoch aufgrund der großen Zahl an Vertriebenen angespannt ist.

(Quellen: APA-Basisdienst, UNHCR, UNICEF, OCHA, USAID, etc.)

1.4. Zur Lage von Homosexuellen im Irak:

In der Fachliteratur zu Homosexualität im Islam wird darauf hingewiesen, dass in erster Linie der passive Partner als homosexuell gesehen wird. Bereits im Mittelalter gab es in islamischen Gesellschaften standardisierte homosexuelle Beziehungsmuster. Das waren Generationen übergreifende Beziehungen, die einen rituellen Initiationscharakter hatten, in welcher der jüngere Partner die Rolle des sich unterwerfenden Geschlechtes einnahm. Auf diese Weise wurden traditionelle Beziehungen mit der Vorstellung des dominanten männlichen Geschlechtes und des sich unterwerfenden weiblichen Geschlechtes auf gleichgeschlechtliche sexuelle Beziehungen zwischen älteren und jüngeren Männern übertragen. Diese Sicht auf homosexuelle Beziehungen ist in islamischen Gesellschaften bis heute noch von Bedeutung. In Marokko werden beispielsweise homosexuelle Handlungen zwischen einem älteren Mann und einem Jungen nicht stigmatisiert, sondern sie werden als Ausdruck von Dominanz und Macht gesehen. Bereits im Mittelalter wurden die Handlungen des passiven Partners in homosexuellen Beziehungen als "verborgene Krankheit" gewertet. Der Begriff Ubnah, die Bezeichnung der so genannten Krankheit, ist abgeleitet von "krankem" Sperma, welches das männliche Kind verweiblicht. In der muslimischen Welt wird der aktive Partner in einer homosexuellen Beziehung oft als nicht homosexuell angesehen. Wenn ein Mann einen anderen Mann sexuell dominiert, wird das vielmehr als Zeichen seiner ausgeprägten Männlichkeit interpretiert. In der arabischen Sprache werden die abwertenden Begriffe für Homosexuelle Maf'ul (der passive Partner) oder Zamil (charakterlos, verdorben, opportunistisch) verwendet. Die Vergewaltigung eines Mannes von einem anderen Mann ist dementsprechend ein oft genutztes, sehr wirksames Macht- und Demütigungsinstrument. In repressiven Regimen wie in Iran und Pakistan wird homosexuelle Vergewaltigung eingesetzt um politische Gegner zu brechen. Diese Praxis sei effizienter als die Ermordung eines Gegners, da auf diese Weise den Männern ihre Männlichkeit ab-gesprochen wird.

Homosexualität ist im Irak zwar nicht verboten, sie wird jedoch tabuisiert und als gegen den Islam gewertet. Homosexuelle Menschen können ihre Neigung nur im Geheimen ausleben. Die neue irakische Verfassung sieht den Schutz vor Diskriminierung in Bezug auf Geschlecht, Religion, Glaube, sozialen und wirtschaftlichen Status vor, doch Homosexualität ist nicht explizit erwähnt. Seit 2003 wurden Lesben, Homosexuelle, Bisexuelle und Transgender (LGBT) immer wieder diskriminiert, gefoltert und getötet; die Täter blieben straffrei. Gemäß den UNHCR-Guidelines vom April 2009 gehören Homosexuelle zu den besonders gefährdeten Gruppen im Irak.

Im Zentral- und Südirak werden Homosexuelle Opfer von Folter und Tötung durch staatliche und nicht-staatliche Akteure. Oft sind sie auch durch ihre Familien gefährdet, die sie im Namen der Ehre umbringen. Iraqi LGBT, eine NGO mit Sitz in London, berichtet von über 480 getöteten Homosexuellen seit 2003. Andere Schätzungen gehen von über 680 getöteten Homosexuellen aus.

Schutz durch die irakischen Behörden gibt es nicht. Die irakische Regierung sieht die Tötung von Homosexuellen als nicht prioritäres Thema, und das Justizministerium beurteilt die Gewalt gegen Homosexuelle als sehr selten. Toleranz gegenüber Homosexuellen ist nicht vorhanden, und viele hochrangige Beamte negieren sogar die Existenz von Homosexuellen in Irak.

Auch im Nordirak wird Homosexualität tabuisiert und als Widerspruch zu den religiösen und sozialen Normen gesehen. Das Ausleben offener homosexueller Beziehungen ist nicht möglich. Auch die Behörden im Nordirak gewähren keinen Schutz, da Homosexualität nicht als den sozialen und religiösen Normen entsprechend angesehen ist.

Homosexuelles Verhalten wird als Vergehen gegen den Islam gewertet, und gemäß verschiedenen irakischen Geistlichen sollten Personen, die sich nicht konform verhalten, mit dem Tod bestraft werden. Verfechter der Scharia sehen Homosexualität nicht nur als Sünde, sondern als kriminelle Handlung. Es sind keine spezifischen Strafen vorgesehen, sondern die Entscheidung des Strafmaßes liegt in den Händen des jeweiligen Geistlichen.

Die Gewalt gegen Homosexuelle eskalierte nach der US-amerikanischen Invasion im Irak im Jahr 2003. Seit Anfangs 2009 kam es zu einer regelrechten Terrorwelle gegen Homosexuelle. Schätzungen gehen von mehr als 130 getöteten Homosexuellen aus.

In irakische Medien wie auch in den Moscheen wird die "bedrohte Männlichkeit" thematisiert. Während der Freitagsgebete warnen die Geistlichen vor dem "dritten Geschlecht". In Zeitungartikeln wird gegen die "Feminisierung" der irakischen Männer gehetzt, die nicht nur bei Homosexuellen sichtbar sei, sondern auch bei Männern, die westliche Kleidung tragen. In Restaurants kursieren Listen mit Namen von Homosexuellen.

Seit April 2009 kam es zu einer neuen Welle von Gewalt gegen Homosexuelle. Eine Milizgruppe namens "Fazilat" (Tugend) verteilte in Sadr-City Listen von Homosexuellen und bedrohte sie mit dem Tod. Gemäß dem Guardian attackieren Todesschwadrone der Badr-Organisation und der Mahdi-Armee Homosexuelle im Rahmen einer systematischen "Säuberungsaktion". Die Milizen hätten verkündet, dass in vielen Städten die "Perversen und Sodomisten" bereits eliminiert seien. Die Milizen, die sich ehemals für die Sicherheit der Schiiten einsetzten, haben ihren Fokus geändert und sehen sich nun als Vertreter und Beschützer der Religion, der Moral und der "nationalen Kultur".

Im März wurden zum Beispiel vier Männer erschossen aufgefunden, in ihre Brust wurde Jaravah (Hurensohn), ein gängiges Schimpfwort für Homosexuelle, eingeritzt. Im April 2009 wurden zwei Männer von ihren Familienangehörigen getötet, da sie wegen ihrer Homosexualität die Familienehre verletzt haben. Human Rights Watch berichtet im Zusammenhang mit einer "Säuberungswelle" von grausamen Foltermethoden und Verstümmelungen von Homosexuellen. Es kommt zu Kastrationen, oder der After wird mit Leim zugeklebt, danach müssen sie Abführmittel und Wasser schlucken, bis ihre Därme explodieren.

Es kam zu keiner strafrechtlichen Verfolgung der Milizen, kein Mord wurde untersucht, und kein Mörder wurde verhaftet. Von der Polizei und den Behörden werden die Morde ignoriert. Die Regierung gewährt den Tätern Immunität.

Die International Gay and Lesbian Human Rights Commission (IGLHRC) berichtet, dass auch die Polizei gegen Homosexuelle vorgeht. Im Rahmen einer nationalen Razzia der Regierung in schwulenfreundlichen Einrichtungen kam es zu Verhaftungen, Folter und Ermordung von irakischen Homosexuellen. Auch das UK Home Office, Human Rights Watch oder IRIN News weisen darauf hin, dass Homosexuelle auch von der Polizei gefoltert, vergewaltigt und erpresst werden. Die Polizei sei weder in der Lage noch gewillt, Homosexuelle zu schützen.

Gemäß dem Human Rights Ministry kommt es oft zu Ehrenmorden, wenn vermutete wird, dass ein Familienmitglied homosexuell ist. UNHCR beobachtet eine kontinuierliche Zunahme der Ehrenmorde im Irak. Viele Frauen, Mädchen, aber auch Männer und Jungen werden im Namen der Ehre umgebracht, wenn sie verdächtigt werden, ein Verhalten an den Tag gelegt zu haben, das der Ehre der Familie schadet. Das irakische Strafgesetz (Law No. 111 von 1969) sieht mildernde Umstände vor, wenn jemand aufgrund einer Provokation oder aus ehrenhaften Gründen mordet. Die Bestrafung liegt zwischen sechs und zwölf Monaten Gefängnis. Was ehrenhafte Motive sind, ist nicht festgelegt, was einen großen Interpretationsspielraum zulässt.

Ibrahim Daud war in den letzten Jahren in mindestens 65 Fällen von Ehrenmorden an homosexuellen Männern als Anwalt tätig. Er meint, dass Ehrenmorde von Homo-sexuellen seit Jahren eine allgemein akzeptierte Praxis und eine kurze Gefängnisstrafe für die Mörder die Norm sei.

(Quelle: Auskunft der SFH-Länderanalyse, Irak: Gefährdung von Homosexuellen / Sexuelle Übergriffe, November 2009)

Konservative bzw. radikal-islamische Tendenzen erschweren die Entwicklung eines liberal- säkularen Lebensstils in Irak. Auch wenn sensible Themen zunehmend öffentlich diskutiert werden, wird Homosexualität weitgehend tabuisiert und von großen Teilen der Bevölkerung als unvereinbar mit Religion und Kultur betrachtet. Homosexuelle leben ihre Sexualität meist gar nicht oder nur heimlich aus und sehen sich sozialer Ausgrenzung und Diskriminierung ausgesetzt. Es besteht ein hohes Risiko von sozialer Ächtung bis hin zu Verfolgung, Folter und Mord.

In dem seit 2003 gültigen irakischen Strafgesetzbuch stellen im gegenseitigen Einvernehmen durchgeführte homosexuelle Handlungen erwachsener Personen keinen Straftatbestand mehr dar. Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs lassen Staatsanwaltschaft, Polizei- und Sicherheitskräften jedoch Raum für diskriminierende Strafverfolgungsmaßnahmen, die regelmäßig zu einer Verurteilung von Homosexuellen führen. Darüber hinaus kam es immer wieder zu Angriffen auf Homosexuelle, insbesondere in Bagdad und dem schiitisch geprägten Süden des Landes. Im Frühjahr 2012 forderte eine Welle von Angriffen auf junge Iraker, mehrere Todesopfer, denen als sog. "Emos" Homosexualität und Teufelsanbetung unterstellt worden war. Für die Angriffe waren zwar allem Anschein nach nichtstaatliche Akteure verantwortlich. Den irakischen Polizei- und Sicherheitskräften wird aber vorgeworfen, wenig zur Aufklärung beizutragen. Positiv zu vermerken ist allerdings, dass ein "interministerielles Komitee zu LBGT-Fragen" eingerichtet wurde. Mittelfristig soll das Thema im Sinne einer Enttabuisierung auch Gegenstand von Bildungsinhalten werden.

(Quelle: Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, Oktober 2013)

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des Bundesasylamtes und die im Beschwerdeverfahren einlangenden Eingaben des BF bzw. anderer Behörden, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG im Beisein des BF und ergänzende länderkundliche Beweisaufnahmen durch das BVwG.

2.2. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF sowie seine Volksgruppenzugehörigkeit, Religionszugehörigkeit und regionale Herkunft innerhalb des Irak konnten aufgrund seiner diesbezüglich glaubwürdigen, weil in Übereinstimmung mit den von ihm vorgelegten Dokumenten stehenden und über das gesamte Verfahren hinweg gleichlautenden Angaben festgestellt werden, gleiches gilt für die Feststellungen zu seinem Bildungsniveau und seiner Berufstätigkeit vor der Ausreise sowie seinen aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen im Herkunftsstaat sowie in Österreich.

2.3. Zur allgemeinen länderkundlichen Lage im Irak nahm das erkennende Gericht Einsicht in die diesbezüglich verfügbaren jüngsten Berichte sowie in die dem Gericht intern zur Verfügung stehenden täglichen Presseberichte, aus denen sich das oben dargestellte Gesamtbild ergab. Ein davon abweichendes Vorbringen des BF lag nicht vor.

Soweit das Gericht länderkundliche Materialien zur Lage Homosexueller im Irak ins Beweisverfahren einführte, waren die Feststellungen dazu unter 1.4. in Anbetracht der nachfolgenden Beweiswürdigung nicht auf den BF anzuwenden.

2.4. Zur Feststellung fehlender individueller Verfolgung des BF vor der Ausreise bzw. der fehlenden Gefahr einer solchen pro futuro ist auszuführen:

2.4.1. Zusammengefasst brachte der BF erstinstanzlich vor, dass er im Gefolge eines Vorfalls einige Monate vor der Ausreise, als er - vor dem Hintergrund seiner behaupteten homosexuellen Neigung - beim sexuellen Kontakt mit einem Bekannten von Polizeibeamten betreten worden war, ins Visier von Mitgliedern der sogen. Mahdi-Armee gelangt sei und von diesen gezielt verfolgt wurde, weshalb er aus Angst vor weiteren Übergriffen durch diese ausgereist sei.

Die belangte Behörde erachtete dieses Vorbringen insgesamt als nicht glaubhaft, was sie im Rahmen ihrer Beweiswürdigung damit begründet, dass der Vortrag des BF in sich widersprüchlich und unschlüssig gewesen sei. Zudem wäre es dem BF ungeachtet der Frage der Glaubwürdigkeit seiner Angaben möglich gewesen, sich durch einen einfachen Ortswechsel einer Verfolgung durch Dritte zu entziehen. Auch sei grundsätzlich staatliche Schutzwilligkeit und -fähigkeit gegenüber Übergriffen von Dritten gegeben.

2.4.2. Für das erkennende Gericht stellte sich das Vorbringen des BF zu den behaupteten Ausreisegründen in einer Gesamtbetrachtung aus folgenden Gründen als nicht glaubhaft dar:

Wiewohl sich die Angaben eines Antragstellers in der Erstbefragung zu seinen Antragsgründen grundsätzlich "nicht auf die näheren Fluchtgründe" zu beziehen haben (§ 19 Abs 2 AsylG), fällt in der Gegenüberstellung der Aussage des BF zu seinen Antragsgründen im Rahmen der Erstbefragung zu jener im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahme dazu auf, dass er zwar bei der Erstbefragung auf homosexuelle Kontakte und einen daraus resultierenden Zwischenfall in Form eines polizeilichen Übergriffs auf den BF und einen Sexualpartner Bezug nahm und seine Ausreise schließlich damit begründete, dass er "Angst vor der Mahdi-Armee" (Anm.: einer schiitischen Miliz), der seine sexuelle Neigung bekannt geworden sei, gehabt habe, jedoch mit keinem Wort das - seiner Aussage im Rahmen der Einvernahme folgend - letztlich die Flucht auslösende Ereignis, nämlich seine gezielte Verfolgung durch Mitglieder der Mahdi-Armee einige Monate später am Wohnsitz des BF und seiner Angehörigen, der unmittelbar darauf auch die Ausreise gefolgt sei, erwähnte. Dieser wesentlichen Diskrepanz zwischen den beiden Aussagen des BF kommt aus Sicht des erkennenden Gerichtes auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgabe des § 19 AsylG, dass keine "näheren Angaben" zu den Fluchtgründen zu erfolgen haben, ein wenn auch nicht überragender, so doch nicht gänzlich unmaßgeblicher Beweiswert insofern zu, als dem Fehlen jedweden Hinweises in der Erstbefragung auf das erst in späterer Folge behauptete, eigentlich Flucht auslösende Ereignis zumindest Indizcharakter dahingehend zuzumessen ist, als es erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Antragstellers dahingehend zulässt.

Die belangte Behörde hatte ihren Ausführungen in der Beweiswürdigung folgend vor allem gravierende Zweifel an der Darstellung des BF den weiteren Verlauf der Ereignisse im Gefolge des behaupteten polizeilichen Übergriffs auf den BF und seinen Freund betreffend. Hierbei stellte sie, neben mehreren Verweisen auf aus ihrer Sicht wenig glaubhafte Vorbereitungshandlungen des BF seine Ausreise betreffend, u.a. fest, dass der BF seinen Angaben zufolge nach dem angeblichen Vorfall mit der Polizei noch etwa vier Monate lang in seinem bisherigen sozialen Umfeld verblieben sei, ohne dass es zu weiteren Vorfällen kam, obwohl das Antreffen des BF bei einem homosexuellen Kontakt - folgt man den Angaben des BF - über die örtliche Polizei auch Mitgliedern der Mahdi-Miliz bekannt geworden sei. Nicht plausibel sei daher die Behauptung gewesen, dass es erst etwa vier Monate später zum plötzlichen Auftreten der Mahdi-Miliz am Wohnsitz des BF gekommen sei und er seine schlepperunterstützte Ausreise sodann binnen kürzester Zeit bewerkstelligt habe.

Dieser Einschätzung der belangten Behörde schließt sich auch das erkennende Gericht an. So hat der BF schon erstinstanzlich dargestellt, dass sein damaliger Sexualpartner von den eingetroffenen Polizeibeamten festgenommen worden sei, ebenso sei dessen Ausweis einbehalten und dessen Fahrzeugkennzeichen festgehalten worden, während der BF selbst entfliehen habe können. Unter den anwesenden Polizeibeamten habe sich auch ein Mitglied der Mahdi-Miliz befunden. Diese Umstände sowie mutmaßlich die Aussage des Freundes zur Identität des BF vor der Polizei hätten in der Folge zum Erscheinen von Mitgliedern der Miliz am Wohnsitz des BF und der daraus resultierenden Misshandlung bzw. versuchten Mitnahme des BF geführt, nachdem er zuvor "sicher beobachtet wurde" (vgl. S. 8 des Einvernahmeprotokolls). Eine weitere behördliche Verfolgung stellte der BF demgegenüber in Abrede (vgl. S. 4 des Einvernahmeprotokolls). Auch dem erkennenden Gericht erschloss sich in Ansehung dieser Darstellung nicht, weshalb es erst etwa vier Monate nach dem behaupteten Vorfall von Anfang Jänner 2012 und trotz - mangels anderer Erkenntnisquellen zwangsläufig aus der Aussage des Freundes resultierender - der Aussage des BF folgend seiner fortgesetzten Beobachtung zum Auftreten der Miliz am Wohnsitz des BF gekommen sein soll, wiewohl er sowohl dort, wenn auch nicht durchgehend, so doch immer wieder, anwesend und auch weiterhin im Supermarkt tätig gewesen sei. Nicht zuletzt verwies der BF in einem anderen Zusammenhang auch darauf, dass diese schiitischen Milizen "überall in den Schiitengebieten tätig" seien (AS 91). In der Beschwerde des BF fand sich für diesen unplausiblen Ablauf der Ereignisse keine weitere Erklärung des BF wie auch nicht in dessen Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung.

In diesen zweifelhaften Verlauf fügte sich letztlich auch die wenig plausible Darstellung der Ausreisemodalitäten dergestalt, dass der BF zwar seit dem Vorfall im Jänner 2012 bereits über mehrere Monate hinweg entsprechende Vorbereitungen in Form von Schlepperkontakten, der Besorgung eines gefälschten Reisepasses sowie einer erheblichen Geldsumme für die Bezahlung der Kosten getroffen haben will, demgegenüber aber dann binnen weniger Stunden nach Jordanien ausgereist und von dort dann auch schon am Folgetag weitergeflogen sei. Zwar gelang es dem BF den entsprechenden Nachfragen bzw. Vorhalten der belangten Behörde diese abrupte Ausreise betreffend immer wieder ausweichend zu begegnen, jedoch vermochte er auch in der Beschwerdeverhandlung diesbezüglich keinen glaubwürdigeren Eindruck zu vermitteln. So antwortete er etwa auf die Frage, wann nach dem behaupteten Auftreten der Milizionäre am elterlichen Wohnsitz er denn nun den Irak verlassen habe, er sei "zwei oder drei Tage später" aus dem Irak ausgereist, wiewohl er erstinstanzlich noch mehrfach behauptet hatte er sei schon am Folgetag mit einem PKW in Begleitung des Schleppers ausgereist. Erst auf Vorhalt seiner erstinstanzlichen Aussage berichtigte er seine abweichende Aussage vor dem BVwG, darüber hinaus vermeinte er jedoch einmal, er habe seine Reisevorbereitungen über ein bis zwei Monate hinweg getroffen, ein anderes Mal vermeinte er, er habe vier Monate dafür gebraucht.

In ähnlich zweifelhafter Form stellte der BF, auch auf nochmalige Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung, den Verlauf des polizeilichen Übergriffs im Jänner 2012 dar. So legte er dar, er sei mit seinem Freund sechs Polizeibeamten gegenüber gestanden, sein Freund sei festgehalten und mitgenommen sowie dessen Ausweis einbehalten worden, er selbst sei jedoch den Polizeibeamten entkommen. Als nicht schlüssig erwies sich dabei jedoch, dass der BF seiner Aussage nach einerseits "fast zu Tode geprügelt" worden sei (vgl. S. 7 des Verhandlungsprotokolls), jedoch andererseits flüchten konnte, zumal er lediglich "von einem Polizisten festgehalten wurde, dem er sich durch einen Schlag auf diesen mit einem Stein entreißen" habe können. Zudem wurde es trotz der Darstellungsversuche des BF nicht nachvollziehbar, wie es dem BF selbst bei einem solchen kurzfristigen Entkommen aus dem Zugriff eines Polizisten möglich gewesen wäre der Verfolgung durch die in erheblicher Überzahl vorhandenen Beamten zu entkommen.

Der durch das ausweichende und unschlüssige Aussageverhalten des BF erzeugte Eindruck der mangelnden Glaubwürdigkeit der Darstellungen erfuhr seine Bestätigung auch durch sein widersprüchliches Vorbringen zur angeblichen Behandlung der Misshandlungsfolgen und das von ihm vorgelegte Beweismittel einer Behandlungsbestätigung eines Krankenhauses in Bagdad (vgl. AS 95).

In seiner Einvernahme hat er dazu dargelegt, es sei "Anfang des Jahres im Jänner 2012" zum behaupteten polizeilichen Übergriff gekommen. Nachdem er den Beamten entkommen konnte, sei er nach Hause gelangt, habe seinen Eltern gegenüber als Ursache seiner Verletzungen von ihm näher dargestellte Ausflüchte benützt und sei "dann", also offenbar noch am gleichen Tag bzw. zeitnahe, "mit einem Taxi" in ein Krankenhaus in Bagdad gefahren, wo er nicht nur zwei Tage lang behandelt, sondern auch von Polizisten dazu befragt worden sei, wobei er diesen gegenüber angegeben habe, "dass er einen Motorradunfall gehabt" habe (AS 88). Etwa 20 bis 25 Tage nach dem Vorfall habe er sich nochmals in das Krankenhaus begeben um sich die vorgelegte Bestätigung ausstellen zu lassen, was ihm ein Schlepper empfohlen habe. Zum Zeitpunkt des Vorfalls machte er insofern indirekt ergänzende Angaben, als er angab, "vier Monate danach" bzw. "am 26. oder 27.04.2012", sei es zum Erscheinen der Milizionäre am Wohnsitz gekommen.

In seiner Beschwerde widersprach er dieser Darstellung insofern, als er in Abrede stellte erstinstanzlich behauptet zu haben, er habe sich auf Anraten des Schleppers nachträglich eine Behandlungsbestätigung geholt, auch habe er nie behauptet im Krankenhaus als Verletzungsursache einen Motorradunfall angegeben zu haben. Vielmehr habe er sich "aus eigenem Antrieb" die Bestätigung besorgt und als Verletzungsursache habe er im Krankenhaus angegeben, dass er von "einer bewaffneten Gruppe geschlagen worden sei", das Krankenhauspersonal habe sodann die Polizei verständigt, die ihn dazu befragt habe (AS 190, 191).

Diese Darstellung des BF, dass er "aus eigenem Antrieb" nochmals ins Krankenhaus gefahren sei, steht jedoch in klarem Widerspruch zur anderslautenden erstinstanzlichen Niederschrift (vgl. AS 91). Ebenso wie in Widerspruch zueinander stand, dass der BF vor dem Bundesasylamt behauptete "mit einem Taxi" in ein Krankenhaus in Bagdad gefahren zu sein (vgl. oben), während er in der Beschwerdeverhandlung dazu vortrug, er habe "seinen Bruder gebeten ihn ins Krankenhaus zu bringen" und dieser habe ihn sodann "mit seinem Motorrad in ein Krankenhaus in Bagdad gebracht" (vgl. S. 7 des Verhandlungsprotokolls).

Zum Inhalt seiner Erklärungen im Krankenhaus ist darauf zu verweisen, dass diese Niederschrift ebenso unmissverständlich wiedergibt, dass er den ihn befragenden Polizisten gegenüber von einem Motorradunfall gesprochen habe (vgl. oben bzw. AS 88). An keiner Stelle dieser Niederschrift findet sich jedoch eine Aussage des BF in der Form, dass er im Krankenhaus irgendjemandem gegenüber davon gesprochen hätte, er sei Opfer von Übergriffen einer "bewaffneten Gruppe" geworden.

Ausgehend von den erstinstanzlichen Aussagen des BF wurde demnach auch nicht nachvollziehbar, weshalb in der schon im Rahmen eben jener Einvernahme vorgelegten Behandlungsbestätigung, im Widerspruch zur anderslautenden mündlichen Darstellung des BF, von "Schlägen bewaffneter Gruppen ..." als festgestellte Verletzungsursachen die Rede war, und stellt sich im Lichte dessen die oben angesprochene Revidierung der erstinstanzlichen Aussagen des BF im Rahmen der Beschwerde als letztlich untauglicher Versuch dar die erstinstanzlichen Widersprüche zwischen der mündlicher Aussage des BF und dem Inhalt des vorgelegten Beweismittels aufzulösen. Dafür, dass es - wie in der Beschwerde im Zuge dessen auch in den Raum gestellt wurde - vor dem Bundesasylamt eventuell Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben habe, gibt es in der Niederschrift keine Hinweise, die problemlose Verständigung mit dem Dolmetscher wurde vom BF dort auch bestätigt.

In dieses Bild der mangelnden Glaubwürdigkeit des BF fügte sich auch, dass der BF in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angab, er habe die Behandlungsbestätigung erst per e-mail erhalten und das Original sei am Postweg unterwegs, wiewohl er - wie schon erwähnt wurde - die Bestätigung bereits im Laufe des Februar 2012, also lange vor der Ausreise persönlich abgeholt haben will, sodass auch insofern der Eindruck bestärkt wurde, dass es sich um eine nachträglich beigeschaffte, jedoch inhaltlich unrichtige Gefälligkeitsbestätigung handelte.

An dieser Stelle ist auch auf die vom BF schon erstinstanzlich vorgelegten Fotoausdrucke, die Verletzungsfolgen in Form von durch Schläge verursachte Blutergüsse auf dem Oberkörper des BF zeigen sollen, einzugehen, die der BF auf Nachfrage dem zweiten Vorfall am elterlichen Wohnsitz Ende April 2012 zuordnete. Unabhängig von der Frage, ob diese Ausdrucke aus medizinischer Sicht die behaupteten Ursachen für diese Blutergüsse in Form von erlittenen Schlägen zu belegen geeignet wären, fiel diesbezüglich schon vorweg auf, dass der BF vor dem Bundesasylamt zwei Mal betonte, diese Aufnahmen seien zwei Tage vor der Ausreise aus dem Irak angefertigt worden (AS 85). Diese Aussage widersprach jedoch der anderweitigen Darstellung des BF, dass er unmittelbar, nachdem er den Milizionären entkommen war, den Schlepper telefonisch kontaktiert habe, sich sodann zu dessen Wohnsitz begeben habe, wo er um ca. 13:00 desselben Tages eingetroffen und von dessen Gattin versorgt worden sei, um am nächsten Tag mit dem Schlepper nach Jordanien auszureisen. Dass er bereits am Folgetag des behaupteten Vorfalls am elterlichen Wohnsitz ausgereist sei, hat der BF im Übrigen auch in der Beschwerdeverhandlung nochmals betont. Dieses Szenario war jedoch zeitlich nicht mit dem behaupteten Entstehungszeitpunkt der Fotos in Vereinbarung zu bringen, zumal der BF ja mehrfach behauptet hatte er habe den Irak bereits am Folgetag nach der behaupteten Misshandlung durch Mitglieder der Mahdi-Miliz verlassen, und waren daher die vorgelegten Fotoausdrucke unabhängig davon, dass auf diesen erkennbar der BF zu sehen ist, nicht geeignet einen Zusammenhang zwischen ihrem Inhalt und dem vom BF dazu behaupteten Geschehen zu belegen.

Wenig glaubwürdig wirkte der BF auch hinsichtlich der Frage nach dem weiteren Verbleib seines damaligen Sexualpartners. Erstinstanzlich konnte er dazu keine Angaben machen (AS 91), ebenso finden sich in der Beschwerde des BF keine Aussagen dazu. In der Beschwerdeverhandlung dazu befragt behauptete der BF bloß, er habe in Österreich über einen Internetkontakt zu einem Freund erfahren, dass sein damaliger Sexualpartner letztlich getötet worden sei. Auf Nachfrage, ob er Näheres darüber wisse, konnte er aber keinerlei weitere Angaben machen.

In einer Gesamtsicht all dieser Erwägungen gelangte das erkennende Gericht daher in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zur Feststellung, dass es dem BF mit seinem Vortrag und seiner Beweismittelvorlage nicht gelang das von ihm in der Form behauptete Verfolgungsgeschehen, dass er im Jänner 2012 beim Sexualkontakt mit einem früheren Freund Opfer eines polizeilichen Übergriffs und im April 2012 Opfer einer Verfolgungshandlung von Mitgliedern der Mahdi-Miliz, jeweils in seiner Heimatstadt XXXX, geworden sei, in plausibler und schlüssiger und insofern glaubhafter Weise darzulegen, ebenso wie er nicht glaubhaft darlegen konnte, dass sein angeblicher früherer Sexualpartner zwischenzeitig wegen des Vorfalls im Jänner 2012 getötet worden sei.

2.4.3. Darüber hinaus war zu erwägen, ob feststellbar sei, dass der BF - unabhängig vom oben besprochenen Geschehen vor der Ausreise aus dem Irak - grundsätzlich der sozialen Gruppe homosexueller Männer zugeordnet werden kann.

Erstinstanzlich dazu befragt, seit wann er sexuelle Kontakte zu Männern habe, antwortete der - ca. 25 Jahre alte - BF vorerst "seit ich zehn Jahre alt bin", um daraufhin zu korrigieren "nein, seit zehn Jahren". Schon diese vollkommen unterschiedlichen Antworten waren geeignet Zweifel an der behaupteten Homosexualität des BF aufkommen zu lassen.

In der Beschwerdeverhandlung dazu näher befragt (vgl. S. 9 des Verhandlungsprotokolls) beschränkte sich der BF diesbezüglich ebenso auf sehr vage Antworten, so konnte er keine Plätze oder Lokale benennen, an denen es in seiner Heimatstadt für Homosexuelle üblich bzw. möglich sei Gleichgesinnte zu treffen, auch das Medium des Internet als Kontaktplattform betreffend vermochte er keine wesentlichen Angaben zu machen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass er weder erstinstanzlich noch im Beschwerdeverfahren genaue Angaben zum Ort des Geschehens vom Jänner 2012 machte, wiewohl diese Gegend ein üblicher Treffpunkt für Homosexuelle gewesen sei, wie er vor dem BVwG auch erklärte (vgl. S. 8 des Verhandlungsprotokolls).

Vollkommen erschüttert wurde die Behauptung des BF, er gehöre der Bevölkerungsgruppe der homosexuellen Männer an, durch die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung. So verneinte er ausdrücklich, seit der Einreise nach Österreich bis dato, somit seit mehr als zwei Jahren, jemals homosexuelle Kontakte gehabt zu haben. Dies erschiene für den Fall der tatsächlichen Homosexualität des BF umso unverständlicher, als er vor dem Bundesasylamt noch behauptet hatte, er habe im Irak seit vielen Jahren regelmäßig, nämlich "alle zwei bis drei Monate", sexuelle Kontakte zu Männern gehabt, wobei diesbezüglich noch zu berücksichtigen ist, dass dies in einem ablehnenden sozialen Umfeld wie im Irak dann umso eher als Ausdruck innerer Überzeugung zu werten gewesen wäre. Das Fehlen jeglicher homosexueller Kontakte seit der Einreise nach Österreich stellt demgegenüber aber eben kein Indiz für eine solche innere Überzeugung auf Seiten des BF dar. Auf weiteres Befragen führte der BF aus, er habe in Österreich vielmehr immer wieder - wenn auch nur kurzfristige - sexuelle Kontakte zu Frauen bzw. Mädchen, dies zumal der Kontakt zu Vertreterinnen des weiblichen Geschlechts hierorts um Vieles leichter falle als im Irak. Auch dies stellt sich aus Sicht des erkennenden Gerichts als deutliches Indiz dafür dar, dass der BF eben nicht homosexuell ist.

Die Frage, ob es dem BF denn nicht möglich sei auch im Irak heterosexuelle Kontakte zu pflegen, beantwortete dieser sodann dahingehend, dass "ein Mann, der im Irak versucht mit einer Frau eine Freundschaft bzw. bloßen nicht-sexuellen Kontakt zu knüpfen, getötet werde". Die Frage, wie es dann im Irak möglich sei eine Familie zu gründen, beantwortete der BF sodann in der Form, dass "ein Mann unter Mitwirkung seiner Herkunftsfamilie bei der Herkunftsfamilie eines in Betracht kommenden Mädchens in förmlicher Weise um deren Hand anhalten müsse". Nachgefragt erklärte der BF sodann, dies wäre jedenfalls auch ihm selbst möglich, sofern er über ausreichende finanzielle Mittel für eine Heirat verfüge (vgl. dazu S. 10, 11 des Verhandlungsprotokolls). Auch diese Ausführungen des BF verstärkten für das erkennende Gericht den Gesamteindruck, dass der BF in Wahrheit gar nicht homosexuell ist.

Im Lichte dieser Ausführungen des BF war aus Sicht des erkennenden Gerichts daher schon nicht glaubhaft geworden, dass der BF überhaupt der Bevölkerungsgruppe der homosexuellen Männer angehört bzw. homosexuelle Kontakte Ausdruck seiner diesbezüglich inneren Überzeugung wären. Dem Vorbringen, dass er für den Fall der Rückkehr in den Irak aufgrund einer solchen, auch tatsächlich praktizierten inneren Überzeugung der Gefahr einer Verfolgung durch Dritte oder durch staatliche Organe ausgesetzt wäre, mangelte es daher schon an der dafür erforderlichen Grundvoraussetzung.

2.4.4. In der Gesamtsicht dieser Erwägungen gelangte daher das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde zur oben unter 1.2. getroffenen Feststellung der fehlenden Glaubhaftmachung der vom BF behaupteten Ausreisegründe bzw. der für den Fall der Rückkehr behaupteten Verfolgungsgefahr.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z. 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1.1.2014 zum Bundesverwaltungsgericht, die Mitglieder des AsylGH wurden zu Mitgliedern des BVwG.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts § 29 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Das gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013, und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.

Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).

Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

1.2. Eine Verfolgungsgefahr ist nur dann asylrelevant, wenn sie an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK festgelegten Grund (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128), nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Bezüglich der Auslegung des Anknüpfungspunktes der sozialen Gruppe ist schon auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 (RV 270 BlgNr 18. GP, 11; AB 328 BlgNR 18. GP) zu § 1 AsylG 1991 zu verweisen, wonach im Zuge des Begutachtungsverfahrens unter Berufung auf die Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 13.04.1984 (ABl. Nr. C 127 vom 14.05.1984, S 137) und vom 12.03.1987 (EuGRZ 1987/S 1986) gefordert worden ist, den völkerrechtlich definierten Flüchtlingsbegriff um die Verfolgungsgründe "des Geschlechtes" und "der sexuellen Orientierung" zu erweitern. Dieser Forderung ist damals noch nach reiflichen Überlegungen und nach Beratung mit dem Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nicht Rechnung getragen worden.

Die dafür maßgeblichen Gründe waren, dass es einerseits unzweckmäßig gewesen sei, von einem international festgelegten Begriff einseitig abzuweichen und andererseits diese Abweichung auch nicht notwendig gewesen wäre, weil diese Personen auch zum damaligen Zeitpunkt als Zugehörige zu "einer bestimmten sozialen Gruppe" geschützt gewesen wären (auch der VwGH berief sich bezüglich der Subsumtion der Verfolgungsgründe des Geschlechts sowie der sexuellen Orientierung unter den Terminus "soziale Gruppe" auf die Gesetzesmaterialien zum AsylG 1991, vgl VwGH 31.01.2002, 99/20/0497).

In Erörterung des Art. 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie (RL 20004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes) führte der VwGH (VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479) aus, dass es sich insbesondere dann um eine bestimmte soziale Gruppe handelt, "wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird."

Weiters führt der VwGH in der oben genannten Entscheidung aus, dass nach herrschender Auffassung eine soziale Gruppe nicht ausschließlich dadurch definiert werden kann, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist und verweist diesbezüglich auf die UNHCR-Richtlinie zum Internationalen Schutz: "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" im Zusammenhang mit Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 07.05.2002. In dieser Richtlinie wird unter anderen folgende Passage des Urteils McHugh (Applicant A

v. Minister for Immigration and Ethnic Affairs, [1997] 190 CLR 225, 264, 142 ALR 331) zitiert: "Während Verfolgungshandlungen die soziale Gruppe nicht definieren können, können die Handlungen der Verfolger dazu dienen, eine bestimmte soziale Gruppe in einer Gesellschaft zu identifizieren, ja sogar ihre Bildung verursachen. Linkshänder sind keine bestimmte soziale Gruppe. Wenn sie allerdings verfolgt werden, weil sie Linkshänder sind, würden sie in ihrer Gesellschaft in kürzester Zeit als bestimmte soziale Gruppe erkennbar werden. Ihre Verfolgung, weil sie Linkshänder sind, würde sie in der öffentlichen Wahrnehmung als bestimmte soziale Gruppe erscheinen lassen. Es wäre jedoch die Eigenschaft ihrer Linkshändigkeit, nicht die Verfolgungshandlung, die sie zu einer bestimmten sozialen Gruppe macht."

Am 21. Oktober 2009 legte die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Qualifikationsrichtlinie (=Statusrichtlinie) vor, mit welchem als einer von drei Wesentlichen Punkten erreicht werden soll, dass bestimmte Rechtsbegriffe, unter anderem der Begriff der sozialen Gruppe, geklärt werden.

Die Neufassung der sogenannten Qualifikationsrichtlinie (=Statusrichtlinie) - RL 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 - ist am 20. Dezember 2011 im Amtsblatt der Europäischen Union erschienen. Mit der Neufassung wurde die alte Fassung der Qualifikationsrichtlinie (RL 2004/83/EG vom 29. April 2004) mit Wirkung vom 21. Dezember 2013 aufgehoben (Art. 40 RL 2011/95/EU).

In den Erwägungen zur neuen Richtlinie wurde festgehalten:

(28) Eine der Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling im Sinne von Artikel 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention ist das Vorhandensein eines Kausalzusammenhangs zwischen der Verfolgung und den Verfolgungsgründen Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Geht die Verfolgung von einem nichtstaatlichen Akteur aus, genügt das Vorhandensein eines Kausalzusammenhangs zwischen dem fehlenden staatlichen Schutz vor Verfolgung und einem dieser Gründe.

(29) Es ist ebenso notwendig, einen gemeinsamen Ansatz für den Verfolgungsgrund "Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe" zu entwickeln. Bei der Definition einer bestimmten sozialen Gruppe sind die Aspekte im Zusammenhang mit dem Geschlecht des Antragstellers angemessen zu berücksichtigen.

Aus Art. 10 Abs. 1 lit d Qualifikationsrichtlinie ergibt sich für das Vorliegen einer sozialen Gruppe nach wie vor:

(d) Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

Im Weiteren erfolgte zwar durch die neue Qualifikationsrichtlinie in Artikel 10 Abs. 1 lit. d eine Klarstellung dahingehend, dass geschlechterbezogene geschlechtsspezifische Aspekte zum Zwecke der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe "angemessen berücksichtigt" werden "sollten". Der Kreis der genannten sozialen Gruppen bzw. Merkmale, über welche sich diese sozialen Gruppen (ethnische und religiöse Anhaltspunkte) definieren, wurde jedoch über die sexuelle Ausrichtung hinaus wiederum nicht erweitert.

Beachtlich ist in diesem Zusammenhang das EuGH-Urteil vom 07.11.2013 in den Rechtssachen C-199/12 bis C-201/12 betreffend Homosexuelle aus Sierra Leone, Uganda und Senegal (Homosexuelle Handlungen stehen in allen drei Ländern unter Strafe und können mit strengen Strafen belegt werden, die von hohen Geldstrafen bis zu - in manchen Fällen sogar lebenslänglichen - Freiheitsstrafen reichen) zum Thema der Homosexualität, wobei u.a. festgehalten wurde:

"Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie legt fest, was eine bestimmte soziale Gruppe ist, bei der die Zugehörigkeit zu ihr Anlass zu begründeter Furcht vor Verfolgung geben kann.

Nach dieser Definition gilt eine Gruppe insbesondere als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

In Bezug auf die erste dieser Voraussetzungen steht fest, dass die sexuelle Ausrichtung einer Person ein Merkmal darstellt, das so bedeutsam für ihre Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Diese Auslegung wird durch Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Unterabs. 2 bestätigt, wonach je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten kann, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet.

Die zweite Voraussetzung verlangt, dass die Gruppe, die sich auf die gleiche sexuelle Ausrichtung gründet, im betreffenden Herkunftsland eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Insoweit ist anzuerkennen, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen eine abgegrenzte Gruppe bilden, die von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind.

Mit seiner dritten in allen Ausgangsverfahren gestellten Frage, die vor der zweiten zu untersuchen ist, begehrt das vorlegende Gericht Auskunft darüber, ob Art. 9 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt und mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, eine Verfolgungshandlung darstellt. Falls dies zu verneinen ist, möchte das Gericht wissen, unter welchen Umständen eine Verfolgungshandlung anzunehmen ist.

Zur Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass Art. 9 der Richtlinie bestimmt, welche Merkmale es erlauben, Handlungen als Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention zu betrachten. So müssen die fraglichen Handlungen gemäß Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie, auf den sich das vorlegende Gericht bezieht, aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der absoluten Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Ferner ist nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie auch eine Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist, als Verfolgung anzusehen.

Nach diesen Bestimmungen stellt eine Verletzung von Grundrechten nur dann eine Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention dar, wenn sie von einer bestimmten Schwere ist. Nicht jede Verletzung der Grundrechte eines homosexuellen Asylbewerbers ist notwendigerweise so schwerwiegend.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass die Grundrechte, die spezifisch mit der in den jeweiligen Ausgangsverfahren fraglichen sexuellen Ausrichtung verbunden sind - wie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das durch Art. 8 der EMRK, dem Art. 7 der Charta entspricht, gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 14 der EMRK, von dem Art. 21 Abs. 1 der Charta geleitet wird, gestützt ist -, nicht zu den Grundrechten gehören, von denen keine Abweichung möglich ist.

Daher kann das bloße Bestehen von Rechtsvorschriften, nach denen homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, nicht als Maßnahme betrachtet werden, die den Antragsteller in so erheblicher Weise beeinträchtigt, dass der Grad an Schwere erreicht ist, der erforderlich ist, um diese Strafbarkeit als Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie ansehen zu können.

Dagegen kann die Freiheitsstrafe, mit der eine Rechtsvorschrift bewehrt ist, die wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende homosexuelle Handlungen unter Strafe stellt, für sich alleine eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie darstellen, sofern sie im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird.

Eine solche Strafe verstößt nämlich gegen Art. 8 der EMRK, dem Art. 7 der Charta entspricht, und stellt eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie dar.

Daher haben die nationalen Behörden, wenn ein Asylbewerber - wie in den jeweiligen Ausgangsverfahren - geltend macht, dass in seinem Herkunftsland Rechtsvorschriften bestünden, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellten, im Rahmen ihrer Prüfung der Ereignisse und Umstände nach Art. 4 der Richtlinie alle das Herkunftsland betreffenden relevanten Tatsachen einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes und der Weise, in der sie angewandt werden, zu prüfen, wie dies in Art. 4 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie vorgesehen ist.

Im Rahmen dieser Prüfung müssen diese Behörden insbesondere ermitteln, ob im Herkunftsland des Antragstellers die in diesen Rechtsvorschriften vorgesehene Freiheitsstrafe in der Praxis verhängt wird.

Im Licht dieser Hinweise haben die nationalen Behörden zu entscheiden, ob der Antragsteller tatsächlich Grund zur Befürchtung hatte, nach der Rückkehr in sein Herkunftsland im Sinne von Art. 2 Buchst. c in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie verfolgt zu werden.

Nach alledem ist auf die dritte, in allen Ausgangsverfahren gestellte Frage zu antworten, dass Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass der bloße Umstand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, als solcher keine Verfolgungshandlung darstellt. Dagegen ist eine Freiheitsstrafe, mit der homosexuelle Handlungen bedroht sind und die im Herkunftsland, das eine solche Regelung erlassen hat, tatsächlich verhängt wird, als unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung zu betrachten und stellt somit eine Verfolgungshandlung dar.

...

Keine dieser Regeln deutet darauf hin, dass bei der Beurteilung der Frage, wie groß die Gefahr ist, dass der Betreffende tatsächlich Verfolgungshandlungen in einem bestimmten Kontext erleiden wird, berücksichtigt werden müsste, ob der Antragsteller die Gefahr einer Verfolgung möglicherweise dadurch vermeiden kann, dass er beim Ausleben einer sexuellen Ausrichtung als Mitglied einer bestimmten sozialen Gruppe Zurückhaltung übt (vgl. entsprechend Urteil Y und Z, Randnr. 78).

Daher muss dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 der Richtlinie zuerkannt werden, wenn nachgewiesen ist, dass nach seiner Rückkehr in sein Herkunftsland seine Homosexualität ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie aussetzt. Dass er die Gefahr dadurch vermeiden könnte, dass er beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung größere Zurückhaltung übt als eine heterosexuelle Person, ist insoweit unbeachtlich.

Nach alledem ist auf die in allen drei Ausgangsverfahren gestellten Fragen 2a und 2b zu antworten, dass Art. 10 Abs. 1 Buchst. d in Verbindung mit Art. 2 Buchst. c der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass vom Geltungsbereich der Richtlinie nur homosexuelle Handlungen ausgeschlossen sind, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten strafbar sind. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft können die zuständigen Behörden von dem Asylbewerber nicht erwarten, dass er seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Ausleben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden."

1.3. Homosexuelle Personen als solche teilen zum einen eine Überzeugung, die so bedeutsam für ihre Identität sein kann, dass sie nicht gezwungen werden sollen auf diese zu verzichten. Zum anderen verbindet die Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppe eine sich auch nach außen hin abgrenzende Identität, zumal sie in der Regel von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden.

Zwar bestehen im Herkunftsstaat des BF keine spezifischen strafrechtlichen Bestimmungen wie im der oben wiedergegebenen EuGH-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, dennoch hat die Bevölkerungsgruppe der Homosexuellen im Irak, wie sich aus den Länderfeststellungen oben ableiten läßt, eine deutlich abgegrenzte Identität bzw. werden deren Angehörige als "andersartig" betrachtet. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich auch eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass Homosexuelle im Irak wegen ihrer sexuellen Orientierung einer Verfolgungsgefahr unterliegen. Eine Verletzung von Grundrechten stellt - wie oben unter 1.2. dargestellt wurde - nur dann eine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention dar, wenn sie von einer bestimmten Schwere ist. Nicht jede Verletzung der Grundrechte eines/r homosexuellen Asylbewerber/s/in ist notwendigerweise in einer solchen Weise schwerwiegend. Es drohen angesichts der herangezogenen Länderberichte jedoch homosexuellen Personen im Irak unverhältnismäßige und diskriminierende Handlungen ausgehend von Dritten iSd Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein können, dass sie als eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte angesehen werden müssen, vor denen sie andererseits keinen hinreichenden staatlichen Schutz erwarten können, zumal die Gefahr besteht, dass sich selbst staatliche Sicherheitsorgane an solchen Handlungen beteiligen.

Die belangte Behörde kam - wie oben im Einzelnen ausgeführt wurde - zu Recht zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war glaubhaft zu machen, dass er vor der Ausreise der von ihm behaupteten individuellen Verfolgung im Herkunftsstaat wegen der von ihm behaupteten homosexuellen Orientierung ausgesetzt war oder für den Fall der Rückkehr ausgesetzt wäre.

Aus Sicht des erkennenden Gerichts war darüber hinaus - sowohl im Hinblick auf die Feststellung der mangelnden Glaubhaftmachung der behaupteten Verfolgung als auch unabhängig von seinem nicht glaubhaften Vorbringen zu den behaupteten bzw. neuerlich drohenden Verfolgungshandlungen - nicht zur Feststellung zu gelangen, dass der BF der sozialen Gruppe der homosexuellen Personen als solche angehört, wie ebenfalls oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde. Daraus folgt auch, dass er bei einer Rückkehr nicht Gefahr liefe von seiner Umgebung als homosexuell und in diesem Sinne als "andersartig" wahrgenommen zu werden.

Im gegenständlichen Fall waren daher nach Ansicht des BVwG die Voraussetzungen in Form der Glaubhaftmachung einer aktuellen Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grunde, im gg. Fall wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der homosexuellen Personen im Irak, nicht gegeben.

1.4. Vor diesem Hintergrund war daher der Begründung des Bundesasylamtes zu folgen und die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

2. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

IV. Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gg. Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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